4.4. DIN EN ISO 14971 müssen Tätigkeiten des Risikomanagements geplant werden. Der Hersteller muss für das jeweilige betrachtete Medizinprodukt einen Risikomanagementplan entsprechend dem Risikomanagement-Prozess erarbeiten und dokumentieren. Der Risikomanagementplan muss Teil der Risikomanagementakte sein. (Rn.58) 5.
.1 DIN EN ISO 14971 muss der Hersteller Maßnahmen der Risikobeherrschung bestimmen, die geeignet sind, die Risiken auf einen akzeptablen Bereich zu mindern. (Rn.80) 6. Die jeweilige Art der erforderlichen Aufbereitung wiederverwendbarer Medizinprodukte richtet sich
ihrer Einteilung in unkritische, semikritische und kritische Medizinprodukte (sog. Spaulding Klassifikation). (Rn.90) 7.
3 MDR (juris: EUV 2027/745) erfolgt eine Klinische Bewertung
einem genau definierten und methodisch fundierten Verfahren. (Rn.99) 8. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Vorschrift des § 78 MPDG
der obergerichtlichen Rechtsprechung eine strukturelle Gleichheit zu § 28 MPG aufweise (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 3 MB 22/21 –, Rn. 13 , juris). und bei dem Ziel des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von der Behörde zu berücksichtigen sei, „inwieweit bereits eine Überwachung, zum Beispiel die Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems durch eine benannte Stelle erfolgt ist“ ist festzuhalten, dass es der zuständigen Behörde unbenommen ist, eine eigene „parallele“ Prüfung durchzuführen. (Rn.120) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine von dem Antragsgegner verfügte Untersagung des Inverkehrbringens des von ihr hergestellten Medizinproduktes. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Herstellerin eines mobilen Ultraschall Wundreinigers („XXX“). Dieser besteht im Wesentlichen aus einem Handapparat mit integriertem Vibrationsmotor, Ultraschallgenerator und Akku sowie einem auf den Handapparat aufzusetzenden und auswechselbaren Reinigungskopf mit oszillierenden Borsten zur Entfernung von Wundbelegen. Randnummer 3 Die Antragstellerin zeigte ihr Produkt im Jahr 2021 im zentralen Erfassungssystem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an.
vorheriger Korrespondenz mit dem Antragsgegner im Rahmen der von ihm durchgeführten Regelüberwachung von Medizinprodukteherstellern hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Januar 2023 hinsichtlich einer beabsichtigten Untersagung des Inverkehrbringens ihres Medizinproduktes unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an.
daraufhin erfolgter Stellungnahme seitens der Antragstellerin untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. April 2023 das Inverkehrbringen des Produkts XXX Wundreiniger bis zur Erbringung eines
weises der Einhaltung der Grundlegenden Anforderungen der Abschnitte 2, 6a, 8.1, 9.1.,13.6 h) der Richtlinie 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (Medical Device Directive, im Folgenden: MDD) (Ziffer 1), ordnete hinsichtlich der Ziffer 1) die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung hinsichtlich Ziffer 1) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro an (Ziffer 3). Randnummer 4 Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass das Medizinprodukt der Antragstellerin die Grundlegenden Anforderungen der MDD nicht erfülle. Rechtsgrundlage für die Untersagung sei § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz – MPDG, im Folgenden: MPDG). Bereits die Zweckbestimmung des Produktes sei in den einzelnen Dokumenten nicht kongruent verfasst sowie missverständlich dargelegt. Die korrekte und präzise Formulierung der Zweckbestimmung von Medizinprodukten sei aber entscheidend für den
weis der Grundlegenden Anforderungen. Weiter sei das Risikomanagement der Antragstellerin fehlerhaft und erfülle nicht die Grundlegenden Anforderungen des Abschnitts 2 des Anhangs I der MDD und der DIN EN ISO
gelagerten Phase im Risikomanagement liege nicht vor. Ferner sei keine ausreichende Darstellung der Überprüfung des Maßnahmenmanagements erkennbar. Es fehle auch die ausführliche Erläuterung der Implementierung und Verifizierung der einzelnen risikominimierenden Maßnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 6. April 2023, Bl. 1467 ff. der Beiakte A zu 1 A 16/24 verwiesen. Randnummer 5 Weiter liege kein ausreichender
weis in Form der Klinischen Bewertung vor, um die Konformität des Produktes der Antragstellerin mit den Grundlegenden Anforderungen für die klinische Leistung und die klinische Sicherheit
Hinsichtlich der von der Antragstellerin mit ihrem Produkt durchgeführten Studie seien die sich daraus ergebenden klinischen Daten quantitativ nicht ausreichend, um eine statistische Signifikanz zu belegen und vollumfänglich die Leistung im Sinne des klinischen Nutzens und des Erreichens der Zweckbestimmung zu belegen. Es habe sich bei der Studie der Antragstellerin lediglich um eine Machbarkeitsstudie gehandelt, die ausweislich ihrer Zielsetzung die Effizienz des Gerätes zur Entfernung von Wundbelägen und kritische bakterielle Besiedlung bei chronischen diabetischen Fuß-, Druck-, gemischten und venösen Ulcus cruris im Vergleich zu einem scharfen, nicht-chirurgischen Debridement (Kürette) untersucht habe. Soweit sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Klinischen Bewertung ferner auf Daten des von ihr als „ähnlich“ klassifizierten Produktes der Firma S. (XX und XX Handstück XX) beziehe, könnten diese Daten die klinische Leistung des Produktes der Antragstellerin nicht belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom
der sog. Spaulding Klassifikation um ein kritisches Medizinprodukt. Solche, die bestimmungsgemäß die Haut durchdrängen und mit Blut in Berührung kämen, dürften ausschließlich steril zu Anwendung kommen. Dies gelte im Hinblick auf das Produkt der Antragstellerin nicht nur für den zur einmaligen Verwendung bestimmten Reinigungskopf, sondern ebenso für den Handapparat. Der von der Antragstellerin für den Handapparat vorgesehene sterile Schutzschlauch könne ein Sterilisationsverfahren nicht ersetzen. Weiter liege hinsichtlich des Handapparates auch keine validierte Aufbereitungsanleitung vor, die den Anforderungen der DIN EN ISO 17664 entspreche. Das von der Antragstellerin vorgesehene Reinigungs-und Desinfektionsmittel sei nicht für die Aufbereitung des Produktes der Antragstellerin geeignet, da dies seitens des Herstellers ausschließlich für eine Desinfektion mittels Tauchverfahren ausgelobt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom
gewiesen worden sei, zu bewahren. Weisungen, eine Einschränkung des Inverkehrbringens des Produktes der Antragstellerin oder die Bestimmung einzuhaltender Unterlagen seien nicht gleichermaßen geeignet dem im Hinblick auf den
weis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit nicht abgeschlossenen Konformitätsbewertungsverfahren zu begegnen. Die Maßnahme sei auch angemessen. Das öffentliche Interesse an einem größtmöglichen Schutz vor unbeabsichtigten Verletzungen einer bereits schwer heilenden Wunde sowie vor Infektionsrisiken überwiege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Randnummer 11 Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Patienten und deren Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen anzuordnen gewesen. Es könne nicht in Kauf genommen werden, dass eine nicht abgeschlossene Entwicklungsphase und ein aus diesem Grund unausgereiftes Produkt auf dem Markt bereitgestellt werde, mit dem eine fachgerechte Behandlung nicht sichergestellt werden könne. Eine nicht fachgerechte Behandlung einer Wunde bedeute eine erhöhte Infektions- und Blutvergiftungsgefahr bis hin zur Gefahr einer notwendigen Amputation. Anwender und Patienten könnten nicht aufgrund der Einlegung eines Rechtsbehelfs und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung in dem Glauben gelassen werden, es handele sich um ein sicheres und leistungsfähiges Produkt. Randnummer 12 Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom
gekommen. Randnummer 22 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezieht er sich auf den Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, dass auch
der Einreichung der überarbeiteten Unterlagen die von ihm im Ausgangsbescheid angeführten Mängel
wie vor bestünden. Insbesondere führten die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren eingereichten „Studien“ mit dem eigenen Produkt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2024, Bl. 2261 ff. Beiakte A zu 1 A 16/24 verwiesen. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat am 16. Februar 2024 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht und zugleich Klage erhoben. Zusammen mit der Klage reichte die Antragstellerin u.a. einen Validierungsbericht der B. GmbH (Bl.146 ff. d.A zu 1 A 16/24) sowie eine aktualisierte Version ihres Clinical Evaluation Reports (Bl.195 ff. d.A zu 1 A 16/24) ein. Randnummer 24 Sie ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, die Untersagungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 108 LVwG SH. Ferner existiere gerade kein staatliches Zulassungsverfahren für Medizinprodukte. Zudem habe die Antragstellerin mit ihrer Benannten Stelle ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und diese habe ihr daraufhin eine CE-Bescheinigung erteilt. Die Benannte Stelle habe hohe Anforderungen und habe bei der Antragstellerin lediglich Abweichungen geringfügiger Art festgestellt. Weiter sei die Aufbereitung des Produktes nunmehr durch den Bericht der B. GmbH validiert. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 26 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom
GO ist der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
GO i. V. m. § 248 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung zu, sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. HS VwGO zulässig ist. Randnummer 33 II. Der Antrag ist aber unbegründet. Zunächst hat der Antragsgegner die in Ziffer 2) erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend Ziffer 1) in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dem wird der Antragsgegner gerecht, wenn er u.a. unter Verweis auf die überragende Relevanz des effektiven Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit darauf verweist, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens wegen der damit einhergehenden drohenden Gesundheitsgefahren und dem Anschein, eines sicheren und leistungsfähigen Medizinproduktes, der durch das Inverkehrbringen eines solchen geweckt werde, nicht hingenommen werden könne. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fordert nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen. Diese Frage ist erst im Rahmen der
folgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, Rn. 5 , juris). Randnummer 34 Die im Weiteren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse des Antragsgegners, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dargelegten Gründe zulasten der Antragstellerin aus. Randnummer 35
GO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der erlassenden Behörde besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Die Interessenabwägung richtet sich maßgeblich danach, ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse – wie hier – von der Behörde angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das gerade in Fällen der Gefahrenabwehr aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein kann. Randnummer 36 Vorliegend geht die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse zulasten der Antragstellerin aus, da sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist, er die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Randnummer 37 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da dieser nicht nur eine einmalige, stichtagsbezogene Regelung trifft, sondern vielmehr das Inverkehrbringen des streitrelevanten Medizinproduktes für den Zeitraum seiner Wirksamkeit untersagt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
4 und § 74 MPDG (vgl. BT-Drs. 19/15620, S. 150; VG Schleswig, Beschluss vom
G SH ohnehin geheilt wäre. Randnummer 42
weis der Einhaltung der Anforderungen der MDD unter Nennung der entsprechenden, die jeweiligen Anforderungen regelnden, Abschnitten. Daraus ergibt sich
Ansicht der Kammer unmissverständlich, für welche medizinprodukterechtlichen Anforderungen noch der
weis der Einhaltung Letzterer seitens der Antragstellerin erbracht werden muss. Die von der Antragstellerin vorgebrachte vermeintliche Diskrepanz der „Ausführungen zu der Nichtkonformität des Produktes“ in Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid ist als Teil der Begründung der jeweiligen Bescheide aufgrund der zuvor dargelegten Maßstäbe ohne Belang. Randnummer 44 b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 MPDG liegen vor. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es vor Erlass der Untersagungsverfügung – anders als die Antragstellerin meint – weder der Durchführung einer Bewertung
MDR, noch einer vorherigen Fristsetzung zur Herstellung der Konformität ihres Produktes mit den europarechtlichen Vorgaben i.S.d. Art. 95 Abs. 1 und 4 MDR seitens des Antragsgegners bedurfte.
