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LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen 6 HKO 14/22, 6 HK O 14/22 Urteil Pflicht einer Bank zur rechtzeitigen Einreichung eines Antrags auf Fördermit

Pflicht einer Bank zur rechtzeitigen Einreichung eines Antrags auf Fördermittel Orientierungssatz 1. Hat ein Kreditinstitut es übernommen, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln zu stellen, is

einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Randnummer 40 1. Die Parteien verband ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675

. Die Beklagte war aufgrund dessen verpflichtet, das ihr übertragene Geschäft sorgfältig und sachkundig zu erledigen. Hat ein Kreditinstitut, wie hier die Beklagte, es übernommen, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln zu stellen, muss sie den Antrag rechtzeitig weiterleiten. Was rechtzeitig ist, bestimmt sich im Einzelfall nach den Bedingungen der beantragten Förderung. Ist für die Inanspruchnahme einer Förderung die eine Frist wahrende Einreichung von (die Voraussetzungen der Förderung nachweisenden) Antragsunterlagen ausreichend, kann diese Frist ausgeschöpft werden. Steht die Förderung aber - wie hier - unter der weiteren Bedingung, dass sie solange gewährt wird, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, genügt das Kreditinstitut seiner Sorgfalt nur, wenn darauf es darauf hinwirkt, dass die notwendigen Unterlagen zur Stellung eines Antrages von dem Kunden unverzüglich beigebracht werden und der vollständige Antrag unverzüglich an die die Förderung bewilligende Stelle - hier die KfW - weitergeleitet wird. Randnummer 41 Die Parteien haben sich nicht darauf verständigt, dass die Beklagte sich bei der Bearbeitung der Anträge in jedem Fall noch vertragsgemäß verhält, wenn sie die Anträge erst am letzten Tag des angekündigten Endes der Frist fertigstellt und einreicht. Das Schweigen der Klägerinnen zur E-Mail der Beklagten vom 10.12.2021 (Anlage K 5, Blatt 22 Anlagenband), dass nur noch bis Ende Januar die Fördermittel zum KfW Standard 55 eingebunden werden könnten, und zur E-Mail vom 17.12.2021 (Anlage K 6, Blatt 23 Anlagenband), die Tilgungszuschüsse bis Ende Januar 2022 zu beantragen, kann nicht Zustimmung aufgefasst werden, die Beklagte könne diese Frist ausschöpfen. Den E-Mails lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Beklagte den Klägerinnen ein Angebot auf Vereinbarung einer verbindlichen Bearbeitungs- und Leistungszeit unterbreiten wollte. Es handelte sich vielmehr um eine Bestätigung des genauen Zeitpunktes des angekündigten Endes des Förderprogramms, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin zu 2) hierzu mit E-Mail vom 08.12.2021 angefragt hatten, „ich habe da was im Kopf von Mitte Januar ist Schluss“. Dem mit dieser E-Mail geäußerten Wunsch auf Rückmeldung, „ob wir da im Zeitplan sind für die KfW Anträge“ ist vielmehr zu entnehmen, dass die Klägerinnen daran gelegen war, dass die Anträge so vorbereitet und gestellt werden, dass sie in dem Förderprogramm berücksichtigt werden. Randnummer 42 2. Der Beklagten ist die Ausführung des Geschäfts unmöglich gem § 275 Abs. 1

geworden, weil nach Beendigung des Programms keine Anträge auf Bewilligung einer Förderung energetischen Baumaßnahmen nach dem KfW-Programm 55 eingereicht werden konnten. Randnummer 43 3. Die Unmöglichkeit, einen erfolgreichen Förderantrag zu stellen, beruht auf einer von der Beklagten zu vertretenen Pflichtverletzung. Randnummer 44 a) Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergibt, dass sie die zur Unmöglichkeit führende Verletzung von Vertragspflichten nicht gem. § 276 Abs. 1

zu vertreten hat, § 267 Abs. 1 Satz 2

. Dementsprechend hat die Exkulpation des Schuldners (§ 280 Abs. 1 Satz 2) so zu erfolgen, dass der Schuldner darlegt und ggf. beweist, dass er den Eintritt der für § 275

erheblichen Situation in der Lebenswirklichkeit nicht willentlich herbeigeführt hat (kein Vorsatz) und dass er diesen Zustand auch nicht durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hat eintreten lassen (keine Fahrlässigkeit). Insofern kann der Schuldner vorbringen, dass er den Eintritt der Umstände, die zum Ausschluss seiner Leistungspflicht führen, nicht hätte vorhersehen oder nicht hätte vermeiden können (Ernst, in: Münchener Kommentar zum

, 9. Auflage 2022,

§ 283Rn.

