: Die Parteien müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1
so genau bezeichnet werden, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hierzu müssen nicht zwingend alle in § 130 Nr. 1
aufgeführten Angaben mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885
vorgeschrieben und gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift. Die Vertretungsverhältnisse müssen aber zumindest so angegeben werden, dass eine Zustellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Bei juristischen Personen und parteifähigen Personenvereinigungen bedarf es dazu grundsätzlich keiner namentlichen Bezeichnung. Selbst die Funktionsbezeichnung (Vorstand, Geschäftsführer oder dergleichen) ist nicht unbedingt erforderlich (BGH NJW 1989, 2689). Angaben zum gesetzlichen Vertreter - die in der Regel ohnehin nicht erforderlich sind - können grundsätzlich ohne Weiteres berichtigt werden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Juni 2017 - 13 U 200/16, NVwZ 2018, 95 Rn. 15 ff.). Besteht ein Vertretungsorgan aus mehreren Personen, genügt die Zustellung an eine von ihnen (§ 170 Abs. 3
). (Rn.164)
/Bacher, 53. Ed. 1.7.2024,
45-48a.1 m.w.N.). (Rn.165) 5. Parteifähigkeit, § 50 BGB: Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung und nach § 56 Abs. 1
in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116
/Hübsch/Kersting, 52. Ed. 1.3.2024,
1, 17). (Rn.222)
), muss darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt bereits eine entsprechende Prozessvollmacht vorliegen, damit die Vornahme der Prozesshandlung zugunsten des Mandanten wirken kann (§ 85 Abs. 1 S. 1
). Fehlt die Postulationsfähigkeit bei der Vornahme der Prozesshandlung, kommt die nachträgliche Genehmigung in Betracht, wenn der postulationsfähige Rechtsanwalt den Mangel erkannt und sich eingeschaltet hat, um ihn zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1999 - XII ZB 167/98, NJW-RR 1999, 855
keine Rückwirkung zu (BGH, Urteil vom 01. März 1984 - IX ZR 33/83, BGHZ 90, 249
genügt. Bei der Klägerin handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sodass sie mit der Nennung ihres Namens „H.straße GbR“ richtig bezeichnet sei. Bejahe man mit der heute herrschenden Lehre und Rechtsprechung die aktive wie passive Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft, so genüge für deren Parteibezeichnung die Angabe ihres Gesamtnamens, falls sie einen solchen führe (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,
60). Randnummer 13 Die Nachholung der Vertretungsverhältnisse führe nicht zur Unwirksamkeit der Klageerhebung. Die Nennung der gesetzlichen Vertreter sei nach §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1
Ordnungsvorschrift. Deshalb bleibe die Wirksamkeit der Klageerhebung unberührt, wenn sie fehle; sie müsse aber nachgeholt werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,
61). Randnummer 14 Bei der Klägerin handele es sich auch nicht nur um eine einfache Bruchteilsgemeinschaft, für deren Klageerhebung die Nennung der einzelnen Mitglieder erforderlich wäre. Dem GbR-Vertrag vom 12.03.2010 sei zu entnehmen, dass die Gesellschafter Miteigentümer des Grundstücks H.straße gewesen seien. Es sei dort ausdrücklich geregelt, dass für diese Bruchteilsgemeinschaft die in dem Gesellschaftsvertrag bestimmten Vorschriften hätten gelten sollen. Mit diesem Vertrag habe die Bruchteilsgemeinschaft für die Durchführung des Vertragszwecks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet mit dem Namen „H.straße GbR“. Diese Gesellschaft werde beim Finanzamt Nordfriesland auch als Gesellschaft mit einer entsprechenden Steuernummer geführt. Sofern der Beklagte vortragen lasse, dass der Name der Gesellschaft nicht ausreichend für eine Identifizierung sei, führe dieser Gedanke nicht zur Unwirksamkeit der Klageerhebung. Wenn eine Gesellschaft den Namen „ABC GbR“ oder „Sonnen GbR“ tragen würde, möge dies für eine Vielzahl von Gesellschaften gelten können. Eine Identifizierung sei jedoch mithilfe der Adresse und dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt möglich. Gleiches gelte im Übrigen auch für Namen von natürlichen Personen wie beispielsweise „Peter Müller“, die mehrfach vergeben sein würden. Randnummer 15 Die Klägerin sei auch ordnungsgemäß vertreten und prozessführungsbefugt. Die BGB-Außengesellschaft werde vertreten durch alle geschäftsführenden Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthalte. Der GbR-Vertrag der Klägerin sehe eine gemeinschaftliche Geschäftsführung in § 5 vor. In ihrer ersten Gesellschafterversammlung vom 14.03.2010, Anlage K 59, Bl. 989 d.A., habe die Gesellschaft einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafter A.W. und B.W. die Geschäftsführung übertragen bekämen und einzelvertretungsberechtigt sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien. Auf der weiteren Gesellschafterversammlung vom 24.06.2017, Anlage K 2, Bl. 17 d.A., habe die Gesellschaft beschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen solle. Am 27.06.2017, Anlage K 60, Bl. 990 d.A., habe der geschäftsführende Gesellschafter W. den Prozessbevollmächtigten beauftragt. Diese Beauftragung sei auch unabhängig von der Frage wirksam, ob die Gesellschafterin A.W. ihre Geschäftsführung einseitig in der Gesellschafterversammlung am 24.06.2017 habe niederlegen können, denn der geschäftsführende Gesellschafter W. sei insoweit einzelvertretungsberechtigt. Randnummer 16 Die Klage sei auch teilweise begründet. Randnummer 17 Die Klägerin habe - so das landgerichtliche Urteil in Verbindung mit dem Urteilsberichtigungsbeschluss - gegen den Beklagten aus Architektenvertrag einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 89.199,95 € netto gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB . Randnummer 18 Zwischen den Parteien bestehe ein Architektenvertrag über die Erbringung der Leistungsphasen 3 bis 9 auf Grundlage der Honorarermittlung des Beklagten vom 28.10.2010, Anlage K1, Bl. 15 d.A. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin auch aktivlegitimiert sei zur Geltendmachung der Forderung gegen den Beklagten. Denn der Vertrag zur Durchführung der Architektenleistungen sei zwischen dem Beklagten und der Klägerin zustande gekommen. Die Bruchteilsgemeinschaft, die Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei somit gemäß ihrem GbR-Vertrag gegenüber dem Beklagten in ihrer Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten. Deshalb sei es auch ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zum Beklagten, dass die Eigentümer des Grundstücks dieses mittlerweile veräußert hätten. Dieses Rechtsgeschäft habe gem. § 265
keinerlei Auswirkung auf die schuldrechtlichen Beziehungen zum Beklagten. Randnummer 19 Der Beklagte habe seine Architektenleistungen mangelhaft erbracht. Deshalb liege eine Pflichtverletzung des Architektenvertrags vor. Dem Beklagten sei der Beweis der Mangelfreiheit seiner Architektenleistungen nicht gelungen. Er sei dafür darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin habe die Architektenleistungen nicht abgenommen. Unstreitig sei, dass der Beklagte die Leistungsphase 9 aufgrund einer Erkrankung nicht beendet habe. Eine Teilabnahme der Leistungsphasen 3 bis 8 sei weder vorgetragen, noch sei ersichtlich, dass diese Möglichkeit überhaupt vereinbart worden sei. Randnummer 20 Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fensterbänke nicht fachgerecht eingebaut worden seien. Randnummer 21 Weiter habe der gerichtliche Sachverständige H. festgestellt, dass der Außenputz der Gebäude nicht ordnungsgemäß aufgetragen worden sei. Randnummer 22 Weiter stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Balkone nicht fachgerecht errichtet worden seien. Randnummer 23 Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen H. könnten für die Entscheidung übernommen werden. Randnummer 