1 MDR fordern die zuständigen Behörden, wenn sie
Durchführung einer Bewertung gemäß Art. 94 MDR zu dem Schluss kommen, dass das Produkt ein unvertretbares Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Patienten, Anwender oder anderer Personen oder in Bezug auf andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Gesundheit darstellt, den Hersteller der betroffenen Produkte […] unverzüglich auf, innerhalb eines eindeutig festgelegten und dem betroffenen Wirtschaftsakteur mitgeteilten Zeitraums alle geeigneten und gebührend gerechtfertigten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung, die im Zusammenhang mit dem von dem Produkt ausgehenden Risiko stehen, herzustellen […]. Weiter regelt Art. 95 Abs. 4 MDR, dass die zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem internationalen Markt zu untersagen, wenn der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift. Vorliegend bedurfte es einer Bewertung und vorherigen Fristsetzung zur Herstellung der Konformität mit den europarechtlichen Vorgaben im o.g. Sinne nicht. Denn Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheides ist die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 MPDG (so bereits: VG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 B 167/20 –, Rn. 28 , juris), die als Tatbestandsvoraussetzungen weder Bewertung noch Fristsetzung vorsieht. Wie bereits unter
dem damaligen Recht, auf dessen Grundlage die Bescheinigung erteilt worden ist, mithin der MDD, zu beantworten ist. Davon unabhängig ist aber die Frage
Verstößen i.S.d. § 78 MPDG um ein – etwaig
den Übergangsvorschriften mögliches – Inverkehrbringen zu untersagen. Ob Verstöße vorliegen ist mithin an der neuen Rechtslage, der MDR, zu messen. Unabhängig davon sind die von dem Antragsgegner für die Verstöße angeführten Normen der MDD im Wesentlichen oder gänzlich deckungsgleich mit denen der MDR. Randnummer 48 aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt bereits allein die uneinheitliche Festlegung des Anwenderkreises für ihr Produkt im Rahmen der von ihr vorgenommenen Zweckbestimmung einen „Verstoß“ i.S.d. § 78 MPDG dar und hat nicht – wie die Antragstellerin meint – lediglich im Einzelfall zur Folge, dass „nicht eindeutig ist, ob es sich bei einem Produkt um ein Medizinprodukt in Abgrenzung zu anderen Produktkategorien handelt oder welche Klassifizierungsregel Anwendung findet“. Randnummer 49
12 MDR bezeichnet die Zweckbestimmung die Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbe- oder Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der Klinischen Bewertung bestimmt ist. Weiter regelt Art. 5 Abs. 1 MDR, dass ein Produkt nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf, wenn es bei sachgemäßer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und seiner Zweckbestimmung entsprechender Verwendung, dieser Verordnung entspricht. Die Zweckbestimmung ist maßgeblicher Faktor der Vorschriften die Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Medizinproduktes betreffend (Eickbusch, Die Zweckbestimmung von Medizinprodukten, MPR 2021, 52,
weis der Konformität des Medizinprodukts mit den einschlägigen Vorschriften der MDR und versieht es dann anschließend mit der CE-Kennzeichnung (vgl. Art. 20 MDR). Der gesamte Prozess basiert dabei auf der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung. So richtet sich zunächst die Einstufung der Medizinprodukte in die verschiedenen Klassifizierungsstufen, welche unterschiedlich hohe Anforderungen an die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens stellen,
der Zweckbestimmung. Auch das Konformitätsbewertungsverfahren ist dann gemäß Art. 51 MDR ausdrücklich „unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung“ durchzuführen. Die Vorschriften der MDR können mithin nur insoweit einen Anwender- und Patientenschutz gewährleisten, als das Medizinprodukt im Rahmen der Zweckbestimmung angewendet wird (vgl. zum Vorherigen: Eickbusch, Die Zweckbestimmung von Medizinprodukten, MPR 2021, 52,
dem MDR anzugebende Anwenderprofil ist damit nicht einheitlich, was im Hinblick auf den bereits dargelegten Maßstab, wonach sich u.a. die Sicherheitsanforderungen und Überprüfungen eines Produktes
seiner Zweckbestimmung richten, einen Verstoß darstellt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die von ihr getätigten Angaben im CER auch nicht irrelevant. Denn die in Art. 2 Nr. 12 MDR normierte Legaldefinition der „Zweckbestimmung“ hat die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 3 Nr. 10 MPG abgelöst. Soweit letztere für die Zweckbestimmung des Medizinproduktes lediglich auf die in der „Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien“ getätigten Angaben des Herstellers abgestellt hat, nimmt die Definition in Art. 2 Nr. 12 MDR ausdrücklich nunmehr auch dessen „Angaben bei der Klinischen Bewertung“ in Bezug. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Anwenderprofil auch Teil der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes.So muss etwa die Gebrauchsanweisung
Anhang I Kapitel III Abschnitt 23.4
wie vor) nicht den medizinprodukterechtlichen Anforderungen. Dies gilt für den Risikomanagementplan (dazu unter
1 MDR gewährleisten die Hersteller von Medizinprodukten bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme ihrer Produkte, dass diese gemäß den Anforderungen der MDR ausgelegt und hergestellt wurden.
2 MDR wird von den Herstellern ein Risikomanagementsystem wie in Anhang I Abschnitt 3 MDR beschrieben eingerichtet, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten. Ausweislich Anhang I Abschnitt 3 MDR ist das Risikomanagement als kontinuierlicher iterativer Prozess während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts zu verstehen, der eine regelmäßige systematische Aktualisierung erfordert. Bei der Durchführung des Risikomanagements müssen die Hersteller
Anhang I Abschnitt 3 a) einen Risikomanagement-Plan für jedes Produkt festlegen und dokumentieren. Randnummer 54 Dabei wird
1 MDR bei Produkten, die sog. harmonisierten Normen oder den betreffenden Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen der MDR, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmen, angenommen.
70 MDR wird als harmonisierte Norm eine europäische Norm im Sinne des Art. 2 Nr. 1
Inverkehrbringen des Medizinproduktes (dazu unter (α)), der Nutzen-Risikoanalyse und des Gesamt-Restrisikos (dazu unter (β)) und der Verifizierung der Implementierung und Wirksamkeit der Maßnahmen der Risikobeherrschung (dazu unter (γ)) unzureichend. Randnummer 57 (α) Vorliegend erfüllt der derzeitige Risikomanagement-Plan der Antragstellerin die Anforderungen
4.4. g) DIN EN ISO 14971 nicht. Randnummer 58 Die konkreten Anforderungen an den Risikomanagement-Plan finden sich in der DIN EN ISO 14971.
