LMÜV für Rindfleisch je Schlachttier 1,68 € (1.2.6.2.1) sowie für Schaf- und Ziegenfleisch je Schlachttier 0,27 € (1.2.6.2.4) an Gebühren anfallen. In der zuvor geltenden Fassung wurde für Rindfleisch je Tier 0,39 € sowie für Schaf- und Ziegenfleisch je Tier 0,03 € an Gebühren
den genannten Tarifstellen erhoben. Die Ermittlung der kostendeckenden Rückstandsuntersuchungskostenanteile ergäbe sich aus dem Sachverständigengutachten für den Landesbetrieb „Landeslabor Schleswig-Holstein“ über angemessene Gebühren für die Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs des nationalen Rückstandskontrollplans und Hemmstofftests, erstellt durch die XXX GmbH am
dem
kalkulation einen Betrag von 10,07 € pro Rind und 2,10 € pro Schaf sowie 2,25 € pro Tonne bei der Zerlegungsüberwachung ergeben. Insoweit sei mit den tatsächlich angefallenen Schlachtzahlen für das Jahr 2017 kalkuliert worden (im Gegensatz zur Vorkalkulation). Eine solche
kalkulation sei zulässig. Der
kalkulation wurden folgende Unterlagen zur Berechnung beigefügt: Randnummer 11 Im Übrigen wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (Bl. 202 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Randnummer 12 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin wie folgt vor: Zunächst sei die Einstellung der vom Beigeladenen gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Probennahme und Untersuchung von Stichproben im Rahmen des sog. nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) zu beanstanden. Zuständige Behörde sei hier
den einschlägigen Landesverordnungen allein der Beigeladene. Randnummer 13 Dabei seien in keiner Weise Mitarbeiter des Beklagten in diese Tätigkeit mit einbezogen. Der Beklagte mache indes diese ihm in Rechnung gestellten Kosten des Beigeladenen ihr gegenüber geltend. Für diese Gebührenerhebung im Rahmen des NRKP durch den Beklagten gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage. Randnummer 14 Sie – die Klägerin – sei zudem nicht Veranlasserin und damit Kostenschuldnerin
KostG SH für die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für die Rückstandsuntersuchungen. Für den festgesetzten Gebührenzeitraum hätten bei ihr jedenfalls für Schafe keine Rückstandsuntersuchungen stattgefunden. Grundsätzlich würden bei 99,5 % aller geschlachteten Rinder im Betrieb der Klägerin keine Rückstandsuntersuchungen durchgeführt, bzgl. Schafen würden keine Untersuchungen bei ihr durchgeführt. Probeentnahmen fänden zudem auch an lebenden Tieren auf den entsprechenden Höfen statt (zu 31,25 %). Von den Landwirten würden die entsprechenden Gebühren allerdings nicht erhoben. Aufgrund dessen sei auch die Gebührenfestsetzung insoweit rechtswidrig, weil der Verteilungsmaßstab falsch gewählt worden sei. Denn eine Gebührenfestsetzung erfolge ihr gegenüber auch dann, wenn – wie im Falle der Schafe/Lämmer – überhaupt keine Rückstandsuntersuchungen durchgeführt würden. Randnummer 15 Zudem entspreche die Kalkulation für den Gebührenanteil der Rückstandsuntersuchungen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004. Den
weis darüber, dass die Überschreitung der Mindestgebühren zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen hervorgerufenen Kosten tatsächlich entstanden seien, sei durch Vorlage aktueller und
prüfbarer Kalkulationen zu erbringen, was bislang nicht geschehen sei. Der
weis werde nicht durch das Gutachten der XXX GmbH vom 8. Juli 2011 erbracht. Zudem sei der Beklagte nicht die
4 VO (EG) Nr. 882/2004 zuständige Behörde. Randnummer 16 Weiterhin würden
den Tarifstellen der Landesverordnung verschiedene Gebühren vorliegend vermischt – die Gebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchung Rind mit den Gebühren für die Rückstandsuntersuchung. Randnummer 17 Darüber hinaus sei die Gebührenfestsetzung auch rechtswidrig, weil der Beklagte in der Kalkulation seit 2012 Verwaltungsgemeinkosten in einer zu beanstandenden Größenordnung festlege. Der Beklagte habe bis zum Jahre 2009 Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 12%-13% in der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt. Dieser Prozentsatz habe über dem Bundesdurchschnitt von 5%-7% gelegen. Ab dem Jahr 2010 seien die Verwaltungsgemeinkosten mehrfach ganz erheblich gestiegen und hätten im Jahr 2017 erstmals die Grenze von 30% überstiegen. Gründe für diesen rapiden Anstieg seien nicht ersichtlich. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Personalkosten sich nur unwesentlich verändert hätten. Zudem sei die Geltendmachung der Verwaltungsgemeinkosten in der geltend gemachten Höhe rechtswidrig. Randnummer 18 Schließlich sei der Bescheid wegen eines Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 rechtswidrig. Denn der Beklagte habe für den Zeitraum der Kalenderwoche 14 im Jahre 2017 einen weiteren Gebührenbescheid erlassen. Dieser betreffe Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit hinausgingen (Mehraufwand). Randnummer 19 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom
882/2004 nur eine Gebühr für verschiedene amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen, die gleichzeitig in ein und demselben Betrieb durchgeführt würden. Randnummer 26 Zu den Tätigkeiten, für die Gebühren durch die Mitgliedsstaaten zu erheben seien, gehörten
Anhang IV Abschnitt A der VO (EG) Nr. 882/2004 auch die Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 96/23/EG fielen, dies seien die Untersuchungen und Probennahmen im Rahmen des NRKP. Diese Kosten gehörten auch gemäß Ziffer 3 des Anhangs VI der VO (EG) Nr. 882/2004 zu den zu erhebenden Kosten (Kosten für Probennahme und Laboruntersuchung). Die Aufgaben zur Überwachung des NRKP seien integraler Bestandteil der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der europäische Verordnungsgeber habe ausdrücklich angeordnet, dass die Tätigkeiten quasi als Annex vom amtlichen Tierarzt im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit zu erledigen seien. Ob dabei das Monitoring des staatlichen Rückstandskontrollplanes durch den Schlachthof veranlasst sei, spiele aus seiner Sicht keine Rolle, er bzw. der Beigeladene seien gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, dieses Monitoring durchzuführen. Da der Gebührenschuldner aber Anspruch darauf habe, nur mit einer einzigen Gebühr belastet zu werden, gebe es nur die von ihm gewählte Lösung der Einbeziehung der Aufwendungen des Beigeladenen in die eigene Gebührenberechnung. Randnummer 27 Auch das Landesrecht lasse die Gebührenerhebung zu. Grundlage der Kostenberechnung sei das Gutachten der XXX GmbH vom 8. Juli 2011. Die Klägerin sei zudem Kostenschuldnerin
KostG SH , weil sie durch die Untersuchungen einen Vorteil erhalte, selbst wenn diese nicht unmittelbar in ihrem Betreib stattfänden. Sie sei nicht beliebige Dritte. Zudem unterläge sie der Überwachung. Randnummer 28 Ferner seien die noch in der Gebührenrechnung enthaltenen allgemeinen Verwaltungskosten zulässigerweise in die Kalkulation eingestellt worden. Randnummer 29 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Randnummer 31 I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 10. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2022 ist in dem streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die
dem Gebührenverzeichnis des Beklagten ermittelte Gesamtgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen inklusive der Zerlegeuntersuchung sowie der Rückstandsuntersuchung ist aufgrund eines methodischen Kalkulationsfehlers fehlerhaft ermittelt. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschließlich von Zerlegeuntersuchungen sowie der Rückstandsuntersuchung ist weiterhin zum einen Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1). Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind zwar
1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dessen Art. 167 zum 14. Dezember 2019 und damit
dem hier einschlägigen Prüfungszeitpunkt in Kraft getreten. Randnummer 33 Rechtsgrundlage ist ferner das Gebührenverzeichnis des Beklagten i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) vom
berücksichtigen (1. und 2.). Sie sind jedoch der Höhe
unzutreffend kalkuliert (3.), was zur Fehlerhaftigkeit der Gesamtgebühr führt (4.). Randnummer 35 1. Zunächst durfte der Beklagte die beim Beigeladenen entstandenen Kosten für Rückstandsuntersuchungen, für die der Beigeladene
2a der Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts (LMFZVO) vom 20. Juni 2006 zuständig ist,
KostG bei der Berechnung der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dem Grunde
berücksichtigen.
