Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Transports eines Untersuchungshaftgefangenen zu seinen Hauptverhandlungsterminen. Randnummer 2 Nach einem tödlichen Messerangriff im Januar 2023 im Regionalzug ... in Höhe... begann am 7. Juli 2023 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten beim Landgericht... . Die 6. Große Strafkammer – Schwurgericht – verurteilte ihn am 15. Mai 2024 unter anderem wegen des zweifachen Mordes und des vierfachen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe. Das Urteil ist nach Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. Januar 2025 rechtskräftig geworden. Randnummer 3 Der Angeklagte befand sich während der Hauptverhandlung, für die das Gericht 41 Prozesstrage angesetzt hatte, abweichend vom Vollstreckungsplan in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA)... . Dort kam es aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gegenüber den Bediensteten der Vollzugsanstalt am 1. Juli 2023 zu einem HSP-Einsatz (Helm, Schild, Pfefferspray) und der Verbringung des Angeklagten in einen besonders gesicherten Haftraum (bgH). Bei dem Angeklagten wurde im Anschluss der Verdacht eines psychophysischen Erregungszustands mit autosuggestivem Verhalten ärztlich diagnostiziert. Randnummer 4 Die Leiterin des im Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein zuständigen Referates lud die Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes per E-Mail vom 3. Juli 2023 zu einer Videokonferenz am 5. Juli 2023 ein. Es sei zu prüfen, ob der Angeklagte aufgrund des Vorfalls mit vier Personen transportiert werden müsse. Die bevorstehenden Transporte anlässlich der Verhandlungstermine vor dem Landgericht... stellten an sich schon eine Herausforderung dar, die die JVA..., die JVA... und die an sich zuständige JVA... nicht allein bewältigen könnten. Die nun noch erforderliche personelle Verstärkung verschärfe das Problem. Sie bitte daher dringend darum, in die Dienstpläne zu schauen und entweder Transporte oder Personal für einzelne Termine zur Verfügung zu stellen. Angebote seien an den Leiter der JVA... zu richten. Randnummer 5 In dem per E-Mail vom selben Tag versandten Kurzprotokoll zu der Videokonferenz am 5. Juli 2023 hielt die Referatsleiterin die Ergebnisse der Besprechung fest. Danach wurden die Anstalten unter anderem gebeten zu prüfen, ob es geeignete Bedienstete gebe, die entweder in... oder... wohnten und so ohne große Anfahrtswege die Transporte begleiten könnten. Die Vorführung des Angeklagten erfolge nach der Kategorie A (Schusswaffe, Pfefferspray, Hand-, Fuß- und Bauchfessel) mit vier Bediensteten. Die Koordination der Transporte werde die JVA... übernehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 17 der Gerichtsakte (Anlage Ast 3) verwiesen. Randnummer 6 Der Leiter der JVA... lud die Vollzugsdienstleitungen (VDL) noch am selben Tag per E-Mail unter Bezugnahme auf die Videokonferenz vom 5. Juli 2023 zu einem Abstimmungsgespräch in die JVA... am 13. Juli 2023 ein. Randnummer 7 Der Antragsteller erfuhr am 8. Juli 2023 durch die Vorsitzende des örtlichen Personalrats der Abschiebehafteinrichtung (AHE)... von Anfragen bei dort tätigen Kollegen aus... und Umgebung im Hinblick auf eine mögliche Vertretung der Kollegen der JVA... auf deren Abteilung, wenn diese die Gefangenentransporte begleiteten. Sie wies in diesem Zusammenhang auf die ohnehin schwierige Personalsituation der AHE hin. Randnummer 8 Die Vorsitzende des Antragstellers wandte sich daraufhin per E-Mail vom 10. Juli 2023 an die Beteiligte. Sie habe von bereits fortgeschrittenen Überlegungen zur Abänderung der Modalitäten „Transport U-Gefangener“ gehört, von denen der Antragsteller bislang keine Kenntnis habe. Randnummer 9 Die stellvertretende Referatsleiterin des zuständigen Referates der Beteiligten sicherte ihr daraufhin am 11. Juli 2023 telefonisch zu, den Antragsteller im Sinne einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren zu wollen. Randnummer 10 Per E-Mail vom 17. Juli 2023 wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass am 13. Juli 2023 in der JVA...... ein Treffen der Vollzugsdienstleitungen aller Vollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein stattgefunden habe, um die Organisation und Durchführung der erforderlichen Transporte des Angeklagten zu den Hauptverhandlungsterminen vor dem Landgericht... abzustimmen. Die getroffene Vereinbarung sehe vor, dass die Vorführungen am 17. und 19. Juli 2023 noch ausschließlich von Kräften der JVA... durchgeführt würden. Ab dem 21. Juli 2023 werde die JVA... die morgendlichen Hinfahrten zum Landgericht... übernehmen. Die JVA... werde unter personeller Verstärkung durch die JVA... die Rückfahrten erledigen. Alle anderen Dienststellenleitungen hätten ihre Bereitschaft signalisiert, die Transporte punktuell personell zu unterstützen, sofern erforderlich. Randnummer 11 Nachdem der Antragsteller über den örtlichen Personalrat der AHE...von der bei diesem beantragten nachträglichen Zustimmung zu einem kurzfristigen Einsatz eines Bediensteten der AHE... in der JVA... erfahren