4.4. DIN EN ISO 14971 müssen Tätigkeiten des Risikomanagements geplant werden. Der Hersteller muss für das jeweilige betrachtete Medizinprodukt einen Risikomanagementplan entsprechend dem Risikomanagement-Prozess erarbeiten und dokumentieren. Der Risikomanagementplan muss Teil der Risikomanagementakte sein. Randnummer 59 Weiter muss der Risikomanagement-Plan mindestens u.a. Folgendes enthalten: Randnummer 60
gelagerten Phasen. Randnummer 63 Ausweislich A.2.4.
gelagerten Phasen festgelegt werden, so dass ein formeller und geeigneter Weg zur Verfügung steht, um Informationen aus der Herstellung und der Herstellung
gelagerten Phasen in den Risikomanagement-Prozess zurückfließen zu lassen.“ Randnummer 68 Diese Anforderungen erfüllt der vorliegende Risikomanagement-Plan der Antragstellerin, derzeit bestehend aus den von ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei dem Antragsgegner eingereichten Dokumenten FB 010 V1.00 RM Plan 2023 (Bl. 1774 ff. der Beiakte A zu 1 A 16/24), FB 010a V1.02 Risk Analysis (Re-assessment 2023) (Bl. 1779 ff. der Beiakte A zu 1 A 16/24), FB 010b V1.02 Hazard Analysis und control (Re-assesment 2023) (Bl. 1799 ff. der Beiakte A zu 1 A 16/24) und FB 067 V1.00 Risk Analysis Report 2023 (Bl. 1806 ff. der Beiakte A zu 1 A 16/24) nicht. Randnummer 69 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den in Abschnitt 4.
gelagerten Phase.
den in Abschnitt 3 DIN EN ISO 14971 geregelten Begriffsbestimmungen ist ausweislich 3.12 DIN EN ISO 14971 unter „der Herstellung
gelagerter Phase“ der Teil des Lebenszyklus eines Medizinprodukts
Abschluss des Designs und der Herstellung des Medizinprodukts zu verstehen. Randnummer 71 Der Risikomanagement-Plan der Antragstellerin führt im Dokument FB 010a V1.02 Risk Analysis unter Ziffer 2.6. mit der Überschrift Method(s) of obtaining relevant post-production information u.a. aus: Randnummer 72 „The processes to be evaluated for certain risks are monitored on a day to day basis and recorded when found relevant. Ongoing discussions with involved parties help the risk management team to identify and evaluate the risks involved. As such, the production of the device needs to be considered and controlled as well. The manufacturing process, assembly process and transportation process needs to be addressed in risk analysis and evaluated for the probable risks.“ Randnummer 73 In diesem Abschnitt werden mithin neben dem Herstellungsprozess auch der Montage- und Transportprozess in Bezug genommen. Darlegungen zu den ebenfalls zur
gelagerten Phase zählenden Lebenszyklen eines Medizinproduktes wie etwa Lagerung, Anwendung des Produkts, Wartung, Reparatur, Veränderungen am Produkt, Außerbetriebnahme und Entsorgung (s. Beispiele zu Abschnitt 3.12 DIN EN ISO 14971) fehlen jedoch gänzlich. Unabhängig davon fehlt es ferner an der Darlegung der konkret für die erforderlichen Aktivitäten der der Herstellung
gelagerter Phasen anzuwendenden Methoden und den entsprechenden Bewertungskriterien. Soweit die Antragstellerin in Ziffer 2.6 ausführt: „Post-production activities relating to the safety of the device, for example, device vigilance or surveillance activities, are part of this risk management plan and carried out by A. GmbH according to standard procedures and regulations for clinical investigations“ und damit auf „standard procedures“ Bezug nimmt, ist dies bereits aufgrund der Pauschalität nicht ausreichend. Damit bleibt schließlich auch unklar, welche Phasen hier von den
gelagerten Phasen in den Augen der Antragstellerin konkret umfasst sein sollen und auf welche sich somit die Aussage zu den Standardverfahren bezieht. […]. Randnummer 74 Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen auf den „neunstufigen Plan“ in dem Dokument FB 010 V1.00 RM Plan 2023 bezieht, enthält dieser keine Beschreibung der Tätigkeiten
dem Inverkehrbringen und den der Herstellung
gelagerten Phasen, sondern vielmehr eine Auflistung allgemein gehaltener Vorgehensweisen im Bereich des Risikomanagements und verweist zur weiteren Konkretisierung im Übrigen auf das Dokument FB 010a V1.02 Risk Analysis Re-assessment 2023, der aber – wie bereits dargelegt – die notwendigen Beschreibungen nicht enthält. Randnummer 75 (β) Auch die im Risikomanagementplan dargestellte Nutzen-Risikoanalyse und die Ausführungen hinsichtlich des Gesamt-Restrisikos erfüllen die Anforderungen
e) DIN EN ISO 14971 nicht. Soweit die Antragstellerin in Ziffer 2.5 des Dokumentes FB 010a V1.02 Risk Analysis Re-assessment 2023 festlegt: Randnummer 76 „To assess whether the overall residual risk is acceptable the risk management team shall find comparable products and analyze the risks in comparison to other devices. The more individual risks are close to the acceptance level (≤6) the more likely it is that the overall residual risk will be higher than acceptable (>6)“ Randnummer 77 fehlt es dahingehend an einer Darlegung der beabsichtigten Methodik des geplanten Vergleiches zu ähnlichen und vergleichbaren Produkten. Es erschließt sich daher nicht, in welchen Fällen das Gesamt-Restrisiko auf Grundlage welcher Bewertungskriterien
dem dann vorgenommenen Vergleich akzeptabel sein soll. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die überarbeitete Ziffer 5.1. FB 010a V1.02 Risk Analysis Re-assessment 2023 zwar Beschreibungen zur Nutzen-Risiko-Analyse enthält, es aber an einer Darlegung der Kriterien für die Vertretbarkeit des Gesamtrest-Risikos fehlt. Randnummer 78 (γ) Schließlich fehlt es in dem derzeitigen Risikomanagement-Plan an der Darlegung der Tätigkeiten zur Verifizierung der Implementierung und Wirksamkeit der Maßnahmen der Risikobeherrschung
f) DIN EN ISO
dem Widerspruchsverfahren weiterhin streitig ist, ist die Risikobeherrschung der Antragstellerin hinsichtlich der analysierten Risiken ID R-011 (Verwendung nicht steriler Produkte), ID R-018, ID R-036, ID UI-001 (unzureichende Reinigung) unzureichend in das Risikomanagement implementiert und verifiziert. Randnummer 80