KostG erheben die Kreise und kreisfreien Städte für Amtshandlungen
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Nr. 1) und
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Nr. 2) unter Berücksichtigung des Titels II Kapitel VI der VO (EG) Nr. 882/2004 Gebühren, die nicht niedriger sind als die in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung angegebenen Mindestbeträge und die nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Randnummer 36 Gemäß § 2 Abs.1 VetbKostG sind bei der Berechnung der Gebühren
die Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
Satz 2 gilt der Satz 1 auch, wenn Löhne, Gehälter und Kosten bei anderen, für die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 96/23/EG zuständigen Behörden entstehen. Randnummer 37 Die jetzige Regelung ist dahingehend zu auszulegen, dass der Beklagte bei der Erhebung der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung auch die Kosten für die Rückstandsuntersuchungen des Beigeladenen berücksichtigen darf. Die im Urteil der Kammer vom 30. September 2014 (1 A 112/09) festgestellte fehlende Zuständigkeit des Beklagten, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 2 Abs. 1 Satz 2 VetbKostG behoben (vgl. LT-Drucks. 18/3637). Randnummer 38 Ein Verstoß gegen Art. 26 ff. VO (EG) Nr. 882/2004 liegt darin nicht. Zunächst stellen die Rückstanduntersuchungen Tätigkeiten dar, für welche
2 i.V.m. Anhang IV Abschnitt A der VO (EG) Nr. 882/2004 Gebühren zu erheben sind. Dass vorliegend der Beklagte als
Landesrecht unzuständige Behörde für die Rückstandsuntersuchungen die Kosten des Beigeladenen hierfür in seiner Gebührenberechnung gegenüber der Klägerin berücksichtigt, verstößt indes nicht gegen Art. 27 (EG) Nr. 882/2004. Zuständige Behörde ist
4 VO (EG) Nr. 882/2004 die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaates oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes. Insoweit ist es möglich, dass – wie in Schleswig-Holstein – unterschiedliche Behörden die amtlichen Kontrollen vornehmen. Aus Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich indes nicht, dass die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde, auch die Gebühren zu erheben hat. Insoweit spricht beispielsweise Absatz 4 nur davon, dass die erhobenen Gebühren „nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten“ und „auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden“ können. Aus diesen Formulierungen folgt nicht, dass die für die Kontrollen zuständigen Behörden die jeweiligen Gebühren selbst erheben müssen und dies nicht auch andere Behörden übernehmen können. Zu beachten ist vielmehr, dass mit der VO (EG) Nr. 882/2004 die für die amtlichen Kontrollen geltenden Vorschriften nur in begrenzten Umfang harmonisiert werden. Die Mitgliedstaaten verfügen deshalb über einen gewissen Spielraum, wenn sie über die „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 882/2004 die amtlichen Kontrollen ausgestalten, solange die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet bleibt. Zur Gewährleistung dieser Wirksamkeit gehört auch, dass angemessene finanzielle Mittel verfügbar sind (vgl. zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-477/18 und C-478/18 – Exportslachterij J. Gosschalk –, Rn. 52 f. sowie 57 f.). Da vorliegend die Grundsätze der Verordnung beachtet werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde hier nicht gegenüber der Klägerin die Kosten unmittelbar geltend macht. Randnummer 39 2. Voraussetzung für die Berücksichtigung der bei dem Beigeladenen entstandenen Kosten für die Rückstandsuntersuchung im Rahmen der Gebührenerhebung des Beklagten ist weiterhin, dass gegenüber der Klägerin ein Gebührentatbestand für diese Untersuchungen vorliegt. Eine gebührenpflichtige Amtshandlung (a.), für die die Klägerin Kostenschuldnerin (b.) und der Beklagte Kostengläubiger (c.) ist, liegt vor. Randnummer 40 a.
