← Deutschland

LG Lübeck 9. Zivilkammer 9 O 112/23 Urteil Verkehrssicherungspflichten bei altem Baumbestand; Anforderungen an Baumkontrollen und Fachkunde § 31 BGB,

Verkehrssicherungspflichten bei altem Baumbestand; Anforderungen an Baumkontrollen und Fachkunde Leitsatz 1. Baumbestand ist in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu untersuchen und es sind s

wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht habe. Sie behauptet, der Beklagte zu 2.) habe bereits im Jahr 2005 die Schaukel nicht an dem konkreten Ast der Rotbuche anbringen dürfen, da der Ast bereits im Jahr 2005 aus physikalischen Gründen nicht in der Lage und nicht geeignet gewesen sei, die konkret angebrachte Schaukel bzw. die mit einem üblichen und zu erwartenden Schaukelbetrieb verbundenen physikalischen Belastungen während der üblichen Nutzungsdauer einer solchen Schaukel standzuhalten. Jedenfalls im Jahr 2013 habe der Beklagte zu 2.), als er die Aufhängung erneuert habe, von einer Befestigung der Schaukel absehen und die Schaukel tatsächlich von diesem Ast entfernen müssen, da zu diesem Zeitpunkt die Metallschellen, mit denen die Schaukel seit 2005 an diesem konkreten Ast des Baumes befestigt gewesen seien, deutlich sichtbar in den Ast eingewachsen gewesen seien, die Rindenwülste sich bereits über die Schellenränder hinaus entwickelt gehabt hätten, was für ihn bei Entfernung der bestehenden Verschraubung der Enden der Metallschellen problemlos sichtbar gewesen sei. Ferner seien zu diesem Zeitpunkt bereits eine Veränderung der Astrinde und eine geringere Beblätterung des Astes ersichtlich gewesen. Die eingewachsenen Metallschellen hätten zu einer Unterversorgung des Astes und letztlich zu dessen Absterben geführt. Sie ist der Ansicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte es mithin geboten, die Schaukel zunächst mindestens zu sperren, besser komplett abzunehmen, dann die Stabilität des Astes fachmännisch überprüfen zu lassen und - da der Ast dann als nicht stabil genug für eine Schaukel eingeschätzt worden wäre - von der Anbringung der Schaukel komplett abzusehen. Die konkrete Rotbuche bzw. die Schaukelaufhängung an dieser hätte nach dem erfolgten Umbau der Schaukelaufhängung im Jahr 2013 in mindestens monatlichen Abständen, hilfsweise in mindestens quartalsmäßigen Abständen, einer Kontrolle unterzogen werden müssen. Die Klägerin behauptet weiter, wäre eine solche Kontrolle des Baums und/oder der Schaukelanlage erfolgt, wäre spätestens im Jahr 2014 das festgestellt worden, was man auch beim Umbau der Schaukelaufhängung im Jahr 2013 bereits hätte sehen können und müssen, nämlich dass das Eingewachsen-Sein der Metallschellen in die Rinde des konkreten Astes zu einer eindeutigen Beschädigung dieses Astes und zu einem beginnenden Absterbeprozess des Astes geführt habe, woraufhin nicht nur die Schaukel entfernt worden wäre, sondern wohl der gesamte Ast mit der Folge, dass sich der Unfall vom

