← Deutschland

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat 1 KN 13/19 Urteil Öffentliches Baurecht: Zulässiges Sondergebiet Hafen und unzulässige

Öffentliches Baurecht: Zulässiges Sondergebiet Hafen und unzulässige öffentliche Grünfläche auf Privateigentum Orientierungssatz 1. Ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebiets von den no

i. V. m. § 8 BauNVO gehandelt. Somit sei für den Antragsteller auch ohne den Bebauungsplan eine Wohnnutzung in dem unmittelbar an diese gewerblichen Nutzungen angrenzenden Bereich ausgeschlossen gewesen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Ansiedlung von kleinen Betrieben mit einem geringen Bedarf an Werkstatt- bzw. Lagerfläche einschließlich der Wohnnutzung für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter ohne jeglichen Bezug zum Hafen bzw. zum Herzhorner Rhin würde zu einer Ausweitung der Wohnnutzung führen, die in der Summe die gewerbliche Nutzung übersteigen dürfte. Aufgrund des benachbarten Industriegebiets und des gegenüberliegenden Betriebsgrundstücks der Firma … GmbH seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei einer Erweiterung der Wohnnutzung nicht erfüllt. Auch der sogenannte Trennungsgrundsatz stünde einer erweiterten Wohnungsnutzung entgegen. Nach § 50 Satz 1 BImSchG gelte auch im Rahmen der Bauleitplanung, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien insbesondere Wohnnutzung und Industrie nach Möglichkeit voneinander zu trennen. Randnummer 25 Der Einwand des Antragstellers, auf den Flurstücken 14/1, 16/4, 16/5 und 19/1 seien gemäß Festsetzung 1 e) des Bebauungsplans Wohneinheiten in weiterem Umfang zulässig, sei unbeachtlich. Diese an der Straße „Am Rethövel“ liegenden Flurstücke seien von dem „faktischen Gewerbegebiet“, in welchem die Grundstücke des Antragstellers liegen, durch einen Waldstreifen getrennt und nähmen damit weder am Bebauungszusammenhang teil, noch seien sie in vergleichbarer Weise wie das Grundstück des Antragstellers gewerblichen Immissionen ausgesetzt. Randnummer 26 Auch die Festsetzung der Flurstücke … und … als öffentliche Grünfläche sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine über die Nutzung als Grünfläche hinausgehende Nutzungsmöglichkeit zugestanden. Eine bauliche Nutzung der Flächen sei waldrechtlich ausgeschlossen, da sich die Grundstücke vollständig im gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG geschützten Bereich befänden. Die Festsetzung unterliege auch keinen Abwägungsfehlern. Die Festsetzung sei gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 1

erfolgt. Die Festsetzung als öffentliche – und nicht als private – Grünfläche sei im Hinblick auf die Waldpark-Konzeption erfolgt. Die Tatsache, dass die Flurstücke im Privateigentum stehen, stehe einer abwägungsfehlerfreien Entscheidung nicht entgegen. Aufgrund der bestehenden Einschränkungen für die Flurstücke sei den Eigentumsbelangen des Antragstellers in der Abwägung ein geringes Gewicht beizumessen gewesen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 28 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 29 Die Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wurde eingehalten. Der Bebauungsplan ist am