24 Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Planungs- und Ausführungsfehler des Beklagten vorlägen. Randnummer 25 Der Klägerin sei durch die Beseitigung der festgestellten Mängel ein finanzieller Schaden entstanden. Zur Durchsetzung des Schadensersatzes sei die Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen, da es sich um Mängelbeseitigungsansprüche bzw. Mangelfolgeschäden aus einem Architektenvertrag handele, die durch eine Nacherfüllung der Planungs- und Überwachungsarbeiten durch den Beklagten nicht entfallen würden. Randnummer 26 Nach der Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass für die Beseitigung der Mängel Kosten in Höhe von 41.593,83 € netto erforderlich und ortsüblich gewesen seien. Berechne man hierauf das Pauschalhonorar von 5 %, so ergäben sich anteilige Regiekosten in Höhe von 2.079,69 € netto. Dies entspreche damit dem realen Anteil, den die Klägerin im Rahmen der Sanierungsbauleistung wegen der in diesem Verfahren festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten an den Architekten J. habe zahlen müssen. Mithin ergäben sich Mängelbeseitigungskosten inklusive der Regiekosten in Höhe von 43.673,52 € netto. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, stehe ihr nur der Nettobetrag zu. Randnummer 27 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für die Beauftragung eines Privatsachverständigen in Höhe von 19.780,76 € netto. Sie habe den Sachverständigen C. mit der Beweissicherung beauftragt. Diese Beweissicherung habe sich auch als erforderlich dargestellt, da der gerichtliche Sachverständige H. anhand der von dem Sachverständigen C. gefertigten ausführlichen Dokumentation in die Lage versetzt worden sei, den Grund und die Höhe der Mangelbeseitigungskosten, die Gegenstand der Klage seien, zu überprüfen und zu bewerten. Dabei beinhalteten die Leistungen des Sachverständigen C. gemäß seiner Rechnung vom 14.08.2015, Anlage K 29, Bl. 235 d.A., fünf Ortstermine und die Erstellung der schriftlichen Stellungnahmen inklusive der Fotodokumentation. Weitere Ortstermine seien auch deshalb erforderlich geworden, weil auch der Beklagte durch einen Privatsachverständigen vertreten worden sei, der zu abweichenden Schlussfolgerungen gekommen sei. Insoweit sei eine ergänzende Beweissicherung durch den Privatsachverständigen C. für die Klägerin erforderlich geworden. Da die Klägerin nicht über ausreichende Fachkenntnis für die Bewertung von Baumängeln verfüge, sei für die gerichtliche Durchsetzung die umfassende Beweissicherung auch erforderlich gewesen. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 10.345,08 € netto sei vor diesem Hintergrund vom Gericht gemäß § 287
als angemessen und erforderlich einzustufen. Randnummer 28 Auch die weiteren Kosten in Höhe von 9.435,68 € netto, wie sie die Klägerin mit Rechnung vom 10.07.2018, Anlage K 49, Bl. 531 d.A., geltend mache, seien noch als erforderlich und angemessen einzustufen. Bei den vom Privatsachverständigen C. abgerechneten Leistungen handele es sich um die Planung und Koordination der Sanierung. Aus der Rechnung ergebe sich, dass der Privatsachverständige C. nach Beweissicherung der Mängel die Klägerin bei der Planung der Sanierung gerade auch in Rücksprache mit den beteiligten Gewerken und der Haftpflichtversicherung des Beklagten unterstützt habe. Diese Arbeiten unterschieden sich von den Leistungen einer Sanierungsbauleitung. Im Rahmen der Sanierungsbauleitung seien die ausführenden Gewerke im Rahmen einer Bauüberwachung zu kontrollieren. Die Aufgabe des Privatsachverständigen C. habe jedoch darin bestanden, die einzelnen Schritte der Sanierung zu planen und mit den Baubeteiligten abzustimmen. Eine Bauaufsicht der ausführenden Gewerke im Rahmen der Sanierung sei damit nicht einhergegangen. Randnummer 29 Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres Mietausfallschaden in der Zeit der Sanierung vom 26.03.2016 bis 10.05.2016 und 23.09.2016 bis 06.11.2016 in Höhe von 22.106,48 € netto. Dies sei der Betrag, der im Rahmen der Schadenschätzung wegen des Mietausfalls in den Sanierungsphasen gemäß § 287
ermittelt werden könne. Randnummer 30 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Freistellung von den Forderungen der Firma A.W.. Denn die Forderungen der Firma A.W. gegen die Klägerin seien verjährt. Randnummer 31 Da die Forderungen verjährt seien, komme es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Ansprüche dem Grunde nach bestünden. Randnummer 32 Die Klägerin habe schließlich einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten durch die Beauftragung des Anwaltes D. als Schadenersatz. Dabei habe sie nur einen Anspruch auf Ersatz in Höhe von 1.680,10 € netto (entsprechend 1.999,32 € brutto). Diese Kosten ergäben sich bei einem Gegenstandswert von 83.490,07 € (41.593,83 € netto Mängelbeseitigungskosten + 19.789,76 € netto Kosten Sachverständiger + 22.106,48 € netto Mietausfallschaden) und einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß den Gebührenvorschriften des RVG a.F. Da die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.822,96 € netto gezahlt habe, komme es auf einen möglichen Freistellungsanspruch und die Frage der Verjährung nicht weiter an. Randnummer 33 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit weiterem Architektenhonorar in Höhe von 13.377,93 € erloschen. Mit diesem Anspruch wolle der Beklagte den fehlenden Anteil für die Leistungen aus der Leistungsphase 5 durchsetzen. Hierauf habe er allerdings keinen Anspruch. Randnummer 34 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Randnummer 35 Die Klägerin habe mithin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 85.170,17 € netto. Randnummer 36 Sie habe darüber hinaus einen Anspruch auf Zinsen. Sie befinde sich mit der Zahlung des Betrages in Höhe von 75.734,49 € netto seit dem 21.03.2017 in Verzug gem. § 286 BGB. Im übrigen habe sie Anspruch auf Zinsen auf den Betrag von 9.435,68 € netto ab Rechtshängigkeit dieser Forderung gem. § 291 BGB. Die Höhe der Zinsen bemesse sich dabei nach § 288 Absatz 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Schadensersatz sei keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Absatz 2 BGB (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 288 Rn. 7). Randnummer 37 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten (OLG Schleswig, SchlHA 2020, 115-119, Az. 1 U 42/18). Randnummer 38 Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Randnummer 39 Er trägt vor, erhoben worden sei die Klage durch die H.straße GbR, ...straße, W., ohne nähere Bezeichnung von Vertretungsverhältnissen oder Gesellschaftern oder sonstigen Angaben, die die Klägerin identifizierbar gemacht hätten. Sachurteilsvoraussetzungen, die gem. § 130 Nr. 1