  1. Mai 2015 nicht hätte ereignen können. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der im Jahr 2015 abgebrochene Ast bereits im Jahr 2014 deutlich erkennbar reduziert/spärlicher belaubt gewesen sei als der Rest des Baumes. Ebenfalls im Jahr 2014, möglicherweise erst zum Jahresende hin, aber gleichwohl noch im Jahr 2014, habe das fortschreitende Absterben des Astes zu einer Rindenablösung beim abgebrochenen Ast und damit neben der bestehenden Holzzersetzung zu umfangreich abgelöster Rinde geführt, die der Erdanziehung folgend auf dem Boden unterhalb des Baumes sowohl für Laien als auch Fachleute erkennbar gewesen sein müsse. Der fortgeschrittene Absterbeprozess des Astes der Buche in der Zeit zwischen Januar und Ende April 2015 sei dergestalt eindeutig erkennbar gewesen, dass man sowohl die Schaukel als auch den Ast sofort entfernt hätte mit der Folge einer kompletten Entfernung des Astes inklusive der Schaukel. Dies ergebe sich neben den bereits benannten Rindenablösungen und der innerlichen umfangreichen Holzzersetzung aus der vollständig fehlenden Belaubung dieses Astes jedenfalls im Jahr
  2. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche von ihr getragenen und nach § 116 SGB X übergangsfähigen Aufwendungen in Höhe von 100% zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom
  3. Mai 2015 zurückzuführen sind, bei dem die bei ihr Versicherte Frau ...... ......, geb. am
  4. November 1996, schwer verletzt wurde. Randnummer 11 Die Beklagten beantragen, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Durchführung von Baumkontrollen allein die Beklagte zu 1.) als Grundstückseigentümerin getroffen habe, die ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei. Sie behaupten, dass der Baumbestand jährlich mehrfach auf das Vorhandensein von Krankheitsanzeichen, Totholz, Pilzbefall und Standfestigkeit kontrolliert worden sei, so auch die hier in Rede stehende Buche. Die Kontrollen habe der Zeuge von ...... in seiner Funktion als Mitglied des Kirchengemeinderates und Beauftragter des Kirchengemeinderates für Grundstücke und Gebäude durchgeführt. Hätten sich im Zuge der Inaugenscheinnahme Hinweise auf eine mangelnde Standfestigkeit der Bäume ergeben oder aber seien Krankheitsanzeichen erkannt worden, sei ein Fachunternehmen mit der Durchführung von ......arbeiten beauftragt worden, namentlich die Firma ...... ....... Vor dem Unfallereignis habe der Zeuge von ...... zuletzt am
  5. Januar 2015 die Kontrolle des Baumbestandes auf dem Grundstück des ......-...... durchgeführt. Hierbei sei auch die Buche, an deren Ast die Schaukel befestigt gewesen sei, kontrolliert worden. Für den Zeugen ...... hätten sich keine Hinweise auf einen Krankheitsbefall des Baumes oder des betreffenden Astes ergeben. Das äußere Erscheinungsbild des Baumes sowie des Astes hätten vielmehr für einen tadellosen Gesundheitszustand der Rotbuche gesprochen. Im Jahr 2014 habe der Zeuge von ...... am
  6. Februar 2014 sowie am
  7. September 2014 Baumkontrollen durchgeführt, wobei der betroffene Ast der Buche ebenfalls Gegenstand der Begutachtung gewesen sei. Auch bei diesen Baumkontrollen hätten sich keine Hinweise auf einen Krankheitsbefall der Buche bzw. des Astes der Buche oder aber Hinweise auf eine mangelnde Bruchfestigkeit des Astes ergeben. Trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile oder auch Pilzbefall habe der Ast der Buche nicht aufgewiesen. Anlässlich der Baumkontrolle im Januar 2015 sei lediglich an drei Eichen Totholz festgestellt worden, weshalb die Firma ...... ...... mit der Durchführung entsprechender Pflegearbeiten beauftragt worden sei. Die Arbeiten seien am
  8. März 2015 ausgeführt worden (Anlage BLD 1). Den Auftrag zur Durchführung der Baumschnittarbeiten habe der Zeuge von ...... der Firma ...... ...... mit E-Mail-Schreiben vom
  9. Februar 2015 erteilt (Anlage BLD 2). Auch für den Beklagten zu 2.) haben sich - insbesondere im Jahr 2013, bei der Erneuerung der Aufhängung - keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die auf ein Astbruchrisiko hingewiesen hätten und für ihn vorausschauend die naheliegende Möglichkeit ergeben hätten, dass der Ast bei Nutzung der Schaukel brechen könne. Er habe durch die Art der neuen Aufhängung lediglich eine bessere Gängigkeit der Schaukel ermöglichen wollen. Ferner habe er die Überlegung gehabt, dass eine mögliche spätere Entfernung der Schaukel auf diese Weise einfacher umgesetzt werden könne. Da die Metallschellen zum damaligen Zeitpunkt fest angewachsen gewesen seien, d.h. fest genug, dass sie nicht herunterfallen und jemanden hätten gefährden können, seien sie am Ast belassen und das neue Seil neben die verbleibenden Schellen aufgehängt worden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass, selbst eine Verkehrssicherungspflichtverletzung unterstellt, sich die Klägerin das erhebliche Mitverschulden der Geschädigten anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsse. Hierzu behaupten die Beklagten, dass die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt ca. 60 kg gewogen habe. Gehe man davon aus, dass die weitere Seminarteilnehmerin in etwa das gleiche Gewicht aufgewiesen habe, so sei die Schaukel mit 120 kg belastet gewesen. Dass eine Kinderschaukel hierfür nicht ausreichend ausgelegt sei, habe der Geschädigten bekannt sein müssen. Die Geschädigte habe davon Abstand nehmen müssen, sich auf den Schoß ihrer Freundin auf die Schaukel zu setzen. In diesem Falle wäre es zu dem Unfallereignis gar nicht gekommen. Es habe sich ganz offensichtlich um eine Ein-Personen-Schaukel gehandelt. Erst hierdurch sei der Ast überbelastet worden. Schließlich berufen sich die Beklagten auf Verjährung, da der Klägerin bereits im Jahr 2015 eine Ersatzpflicht bekannt gewesen sei. Randnummer 14 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Forderung nicht verjährt sei. Erst aufgrund des seit Mitte 2023 rechtskräftig anerkannten Versicherungsfalls werde die den Unfall bisher entschädigende Krankenkasse der Geschädigten ihren Erstattungsanspruch bei ihr, der Klägerin, geltend machen. Randnummer 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen. Randnummer 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mündliche Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung des Zeugen ...... von ....... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...... vom
  10. September 2024 (Bl. 155 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  11. Dezember 2024 (Bl. 213 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Das Gericht hat die Beklagten zu 2.) und 3.) sowie die Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1.) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom
  12. Mai 2024 (Bl. 86 ff. d.A.) sowie vom
  13. Dezember 2024 (Bl. 213 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 18 Die Akten des Landgerichts Lübeck zum Az.: 5 O 131/20 (vormals 12 O 467/18) sowie des Sozialgerichts Lübeck zum Az.: S 12 U 147/16 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Randnummer 19 Die per elektronischem Rechtsverkehr am
  14. November 2023 eingegangene Klageschrift der Klägerin ist den Beklagten am
  15. Dezember 2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 21 Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zum Zwecke der Verjährungshemmung ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und die Möglichkeit eines künftigen Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht (BGH, Urteil vom
  16. Januar 2001, VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 ff.). So verhält es sich hier. Die Beklagten haben, vertreten durch ihre Haftpflichtversicherung, ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Folgen des Arbeitsunfalls vom
  17. Mai 2015 bestritten. Aufgrund der erlittenen Verletzungen der Geschädigten besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin bislang nicht bezifferte bzw. bezifferbare Aufwendungen an die Geschädigte geleistet hat oder zukünftig noch leisten muss, die sich im Rahmen des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs der Geschädigten halten. Der Zulässigkeit der auf Ersatz des gesamten Schadens gerichteten Feststellungsklage steht es auch nicht entgegen, dass ein Teil möglicherweise bereits jetzt beziffert werden könnte, da ein Vorrang der Leistungsklage nur dann eingreifen würde, wenn der gesamte Anspruch bereits bezifferbar und mittels Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. II. Randnummer 22 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der ihr gegenüber der Geschädigten entstehenden Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom
  18. Mai 2015 aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1

