den besonderen Bedingungen die technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986 und für Kleinkläranlagen DIN 4261 einzuhalten. Randnummer 4 Die Abwasserentsorgung des Grundstücks erfolgt durch die mit gleicher Erlaubnis genehmigte Kleinkläranlage und anschließendes Einleiten des Abwassers in den Untergrund. Randnummer 5 In einem Wartungsbericht des Zweckverband ... (im Folgenden: ...) vom
dem das Grundstück angeschlossen sei, sei die vorhandene Kleinkläranlage stillzulegen. In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem .... Dabei führte der ... wiederholt aus, dass die Möglichkeit eines zentralen Schmutzwasseranschlusses für das Grundstück bestehe und finanziell zumutbar sei. Randnummer 7 Mit E-Mail vom
rüstung der Kläranlage bereit und bitte um Inaussichtstellung einer Genehmigung. Die Nutzungsuntersagung müsse
G erfolgen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es liege kein klarer Widerrufsvorbehalt vor. Das Inkrafttreten der DIN 4261 sei keine
träglich eingetretene Tatsache im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG. Schwere
teile für das Gemeinwohl seien bestenfalls zweifelhaft. Zudem genieße die Anlage Bestandsschutz bis der ... die öffentliche Abwasserleitung an die Grundstücksgrenze des Antragstellers vorgestreckt habe. Randnummer 12 Mit Ordnungsverfügung vom
komme, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 €
G an. Der Antragsgegner ordnete für diesen Bescheid die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Randnummer 13 Zur Begründung führte er aus, dass die Kläranlage nicht den heutigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ausweislich eines Wartungsberichtes vom 4. März 2024 weise die Kläranlage Mängel auf. So seien Schachtabdeckungen und der Verteilerschacht nicht frei zugänglich bzw. nicht aufzufinden. Der Ablauf der Kläranlage sei ebenfalls nicht sichtbar. Es sei zu besorgen, dass der Sickerschacht seine Funktion nicht mehr erfülle, das Abwasser ungereinigt in das Grundwasser ableite und es damit verunreinigt werde. Die Kläranlage widerspreche den §§ 55, 60 WHG sowie den in der DIN 4621 niedergelegten allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen. Randnummer 14 Der Antragsteller sei auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden und ihm sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, verbindlich zu erklären, bis wann der Anschluss an die öffentliche Kanalisation fertiggestellt sei. Einem Weiterbetrieb der Kläranlage könne wegen des Vorrangs des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisation nicht zugestimmt werden. Für eine
rüstung sei deswegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht möglich. Die Aufgabe der ordnungsgemäßen Schmutzwasserbeseitigung liege beim .... Der ... entscheide über die Art der Schmutzwasserbeseitigung, so dass eine Antragsberechtigung des Antragstellers für eine neue Kläranlage nicht vorliege. Im Wasserrecht gebe es keinen Bestandsschutz, mithin auch keinen für die Kläranlage. Ein Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis
1 WHG sei jederzeit möglich, ebenso
trägliche Inhalts- und Nebenbestimmungen, § 13 Abs. 1 WHG. Randnummer 15 Mangels möglicher Sanierung bestehe nur die Möglichkeit, die Einleitung des ungereinigten Abwassers in den Untergrund zu untersagen. Die Kläranlage könne nur noch als abflusslose Sammelgrube genutzt werden. Im Rahmen des Ermessens sei dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen. Die zu besorgenden Schäden für das Grundwasser erforderten ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Der Reinhaltung des Grundwassers als wichtigstem Lebensmittel und unverzichtbarer Lebensgrundlage des Menschen müsse absoluter Vorrang vor privaten Erwägungen zukommen. Das Zwangsgeld sei erforderlich, um die Durchsetzung der Anordnung zu erreichen. Die Festlegung der Höhe sei unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der finanziellen Situation des Antragstellers und der Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme erfolgt. Randnummer 16 Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung höher wiege als das private Interesse an einer Fortsetzung der unsachgemäßen Einleitung.