  1. August 2018 bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist am
  2. August 2019 eingegangen. Randnummer 30 Der Antragsteller ist als Eigentümer im Plangebiet belegener Grundstücke antragsbefugt (vgl. Eyermann,
  3. Aufl. 2022, VwGO § 47 Rn. 45 m. w. N.). Randnummer 31 Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag die Unwirksamkeitserklärung der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 4.57 ausdrücklich nur im Hinblick auf die Festsetzungen Teil B, I, 1.4 betreffend das Sonstige Sondergebiet SO „Hafen und hafennahe Nutzungen“ (§ 11 BauNVO) und die Festsetzung seiner Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung Glückstadt als „öffentlich“ begehrt. Gegen eine solche Beschränkung des Antrags bestehen keine Bedenken (vgl. BeckOK VwGO/Giesberts,
  4. Ed. 01.10.2024, VwGO § 47 Rn. 32, beck-online), ohne jedoch das Normenkontrollgericht in seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu begrenzen (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom
  5. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 20). Randnummer 32 B. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet, aber auch nur insoweit unwirksam. Randnummer 33 Soweit der Antragsteller sich gegen die Festsetzungen Teil B, I, 1.4 wendet, ist der Antrag unbegründet (I.). Soweit die Antragsgegnerin die Flurstücke 51/7, 51/11, … und … der Flur 5, Gemarkung Glückstadt als „öffentlich“ festgesetzt hat, ist der Bebauungsplan (teilweise) unwirksam (II.). Andere Fehler der Satzung sind nicht dargelegt und für den Senat auch nicht ersichtlich (III.). Randnummer 34 I. Die Festsetzungen Teil B, I, 1.4 betreffend das Sonstige Sondergebiet SO „Hafen und hafennahe Nutzungen“ sind rechtmäßig. Die Festsetzung eines Sondergebiets Hafen findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO. Randnummer 35
  6. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO dürfen nur solche Gebiete als sonstige Sondergebiete dargestellt bzw. festgesetzt werden, die sich von den vertypten Baugebieten wesentlich unterscheiden. Zu den vertypten Baugebieten zählen die in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten. Mit Hilfe dieser Voraussetzung sollen die Gemeinden an die in § 1 Abs. 2 BauNVO enthaltene Typik der Baugebiete gebunden und eine Umgehung des Typenzwangs verhindert werden. Ein wesentlicher Unterschied zu den genannten Baugebieten besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer der auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, juris Rn. 12). Ob die Gemeinde durch die Festsetzung eines Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO von den Baugebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich abweicht, ist anhand der normierten allgemeinen Zwecksetzung dieser Baugebietstypen „abstrakt” zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  8. Juli 1997 – 4 BN 11.97 –, juris Rn. 10). Zu vergleichen sind dabei die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, juris Rn. 10). Randnummer 36 Die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO aufgeführten Beispiele von in Betracht kommenden Sondergebieten verdeutlichen, was einen wesentlichen Unterschied ausmachen kann. Hafengebiete werden dort ausdrücklich benannt. Für festgesetzte Sondergebiete, die diese Zweckbestimmung aufweisen, ist daher grundsätzlich von einem wesentlichen Unterschied i. S. d. § 11 Abs. 1 BauNVO auszugehen (vgl. BayVGH, Urteil vom
  10. August 2024 – 9 N 22.553 –, juris Rn. 72; für die Festsetzung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „hafenaffines Gewerbe“, vgl. OVG M.-V., Urteil vom
  11. April 2023 – 3 K 149/15 –, juris Rn. 56). Randnummer 37 Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Bei einem Hafengebiet als sonstigem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO gehört zu der Zweckbestimmung und der Art der Nutzung, die ausdrücklich darzustellen und festzusetzen ist, auch die Entscheidung, welche Arten allgemein zulässig, unzulässig oder (nur) ausnahmsweise zulassungsfähig sind. Derart kann durch die Beschränkung näher bezeichneter Nutzungen das Sondergebiet umschrieben werden, sodass es auf diese Weise eine besondere Eigenart erhält (vgl. BayVGH, Urteil vom
  12. August 2024 – 9 N 22.553 –, juris Rn. 73). Randnummer 38 Das Sonstige Sondergebiet SO „Hafen und hafennahe Nutzungen“ erfüllt diese Anforderungen. Es dient gemäß Teil B, I, 1.4, a) der Aufnahme von Hafenanlagen sowie hafennahen Nutzungen, wie insbesondere hafenbezogenen Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben und Einrichtungen für den Wassersport sowie touristischen und Freizeitnutzungen. Die in b) aufgezählten zulässigen Anlagen, Betriebe, Einrichtungen und Nutzungen haben ausnahmslos einen klaren Bezug zu einem Hafen. Dieser hafenbezogene Charakter, der nach der Zweckbestimmung auch touristische Nutzungen einschließt, wird auch durch die in c) festgesetzten Ausnahmen nicht unterlaufen. Die Ausnahmen zu Betriebswohnungen beziehen sich lediglich auf Betriebe, die nach a) in dem Gebiet zulässig sind, und die ausnahmsweise Zulassung von Wochenend- und Ferienhäusern beschränkt sich auf eine Nutzungsänderung bestehender Gebäude. Der ganz überwiegende Ausschluss von Wohnnutzungen in den Festsetzungen d) bis f) führt ebenfalls nicht dazu, dass das Sondergebiet „Hafen und hafennahe“ Nutzungen sich hier doch faktisch als ein Baugebietstyp nach den §§ 2 bis 10 BauNVO erweist. Im Gegenteil: die ausnahmsweise Zulassung der Errichtung von zwei Wohngebäuden mit höchstens 16 Wohneinheiten auf den Flurstücken 14/1 (jetzt: 526, 528, 529, 530, 537, 538), 16/4, 16/5 (jetzt: 531) und 19/1 (jetzt: 541, 542, 543) der Flur 5, Gemarkung Glückstadt unterstreicht die Andersartigkeit gegenüber einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und auch einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO. Eine Wohnnutzung in dieser Ausgestaltung wäre in den genannten Gebietstypen nicht zulässig. Die Antragsgegnerin hat sich mit der schwierigen und über Jahrzehnte und Jahrhunderte gewachsenen Gemengelage auf dem Rethövel in unmittelbarer Randlage zur industriellen Nutzung der Fa. … auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung und der angestrebten Nutzungsarten keiner der Gebietstypen nach §§ 6 bis 8 BauNVO festgesetzt werden kann (vgl. Planbegründung, S. 3, 7, 23). Randnummer 39
  13. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die konkret getroffenen Festsetzungen in Teil B, I, 1.
  14. Soweit der Antragsteller den Ausschluss der Wohnnutzung für seine Halle auf Flurstück … bemängelt, dringt er damit nicht durch. Entscheidend dafür, dass eine textliche Festsetzung noch von § 11 Abs. 1 BauNVO gedeckt ist, ist lediglich, dass sie eine solche der Art der baulichen Nutzung bleibt und sich im Rahmen der von der Gemeinde gewählten Zweckbestimmung des Sondergebiets hält (vgl. zu einem Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung: Urteil des Senats vom
  15. Januar 2024 – 1 KN 1/21 –, juris Rn. 54 ). Der überwiegende Ausschluss von Wohnnutzungen ist eine typische Festsetzung der Nutzungsart, die sich hier im Rahmen der Zweckbestimmung des Sondergebiets „Hafen und hafennahe Nutzungen“ hält. Durch die festgesetzten zulässigen Nutzungen sollen die bestehenden Konfliktlagen zwischen Dauerwohnnutzungen und den angrenzenden industriellen bzw. Hafennutzungen bewältigt werden. Mit der Planung beabsichtigt die Antragsgegnerin, diese Konfliktlage in Richtung verstärkte Zulassung von Hafen- und hafennahen Nutzungen und nicht von Wohnnutzungen aufzulösen (vgl. Planbegründung, S. 30). Randnummer 40
  16. Die Antragsgegnerin hat mit dem überwiegenden Ausschluss von Wohnungsnutzung in dem Sondergebiet auch nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7

verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67 ; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,

, Stand August 2024, § 1 Rn. 185). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55 ). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1

ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Randnummer 41 Hieran gemessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin zu den Festsetzungen der Wohnnutzungen innerhalb des festgesetzten Sondergebiets nicht zu beanstanden. Sie hat die Belange des Antragstellers hinsichtlich einer Dauerwohnnutzung ohne Flächenbegrenzung in seiner bestehenden Halle in die Abwägung ein- und dem gegenübergestellt, dass Wohnnutzungen innerhalb des festgesetzten Sondergebietes nur im Rahmen der engen textlichen Festsetzungen zulässig sein sollen. Die Notwendigkeit zur engen Regelung der Wohnnutzungen ergebe sich aus der Zielsetzung, die bestehende Gemengelage planerisch zu steuern (vgl. Abwägungstabelle, S. 459, Ziffer 123, Beiakte I, Bl. 6321). Randnummer 42 Soweit der Antragsteller meint, seine Planungen führten, ggf. mit der Begrenzung auf das Bestehende, zu keiner planungsschädlichen Ausweitung der Wohnnutzung und es gehe ihm nur darum, der Betriebsleiterwohnung eine Definition zu geben, die, ohne tatsächliche Aufgabe der Planziele, eine vielfältigere Nutzung eröffnen würde, legt er damit keinen Abwägungsfehler dar. Er blendet vielmehr die tatsächlichen Planziele der Antragsgegnerin, die Konfliktlagen zwischen Dauerwohnnutzungen und den angrenzenden industriellen bzw. Hafennutzungen und das Gebot zur Trennung emittierender Betriebe und schützenswerter Gebiete (§ 50 BImSchG) ebenso aus wie den planungsrechtlichen Unterschied zwischen Betriebsleiterwohnungen, die dem zugeordneten Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und der von ihm begehrten Wohnnutzung ohne Flächenbegrenzung. Randnummer 43 Der Einwand des Antragstellers, auf den Flurstücken 14/1, 16/4, 16/5 und 19/1 seien gemäß Festsetzung 1 e) des Bebauungsplans Wohneinheiten in weiterem Umfang zulässig, ist – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – unbeachtlich. Diese an der Straße „Am Rethövel“ liegenden Flurstücke sind von dem Gebiet, in welchem die Grundstücke des Antragstellers liegen, durch einen Waldstreifen getrennt und nehmen damit weder am Bebauungszusammenhang teil, noch sind sie in vergleichbarer Weise wie das Grundstück des Antragstellers gewerblichen Immissionen ausgesetzt. Randnummer 44 II. Die Festsetzung betreffend die Flurstücke … und … als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ ist insoweit unzulässig, als die Zweckbestimmung der Flächen als öffentlich festgesetzt wurde. Randnummer 45 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 15