i.V.m. § 116 SGB X zu. 1. Randnummer 23 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst aus §§ 823 Abs. 1, 31, 89 Abs. 1

gegen die Beklagte zu 1.). Die Voraussetzungen der Haftung wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sind gegeben. a) Randnummer 24 Die Beklagte zu 1.) hat die ihr als Grundstückseigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet und zulässt, haftet grundsätzlich für dessen Verkehrssicherheit. Allerdings müssen nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren liegen und geeignet sind, solche Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, Urteil vom

  1. Februar 1978, VI ZR 202/76, NJW 1978, 1629; BGH VersR 2002, 247, BGH VersR 2006, 803). Demgemäß hat der Eigentümer eines Grundstücks im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit oder Herabfallens von Ästen gesichert ist (BGH, Urteil vom
  2. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urteil vom
  3. Juli 2004, V ZR 33/04, juris). Hierbei muss der Sicherungspflichtige die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, d.h. einerseits denjenigen Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, und andererseits diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dies schließt es ein, den Baumbestand in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu untersuchen und solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig sind. Wie oft und in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind vom Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig. Hierbei können sich die Sicherungspflichtigen im Regelfall an der vom Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelten Baumkontrollrichtlinie (FLL-Richtlinie) orientieren, welche als Orientierungshilfe anerkannt wird (OLG Dresden, Urteil vom
  4. März 2013, 1 U 987/12, BeckRS 2014, 18505; OLG Köln, Urteil vom
  5. Juli 2010, 7 U 31/10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom
  6. September 2007, 4 U 71/07, jeweils zitiert nach juris). Nach dieser muss die Regelkontrolle einmal jährlich durch fachlich geschultes Personal durchgeführt werden, welches in der Lage ist, die auf eine Schädigung hindeutenden Symptome zu erkennen, nach deren Art und Umfang ihr Gefährdungspotenzial einzuschätzen und den weiteren Handlungsbedarf festzulegen (OLG Dresden, a.a.O.; LG Hildesheim, Urteil vom
  7. August 2016, 5 O 26/16, BeckRS 2016, 137431; LG Koblenz, Urteil vom
  8. Oktober 2015, 1 O 175/14, BeckRS 2015, 134397 Rn. 15). Wer für die Verkehrssicherheit von Bäumen verantwortlich ist, selbst aber nicht über entsprechende Fachkenntnisse oder sachkundiges Personal verfügt, muss solche Kräfte hinzuziehen (LG Hildesheim, a.a.O.; LG Koblenz, a.a.O.). Inhaltlich gefordert ist eine sorgfältige äußere Besichtigung, also eine visuelle Gesundheits- und Zustandsprüfung, die sich auf den gesamten oberirdisch sichtbaren Baum, mithin vom Stammfuß bis zur Krone, erstreckt (LG Hildesheim, a.a.O.). Werden bei der Regelkontrolle Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist unverzüglich eine eingehende Untersuchung durch Fachkräfte vorzunehmen; solche Anzeichen können trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau sein (vgl. dazu insgesamt OLG Dresden, a.a.O.). Randnummer 25 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 1.) ihre Verkehrssicherungspflicht bereits dadurch verletzt, dass sie, handelnd durch ihren Vorstand (§ 31

