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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer 8 A 135/22 Urteil Bauvorbescheid: Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung § 34 Abs 1 BauGB,

Bauvorbescheid: Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung Orientierungssatz 1. Ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im G

§ 34Abs. 1 Bau

GB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs

§ 34Abs. 1 und 2 Bau

GB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene beziehungsweise bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z. B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen die Bebauung der Umgebung entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint ( OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19. Februar 2024 – 1 LB 6/23 – juris Rn. 32 m. w. N.). Randnummer 45 Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 15). Dabei ist auf das abzustellen, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4). Randnummer 46 Die Grenze

§ 34Bau

GB kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschl. v.

  1. August 2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Beschl. v.
  2. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7 m. w. N.). Randnummer 47 Gemessen an diesen Maßstäben besteht die nähere Umgebung hier aus der Siedlung entlang der Straßen A. und A. sowie den Gebäuden A. Randnummer 48 Zunächst liegt hier eine städtebauliche Besonderheit vor, die es rechtfertigt, von der Regel abzuweichen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen ist als bei der Ermittlung des Gebietscharakters. Randnummer 49 So besteht die nähere Umgebung aus insgesamt 38 Hauptgebäuden. 35 dieser Hauptgebäude stellen Gebäude dar, die Anfang der 60er Jahre als Teil der sogenannten A.- Siedlung nach einem einheitlichen Muster errichtet worden sind. Im Westen wird dieser überwiegend einheitlich bebaute Bereich begrenzt durch die Nordsee. Im Norden grenzt an diesen überwiegend einheitlichen Bebauungskomplex ein anderer Bebauungskomplex an, der durch eine Bebauung mit größeren Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern geprägt ist. Im Osten liegt zwischen dem Bereich und der sich anschließenden Bebauung das Grüne Tal, eine unbebaute Grünfläche, die eine topografische Zäsur bildet. Im Süden ändert sich wiederum die Bebauungsstruktur hin zu einer weniger dicht bebauten Fläche mit kleineren Sommerhäusern. Randnummer 50 Dieses Gebiet aus 35 sehr ähnlichen Gebäuden der A. Siedlung und einzelnen Neubauten unterscheidet sich wesentlich von der Umgebungsbebauung und ist topografisch abgegrenzt. Aufgrund der Einheitlichkeit der Bebauung prägen sämtliche Gebäude der A.- Siedlung in diesem Bereich den bodenrechtlichen Charakter von jedem anderen Baugrundstück. Wird eine Baugenehmigung für die Änderung, Erweiterung oder den Neubau eines Gebäudes erteilt, hat dies Auswirkungen auf die planungsrechtliche Beurteilung sämtlicher Gebäude der A. Siedlung in diesem Bereich. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, warum in diesem Fall für die anderen Grundstücke keine vergleichbaren Genehmigungen erteilt werden müssten. Randnummer 51 Die drei weiteren Gebäude der aus insgesamt 38 Gebäuden bestehenden A. Siedlung bleiben unberücksichtigt, weil diese deutlich abgesetzt nordöstlich des Grünen Tals belegen sind und den bodenrechtlichen Charakter des streitgegenständlichen Vorhabengrundstücks nicht mehr prägen können. Randnummer 52 Die Gebäude mit größeren Grundflächen, größerer Firsthöhe und einem höheren Bruttorauminhalt bleiben als Fremdkörper für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper unberücksichtigt. Randnummer 53 Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, Urt. v.
  3. Dezember 2006 – 4 C 11.05 – juris Rn. 9). Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v.
  4. Juni 2009 – 4 B 50.08 – juris Rn. 6). Fremdkörper sind nicht nur solche baulichen Anlagen, die sich hinsichtlich mehrerer für die Beurteilung des Einfügens maßgeblicher Kriterien völlig von der sonst in der Umgebung vorhandenen Bebauung unterscheiden. Es können auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.