.1 DIN EN ISO 14971 muss der Hersteller Maßnahmen der Risikobeherrschung bestimmen, die geeignet sind, die Risiken auf einen akzeptablen Bereich zu mindern. Der Hersteller muss eine oder mehrere der folgenden Optionen für die Risikobeherrschung
der aufgeführten Prioritätenordnung anwenden: Randnummer 81
7.2 DIN EN ISO 14971 die in 7.1 ausgewählten Maßnahmen zur Risikobeherrschung implementieren. Die Implementierung jeder Maßnahme zur Risikobeherrschung muss ferner verifiziert werden. Diese Verifizierung muss in der Risikomanagementakte aufgezeichnet werden […]. Randnummer 87 Weiter muss auch die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikobeherrschung verifiziert werden. Die Ergebnisse dieser Verifizierung müssen in der Risikomanagementakte aufgezeichnet werden. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Inspektion der Risikomanagementakte überprüft. Randnummer 88 Die Voraussetzungen, die Abschnitt 7 DIN EN ISO 14971 an die Risikobeherrschung des Herstellers für sein Medizinprodukt stellt, erfüllt die Antragstellerin hinsichtlich der im Risikomanagementplan (FB 010 – RM Plan 2023ff, Bl. 1774 ff. der Beiakte A zu 1 A 16/24) genannten Risiken ID R-011 (dazu unter (α)), ID R-018/ID R-036/ID UI-001 (dazu unter (β)) nicht. Hinsichtlich der Risiken ID H1-0003 (Gefahr der Ausbreitung von Keimen durch Aerosolspray) und U1-006 (Übermäßige Druckausübung auf die Wunde) bedarf es daher keiner Entscheidung (dazu unter γ). Randnummer 89 (α) Im Rahmen der von ihr durchgeführten Risikoanalyse hat die Antragstellerin das Risiko der nicht-sterilen Nutzung ihres Produktes – Risk ID R-011 – identifiziert und als Risikominderungsmaßnahme „Design and manufacture according to appropriate sterilization standard. Label Standard ISP 15223, only products sterilize are shipped to customers. Reuse of unclean, non-sterile RK is not possible due to RFID recognition of RKs“ festgelegt (vgl. FB 010b V1.02 Hazard Analysis und control (Re-assesment 2023), Bl. 1800 der Beiakte A zu 1 A 16/24). Während das erkannte Risiko ausweislich der Spalte „Identified Component for failure“ sowohl das Reinigungsköpfchen (im Folgenden: RK) als auch den Handapparat (im Folgenden: HA) betrifft, bezieht sich die Risikominderungsmaßnahme lediglich auf das RK. Für den Handapparat fehlt es mithin bereits an einer Implementierung der von der Antragstellerin selbst bestimmten Risikobeherrschungsmaßnahme („Entwicklung und Herstellung gemäß den entsprechenden Sterilisationsnormen“). Vielmehr trägt die Antragstellerin selbst vor, dass die entsprechende Festlegung gerade nicht bedeute, dass das Produkt „sterilisiert“ werden müsse. Die Bezugnahme in der von ihr festgelegten Risikominderungsmaßnahme auf die „Sterilisationsnormen“ führt aber nicht dazu, dass eine „sterile Anwendung“ ohne Sterilisation, sondern über das High-Level-Disinfection Verfahren möglich ist, da die harmonisierte Norm zur Sterilisation (DIN EN ISO 17664 -1) eine solche Möglichkeit nicht enthält. Die Antragstellerin hat die von ihr eigens festgelegte Minderungsmaßnahme daher nicht umgesetzt bzw. implementiert. Randnummer 90 Soweit die Antragstellerin nunmehr die Auffassung vertritt, ihr Medizinprodukt müsse nicht in seiner Gesamtheit (RK und HA), sondern nur hinsichtlich des RK sterilisiert werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die jeweilige Art der erforderlichen Aufbereitung wiederverwendbarer Medizinprodukte richtet sich
ihrer Einteilung in unkritische, semikritische und kritische Medizinprodukte (sog. Spaulding Klassifikation). Auf Grundlage dieser Einordnung haben das RKI und das BfarM eine Empfehlung abgegeben (vgl. Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Bundesgesundheitsblatt, 2012, S. 1247 ff., im Internet abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Medprod_Rili_2012.pdf?__blob=publicationFile), wonach in die Kategorie der semikritischen Medizinprodukte solche fallen, „die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen“. Kritische Medizinprodukte sind danach ferner solche, „die zur Anwendung von Blut, Blutprodukten oder anderen sterilen Arzneimitteln/sterilen Medizinprodukten, und Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, bzw. an inneren Geweben oder Organen zur Anwendung kommen, einschließlich Wunden“. Vorliegend sprechen
Ansicht der Kammer gute Gründe für die Einordnung des Produktes der Antragstellerin in die Kategorie des „kritischen Medizinproduktes“ mit der ein zwingendes Sterilisationserfordernis einhergeht. Randnummer 91 Dies ergibt sich bereits daraus, dass der RK und der HA vorliegend als ein einheitliches Medizinprodukt zu betrachten sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom
folgende – Desinfektionsverfahren vermag die Risiken einer nicht oder fehlerhaft erfolgten Reinigung bereits denklogisch nicht zu minimieren. Eine etwaige Validierung des Reinigungsprozesses liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin dahingehend in der Klagebegründung zum Verfahren 1 A 16/24 auf die beigefügte Anlage 2 (Bl. 146 ff. d. A. zu 1 A 16/24), den Bericht der B. GmbH, verweist, handelt es sich dabei aber lediglich um ein Dokument zur Validierung des (Tauch-) Desinfektionsverfahrens. Randnummer 95 (γ) Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten Mängel der Risikoanalyse bedarf es keiner Entscheidung, ob Erstere auch hinsichtlich der Risiken ID H1-003 (Gefahr der Ausbreitung von Aerosolspray) und ID U1-006 (Gefahr der übermäßigen Druckausübung auf die Wunde) unzureichend ist. Aus Sicht der Kammer sprechen allerdings gute Gründe dafür. Denn hinsichtlich des von der Antragstellerin festgestellten Risikos der Ausbreitung von Aerosolspray spricht die von der Antragstellerin angeführte Literatur zu anderen Ultraschallwundreinigern dafür, dass Aerosolspray zumindest innerhalb des Arbeitsumfeldes eine reelle Gefahr für Kreuzkontamination darstellen kann (vgl. Granick et al., Dispersion Risk Associated With Surgical Debride-ment Devices, Wounds, 2017). Soweit die Antragstellerin dahingehend auf eine klinische Studie von M. auf Seite 109 der Anlage 3 zur Klagebegründung zur Sache 1 A 16/24 Bezug nimmt, wonach die Bildung von Aerosolen ausgeschlossen sein soll, scheint es sich dabei lediglich um einen Vortrag im Rahmen der Tagung der European Wound Management Association 2023 zu handeln, der unveröffentlicht und daher nicht