i.V.m. § 89 Abs. 1

), mit dem Zeugen von ..., wie dieser in seiner Vernehmung selbst eingeräumt hat, ungeschultes Personal mit jährlichen Baumkontrollen ihrer Grundstücke, namentlich des ...-Grundstückes, beauftragt hat. Wie auch der Sachverständige Dipl.-Ing. ... sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom

  1. September 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung vom
  2. Dezember 2024 ausgeführt hat, waren, wie bereits dargelegt, nach den FLL-Richtlinien jährliche Sichtkontrollen durch fachlich geschultes Personal durchzuführen. Hierzu wäre die Beklagte zu 1.) als Kirchengemeinde, vergleichbar einer staatlichen Gemeinde, mit ausweislich der Aussage des Zeugen von ... mehreren in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken mit Baumbestand auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten verpflichtet gewesen. Das ihr zumutbare Maß hinsichtlich des Aufwandes geht im Hinblick auf die für ihre Gemeindemitglieder geöffneten Verkehrsflächen deutlich über das hinaus, was einem gewöhnlichen Privateigentümer eines durchschnittlichen Einzelgrundstücks zumutbar wäre. Selbst aber, wenn man bei privaten Grundstückseigentümern eine Baumkontrolle durch geschultes Personal generell für nicht zumutbar hielte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
  3. Juli 2013, I-9 U 38/13, juris) und dies auch auf die Beklagte zu 1.) übertrüge, wäre sie vorliegend zu einer fachlich qualifizierten Kontrolle des unfallursächlichen Astes der Rotbuche aufgrund der an ihm angebrachten Schaukel verpflichtet gewesen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich hier eben nicht nur um einen Baum/Ast als solchen gehandelt hat, sondern um ein Spielgerät, eine Schaukel, die an ihm angebracht war. Dies barg aber ein weitaus größeres Gefährdungsrisiko und Schädigungspotenzial für Menschen als ein ohne weitere Funktion in einem Garten stehender Baum. Das Maß dessen, was einem Verkehrssicherungspflichtigen zumutbar ist, richtet sich insoweit auch nach der Größe des Schadens, der einzutreten droht und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit (MüKoBGB/Wagner,
  4. Aufl., § 823 Rn. 530 m.w.N.). Der Bruch des Astes aufgrund der angehängten Schaukel ist indessen bedeutsam wahrscheinlicher als der Bruch ohne Belastung mit dem Gewicht eines erwachsenen Menschen, für den auch der Verkehr eröffnet war (s.u.), durch bloße Zersetzung oder Sturm. In gleicher Weise war die erhebliche Schädigung des Benutzers der Schaukel durch Abbruch des sich in 4,5 m Höhe über dieser befindlichen Astes viel wahrscheinlicher als die Schädigung einer Person, die zufällig in einem Moment, in dem der Ast aufgrund bloßer Naturvorgänge nach unten fällt, sich unter diesem befindet. Generell sind bei Spielgeräten gesteigerte und besonders strenge Anforderungen an ihre Verkehrssicherheit zu stellen (vgl. OLG Celle, VersR 1985, 345 für Schaukel; generell: BeckOGK/T. Voigt, 1.11.2024,

§ 823Rn.

484-485.5). Diese erfasst gerade auch den Schutz vor Miss- und Fehlgebräuchen. Ungeschicklichkeiten, Leichtsinn und Unfähigkeit im Umgang mit dem Spielgerät dürfen im Normalfall keine schwerwiegenden Folgen haben (OLG Hamm, Urteil vom

  1. März 2009, 6 U 157/08, juris Rn. 33). Dabei besteht die Verkehrssicherungspflicht zum einen so weit, wie der Verkehr für das Spielgerät eröffnet wird, zum anderen haftet der Spielplatzbetreiber aber grundsätzlich auch für einen durch unbefugte Benutzung der Spielgeräte durch einen Erwachsenen entstandenen Schaden (OLG Hamm, a.a.O.). Die unbefugte Benutzung kann erst im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtigt werden und führt nicht bereits zu einer Entlastung des Sicherungspflichtigen dem Grunde nach (OLG Hamm, a.a.O.). Zwar hat kein Mitglied/Beschäftigter der Beklagten zu 1.) die Schaukel aufgehängt, sondern der Beklagte zu 2.). Indessen haftet der für sein Grundstück Sicherungspflichtige auch für Fehlverhalten Dritter, wenn dies vorhersehbar oder durch ihn kontrollierbar ist (vgl. BeckOGK/T. Voigt,
  2. November 2024,