  5. September 2010 – 1 LB 2/10 – juris Rn. 19). Randnummer 54 Gemessen an diesen Maßstäben sind die Gebäude mit größerer Grundfläche als Fremdkörper auszusondern. Dies betrifft zum einen die beiden Gebäude auf den Grundstücken A. mit 89,34 m² Grundfläche und A. mit 98,02 m² Grundfläche. Bei diesen beiden Gebäuden beruht die Vergrößerung der Grundfläche lediglich auf dem Anbau eines eingeschossigen Wintergartens. Alle anderen 33 Gebäude der A. Siedlung in diesem Bereich verfügen nicht über einen ausgebauten Wintergarten. Insoweit stehen die zwei ausgebauten Wintergärten im auffälligen Kontrast zu den übrigen 33 Gebäuden und sind als Fremdkörper auszusondern. Zum anderen betrifft dies die Gebäude A. und A. Diese Neubauten stehen aufgrund ihrer viel größeren Grundfläche in auffälligem Kontrast zu den maßgeblichen Gebäuden der A. Siedlung. Das Gebäude A. hat eine Grundfläche von etwa 127 m² und das Gebäude auf dem Grundstück A. eine Grundfläche von 115,99 m². Dies stellt einen auffälligen Kontrast zu den Grundflächen der Gebäude der A. Siedlung in diesem Bereich mit Grundflächen von 67,10 m² bis 74,37 m² dar. Randnummer 55 Auch die Gebäude mit Firsthöhe über 8,0 m sind als Fremdkörper auszusondern. Hinsichtlich der Firsthöhen weisen die 35 Gebäude der A. Siedlung Firsthöhen von maximal 8,0 m auf. Die genauen Firsthöhen der Gebäude A. und A. ist nicht bekannt. Bei der informatorischen Inaugenscheinnahme schien das Gebäude A. keine über 8,0 m liegende Firsthöhe zu haben. Allein das Grundstück A. scheint mit dem Augenmaß betrachtet eine größere Firsthöhe zu haben und ist als einziges höheres Gebäude in der näheren Umgebung als Fremdkörper auszusondern. Randnummer 56 Genauso sind die Gebäude mit mehr als etwa 300 m³ Bruttorauminhalt auszusondern. Dies gilt zunächst für die beiden Gebäude A. und A., weil der größere Bruttorauminhalt hier nur auf die in diesem Gebiet ansonsten nicht vorkommenden ausgebauten Wintergärten zurückzuführen ist. Die Gebäude A. und A. sind aufgrund ihres viel größeren Bruttorauminhalts (697 m³ und 667 m³) und des daraus in dieser Hinsicht resultierenden auffälligen Kontrast zu der Bebauung in der näheren Umgebung ebenfalls auszusondern. Randnummer 57 In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben nicht ein. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urt. v.
  6. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17). Randnummer 58 Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Daher ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v.
  7. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 20). Randnummer 59 Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urt. v.
  8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 21). Randnummer 60 Die zu berücksichtigen Gebäude der näheren Umgebung weisen Grundflächen von 67,10 m² bis 74,37 m² auf. Mit einer Grundfläche von 85 m² weicht das streitgegenständliche Vorhaben erheblich von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Das gleiche gilt für die Firsthöhe, die mit 8,5 m jedenfalls 0,5 m über der Firsthöhe der höchsten Gebäude in diesem Bereich liegt. Auch der Bruttorauminhalt mit 489,03 m³ weicht von der relevanten vorhandenen Bebauung mit maximal 299,73 m³ erheblich ab. Randnummer 61 Das Vorhaben fügt sich damit in drei Bezugsgrößen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist nicht genehmigungsfähig. Randnummer 62 Das Vorhaben ist auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig, weil bodenrechtlich beachtliche Spannungen aufgrund der besondere städtebaulichen Situation mit 35 sehr ähnlichen Gebäuden der A. Siedlung in diesem Bereich sicher zu erwarten sind. Die vorhandenen Gebäude sind alle Anfang der 60 Jahre errichtet worden und weisen zum Teil starke Alterungserscheinungen auf. Wird für ein Grundstück ein höheres Maß der baulichen Nutzung genehmigt, wird auch bei anderen Grundstücken eine Vergrößerung des Maßes der baulichen Nutzung beantragt werden. Dies zieht ein Planungsbedürfnis nach sich, weil sich das Gebiet dann leicht in ein Gebiet mit größeren Gebäuden wandeln kann. Randnummer 63 Schließlich ist die Festsetzung einer Gebühr von 214,00 € für die Versagung des Bauvorbescheids, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 ff. VwKostG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BauGebVO 2018 in Verbindung mit Tarifstelle 2 der Anlage 1 zur BauGebVO 2018 findet, ebenso wenig zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte die Kosten für den Ausgangsbescheid nach der Dauer der Amtshandlung festgesetzt. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat der Beklagte entsprechend gemäß § 15 Abs. 3 VwKostG festgesetzt. Randnummer 64 Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Einzelrichter den Genehmigungswert für ein Einfamilienhaus nach den regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts zugrunde. Der Wert ist, ebenfalls nach regelmäßigen Annahmen des Beschwerdegerichts, für einen Bauvorbescheid nicht zu reduzieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001598654

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