i. V. m. § 8 BauNVO gehandelt. Somit sei für den Antragsteller auch ohne den Bebauungsplan eine Wohnnutzung in dem unmittelbar an diese gewerblichen Nutzungen angrenzenden Bereich ausgeschlossen gewesen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Ansiedlung von kleinen Betrieben mit einem geringen Bedarf an Werkstatt- bzw. Lagerfläche einschließlich der Wohnnutzung für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter ohne jeglichen Bezug zum Hafen bzw. zum Herzhorner Rhin würde zu einer Ausweitung der Wohnnutzung führen, die in der Summe die gewerbliche Nutzung übersteigen dürfte. Aufgrund des benachbarten Industriegebiets und des gegenüberliegenden Betriebsgrundstücks der Firma … GmbH seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bei einer Erweiterung der Wohnnutzung nicht erfüllt. Auch der sogenannte Trennungsgrundsatz stünde einer erweiterten Wohnungsnutzung entgegen. Nach § 50 Satz 1 BImSchG gelte auch im Rahmen der Bauleitplanung, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien insbesondere Wohnnutzung und Industrie nach Möglichkeit voneinander zu trennen. Randnummer 25 Der Einwand des Antragstellers, auf den Flurstücken 14/1, 16/4, 16/5 und 19/1 seien gemäß Festsetzung 1 e) des Bebauungsplans Wohneinheiten in weiterem Umfang zulässig, sei unbeachtlich. Diese an der Straße „Am Rethövel“ liegenden Flurstücke seien von dem „faktischen Gewerbegebiet“, in welchem die Grundstücke des Antragstellers liegen, durch einen Waldstreifen getrennt und nähmen damit weder am Bebauungszusammenhang teil, noch seien sie in vergleichbarer Weise wie das Grundstück des Antragstellers gewerblichen Immissionen ausgesetzt. Randnummer 26 Auch die Festsetzung der Flurstücke … und … als öffentliche Grünfläche sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine über die Nutzung als Grünfläche hinausgehende Nutzungsmöglichkeit zugestanden. Eine bauliche Nutzung der Flächen sei waldrechtlich ausgeschlossen, da sich die Grundstücke vollständig im gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG geschützten Bereich befänden. Die Festsetzung unterliege auch keinen Abwägungsfehlern. Die Festsetzung sei gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 1
erfolgt. Die Festsetzung als öffentliche – und nicht als private – Grünfläche sei im Hinblick auf die Waldpark-Konzeption erfolgt. Die Tatsache, dass die Flurstücke im Privateigentum stehen, stehe einer abwägungsfehlerfreien Entscheidung nicht entgegen. Aufgrund der bestehenden Einschränkungen für die Flurstücke sei den Eigentumsbelangen des Antragstellers in der Abwägung ein geringes Gewicht beizumessen gewesen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 28 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 29 Die Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wurde eingehalten. Der Bebauungsplan ist am
verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67 ; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, Stand August 2024, § 1 Rn. 185). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55 ). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1
ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Randnummer 41 Hieran gemessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin zu den Festsetzungen der Wohnnutzungen innerhalb des festgesetzten Sondergebiets nicht zu beanstanden. Sie hat die Belange des Antragstellers hinsichtlich einer Dauerwohnnutzung ohne Flächenbegrenzung in seiner bestehenden Halle in die Abwägung ein- und dem gegenübergestellt, dass Wohnnutzungen innerhalb des festgesetzten Sondergebietes nur im Rahmen der engen textlichen Festsetzungen zulässig sein sollen. Die Notwendigkeit zur engen Regelung der Wohnnutzungen ergebe sich aus der Zielsetzung, die bestehende Gemengelage planerisch zu steuern (vgl. Abwägungstabelle, S. 459, Ziffer 123, Beiakte I, Bl. 6321). Randnummer 42 Soweit der Antragsteller meint, seine Planungen führten, ggf. mit der Begrenzung auf das Bestehende, zu keiner planungsschädlichen Ausweitung der Wohnnutzung und es gehe ihm nur darum, der Betriebsleiterwohnung eine Definition zu geben, die, ohne tatsächliche Aufgabe der Planziele, eine vielfältigere Nutzung eröffnen