§ 823Rn. 425; Mü

KoBGB/Wagner, a.a.O., Rn. 540). Dem von der Beklagten zu 1.) beauftragten Zeugen von ...... war - wie aus dem Vorbringen der Beklagten zur Kontrolle gerade auch der Rotbuche mit der Schaukel im Januar 2015 folgt - die an dem Ast der Rotbuche befestigte Schaukel bekannt. Aus den Angaben der Beklagten zu 3.) in der Verhandlung vom

  1. Mai 2024 ergibt sich ferner, dass der Beklagten zu 1.) ganz generell die bereits am Eingang angebrachte Schaukel sowie deren grundsätzliches Gefährdungspotenzial bekannt war, da - so die Beklagte zu 3.) - sie besonderen Wert auf ein Hinweisschild zur Benutzung auf eigene Gefahr (für außenstehende Kinder) Wert gelegt hatte. Dieses Schild war allerdings nicht ausreichend sichtbar, um der Verkehrssicherungspflicht durch eine bloße Warnung vollständig zu genügen. Ausweislich der Ermittlungsakte war ein solches Schild allenfalls im Gras verdeckt und nur nach entsprechendem Suchen nach dem Unfall ersichtlich (S. 1 f. d. Sonderbandes mit den polizeilichen Lichtbildern). Angesichts des beschriebenen Gefährdungspotenzials und des nur 12 cm bis 13 cm dicken Astes zweiter Ordnung, an dem die Schaukel befestigt war, hätte der Zeuge von ...... Anlass gehabt, die Tragfähigkeit des Astes näher abzuklären oder zur Sicherheit schlicht die Abnahme der selbigen veranlassen müssen. Hierbei hatte er in Rechnung zu stellen, dass der Verkehr im Hinblick auf das gesamte Grundstück und somit auch für die an der Rotbuche angebrachte Schaukel, generell auch - wenn nicht sogar vorrangig - für Erwachsene eröffnet war. Bei der Schaukel handelte es sich - wie die Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder in der mündlichen Verhandlung vom
  2. Dezember 2024 ergeben hat - nicht um eine reine Kinderschaukel, die erkennbar nur für (leichtgewichtige) Kinder vorgesehen war, sondern um eine solche, die auch - wenngleich auch nur für eine Person - einem Erwachsenen Platz bot. Ebenso war der (Fehl-)Gebrauch dadurch, dass sich eine Person auf den Schoß einer bereits auf der Schaukel Platz genommenen Person setzte, für den Zeugen von ...... als nicht ganz fernliegend zu berücksichtigen. Eine derartige Benutzung als bloßer Sitz ohne Ingangsetzen der Schaukel kommt insbesondere, wenn es an weiteren Sitzgelegenheiten fehlt, durch ...... vor. Hinzukam, dass nach dem Vortrag der Beklagten der Zeuge von ...... am
  3. Januar 2015 die letzte Baumkontrolle vor dem Unfall durchgeführt hat. Der gerichtliche Sachverständige hat indessen in der mündlichen Verhandlung vom
  4. Dezember 2024 ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt von der Nekrose des Astes herrührende Rindenablösungen - auch auf dem Boden - erkennbar gewesen seien. Dies wäre auch für einen Laien erkennbar gewesen, soweit er den Fokus hierauf gerichtet hätte. Von einem Laien - so der Sachverständige in seiner Anhörung weiter - würde er erwarten, dass er Rindenablösungen erkenne und, wenn er etwas nicht einordnen könne, einen Fachmann hinzuziehe. Aufgrund der Konstruktion mit der Schaukel wäre der Zeuge von ...... tatsächlich auch verpflichtet gewesen, seinen Fokus auf den Ast und etwaige Defekte zu richten, sodass er die Nekrose bzw. die Rindenablösungen hätte erkennen können und müssen, was ihn jedenfalls zur Hinzuziehung eines Fachmannes hätte veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang hatte der Zeuge von ...... ferner zu berücksichtigen, dass bei der Schädigung infolge innerer Prozesse im Inneren des Baums der Schaden sich äußerlich manchmal nur verhältnismäßig gering zeigt. Oberflächlich betrachtet kann ein Baum, von wenigen Hinweiszeichen abgesehen, noch gesund aussehen, dann aber ohne erkennbaren unmittelbaren Anlass plötzlich abbrechen. Bei diesem Phänomen handelt es sich nicht nur um einen einmaligen Vorgang, der schicksalhaft hingenommen werden muss, sondern um eine sich - wenn auch nur selten - verwirklichende Gefahr, die bei Kontrollen zu bedenken ist und zur Sorgfalt mahnt, vorliegend gerade im Hinblick auf die an dem Baum befestigte Schaukel, die auf eine besondere Tragfähigkeit eingedenk ihres Gefährdungspotenzials angewiesen war. Bei einer Gesamtschau hätte dies alles auch einem nicht geschulten Laien Anlass geben müssen, die Tragfähigkeit des Astes und dessen Gesundheit fachlich näher überprüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nach seiner Baumschau vom
