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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat 4 MB 26/24 Beschluss Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im Eilverf

Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im Eilverfahren Leitsatz Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,

  1. September 2024, 7 B 75/24, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
  2. Kammer, Einzelrichter – vom
  3. September 2024 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  4. September 2024 ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag unzulässig und daher zu verwerfen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 2 ZPO). Randnummer 2 Nachdem die Antragstellerin zunächst ihr vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehntes erstinstanzliches Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom
  5. August 2024 über die Anordnung der Veräußerung des Pferdes „Müsli“ weiterverfolgt hat, begehrt sie nach der zwischenzeitlichen Veräußerung des Pferdes (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei bereits vollzogener tierschutzrechtlicher Veräußerungsverfügung Beschluss des Senats vom
  6. Juli 2022 – 4 MB 20/22 – juris Rn. 4 f.) nunmehr die Feststellung, dass der Bescheid vom
  7. August 2024 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 3 Insofern ist der vorgenommene Übergang auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zwar als auch in der Rechtmittelinstanz regelmäßig zulässige Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom
  9. März 2009 – 11 ZB 07.630 –, juris Rn. 12; Urteil des Senats vom
  10. Juni 2024 – 4 LB 31/23 –, juris Rn. 68 ). Randnummer 4 Der Antrag ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes indes unzulässig. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist weder in § 80 Abs. 5 VwGO noch in den sonstigen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz vorgesehen. Eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels vergleichbarer Interessenlage hier nicht in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  11. Juni 1990 – 7 M 42/90 –, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschluss vom
  12. März 1993 – 1 M 75/92 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom
  13. Mai 2006 – 1 M 95/06 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom
  14. April 2016 – 22 CS 16.256 –, juris Rn. 23; Beschluss des Senats vom
  15. Juli 2021 – 4 MB 27/21 –, n. v.). Randnummer 5 Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO soll im Klageverfahren die Möglichkeit eröffnen, bei berechtigtem Interesse trotz Eintritts der Erledigung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die behauptete Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns herbeizuführen. Anders als bei der Erledigung eines Klageverfahrens kann die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen allerdings bei einer Erledigung im vorläufigen Rechtschutz noch im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Hinzu kommt, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich der Abwehr von Nachteilen dient, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben, während es in dieser Verfahrensart nicht möglich ist, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes mit der für das Hauptsacheverfahren durch § 121 VwGO erzielten Rechtskraft- und Bindungswirkung zu klären (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  16. März 1993 – 1 M 75/92 –, juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom
  17. Juli 2021 – 4 MB 27/21 –, n. v.; vgl. zum Verfahren nach § 123 VwGO BVerwG, Beschluss vom
  18. Januar 1995 – 7 VR 16.94 –, juris Rn. 27). Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. GKG i. V. m. den Nummern 35.2, 1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001600052

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