dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH,
Deutschland (Anlage B 6). Die Beklagte ließ das Fahrzeug am 8.9.2020
dem Import durch den TÜV Rheinland zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis prüfen. Das Ergebnis der Prüfung lautete „ohne Mängel“ (Anlage B 2). Am 15.12.2020 bestellte der Kläger bei der Beklagten das Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 66.500,00. Die Bestellung erfolgte über das als Anlage K 1 vorgelegte Bestellformular, das die Beklagte dem Kläger per Email übermittelte. In dem Formular gab der Kläger seine Tätigkeit als Architekt an. Unter Punkt VI. Nr. 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten heißt es: „ Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. “ Das Fahrzeug wurde am 22.1.2021 durch eine von dem Kläger beauftragte Spedition bei dem Kläger angeliefert. Randnummer 3 Am 25.1.2021 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten Schäden an dem Fahrzeug. Unter dem 26.1.2021 wurde das Fahrzeug dem TÜV Nord zur Begutachtung vorgestellt, der das als Anlage B 7 vorgelegte Gutachten erstellte. Die Beklagte bot dem Kläger unter Vorlage des als Anlage K 3 vorgelegten Ankaufscheins an, das Fahrzeug zu dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von EUR 66.500,00 zurückzukaufen. Daraufhin bevollmächtigte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten, der gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 4.2.2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und neben der Rückzahlung des Kaufpreises Ersatz von Transportkosten für die Anlieferung i.H.v. EUR 333,20, Ersatz von Einlagerungskosten für einen Reifensatz i.H.v. EUR 160,00 und Ersatz der Zulassungskosten i.H.v. EUR 130,00 unter Fristsetzung bis 11.2.2021 forderte (Anlage K 4). Randnummer 4 Zwischen der Anlieferung des Fahrzeugs und dem 2.3.2021 befand sich das Fahrzeug in den Werkstatträumen der Werkstatt ...... in Lübeck. Für den Zeitraum 12.2.2021 bis August 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug zu einem monatlichen Preis i.H.v. EUR 150,00 netto auf einem Stellplatz des Autohauses ...... unter. Hierfür wurden dem Kläger Beträge i.H.v. EUR 985,71 (Anlage K 8), EUR 900,00 (Anlage K 12) und EUR 910,00 (Anlagenkonvolut K 22) in Rechnung gestellt. In dem Zeitraum Juli 2023 bis Juli 2024 stellt der Kläger das Fahrzeug zu einer Stellplatzmiete i.H.v. EUR 70,00 unter, woraus ihm Kosten i.H.v. insgesamt EUR 910,00 entstanden (Anlage K 23). Der Kläger finanzierte einen wesentlichen Teil des Kaufpreises durch die ...... ...... Bank AG. Der Kaufpreis wurde vollständig an die Beklagte gezahlt. In dem Zeitraum 1.2.2021 bis 1.8.2024 sind dem Kläger Finanzierungskosten in Form von Zinsen i.H.v. EUR 6.070,10 entstanden (Anlage K 24). Die finanzierende Bank ermächtigte den Kläger, Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Zahlungsanweisung an die finanzierende Bank geltend zu machen. Randnummer 5 Der Kläger behauptet, dass Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe ihn Schäden an folgenden Bauteilen aufgewiesen:
Deutschland verschifft und dort unsachgemäß repariert worden, bevor es am 21.9.2020 auf die Beklagte zugelassen worden sei. Der Kläger behauptet, er habe in dem Fahrzeug die als Anlage K 12 vorgelegten Originalunterlagen der Firma „ ......" gefunden, aus denen sich ergäbe, dass das Fahrzeug im Jahr 2020 im Zusammenhang mit einem Diebstahl schwer beschädigt worden sei. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8
1, 326 Abs. 5 BGB zurücktreten. Randnummer 23 1. Die Beklagte hat die ihr obliegende Leistung aus dem Kaufvertrag nicht vertragsgemäß erbracht, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Randnummer 24 a.