  5. Januar 2015 Anfang Februar 2015 die Firma ...... ...... mit der Beseitigung von Totholz an drei Eichen auf dem Grundstück beauftragt hat. Gerade auch unter dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt hätte es für einen sorgfältig in Grenzen vorsichtigen Menschen auf der Hand gelegen, dieses ohnehin beauftragte Fachunternehmen mit einer näheren Inaugenscheinnahme bzw. Untersuchung des Astes der Rotbuche mit zu beauftragen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit hätte der Zeuge von ...... - wäre eine genauere Untersuchung des Baumes nicht zumutbar gewesen - den Gefahren der Schaukel schlicht dadurch vorbeugend begegnen können, indem er diese abgenommen hätte. All den vorstehend aufgezeigten Pflichten hat der Zeuge von ...... unstreitig nicht genügt. Er hat gerade keine nähere Überprüfung des Astes vorgenommen oder beauftragt. Soweit die Beklagten sich auf sein Zeugnis dafür berufen haben, dass er bei seiner letzten Baumschau am
  6. Januar 2015 den Ast der Rotbuche kontrolliert und hierbei festgestellt habe, dass dieser sowie der Baum sich in einem tadellosen Gesundheitszustand befunden hätte, ist die Aussage des Zeugen von ...... unergiebig geblieben, da er sich hieran nicht erinnern konnte. Soweit sich die Beklagten ferner auf das Zeugnis der Frau ...... berufen haben, war das Beweisangebot gem. § 455 Abs. 1 ZPO unzulässig, da es sich bei ihr um die Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1.) handelt. In ihrer sodann vorgenommenen Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO konnte sie keine konkreten Angaben zur Kontrolle der Rotbuche machen. b) Randnummer 26 Die Verletzung der vorstehend aufgezeigten Verkehrssicherungspflicht war - in sämtlichen aufgezeigten Varianten - auch ursächlich für die schwerwiegende Gesundheitsverletzung der Geschädigten. Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ...... in der mündlichen Verhandlung vom
  7. Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass eine fachlich geschulte Person auch bei der zunächst nur veranlassten jährlichen Sichtkontrolle bereits in 2013 sowohl im unbelaubten als auch im belaubten Zustand der Rotbuche die Schädigung des Astes anhand der um die eingewachsenen Metallschellen herum befindlichen Aufwallungen, die Zeichen der Verletzung des Astes waren, welche letztlich zu 80 % sein Absterben bedingt hätte, mit der geforderten Sichtkontrolle erkannt und veranlasst hätte, die Schaukel zu sperren bzw. sogar Ast und Schaukel zu entfernen. Selbst wenn letzteres nicht der Fall gewesen wäre, hätte ein fachlich geschulter Mensch bei der Sichtkontrolle zumindest die Aufwallungen wahrgenommen und diese als Verletzungen des Baumastes durch die Metallschellen erkannt, was ihn bei sorgfaltsgemäßem Handeln dazu veranlasst hätte, einen Baumfachmann mit eingehenderen Untersuchungen hinzuzuziehen. Dieser hätte sodann die Sperrung der Rotbuche und die Abnahme der Schaukel angeordnet. Wie ausgeführt, hätte aber auch der Zeuge von ...... als Laie spätestens bei seiner Baumschau am
  8. Januar 2015 Anlass gehabt, entweder von sich aus die Schaukel sperren oder abnehmen zu lassen, oder aber ein Fachunternehmen mit der Untersuchung der Tragfähigkeit des Astes zu beauftragen, welches sodann anhand der Aufwallungen die Schädigung und hieraus folgende Gefährdung für Benutzer der Schaukel erkannt und deren Sperrung/Entfernung vorgegeben hätte. In all diesen Fällen wäre der Unfall vom
  9. Mai 2015 nicht passiert. c) Randnummer 27 Die ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung geschah auch gem. § 276