bestehender Rechtsprechung sei bei der Besorgnis der Verunreinigung von Gewässern, insbesondere des Grundwassers, regelmäßig ein entschlossenes Vorgehen der Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
GO statthaft. Der Antragsgegner ist von dem
GO geltenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abgewichen, indem er
GO die sofortige Vollziehung des gegenständlichen Bescheids hinsichtlich der Untersagung und der Anordnung des wasserdichten Verschließens angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgelegt, § 88 VwGO, da die Androhung eines Zwangsgeldes
G
GO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 28 2. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 29
GO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). Randnummer 30 Der gegenständliche Bescheid ist
der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Das öffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung, der Anordnung der Abdichtung des Ablaufs sowie der Zwangsgeldandrohung treten hinter dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück. Randnummer 31
folgenden Interessenabwägung zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materiell rechtswidrig. Randnummer 38 Der Antragsgegner kann seine Untersagungsverfügung nicht auf § 100 Abs. 1 WHG stützen. Randnummer 39 Der Antragsgegner ist die
1, 2 LWG für Anordnungen
1 WHG zuständige Behörde. Die unteren Wasserbehörden sind
1, 2 LWG die zuständigen Behörden im Sinne des § 100 Abs. 1 WHG für die Gewässeraufsicht und die Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. Randnummer 40 Der Anwendungsbereich des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist eröffnet. Randnummer 41
1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die
oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes,
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
1 Satz 1 WHG sicherzustellen, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Randnummer 42 Die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage betrifft Gebote und Verbote öffentlich-rechtlicher Natur, die im WHG enthalten sind. Das Einleiten von Abwasser sowie der Betrieb von Kleinkläranlagen richten sich
den §§ 55 ff. WHG. Randnummer 43 Eine Anordnung der Untersagung der Einleitung des Abwassers dient jedoch nicht der Sicherstellung von Verpflichtungen
1 Satz 1 WHG oder der Vermeidung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts. Randnummer 44 Durch das Einleiten des Abwassers liegt kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor. Es liegt keine konkrete Gefahr für eines der in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Schutzgüter vor. Randnummer 45 Für Maßnahmen der zuständigen Behörde bedarf es einer konkreten Gefahr für eines der in § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG aufgeführten Schutzgüter. Randnummer 46 Allgemein stellt § 100 Abs. 1 WHG eine wasserpolizeiliche Generalklausel dar, die der zur Gewässeraufsicht berufenen Behörde entsprechende Befugnisse gewährt. Die von dieser Norm geschützten Güter sind der Wasserhaushalt und sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Eine Einschränkung erfährt diese Vorschrift durch die Legalisierungswirkung von Zulassungen (vgl. Kubitza in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, WHG § 100 Rn. 46). Sind Gefahren
dem Willen des Gesetzgebers im Wege der Zulassung genehmigungsbedürftig und -fähig und wurden sie im Rahmen des Genehmigungsprozesses von der genehmigenden Behörde entsprechend gewürdigt und akzeptiert, werden diese Gefahren auch mit Blick auf die Gewässeraufsicht legalisiert. Ein Vorgehen der Gewässeraufsicht scheidet dann gerade aus (Hessischer VGH, Beschluss vom
1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist der Eigentümer eines Grundstücks unabhängig von einer Bebauung verpflichtet, in Erfüllung seiner Überlassungspflicht
2 LWG das Grundstück, auf dem Schmutzwasser anfällt, an die zentrale Schmutzwasseranlage anschließen zu lassen, wenn es an eine Straße grenzt, in der die Schmutzwasserleitung einschließlich der Anschlussleitung zum Grundstück bis zur Übergabe
4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung betriebsfertig hergestellt ist (lit a.), oder es rechtlich oder tatsächlich Zugang zu einer solchen Straße hat (lit b.), oder die öffentlichen Schmutzwasseranlagen über das Grundstück laufen (lit c.) oder die Anschlussleitung auch über ein trennendes Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des Hinterliegergrundstücks verlegt wird (lit d.). Randnummer 53 Aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks liegen die Voraussetzungen hier nicht vor. Das Grundstück des Antragstellers grenzt nicht an eine Straße, in der die Schmutzwasserleitung bis zur Übergabe