7, Beck-online; Riehm, in: Beck-online.Großkommentar zum

,

§ 283Rn.

30, Beck-online). Randnummer 45

  1. b)Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht auf einer sorgfaltswidrigen Bearbeitung der Anträge der Klägerinnen beruht. Randnummer 46
  2. aa)Für die Beklagte war die Gefahr erkennbar, dass schon vor dem angekündigten Ablauf der Frist das Förderprogramm wegen Ausschöpfung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingestellt werden könnte. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass alle förderungsberechtigten Antragsteller, deren Anträge bis zum Ende des Förderprogramms am 31.01.2022 eingereicht sein würden, eine Förderung erhielten. Ihr war bekannt, dass die Förderung gem. 7.4 der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) vom 16.09.2021 unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel stand. Wegen der Beliebtheit des Förderprogramms waren im November 2021 weitere Haushaltsmittel bereitgestellt worden, um die erwarteten Anträge mit Fördermitteln bedienen zu können. Da die Bereitstellung von weiteren Haushaltsmitteln mit der Ankündigung verbunden war, das Förderprogramm zum 31.01.2022 zu beenden, musste damit gerechnet werden, dass eine Vielzahl von antragsberechtigte Förderungsempfänger noch in den Genuss einer Förderung kommen wollten, so dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel noch vor dem angekündigten Ende des Programms ausgeschöpft sein könnten. Es bestand also das erkennbare Risiko, dass auch rechtzeitig bis zum 31.01.2022 eingereichte Anträge nicht zu einer Förderung führen könnten, falls die bereitgehaltenen Haushaltsmittel bereits vor dem angekündigten Ende des Förderprogramms aufgebraucht sein würden. Dass sich dies abzeichnete, ergab sich zuletzt aus der Ankündigung der KfW Anfang Januar 2022, wonach die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-Gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereits „Ende Januar 2022“ eingestellt werde (Anlage B1, Blatt 52 Anlagenband). Damit rückte die KfW von ihrer Mitteilung aus dem November 2021 ab, das Programms werde zum 01.02. 2022 enden. Angesichts des Umstandes, dass die Förderung von dem Vorhandsein von zu diesem Zweck bereitgestellten Mitteln abhängig war, die für das Förderprogramm bereitgestellten Mittel zuvor mehrfach aufgebraucht waren und aufgestockt werden mussten, war wegen der absehbaren Gefahr eines jederzeitige Beendigung des Programms der Antrag mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten. Randnummer 47
  3. bb)Die Beklagte hätte die Unmöglichkeit ihrer Leistung - Stellen des Antrages vor dem Ende des Programms - auch vermeiden können. Randnummer 48

(1)Die Vermeidbarkeit ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag. Die Beklagte hat behauptet, der Antrag sei am 24.01.2022 fertiggestellt gewesen und habe in abgabefähiger Form vorgelegen. Da dass Förderprogramm aber erst um 24.00 Uhr des gleichen Tages geschlossen wurde, hätte noch die Gelegenheit bestanden, den fertiggestellten Antrag bei der KfW einzureichen. Die Beklagte hat keinen Grund vorgetragen, warum das nicht geschah. Sie hat vielmehr mit der Einreichung des fertigen Antrages noch abgewartet. Randnummer 49
(2)Die Beklagte hätte die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen und Darlehen bereits wesentlich früher stellen können und müssen. Randnummer 50 Der Beklagten lagen bereits Ende November 2021 die wesentlichen Informationen vor, um die Anträge bearbeiten zu können. Die Klägerinnen hatte am 18.11.2021 die für die Beantragung der Förderung erforderlichen „Bestätigungen zum Antrag“ (BzA) eingereicht. Der Beklagten war - insoweit ebenfalls unstreitig - aufgrund des Vorgesprächs im September 2021 bekannt, dass die Klägerinnen den weiteren Finanzbedarf durch die Inanspruchnahme von KfW-Darlehen abdecken wollten. Auf diese Absprache verwiesen die Klägerinnen in Ihrer E-Mail vom 17.12.
  1. Die Beklagte hätte also bereits im Dezember 2021 - und nicht erst Mitte Januar 2022 - die Klägerinnen auffordern können, die Wertermittlung, den Bauantrag und die Baugenehmigung vorzulegen, falls diese Unterlagen erforderlich gewesen sein sollten, um bei der KfW einen ordnungsgemäßen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen und Darlehen stellen zu können. Die Beklagte hat keinen Grund vorgetragen, warum sie die Klägerinnen weder im Dezember 2021 noch während des Besprechungstermins am 11.01.2022, sondern erst mit der E-Mail vom 19.01.2022 (Anlage K 9, Blatt 27 der Akte) zur Vervollständigung der Unterlagen aufforderte. Aus ihrem Sachvortrag ergibt sich insbesondere nicht, dass sich erst während des Besprechungstermins am 11.01.2022 zeigte, dass diese Unterlagen fehlten und noch beizubringen waren. Bei den nachzureichenden Unterlagen dürfte es sich um solche handeln, die von der Beklagten regelmäßig benötigt werden, um - sei es zur Wahrung der eigenen Interessen bei der Gewährung von Hausdarlehen oder im Auftrag der KFW - eine Kreditprüfung vorzunehmen. Da die Klägerinnen dem Verlangen der Beklagten, diese Unterlagen beizubringen, jeweils unverzüglich nachgekommen waren, ist davon umzugehen, dass sich die Beklagten bereits im Dezember 2021 in den Besitz aller Unterlagen hätte bringen können, um einen vollständigen und ordnungsgemäßen Antrag auf Förderung bei der KFW stellen zu können. Randnummer 51
  2. Den Klägerinnen ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden. Randnummer 52 a) Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249