schuldhaft. Entweder die objektive Sorgfaltswidrigkeit folgte bereits aus dem Einsatz eines fachlich nicht geschulten Baumkontrolleurs durch die Beklagte zu 1.) selbst bzw. dessen Vorstand, sodass sich ein Verschulden aus der unmittelbaren Anwendung von §§ 31, 89 Abs. 1

, die auch für eine Kirchengemeinde Anwendung finden (BGH VersR 1975, 42: für Verkehrssicherungspflicht), ergibt. Oder das Verschulden ergibt sich aus dem sorgfaltswidrigen Handeln des Zeugen von ......, der in Ansehung der Schaukel sowie der für einen gewissenhaften Menschen objektiv vorhersehbaren Benutzung der Schaukel durch Erwachsene keine nähere Überprüfung der Tragfähigkeit des Astes anordnete. Letzteres muss sich die Beklagte zu 1.) entsprechend §§ 31, 89 Abs. 1

als eigenes Handeln/Unterlassen zurechnen lassen. Den Begriff des satzungsmäßigen Vertreters legt die Rechtsprechung weit aus (BGHZ 49, 19). Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen ist. Er braucht auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu besitzen. Es genügt, dass ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame Funktionen der juristischen Person bzw. öffentlichen Körperschaft zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er diese insoweit repräsentiert. Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis ist unschädlich (BGHZ 49, 19; BGHZ NJW 1998, 1854, 56; BGH NJW 1977, 2259; RGZ 162, 166). Nach den Angaben der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1.) in der mündlichen Verhandlung vom

  1. Dezember 2024 bestand bei ihr ein gesonderter Bauausschuss, dessen Vorsitzender der Zeuge von ...... war und der auch für die Verkehrssicherungspflichten ihrer Grundstücke zuständig war. Der Zeuge von ...... war in dieser Funktion - auch nach der tatsächlichen Handhabung - zuständig für die jährlichen Baumkontrollen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht zweifelhaft sein, dass der Zeuge von ...... auch insoweit eigenverantwortlich und leitend diesem Bereich vorstand und diese Funktion tatsächlich auch wahrgenommen hat, was auch aus der selbstständigen Beauftragung der Firma ...... ...... durch ihn folgt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Teilurteil vom
  2. November 2011, 1 U 177/10 - 46 -, juris: für Baumkontrolle). d) Randnummer 28 Die Klägerin muss sich nicht gem. §§ 412, 404, 254 Abs. 1

ein Mitverschulden der Geschädigten bei der Entstehung des Schadens entgegenhalten lassen. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (MüKoBGB/Oetker, a.a.O., § 254 Rn. 47). Dies war hier nicht der Fall. Der Geschädigten wird vorliegend von den Beklagten vorgeworfen, sich mit einer anderen Person gemeinsam auf die Schaukel gesetzt zu haben, nicht dagegen, die Schaukel darüber hinaus durch gemeinsames Schaukeln stark belastet zu haben. Es erscheint nicht ohne Weiteres sorgfaltswidrig, sich zu zweit auf eine Schaukel zu setzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Personen nicht stark übergewichtig sind. Wegen der starken Belastungen durch Schaukelschwünge, die selbst bei bestimmungsgemäßer Benutzung durch eine einzelne Person auftreten, spricht einiges dafür, dass die Geschädigte vielmehr darauf vertrauen durfte, Schaukel und Ast könnten das Gewicht zweier normalgewichtiger Personen tragen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 09. Dezember 2019, 11 W 36/19, Anlage K 10). Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Schaukel - für die Beklagten erkennbar - nur für leichtgewichtige Kinder vorgesehen war. Sie befand sich nicht auf einem Kinderspielplatz, das Gelände wurde auch nicht offenkundig überwiegend von Kindern benutzt. Zwar schaukeln Kinder in der Regel häufiger als Erwachsene, ein Erfahrungssatz, wonach Schaukeln grundsätzlich für Erwachsene nicht vorgesehen und geeignet sind, existiert aber nicht (OLG Schleswig, a.a.O.). Insofern kann die - ohne Grundlage im konkreten Fall - von den Beklagten aufgestellte Behauptung, beide Seminarteilnehmerinnen hätten jeweils 60 kg und somit zusammen 120 kg gewogen, zu ihren Gunsten als richtig unterstellt werden. Denn keine der beiden war mit einem Gewicht von 60 kg erkennbar übergewichtig. Es erschließt sich auch nicht, wie die Geschädigte hätte erkennen können, wie viel die Seminarteilnehmerin, auf deren Schoß sie sich in der Mittagspause setzte, wog. e) Randnummer 29 Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1

. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195

ist nicht abgelaufen. Maßgeblich hierfür ist, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1

mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass dann, wenn innerhalb einer regressbefugten Berufsgenossenschaft mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig sind - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten - es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung ankommt. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich (BGH, Urteil vom

