Obsah (5)
§ 122§ 59§ 61§ 49§ 237Einstweiliger Rechtschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Bauaufsicht Orientierungssatz 1. Der notwendige Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung richtet s
§ 122Abs. 1 i.V.m. § 88 Vw
GO dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer am
- Dezember 2024 gegenüber dem Bescheid vom
- Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2024 erhobenen Klage begehrt. Das erkennbare Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist es, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die ihr gegenüber erlassene Bauordnungsverfügung zu erlangen. Da sie in der Antragsschrift angibt, dass der Widerspruchsbescheid bereits erlassen wurde, kann sich das Begehren nur noch auf die daraufhin einzulegende beziehungsweise mittlerweile eingelegte Klage richten. Randnummer 23 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung und Aufforderung, die Lagerflächen innerhalb der Gebäude sowie die Außenlagerflächen einschließlich Container zu räumen und die Räumung mit aussagekräftigen Fotos nachzuweisen, nach § 80 Abs. 5 Satz 1,
- Alt. VwGO und in Bezug auf die dazu ergangene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung der am
- Dezember 2024 erhobenen Klage (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1,
- Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 25 Die von dem Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Randnummer 26 Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen – selbst bei langjährigen formell rechtswidrigen Nutzungen – für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ansonsten – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- August 2003 – 1 MB 27/03 –; VG Schleswig, Beschluss vom 18 Januar 2018 – 2 B 93/16 – juris Rn. 8 ). Randnummer 27 Die genannten Anforderungen sind hier erfüllt, indem der Antragsgegner ausgeführt hat, dass derjenige, der unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine bauliche Anlage nutze, nicht bessergestellt werden dürfe, als derjenige Bürger, der sich an die Vorschriften hält und dass einer Nachahmung durch Dritte während der Dauer des Widerspruchsverfahrens vorzubeugen sei. Über die formelle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Nutzungen hinaus hat er den Sofortvollzug damit begründet, dass die materielle Zulässigkeit des Vorhabens auch nicht offensichtlich sei. Randnummer 28 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Randnummer 30 Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom
- Oktober 2024 ausgesprochene Nutzungsuntersagung bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 31 Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 LBO . Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom
- Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8 ; Beschluss vom
- Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Randnummer 32 Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom
- Juli 2024, - 1 MB 12/24 -; Beschluss vom
- Januar 2018 – 1 MB 22/17 –Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom
- Dezember 2020 – 2 B 51/20 –Rn. 11 m. w. N.). Das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren darf nicht durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung umgangen werden. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht ( OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, Rn. 24 ; Beschluss vom
- August 2023 – 1 MB 15/23 –, Rn. 28 juris). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist ( OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juli 2024, - 1 MB 12/24 – m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom
- April 1996 – 7 B 315/96 –, Rn. 11 juris; Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand: Mai 2024, § 80 Rn. 11; Sauthoff, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, Kapitel 3: Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Rn. 279). Anderenfalls wären die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage, aufgrund von prüffähigen Bauvorlagen überhaupt die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Auch würde ansonsten die Prüfung der Zulassungsfähigkeit eines Bauvorhabens strukturell in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich würde das Absehen vom Erfordernis des Stellens eines Bauantrags auch diejenigen besserstellen, die eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung vornehmen. Randnummer 33 Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, denn die Nutzung der sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindenden Gebäude sowie der Außenflächen zu gewerblichen Zwecken ist formell rechtswidrig. Randnummer 34 Ein Bauantrag für die Umnutzung liegt zwar vor. Die jeweiligen Nutzungsänderungen sind bisher aber noch nicht genehmigt worden. Randnummer 35 Die von der Antragstellerin beantragte Nutzungsänderung ist auch genehmigungspflichtig.
§ 59Abs.
1 LBO bedarf die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 , 77 LBO nichts anderes bestimmt ist.
§ 61Abs.