würde, legt er damit keinen Abwägungsfehler dar. Er blendet vielmehr die tatsächlichen Planziele der Antragsgegnerin, die Konfliktlagen zwischen Dauerwohnnutzungen und den angrenzenden industriellen bzw. Hafennutzungen und das Gebot zur Trennung emittierender Betriebe und schützenswerter Gebiete (§ 50 BImSchG) ebenso aus wie den planungsrechtlichen Unterschied zwischen Betriebsleiterwohnungen, die dem zugeordneten Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und der von ihm begehrten Wohnnutzung ohne Flächenbegrenzung. Randnummer 43 Der Einwand des Antragstellers, auf den Flurstücken 14/1, 16/4, 16/5 und 19/1 seien gemäß Festsetzung 1 e) des Bebauungsplans Wohneinheiten in weiterem Umfang zulässig, ist – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – unbeachtlich. Diese an der Straße „Am Rethövel“ liegenden Flurstücke sind von dem Gebiet, in welchem die Grundstücke des Antragstellers liegen, durch einen Waldstreifen getrennt und nehmen damit weder am Bebauungszusammenhang teil, noch sind sie in vergleichbarer Weise wie das Grundstück des Antragstellers gewerblichen Immissionen ausgesetzt. Randnummer 44 II. Die Festsetzung betreffend die Flurstücke … und … als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ ist insoweit unzulässig, als die Zweckbestimmung der Flächen als öffentlich festgesetzt wurde. Randnummer 45 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 15
, wonach die öffentlichen oder privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze und Friedhöfe im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden dürfen. Dass die Rechtsgrundlage eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ für die Flurstücke … und … ermöglicht, ist nicht zweifelhaft und von dem Antragsteller auch nicht bestritten. Unschädlich ist die von den Regelbeispielen in § 9 Abs. 1 Nr. 15
abweichende Zweckbestimmung „Waldpark“, die sich zwanglos als Sonderform der Parkanlage versteht (vgl. im waldrechtlichen Kontext: OVG M.-V., Beschluss vom
(zum allgemeinen Maßstab des Abwägungsgebots: siehe oben I. 3). Randnummer 47 An die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom
OK
/Spannowsky, 64. Ed. 01.11.2024,
61.2, beck-online, a. A., die jedoch überholt sein dürfte: Kment, in: Jarass/Kment, 3. Aufl. 2022,
62). Randnummer 49 Wird die Fläche nur von einer ganz bestimmten Gruppe genutzt, muss eine private Grünfläche festgesetzt werden. Handelt es sich dagegen um einen nicht begrenzten Personenkreis, muss eine öffentliche Grünfläche festgesetzt werden (vgl. BeckOK
/Spannowsky, 64. Ed. 01.11.2024,
62, beck-online). Problematisch wäre eine Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“ lediglich dann, wenn der Plan gleichzeitig faktisch eine öffentliche Nutzung – etwa durch die Anlage von Spazierwegen auf den als privat festgesetzten Flächen – vorsehen würde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 KN 266/07 –, juris Rn. 58). Randnummer 50 Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Zweckbestimmung der Flächen des Antragstellers als „öffentlich“ nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Die privaten Belange des Antragstellers und die öffentlichen Belange der Antragsgegnerin werden hier im Ergebnis in einer Weise ausgeglichen, dass sie außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung stehen. Randnummer 51 Die Antragsgegnerin begründet die Festsetzung der Grünflächen „Am Rethövel“ mit den Entwicklungsvorgaben der Projektstudie Hafen. Darin sei die Entwicklung des Bereichs zwischen der Straße „Am Schwarzwasser“ und der Yachtwerft zu einem Waldpark und die Erschließung eines Rundwegs von der Straße „Am Schwarzwasser“ über den „Alten Deich“ als Ziel formuliert (vgl. Planbegründung, S. 13). Die Zielsetzung werde bauplanerisch nachvollzogen. Randnummer 52 Aus dieser Zielsetzung lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, die Flächen des Antragstellers als öffentlich festzusetzen. Die mit der Festsetzung verfolgten Ziele der Einrichtung eines Waldparks und der Erschließung eines Rundwegs sind hier auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des Antragstellers, konkret mit der Festsetzung seiner Flächen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Waldpark“, zu