vollziehbar ist. Auch hinsichtlich des Risikos der übermäßigen Druckausübung auf die Wunde dürfte die von der Antragstellerin vorgetragene (technische) Risikominderungsmaßnahme – der Vibrationsmotor des Gerätes „blockiere“ bei „hoher Druckausübung“ durch ein Biegen des RK – insbesondere mit Blick auf die Frage, wann eine solche zu „hohe Druckausübung“ vorliegt und wann eine entsprechende Blockierung seitens des Gerätes ausgelöst wird, nicht hinreichend beschrieben bzw. verifiziert worden sein. Weiter folgt die Kammer der Auffassung der Antragstellerin die Konsequenzen einer Fehlanwendung seien aufgrund der „bereits integrierten Andruckkontrolle“ nicht übermäßig hoch, vor dem Hintergrund der fehlenden Verifizierung und der von ihr eigens erkannten Folgen von Schmerz und Blutungen nicht. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, hat die Antragstellerin
Anpassung ihrer Aufbereitungsangaben und einer etwaig vorgesehenen Tauchdesinfektion eine etwaige Brand- und Explosionsgefahr des verwandten Lithium Akkus nicht als Risiko identifiziert. Randnummer 96
vollziehbar. Soweit die Antragstellerin sich auf die im Risikomanagementbericht enthaltene Inbezugnahme betreffend das Dokument FB 010a V1.02 Risk Analysis (Re-Assessment 2023) beruft, enthält dies lediglich die identifizierten Risiken und die dazugehörigen Risikominderungsmaßnahmen, aber keine konkrete Beschreibung bzw. Darlegung der Überprüfung der Maßnahmen. Eine Erläuterung hinsichtlich der Implementierung und Verifizierung der Maßnahmen fehlt. Randnummer 97
3 MDR umfasst der
weis der Einhaltung der Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen auch eine „Klinische Bewertung“ gemäß Artikel 61. Der Begriff der vorzunehmenden Klinischen Bewertung ist in Art. 2 Nr. 44 MDR legaldefiniert. Danach bezeichnet eine Klinische Bewertung „einen systematischen und geplanten Prozess zur kontinuierlichen Generierung, Sammlung, Analyse und Bewertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit dem Sicherheit und Leistung, einschließlich des klinischen Nutzens, des Produkts bei vom Hersteller vorgesehener Verwendung überprüft wird“. Weiter heißt es in Art. 61 Abs. 1 MDR: „Die Bestätigung der Erfüllung der einschlägigen Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I bei normalem bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts sowie die Beurteilung unerwünschter Nebenwirkungen und der Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 8 erfolgen auf der Grundlage klinischer Daten, die einen ausreichenden klinischen
weis bieten, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Daten gemäß Anhang III. Der Hersteller spezifiziert und begründet den Umfang des klinischen
weises, der erforderlich ist, um die Erfüllung der einschlägigen Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu belegen. Der Umfang des klinischen
weises muss den Merkmalen des Produkts und seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Zu diesem Zweck wird von den Herstellern eine Klinische Bewertung
Maßgabe des vorliegenden Artikels und des Anhangs XIV Teil A geplant, durchgeführt und dokumentiert […]. Randnummer 99
3 MDR erfolgt eine Klinische Bewertung
einem genau definierten und methodisch fundierten Verfahren, das sich auf folgende Grundlagen stützt: Randnummer 100 a) eine kritische Bewertung der einschlägigen derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Fachliteratur über Sicherheit, Leistung, Auslegungsmerkmale und Zweckbestimmung des Produkts; dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Randnummer 101 - das Produkt, das Gegenstand der Klinischen Bewertung für die Zweckbestimmung ist, ist dem Produkt, auf das sich die Daten beziehen, gemäß Anhang XIV Abschnitt 3
gewiesenermaßen gleichartig, und Randnummer 102 - die Daten zeigen in geeigneter Weise die Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen; Randnummer 103
weis betreffend die Leistungsfähigkeit und die Sicherheit des Produktes der Antragstellerin geeignet ist. Denn selbst – eine statistische Signifikanz der Studie unterstellt – ist deren Zielrichtung ausweislich des dahingehend eindeutigen Wortlauts
nicht auf Überprüfung der „im Zusammenhang mit dem Produkt stehenden Claims“ gerichtet. Letztere umfasst ausweislich des Internetauftritts der Antragstellerin u.a. eine „reduzierte Heildauer“ oder die „Verhinderung von Amputationen“ (vgl. Revolution in modern wound management, Pitch: A. GmbH vom 29. August 2022, im Internet abrufbar unter: xxxxxxxx). In der durchgeführten Studie heißt es unter „Scope“, das Zweck der Studie die Untersuchung der Effizienz des Produktes der Antragstellerin war im Vergleich zum konservativen scharfen Debridements mittels Kürette gewesen ist. Unabhängig davon vermag die Studie aber auch deshalb nicht den in Art. 5 Abs. 2, 3, Art. 61 i.V.m. Anhang XIV MDR geforderten
weis zu erbringen, da sie mit dem zu dem Zeitpunkt von der Antragstellerin für ihr Produkt noch vorgesehenen Ultraschallgelen und nicht wie nunmehr (
Bemängelung des Antragsgegners) beabsichtigt unter Verwendung von Kochsalzlösung während der Behandlung durchgeführt worden ist. Insbesondere die Sicherheit des Produktes bei Verwendung der Kochsalzlösung ist mangels dahingehend gänzlich fehlender Untersuchung im Rahmen der klinischen Studie auf Grundlage klinischer Daten nicht