, wonach die öffentlichen oder privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze und Friedhöfe im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden dürfen. Dass die Rechtsgrundlage eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ für die Flurstücke … und … ermöglicht, ist nicht zweifelhaft und von dem Antragsteller auch nicht bestritten. Unschädlich ist die von den Regelbeispielen in § 9 Abs. 1 Nr. 15

abweichende Zweckbestimmung „Waldpark“, die sich zwanglos als Sonderform der Parkanlage versteht (vgl. im waldrechtlichen Kontext: OVG M.-V., Beschluss vom

  1. September 2023 – 1 LB 671/20 OVG –, juris Rn. 55). Randnummer 46
  2. Die festgesetzte Zweckbestimmung der Flächen als „öffentlich“ verstößt hier jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7

(zum allgemeinen Maßstab des Abwägungsgebots: siehe oben I. 3). Randnummer 47 An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. Dezember 2005 – 10 D 64/03.NE –, juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 52 und 59). Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 13). Randnummer 48 Für den Charakter von Grundstücken als öffentliche Grünfläche ist maßgeblich, ob diese tatsächlich als der Allgemeinheit zugängliche Grünfläche gestaltet und genutzt wird (vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom
  3. April 2010 – OVG 2 A 20.08 –, juris Rn. 30). Parkanlagen sind eine bestimmte Form der Grünfläche und können als privat oder öffentlich ausgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Juli 2011 – 4 BN 10.11 –, juris Rn. 5; Gierke, in: Brügelmann, Stand Januar 2024,

§ 9, Rn. 597; Beck

OK

/Spannowsky, 64. Ed. 01.11.2024,

§ 9Rn.

61.2, beck-online, a. A., die jedoch überholt sein dürfte: Kment, in: Jarass/Kment, 3. Aufl. 2022,

§ 9Rn.

62). Randnummer 49 Wird die Fläche nur von einer ganz bestimmten Gruppe genutzt, muss eine private Grünfläche festgesetzt werden. Handelt es sich dagegen um einen nicht begrenzten Personenkreis, muss eine öffentliche Grünfläche festgesetzt werden (vgl. BeckOK

/Spannowsky, 64. Ed. 01.11.2024,

§ 9Rn.