  1. März 2000, III ZR 198/99, NJW 2000, 1411 ff.). Im Streitfall kann letztlich offenbleiben, wann der zuständige Mitarbeiter der Regressabteilung von dem Schadensfall Kenntnis erlangt hat, oder ob es ausnahmsweise aufgrund eines unterlassenen Informationsaustausches, eines Organisationsmangels oder eines Verstoßes gegen die Organisationsregeln es auf die Kenntnis der Leistungsabteilung ankommt. Denn auch wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellte, wäre Verjährung nicht eingetreten. Wann mittelbar Geschädigte, zum Beispiel anspruchsberechtigte Sozialversicherungsträger, hinreichend zuverlässig Aufschlüsse für eine Rechtsverfolgung gegen den Schädiger gewonnen haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es reicht im Allgemeinen nur eine solche Kenntnis aus, die dem Sozialversicherungsträger die Erhebung einer Schadensersatzklage mindestens in Form der Feststellungsklage Erfolg verspricht; begründete Zweifel an dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen dürfen hiernach nicht mehr bestehen (BGH, Urteil vom
  2. Juni 1999, IX ZR 363/97, NJW 1999, 2734, 2735 m.w.N., NJW-RR 2005, 69, 70). Hier war sowohl für die Leistungs- als auch in dieser Folge der Regressabteilung unklar, ob die Klägerin als Berufsgenossenschaft überhaupt eintrittspflichtig war, weil ihre Leistungsabteilung ihre Eintrittspflicht gegenüber der Geschädigten mit Bescheid vom
  3. Oktober 2016 abgelehnt hatte und hieran auch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom
  4. Juli 2015 festhielt. Wenn die Klägerin bzw. ihre Leistungsabteilung selbst sich nicht für eintrittspflichtig hielt, was beinhaltete, dass auch die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht gegeben waren, war ihr nicht zumutbar, durch ihre Regressabteilung gegen ihre Überzeugung mit gegenteiliger Begründung verjährungshemmend Feststellungsklage gegen die Beklagten zu erheben. Dies hätte für sie bereits von vornherein das Risiko beinhaltet, auf jeden Fall einen Rechtsstreit mit entsprechender Kostenlast zu verlieren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Unzumutbarkeit der Klageerhebung zur Verjährungshemmung sich aus einem Widerspruch des Gläubigers zu dem eigenen Verhalten ergeben kann (BeckOGK/Piekenbrock, 1.12.2024,

§ 199Rn.

125 ff.). So hat der BGH den Grundsatz der Unzumutbarkeit widersprüchlichen Parteiverhaltens auch auf das Bereicherungsrecht übertragen und angenommen, dass es einer Bank, die sich dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt sieht, nicht zuzumuten ist, den Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Fall 2

geltend zu machen, bevor ihre eigene Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem (vermeintlichen) Darlehensnehmer feststeht (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2015, XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 41 f. = NJW 2015, 1948; BGH BeckRS 2015, 2840 Rn. 34 f.; BeckRS 2015, 3384 Rn. 41 f.). Das BAG hat es für unzumutbar gehalten, dass der Arbeitgeber seinen vermeintlichen freien Mitarbeiter vor der sozialgerichtlichen Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf Rückzahlung von Bezügen in Anspruch nimmt (BAGE 167, 144 Rn. 45 = NZA 2019, 1558). Diese Entscheidungen lassen sich zwanglos auf den hiesigen Fall übertragen, sodass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem endgültigen rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens im Jahr 2023, mithin mit Ablauf des
  2. Dezember 2023, begann und Verjährung überhaupt erst mit Ablauf des
  3. Dezember 2026 enden könnte.
  4. Randnummer 30 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch dem Beklagten zu 2.) gegenüber zu. Dieser haftet als unmittelbar Handelnder aus § 823 Abs. 1

. Der Beklagte zu 2.) hat durch die Anbringung der Schaukel an dem von dem Sachverständigen ...... bereits für 2005 als „grenzwertig“ bezeichneten Ast vorgenommen und somit - wenn auch auf Bitte oder Weisung der Beklagten zu 3.) - damit den Verkehr eröffnet und die gefährliche Situation geschaffen, was seine eigene Verkehrssicherungspflicht begründete (vgl. MüKoBGB/ Wagner, a.a.O., § 823 Rn. 513 f.). Diese hat er auch in vorwerfbarer unfallursächlicher Weise verletzt, indem er - wie sich aus seiner Anhörung gem. § 141 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom

  1. Mai 2024 ergibt - bei der von ihm vorgenommenen Änderung der Schaukelaufhängung in 2013 zwar die Aufwallungen um die alten Metallschellen herum wahrgenommen hat, diese Verletzung des Baumes aber nicht, was er nach den unter II.
  2. dargelegten Grundsätzen hätte tun müssen, zum Anlass genommen hat, einen Baumfachmann hinzuzuziehen und die Tragfähigkeit des Astes abzuklären. Hätte er dies getan, so wäre es - wie sich aus den Ausführungen unter I.
  3. ergibt - nicht zum Unfall am
  4. Mai 2015 gekommen, da die Schaukel entweder gesperrt oder ganz entfernt worden wäre.
  5. Randnummer 31 Schließlich hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch gegen die Beklagte zu 3.). Auch sie haftet aus § 823 Abs. 1

als ursprüngliche Veranlasserin. Als solche hätte sie, auf deren Weisung der Verkehr eröffnet und die potenzielle Gefahr geschaffen wurde, dafür Sorge tragen müssen, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion so gewährleistet wird, dass keine Person zu Schaden kommt. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001599428

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.