4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung fertig hergestellt ist. Das Grundstück grenzt an keine Straße. Auf einen Übergabepunkt kommt es daher nicht an. Das gegenständliche Grundstück hat auch nicht rechtlich oder tatsächlich Zugang zu einer solchen Straße. Zwar besteht für den Antragsteller ein Wegerecht. Ein Leitungsrecht besteht jedoch nicht. Er hat dadurch keinen rechtlichen Zugang. Dies scheint auch der ... so zu sehen, wenn er den Antragsteller darauf hinweist, dass ein Leitungsrecht im Grundbuch abgesichert werden müsse, um die Schmutzwasserbeseitigung sicherzustellen. Ein tatsächlicher Zugang besteht ebenso nicht. Die öffentliche Schmutzwasseranlage verläuft auch nicht über das Grundstück des Antragstellers. Ebenso ist die Anschlussleitung nicht über das trennende Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des Grundstücks des Antragstellers verlegt. Der ... gibt in einem Schreiben gegenüber dem Antragsgegner an, dass er selbst über keinerlei Leitungsrechte auf dem Vorderliegergrundstück verfügt. Ihm ist es nicht möglich, die Anschlussleitung auf das hintere Grundstück herzustellen. Zwar schreibt der ... in gleichem Schreiben auch, dass der Antragsteller sich unkooperativ zeige. Hierbei ist jedoch nicht ersichtlich, was mit unkooperativen Verhalten gemeint sein könnte. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Antragsteller sich mehrfach bei dem ... erkundigt hat, was er tun könne, um einen Anschluss zu erreichen. Er hat sich auch mit einem Unternehmen in Verbindung gesetzt, das der ... empfohlen hat. Dieses Unternehmen schlug einen Ortstermin gemeinsam unter anderem mit dem ... vor. Der ... lehnte den Ortstermin jedoch ohne Angaben von Gründen ab. Inwiefern der Antragsteller hier hätte kooperativer sein können, ist nicht ersichtlich. Aus den Verwaltungsvorgängen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der ... auf Einwände, Bedenken und Angebote des Antragstellers ohne Angaben von Gründen nicht eingeht. Randnummer 54 Die Voraussetzungen liegen auch nicht – entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten – vor, weil der ... bekannt gegeben hat, dass die Voraussetzungen für das Grundstück
1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung vorliegen.
2 Satz 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung gibt der ... bekannt, für welche Grundstücke die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung vorliegen. Mit der Bekanntgabe wird der Anschluss- und Benutzungszwang wirksam, Satz
Randnummer 58 Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner den Widerruf nicht ausdrücklich erklärt hat und in der Untersagungsverfügung wohl auch kein konkludenter Widerruf zu sehen ist, liegen die Voraussetzungen für einen von Widerspruch und Antrag umfassten Widerruf nicht vor. Eine solche Auslegung des Widerspruchs und Antrags ist zumindest dann geboten, wenn ein konkludenter Widerruf angenommen würde. Randnummer 59 Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Widerrufs nicht vor. Randnummer 60 Die wasserrechtliche Erlaubnis ist grundsätzlich widerrufbar, § 18 Abs. 1 WHG. Ihr kommt insoweit kein (absoluter) Bestandsschutz zu (vgl. zu Anlagen
1 WHG etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom
haltig zu bewirtschaften sind, insbesondere mit dem Ziel, sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Randnummer 62
1 Satz 1 WHG ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das Gebot der schadlosen Abwasserbeseitigung richtet sich an jeden, der Abwasser beseitigt und umfasst grundsätzlich sämtliche Abwasserarten und Beseitigungsvorgänge (BT-Drs. 7/4546, S. 6). Der Begriff des Allgemeinwohls entspricht dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugrunde gelegten Begriff. Neben wasserwirtschaftlichen Belangen umfasst er auch Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls wie etwa Natur- und Landschaftsschutz oder die Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2011 – 4 N 10.2009, 4 N 10.2011, 4 N 10.2017 –, juris Rn. 14 ff.; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, WHG § 55 Rn. 7 f.). Randnummer 63
1 Satz 2 WHG kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen (vgl. aber zu den Einschränkungen auch grundlegend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 15 B 853/17 –, juris). Eine dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage widerspricht dem Wasserrecht, wenn den Anforderungen des § 57 WHG nicht Genüge getan wird oder eine Besorgnis der Grundwasserverunreinigung
Randnummer 64 Das WHG sieht grundsätzlich die zentrale Abwasserentsorgung durch juristische Person des öffentlichen Rechts vor. § 56 WHG schreibt vor, dass Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die
Landesrecht hierzu verpflichtet sind.
