Angliederung einer Fläche an einen Jagdbezirk Orientierungssatz 1. Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. (Rn.32) 2. Eine wirksame Angliederung der Flächen setzt voraus, dass der Beklagte dem Eigentümer den Bescheid samt dazugehörender Karte bekannt gegeben hat. (Rn.35) 3. Grundsätzlich gestaltet der Abschluss eines Jagdpachtvertrages nicht den Zuschnitt der Jagdbezirke. (Rn.39) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt und soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2021 wird aufgehoben, soweit er die Flurstücke ... der Flur --- und ... der Flur --- der Gemarkung ...- der Gemeinde G-Stadt betrifft. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Angliederung dieser Flurstücke unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt aufgeteilt: Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die Klägerinnen tragen ein Drittel der Gerichtskosten und ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen begehren die jagdliche Angliederung einer Fläche an den Jagdbezirk des Beigeladenen zu 3. Randnummer 2 Streitgegenständlich war ursprünglich eine ca. 64 ha große Fläche bestehend aus Flurstück --- der Flur ---, Flurstück ... der Flur --- und Flurstück --- der Flur ... der Gemarkung ... der Gemeinde G-Stadt sowie Flurstück ... der Flur ... und Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung H-Stadt der Gemeinde H-Stadt (Grundbuch von G-Stadt Blatt 333, Bl. 14 d. BA A). Nunmehr sind nur noch die beiden erstgenannten Flurstücke, welche zusammen eine Größe von knapp 59 ha aufweisen, streitgegenständlich. Die Klägerinnen sind die aktuellen Eigentümerinnen der fünf Flurstücke. Randnummer 3 Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des Eigenjagdbezirks xxx, welcher westlich der streitgegenständlichen Fläche liegt. Der Beigeladene zu 2. ist Eigentümer des südlich an die streitgegenständliche Fläche angrenzenden Eigenjagdbezirks yyy. Die Beigeladene zu 3. ist die jagdausübungsberechtigte Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks H-Stadt I, welcher im Norden an die streitgegenständliche Fläche angrenzt, vgl. Karte auf Bl. 24 d. Beiakte A: Randnummer 4 Einer der Voreigentümer der fünf oben benannten Flurstücke verpachtete diese mit Jagdpachtvertrag vom 24. Juli 1980 an den Beigeladenen zu 2. (Bl. 13 d. Beiakte A). Randnummer 5 Im Jahr 2007 ging das Eigentum an der Fläche auf den Vater der Klägerinnen, Herrn ZZZ, über. Randnummer 6 Der Vater des Beigeladenen zu 1. als damaliger Eigenjagdbesitzer des Bezirks xxx und der Beigeladene zu 2. schlossen am 25. Februar 2009 eine „Vereinbarung über die Angliederung einer Jagdfläche zu Gut xxx, welche bisher Gut yyy zugeschlagen war“ (Bl. 10 d. Beiakte A). Dort heißt es in § 1, die streitgegenständliche Fläche sei kein Eigenjagdbezirk und mit Jagdpachtvertrag vom 24. Juli 1980 dem Gut yyy als angrenzendem Betrieb der Gemeinde G-Stadt zugeschlagen worden. § 3 des Vertrages regelt, dass der Beigeladene zu 2. die streitgegenständlichen Flächen an den Eigenjagdbezirk xxx „abtritt“ und Vater des Beigeladenen zu 1. diese „Abtretung annimmt“. Randnummer 7 Mit an den Vater des Beigeladenen zu 1., an den Beigeladenen zu 2. sowie an Herrn ZZZ gerichteten Bescheid vom 14. April 2009 mit dem Betreff „ Jagdliche Zuordnung von Flächen (Enklaven) im Bereich yyy, Gemeinde G-Stadt “ traf der Beklagte folgende Entscheidung: „ Die in der beigefügten Übersichtskarte grün dargestellte Fläche der Gemarkung yyy (Eigentümer: ZZZ, C-Stadt) wird dem Eigenjagdbezirk Gut xxx (Revier-Nr. 3/12) zugeordnet. “ Zur Begründung führte er unter anderem aus, die grün markierte Fläche liege unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung zu Gemarkungen in der Gemarkung yyy innerhalb der Gemeinde G-Stadt. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 25. Februar 2009 und der flächenmäßigen Anbindung sei es sachgerecht, die grün dargestellte Fläche der Eigenjagd xxx zuzuordnen. Da die vertragliche Vereinbarung der Beteiligten im Hinblick auf die zur Gemarkung yyy gehörenden Flächen bestätigt werde, sei eine Anhörung entbehrlich. Bezüglich der rot dargestellten Fläche ergehe eine gesonderte Entscheidung. Randnummer 8 Inwieweit eine Bekanntgabe des Bescheids an die Adressaten erfolgte, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Im Verwaltungsvorgang befindet sich neben dem Datum das handschriftlich verfasste Wort „ab“ sowie ein Namenskürzel. Dem Bescheid vorgeheftet ist eine Karte, auf dem ein Teil der Eigentumsflächen