2 Nr. 1 LBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Da die Anlagen auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Außenbereich zuvor einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient haben, stellt die gewerbliche Nutzung eine unter anderem nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zu beurteilende Nutzungsänderung dar. Randnummer 36 Die Nutzungsänderung ist auch nicht nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfahrensfrei, da die Errichtung oder Änderung der Anlagen nicht nach § 61 Abs. 1 LBO verfahrensfrei wäre. Insbesondere stellt die Remise kein Gebäude i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 1
- a)LBO dar, da diese mit ihrem Brutto-Rauminhalt von 810 m³ (vgl. Bl. 88 d.BA Anlage 3) weit über den verfahrensfreien Brutto-Rauminhalt von 10 m³ im Außenbereich liegt. Randnummer 37 Die Errichtung eines Containerplatzes ist ebenfalls formell rechtswidrig. Da der beantragte Containerplatz eine Fläche von insgesamt 324 m² ausmachen soll und sich im Außenbereich befindet, fällt dieser nicht mehr unter die verfahrensfreien Anlagen nach § 61 Abs. 1 Nr. 14
- c)LBO . Nach dieser Vorschrift sind Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu einer Fläche von 300 m², außer in Wohngebieten und im Außenbereich verfahrensfrei. Eine Verfahrensfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 61 Abs. 1 Nr. 13
- a)LBO , wonach vorübergehend oder benutzbare Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte verfahrensfrei sind. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur für diejenigen Einrichtungen greifen, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –, juris Rn. 16 ). Nach den Bauantragsunterlagen beantragt die Antragstellerin die dauerhafte Aufstellung von vier Containern für ihren gewerblichen Betrieb und nicht für eine konkrete Baumaßnahme. Randnummer 38 Der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung steht auch nicht der Vortrag der Antragstellerin entgegen, dass sie die Remise derzeit nicht nutze und niemals alle sieben Boxen der Remise und auch noch nie den Platz nördlich der Maschinenhalle für Container genutzt habe. Auf die genaue tatsächliche Nutzung der Lagerflächen in den Gebäuden und im Außenbereich kommt es nicht an, da die Nutzung aller Gebäude und Außenflächen auf dem gesamten streitgegenständlichen Grundstück zu gewerblichen Zwecken derzeit rechtswidrig erfolgen würde und die Gefahr besteht, dass auch noch nicht genutzte Flächen rechtswidrig genutzt werden könnten. Der Erlass einer vorbeugenden Nutzungsuntersagung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, aus denen auf eine unmittelbar bevorstehende rechtswidrige Nutzung einer Anlage geschlossen werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. August 2017 – 9 ZB 15.1989 –, Rn. 5, juris). Da die Antragstellerin vorgetragen hat, dass sie die Lagerflächen dringend benötige, weil ihr entsprechende Ersatzflächen fehlen würden, bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass wenn die Nutzung einer derzeit genutzten Lagerfläche auf dem Grundstück untersagt wird, eine andere noch zur Verfügung stehende Lagerfläche auf demselben Grundstück für die Umlagerung in Anspruch genommen werden wird, dies gilt insbesondere für die derzeit noch ungenutzte Fläche im Stall. Aufgrund der von dem Antragsgegner angefertigten Lichtbilder vom 23. Juli 2024 ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin die in den Bescheiden angeführten baulichen Anlagen auch tatsächlich zu gewerblichen Lagerzwecken nutzt. Insbesondere auf Bl. 19 der Beiakte Anlage 2 sind vier Container zu erkennen. Dass die Container sich gegebenenfalls nicht auf den im Lageplan beantragten Containerplatz befinden oder befunden haben, ist für die Beurteilung der Nutzungsuntersagung unbeachtlich, da erst recht die Errichtung der Container an anderer Stelle des Grundstücks formell illegal und nicht offensichtlich materiell legal erfolgt. Auf Bl. 20 der Beiakte Anlage 2 ist zu erkennen, dass in der Remise verschiedene Gegenstände gelagert werden. Dabei ist unerheblich, wie viele Boxen der Remise genutzt werden. Anderenfalls könnte die Antragstellerin einer Zuwiderhandlung der Nutzungsuntersagung mit dem Umräumen der in der Remise gelagerten Gegenstände von der einen auf die andere Seite dauerhaft umgehen. Randnummer 39 Der Erlass einer Nutzungsuntersagung erweist sich nach den eingangs dargestellten Maßstäben auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere ist die Nutzung der streitbefangenen Gebäude und der Außenflächen zu gewerblichen Zwecken nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dies gilt sowohl für die Nutzungsänderung des Erd- und Dachgeschosses des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie der Remise als auch für die Errichtung des Containerplatzes. Randnummer 40 Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung ist jedenfalls nicht handgreiflich gegeben. Bisher liegt nur hinsichtlich der Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ein die bauplanungsrechtliche Beurteilung betreffender bindender Bauvorbescheid vor. Die Antragstellerin hat ihr Vorhaben jedoch auf die übrigen hinzukommenden – streitbefangenen – Nutzungen, insbesondere mit Blick auf das Dachgeschoss und die Remise, untrennbar erweitert. Randnummer 41 Baugenehmigungen sind grundsätzlich nicht teilbar, sondern stellen regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar. Dies begründet sich nicht zuletzt daraus, dass es allein in der Verantwortung des Bauherrn steht, sein Vorhaben im Rahmen seines Genehmigungsantrages zu konkretisieren. Hieran ist die Baugenehmigungsbehörde gebunden. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn, aus dem Befund, dass sein Vorhaben so wie beantragt und aus welchen Gründen auch immer materiell baurechtswidrig ist, selbst die Konsequenzen zu ziehen und es im Rahmen eines neuen Bauantrages so abzuändern, dass es genehmigt werden kann. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass aus Sicht des Bauherrn mit dem einheitlichen Antrag nur eine formale Verknüpfung unterschiedlicher Vorhaben erfolgt ist (OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 2 B 328/21 –, juris Rn. 10 ff.). Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung scheidet aus, wenn ein Teil mit den übrigen Teilen der Genehmigung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht ( OVG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2022 – 1 MB 15/22 –, juris Rn. 24 , im Fall der Verletzung von Nachbarrechten bzgl. einer teilweisen Aufhebung). Randnummer 42 So liegt es auch hier. Das Vorhaben der Nutzungsänderung des Erdgeschosses ist zusammen mit den Nutzungsänderungen im Dachgeschoss sowie der Gebäude/Anlagen im Außenbereich insgesamt bauplanungsrechtlich neu zu beurteilen. Die Nutzungsänderungen stellen aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Betrieb der Antragstellerin ein einheitliches Ganzes dar. Randnummer 43 Die Nutzung des Dachgeschosses als Lagerfläche mit einer Nutzfläche von 555,23 m² steht untrennbar im Zusammenhang mit der beantragten Nutzungsänderung des Erdgeschosses. Die Antragstellerin hat insbesondere die Genehmigung für die gewerbliche Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes beantragt. Die Nutzung des Dachgeschosses zu Lagerzwecken ist nicht rein formal mit der beabsichtigen gewerblichen Nutzung beantragt worden. Die Lagerflächen im Dachgeschoss sollen der insgesamt beantragten gewerblichen Nutzung dienen. Wären die großen Lagerflächen im Dachgeschoss nicht genehmigungsfähig, müsste die Antragstellerin einen anderen Ort für die Lagerung finden und ihren Bauantrag dahingehend umstellen. Dasselbe gilt für die Remise mit einer Nutzfläche von ca. 231 m². Randnummer 44 Die Umnutzung des Dachgeschosses und der Remise zu Lagerzwecken ist hingegen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Für die Umnutzung des Dachgeschosses besteht keine Bindung des vorhandenen Vorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Diese ist auch nicht offensichtlich gegeben. Die Beurteilung des ganzheitlich zu betrachtenden Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Die Kammer kann nicht abschließend prüfen, ob die über den Bauvorbescheid hinausgehende intensivierte Nutzung offensichtlich den bauplanungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere ist noch eine Beurteilung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vorzunehmen. Inwiefern die Nutzungsänderungen im Dachgeschoss und der Remise diese Voraussetzungen erfüllen, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Eine abschließende Beurteilung der nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu überprüfenden Belange des Naturschutzes ist ebenfalls noch nicht möglich. Randnummer 45 Auch liegt keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der zusätzlich beantragten und auch nach § 49 Abs. 1 LBO benötigten Stellplätze vor.