1 LWG sind Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen (Satz 2). § 45 Abs. 2 LWG sieht vor, dass die Gemeinde in der Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser durch Betrieb von Kleinkläranlagen auf die Grundstückseigentümerin oder -Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen kann, wenn die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist und eine gesonderte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Randnummer 65 Der Widerruf einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in Grundwasser mittels einer privaten Kläranlage befindet sich mit diesen Zielen des WHG im Einklang, wenn dadurch ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erreicht wird (vgl. zur Vorgängernorm des § 7 Abs. 1 a. F. WHG schon BVerwG, Beschluss vom 8. September 1986 – 4 B 188.86 –, NVwZ 1987, 789). Randnummer 66 Hierauf kann der Widerruf hier nicht gestützt werden. Durch den Widerruf kann der Anschluss an das öffentliche Abwassersystem nicht erreicht werden. Die Voraussetzung zur Entsorgung durch den Beseitigungspflichtigen, den ..., liegt, wie oben gezeigt, nicht vor. Eine Priorisierung der abflusslosen Grube gegenüber dem Einleiten des Abwassers in den Untergrund sieht das Wasserrecht nicht vor. Hierdurch kann kein über das jetzige Maß hinausgehender Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erreicht werden. Dies bestätigt § 7 Abs. 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung.
4 Satz 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung hat der Eigentümer sein Grundstück, soweit dieses nicht an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen ist, an die öffentliche Einrichtung zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm bzw. das in der abflusslosen Grube anfallende Schmutzwasser dem ... bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Randnummer 67 Die Satzung des ... sieht demnach die gleichberechtigte Möglichkeit der Nutzung von Kleinkläranlagen und Sammelgruben vor, sofern ein Anschluss an die Schmutzwasseranlagen nicht möglich ist. Auch § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG sieht vor, dass die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen kann. Kleinkläranlagen sind demnach grundsätzlich zulässig, wenn ein Anschluss an Sammelanlagen nicht möglich ist. Sind aber Kleinkläranlagen grundsätzlich mit den Zielsetzungen des WHG vereinbar, so kann die Einleitung des Abwassers aus Kleinkläranlagen als solches nicht den Zielsetzungen des WHG widersprechen (zur eingeschränkten Zulässigkeit von Kleinkläranlagen in Abgrenzung zu einem zentralen Abwassersystem aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 15 B 853/17 –, juris). Randnummer 68 Der Widerruf kommt auch nicht in Betracht, weil die Einleitung des Abwassers dem Wohle der Allgemeinheit widerspräche. Randnummer 69 Die von dem Antragsgegner angeführte zu besorgende Verunreinigung des Grundwassers vermag grundsätzlich den Widerruf einer Erlaubnis zu tragen. Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers steht der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis entgegen.