erforderlich gewesen wären, fehlten. Randnummer 40 Das Landgericht habe sich nicht mit den Schriftsätzen vom 14.01.2022, 16.02.2022, 22.03.2022, 29.09.2023, 25.09.2023 und 01.11.2023 auseinandergesetzt. Randnummer 41 Zentral sei insoweit das Bestreiten der klägerischen Aktivlegitimation, der klägerischen Prozessführungsbefugnis und der Existenz der Klägerin gewesen. Randnummer 42 Zentral sei vor allem das Bestreiten der Forderungsinhaberschaft der Klägerin, zumal die Klägerin in der Klageschrift nicht identifizierbar bezeichnet worden sei. Warum gerade sie mithin Inhaberin der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sein solle, sei nicht aufgeklärt worden. Das Landgericht habe insoweit erforderliche Tatsachenfeststellungen unterlassen, ohne die der Klage nicht habe stattgegeben werden dürfen. Randnummer 43 Mit Nichtwissen sei bestritten worden, dass die klagende H.straße GbR, ...straße, W., existiere. Das Landgericht sei dem rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen. Randnummer 44 Mit Nichtwissen sei bestritten worden, dass die hier klagende GbR Inhaberin von Ansprüchen in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben und Vertragspartnerin des Beklagten sei. Randnummer 45 Die Bezeichnung „H.straße GbR“ sei nicht unterscheidungsfähig. Es dürfte hunderte Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit diesem Namen geben. Jeder könne mündlich mit einem anderen eine GbR dieses Namens gründen, die dann auch rechts- und parteifähig sei. Randnummer 46 Die GbR müsse im Prozess so klar bezeichnet werden, dass eine eindeutige Identifizierung möglich sei (BGH vom 29.01.2001, 2 ZR 331/00, NJW 2001, 1056, in den Entscheidungsgründen unter II. 4.). So sei der BGH z.B. der Ansicht, im Aktivprozess der Gesellschaft sei es für die für die Gesellschaft auftretenden Personen zumutbar, die Gesellschaft - bspw. durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftrete - identifizierbar zu beschreiben. Das alles habe die Klägerin nicht getan. Randnummer 47 Die Klägerin sei in der Klage nur lapidar bezeichnet worden als H.straße GbR, ...straße, W.. Genannt worden seien weder Gesellschafter, noch gesetzliche Vertreter, noch die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftrete. Randnummer 48 Zwar sei eine „H.straße GbR“ Adressatin der Honorarermittlung, Anlage K 1. Damit sei aber nicht gesagt, dass diese Adressatin mit der hiesigen Klägerin identisch sei, was mit Nichtwissen bestritten worden sei. Randnummer 49 Ergänzend sei verwiesen worden auf den Beschluss des BGH vom 25.06.2004 (IX a ZB 331/03, BeckRS 2004, 7117), wonach zwecks Identifizierbarkeit eine klagende GbR zumindest einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benennen müsse, da sie ansonsten nicht identifizierbar sei (insoweit unter Verweis auf BGH vom 29.01.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). In der Klageschrift sei bekanntlich überhaupt kein vertretungsberechtigter Gesellschafter benannt worden. Auch das Urteil benenne im Rubrum keine Gesellschafter namentlich, was ein Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 1
sei. Randnummer 50 Die Klageschrift entspreche damit auch nicht den Mindestanforderungen des § 130 Nr. 1
, wonach die Vertretungsverhältnisse in der Klageschrift zu benennen seien. Damit weise die Klageschrift nicht den nach § 253 Abs. 2
notwendigen Inhalt auf. Eine Parteiberichtigung sei nicht möglich gewesen, denn diese setze Parteiidentität voraus (BGH v. 29.11.1956, II ZR 282/55; BGH v. 24.1.2013, II ZR 128/12). Diese sei aber streitig und wäre auch nicht feststellbar gewesen, da zwecks Identifizierbarkeit eine klagende GbR zumindest einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benennen müsse, da sie ansonsten nicht identifizierbar sei (BGH vom 25.06.2004, IX a ZB 331/03, BeckRS 2004, 7117). Randnummer 51 Es sei insoweit auch auf § 1 der Satzung, Anlage K 57, Bezug genommen worden, in der die dort gegründete GbR wie folgt bezeichnet werde: H.straße GbR mit Sitz in M. 10, M.. In der Klageschrift angegeben sei die H.straße GbR, ...straße, W.. Randnummer 52 Damit sei die Gesellschaft in der Klageschrift nicht so bezeichnet, wie sie im Verkehr auftrete. Denn die Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift habe nicht überein gestimmt mit der Bezeichnung der Klägerin in der Satzung, von der die Klägerin behaupte, es handele sich um ihre eigene Satzung. Das sei mit Nichtwissen bestritten worden. Das Landgericht sei diesem Bestreiten nicht nachgegangen unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör. Randnummer 53 Nachdem die Klägerin gemerkt habe, dass ihr Aktivrubrum bereits nicht den Vorgaben des § 130 Nr. 1
entsprochen habe, habe sie eine Rubrumsberichtigung beantragt. Der sei mit Schriftsatz vom 16.02.2022 widersprochen worden. Das Landgericht habe das Rubrum entsprechend auch nicht berichtigt. Daher sei auch unerfindlich, warum ausweislich der angefochtenen Entscheidung eine andere GbR genannt sei als in der Klageschrift. Die Adressen stimmten ebenso wenig überein wie die bezeichneten Vertretungsverhältnisse. In der Klageschrift fehle jegliche Bezeichnung irgendwelcher Vertretungsverhältnisse. In dem Urteil werde Bezug genommen auf „vertretungsberechtigte Gesellschafter“ ohne deren konkrete Benennung oder Klarstellung, ob alle oder nur einzelne Gesellschafter vertretungsberechtigt seien. Damit seien weder die Klägerin, noch die im Urteil benannte Gesellschaft unterscheidungsfähig und identifizierbar. Da das Landgericht dahingehend jedoch Sachaufklärung unterlassen habe, bleibe auch ungeklärt, ob die Klägerin überhaupt prozessführungsbefugt und ob ihr Prozessbevollmächtigter bei Klageerhebung entsprechend bevollmächtigt gewesen sei. Randnummer 54 Es sei dezidiert geltend gemacht worden, dass die klagende GbR nicht Rechteinhaberin der streitgegenständlichen Forderung sei. Ausweislich Anlage K 57 solle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sein am 12.03.2010, die gem. § 5 des GbR-Vertrages Anlage K 57 nur von allen GbR-Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten werden könne. Laut Grundbuch sei aber eine Bruchteilsgemeinschaft Eigentümerin der Liegenschaft. Randnummer 55 Die gegnerische Behauptung, die GbR bestehe aus den in Anlage K 57 genannten Gesellschaftern, sei mit Nichtwissen bestritten worden. Dem sei das Landgericht nicht nachgegangen unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör. Randnummer 56 Mit Nichtwissen bestritten worden sei im Schriftsatz vom 16.02.2022, dass die Klägerin identisch sei mit der ausweislich Anlage K 57 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zumindest sei in der Klageschrift die Gesellschaft nicht so identifizierbar bezeichnet worden, dass zweifelsfrei festgestellt sei, dass sie mit der in Anlage K 57 genannten Gesellschaft identisch sei. Randnummer 57 Insoweit sei Herr B.W. auch nicht befugt gewesen, die Gesellschaft alleine zu vertreten, als er die Prozessvollmacht vom 27.06.2017 (Anlage K 60) unterschrieben habe. Dem dahingehenden Sachvortrag sei das Landgericht nicht nachgegangen unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör. Die in Anlage K 57 genannte GbR - von der unklar sei, ob es sich hierbei um die Klägerin handele - sei insoweit durch Herrn W. allein nicht wirksam vertreten worden. Denn die Gegenseite habe selbst unter Verweis auf das Protokoll vom 14.03.2010 (Anlage K 59) geltend gemacht, dass die GbR durch Frau A.W. und Herrn B.W. gemeinschaftlich habe vertreten werden sollen. Es sei mit Schriftsatz vom 16.02.2022 dahingehend geltend gemacht worden, die Geschäftsführerfunktion müsse Frau A.W. heute noch innehaben. Denn ausweislich des Protokolls vom 24.06.2017 (Anlage K 2), dort TOP 5, habe Frau W. ihr Geschäftsführermandat niedergelegt. Hierbei habe es sich aber nur um eine einseitige Erklärung gehandelt, die nicht dazu geführt habe, dass ihre Geschäftsführerstellung geendet habe. Die Geschäftsführerstellung hätte geendet, wenn ein entsprechender Beschluss der GbR mit ausreichender Stimmenanzahl vorgelegen hätte. Das sei aber ausweislich des von der Gegenseite vorgelegten Beschlussprotokolls bisher nicht der Fall gewesen. Gem. § 715 Abs. 6 BGB könne ein Gesellschafter die Geschäftsführung seinerseits nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher sei bisher nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Entsprechend sei mit Schriftsatz vom 16.02.2022 vorgetragen worden. Das Landgericht habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt und damit das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Randnummer 58 Das Landgericht habe sich auch nicht auseinandergesetzt mit der erstinstanzlich genannten Rechtsprechung des OLG Brandenburg vom 12.05.2021, Aktenzeichen 7 U 176/19, NZBau 2012, 788, wonach eine GbR nicht aktivlegitimiert sei für die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Rechte, wenn sich