VwGebV werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten u.a. der Lebensmittelüberwachung und der Veterinärverwaltung Verwaltungsgebühren
dem Gebührentarif der Anlage erhoben.
den Tarifstellen 1.2.6.2.1 sowie 1.2.6.2.4 i.V.m. § 7 des Gebührenverzeichnisses des Beklagten werden für die Amtshandlungen im Rahmen der Rückstandsuntersuchung
1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) je Schlachttier Rind 1,68 € und je Schlachttier Schaf 0,27 € festgelegt. Randnummer 41 Eine § 1 VetVwGebV entsprechende Amtshandlung liegt vor. In § 1 VwKostG wird die Amtshandlung legal definiert. Danach sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) unter anderem der Behörden des Landes, der Gemeinden und Kreise. Die vom Beigeladenen vorgenommenen Probenahmen und Untersuchungen im Rahmen des NRKP stellen eine besondere Inanspruchnahme dar. An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächlich im Abrechnungszeitraum bei der Klägerin vorgenommen worden sind. Diese Frage stellt sich vielmehr erst bei der Prüfung, ob die Klägerin Kostenschuldnerin für diese Amtshandlung ist, d.h. ob die Klägerin für diese Amtshandlung gebührenpflichtig ist. Denn unstreitig sind Rückstandsuntersuchungen des Beigeladenen im Jahre 2017 erfolgt. Randnummer 42 b. Die Klägerin ist zudem Kostenschuldnerin für diese Amtshandlung. Dies gilt unabhängig davon, ob im Abrechnungszeitraum Rückstandsuntersuchungen durch den Beigeladenen bei der Klägerin stattgefunden haben. Randnummer 43
KostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt (Nr.1), wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (Nr. 2) oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (Nr. 3).
2 des Kostenverzeichnisses des Beklagten ist Kostenschuldner der Besitzer der Schlachttiere, des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse und der Schlacht- und Zerlegebetrieb. Diese Vorgabe ist hier jedoch nicht einschlägig, weil das Kostenverzeichnis des Beklagten keinen Rechtscharakter, sondern lediglich eine Verwaltungsvorschrift ist. Ein Abweichen von § 13 VwKostG ist ihm indes mangels Zuständigkeit nicht möglich. Wer Kostenschuldner ist, folgt deshalb – mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der VetVwGbV – aus § 13 VwKostG. Randnummer 44 Grundsätzlich gilt dabei, dass der Schuldner, der eine individuell zurechenbare Leistung (im Sinne einer Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit) erlangt hat, die Kosten individuell verantwortlich verursacht hat oder der Schuldner den Tatbestand eines lenkbaren, aufwanderheblichen Verhaltens erfüllt hat oder erfüllen wird. Die gebührenpflichtige Leistung muss an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Personen anknüpfen, und die Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar (vgl. Schliesky, ZLR 2004, 283, 297) sein, wobei gerade auch eine Kostenverursachung ohne Pflichtverletzung wie z. B. die Zustandshaftung eine Kostenverantwortlichkeit auslösen kann. Randnummer 45 Die Klägerin ist
KostG Kostenschuldnerin, weil sie durch den Betrieb des Schlachthofes einen Tatbestand geschaffen hat, der die Behörde zur Amtshandlung veranlasst hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
4 VO (EG) Nr. 882/2004 die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaates oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes. Insoweit ist es möglich, dass – wie in Schleswig-Holstein – unterschiedliche Behörden die amtlichen Kontrollen vornehmen. Aus Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich nämlich nicht, dass die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde auch die Gebühren erheben muss (vgl. hierzu die Ausführungen unter I 1). Randnummer 47 3. Die Gebührenkalkulation des Beklagten für die Gesamtgebühr ist allerdings deshalb methodisch fehlerhaft, weil die Kosten für die Rückstandgebühren in diese Gesamtgebühr einfließen und diesen keine entsprechende Kalkulation
4 Buchst. b VO (EG) Nr. 882/2004 zugrunde liegen. Randnummer 48
