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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer 6 A 44/23 Urteil Gültigkeit einer Gemeindewahl § 38 KomWG SH, § 39 Nr 2 KomWG SH

Gültigkeit einer Gemeindewahl Leitsatz 1. Die vor der Wahl an den Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbehörde gerichteten Anträge können ohne ausdrückliche Bezugnahme im Einspruch nicht als Einspru

oder als nicht eingetragener Verein organisiert sein, da entgegen dem Wortlaut von § 54

ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 54

a. F. bis 31.12.2023 bezeichnet als nicht rechtsfähiger Verein) dem rechtsfähigen weitgehend gleichgestellt ist. Unter "organisiert" im Sinne des Vereinsbegriffs zu verstehen ist eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesellschaftsnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist (in Bezug auf Wählergruppen: VG Augsburg, Urteil vom 11.12.2008 – Au 3 K 08.1076 –, juris, Rn. 37). Randnummer 74 Eine solche Vereinsstruktur ist aufgrund der vorgelegten Satzung gegeben. Dies hat zur Folge, dass Lücken der Satzung, die keiner Form bedürfen, durch die Anwendung der §§ 21 ff.

zu schließen sind (BeckOK

/Schöpflin, 71. Ed. 01.08.2024,

§ 54Rn.

48, beck-online). Für die Mitgliederversammlung eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gelten insoweit die §§ 33–37

entsprechend (BeckOK

/Schöpflin, 71. Ed. 01.08.2024,

§ 54Rn.

50, beck-online). Aus § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36

ergibt sich, dass die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Soweit die Satzung keine Regelung über die Einberufung der Mitgliederversammlung enthält, ist der Vorstand als Kollegialorgan zuständiges Einberufungsorgan (vgl. BeckOGK/Könen, 01.10.2024,

§ 36Rn.

12, beck-online). Dass der Vorsitzende Herr XXX ebenfalls von einer Zuständigkeit des Vorstandes ausging, folgt letztendlich auch aus den Einladungsumständen. So lässt sich dessen E-Mail vom 16.09.2020 entnehmen, dass dieser gerade nicht ausschließlich als Vorsitzender einlud, sondern in Vertretung des Vorstandes („hiermit laden wir zu einer Mitgliederversammlung (..) ein“, „wir bitten um zahlreiches Erscheinen“). Dementsprechend ist auch die Absagemail vom 11.10.2020 formuliert („müssen wir die geplante Mitgliederversammlung verschieben“). Aus der schriftlichen Einladung, deren Verteilungsumstände wiederum streitig sind, ergibt sich nichts anderes. Dabei fällt auf, dass der Einladungstext des postalisch verteilten Schreibens im Wesentlichen inhaltsgleich ist mit dem Text in der E-Mail Einladung von Herrn XXX, so dass im Übrigen das von dem Kläger vorgetragene Täuschungsmanöver bereits nicht nachvollziehbar ist, zumal Frau XXX in ihrer E-Mail vom 21.10.2020 wegen unvollständiger Einladungen auf die Verteilung durch Herrn XXX aufmerksam gemacht hatte. Randnummer 75 Aus dem oben Genannten folgt, dass der Vorsitzende Herr XXX nicht befugt war, die Mitgliederversammlung trotz fehlender Zustimmung der weiteren Vorstandsmitglieder, abzusagen. Denn wenn eine bereits einberufene Mitgliederversammlung aus irgendwelchen Gründen nicht stattfinden soll, so kann sie nur von demjenigen, der für die Einberufung zuständig ist, abgesagt werden (Neudert/Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Auflage 2021, Rn. 157c, beck-online). Das Rücknahmerecht steht damit spiegelbildlich nur dem jeweils einberufenden Organ, hier folglich dem Vorstand, zu (BeckOGK/Könen, 01.10.2024,

§ 36Rn.

27, beck-online). Randnummer 76 Zum anderen ist auch ein sonstiger parteiinterner Verstoß gegen elementare Voraussetzungen einer demokratischen Wahl bei der Aufstellung der Kandidaten weder erkennbar, noch wurde ein solcher hinreichend dargelegt. Zwar stützt sich der Kläger darauf, dass er seit dem Jahr 2021 auf eine ordnungsgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung wartet, die er bis heute nicht erhalten habe. Er trägt aber nicht vor, und dies könnte hier allein relevant sein, dass er zu der Mitgliederversammlung 2023 nicht eingeladen worden sei (vgl. ausführlich zur Notwendigkeit einer Einladung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2023 – 15 K 4572/20 –, juris, Rn. 46 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 50 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2016 – 15 A 1934/15 –, juris, Rn. 14). Vielmehr stützt er sich allein auf eine Fortwirkung der – hier nicht erkennbaren – Verstöße aus den Jahren 2020 und 2021. Randnummer 77 Auch ein Verstoß gegen § 22 GO ist nicht hinreichend dargelegt. Danach dürfen Ehrenbeatimmen und –beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn ihnen die Tätigkeit oder die Entscheidung in den in den Ziffern 1 bis 6 benannten Fällen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Wahlprüfungsausschuss gehört zu denjenigen kommunalen Ausschüssen, die aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen gebildet werden müssen. Insoweit gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen über Ausschüsse ( §§ 45 , 46 GO , §§ 40 , 41 KrO ) entsprechend (vgl. Asmussen/Thiel, GKWG, Stand: September 2014, § 39, Ziff. 1). Dass hier ein Verstoß bei der Bildung des Ausschusses oder der Abstimmung vorliegen könnte, ist nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass § 71 GKWO eine ausdrückliche Regelung dahingehend trifft, dass bei Beschlüssen, die die Vertretung oder ihr zuständiger Ausschuss im Wahlprüfungsverfahren, über das Ausscheiden von Vertreterinnen und Vertretern oder über das Nachrücken fasst, die betroffene Vertreterin oder der betroffene Vertreter stimmberechtigt ist. Randnummer 78 Soweit der Kläger darüber hinaus erstmals im Klageverfahren weitere Wahlfehler bei der Listenaufstellung der Kandidaten der KWG und der FDP geltend macht, sind diese Einwendungen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist können weitere den Einspruch begründende Tatsachen weder im Einspruchsverfahren noch in einem anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht werden, soweit es sich nicht nur um ein die bisherigen Einspruchsgründe lediglich ergänzendes und erläuterndes Vorbringen handelt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.01.1991 – 7 A 12059/90 –, juris, Rn. 18). Ein solcher Fall der reinen Ergänzung liegt hier nicht vor, da die über die Satzungsverstöße in den Jahren 2020 und 2021 hinausgehenden Tatsachen erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wurden. Randnummer 79 Da sich ein Wahlfehler aus den vom Kläger dargelegten Einspruchsgründen nicht ergab, ist auch ein Verstoß gegen § 43 GO , der die Pflicht des Bürgermeisters zur Erhebung eines Widerspruchs gegen objektiv rechtswidrige Beschlüsse der Gemeindevertretung regelt, nicht ersichtlich. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001602842

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