Nutzungsuntersagung von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt) Leitsatz
(2017). Dies steht einem weit zu verstehenden Wohnbegriff des damaligen Bebauungsplangebers entgegen, wenn er dadurch auch nicht gänzlich auszuschließen ist. Zwar mag die frühere Rechtsprechung zur Feriennutzung uneinheitlich gewesen sein. Das Bundesverwaltungsgericht akzentuierte jedoch schon in den 70er und 80er Jahren einen Unterschied zwischen Wohnnutzung und Ferienwohnungsnutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1989 – 4 B 78.89 –; sowie Urteil vom
- März 1974 – VIII C 21.73 – juris Rn. 19). Randnummer 46 Zudem wurden in den sich anschließenden Änderungen des Bebauungsplans Nr. 4, die Festsetzung zum reinen Wohngebiet für das Grundstück des Antragstellers nie geändert. Die Gemeinde hat ihre Planung diesbezüglich trotz mehrere Änderungsfassungen am Bebauungsplan Nr. 4 bisher nicht angepasst. Ob dies zukünftig geplant ist, kann im Entscheidungszeitpunkt dahinstehen, denn nicht das Gericht muss mit seiner Entscheidung abwarten, ob zukünftig ein neuer Bebauungsplan beschlossen wird, sondern der Antragsteller ist darauf zu verweisen, die Nutzungsart solange zu unterlassen, bis sie genehmigt worden ist und insofern ein entsprechender Bauantrag aufgrund eines neuen Bebauungsplans genehmigt werden kann. Randnummer 47 Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kommt vorliegend nur als ausnahmsweise zulässige Nutzung in Betracht, wenn man die streitgegenständliche Nutzung einer Ferienwohnung als „kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ ansieht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1989 – 4 B 78.89 – juris Rn. 3; ebenso: VG Schleswig, Beschluss vom
- Juli 2024 – 8 B 14/24 – juris Rn. 11 ; OVG Schleswig, Beschluss vom
- März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19 ; OVG Lüneburgniedr, Urteil vom
- Februar 2014 – 3 L 212/12 –, juris Rn. 41 ff.) hat dies bereits in der Vergangenheit verneint und darauf abgestellt, dass Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes bauplanungsrechtlich unterschiedliche Nutzungsarten darstellen. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt hiernach nur dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sie ihren häuslichen Wirkungskreis dort unabhängig gestalten können. Teilweise wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf ein beherbergungstypisches Dienstleistungsangebot (Frühstücksbuffet, Reinigungsdienst, Bettwäschewechsel) abgestellt (vgl. Bischopink in: Bönker/ders. (Hg.), BauNVO,
- Aufl. 2018 § 13a Rn. 1). Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom
- September 2020 (– 1 MB 12/20 – juris Rn. 25 , ebenso: VG Schleswig, Beschluss vom
- August 2022 – 8 B 42/22 – juris Rn. 10 ; so bestätigt von OVG Schleswig, Beschluss vom
- März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19 ) ausdrücklich diese Auffassung vertreten. Randnummer 48 Es kann offenbleiben, ob sich durch die Einfügung von § 13a BauNVO, welcher seit 2017 Ferienwohnungen im Fall der Überlassung von Räumen in einem reinen Wohngebiet den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes zuordnet (Satz 2), eine veränderte Rechtsprechung ergibt, denn Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null für eine solche Ausnahme sind hier nicht ersichtlich. Im Rahmen der Ermessensbetätigung können vielmehr z. B. Nebenbestimmungen verfügt werden. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme besteht daher kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme ( OVG Schleswig, Beschluss vom
- März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 19 ; Beschluss vom
- Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 25 ). Bei kleinen Beherbergungsbetrieben handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von der Rechtsprechung insbesondere hinsichtlich des Merkmals „klein“ vorgenommen wurde, wobei insbesondere die Anzahl der Betten als Kriterium herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 1987 – 4 B 230 – 231.87 –, juris Rn. 3; Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Aufl. 2019, § 3 Rn. 20.3). Zusätzlich ist aufgrund der Regelung in § 13a Satz 2 BauNVO erforderlich, dass es sich von vornherein nur um „Räume“ und nicht wie in Satz 1 „Gebäude“ handelt, die vermietet werden sollen. Diese Voraussetzung ist bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Es handelt sich um zwei eigenständige Einheiten, die nicht mehr als „Räume“ im Sinne von § 13a Satz 2 BauNVO gefasst werden können. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine der beiden Wohnungen zu Ferienzwecken vermietet werden soll, denn es handelt sich trotz eines einheitlichen Baukörpers auf einem Grundstück um abgeschlossene Wohneinheiten, die über reine „Räume“ hinausgehen und für die keine vorherrschende Hauptnutzung besteht. Randnummer 49 Zudem wäre, selbst wenn es sich um einzelne Räume handeln sollte, mangels Ermessensreduzierung auf Null keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit im Rahmen des vom Antragsgegner auszuübenden Ermessens gegeben. Randnummer 50 Auch im Übrigen ist die Ermessensausübung des Antragsgegners hinsichtlich der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Hierzu hat er auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides vom
- August 2023 und Seite 9 des angefochtenen Widerspruchbescheides Ausführungen gemacht und ausgeführt, dass er von dem in § 58 Abs. 2 LBO eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht habe, den baurechtsmäßigen Zustand aufzugreifen, da er bei formeller Illegalität regelmäßig die Nutzung untersage. Randnummer 52 Hiergegen ist nichts zu erinnern, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen – wie hier – in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 30 m. w. N.). Der Antragsgegner hat dabei zudem den zu berücksichtigenden und sich aus Art. 3 GG ergebende Grundsatz des systemgerechten Vorgehens beachtet, der willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde verhindern soll und besagt, dass gleichliegende Tatbestände, die bei gerechter Würdigung der Sachverhalte eindeutig eine gleichartige Behandlung erfordern und nicht ohne sachlich hinreichende Gründe unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 30 ). Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet die Behörde aber grundsätzlich nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet hat, schlagartig gegen alle vorzugehen; dazu wäre die zuständige Bauaufsichtsbehörde schon in personeller und sachlicher Hinsicht regelmäßig gar nicht in der Lage. Die Behörde darf sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat ( OVG Schleswig, Beschluss vom
- März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 37 ). Randnummer 53 Gemessen an diesen Vorgaben ist kein systemwidriges Einschreiten für die Kammer ersichtlich. Der Antragsgegner trug vor, in großem Umfang gegen illegale Ferienwohnungen einzuschreiten, aufgrund der Vielzahl illegaler Nutzungsformen jedoch nicht überall gleichzeitig tätig werden zu können. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass der Antragsgegner kein Konzept vorgelegt hat, aus welchem sich ergibt, wie viele Fälle einer illegalen Nutzung auf ganz Amrum vorliegen und wie dagegen systematisch vorgegangen werden soll. Der Antragsteller hat jedoch nicht dargelegt, dass in konkreten Fällen im Umkreis ein Einschreiten bisher unterblieben sei. Im Gegenteil trägt er vor, dass im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4 einheitlich vorgegangen werde. Deshalb trägt schon der Vortrag des Antragstellers die Behauptung eines willkürlichen Vorgehens nicht, denn es lässt sich erkennen, dass der Antragsgegner gleichermaßen gegen alle erkannten illegalen Nutzungen einschreitet, selbst wenn er im Gebiet des Antragstellers mit seinem Einschreiten beginnen sollte und erst später in allen anderen Bereichen vorgehen wird. Randnummer 54 Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung zu treffen. Dabei endet die Amtsermittlung dort, wo die Mitwirkungspflichten der Beteiligten beginnen (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2010 – 9 B 99.09 – juris Rn. 4). Allein aus einer Äußerung auf einer Versammlung, dass ein Vorgehen gegen alle illegalen Nutzungen 10 Jahre in Anspruch nehmen könnte, lässt sich nicht ersehen, dass lediglich gegen illegale Nutzungen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4 vorgegangen würde. Zunächst in einem festgelegten