der Art der Sache erwarten kann. Der Käufer kann bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Bagatellschäden bei Personenkraftwagen sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug
dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH vom 12.3.2008, Az. VIII ZR 253/05). Randnummer 25 b. Das Fahrzeug weist die von dem Kläger dargestellten Schäden am Vorderkotflügel rechts, der rechten Tür, am Schweller rechts, am hinteren Kotflügel rechts, am Unterboden, am Fahrwerk, an der Felge hinten rechts sowie am Motor auf. Dies kann das Gericht seiner Entscheidung
3 ZPO zugrundelegen. Randnummer 26 Zwar hat die Beklagte ursprünglich bestritten, dass diese Schäden am Fahrzeug vorhanden sind. Sie hat im Laufe des Verfahrens jedoch das an sie adressierte Gutachten des TÜV Nord vom 27.1.2021 vorgelegt (Anlage B 7), das die von dem Kläger behaupteten Schäden im Wesentlichen bestätigt. Im Anschluss hat die Beklagte nicht weiter an ihrem Bestreiten hinsichtlich des Vorhandenseins der Schäden festgehalten, sondern sich vielmehr auf ein Bestreiten des Zeitpunkts des Schadenseintritts fokussiert. Randnummer 27 c. Diese Schäden lagen auch bei Übergabe des Fahrzeugs an den von dem Kläger beauftragten Spediteur vor, mithin bei Gefahrübergang vor (§§ 446 S. 1, 447 Abs. 1 BGB). Dies kann das Gericht seiner Entscheidung
3 ZPO zugrundelegen, weil die Beklagte diesen Vortrag nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Randnummer 28 i. Als anspruchsbegründende Tatsache trifft den Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur beschädigt gewesen ist. Randnummer 29 Hierzu hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei bereits beschädigt beim Autohaus ...... angeliefert worden. Dies hat sich durch die Aussage des Zeugen ...... bestätigt, der seine Wahrnehmungen zu den in der Werkstatt unter Neonlicht ersichtlichen Schäden überzeugend und
vollziehbar geschildert hat. Auch die Beklagtenseite hat keine Anhaltspunkte vorgebracht, die die Ausführungen des Zeugen in Zweifel ziehen. Davon ausgehend hat der Kläger weiter vorgetragen, das Fahrzeug sei in Kanada gestohlen und stark verunfallt auf einem Acker geborgen worden. Er hat sich hierzu auf den als Anlage K 15 vorgelegten Carfax-Auszug bezogen, der einen Bericht zu einem Fahrzeug mit der dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechenden FIN enthält. Der Bericht entspricht dem Carfax-Auszug, den auch die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 22.11.2024 vorgelegt hat. Zwar weist dieser Bericht die Angabe „Keine Unfälle oder Schäden an CARFAX gemeldet“ aus (Bl. 444 d. A.). Gleichzeitig enthält er aber die Angabe „Fahrzeug als gestohlen gemeldet“ mit der Detailangabe, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde und ein „mechanical issue“ gemeldet wurde (Bl. 446 d. A.). Diese Angaben sind nur scheinbar widersprüchlich. Denn erstens kommt dem Bericht hinsichtlich seines Inhalts weder in positiver noch in negativer Hinsicht Beweiswert zu, und zweitens kann aus der Angabe „Keine Unfälle oder Schäden an CARFAX gemeldet“ nicht der Schluss gezogen werden, dass derartige Vorfälle nicht stattgefunden haben, sondern lediglich, dass sie (bislang) nicht gemeldet wurden. Damit liegen in Form des Berichts konkrete Anhaltspunkte vor, die den klägerischen Vortrag eines Diebstahls mit Schadensfolge substantiieren. Randnummer 30 ii. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Randnummer 31
2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozeßgegners unter Umständen „substantiiert“, das heißt mit näheren positiven Angaben, zu erwidern hat. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH vom 17.3.1987, Az. VI ZR 282/85). Je detaillierter das Vorbringen der darlegungsbelasteten Partei, desto höher sind die aus § 138 Abs. 2 ZPO folgenden Substantiierungsanforderungen an die Gegenseite (BGH vom 28.7.2020, Az. VI ZR 300/18; von Selle in: BeckOK ZPO, 54. Ed. 2024, § 138 Rn. 18). Substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH vom 21.7.2020, Az. II ZR 175/19; von Selle, a.a.O.). Randnummer 32
der Aussage des Zeugen ...... de ...... vorlag, noch hat sie konkrete Umstände zur Fahrzeughistorie vorgetragen, obwohl ihr dies zumutbar und über den Kontakt zu ihrem kanadischen Vertragspartner zumindest im Ansatz sogar einfacher möglich war als dem Kläger. Auf die fehlende Substanz des beklagtenseitigen Vortrags hat das Gericht mit Beschluss vom 13.2.2024 und erneut mit Verfügung vom 29.4.2024 sowie 16.8.2024 hingewiesen. Dem ist die Beklagte auch nicht mit Schriftsatz vom 22.11.2024