ihr Zweck darin erschöpfe, ein zu erwerbendes Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu gründen und dieses auf die Gesellschafter zu übertragen. Auch insoweit habe das Landgericht das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Randnummer 59 Weiter sei vorgetragen worden, ausweislich der Satzung Anlage K 57 sei zur Dauer der Gesellschaft eine Regelung getroffen worden. Da sich aber der Gesellschaftszweck erledigt habe - denn die Liegenschaft sei zwischenzeitlich unstreitig verkauft worden und die Klägerin habe auch keine Vermietungsaktivitäten mehr betreiben können -, sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass die GbR noch fortbestanden habe. Es sei vorgetragen worden, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich von den Gesellschaftern aufgekündigt worden sein müsse. Mit diesem Sachvortrag habe sich das Landgericht unter Verstoß gegen das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht auseinandergesetzt. Randnummer 60 Es sei ferner geltend gemacht worden, dass auch nicht ersichtlich sei, dass noch sämtliche in der Anlage K 57 genannten Gesellschafter beteiligt seien. Auch hiermit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Randnummer 61 Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin im Prozess geltend gemacht habe, die Vertretungsverhältnisse hätten sich zwischenzeitlich geändert. So habe die GbR gemäß Satzung noch durch alle Gesellschafter vertreten werden sollen. Später solle es aber Beschlüsse gegeben haben, wonach nur noch einzelne Gesellschafter sie vertreten, die aber teilweise wiederum ihre Geschäftsführung niedergelegt haben sollten. Das sei nicht nur für Außenstehende völlig intransparent, sodass niemand von außen erkennen könne, wer welche Gesellschafter wirksam vertreten könne, sondern stehe eben auch der wirksamen Klageerhebung entgegen. Auch diesem Einwand sei das Landgericht nicht nachgegangen und habe auch insoweit das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Randnummer 62 Weiter sei dargelegt worden, dass § 6 der Anlage K 57 für eine wirksame Klageerhebung eine Zustimmung aller Mitglieder vorausgesetzt habe. Es sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass alle Mitglieder der Beauftragung und Bevollmächtigung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zugestimmt hätten, sodass dessen Vertretungsberechtigung mit Nichtwissen bestritten worden sei und auch mit Nichtwissen bestritten worden sei, dass alle Mitglieder der Klageerhebung zugestimmt hätten. Das Landgericht habe hierzu jedwede Tatsachenfeststellung unterlassen und sich hiermit nicht auseinandergesetzt unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör. Randnummer 63 Vor diesem Hintergrund sei auch der Verjährungseinwand erhoben worden. Da die Klageschrift vom 26.06.2017 keinen Geschäftsführer benannt habe, der für die Klägerin wirksam Prozesshandlungen habe vornehmen können, sei die Klägerin nicht nur nicht identifizierbar, sondern die Klageerhebung habe auch keine wirksame Prozesshandlung dargestellt, habe mithin nicht verjährungshemmend gewirkt. Hiermit habe das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt und mit unzutreffender Begründung den Verjährungseintritt verneint. Randnummer 64 Es sei dargelegt worden, dass der Gesellschafter B.W. die Gesellschaft bei Erhebung der Klage nicht wirksam habe allein vertreten und dem klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam allein Prozessvollmacht habe erteilen können. Die Prozessvollmacht, Anlage K 60, habe lediglich B.W. unterzeichnet am 27.06.
, nicht vorgelegen hätten. Auch die von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis sei nicht gegeben. Insoweit habe das Landgericht die Sach- und Rechtslage verkannt. Randnummer 86 Zu Unrecht habe das Gericht der Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten zugesprochen. Ein entsprechender Anspruch bestehe nicht (BGH vom 26.04.2023, VIII ZR 125/21, NJW 2023, 2716). Randnummer 87 Die Streithelferin E. hat ebenfalls Berufung eingelegt, beschränkt auf die Sachverständigenkosten. Aus Sicht der Streithelferin hat das Gericht übersehen, dass die Klägerin mit einer Inanspruchnahme des Privatgutachters gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB verstoßen hat. Randnummer 88 Auch wenn das Landgericht im Urteil zwischen der Planung und Koordination der Sanierung (Sachverständiger C.) und Bauaufsicht (Architekt J.) differenziere, so sei im Endeffekt doch festzustellen, dass die Klägerin für diese Tätigkeiten beider Fachleute insgesamt rund 25.200,00 EUR netto ausgegeben habe. Sämtliche Kosten seien der Klägerin zugesprochen worden, denn bezüglich der Kosten des Architekten J. habe sich das Gericht den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. angeschlossen. Randnummer 89 Während die Tätigkeit des Architekten J. auch aus Sicht der Streithelferin notwendig gewesen sei, ergebe sich dies nicht für die Tätigkeit des Sachverständigen C.. Die Firmen, die die Sanierung durchgeführt hätten, stammten überwiegend von der Insel Föhr, so dass die Koordinierung auch durch den Architekten J. hätte erfolgen können bzw. auch erfolgt sei. Randnummer 90 Der Sachverständige C. habe in der ersten Rechnung fünf Ortstermine abgerechnet, in der zweiten Rechnung weitere zehn Ortstermine. Diese Ortstermine seien nicht notwendig für die Planung und Koordinierung der Sanierung gewesen. Vermutlich habe der Sachverständige C. sich die ausgeführten Arbeiten vor Ort angesehen. Genau dafür sei allerdings der Architekt J. zuständig gewesen. Hier liege also eine unnötige doppelte Inanspruchnahme vor. Randnummer 91 Ein ordentlicher und verständiger Mensch hätte von dieser doppelten Investition abgesehen. Die Klägerin habe diese Investition zumindest fahrlässig verursacht. Diese Kosten seien bei einer Einschaltung von zwei Fachleuten vorhersehbar gewesen. Dementsprechend bestehe auch eine Kausalität zwischen der unnötigen doppelten Beauftragung. Randnummer 92 Im Sinne des Beklagten gehe die Streithelferin davon aus, dass die Kosten des Sachverständigen C. mit 3.000,00 EUR angemessen bemessen seien. Dementsprechend ziehe die Streithelferin 16.780,76 EUR von den Kosten des Sachverständigen C. ab. Randnummer 93 Der Beklagte beantragt, Randnummer 94 die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 95 Die Streithelferin E. beantragt, Randnummer 96 unter Abänderung des am 26.01.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 72.419,19 EUR nebst Zinsen aus 62.983,51 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen. Randnummer 97 Die Klägerin beantragt, Randnummer 98 die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen. Randnummer 99 Der Streithelfer A. beantragt ebenfalls, Randnummer 100 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 101 Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung des Beklagten sei unbegründet. Randnummer 102 Die Einwendungen des Beklagten im Hinblick auf das Rubrum stellten sich als unbeachtlich dar. Bereits das in der Klagschrift benannte Aktivrubrum sei ausreichend zur Identifikation der Klägerin. Der Beklagte selbst habe in seinem Honorarangebot vom 28.10.2010, Anlage K 1, die Klägerin entsprechend bezeichnet, sodass keine Zweifel über die Identität der Klägerin hätten aufkommen können. Randnummer 103 Ungeachtet dessen habe die Klägerin mit Schriftsätzen vom 06.11.2017, 09.02.2022 sowie 04.10.2023 vorsorglich Rubrumsberichtigung beantragt. Randnummer 104 Der Beklagte meine, das Landgericht habe hinsichtlich der Aktivlegitimation, der Prozessführungsbefugnis sowie der Existenz der Klägerin keine erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Randnummer 105 Dabei übersehe der Beklagte, dass das Landgericht bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und insoweit insbesondere aufgrund der von der Klägerin