gewiesen. Randnummer 107 Auch die weiteren von der Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingereichten, ihr Produkt betreffende, Untersuchungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der Begründung schließt sich die Kammer den für zutreffend erachteten Erwägungen der Benannten Stelle in ihrem Assessment Report für den Zeitraum 14. November 2023 bis zum 8. Januar 2024 (Bl. 128 ff. d.A.) an. Randnummer 108 Soweit der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid weiter darlegt, dass sich ein
weis der Einhaltung der Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, wie sie die MDR verlangt, für das Produkt der Antragstellerin auch nicht durch Heranziehung bereits existenter klinischer Daten betreffend – i.S.d. Art. 61 i.V.m. XIV MDR Abschnitt 3 MDR – „gleichartiger“, sich bereits auf dem Markt befindlicher Produkte, ergebe, ist festzuhalten, dass, die Antragstellerin eine „Gleichartigkeit“ im o.g. Sinne für ihr Produkt hinsichtlich des Gerätes XX und XX Handstück XX, XX nicht vorträgt. Vielmehr heißt es in ihrem zum Hauptsacheverfahren eingereichten aktuellen CER vom 5. April 2024 unter Ziffer 4.3: „Clinical evaluation based on equivalence is not claimed.“ Die Antragstellerin hat ausweislich ihres derzeitigen CER mithin erkannt, dass die von ihr behauptete bloße „Ähnlichkeit“ (Similarity) im Vergleich zum Gerät XX und XX Handstück XX, XX den erforderlichen
weis über die Einhaltung der Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nicht erbringen kann. Entsprechend führt die Antragstellerin im CER aus: „Data from similar devices will not be used to assess technical performance and technical safety of the device under evaluation.“ Randnummer 109 dd) Es liegt ferner ein Verstoß gegen Anhang I, Kapitel II, Abschnitt 11.1 b) MDR sowie Anhang I, Kapitel II, Abschnitt 14.1 MDR vor. Randnummer 110
Anhang I, Kapitel II, Abschnitt 11.1 b) MDR werden Medizinprodukte und ihr Herstellungsverfahren so ausgelegt, dass das Infektionsrisiko für Patienten, Anwender und gegebenenfalls Dritte ausgeschlossen oder so gering wie möglich gehalten wird. Die Auslegung muss dabei eine leichte und sichere Handhabung erlauben. Randnummer 111 Vorliegend sprechen
Ansicht der Kammer gute Gründe dafür, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung ihres Produkts in Kombination mit einem sterilen Schutzschlauch derzeit keine leichte und sichere Handhabung gewährleistet. Zwar hat die Antragstellerin die im Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2023 seitens des Antragsgegners noch bemängelte Länge des Schlauches von damals 1,20 m zwischenzeitlich auf die Länge ihres Gerätes angepasst. Vorliegend steht aber bereits der für die von der Antragstellerin beabsichtigte Verwendung des sterilen Schutzschlauches der Firma C. erforderliche Off-Label-Use des Schutzschlauches einer einfachen und insbesondere sicheren Handhabung ihres Medizinproduktes entgegen. Denn allein die Tatsache, dass der Schlauch entgegen seiner Zweckbestimmung nicht von oben
unten, sondern von unten
oben über das Produkt der Antragstellerin und sodann noch mit Klebeband befestigt werden soll (s. dazu IfU der Antragstellerin, Bl. 1574 der Beiakte A zu 1 A 16/24), führt zu damit verbundenen Unsicherheiten (wie etwa der Sterilität des zu verwendenden Klebebandes) und zusätzlichen Arbeitsschritten (wie etwa das Runterschieben des Schlauches), die die Handhabung erschweren und betreffend einen Schutzschlauch auch kontraintuitiv sind. Auch der von der Antragstellerin durchgeführte Usability Test führt nicht zu einer anderen Bewertung, da ein solcher mit wenigen Personen durchgeführter Test keine sichere Handhabung belegen kann. Randnummer 112 Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorträgt, dass ihr Produkt u.a. aufgrund der verbauten sensiblen Elektronik maschinell nicht sterilisierbar sei, erschließt sich der Kammer nicht, warum dies für das von der Antragstellerin als „ähnlich“ qualifizierte Gerät der Firma S. nicht gilt (vgl. IfU S., XX Handpieces, S. 26, Ziffer 6.4, Bl. 1137 der Beiakte A zu 1 A 16/24). Randnummer 113 Aus den soeben dargelegten Gründen liegt auch ein Verstoß gegen Anhang I, Kapitel II, Abschnitt 14.1 MDR vor. Danach muss wenn ein Produkt zur Verwendung in Kombination mit anderen Produkten oder Ausrüstungen bestimmt ist, die Kombination einschließlich der Verbindungen sicher sein und darf die vorgesehene Leistung der Produkte nicht beeinträchtigen. Eine sichere Kombination von Schutzschlauch und HA liegt nicht vor. Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob sich ein weiterer Verstoß auch aus einer etwaig unzureichenden Beschreibung der Anwendung der Kochsalzlösung ergibt. Randnummer 114 ee) Weiter sind auch die Grundlegenden Anforderungen
Anhang I, Kapitel III, Abschnitt 23.4.n) MDR nicht erfüllt. Danach enthält die Gebrauchsanweisung bei wiederverwendbaren Produkten Angaben über geeignete Aufbereitungsverfahren, z. B. zur Reinigung, Desinfektion, Verpackung und gegebenenfalls über das validierte Verfahren zur erneuten Sterilisation entsprechend dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen das Produkt in Verkehr gebracht worden ist […]. Aufbereitung bezeichnet
39 MDR ein Verfahren, dem ein gebrauchtes Produkt unterzogen wird, damit es sicher wiederverwendet werden kann; zu diesen Verfahren gehören Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und ähnliche Verfahren sowie Prüfungen und Wiederherstellung der technischen und funktionellen Sicherheit des gebrauchten Produkts. Betreffend die Aufbereitung von Medizinprodukten wurde die DIN EN ISO 17664 (Aufbereitung von Produkten für die Gesundheitsfürsorge - Vom Medizinprodukt-Hersteller bereitzustellende Informationen für die Aufbereitung von Medizinprodukten -Teil 1: Kritische und semi-kritische Medizinprodukte (ISO 17664-1:2021) erarbeitet.