1 Satz 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine
teilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Hiermit hat der Gesetzgeber mit den weiteren dem Schutze des Grundwassers dienenden Vorschriften vor dem Hintergrund der überaus großen Bedeutung desselben für den Wasserhaushalt insgesamt und seiner damit einhergehenden besonders ausgeprägten Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit eine materielle Schwelle zum Ausdruck gebracht, denen alle potentiell grundwasserschädlichen Vorhaben genügen müssen (so zu § 34 a. F. WHG BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – IV C 89.77 –, juris). Schon dem Wortlaut
liegt die Schwelle unterhalb einer ordnungsrechtlichen Gefahr. Zu besorgen ist eine schädliche Gewässerveränderung dann, wenn ihre Möglichkeit
den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
vollzogen werden. Soweit auf den Wartungsbericht vom 4. März 2024 Bezug genommen wird, ergeben sich hieraus keine Gefährdungen für das Grundwasser. Es werden dort geringfügige Mängel angegeben. Diese betreffen die Sichtbarkeit bzw. Zugänglichkeit einiger Schächte. Eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit lässt sich aus dem Wartungsbericht nicht ableiten. Dann wäre auch keinesfalls nur von geringfügigen Mängeln die Rede. Der Wartungsbericht selbst verweist auf Anlagen, die dem Gericht jedoch nicht vorliegen. Auch auf
frage hat der Antragsgegner keine weiteren Wartungsberichte oder den vollständigen Wartungsbericht übersandt. Insofern ist davon auszugehen, dass keine weiteren Feststellungen und Unterlagen vorliegen, aus denen sich eine Grundwassergefährdung folgern lässt. Randnummer 71 Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit vorliege, da die Kleinkläranlage nicht der DIN 4621 entspräche, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. In der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Auflage enthalten, dass die Kleinkläranlage der DIN 4261 zu entsprechen hat.
Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die DIN 4261 mehrfach aktualisiert worden. Inwiefern die Kleinkläranlage nunmehr den neueren Vorgaben entspricht, kann dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner oder der ... irgendwelche Auskünfte zur Kleinkläranlage in ihrem aktuellen Zustand eingeholt haben. Entsprechend finden sich in dem gegenständlichen Bescheid auch keine konkreten Ausführungen dazu, inwiefern der Zustand der Kleinkläranlage auf eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit schließen lassen könnte. So führt der Antragsgegner im Bescheid lediglich aus, dass die Abwassereinleitung den Anforderungen in keiner Weise entspräche. Der Sickerschacht sei nicht auffindbar bzw. zugänglich, die Ableitung des Abwassers bleibe unklar bzw. es stehe zu besorgen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers erfolge. Konkrete Feststellungen, wieso die Kleinkläranlage den neueren Anforderungen nicht entspräche, lassen sich dem nicht entnehmen. Dabei ist durchaus zuzugeben, dass bei realitätsnaher Betrachtung zu besorgen ist, dass die in den 1960er Jahren installierte Kleinkläranlage modernen Anforderungen nicht genügt. Hierzu sind aber weitere Ermittlungen notwendig, um konkrete Feststellungen einer sachlich vertretbaren Prognose zugrunde zu legen. Randnummer 72 Ob die Anlage hier dem Stand der Technik entspricht, kann aber letztlich auch dahinstehen, da ein Widerruf sich zumindest nicht ohne weiteres hiermit begründen ließe. Sollte die Kleinkläranlage dem Stand der Technik nicht entsprechen und hierdurch das Wohl der Allgemeinheit gefährdet sein, so wäre der Widerruf unverhältnismäßig. Randnummer 73 Ein Widerruf aus diesem Grund setzt sich in Widerspruch zu dem hierfür vorgesehenen System des WHG in Verbindung mit dem LWG. Diese Gesetze sehen ein spezifisches Folgenregime vor, sollten Anlagen bzw. Verfahren zum Einleiten von Abwasser nicht dem Stand der Technik entsprechen. Randnummer 74 Das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf nur
Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, erfolgen, § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Entsprechen Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen
WHG ordnet die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen an, damit die Einleitungen innerhalb einer angemessenen Frist den Anforderungen entsprechen, § 47 LWG (vgl. auch § 57 Abs. 5 WHG). Durch einen Widerruf wäre eine Umgehung dieser Vorschriften möglich. Er kann daher nicht ohne weiteres ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig erlassen werden, sofern nicht begründete Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise notwendig machten. Dass Maßnahmen
LWG auch einen Widerruf der Einleitungserlaubnis umfassen, schließt der Wortlaut aus. Die Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, damit die Einleitungen den Anforderungen entsprechen. Sollte der Widerruf der Einleitungserlaubnis möglich sein, so wäre gerade nicht sichergestellt, dass die Einleitung den Anforderungen entspricht. Die Einleitung wäre unterbunden. Es soll aber gerade die den Anforderungen entsprechende Einleitung sichergestellt werden (unklar dahingehend aber Kollmann/Mohr, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, April 2024, § 47 S. 2). Randnummer 75 Der Antragsgegner führt hier in dem Bescheid lediglich aus, dass eine Sanierung der Kläranlage nicht in Betracht zu ziehen sei. Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier ausnahmsweise einen Widerruf erforderlich machten, sind nicht angeführt. Diese sind hier auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Antragsteller hat seine Bereitschaft zur Sanierung und zur Erneuerung mehrfach betont. Er hat hierzu etwa auch die Installation einer neuen Kleinkläranlage, die ggf. alle Voraussetzungen erfüllen würde, angeboten. Aus welchen Gründen der Antragsgegner sich dem versperrt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Begründung hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt, außer, dass er für die Anlage keine Genehmigung erteilen würde. Dieser Einwand ist schon insoweit nicht
vollziehbar, da Kleinkläranlagen als solche (anders als die Einleitung des Abwassers)
WHG nicht genehmigungsbedürftig sind, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 WHG erfüllen und
1 Satz 2 LWG von der Genehmigungspflicht
1 Satz 1 LWG ausgenommen sind. Die Genehmigungspflichtigkeit oder -fähigkeit bleibt für dieses Verfahren hier jedoch ohne Belang. Randnummer 76 Es ist
LWG Aufgabe des Antragsgegners, den Antragsteller binnen angemessener Frist zur Herstellung des Stands der Technik unter Benennung entsprechender Maßnahmen zu verpflichten. Dieser Aufgabe kann er sich nicht durch eine Nutzungsuntersagung entziehen. Nichts anderes ergäbe sich, sollte die Nutzung der Kleinkläranlage als solche untersagt werden, weil sie nicht dem Stand der Technik entspräche. Zwar sind auch bezüglich Abwasseranlagen, die nicht den Anforderungen
1 WHG genügen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Hierzu zählt über den Verweis von § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG bei nicht genehmigungsbedürftigen Abwasseranlagen auf § 57 WHG der Stand der Technik. Allerdings handelt es sich auch bei § 60 Abs. 2 WHG nicht um eine Vorschrift, die ohne weitere Konkretisierung durch die Behörde vollziehbar wäre. Es bedarf ebenso eines konkretisierenden Verwaltungsaktes durch die Behörde, hier den Antragsgegner, der dazu auffordert, die Maßnahmen vorzunehmen, § 51 Abs. 2 LWG. Randnummer 77 Andere einen Widerruf tragende Gründe sind nicht ersichtlich. Randnummer 78 Als einen Widerruf tragende Gründe kommen grundsätzlich die in § 18 Abs. 2 WHG genannten Gründe in Betracht, die durch § 14 Abs. 1 Satz 2 LWG modifiziert werden. Diese Widerrufsgründe sind auch für die einfache Erlaubnis zu berücksichtigen. Denn wenn diese Widerrufsgründe bereits für die Bewilligung herangezogen werden können, so können sie erst recht für die einfache Erlaubnis herangezogen werden. Es ist nicht gerechtfertigt, der schwächeren Erlaubnis den stärkeren Bestandsschutz angedeihen zu lassen als der Bewilligung (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, WHG § 18 Rn. 11 m.w.N.).
G genannten Gründen widerrufen werden.