gekommen, da sich der Schriftsatz lediglich in beschreibender Art mit dem Inhalt des Carfax-Auszugs auseinandersetzt (Bl. 607 f. d. A.). Randnummer 33 Soweit die Beklagte dem klägerischen Vortrag mit der Behauptung entgegengetreten ist, das Fahrzeug hätte auch beim Transport beschädigt worden sein können, erfolgt die Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein und ist nicht beachtlich. Dementsprechend hat die Beklagte auch nicht darlegen können, wie eine Beschädigung und eine anschließende Reparatur innerhalb der offenbar planmäßig erfolgten Transportzeit hätten erfolgen können. Eine ernsthafte alternative Ursache der Schadensentstehung zeigt sie damit nicht auf. In Ermangelung jedweder konkreter Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fahrzeugs auf dem Transportweg zum Kläger waren auch nicht die Zeugen ... und ... zu hören. Randnummer 34 Auch soweit sich die Beklagte darauf bezieht, bei der Vorführung beim TÜV Rheinland am 8.9.2020 seien keine Mängel festgestellt worden, stellt dies keinen beachtlichen Gegenvortrag dar. Denn es ist von der Beklagten nicht näher vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger aufgezeigten, oberflächlich ausgebesserten Schäden i.R.d. Prüfung für ein Vollgutachten
VZO dokumentiert werden. Randnummer 35 Auch die Aussage des Zeugen ...... de ......, das Fahrzeug habe sich in einem seiner Laufleistung entsprechenden guten Zustand befunden, unterfüttert die Darstellung der Beklagtenseite nicht. Denn der Zeuge ...... hat
vollziehbar angegeben, dass auch er beim Abladen des Fahrzeugs zunächst keine Schäden habe erkennen können. Diese seien erst deutlich geworden,
dem das Fahrzeug in der Werkstatt unter Neonlicht gestanden habe. Randnummer 36
dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.7.2023 zunächst ausgeführt hat, der Zeuge ...... sei bei seiner Vernehmung krank gewesen und habe sich grundsätzlich nicht richtig erinnern können (Bl. 351 d. A.), hat sie in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2024 davon Abstand genommen, den Zeugen neuerlich vernehmen zu lassen (Bl. 400 d. A.). Randnummer 40 3. Aufgrund der demnach feststehenden Unfalleigenschaft des Fahrzeugs konnte der Kläger ohne Setzen einer Frist zur
erfüllung von dem Vertrag zurücktreten, § 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB (BGH vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06). Randnummer 41 II. Der Kläger kann von der Beklagten zudem Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.H.v. EUR 623,20 und EUR 6.070,10
1, 3, 283, 434, 437 Nr. 3 BGB verlangen. Randnummer 42 a. Die Beklagte hat gegen die sie aus dem Kaufvertrag treffende Pflicht zur Übereignung eines unfallfreien Fahrzeugs verstoßen (s.o.). Dass sie diese Pflicht in ihr zurechenbarer Weise (§ 278 S. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte diese Pflicht nicht schuldhaft verletzt hat, hat die Beklagte keine vorgebracht. Vielmehr hätte sie
Durchsicht des Carfax-Auszugs weitere Erkundigungen zum Schicksal des Fahrzeugs vornehmen müssen, was offenkundig nicht erfolgt ist. Randnummer 43 b. Die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum Kläger (EUR 333,20), für die Einlagerung von Reifen (EUR 160,00) und für die Zulassung des Fahrzeugs (EUR 130,00) sind bei dem Kläger unstreitig in Vorbereitung des Fahrzeugerwerbs angefallen. Randnummer 44 Ebenso hat der Kläger unstreitig Zinsen i.H.v. EUR 6.070,10 an die den Kaufpreis finanzierende Bank geleistet, die als vergebliche Aufwendungen ersatzfähig sind (Lorenz, in: BeckOK BGB, 72. Ed. 2024, § 284 Rn. 13). Randnummer 45 III. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der Unterstelltkosten i.H.v. EUR 3.695,71 aus §§ 304, 293 BGB. Randnummer 46 1.
BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Zu den Kosten der Aufbewahrung gehören im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug auch Standkosten (OLG Hamm vom 25.2.1997, Az. 28 U 123/96; grundsätzlich auch BGH vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22; OLG Düsseldorf vom 1.4.2014, Az. 1 U 87/13). Randnummer 47 Da Erfüllungsort der Rückgabe des Fahrzeugs der Sitz des Klägers war (Grüneberg, in: Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 269 Rn. 14), war
S. 1 BGB ein wörtliches Angebot des Klägers zur Bereitstellung des Fahrzeugs mit Schriftsatz vom 4.2.2021 ausreichend, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen (Löwisch, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 82). Randnummer 48 Der Kläger ließ mit Schreiben vom 4.2.2021 den Rücktritt unter Fristsetzung bis 11.2.2021 erklären und forderte die Beklagte zur Abholung des Fahrzeugs bei dem Kläger auf (Anlage K 4). Eine Rückabwicklung hat die Beklagte dem Kläger nicht angeboten. Das Angebot eines Rückkaufs ist damit nicht gleichzusetzen. Randnummer 49
geben zu überdenken und den Vergleich zu widerrufen. So wie es dem Kläger offengestanden hätte, an dem Vergleich festzuhalten und dadurch die Entstehung weitergehender Unterstellkosten zu vermeiden, hätte es der Beklagten freigestanden, die Klageforderung hinsichtlich der Rückabwicklung anzuerkennen, bevor die Klagesumme durch drei Klageerweiterungen angewachsen ist. Randnummer 52 IV. Kosten für die vorgerichtliche Mandatierung eines Rechtsanwalts hat die Beklagte dagegen nicht zu erstatten, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der Mandatierung noch nicht in Verzug befunden und die Rückabwicklung nicht endgültig verweigert hatte. Randnummer 53 V. Zinsen stehen dem Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Verzugs
1, 286 Abs. 1 BGB zu, im Übrigen
1 BGB. Randnummer 54 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001600808
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