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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 46/24 Beschluss § 240 AO 1977, § 110 VwG SH, § 112 VwG SH, § 269 Abs 1 Nr 1 VwG SH, § 123 Ab

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Vollstreckung von Benutzungsgebühren. Randnummer 2 Die Beigeladene führt den Antragsteller als Abgabenschuldner für das Grundstück in der ... ....n ... . Randnummer 3 Mit Gebührenbescheid vom

  1. Januar 2021 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom
  2. Januar 2020 bis
  3. Dezember 2020 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser in Höhe von ....€ fest. Gleichzeitig erhob sie eine Vorauszahlung für das Jahr 2021 in Höhe von ....€. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  4. November 2021 (Bl. 9 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der mit Bescheid vom
  5. Januar 2021 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ....€ bis zum
  6. November 2021 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von ... € fest. Randnummer 5 Mit weiterem Gebührenbescheid vom
  7. Januar 2022 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom
  8. Januar 2021 bis
  9. Dezember 2021 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser in Höhe von ....€ fest. Gleichzeitig erhob sie eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 in Höhe von ... €. Randnummer 6 Mit weiterem Gebührenbescheid vom
  10. Februar 2023 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom
  11. Januar 2022 bis
  12. Dezember 2022 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser und eine Vorauszahlung für das Jahr 2023 in Höhe von insgesamt ... € fest. Randnummer 7 Mit weiterem Gebührenbescheid vom
  13. Januar 2024 setzte die Beigeladene für den Zeitraum vom
  14. Januar 2023 bis
  15. Dezember 2023 endgültige Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und das Niederschlagswasser sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2024 in Höhe von insgesamt ... € fest. Hiergegen erhob der Antragsteller mit E-Mail vom
  16. Februar 2024 (Bl. 16 der Beiakte B) Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die von ihm errechneten Gebühren für das Abrechnungsjahr 2024 niedriger seien. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  17. Juni 2024 (Bl. 11 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der mit Bescheid vom
  18. Januar 2024 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ....€ bis zum
  19. Juni 2024 und setzte zugleich einen Säumniszuschlag in Höhe von ....€ sowie Gebühren/Auslagen in Höhe von ....€ fest. Randnummer 9 Mit weiterem Schreiben vom
  20. September 2024 (Bl. 13 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der ebenfalls mit Bescheid vom
  21. Januar 2024 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ... bis zum
  22. September 2024 und setzte zugleich einen Säumniszuschlag in Höhe von ....€ sowie Gebühren/Auslagen in Höhe von ....€ fest. Randnummer 10 Mit weiterem Schreiben vom
  23. September 2024 (Bl. 14 der Beiakte B) mahnte die Beigeladene den Antragsteller zur Zahlung der mit Bescheid vom
  24. Januar 2022 und
  25. Februar 2023 festgesetzten und noch nicht vollständig ausgeglichenen Gebühren in Höhe von ....€ bis zum
  26. September 2024 und setzte zugleich einen Säumniszuschlag in Höhe von ... € sowie Gebühren/Auslagen in Höhe von ....€ fest. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin richtete sich am
  27. November 2024 (Bl. 34 der Gerichtsakte) über eine elektronische Schnittstelle mit einem Vollstreckungsersuchen an die Beigeladene und bat sie hinsichtlich der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt ....€ die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Beigeladene kündigte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom
  28. November 2024 (Bl. 1 der Beiakte A) die Vollstreckung der Gesamtsumme von ... € an, wenn er nicht bis zum
  29. November 2024 zahle. Darauf reagierte der Antragsteller mit Email vom
  30. November 2024 (Bl. 4 der Beiakte A), in welcher er die Antragsgegnerin aufforderte, die angekündigte Vollstreckung zu unterlassen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass diese „sach- und rechtsgrundlos“ erfolgen würde. Randnummer 12 Der Antragsteller hat am
  31. November 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 13 Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Insbesondere habe er keinen Leistungsbescheid erhalten, die Frist in der Vollstreckungsankündigung sei zu kurz und auch inhaltlich würden die Forderungen nicht bestehen. Randnummer 14 Er beantragt, Randnummer 15 die Vollstreckungsankündigung für unzulässig zu erklären und die Antragsgegnerin anzuweisen, das Vollstreckungsersuchen ... ....mit sofortiger Wirkung einzustellen. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 17 den Antrag abzulehnen. Randnummer 18 Sie trägt unter anderem vor, dass die Bescheide mittels einfacher Post übermittelt worden seien und es zu keinen Postrückläufern gekommen sei. Vielmehr habe der Antragsteller mehrmals Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide geltend gemacht und auch Teilzahlungen vorgenommen. Randnummer 19 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 20 Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen der Antragsgegnerin. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 22 Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht den Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin begehrt. Randnummer 23 Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 24 Der zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die von der Antragsgegnerin angekündigte Zwangsvollstreckung. Der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO steht Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht gegeben, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handelt. Die Vollstreckungsankündigung ist nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung einer Forderung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
  32. Januar 2021 – 4 B 45/20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Randnummer 25 Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anordnen kann, dass der Antragsteller die Hauptsache anhängig zu machen hat. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, ist die getroffene Anordnung aufzuheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). Randnummer 26 Für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar,
  33. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Vorliegend hat sich der Antragsteller noch vor Eingang seines Antrags bei Gericht mit E-Mail vom
  34. November 2024 an die Antragsgegnerin gewandt und diese um Einstellung der Vollstreckung ersucht. Randnummer 27 Dem der Sache nach auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag liegt auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  35. Januar 2024 – 2 MB 19/23 – juris Rn. 4 ). So liegt der Fall hier. Nach der Vollstreckungsankündigung ergehen vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte mehr, deren Anfechtung dem Antragsteller hinreichenden Rechtsschutz bieten würde. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Anfechtung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, weil nach erfolgreicher Vollstreckung kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  36. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 3 ). Dem Antragsteller ist es aber nicht zuzumuten, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom
  37. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Randnummer 28 Der Antrag bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Randnummer 29 Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung vom
  38. November 2024 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Randnummer 30 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 31 Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
  39. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10 ). Randnummer 32 Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  40. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17 ). Randnummer 33 Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Randnummer 34 Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Randnummer 35 Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch die im Vollstreckungsersuchen der Beigeladenen angeführten Bescheide, mithin durch mehrere Verwaltungsakte zur Entrichtung von Abfall-, Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren sowie Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Bescheide ihm gegenüber auch durch Bekanntgabe wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG ). Randnummer 36 Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG bedarf keiner förmlichen Zustellung. Er muss jedoch gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post gelten dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist dem Antragsteller im Ausgangspunkt zuzugeben, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen kann, indem sie die Aufgabe des Briefes zur Post nachweist und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften. In Fällen, in denen der Adressat der Bescheide – wie hier – bestreitet, diese erhalten zu haben, genügt grundsätzlich vielmehr schon dieser Umstand, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Adressaten zudem auch gar nicht möglich, da er nichts dazu vortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (sogenannte Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom
  41. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff.). Keine Zweifel am Zugang bestehen allerdings dann, wenn sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung erweist. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG . Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich dabei aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  42. November 2023 – 6 C 3.22 – juris Rn. 25), etwa weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost unter derselben Anschrift erreicht hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
  43. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Bestreiten des Zugangs der Bescheide durch den Antragsteller hier nicht zum Entfallen der Zugangsvermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG , weil sich sein Bestreiten bei umfassender Würdigung seines Vorbringens und der sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergebenden Umstände des vorliegenden Falls als bloße Schutzbehauptung darstellt. Randnummer 37 Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide waren ordnungsgemäß an den Antragsteller adressiert und ergingen unter derselben Anschrift gegen den Antragsteller, unter welcher er bereits seit Jahren postalisch zu erreichen ist. Keine der an den Antragsteller gerichteten Bescheide oder Schreiben sind als unzustellbar zurückgekommen. Zudem hat der Antragsteller mehrmals per E-Mail (
  44. Februar 2024,
  45. September 2024 und
  46. November 2024) Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide geltend gemacht und auch Bezug zu diesen genommen. Des Weiteren hat der Antragsteller ausweislich der Kontoauszüge des Beigeladenen (Bl. 28 ff. der Beiakte B) Teilzahlungen auf die Bescheide vorgenommen. Nach den Gesamtumständen erweist sich der Vortrag des Antragstellers deshalb als widersprüchlich. Randnummer 38 Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit den betreffenden Bescheiden festgesetzten Leistungen (Gebühren für die Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Niederschlagswasser und Säumniszuschläge) sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Technischen Betriebszentrums – Anstalt des öffentlichen Rechts – fällig. Randnummer 39 Die Beigeladene hat den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom
  47. November 2021,
  48. Juni 2024,
  49. September 2024 sowie
  50. September 2024, auch jeweils nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche unter Angabe der Antragsgegnerin als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Nr. 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gemahnt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Mahnungen auch nicht deshalb zu beanstanden, da sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Denn bei einer Mahnung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG , sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung mangels Regelungscharakters nicht erforderlich war. Randnummer 40 Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit den Mahnschreiben jeweils festgesetzten Mahngebühren gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurden die Säumniszuschläge mit den Mahnungen vom
  51. November 2021, vom
  52. Juni 2024, vom
  53. September 2024 und vom
  54. September 2024 durch Bescheid festgesetzt. Die Betreibung erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Randnummer 41 Die festgesetzten Mahngebühren sind ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO bei einem Mahnbetrag bis zu 100 € einschließlich 5 € und bei einem Mahnbetrag bis zu 200 € einschließlich 6 €. Zwar wurden die Mahngebühren in der Vollstreckungsankündigung in der Zwischensumme der Nebenforderungen (Bl. 3 der Beiakte A) mit einem Saldo in Höhe von ....€ statt richtigerweise in Höhe von € ausgewiesen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offenbaren Rechenfehler, da bei einer gesonderten Ausweisung – wie es die Zusammenfassung der Beträge in der Vollstreckungsankündigung der Beigeladenen eigentlich auch vorsieht – die Summe der Hauptforderungen in Höhe von ....€, der Nebenforderungen (Mahngebühren) in Höhe von ....€ und der Säumniszuschläge im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 240 AO in Höhe von ....€ rechnerisch die geforderte Gesamtsumme in Höhe von ... € ergibt. Randnummer 42 Im Übrigen ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch die Vollstreckungsankündigung vom
  55. November 2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die gesetzte Zahlungsfrist von 11 Tagen – bis zum
  56. November 2024 – nicht zu kurz bemessen und eine Rechtsbehelfsbelehrung auch hier nicht erforderlich gewesen. Denn mangels Verwaltungsakt-Qualität diente die letztmalig in der Vollstreckungsankündigung gesetzte Frist vor Einleitung der Vollstreckung lediglich dazu, dem Antragsteller zu ermöglichen, die Vollstreckung der Forderung doch noch durch freiwillige Leistung abzuwenden. Randnummer 43 Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, der Vollstreckung stehe entgegen, dass es sich bei den Gebühren um unrechtmäßige Forderungen handelt, hätte dies mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenbescheide geltend gemacht werden müssen, vgl. § 322 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 2 LVwG . Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungs-gerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von ... €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001599945

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