§ 49
LBO dürfen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet oder geändert werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze oder Garagen) hergestellt werden. Bei notwendigen Stellplätzen handelt es sich ebenfalls um einen nicht abtrennbaren Teil einer Baugenehmigung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2022 – 1 MB 15/22 –, juris Rn. 25 ). Auch wenn es sich vorliegend um einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO handelt, in welchem die Norm des § 49 LBO nicht zu prüfen ist, kommt es für die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes darauf an, dass die nach § 49 Abs. 1 LBO geforderten Stellplätze in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden können. Randnummer 46 Die genehmigungsbedürftigen notwendigen Stellplätze sind nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die von der Antragstellerin benötigten Stellplätze sind keine verfahrensfreien baulichen Anlagen. Sie fallen aufgrund ihrer Größe von über 50 m² nicht unter die genehmigungsfreien Plätze nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 b) LBO .
den Antragsunterlagen sollen insgesamt 20 Stellplätze mit einer Größe von jeweils 15 m² (vgl. Bl. 69 d.BA. Anlage 3) errichtet werden. Bereits vier Stellplätze würden demnach die verfahrensfreie Größe von 50 m² je Grundstück überschreiten. Es werden mehr als vier Stellplätze für das streitgegenständliche Vorhaben
§ 49LBO benötigt.
In den Bauantragsunterlagen gibt die Antragstellerin an, dass in dem Betrieb insgesamt 18 Beschäftigte tätig sein sollen (vgl. Bl. 15 d.BA. Anlage 3). Es ist auch nicht offensichtlich, dass die verfahrensfreien vier Stellplätze ausreichen würden, da bei 18 Beschäftigten mit einem Stellplatzbedarf für mehr als vier Fahrzeuge gleichzeitig zu rechnen ist. Randnummer 47 Zudem steht der Annahme einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Stellplätze ihre Belegenheit im Außenbereich entgegen. Denn von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB sind nur Gebäude umfasst (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/ Söfker ,
- EL August 2024, BauGB § 35 Rn. 136, beck-online). Entsprechendes gilt für die Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines Containerplatzes. Randnummer 48 Die vor dem Hintergrund einer fehlenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Er hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sich mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt und letztlich das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der ungenehmigten Nutzung zu Recht als nachrangig angesehen. Die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Folgen der Nutzungsuntersagung führen zu keiner anderen Gewichtung der vorliegenden Belange. Da die Antragstellerin die Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung nutzt, hat diese auch das (wirtschaftliche) Risiko der baurechtswidrigen Nutzung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1996 – 4 B 117/96 –, juris Rn. 7) Randnummer 49 Die Antragstellerin ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des für die Umsetzung einer Ordnungsverfügung verantwortlichen Störers auch rechtmäßig als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen worden. Sie ist als Betreiberin des Gewerbes verantwortlich für die gewerbliche Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Randnummer 50 Die unter Ziffer 2 im Bescheid vom
- Oktober 2024 ausgesprochene Anordnung der Räumung der Lagerflächen, einschließlich der Container, erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 51 Kann eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerte Gegenstände entfernt werden, wie z. B. bei der Untersagung der Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks zu Lagerzwecken, deckt § 80 Satz 2 LBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung (vgl. Busse/Kraus/Decker,
- EL August 2024, BayBO Art. 76 Rn. 273, beck-online m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung richtet sich gerade gegen die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Lagerzwecken. Insbesondere ist die zunächst im Bescheid vom
- Oktober 2024 angeordnete zweimonatige und dann im Widerspruchsbescheid vom
- November 2024 auf Ende Dezember 2024 verlängerte Frist zur Räumung der Flächen angesichts der bereits aufgenommenen gewerblichen Nutzung und der Zeit für die Suche nach einem Zwischenlager angemessen gewesen. Randnummer 52 An der sofortigen Vollziehung der nach einer summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Nutzungsuntersagung besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieser Ordnungsfunktion ist bereits ein besonderes Gewicht beizumessen, da der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, andernfalls gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt werden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- August 2003 – 1 MB 27/03 – juris). Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der streitbefangenen Nutzung tritt dahinter zurück. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Randnummer 53 Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung, insbesondere bezüglich der Angemessenheit der für die Räumung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Lagerflächen gesetzten Frist. Dies gilt auch für die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von jeweils 1.000 Euro.
§ 237Abs. 3 LVw
G beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 Euro und höchstens 50.000 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 55 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert für die Nutzung der Büros und Lagerflächen an dem streitbefangenen Standort ist hier – mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten – von der Kammer auf 24.000 Euro geschätzt worden. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001599947