62, beck-online). Problematisch wäre eine Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ lediglich dann, wenn der Plan gleichzeitig faktisch eine öffentliche Nutzung – etwa durch die Anlage von Spazierwegen auf den als privat festgesetzten Flächen – vorsehen würde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 KN 266/07 –, juris Rn. 58). Randnummer 50 Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Zweckbestimmung der Flächen des Antragstellers als „öffentlich“ nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Die privaten Belange des Antragstellers und die öffentlichen Belange der Antragsgegnerin werden hier im Ergebnis in einer Weise ausgeglichen, dass sie außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung stehen. Randnummer 51 Die Antragsgegnerin begründet die Festsetzung der Grünflächen „Am Rethövel“ mit den Entwicklungsvorgaben der Projektstudie Hafen. Darin sei die Entwicklung des Bereichs zwischen der Straße „Am Schwarzwasser“ und der Yachtwerft zu einem Waldpark und die Erschließung eines Rundwegs von der Straße „Am Schwarzwasser“ über den „Alten Deich“ als Ziel formuliert (vgl. Planbegründung, S. 13). Die Zielsetzung werde bauplanerisch nachvollzogen. Randnummer 52 Aus dieser Zielsetzung lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, die Flächen des Antragstellers als öffentlich festzusetzen. Die mit der Festsetzung verfolgten Ziele der Einrichtung eines Waldparks und der Erschließung eines Rundwegs sind hier auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des Antragstellers, konkret mit der Festsetzung seiner Flächen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“, zu erreichen. Der Waldpark lässt sich ohne weiteres auch realisieren, wenn die Flächen des Antragstellers als private Grünfläche festgesetzt sind. Weder für die Entwicklung des Waldparks selber noch für die Erschließung des Rundwegs ist eine Nutzung der Flächen des Antragstellers erforderlich. Der den Waldpark nach der Planung offenkundig bestimmende und als solchen auszeichnende Wald befindet sich nördlich der Flächen des Antragstellers. Auf den Flächen des Antragstellers befindet sich kein Wald. Sie liegen nahezu vollständig im Waldschutzstreifen nach § 24 LWaldG und befinden sich am Rand zwischen der weiteren Bebauung und dem eigentlichen Wald. Der nördlich der Flächen des Antragstellers verlaufende Weg steht mit einem – nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten – ca. zwei Meter breiten Grünstreifen entlang des Weges bereits im Eigentum der Antragsgegnerin. Nach der zeichnerischen Darstellung des Masterplans führt der geplante Rundweg sogar noch weiter nördlich durch den Wald. Es ist nicht erkennbar, dass es der Antragsgegnerin in irgendeiner Form auf die nähere Ausgestaltung der Grünflächen für die Realisierung des Waldparks ankommt. Eine öffentliche Inanspruchnahme der Grünflächen des Antragstellers ist nach dem Konzept des Waldparks nicht vorgesehen. Diesen Flächen kommt insofern ein rein passiver Beitrag zu dem Waldpark zu. Diesen erbringen sie auch dann, wenn sie privat bleiben und nicht als öffentlich festgesetzt werden. Randnummer 53 Die Abwägung erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Flächen des Antragstellers nahezu vollständig in dem Waldabstandsstreifen liegen und schon aus diesem Grund Vorhaben im Sinne des § 29

auf den Flächen verboten sind. Richtig ist, dass die konkrete Nutzung und potenzielle Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums in die Abwägung einzustellen und zu gewichten sind, wobei einem Recht zur Bebauung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 18). Unzulässig ist jedoch der Rückschluss, ein Grundstück ohne bauliche Nutzungsmöglichkeiten sei in der Abwägung ohne Gewicht. Darauf läuft die Argumentation der Antragsgegnerin hinaus, wenn sie meint, dem Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine über die Nutzung als Grünfläche hinausgehende Nutzungsmöglichkeit zugestanden. Damit blendet sie den vom Bundesverfassungsgericht betonten Wert der Privatnützigkeit und grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand aus. Abgesehen von dieser Fehlgewichtung des Eigentumsrechts des Antragstellers, führt die Entscheidung der Antragsgegnerin zu einem objektiven Missverhältnis der Belange, da eine öffentliche Zweckbestimmung der Flächen für die Zielerreichung – wie dargelegt – schon nicht erforderlich ist. Randnummer 54 Vor diesem Hintergrund einer Abwägungsdisproportionalität kommt es auch nicht auf die für den Senat bis zuletzt unerklärlich gebliebenen Umstände und Gründe des Verkaufs der Grünflächen an den Antragsteller an, obwohl der nur zwei Jahre vor dem Verkauf erstellte Masterplan den Waldpark auf diesen damals im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen bereits vorsah. Randnummer 55
  2. Der festgestellte Abwägungsfehler bezieht sich auch auf die unmittelbar westlich von den Grünflächen des Antragstellers und südlich des Stichwegs „Am Schwarzwasser“ gelegenen Flurstücke 51/7 und 51/11 der Flur 5, Gemarkung Glückstadt. Diese stehen nach Auskunft der Antragsgegnerin ebenfalls im Privateigentum. Eine tatsächlich beabsichtigte und erforderliche öffentliche Nutzung der Flächen für den Waldpark oder den Rundweg ist weder der Planbegründung noch dem Masterplan zu entnehmen. Alle zu den Flächen des Antragstellers angestellten Überlegungen lassen sich ohne Einschränkung auf diese benachbarten Flächen übertragen. Aufgrund des objektiven Prüfverfahrens konnte der Senat insoweit auch über den auf seine Flächen begrenzten Antrag des Antragstellers hinausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. August 1991 – 4 NB 3.91 –, juris Rn. 26). Randnummer 56 Auf die Flurstücke 16/6 und 20/1 der Flur 5, Gemarkung Glückstadt, auf denen ebenfalls Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Waldpark – öffentlich“ festgesetzt wurden, lässt sich der oben festgestellte Abwägungsfehler hingegen nicht übertragen. Diese Flächen unterscheiden sich bereits dadurch, dass sie von dem Waldgebiet nicht durch einen Stichweg abgetrennt sind und jedenfalls über das Flurstück 16/6 nach dem Masterplan der Projektstudie Hafen Glückstadt ein Teil des geplanten Rundwegs verlaufen soll. Randnummer 57
  4. Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung der Zweckbestimmung "Öffentlich" für die Grünfläche auf den Flurstücken 51/7, 51/11, … und … führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern nur zur räumlich auf diese Flurstücke beschränkten Teilunwirksamkeit dieser Zweckbestimmung. Randnummer 58 Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1