ist darauf gerichtet, die Klägerinnen so zu stellen, wie sie bei rechtzeitige Stellung des Antrages gestanden hätten. Haftet der Schädiger - wie hier die Beklagte - für eine Vertragsverletzung, so hat er den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags gegeben wäre. Er muss also, wie sich schon aus § 252

ergibt, dem Geschädigten insbesondere auch den Gewinn ersetzen, den dieser aus dem Geschäft gezogen hätte (so genannte positives oder Erfüllungsinteresse). [...] Der Schaden ist demzufolge mittels eines Gesamtvermögensvergleichs zu berechnen. Es ist darzulegen, wie sich die gesamte Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung entwickelt hätte und wie die tatsächliche Vermögensentwicklung war (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2017, 21 U 112/16; NJW-RR 2018, 399 [403], Rn. 85, Beck-online; Oetker, in : Münchener Kommentar zum

, 9. Aufl. 2022,

, § 249 Rn. 128, Beck-online; Brandt, in: Beck-online.Großkommentar,

§ 249Rn. 30, Beck-online). Randnummer 53 b) Die Saldierung der durch den Verlust der Förderung nach dem Kf

W-Programm 55 entstandenen Nachteile mit den zu berücksichtigenden Vorteilen führt zu einem ersatzfähigen Schaden von 266.641,17 € . Randnummer 54 aa) Die Klägerinnen sind durch den Verlust der Förderung nach dem KfW-Programm 55 Vermögenseinbußen in Höhe von 468.249,17 € entstanden. Randnummer 55