vorgelegten und von dem Beklagten nicht (erheblich) bestrittenen Urkunden nicht nur davon habe ausgehen dürfen, sondern auch davon habe ausgehen müssen, dass die Klägerin nicht nur existent, sondern auch aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt sei. Randnummer 106 Dementsprechend habe das Landgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten auch zurückgewiesen, da der Beklagte die insoweit maßgebliche Urkundenlage, die unstreitig sei, völlig unberücksichtigt lasse. Insoweit streite auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils gegen die weiterhin stereotyp vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen. Randnummer 107 Entgegen den Behauptungen des Beklagten ergebe sich die Existenz der Klägerin aus der Urkundenlage. Dies betreffe insbesondere die Gründung der Klägerin. Randnummer 108 Die Klägerin sei auch Inhaberin der von ihr geltend gemachten Ansprüche und Rechte und Vertragspartnerin des Beklagten. Nicht zuletzt habe der Beklagte selbst die Klägerin entsprechend in der Anlage K 1 bezeichnet und die Korrespondenz mit der Klägerin dementsprechend so geführt. Randnummer 109 Entgegen der Behauptung des Beklagten gebe es auch nicht "Hunderte" von Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit selbigem Namen. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten gehe daher ins Leere. Randnummer 110 Dies betreffe auch die aktuelle Anschrift der Klägerin, die mit Schriftsatz der Klägerin vom 28.07.2023 mitgeteilt worden sei und sich dementsprechend auch im Rubrum des Urteils wiederfinde. Randnummer 111 Auch die Einwendungen des Beklagten zur Vertretung der Klägerin gingen fehl. Hier übersehe der Beklagte die unstreitige Urkundenlage, auf Grundlage derer die bestellten Geschäftsführer Einzelvertreterbefugnis besäßen. Dementsprechend habe der Geschäftsführer B.W. auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin betrauen, respektive die entsprechende Prozessvollmacht für die Klägerin unterzeichnen dürfen. Randnummer 112 Der Hinweis des Beklagten, die Klägerin könne gemeinschaftsbezogene Rechte nicht geltend machen, wenn sich der Zweck der GbR erschöpft habe, gehe fehl. Der Zweck der GbR habe sich nicht erschöpft, denn die Geltendmachung und Verfolgung von Ansprüchen und Rechten der GbR sei Bestandteil des Gesellschaftszwecks. Randnummer 113 Die Klägerin habe letztlich höchst vorsorglich noch mit Schriftsatz vom 04.10.2023 Rubrumsberichtigung unter Benennung sämtlicher Gesellschafter beantragt. Jedenfalls damit bestünden keinerlei Zweifel hinsichtlich der Identität der Klägerin. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Adresse, unter welcher die Klägerin ihren Sitz habe, nachfolgend geändert habe. Dies habe weder Auswirkung auf die Existenz der Klägerin noch auf ihre Identität. Randnummer 114 Die Klägerin sei auch weder durch die Gesellschafter aufgekündigt worden, noch sei sie anderweitig aufgelöst. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Gesellschaft auch nicht durch Veräußerung des Grundeigentums gekündigt oder aufgelöst. So bestehe, wie ausgeführt, der Zweck der Gesellschaft fort hinsichtlich der Geltendmachung und Durchsetzung der streitbefangenen Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Auch sei kein Gesellschafter ausgeschieden. Randnummer 115 Dementsprechend sei entgegen der Auffassung des Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auch nicht verjährt. Dabei übersehe der Beklagte, dass selbst eine unzulässige Klage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verjährungswahrende Wirkung habe. Randnummer 116 Soweit der Beklagte inhaltlich die von der Klägerin vorgelegten Protokolle bestreite, stelle sich das Bestreiten des Beklagten als unerheblich dar. Denn der Beklagte bestreite lediglich den Inhalt einer Urkunde. Damit aber könne er nicht gehört werden. Randnummer 117 Auch die Ausführungen des Beklagten zum Bruchteilseigentum gingen an der Sache vorbei, denn Ansprüche aus Bruchteilseigentum mache die Klägerin gar nicht geltend. Die Klägerin verfolge ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten. Randnummer 118 Auch die Einwendungen des Beklagten zum erforderlichen Inhalt der Satzung der Klägerin gingen fehl. Die Klägerin habe substantiiert zum Inhalt der Satzung und zum Satzungszweck vorgetragen. Auch damit setze sich der Beklagte nicht auseinander. Randnummer 119 Die Klägerin sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch prozessführungsbefugt. Denn die Klägerin mache vorliegend aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten im eigenen Namen eigene Ansprüche und Rechte gegenüber dem Beklagten geltend. Randnummer 120 Die Klägerin habe substantiiert unter Urkundenvorlage zur Geschäftsführungsbefugnis ihrer bestellten Geschäftsführer vorgetragen. Warum der Gesellschafter und Geschäftsführer B.W. nicht geschäftsführungsbefugt sein solle, erschließe sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Randnummer 121 Auch die Einwendungen des Beklagten zum geltend gemachten Mietausfallschaden erwiesen sich als unerheblich. Randnummer 122 Der Beklagte setze sich insbesondere nicht mit dem unter Beweisantritt erfolgten Vorbringen der Klägerin zum Abschluss der Mietverträge und zur Erzielung von Mieteinnahmen auseinander. Hierzu habe die Klägerin substantiiert unter Beweisantritt mit Schriftsatz vom 13.12.2023 vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin auch substantiiert unter Beweisantritt nicht nur zum Grund, sondern auch zur Höhe des geltend gemachten Mietausfallschadens vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestünden auch insoweit eine ausreichende Schätzungsgrundlage und insbesondere hinreichende Anknüpfungstatsachen. Randnummer 123 Das Landgericht habe zu Recht, wenn auch in zu geringem Umfange, Sachverständigenkosten zugesprochen. Randnummer 124 Dass, wie der Beklagte meine, Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 2.000,00 € bis 3.000,00 € erforderlich gewesen wären, werde bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass eine Sanierungsplanung und Sanierungsüberwachung nicht erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beklagten bleibe gänzlich unsubstantiiert. Randnummer 125 Das Landgericht habe zu Recht einen weiteren Honoraranspruch des Beklagten in Höhe von 13.377,93 € verneint. Weder liege insoweit eine Mindestsatzunterschreitung vor noch ein Planungsverschulden, welches sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse. Dabei stelle sich das Vorbringen des Beklagten in beiderlei Hinsicht als gänzlich unsubstantiiert und damit unerheblich dar. Randnummer 126 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Forderung der Klägerin, soweit sie zugesprochen worden sei, nicht verjährt. Hiervon sei das Landgericht auch zutreffend ausgegangen. Insbesondere habe die von der Klägerin erhobene Klage verjährungswahrende Wirkung. Der Klage habe weder erforderlicher Inhalt noch Sachurteilsvoraussetzungen gefehlt. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst eine unzulässige Klage verjährungswahrende Wirkung habe. Maßgeblich sei insoweit der Schluss der mündlichen Verhandlung. Randnummer 127 Die Ausführungen des Beklagten zur Verzinsung der Gerichtskosten seien nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe einen solchen Anspruch ausweislich des Urteilstenors nicht zuerkannt. Randnummer 128 Nach alledem erweise sich die Berufung des Beklagten als unbegründet. Randnummer 129 Auch die Berufung der Streithelferin, der Firma E., erweise sich als unbegründet. Die Berufung der Streithelferin beschränke sich auf den Angriff der vom Landgericht zuerkannten Sachverständigenkosten des Sachverständigen C.. Randnummer 130 Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Randnummer 131 Hinsichtlich der Erstellung des Sachverständigengutachtens und der insoweit entstandenen Kosten stehe dies außer Frage. Dies gelte aber auch hinsichtlich der weiteren Tätigkeit des Sachverständigen C. im Rahmen der Planung und Koordinierung der Sanierung. Hier hätten der Sachverständige C. einerseits und der Architekt J. andererseits arbeitsteilig zusammengearbeitet. Hätte der Sachverständige C. auch noch zusätzlich die örtliche Bauleitung ausgeführt, wären erhebliche Zusatzkosten entstanden, allein durch Fahrt- und Zeitaufwand des Sachverständigen C., der dann noch hinzugekommen wäre. Die Durchführung der örtlichen Bauleitung durch den Architekten J. sei daher im Rahmen der Schadensminderung geschehen. Dass im Rahmen der Planung und Koordinierung durch den Sachverständigen C. (auch) Ortstermine wahrzunehmen gewesen seien, ergebe sich aus Art und Umfang der Mängel und dem Mängelbeseitigungsaufwand. Dies hätte man, wie die Streithelferin meine, nicht den die Sanierung ausführenden Firmen vor Ort überlassen können. Randnummer 132 Hinzu komme, dass der Klägerin keinerlei Verschulden hinsichtlich insoweit (etwaig) erhöhter Kosten entgegenzuhalten sei. So habe sie sich auf die fachlichen Empfehlungen des Sachverständigen C. verlassen, die Planung und Koordinierung der Sanierung einerseits und die örtliche Bauleitung andererseits so, wie geschehen und abgerechnet, vornehmen zu lassen. Auf den diesbezüglichen Rat des Sachverständigen C. habe sich die Klägerin verlassen dürfen und habe sie sich auch verlassen. Selbst wenn insoweit eine (etwaige) Fehleinschätzung vorliegen sollte, gehe diese Fehleinschätzung als Prognose zulasten des Schädigers und nicht des Geschädigten. Denn der Geschädigte müsse sich auf den Rat und die Empfehlung der Fachleute verlassen können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2023 - 12 U 142/22-). Randnummer 133 Damit erweise sich auch die Berufung der Streithelferin als unbegründet. Randnummer 134 Die Klägerin hat darüber hinaus Anschlussberufung erhoben. Randnummer 135 Sie trägt vor, über die mit Urteilsberichtigung mit Beschluss vom 02.04.2024 zuerkannte Forderung hinaus weise das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Berechnung des Mietausfalls, der Berechnung der Kosten der Sanierungsbauleitung sowie der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf, wie nachfolgend aufzuzeigen sei. Randnummer 136 Das Landgericht habe der Berechnung des Mietausfalls, genauer der Berechnung des Nettobetrages, einen Mehrwertsteuersatz von 19% zugrunde gelegt. Dies ergebe sich aus der Berechnung des Landgerichts auf Seite 17 des Urteils im Rahmen der Ermittlung des Nettobetrages. Dies sei von Rechtsfehlern getragen. Randnummer 137 Die Klägerin habe bereits mit Klagschrift vom 27.07.2017, dort auf Seite 5 unter Bezug auf die Anlage K 13 sowie dort auf Seite 7 unter Bezugnahme auf die Anlage K 36 vorgetragen, dass den Mieteinnahmen der Klägerin ein Mehrwertsteuersatz von 7% zugrunde liege. Dies sei auch sachlich zutreffend und von dem Beklagten nicht bestritten worden. Randnummer 138 Lege man damit der Berechnung des Mietausfalls den zutreffenden Mehrwertsteuersatz von 7% zugrunde, ergebe sich ein Nettobetrag von (41.028,70 € brutto abzüglich 30,2% = 28.638,03 € brutto abzüglich 7% Mehrwertsteuer) 26.764,51 €. Die Differenz hinsichtlich der zugesprochenen 24.065,57 € netto betrage mit der Anschlussberufung weiter verfolgte 2.698,94 € netto. Randnummer 139 Das Landgericht habe die Kosten der Sanierungsbauleitung des Ingenieurs J. gemäß seiner Honorarberechnung - Anlage K 28 - von 5.482,45 € netto auf 2.079,69 € netto reduziert. Dabei habe sich das Landgericht davon leiten lassen, dass bezogen auf die vom Landgericht zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten für die Sanierungsbauleitung anteilig Kosten von 5% angemessen seien. Hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten von 41.593,83 € netto betrügen mithin 5% hiervon 2.079,69 € netto. Dies sei von Rechtsfehlern getragen. Randnummer 140 So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 05.04.2022, dort auf Seite 50, zutreffend festgestellt habe, dass die mit Anlage K 28 dargelegten Kosten des Ingenieurs J. erforderlich, ortsüblich und angemessen seien. Dementsprechend sei es nicht auf die Einzelberechnung in der Anlage K 28 angekommen, auf die das Landgericht abgestellt habe. Randnummer 141 Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass üblicherweise Kosten der Sanierungsbauleitung mit 15% der Mängelbeseitigungskosten angesetzt würden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - I 22 U 32/13 -; OLG München, Urteil vom 28.11.2006 -13 U 2426/06 -). Lege man Art und Umfang der konkreten Mängel und den sich daraus ergebenden Mängelbeseitigungsaufwand nebst erforderlicher Sanierungsbauleitung zugrunde, könne man einen Ansatz von 15% des Mängelbeseitigungsaufwandes hinsichtlich der örtlichen Sanierungsbauleitung nicht als unangemessen bewerten. Der Anteil betrüge insoweit (41.593,83 € netto x 15%) 6.239,07 € netto. Randnummer 142 Dieser Betrag liege oberhalb dessen, was die Klägerin mit der Honorarberechnung Anlage K 28, nämlich mit 5.482,45 € netto geltend gemacht habe, sodass dieser Betrag, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen H., als angemessen zugrunde zu legen sei. Randnummer 143 Die Differenz zwischen den zugesprochenen 2.079,69 € netto und den mit Anlage K 28 geltend gemachten 5.482,45 € netto betrage die mit der Anschlussberufung verfolgten 3.402,76 € netto. Randnummer 144 Das Landgericht habe mit Urteil die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 83.490,07 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG a. F. bemessen. Auch dies enthalte Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin. Randnummer 145 Im Ansatz zutreffend gehe das Landgericht im Rahmen der Berechnung vom RVG a. F. aus. Allerdings stelle sich der zugrunde gelegte Gegenstandswert als fehlerhaft dar. Er sei zutreffend mit (41.593,83 € + 19.780,76 € + 26.764,51 €) 88.139,10 € anzusetzen. Unter Zugrundelegung des RVG a.F. ergebe sich danach eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.843,40 € netto zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.863,40 € netto. Da die Klägerin (lediglich) 1.822,96 € netto gezahlt habe, ergebe sich zu diesem gezahlten Betrag und dem Urteilsbetrag von 1.680,10 € netto eine mit der Anschlussberufung verfolgte Differenz in Höhe von 142,86 € netto. Randnummer 146 Damit enthalte das Urteil des Landgerichts Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin in einer Gesamthöhe von (2.698,94 € netto + 3.402,76 € netto + 142,86 € netto) 6.244,56 € netto, die mit der Anschlussberufung zuzüglich Verzugszinsen verfolgt würden. Randnummer 147 Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung, Randnummer 148 über die mit Urteilsberichtigungsbeschluss des Landgerichts Flensburg vom 02.04.2024 zugesprochene Forderung hinaus den Beklagten zu verurteilen, weitere 6.244,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 149 Der Beklagte beantragt, Randnummer 150 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 151 Er trägt vor, es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin wegen Mietausfallschäden aktivlegitimiert wäre. Randnummer 152 Soweit die Klägerin meine, das Landgericht habe dem Mietausfallschaden einen falschen Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt, sei diese Behauptung nicht nachvollziehbar. Denn aus den Entscheidungsgründen auf Seite 17 des Urteils ergebe sich nicht, welchen Mehrwertsteuersatz das Landgericht zugrunde gelegt habe. Da insoweit die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unklar seien, hätte die Gegenseite einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen. Randnummer 153 Kosten der Sanierungsbauleitung seien der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zuzusprechen, aber auch nicht in der begehrten Höhe. Randnummer 154 Höhere Rechtsverfolgungskosten stünden der Klägerin dem Grunde und der geltend gemachten Höhe nach nicht zu. II. Randnummer 155 Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin E. sind unbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist teilweise begründet. Randnummer 156 1. Berufung des Beklagten Randnummer 157 a) Zulässigkeit der Klage Randnummer 158 Die Klage der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin ist auch partei- und prozessfähig sowie prozessführungsbefugt. Diesbezüglich ist vollumfänglich dem Landgericht zu folgen (Urteil S. 7 und 8). Randnummer 159 Ergänzend ist hinzuzufügen: Randnummer 160 aa) Ordnungsgemäße Klagerhebung, § 253