G kommt ein Widerruf in Betracht, wenn eine Auflage nicht bzw. nicht innerhalb einer gesetzten Frist eingehalten wurde. Die Nichteinhaltung von Auflagen ist hier weder gerügt noch anderweitig ersichtlich. Soweit Ziffer 14 der Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Erlaubnis die Einhaltung der DIN 1986 und DIN 4261 fordert, ist dies nicht als dynamischer Verweis in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen, sondern als Verweis auf die damals geltende Fassung. Im Übrigen ist, wie oben ausgeführt, nicht ersichtlich, ob und inwieweit die gegenständliche Anlage den Anforderungen genügt. Sollte diesen Anforderungen nicht genügt werden, so wäre wie oben gezeigt jedoch nicht ein Widerruf in Betracht zu ziehen, sondern die Aufforderung zur Einhaltung des Standes der Technik binnen angemessener Frist. Ein Widerruf
G kommt schon mangels
träglich eingetretener Tatsachen, die der Erlaubnis entgegenstünden, nicht in Betracht. Ein Widerruf
G scheitert schon daran, dass der Antragsteller die wasserrechtliche Erlaubnis nutzt. Eine Verhütung oder Beseitigung schwerer
teile für das Gemeinwohl durch den Widerruf
G ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insbesondere eine Grundwasserverunreinigung ist, wie oben dargelegt, insbesondere in dem anzunehmenden erforderlichen Maße, nicht dargetan. Randnummer 79 Andere, einen Widerruf tragende Gründe aus dem WHG sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 80 (c) Der Genehmigung kommt hinsichtlich der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung eine Legalisierungswirkung zu. Ersichtlich war der genehmigenden Behörde objektiv der Umstand bekannt, dass durch veraltete oder nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlagen eine Gefahr für das Grundwasser bestehen kann. Aus diesem Grund sind mehrere Auflagen enthalten, unter anderem zur Einhaltung der entsprechenden DIN, um die Anlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich bei dieser Gefahr um die Gefahr, der mit einer Genehmigungsbedürftigkeit der Wassereinleitung begegnet wird. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die genehmigende Behörde diese Gefahr trotz Offensichtlichkeit nicht erkannt hat. Randnummer 81 b. Die Anordnung, den Ablauf der Kleinkläranlage wasserdicht zu verschließen sowie die Vorgabe, die Kleinkläranlage nur noch als abflusslose Sammelgrube zu benutzen ist offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 82 Wie unter 1. gezeigt, erfolgt die Einleitung des Abwassers rechtmäßig aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die nicht rechtmäßig widerrufen wurde. Ist aber der Widerruf nicht rechtmäßig, so besteht schon deswegen keine Grundlage für die Anordnung des Verschlusses der Kleinkläranlagen. Insbesondere liegt hier, wie zuvor gezeigt, keine Gefahr im Sinne des § 100 Abs. 1 WHG vor. Soweit hierin eine Untersagung des Betriebs der Kleinkläranlage zu sehen wäre, scheidet dies aus den vorgenannten Gründen aus. Soweit die Kleinkläranlage nicht den Regeln der Technik entspricht, ist es Aufgabe der Behörde, binnen Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, § 60 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 LWG. Als solche erforderliche Maßnahme kann aber nicht das Verschließen des Abflusses gewertet werden. Hierdurch wird die Kleinkläranlage stillgelegt. Es wird gerade nicht sichergestellt, dass die Anlage dem Stand der Technik genügen wird. Randnummer 83 Soweit der Antragsgegner gleichzeitig angibt, dass das Abwasser über den ... zu entsorgen sei, ist dies nicht als Anordnung, sondern als bloßer Hinweis auf den Anschluss- und Benutzungszwang durch den ... zu sehen. Ob und wie dieser durchgesetzt wird, ist nicht Aufgabe des Antragsgegners als untere Wasserbehörde, sondern erfolgt durch den .... Diesem Hinweis kommt daher keine Rechtswirkung zu. Randnummer 84 c. Aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnungen folgt die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Randnummer 85 3.
alledem war aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Untersagung des Einleitens der Abwässer und der Anordnung des Abdichtens des Abflusses der Kläranlage sowie der Zwangsgeldandrohung dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im Rahmen des Ermessens hat das Gericht Ziff. 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am
Anl. 1 Ziff. 2.3 der Beitrags- und Gebührensatzung für die Schmutzwasserbeseitigung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.