(1)Zu den durch die Pflichtverletzung verursachten Vermögensnachteilen der Klägerinnen gehört, dass ihnen die Zuschüsse nach dem KfW-Programm 55 entgangen sind. Den Klägerinnen wären bei rechtzeitiger Beantragung solche Zuschüsse bewilligt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass alle rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Anträge zu einer Förderung durch die KFW geführt haben, nachdem die Klägerinnen eine Pressmitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vorgelegt haben, wonach alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp eingegangen sind, genehmigt werden (Anlage K 15a, Blatt 173 der Akte). Der den Klägerinnen entgangene Zuschuss ist mit 315.000,00 € anzusetzen. Randnummer 56
(2)Die Beklagten haben den Klägerinnen auch die Mehrkosten zu ersetzen, die dadurch verursacht wurden, dass die 12 Wohnungen nach Maßgabe der später erlangten Förderung nach dem KfW-Programm 40 im Vergleich zu dem KfW-Programm 55 höhere Anforderungen an die Verhinderung von Wärmeverlusten erfüllten mussten. Die zusätzlichen Baukosten zur Erreichung des höheren energetischen Standards haben die Klägerinnen durch die beigebrachten Unterlagen nachvollziehbar mit 147.366,17 € dargelegt. Die Kammer ist nach Anhörung der Geschäftsführer der Klägerinnen überzeugt, dass die Nachkalkulation der mit der Herstellung der Wohnungen beauftragten B... B… GmbH (Anlagen K 19 - 19d, Anlagenband), die von dem Planungs- und Sachverständigenbüro W… geprüft und bestätigt worden ist (Anlage K 20, Anlagenband), diese Kosten zutreffend wiedergibt und die Klägerinnen - und nicht der B... H... GbR, an die die Kalkulation adressiert war - diese Kosten getragen haben. Randnummer 57
(3)Die Klägerin haben durch die Beibringung des Angebots der R… Ingenieure GmbH vom 06.04.2022 (Anlage K 21, Anlagenband) belegt, dass die Umplanung der 12 Wohneinheiten vom KfW 55 Standard auf „KfW 40+ Standard“ zu weiteren Kosten von 5.883,00 € geführt haben. Randnummer 58 bb) Von den Vermögensnachteilen sind Positionen abzuziehen, soweit sie darauf beruhen, dass die Klägerinnen infolge der Inanspruchnahme der Förderung nach dem KfW-Programm 40 einen Vermögensvorteil erlangt oder Aufwendungen erspart haben. Das sind insgesamt 201.608,00 €. Im Einzelnen: Randnummer 59
(1)Der verlorene Zuschuss des KfW-Programms 55 in Höhe von 315.000,00 € ist mit dem nach Maßgabe des ersatzweise in Anspruch genommen KfW-Progamms 40 plus erlangten Zuschuss von 180.000,00 € zu saldieren. Die Klägerinnen haben zwar einen Zuschuss von insgesamt 225.000,00 € erhalten. Darin enthalten ist aber ein Betrag von 45.000,00 €, der als Zuschuss für die Errichtung von Photovoltaikanlagen gewährt worden ist. Ein Zuschuss für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wäre aber nicht Bestandteil einer Förderung nach dem KfW-Programm 55 gewesen. Bei einer Gegenüberstellung der durch die Pflichtverletzung entstandenen Nachteile und den erlangten Vorteilen, ist der für die Photovoltaikanlagen gewährte Zuschuss daher nicht zu abzuziehen. Randnummer 60
(2)Als schadensmindernd ist der Betrag abzuziehen, um den sich Kosten für die Beheizung der Wohnungen verringern werden, weil die nach dem KfW Standard 40 plus errichteten Wohnungen eine gegenüber dem KfW Standard 55 bessere Wärmedämmung aufweisen. Die Minderaufwendungen sind mit 21.608,00 € anzusetzen. Das Gericht folgt den Berechnungen der Klägerinnen, gegen die die Beklagte keine substantiierten Einwendungen vorgebracht hat. Die Klägerinnen haben eine Schätzung der R… Ingenieure GmbH vom 06.04.2023 (Anlage K 22, Anlagenband) vorgelegt, wonach der Energiebedarf ca. 5.402 kWh/a niedriger liegen wird. Über einen den Förderungszeitraum von 10 Jahren ergibt sich bei einem Durchschnittspreis von 0,40 € / kWh eine Einsparung von 21.608 €. Randnummer 61 c) Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von den für die Gewährung von Darlehen über 1.800.000,00 € zu zahlenden Zinsen, soweit der die Zahlungspflicht begründende Zinssatz 0,64 % übersteigt. Der Befreiungsanspruch ist als Minus in dem Antrag auf Leistung enthalten. Randnummer 62 Die Beklagte hat den Klägerinnen einen Zinsschaden von 118.882,56 € zu ersetzen. Dieser Schaden wird den Klägerinnen dadurch entstehen, dass sie Baukosten in Höhe von 1.800.000 € nicht über ein KfW-Darlehen, das ihnen nach dem KfW-Programm 55 bei einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 0,64% p.a. bereitgestellt worden wäre, finanzieren können, sondern ein von der Beklagten gewährtes Darlehen mit gleicher Laufzeit zu einem höheren Zinssatz von 1,95 % in Anspruch nehmen müssen. Randnummer 63 Soweit die Klägerinnen mit den für das Darlehen zu zahlenden Zinsen erst in der Zukunft, nämlich zu den jeweiligen, während der Restlaufzeit des Darlehens eintretenden Fälligkeitszeitpunkten, belastet werden, besteht nur ein Anspruch auf Schuldbefreiung. Soweit die Klägerin auf in der Vergangenheit fällig gewordene Zinsansprüche schon Zahlungen geleistet haben sollte, haben die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch nach § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 281

. Randnummer 64 II. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2,

. Randnummer 65 B Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs, 1 ZPO. Randnummer 66 C Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO anzuordnen. Randnummer 67 D Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs, 2, § 48, § 40 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001599620

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