Gebiet tätig zu werden und etwaige Gerichtsprozesse abzuwarten, bevor gleichsam in den weiteren Gebieten vorgegangen wird, ist zudem nicht zu beanstanden. Randnummer 55 Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass in anderen reinen Wohngebieten, wie demjenigen im Greenwai (Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Nebel) Ferienwohnungen genehmigt sein sollen. Dieses Vorbringen als wahr unterstellt, handelt es sich dabei zunächst um einen anderen Bebauungsplan, auf den sich der Antragsteller nicht berufen kann. Zudem genügt die rechtswidrige Genehmigung von Ferienwohnungen selbst im eigenen Plangebiet nicht, um die vorliegende Nutzungsuntersagung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu qualifizieren. Der Antragsteller hat nicht behauptet und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine ständige Verwaltungspraxis bestünde, die in vergleichbaren Fällen, und nicht nur in Einzelfällen oder in der Vergangenheit, entsprechende Genehmigungen unproblematisch erteilt hätte. Randnummer 56 Eine Ermessensfehler ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass im unmittelbar angrenzenden unbeplanten Gebiet, Ferienwohnungen erlaubt sind. Auch dieses Vorbringen als wahr unterstellt, beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben außerhalb eines Bebauungsplans nach anderen Maßstäben. Es liegen nicht vergleichbare Sachverhalte vor. Eine ungleiche Behandlung von Ferienwohnungen innerhalb und außerhalb des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist danach nicht nur zulässig, sondern mitunter erforderlich. Randnummer 57 Unter demselben Gesichtspunkt vermag auch ein Vergleich zu einem nahegelegenen Bebauungsplan mit einer Festsetzung für ein Sondergebiet für Tourismus dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein solches Sondergebiet ist gerade Ausdruck der städtebaulichen Planungshoheit der Gemeinde, die Ferienwohnungen gerade in diesem Bereich ansiedeln will und – zumindest gegenwärtig – keine solche Ansiedlung in anderen Gebieten, wie auch demjenigen des Antragstellers, vorgesehen hat. Randnummer 58 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, für die gewerbliche Nutzung Zweitwohnungssteuer zu zahlen und in offiziellen Portalen der Insel Amrum sein Angebot zu inserieren, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich aus diesen Umständen keine Genehmigung ableiten lässt oder auch nur eine Zusage, nicht gegen die Nutzung einzuschreiten, denn der Antragsgegner ist weder für das Ferienwohnungsportal verantwortlich noch mit der Zweitwohnungssteuer befasst. Das Abführen einer Steuer berechtigt nicht zur ungenehmigten Nutzungsart, zumal die gewerbliche Vermietung der Wohnung als Dauerwohnung bereits jetzt ohne weiteres möglich ist. Randnummer 59 Auch die gerichtliche Interessenabwägung führt vorliegend nicht dazu, dass dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller trotz der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Umsetzung dieser Verfügung Vorrang gebührt. Wie bereits ausgeführt, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse bei Anordnungen auf baurechtlichem Gebiet, namentlich einer auf § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO gestützten Maßnahme, regelmäßig schon dann, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, insbesondere im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts. Randnummer 60 Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten vorgebrachten Gründe für ein Überwiegen ihres Aussetzungsinteresses tragen nicht. Sie sind aufgrund der bestehenden Genehmigung nicht gehindert, die Wohnung entsprechend dem genehmigten Nutzungszweck zum Dauerwohnen zu vermieten und dadurch die Wohnung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. dazu auch: VG Schleswig, Beschluss vom
- Mai 2024 – 2 B 12/24 – juris Rn. 20 ). Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 62 Die Streitwertentscheidung richtet sich gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holsteins nach dem Jahresnutzwert der baulichen Anlage, welcher vom Antragsteller mit 65.000 € (Mieteinnahmen pro Jahr) angegeben wurde. Dieser Wert ist gem. Ziff. 1.5 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001603341