Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zum Wintersemester 2024/2025 Leitsatz 1. Ein Curricularanteil (CAq) für Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin, der ohne erkennbare Nichtberücksichtigung von Lehrveranstaltungen, die von Studierenden der Zahnmedizin und Humanmedizin gleichzeitig besucht werden, den Wert von 0,8666 überschreitet, ist auf den so genannten Mindestwert von 0,8666 zu kürzen. (Rn.75) 2. Bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger*innen im Rahmen des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin (Aq/2) ist ein Abzug in Höhe von 1/10 für alle Doppel- und Zweitstudierenden der Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin vorzunehmen. (Rn.76) Orientierungssatz Leitsatz 2. entgegen OVG Münster, Beschluss vom 11.05.2004 ⎯ 13 C 1283/04 ⎯, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2014 ⎯ 3 Nc 24/13 ⎯, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2016 ⎯ 2 LB 324/15 ⎯, juris Rn. 77; VGH München, Beschluss vom 01.12.2020 ⎯ 7 CE 19.10126 ⎯, juris Rn. 13. (Rn.78) Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
(10)zu dividieren, woraus sich ein Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 ⎯ 9 C 28/03 u. a. ⎯, n. v., S. 13 ff.). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zugrunde zu legende Zahl der Studienanfänger*innen in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,1 auf 32,4. Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,8666 × 32,4 =) 28,0778 LVS . Randnummer 80 Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 11,1306 LVS angegeben, wovon 7,965 LVS auf den Bachelor- und 3,1656 LVS auf den Masterstudiengang entfallen sollen (im Vorjahr [8,6022 + 1,1871 =] 9,7893). Randnummer 81 Aus der als Anlage „AG 13“ vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den zum Berechnungsstichtag am 01.02.2024 gültigen als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 12.02.2016 (FPO 2016) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Randnummer 82 Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der LVS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Anlage „AG 13“ ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden. Randnummer 83 Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden LVS z. T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik an den jeweils zur Verfügung stehenden Modulen zu berücksichtigen. Seit 2019 wendet die Antragsgegnerin eine zu den Vorjahren veränderte Berechnungsmethode an (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66 ). Die Antragsgegnerin hat eine Datenanalyse durchgeführt, welche Pflicht- und Wahlpflichtmodule von den Studierenden der Biochemie im Studienjahr 2018/2019 sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang belegt wurden und daraus die Wahlbereiche und Wahlpflichtmodule mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert. In einem nächsten Schritt hat sie Anteile nach dem Studienverlaufsplan gebildet, wobei sie für Teile der Wahlbereiche die Zahl der Biochemie-Studierenden, die vorklinische Module belegten, ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Studierenden in dem Modul gesetzt hat. Für das Modul „Seminar zur Bachelorarbeit“ hat die Antragsgegnerin den Anteil der CA-Berechnung nach dem rechnerischen Verhältnis der von Personal der Vorklinik betreuten Bachelorarbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Bachelorarbeiten ermittelt. In dem Modul Proteinbiochemie nahmen Biochemie-Studierende nach Angaben der Antragsgegnerin nicht teil; bei dem Modul Neurochemie gab es keine vorklinische Beteiligung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66 ). Randnummer 84 Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CA q -Werte sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 85 Gegen die zur Berechnung herangezogenen Werte der Lehrnachfrage (A q /2) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Zahl der Studienanfänger*innen pro Semester (A q /2) ist auch hier nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für den vorherigen Berechnungszeitraum ⎯ da für den Bachelorstudiengang Biochemie nur zum Wintersemester die Einschreibung erfolgt, also das Wintersemester 2023/2024 ⎯ berechnet worden. Die Einschreibzahlen ergeben sich aus der Anlage „AG 14“ und betragen für den Bachelorstudiengang 40 (A q /2 = 20). Die Antragsgegnerin geht in ihrer Kapazitätsberechnung (Anlage „AG 1“) von einem Wert für A q /2 von 12,5 aus, ohne dass dies nachvollziehbar erklärt worden wäre. Dagegen bestehen indes keine Bedenken, da sich der geringere Wert kapazitätsgünstig auswirkt. Im Masterstudiengang Biochemie sind im Wintersemester 11 und im Sommersemester fünf Studierende eingeschrieben worden, was einen A q /2-Wert von 8 ergibt. Von diesem Wert ist die Antragsgegnerin auch in ihrer Kapazitätsberechnung ausgegangen. Randnummer 86 Unter Berücksichtigung der vorstehenden von der Kammer angenommenen Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (
- q)eine Summe (E) von: Randnummer 87 Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (
- q)Studiengang CA q A q /2 CA q × A q /2 1 Biochemie BA 0,6372 12,5 7,965 2 Biochemie MA 0,3957 8 3,1656 3 Pharmazie 0,1428 64,5 1) 9,2106 4 Zahnmedizin 0,8666 2) 32,4 3) 28,0778 Summe 48,419 Randnummer 88 1) kapazitätsgünstiger Wert A q /2 aus Zahlen WS 2023/2024 und SoSe 2023 Randnummer 89 2) Verminderung auf den „Mindestwert“ Randnummer 90 3) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudierenden Med./Zahnmed. Randnummer 91 Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (235 ⎯ 48,419 =) 186,58 LVS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 373,16 LVS . Randnummer 92 2. Lehrnachfrage: Randnummer 93 Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CA p ) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Randnummer 94 Der Curricularnormwert (CNW) für die Medizin ⎯ Vorklinik ⎯ ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht ⎯ ähnlich wie in den Vorjahren ⎯ von einer Lehrnachfrage von 2,3983 SWS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7945 SWS und einen Fremdanteil von 0,6038 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe. Randnummer 95 Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage „AG 12“) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ⎯ 2016 vom 25.07.2016 beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 96 Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30.09.2011 ⎯ 3 NB 18/11 ⎯, n. v. S. 3) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.09.2010 ⎯ 2 NB 394/09 ⎯, juris Rn. 79; Beschluss vom 11.07.2008 ⎯ 2 NB 487/07 ⎯, juris Rn. 51) gefolgt. Randnummer 97 Es besteht keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen ⎯ insbesondere integrierte Seminare ⎯ durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2004 ⎯ 3 NB 16/03 ⎯, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.07.2006 ⎯ 3 X 3/06 ⎯, juris Rn. 162; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 ⎯ 2 NB 430/03 ⎯, juris Rn. 29). Randnummer 98 Die Kammer hält es ferner nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2014 ⎯ 3 NB 87/13 ⎯, n. v. S. 8). Randnummer 99 Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von ( 373,16 LVS Jahreslehrangebot dividiert durch 1,7945 SWS CA p ) 207,9476 . Randnummer 100 3. Schwundausgleich: Randnummer 101 Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung (Anlage „AG 6“) vorgelegt, die 4 Semester (Sommersemester 2022 ⎯ Wintersemester 2023/24) und damit 3 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen. Randnummer 102 Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 419) eine Schwundquote q von 0,9724 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0283) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Randnummer 103 Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer ⎯ vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2020 ⎯ 9 C 57/20 ⎯, juris Rn. 60 ⎯ und des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 29.05.2012 ⎯ 3 NB 164/11 ⎯, n. v. S. 4). Randnummer 104 Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 207,9476 durch die Schwundquote 0,9724 so ergibt sich eine Zulassungszahl von 213,85, aufgerundet 214 Studienplätzen. Festgesetzt sind (nur) 210 Plätze. Randnummer 105 4. Belegung: Randnummer 106 Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die zum Wintersemester 2024/2025 im ersten Fachsemester ⎯ nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste (Anlage „AG 7“) ⎯ vorgenommenen 210 Einschreibungen (ohne Beurlaubte) nicht ausgeschöpft. Somit sind vier weitere außerkapazitäre Studienplätze noch zu vergeben. Randnummer 107 Mit Blick auf die Zahl der insgesamt noch im Eilrechtsschutz verbliebenen 15 Antragsteller*innen beschränkt sich der begründete Anspruch des Antragstellers hier darauf, an der Verlosung der aufgedeckten vier Studienplätze unter den vorgenannten Antragsteller*innen teilzunehmen. Der Antrag hat daher hinsichtlich dieses, im Antrag auf Zulassung als "Minus" mitenthaltenen Antrags auf Teilnahme am Losverfahren Erfolg. Die vier außerkapazitären Studienplätze sind aus Gründen effektiven Rechtschutzes unter den noch im gerichtlichen Verfahren befindlichen Antragsteller*innen zu verlosen. An der Anordnung einer Verlosung nur innerhalb dieses Personenkreises sieht die Kammer sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch § 56 HZVO gehindert, wonach verfügbare Studienplätze per Losverfahren an alle Bewerber*innen verteilt werden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 ⎯ 13 C 66/19 ⎯, juris Rn. 28). Randnummer 108 Über diese vier Plätze hinaus sind keine weiteren mehr vorhanden, so dass der Antrag im Übrigen abzulehnen ist. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Antragsteller (nur) hinsichtlich der Teilnahme am Losverfahren obsiegt und er damit nur eine Chance erhält, das Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes zu erreichen. Von einer Einbeziehung der konkreten Zulassungschance (4/15) in die Kostenverteilung sieht die Kammer mit Blick darauf ab, dass die Anzahl der Mitbewerber*innen regelmäßig weder beeinfluss- noch vorhersehbar ist. Die Kostenverteilung hinge damit im Ergebnis vom Zufall ab, was nicht sachgerecht wäre (VGH Mannheim, Beschluss vom 12.05.2009 ⎯ NC 9 S 240/09 ⎯, juris Rn. 72, OVG Bautzen, Beschluss vom 16.07.2010 ⎯ NC 2 B 42/09 ⎯, juris Rn. 47; VG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 ⎯ 6 Nc 91/21 ⎯, juris Rn. 87). Randnummer 110 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den vollen gesetzlichen Auffangwert zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 20.07.2012 ⎯ 3 NB 18/10 ⎯, n. v.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001601792