Bestimmung des gerichtlichen Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren; Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis und Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung im Sinne der EGRL 115/2008 Leitsatz 1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt auch dann den gerichtlichen Prüfungsumfang, wenn der Senat vor Ablauf der ausgelösten Jahresfrist nach § 58 Abs 2 VwGO über die Beschwerde entscheidet. (Rn.15) 2. Es bedarf im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 116 Abs 1 LVwG-SH (juris: VwG SH) einer behördlichen Entscheidung, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder für die Vergangenheit (ex tunc) angeordnet wird. Die Regelungen des § 116 Abs 2 S 3 und 4 LVwG-SH (juris: VwG SH), nach denen bei Erwirken eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung oder unrichtige Angaben regelmäßig eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, gelten nicht für Statusentscheidungen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. (Rn.18) 3. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) muss ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stets mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, d.h. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nach den unionsrechtlichen Vorgaben ohne Rückkehrentscheidung nicht bestehen. (Rn.29) 4. § 11 Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht nicht in Einklang mit dem Unionsrecht, soweit er die Ausländerbehörden im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) zum Erlass eines rückführungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots allein in Anknüpfung an eine Ausweisung berechtigt. (Rn.35) 5. Die nach deutschem Recht verfügte Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. August 2024, 1 B 16/24, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz teilweise stattzugeben. Randnummer 2 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 1. Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, sprach am 1. Juni 2023 auf eigene Veranlassung bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Er gab an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und legte einen ukrainischen Reisepass vor. Der Antragsgegner erteile dem Antragsteller daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, zunächst mit Gültigkeit bis zum 4. März 2024. Die Aufenthaltserlaubnis wurde später bis zum 4. März 2025 verlängert. Randnummer 3 Am 9. März 2024 heiratete der Antragsteller in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige. Gemeinsam mit dieser beabsichtigte der Antragsteller am 5. April 2024, über den Flughafen Hannover aus der Bundesrepublik auszureisen. Im Zuge der Passkontrolle bei der Ausreise bemerkte die Bundespolizei, dass es sich bei dem Reisepass des Antragstellers um eine „Totalfälschung“ handelt. Randnummer 4 Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, bei dem Antragsgegner zur Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status vorzutragen. Er erklärte, in der Ukraine aufgewachsen zu sein, keine Kenntnis von der Fälschung seines Reisepasses zu haben und sich vor seiner Ausreise dauerhaft in der Ukraine aufgehalten zu haben. Außerdem beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 nahm der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit zum originären Erteilungszeitpunkt zurück (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an (Ziffer 2) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 3). Außerdem wies er den Antragsteller aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 4), forderte diesen auf, die Bundesrepublik bis zum 31. Mai 2024 zu verlassen (Ziffer 5) und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren (Ziffer 6). In der Begründung des Bescheids heißt es außerdem unter IV. (ab S. 11), dass dem Antragsteller, sollte er die Ausreisefrist verstreichen lassen, die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme bereit ist, drohe. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Antragsteller am 31. Mai 2024 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat außerdem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Mai 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 21. August 2024 hat das Verwaltungsgericht neben der Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 1 verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs „gegen das im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, sowie der Abschiebungsandrohung“ angeordnet. Es hat dem Antragsgegner außerdem aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in dem Verfahren über die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Randnummer 8 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. August 2024 bleibt ohne Erfolg. Der Senat geht zunächst davon aus, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beschwerde nur insoweit gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, wie er im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, d.h. wie das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Verfügungen in dem Bescheid vom 31. Mai 2024 wiederhergestellt bzw. angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller einstweilen eine Duldung zu erteilen. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig (dazu I.), jedoch unbegründet (dazu II.). Randnummer 9 I. Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 10 1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Anders als der Antragsteller meint, greift im vorliegenden Fall der in § 80 AsylG geregelte Beschwerdeausschluss nicht. Gemäß § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz, d.h. dem Asylgesetz, und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die genannten Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, sondern unmittelbar von dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, um deren Bestand hier im Wesentlichen gestritten wird, liegt eine rein aufenthaltsrechtliche Streitigkeit vor. Dementsprechend wurde auch keine auf den Regelungen des Asylgesetzes (§ 34, § 34a AsylG) beruhende Abschiebungsandrohung oder -anordnung, deren Vollzug hier in Rede stehen könnte, gegenüber dem Antragsteller erlassen. Randnummer 11 2. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die am 30. August 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2024 zwar innerhalb der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Frist erhoben, jedoch nicht, wie von § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgesehen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (hier am 21. August 2024) begründet worden ist. Die Monatsfrist kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn das Verwaltungsgericht hat es versäumt, den Antragsgegner schriftlich über die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu belehren. Randnummer 12 Unterscheidet das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels, so betrifft die Belehrungspflicht beide Stufen (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 3 C 23.08 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 24.10.2012 – 1 B 23.12 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2022 – 5 MB 1/22 –, juris Rn. 21 ). Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört mithin nicht nur der Hinweis auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist, sondern auch auf die ggf. einzuhaltende Begründungsfrist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.01.2012 – 13 B 1396/11 –, juris Rn. 2 f; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.05.2014 – 5 ME 58/14 –, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Randnummer 13 Die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat daher gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen; es gilt stattdessen die Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einem Jahr seit Zustellung. Da die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht verstrichen ist, konnte der Antragsgegner die Beschwerde auch noch rechtzeitig mit seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 begründen und ihr damit zur Zulässigkeit verhelfen. Randnummer 14 II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Randnummer 15 1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt auch im vorliegenden Fall den gerichtlichen Prüfungsumfang, obwohl der Senat vor Ablauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, d.h. vor dem 21. August 2025 über die Beschwerde entscheidet. Für die Auffassung, dass in solchen Fällen generell eine Vollprüfung stattfinden muss (VGH Kassel, Beschl. v. 02.05.2019 – 7 B 564/19 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 03.11.2020 – 3 B 2675/20 –, juris Rn. 3), gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine Entscheidung vor Ablauf der gesetzlichen Frist für die Begründung eines Rechtsmittels bzw. der Ausschlussfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist zulässig, wenn schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen. Zu den schützenswerten Interessen des Rechtsmittelführers gehört insbesondere das Recht, die vom Gesetz für die Begründung des Rechtsmittels eingeräumte Frist voll auszuschöpfen. Eine Entscheidung vor Fristablauf setzt daher grundsätzlich voraus, dass der Rechtsmittelführer die von ihm eingereichte Rechtsmittelbegründung selbst als abschließend ansieht. Davon ist in der Regel dann auszugehen ist, wenn – wie hier – kein weiterer Vortrag vorbehalten wird oder der Rechtsmittelführer sonst zu erkennen gibt, dass ein weiteres Zuwarten mit der gerichtlichen Entscheidung entbehrlich ist oder sogar schädlich wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 28.02.2022 – 5 MB 1/22 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Randnummer 16 2. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 1 verfügte Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG wiederhergestellt hat, begegnet diese Entscheidung keinen Bedenken. Jedenfalls hat der Antragsgegner die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgehoben, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier das Vollzugsinteresse überwiege, da sich der Bescheid vom 10. Mai 2024 in Hinblick auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 als offensichtlich materiell rechtswidrig erweise. Zwar lägen die sich aus § 116 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG vor. Der Antragsgegner habe jedoch das ihm bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es lasse sich der Begründung des Bescheids vom 31. Mai 2024 keine nachvollziehbare Abwägung zwischen den Alternativen einer Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft oder die Vergangenheit entnehmen. Es scheine, als sei der Antragsgegner insoweit von einem intendierten Ermessen ausgegangen. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Ausführungen stellt die Beschwerdebegründung nicht in Frage. Randnummer 18 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 116 Abs. 1 LVwG einer behördlichen Entscheidung bedarf, die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder für die Vergangenheit (ex tunc) anzuordnen. Die Ausländerbehörde muss mithin bei Rücknahme einer unanfechtbaren Aufenthaltserlaubnis im Rahmen ihrer Ermessensausübung zunächst prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen. Zudem muss zu erkennen sein, dass sie die Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder die Vergangenheit gesehen und abgewogen hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 16 ). Randnummer 19 Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Fehlen einer entsprechenden Abwägung im Bescheid vom 31. Mai 2024 gerügt. Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung seines Bescheides angenommen, dass der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis durch arglistige Täuschung bzw. jedenfalls durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt habe und sich daher gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 LVwG nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Zur Begründung seiner Rücknahmeentscheidung heißt es in dem an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Bescheid dann weiter: „Aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 2 Satz 3 LVwG war die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG . Ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Regel des § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG vorsieht, ist bei Ihrem Mandanten nicht ersichtlich.“ Randnummer 20 Insoweit hat der Antragsgegner zwar erkannt, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Aufenthaltserlaubnis auch „nur“ mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er scheint jedoch davon auszugehen, dass eine begangene arglistige Täuschung oder die Angabe falscher Tatsachen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nur den Vertrauensschutz entfallen lasse, sondern in der Regel zur Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit führen muss. Diese Auffassung hat der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung weiter bekräftigt. Hier führt er aus, es sei aus seiner Sicht für die Beurteilung der rechtlichen Gesamtsituation hinsichtlich der Frage der Rücknahmeentscheidung irrelevant, ob eine gesonderte Abwägung der Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder für die Vergangenheit hätte stattfinden müssen, da die rechtlich logische Schlussfolgerung angesichts der ursprünglich rechtswidrig verfügten Erteilungsentscheidung nur auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilungsentscheidung habe abzielen können. Seine Ausführungen im Bescheid ließen erkennen, wieso die rückwirkende Rücknahmeentscheidung als Rechtsfolge hatte verfügt werden müssen. Randnummer 21 Diese Ausführungen des Antragsgegners sind jedoch rechtlich nicht tragfähig. Sie beruhen zunächst auf den fälschlicher Weise zur Anwendung gebrachten Regelungen des § 116 Abs. 2 Satz 3 und 4 LVwG und der darauf gestützten, im Ergebnis ebenfalls fehlerhaften Auffassung, dass bei Erwirken eines Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung oder unrichtige Angaben regelmäßig eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge, sodass eine ausschließliche Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft nur in atypischen Fällen in Frage komme. Der Antragsgegner übersieht insoweit, dass § 116 Abs. 2 LVwG ausdrücklich nur für Verwaltungsakte, die eine Geld- oder Sachleistung gewähren, nicht aber für Statusentscheidungen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt. Die Anwendung seiner Sätze 3 und 4 kann auch nicht über § 116 Abs. 3 Satz 2 LVwG vermittelt werden. Dieser verweist zwar auf den vorangehenden Absatz 2 Satz 3, nicht aber auf Absatz 2 Satz 4. Außerdem statuiert § 116 Abs. 3 LVwG insgesamt nur einen Sekundäranspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach wirksamer Rücknahme, während sich die Voraussetzungen, das „Ob“ und das „Wie“ der Rücknahme von Verwaltungsakten, die nicht unter Absatz 2 fallen, allein nach Absatz 1 richten. Eine Präferenz für einen der möglichen Zeitpunkte lässt sich § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG im Gegensatz zu § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG aber gerade nicht entnehmen. Ebenso wenig sieht das Gesetz für einen Fall der vorliegenden Art eine „klare Rechtsfolge“ in Form einer „Regelrücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit als vollständige Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes“ vor ( OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 24 ). Randnummer 22 Insoweit bleibt es auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Aufenthaltserlaubnis durch falsche Angaben und die Vorlage unrichtiger Papiere erlangt worden ist, bei der Notwendigkeit der Abwägung zwischen den in Rede stehenden öffentlichen Interessen je nach Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes einerseits und den Auswirkungen für den Betroffenen je nach persönlicher Bedeutung andererseits. Ermessenslenkende Vorgaben, die für den hier gegebenen Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis auf ein sogenanntes intendiertes Ermessen hinweisen, bestehen nicht (BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20.05 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 23 ). Randnummer 23 Sein insoweit bestehendes Ermessen hat der Antragsgegner bislang nicht ausgeübt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er mögliche Interessen des Antragstellers an der Rücknahme seines Aufenthaltstitels „ex nunc“ überhaupt erwogen hat. Es fehlt jegliche Erwägung dahingehend, ob und wenn ja welche rechtlich relevanten Vorteile ein in der Vergangenheit durch die Aufenthaltserlaubnis legalisierter Aufenthalt für den Antragsteller haben könnte. Randnummer 24 Ob unter den sich nach Aktenlage gegebenen Umständen allein eine Rücknahme „ex nunc“ angemessen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Dies muss gegebenenfalls einer erneuten Ermessensbetätigung durch den Antragsgegner unter Meidung der aufgezeigten Fehler vorbehalten bleiben. Randnummer 25 3. Das Verwaltungsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung ferner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu a)) sowie die Abschiebungsandrohung (dazu b)) angeordnet. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.