- Bezeichnung der Parteien Randnummer 161 Die Klage ist zunächst ordnungsgemäß erhoben worden. Randnummer 162 Die Parteien müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1
so genau bezeichnet werden, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hierzu müssen nicht zwingend alle in § 130 Nr. 1
aufgeführten Angaben mitgeteilt werden (BGH NJW 2001, 885
vorgeschrieben und gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift. Die Vertretungsverhältnisse müssen aber zumindest so angegeben werden, dass eine Zustellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Bei juristischen Personen und parteifähigen Personenvereinigungen bedarf es dazu grundsätzlich keiner namentlichen Bezeichnung. Selbst die Funktionsbezeichnung (Vorstand, Geschäftsführer oder dergleichen) ist nicht unbedingt erforderlich (BGH NJW 1989, 2689). Angaben zum gesetzlichen Vertreter - die in der Regel ohnehin nicht erforderlich sind - können grundsätzlich ohne Weiteres berichtigt werden (OLG Frankfurt a.M. NVwZ 2018, 95 Rn. 15 ff.). Besteht ein Vertretungsorgan aus mehreren Personen, genügt die Zustellung an eine von ihnen (§ 170 Abs. 3
). Randnummer 165 Sind die Angaben lediglich unvollständig, ohne dass Zweifel an der Identität der Partei bestehen, wird die Klage bereits mit Zustellung rechtshängig; die fehlenden Angaben können im Lauf des Rechtsstreits nachgereicht werden (BGH NJW 1988, 2114
/Bacher, 53. Ed. 1.7.2024,
45-48a.1 m.w.N.) Randnummer 166 Dies vorausgesetzt, ist die Klagerhebung hier ordnungsgemäß erfolgt. Heranzuziehen ist sowohl die Bezeichnung der Klägerin in der Klagschrift als auch der Inhalt der Akte, insbesondere die als Anlage K 1 eingereichte Honorarermittlung des Beklagten vom 28.10.2010 (Bl. 15 d.A.). Randnummer 167 Die vom Beklagten betonte Verwechslungsgefahr besteht trotz des „allgemein gehaltenen“ Namens „H.straße GbR“ nicht. Randnummer 168 In der Klagschrift ist im Rubrum als Klägerin aufgeführt: Randnummer 169 „H.straße GbR, ...straße, W.“. Randnummer 170 Als Einleitung der Begründung heißt es: Randnummer 171 „Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus schuldhafter Pflichtverletzung des Architektenvertrags. Randnummer 172 Die Klägerin ließ als Bauherrin im Jahr 2010/2011 unter der Adresse H.straße in W. zwei Mehrparteien-Wohnhäuser errichten. ... Randnummer 173 Im Rahmen der Errichtung der beiden Mehrparteienhäuser hatte die Klägerin den Beklagten mit Planungs- und Überwachungsarbeiten entsprechend der Leistungsphasen 3 bis 9 der HOAI beauftragt (Beweis: Honorarermittlung des Beklagten v. 28.10.2010 in der Anlage - Anlage K1 -). ... Randnummer 174 Die Klägerin wird durch zwei Geschäftsführer vertreten, so Herrn B.W. sowie Frau A.W.. Frau A.W. hat ihre Geschäftsführertätigkeit im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 24.06.2017 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. ...“ Randnummer 175 Die Honorarermittlung des Beklagten vom 28.10.2010, die hier zum Beweis eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien vorgelegt wurde, ist ebenfalls an die H.straße GbR, vertreten durch A. und B.W., ...straße, W., adressiert (Anlage K1, Bl. 15 d.A.). Insofern decken sich Name und Adresse. Die für die Klägerin angegebenen, mit Zeitablauf wechselnden Adressen entstammen nach Aktenlage jeweils dem Wohnsitz der Gesellschafter B. und A.W.. Dies gilt sowohl für die Gründungsadresse der Klägerin, die Adresse im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vertrags als auch für ihre Adresse im Rubrum des angefochtenen Urteils. Randnummer 176 Der Beklagte benennt in der Honorarermittlung darüber hinaus auch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzlichen Vertreter, was jedenfalls hinsichtlich des Geschäftsführers B.W. auch mit der späteren Rubrumsberichtigung übereinstimmt (Bl. 626 d.A. unter Bezugnahme auf Bl. 293 d.A. - Hinzufügung des Gesellschafters B.W. als Vertreter - und Bl. 596 d.A. - Änderung des aktuellen Sitzes -). Randnummer 177 Damit ist aus der entscheidenden Sicht des Beklagten schon durch die Klage exakt bestimmt, wer Forderungen gegen ihn geltend macht, nämlich die H.straße GbR, vertreten durch (A. und) B.W., Adresse, von der er im Rahmen des Baus der Häuser H.str. in W. mit Planungs- und Überwachungstätigkeiten beauftragt war. Randnummer 178 Soweit der Beklagte meint, nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGH vom 29.01.2001, 2 ZR 331/00, NJW 2001, 1056, in den Entscheidungsgründen unter II. 4.), seien schon in der Klagschrift sämtliche identifizierenden Merkmale vollständig zu benennen, ist schon nicht ersichtlich, welche weiteren Merkmale dies sein sollten, nachdem sich - wie dargestellt - aus Klagschrift in Verbindung mit der Klagbegründung eine ausreichende Identifizierung ergibt. Selbst wenn man meinen sollte, dass die vertretungsberechtigten Gesellschafter von der Klägerin erst verspätet nachgeliefert worden seien, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung zwar ausgeführt, dass die GbR im Prozess so klar bezeichnet werden muss, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Er fordert allerdings nicht zwingend weitere Angaben als Namen und Adresse, sondern gibt lediglich Beispiele, die für eine weitere Identifizierung verwendet werden können, ohne dass diese alle und stets erforderlich wären. Nur so eingeschränkt kann der Satz, „es (sei) für die für die Gesellschaft auftretenden Personen zumutbar, die Gesellschaft - bspw. durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben“, verstanden werden. Randnummer 179 Von einer hinreichenden Identifizierung kann allerdings - wie dargestellt - auch ohne Benennung der vertretungsberechtigten Gesellschafter in der Klagschrift aufgrund der weiteren identifizierenden Merkmale in der Klagbegründung ausgegangen werden. Zudem hat die Klägerin die vertretungsberechtigten Gesellschafter auch ordnungsgemäß nachbenannt; eine entsprechende Rubrumsänderung ist - anders als der Beklagte meint - in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 erfolgt (Bl. 625 d.A.). Randnummer 180 Das gleiche gilt, soweit sich der Beklagte zu seinen Gunsten auf die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2004 (IX a ZB 331/03, BeckRS 2004, 7117) beruft, wonach zwecks Identifizierbarkeit eine klagende GbR zumindest einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benennen muss, da sie ansonsten nicht identifizierbar ist. Hier kommt hinzu, dass es in dem Urteil des BGH um einen Vollstreckungsbescheid ging, der nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699
unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten muss. Das ist für die Klagerhebung anders geregelt (s. oben zitierte Rechtsprechung), so dass es an einer Vergleichbarkeit fehlt. Randnummer 181 bb) Parteifähigkeit Randnummer 182 Nach § 50
ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Randnummer 183 Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung und nach § 56 Abs. 1
in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 134, 116