rot eingezeichnet ist und andere – nicht streitgegenständliche – Flächen grün dargestellt sind. Zudem ist dem Bescheid eine Karte nachgeheftet, in welcher die gesamte ursprünglich streitgegenständliche Fläche grün dargestellt ist. Randnummer 9 Nach Auflassung vom 29. Dezember 2008 sind die Klägerinnen am 21. Juni 2010 als Eigentümerinnen der oben genannten Flächen im Grundbruch eingetragen worden. Randnummer 10 Im September 2020 fanden die Klägerinnen nach ihren Darstellungen eine Kopie des Bescheids ohne Karte im Büro ihres an Demenz erkrankten Vaters, Herrn ZZZ. Daraufhin erkundigten sie sich bei dem Beklagten, was es mit diesem Bescheid auf sich habe. Dieser hat dann eine Karte, auf der alle ursprünglich streitgegenständlichen Flurstücke abgebildet sind, samt Auflistung der Flurstücke an die Klägerinnen gesandt. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte sind im weiteren Verlauf zunächst davon ausgegangen, dass der Bescheid alle fünf Flurstücke erfasste. Randnummer 11 Das Amt Schlei-Ostsee hielt nach Ortsbesichtigung und Drohnenflug in einem Vermerk vom 17. September 2020 fest, dass auf der Fläche Flur ---, Flurstück ---, Gemarkung yyy erhebliche Wildschäden im Futtermais vorlägen. Der Pächter der landwirtschaftlichen Flächen erhielt von dem Beigeladenen zu 1. daraufhin eine Entschädigung von knapp 4.000 €. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (Bl. 5 d. Beiakte A) und weitergehender Begründung vom 3. Februar 2021 (Bl. 20 d. Beiakte A) und 5. März 2021 (Bl. 41 d. Beiakte A) beantragten die Klägerinnen die Neuangliederung aller oben benannten Flurstücke zum Jagdbezirk des Beigeladenen zu 2. oder 3. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf den spitzen Zuschnitt der Flächen und das Grenzlängenverhältnis sowie auf eine aus ihrer Sicht zunehmende Zahl von Wildschäden und die aus ihrer Sicht unzureichenden Abschusszahlen des Beigeladenen zu 1. Warum die Pachtflächen damals dem Gut xxx (Beigeladener zu 1.) zugeschlagen worden seien, sei für sie nicht nachvollziehbar und sie seien darüber auch nicht informiert worden. Erst beim Aufräumen des Büros des an Demenz erkrankten Vaters Anfang September 2020 hätten sie das Schreiben vom 14. April 2009 gefunden. Eigentlich hätte das Schreiben ihnen zugestellt werden müssen, da sie ab dem 1. Januar 2009 Eigentümerinnen der Flächen gewesen seien. Auch von der Vereinbarung vom 25. Februar 2009 hätten sie keine Kenntnis gehabt. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, mit einem Rechtsbehelf auf die Entscheidung vom 14. April 2009 zu reagieren. Randnummer 13 Der Beigeladene zu 1. widersprach mit Schreiben vom 22. Februar 2021 einer Umgliederung der Flächen (Bl. 31 d. Beiakte A). Randnummer 14 Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 (Bl. 45 d. Beiakte A) lehnte der Beklagte die beantragte Angliederung an den Bezirk des Beigeladenen zu 2. oder 3. ab. Durch den Abrundungsbescheid vom 14. April 2009 seien die Flächen der Klägerinnen dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. zugeschlagen worden. Die Entscheidung sei bestandskräftig. Eine erlassene Abrundungsverfügung bewirke grundsätzlich eine dauerhafte Änderung der Jagdbezirksgrenzen. Eine Rückgliederung stelle eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 BJagdG dar und sei nur zulässig, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung zwingend notwendig geworden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung nicht erfüllt würden, lägen nicht vor. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 2. August 2021 erhoben die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. August 2021. Zur Begründung tragen sie mit Schreiben vom 13. April 2022 (Bl. 38 d. Gerichtsakte) insbesondere vor, die Bestimmungen über die Gestaltung von Jagdbezirken seien nur dann inhaltlich zulässige Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn das Eigentum gesondert hinsichtlich einer möglichen verbesserten Gestaltung der Jagdausübungsmöglichkeit berücksichtigt werde. Insoweit sei es ermessensfehlerhaft, eine nach Ansicht der Eigentümer gebotene aktuelle Prüfung der Sachlage mit Verweis auf frühere Altangliederungen zu verweigern. Randnummer 16 Die Klägerinnen haben am 18. Juli 2022 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides FD 2.1 183 (3/12) vom 6. Juli 2021 ihre Flächen in der Gemarkung --- Flur ---, Zähler ---, Nenner ---; Flur ---, Zähler ---, Nenner ---; Flur ---, Zähler ---, Nenner --- sowie in der