erreichen. Der Waldpark lässt sich ohne weiteres auch realisieren, wenn die Flächen des Antragstellers als private Grünfläche festgesetzt sind. Weder für die Entwicklung des Waldparks selber noch für die Erschließung des Rundwegs ist eine Nutzung der Flächen des Antragstellers erforderlich. Der den Waldpark nach der Planung offenkundig bestimmende und als solchen auszeichnende Wald befindet sich nördlich der Flächen des Antragstellers. Auf den Flächen des Antragstellers befindet sich kein Wald. Sie liegen nahezu vollständig im Waldschutzstreifen nach § 24 LWaldG und befinden sich am Rand zwischen der weiteren Bebauung und dem eigentlichen Wald. Der nördlich der Flächen des Antragstellers verlaufende Weg steht mit einem – nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten – ca. zwei Meter breiten Grünstreifen entlang des Weges bereits im Eigentum der Antragsgegnerin. Nach der zeichnerischen Darstellung des Masterplans führt der geplante Rundweg sogar noch weiter nördlich durch den Wald. Es ist nicht erkennbar, dass es der Antragsgegnerin in irgendeiner Form auf die nähere Ausgestaltung der Grünflächen für die Realisierung des Waldparks ankommt. Eine öffentliche Inanspruchnahme der Grünflächen des Antragstellers ist nach dem Konzept des Waldparks nicht vorgesehen. Diesen Flächen kommt insofern ein rein passiver Beitrag zu dem Waldpark zu. Diesen erbringen sie auch dann, wenn sie privat bleiben und nicht als öffentlich festgesetzt werden. Randnummer 53 Die Abwägung erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Flächen des Antragstellers nahezu vollständig in dem Waldabstandsstreifen liegen und schon aus diesem Grund Vorhaben im Sinne des § 29
auf den Flächen verboten sind. Richtig ist, dass die konkrete Nutzung und potenzielle Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums in die Abwägung einzustellen und zu gewichten sind, wobei einem Recht zur Bebauung erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
bewirken können und – zweitens – wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
ermöglicht lediglich die Festsetzung als private oder öffentliche Grünfläche. Randnummer 60 Die Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs auf eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Plangebers. Da er seinen Plan auch ohne die öffentliche Zweckbestimmung umsetzen kann, sind keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, der Plangeber hätte diesen Plan ohne diese Möglichkeit nicht beschlossen. Randnummer 61 III. Weitere Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bekanntmachungshinweis vom 8. August 2018 ordnungsgemäß auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinweist (§ 215 Abs. 2
) und – abgesehen von dem Normenkontrollantrag des Antragstellers – den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1
bei der Antragsgegnerin eingegangenen weiteren Rügen zu entnehmen sind. Randnummer 62 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Antragsteller hat den weit überwiegenden Teil der Verfahrenskosten zu tragen, weil er das für ihn wirtschaftlich deutlich bedeutsamere Ziel der Verwerfung der Festsetzungen in Teil B, I, 1.4 zur Ermöglichung von Wohnnutzungen nicht erreicht hat. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zielten seine Überlegungen diesbezüglich auf die Realisierung von acht bis zehn Wohnungen ab. Dem hat der Senat unter Zugrundlegung der üblichen Streitwertannahme für die Erlangung von Baurechten in Höhe von 10.000 Euro pro Wohnung einen Wert von 80.000 Euro beigemessen. Sein vorwiegend ideelles Interesse an dem Erhalt der privaten Grünflächen hat der Senat mit 5.000 Euro beziffert. Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, kann nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Insoweit kommt ihm zugute, dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BeckRS 2008, 35435, beck-online Rn. 37). Dem trägt der ausgesprochene Kostenanteil der Antragsgegnerin Rechnung. Randnummer 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 ZPO. Randnummer 64 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001602410
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