.1 DIN EN ISO 17664 Teil 1 muss der Medizinprodukt-Hersteller jedes Verfahren validieren, welches in den Informationen, die mit dem Medizinprodukt bereitgestellt werden, festgelegt ist. Die Validierung muss den
weis erbringen, dass jedes Verfahren zur Aufbereitung des Medizinprodukts geeignet ist. Randnummer 115 Die derzeitige IfU der Antragstellerin vom
dem sog. Sterility Assurance Level (SAL) anzusetzenden Wert von 10^-6 (vgl. Pschyrembel Online: Sterility Assurance Level) nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass zur Aufrechterhaltung des sterilen Zustandes des Produktes
der Sterilisation ausweislich der DIN EN ISO 11607 ein Sterilbarrieresystem zur Anwendung kommen muss, um das Produkt von jeglichen lebensfähigen Mikroorganismen freizuhalten, was bei der High-Level-Disinfection nicht vorgesehen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Produkt der Antragstellerin ausschließlich in Kombination mit einem sterilen Schutzschlauch zur Anwendung kommen soll. Denn aufgrund des bereits dargelegten Off-Label-Use des Schutzschlauches fehlt es an einer seiner Zweckbestimmung entsprechenden Anwendung des Schlauches. Die von der Antragstellerin durchgeführte „Gebrauchs-und Anwendungsvalidierung“ bezieht sich bereits ihrem Titel
lediglich auf die Anwendung des Produktes mit dem sterilen Schutzschlauch, trifft aber keine Aussage zur behaupteten Sterilität des Produktes. Ein
DIN EN ISO 17664-1 für jede zutreffende Phase der Aufbereitung eines Medizinproduktes erforderliche Festlegung eines validierten Verfahrens ist vorliegend hinsichtlich der Sterilität auch nicht durch den Bericht der B. GmbH erfolgt. Denn wie bereits erwähnt, hat dieser Validierungsbericht ausschließlich die Tauchdesinfektion und die damit einhergehende Keimabreicherung des Produktes der Antragstellerin von 10^6 zum Gegenstand. Randnummer 116
obigen Ausführungen bereits zutreffend festgestellten Verstöße auch nicht geeignet gewesen, das mit der Anordnung bezweckte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor den Gefahren der nicht sicher sterilen Medizinprodukten der Antragstellerin zu erreichen. Randnummer 120 Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Vorschrift des § 78 MPDG
der obergerichtlichen Rechtsprechung eine strukturelle Gleichheit zu § 28 MPG aufweise (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
gewiesen wurde, ist die Untersagungsanordnung daher auch mit Blick auf die etwaigen Folgen für die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin und ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig (vgl. so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 B 167/20 –, Rn. 69 , juris). Zwar ist das streitgegenständliche Produkt, das Einzige der Antragstellerin, allerdings hat sie
eigenen Angaben für dieses bereits Zulassungen in anderen (Nicht-EU-) Ländern erhalten, sodass dort ein Vertrieb möglich ist. Randnummer 122 4. Die sofortige Vollziehung der rechtmäßigen Untersagungsverfügung liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse. Die mit der sofortigen Umsetzung der Verfügung einhergehenden wirtschaftlichen
teile müssen auch in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG einstweilen zurücktreten. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits dargelegten Gesundheitsgefahren können insbesondere zum Schutz der Patienten auch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht (länger) verantwortet werden. Dies ergibt sich vorliegend insbesondere daraus, dass – wie bereits dargelegt – die erforderliche Sicherheit und Leistungsfähigkeit u.a. aufgrund der unzureichenden Risikoanalyse, wonach Risiken zwar erkannt, die entsprechenden Risikominderungsmaßnahmen aber nicht implementiert bzw. verifiziert worden sind, der unzureichenden Klinischen Bewertung sowie der ebenfalls unzureichenden Aufbereitung des Produktes der Antragstellerin nicht
gewiesen ist. Vor dem Hintergrund, dass das streitgegenständliche Produkt bei (schwerheilenden) chronischen Wunden zur Anwendung kommen soll, bei denen insbesondere eine nicht erfolgte Sterilisation (unzureichende Aufbereitung), eine zu hohe Druckausübung auf die Wunde oder ein fehlerhaftes Aufbringen der Kochsalzlösung (Risikoanalyse bzw. Klinische Bewertung) Infektionen, Blutvergiftungen oder auch etwaig Amputationen zur Folge haben können und die Antragstellerin selbst ausführt, dass allein in der Bundesrepublik zwei Millionen Menschen chronische Wunden aufweisen und daher als potenzielle Patienten in Betracht kämen, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Untersagung des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Produkts bis die –
wie vor – zahlreichen Mängel behoben sind. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es bestehe mangels Gefährdung der Patientensicherheit kein besonderes Vollzugsinteresse, betrifft die von ihr diesbezüglich vorgebrachte Argumentation (u.a. High-Level-Disinfection stehe einer Sterilisation gleich, fehlerfreie Anwendung des Produktes von Anwendern bestätig) die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung, die vorliegend, wie soeben dargelegt, zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Randnummer 123 5. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung ergibt sich aus § 236 Abs. 1 Satz 1, § 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG . Insbesondere die Höhe des für jeden Fall des Verstoßes angedrohten Zwangsgeldes, das
G mindestens 15, höchstens 50.000 Euro beträgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung. Dem wird das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerecht. Randnummer 124 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 125 Die Streitwertfestsetzung richtet sich
2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG, wobei die Bedeutung der Sache anhand des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin zu ermitteln ist, für das konkrete Anhaltspunkte nicht vorliegen, da die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.