Kein Nachholen von Angaben im Beschwerdeverfahren, wenn Einreichungsfristen nach Beendigung des Rechtsstreits versäumt wurden Leitsatz 1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden. (Rn.26) 2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. (Rn.27) 3. Wird die Nachfrist dann nicht eingehalten, können die Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 29. Oktober 2024, 6 Ca 1411/24, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2024 - 6 Ca 1411/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO beendet worden war. Randnummer 2 Die Klägerin hat unter dem 30. Juli 2024 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere Anlagen beantragt. Randnummer 3 Unter dem 6. September 2024 hat das Gericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht verfügte ebenfalls unter dem 6. September 2024 unter ausführlichem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowie Fristsetzung bis zum 19. September 2024 (durch Beschluss bis zum 4. Oktober 2024 verlängert) wie folgt: Randnummer 5 „… wird im Hinblick auf den eingereichten Prozesskostenhilfeantrag darauf hingewiesen, dass die Unterlagen unvollständig sind. Randnummer 6 Es fehlen folgende Angaben und/ oder Belege: Randnummer 7 - Belege über Kreditverbindlichkeiten einschließlich aktuellem Zahlungsnachweis Randnummer 8 - Belege über Kontostand Randnummer 9 - Angaben und Belege über Kosten der Unterkunft (Kalt- und Warmmiete) einschließlich aktuellem Zahlungsnachweis Randnummer 10 - eine schriftliche Erklärung, aus der sich ergibt, wovon derzeit der Lebensunterhalt bestritten wird Randnummer 11 Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren keinerlei Belege beigefügt. Auch fehlten Angaben zum aktuellen Kontostand nebst Belegen. Sämtliche Angaben sind durch Belege glaubhaft zu machen. Randnummer 12 D. Antragsteller/in erhält Gelegenheit, die o.g. fehlenden Angaben zu vervollständigen und durch Hergabe von Unterlagen zu belegen. Soweit Zahlungsverpflichtungen geltend gemacht werden, ist es nicht ausreichend, nur die entsprechenden Verträge zur Akte zu reichen. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, dass hierauf tatsächlich gezahlt wird.“ Randnummer 13 Die Klägerin reichte unter dem 7. Oktober 2024 Kontoauszüge ein, die die aktuelle Mietzinszahlung, die Abschlagszahlung für Strom und eine Ratenzahlung an die Bundeskasse sowie den aktuellen Kontostand belegen. Randnummer 14 Unter dem 7. Oktober 2024 (den Klägerinnenvertretern am 8. Oktober 2024 zugestellt) verfügte das Arbeitsgericht unter ausführlichem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowie Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2024 wie folgt: Randnummer 15 „… wird im Hinblick auf den eingereichten Prozesskostenhilfeantrag darauf hingewiesen, dass die Unterlagen unvollständig sind. Randnummer 16 Es fehlen folgende Angaben und/ oder Belege: Randnummer 17 - Angaben und Belege über die aktuellen Einkünfte der Klägerin (wovon bestreitet die Klägerin derzeit ihren Lebensunterhalt? Dazu finden sich - trotz der schon erteilten Auflage - keine Angaben und Belege) Randnummer 18 D. Antragsteller/in erhält Gelegenheit, die o.g. fehlenden Angaben zu vervollständigen und durch Hergabe von Unterlagen zu belegen. Soweit Zahlungsverpflichtungen geltend gemacht werden, ist es nicht ausreichend, nur die entsprechenden Verträge zur Akte zu reichen. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, dass hierauf tatsächlich gezahlt wird.“ Randnummer 19 Nachdem bei Gericht keine weiteren Angaben der Klägerin eingegangen waren, wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (den Klägerinnenvertretern am 29. Oktober 2024 zugestellt) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurück. Randnummer 20 Die Klägerin reichte gegen den Beschluss unter dem 29. November 2024 (am gleichen Tage bei Gericht eingegangen) sofortige Beschwerde ein, ohne diese zu begründen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht verfügte unter dem 2. Dezember 2024 wie folgt: Randnummer 22 „… weist das Gericht zur sofortigen Beschwerde der Klägerin im PKH-Verfahren darauf hin, dass beabsichtigt ist, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Der angegriffene Beschluss erscheint aus den im Beschluss genannten Gründen zutreffend. Die sofortige Beschwerde ist bislang auch nicht inhaltlich begründet worden. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die sofortige Beschwerde zurück zu nehmen oder bis zum 09.12.2024 näher zu begründen. Ansonsten ist beabsichtigt, die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen.“ Randnummer 23 Nachdem bis zum 9. Dezember 2024 kein Eingang seitens der Klägerin erfolgte, hat das Gericht der sofortigen Beschwerde am 10. Dezember 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 24 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2024 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 25 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat. Dieser ist erfolglos, weil die Klägerin nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Auflagen des Gerichts zur Frage des Einkommens trotz Fristsetzung und Belehrung zu § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht beantwortet hat. Randnummer 26
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