4 Buchst. b der VO (EG) Nr. 882/2004 können die zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Höhe der Pauschalgebühr auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden darf und es keiner
träglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedarf (BVerwG, Urteil vom
trägliche Kalkulation – wie hier nunmehr durch den Beklagten erfolgt – ist danach ebenfalls möglich. Randnummer 49
seines Kostenverzeichnisses bestimmt der Beklagte die Höhe des Gebührenanteils für die Rückstandsuntersuchungen
der jeweils geltenden Fassung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2019 (Tarifstelle 1.2.6). Die danach in den Tarifstellen 1.2.6.2.1 und 1.2.6.2.4 festgelegten Beträge in Höhe von 1,68 € pro Schlachttier (Rind) und 0,27 € pro Schlachttier (Schaf) sind indes fehlerhaft ermittelt, weil dabei Kosten berücksichtigt worden sind, die
dem Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht in die Kalkulation hätten eingestellt werden dürfen. Randnummer 50 Aus dem Gutachten der XXX GmbH vom
Anhang VI sind bei der Berechnung der Gebühren folgende Kriterien zu berücksichtigen:
dem Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 berücksichtigt werden dürfen. Randnummer 57 Darüberhinausgehend ergibt sich aus dem Gutachten der XXX GmbH vom 8. Juli 2011, dass neben den als Aufwand erfassten Abschreibungen kalkulatorische Abschreibungen für wesentlich technische Geräte ermittelt worden sind, die bereits vollständig abgeschrieben sind, für die aber Neuanschaffungen erforderlich werden. Dies verstößt gegen Art. 27 Abs. 4 Buchstabe a VO (EG) Nr. 882/2004.
dessen Wortlaut dürfen die zwecks amtlicher Kontrollen erhobenen Gebühren nur die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der Verordnung ausgleichen. Die Gebühren für amtliche Kontrollen dürfen deshalb nur zu Deckung der Kosten bestimmt sein, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors tatsächlich entstehen (vgl. EuGH, Urteil vom
GO ist die Klage auf Rückforderung auch schon vor Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung zulässig sein. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO greift auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 231). Randnummer 61 Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 21 Abs. 1 VwKostG SH. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist;
diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Gebühren in Höhe von 12.069,62 € sind zu Unrecht erhoben. Zu Unrecht erhoben sind Kosten, wenn die Kostenentscheidung fehlerhaft und damit rechtswidrig war (Friedersen, Kommentar zum Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 21, 3.1, S. 103, September 2006). Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine neue Kostenentscheidung, die rechtmäßig wäre, erhoben werden könnte. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich die Unrechtmäßigkeit der Kostenerhebung. Dies gilt zudem für den nunmehr im Widerspruchsbescheid aufgehobenen Gebührenteil in Höhe von 1.263,58 €. Insoweit hat der Beklagte die erhobene Gebühr in dieser Höhe selbst aufgehoben und damit den Rechtsgrund entfallen lassen. Die Gebühren wurden zudem erhoben. Die Klägerin hat diese gezahlt. Die Kostenentscheidung ist in der geforderten Höhe auch nicht unanfechtbar und nicht verjährt. Das Unionsrecht steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 3 B 4.19 – Rn. 25, juris). Randnummer 62 Die Zinsforderung beruht auf § 291 BGB. Die Höhe der geforderten Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, der auf den § 291 BGB verweist, und entspricht hier 5 % über dem Basiszinssatz. Die von der Klägerin geforderte Zinshöhe von 9 % über dem Basiszinssatz
2 BGB findet indes keine Anwendung, weil § 288 Abs. 2 BGB im Falle eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht einschlägig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache (§ 167 Abs. 2 VwGO) das gesamte Urteil erfasst (vgl. VG Würzburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.