, die hier im Hinblick auf die Klägerin ebenfalls gegeben ist. Randnummer 222 Prozessfähigkeit ist die „Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“, d.h. Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Die hier gegebene Außen-GbR handelt durch ihre zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter (vgl. BeckOK
/Hübsch/Kersting, 52. Ed. 1.3.2024,
1, 17). Randnummer 223 Soweit der Beklagte daran zweifelt, dass die Klägerin durch den geschäftsführenden Vertreter Herrn B.W. wirksam im Prozess vertreten ist, folgt der Senat dem nicht. Randnummer 224 In § 5 des GbR-Vertrags ist zunächst geregelt, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaft den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht (entspricht § 715 BGB, Anlage K57, Bl. 986 d.A.). Die Gesellschafter haben sodann in der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2010 (Anlage K59, Bl. 989 d.A.) zu TOP 4 einstimmig beschlossen, die Geschäftsführung den Gesellschaftern A.W. und B.W. zu übertragen. Nach Beitritt der Eheleute G. wurde dieser Vorgang wiederholt. Randnummer 225 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass Herr B.W. - unabhängig, ob seine Ehefrau, Frau A.W., gleichfalls geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war - bei Klagerhebung jedenfalls einzelvertretungsberechtigt war, so dass er auch allein die Klägerin ordnungsgemäß vertreten durfte. Dem ist zuzustimmen. Randnummer 226 Er hat nach der Übertragung in der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2010 (Anlage K59, Bl. 989 d.A.) - zusammen mit der weiteren Gesellschafterin Frau A.W. - die alleinige Geschäftsführungsbefugnis erhalten. Die Formulierung (“Sie handeln jeder für sich“) deckt sich mit der gesetzlichen Formulierung für eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis in § 715 Abs. 4 BGB. Eine ausdrückliche Regelung für die Vertretung der Gesellschaft fehlt zwar. Mit der Einzelgeschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis kann allerdings die Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis verbunden sein (§ 720 BGB). Ob das gewollt ist, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, hängt vom Einzelfall ab (so auch Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 715 Rn. 11). Dabei soll allerdings auch heute noch die gesetzliche Regelung in §§ 715, 720 BGB im Grundsatz einen Gleichlauf vorsehen (Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 720 Rn. 1). Randnummer 227 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Geschäftsführung gewollt haben, dass die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschaft auch vertreten sollten, zumal dies auch dem bei Beschlussfassung geltenden § 714 BGB a.F. entsprach (“Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.“). Es wäre auch nicht sinnvoll gewesen, die Geschäftsführung auf zwei Gesellschafter zu übertragen, die Vertretung aber bei allen zu belassen, wie es ursprünglich in § 5 des GbR-Vertrags vorgesehen war. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Formulierung in TOP 4 des Protokolls zur „Geschäftsführung“ auch die „Vertretung“ umfassen sollte. Dafür spricht auch die Einbeziehung von § 181 BGB (“... und sind vom § 181 BGB befreit.“), der seinem Wortlaut nach allein auf die Vertretung abzielt. Randnummer 228 Auf die Frage, ob Frau A.W., die zunächst ebenfalls die Geschäftsführung innehatte, diese noch vor Klagerhebung (die Klagschrift datiert vom 27.07.2017, Bl. 3 d.A.) wirksam niedergelegt hat, so dass auch aus diesem Grund Herr B.W. der einzig verbliebene Geschäftsführer und somit automatisch einzelvertretungsberechtigt war, kommt es danach nicht an. Randnummer 229 dd) Prozessführungsbefugnis Randnummer 230 Auch die Prozessführungsbefugnis ist gegeben. Randnummer 231 Im Regelfall ist derjenige, der nach dem Klagevorbringen Berechtigter und Verpflichteter des streitigen Rechts ist (Sachbefugnis), auch berechtigt, über das behauptete Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen, sog. Prozessführungsbefugnis. Dies gilt auch für die hier klagende Klägerin, die als GbR einen eigenen Anspruch aus dem mit dem Beklagten bestehenden Architektenvertrag einklagt. Randnummer 232 ee) Postulationsfähigkeit Randnummer 233 Schließlich fehlt es auch nicht an der Postulationsfähigkeit des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts. Randnummer 234 Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit zum persönlichen prozessualen Handeln insbesondere vor Gericht (Stein/Jonas/Jacoby vor § 80 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann Vor § 78 Rn. 6) und daher Prozesshandlungswirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 2005, 3773
), muss darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt bereits eine entsprechende Prozessvollmacht vorliegen, damit die Vornahme der Prozesshandlung zugunsten des Mandanten wirken kann (§ 85 Abs. 1 S. 1
). Fehlt die Postulationsfähigkeit bei der Vornahme der Prozesshandlung, kommt die nachträgliche Genehmigung in Betracht, wenn der postulationsfähige Rechtsanwalt den Mangel erkannt und sich eingeschaltet hat, um ihn zu beseitigen (BGH NJW-RR 1999, 855
keine Rückwirkung zu (BGHZ 90, 249
, 6. Auflage 2020, § 80 Rn. 5, 6). Randnummer 238 Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass es hier an einer wirksamen Beauftragung des Klägervertreters fehle, da lediglich Herr B.W. ihn beauftragt habe, nicht auch Frau A.W., ist dem nicht zu folgen. Randnummer 239 Erteilt wird die Prozessvollmacht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Partei, die gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Prozessgegner oder dem Gericht abgegeben werden kann (vgl. Toussaint in Münchener Kommentar zur
, a.a.O.). Randnummer 240 Zu beachten ist, dass es sich vorliegend nicht um ein typisches Geschäftsführergeschäft handelt. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gem. § 715 Abs. 2 BGB auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte im hier geltend gemachten Umfang musste daher von allen Gesellschaftern entschieden werden. Das ist hier geschehen. In TOP 4 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24.06.2017 wurde der einstimmige Beschluss gefasst, dass Herr Rechtsanwalt O. sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen sollte. Zwar fehlten bei dieser Versammlung die Eheleute G. als Gesellschafter; angesichts des lang laufenden Prozesses und der Tatsache, dass die Eheleute G. an mindestens zwei der mündlichen Verhandlungen, so auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.07.2024 teilnahmen (s. Bl. 123 e-Akte), ist davon auszugehen, dass auch sie diesen Beschluss von Beginn an mitgetragen haben. Randnummer 241 Unabhängig von einem einstimmigen Beschluss erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters - der Herr B.W. war (s. oben) - aber ohnehin auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber, hier gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, unwirksam (§ 720 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn es um einen Vertrag geht, der die Grundlagen der Gesellschaft betrifft. Damit weicht Abs. 3 von der Rechtslage vor dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab, die die Beschränkung der Verfügungsbefugnis mit Wirkung im Außenverhältnis zugelassen hatte (vgl. Grüneberg/Retzlaff, a.a.O. § 720 Rn. 8; BeckOK BGB/Schöne, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 720 Rn. 15). Randnummer 242 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist damit ordnungsgemäß beauftragt und postulationsfähig zur Geltendmachung der Klagansprüche der Klägerin. Randnummer 243
, nicht vorgelegen hätten. Auch die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Randnummer 279 Da die Klage nach Prüfung (s. oben) tatsächlich aber zulässig ist, scheidet eine Verjährung aber nach wie vor aus. Randnummer 280
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.