bewirken können und – zweitens – wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 32; Urteile des Senats vom
  2. Februar 2023 – 1 KN 2/18 –, juris Rn. 50 und vom
  3. September 2023 – 1 KN 2/22 –, juris Rn. 35 ). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 59 Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzept wird durch den Wegfall der Zweckbestimmung der Grünflächen als öffentlich nicht infrage gestellt. Die Öffentlichkeit der Flächen des Antragstellers sowie der westlich anschließenden Flurstücke 51/7 und 51/11 ist – wie oben ausgeführt – gerade nicht zur Planrealisierung erforderlich. Es entsteht auch keine Regelungslücke, die durch eine Planentscheidung der Antragsgegnerin gefüllt werden müsste. Soweit die Zweckbestimmung „Öffentlich“ für unwirksam erklärt wird, erhalten die im Tenor genannten Flurstücke die Zweckbestimmung „Privat“ ohne, dass es hierzu einer Planentscheidung bedarf. § 9 Abs. 1 Nr. 15

ermöglicht lediglich die Festsetzung als private oder öffentliche Grünfläche. Randnummer 60 Die Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Plangebers. Da er seinen Plan auch ohne die öffentliche Zweckbestimmung umsetzen kann, sind keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, der Plangeber hätte diesen Plan ohne diese Möglichkeit nicht beschlossen. Randnummer 61 III. Weitere Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bekanntmachungshinweis vom 8. August 2018 ordnungsgemäß auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinweist (§ 215 Abs. 2

) und – abgesehen von dem Normenkontrollantrag des Antragstellers – den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1

bei der Antragsgegnerin eingegangenen weiteren Rügen zu entnehmen sind. Randnummer 62 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Antragsteller hat den weit überwiegenden Teil der Verfahrenskosten zu tragen, weil er das für ihn wirtschaftlich deutlich bedeutsamere Ziel der Verwerfung der Festsetzungen in Teil B, I, 1.4 zur Ermöglichung von Wohnnutzungen nicht erreicht hat. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zielten seine Überlegungen diesbezüglich auf die Realisierung von acht bis zehn Wohnungen ab. Dem hat der Senat unter Zugrundlegung der üblichen Streitwertannahme für die Erlangung von Baurechten in Höhe von 10.000 Euro pro Wohnung einen Wert von 80.000 Euro beigemessen. Sein vorwiegend ideelles Interesse an dem Erhalt der privaten Grünflächen hat der Senat mit 5.000 Euro beziffert. Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, kann nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Insoweit kommt ihm zugute, dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BeckRS 2008, 35435, beck-online Rn. 37). Dem trägt der ausgesprochene Kostenanteil der Antragsgegnerin Rechnung. Randnummer 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 ZPO. Randnummer 64 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001602410

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.