der Gemarkung H-Stadt, Flur ---, Zähler ---, Nenner ---; Flur ---, Zähler ---, Nenner --- dem Beigeladenen zu 3. (GJB H-Stadt I) und/oder dem EJB Gut yyy des Beigeladenen zu 2. anzugliedern. Mit Bescheid vom 1. September 2022 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 28. d. Gerichtsakte). Der Beigeladene zu 1. hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 die ihm vorliegende Fassung des Bescheids vom 14. April 2009 samt einer Karte eingereicht. Auf dieser Karte sind nur die Flurstücke --- der Flur --- und --- der Flur --- der Gemarkung yyy grün markiert. Das Flurstück --- der Flur --- der Gemarkung yyy sowie Flurstück --- der Flur --- der Gemarkung H-Stadt sind rot markiert. In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2025 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Flurstücks --- der Flur --- der Gemeinde yyy übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 17 Die Klägerinnen vertiefen zur Begründung der Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bestreiten zudem die Bekanntgabe des Bescheids an ihren Vater. Die Kopie des Bescheids – ohne Karte – sei ihrem Vater nur durch einen der anderen Beteiligten in die Hand gedrückt worden. Randnummer 18 Sie beantragen nunmehr, Randnummer 19 den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides FD 2.1-183 (3/12) vom 6. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2022 inkl. der Kostenentscheidung zu verurteilen, ihre Flächen in der Gemarkung yyy Flur ---, Zähler ---, Nenner --- und der Gemarkung yyy Flur ---, Zähler ---, Nenner --- der Beigeladenen zu 3. (GJB H-Stadt I) anzugliedern. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung verweist er insbesondere auf eine Stellungnahme des Kreisjägermeisters vom 27. Oktober 2022 (Bl. 53 d. Gerichtsakte), welcher die Angliederung der Flächen aus jagdlichen Gründen nicht für notwendig hält. Randnummer 23 Der Beigeladene zu 1. beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Er trägt insbesondere vor, den Klägerinnen sei es nicht gelungen, die Zugangsvermutung aus § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG zu erschüttern. Die Tatsache, dass der Bescheid seinem Vater zugegangen sei, spreche zudem dafür, dass er auch dem Vater der Klägerinnen zugegangen sei. Randnummer 26 Der Sohn des Beigeladenen zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung angeben, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er habe den Bescheid vom 14. April 2009 nicht bekommen. Randnummer 27 Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Da die darüberhinausgehende Beschränkung des Antrags der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung als teilweise Rücknahme der Klage auszulegen ist, war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch insoweit das Verfahren einzustellen. Randnummer 29 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Randnummer 30 Soweit die Ablehnung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird, spricht das Gericht gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Ablehnung der Anträge im hier streitgegenständlichen Umfang ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen als Eigentümerinnen der Flächen in ihren Rechten. Da die Sache nicht spruchreif ist, haben sie jedoch lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung. Randnummer 31 1. Anspruchsgrundlage ist § 5 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 2 LJagdG . Randnummer 32 Gem. § 5 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Landesgesetze (hier §§ 3 ff. LJagdG ) haben die Regelungen zur Gestaltung der Jagdbezirke bzw. zum Abrundungsmaß im Einzelnen ausgestaltet (vgl. Fickendey-Engels in: MAH AgrarR, 3. Aufl. 2022, § 21 Rn. 35). Betrifft der Erlass der Abrundungsverfügung eine Exklave oder Enklave, d. h. eine bislang jagdbezirksfreie Fläche, so ist eine Angliederung in der Regel notwendig. Denn entsprechende Flächen bedürfen grundsätzlich der jagdlichen Pflege und der gewissenhaften Bejagung, um ein erhebliches Wildschadensrisiko zu verhindern (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 8 LA 285/04 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dem trägt in Schleswig-Holstein § 6 Abs. 2 LJagdG Rechnung. Nach dieser Vorschrift sind Enklaven durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. Randnummer 33 2. Eine Angliederung ist notwendig, da die Fläche derzeit als jagdbezirksfrei anzusehen ist. Randnummer 34
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