hatte, bat er die Beteiligte mit Schreiben vom 21. Juli 2023 um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens bezüglich der „Abstellung einzelner Bediensteter Transport U-Haft Gefangener“ und verwies mit E-Mail vom 24. Juli 2023 auf die Allzuständigkeit des Personalrats nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Organisation der Transporte sowie die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Begleitpersonen unterlägen als anstaltsübergreifende Regelungen der Zuständigkeit des Hauptpersonalrats. Randnummer 12 Die Beteiligte wandte mit E-Mail vom 27. Juli 2023 ein, dass keine landesweiten oder anstaltsübergreifenden Abordnungen vorgenommen worden seien. Während es sich bei der von der JVA... zugesagten bedarfsabhängigen personellen Unterstützung um angeordnete Dienstreisen handele, für die der örtliche Personalrat zuständig sei, würden die übrigen Transporte von den Justizvollzugsanstalten... und... in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Die JVA... sei aufgrund der Unterbringung in Abweichung vom Vollstreckungsplan zuständig. Als einzige Sicherheitsabteilung in Schleswig-Holstein sei zudem die zeitweise Zuständigkeit der JVA... begründet. Beide Anstalten handelten bei der Durchführung der Transporte jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich, sodass eine Beteiligung des Hauptpersonalrats nicht erforderlich sei. Für die Dienstplangestaltung der jeweiligen Anstalten seien die betreffenden örtlichen Personalräte zuständig. Randnummer 13 Der Antragsteller teilte der Beteiligten per E-Mail vom 28. Juli 2023 mit, weiterhin eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und eine Zuständigkeit des Hauptpersonalrats zu sehen. Er forderte die Beteiligte auf, ihre Rechtsauffassung zu überdenken, da er sich sonst anwaltlicher Hilfe bedienen werde. Randnummer 14 Der Antragsteller hat am 20. Oktober 2023 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Randnummer 15 Zur Begründung macht er geltend, dass er nach § 49 MBG Schl.-H. einen Anspruch darauf habe, über die Planung und Durchführung bei der anstaltsübergreifenden Gewährung von Personalunterstützung für den Transport und die Vorführung eines Untersuchungshaftgefangenen aus der Sicherheitsabteilung der JVA... frühzeitig, zumindest aber rechtzeitig vor dem Beschluss der Maßnahmen, umfassend informiert und beteiligt zu werden. Seine Zuständigkeit als Hauptpersonalrat ergebe sich daraus, dass an den Besprechungen jeweils die Anstaltsleitungen und Vollzugsdienstleiter aller Justizvollzugsanstalten und der AHE... beteiligt gewesen seien. Ziel der Besprechungen seien einheitliche Regelungen für den Transport und die Vorführung des Angeklagten unter Beteiligung aller Dienststellen zu finden mit Folgen für die Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte und der Arbeitsorganisation aller Dienststellen. So sei mindestens in einem Fall ein Bediensteter der AHE... in die JVA... ohne Beteiligung des örtlichen Personalrats „beordert“ worden, um dort Dienst zu leisten. Er – der Antragsteller – sei unter Verstoß gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat nach § 47 MBG Schl.-H. über die Videokonferenz am 5. Juli 2023 nicht einmal in Kenntnis gesetzt, über die Besprechung am 13. Juli 2023 erst verspätet am 17. Juli 2023 informiert worden. Angesichts des Prozessbeginns am 7. Juli 2023 könne mit Blick auf die Videokonferenz am 5. Juli 2023 und das Treffen der Vollzugsdienstleiter am 13. Juli 2023 auch nicht lediglich von „Vorbereitungshandlungen“ ausgegangen werden. Vielmehr seien hierdurch spätere personelle Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. bereits präjudiziert worden. Randnummer 16 Er – der Antragsteller – habe ferner gemäß § 51 MBG Schl.-H. einen Anspruch darauf, bei der Festlegung der Art der Unterstützung der den Transport durchführenden Justizvollzugsanstalten und der zu ihrer Unterstützung herangezogenen Bediensteten mitzubestimmen. Gleiches gelte im Fall der Abordnung der Bediensteten aus der AHE... , der JVA... oder aus anderen Justizvollzugsanstalten zur Dienstverrichtung an die JVA... . Der Hauptpersonalrat sei insoweit für allgemein und über den Geschäftsbereich der örtlichen Behörde hinausgehende Angelegenheiten zuständig. Eine solche sei hier mit der dienststellenübergreifenden Organisation der Transporte gegeben. Gefangenentransporte erfolgten auf der Grundlage des Erlasses des für Justiz zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein über Verlegungen und Überstellungen aus Gründen der Sicherheit innerhalb des Landes Schleswig-Holstein vom 12. März 2020 – II 222/4434-453 – (Bl. 13 der Gerichtsakte, Anlage Ast 2). Dieser Erlass sei durch ihn – den Antragsteller – mitbestimmt. Nach Ziffer 2 Abs. 6 dieses Erlasses bleibe die abgebende Anstalt grundsätzlich für den Gefangenen zuständig, hier die JVA... . Die Einbindung aller Justizvollzugsanstalten in den Abstimmungsprozess sei in dem Erlass nicht vorgesehen und stelle damit eine mitbestimmungspflichtige Abweichung dar. Weder ihm noch den örtlichen Personalräten sei in diesem Zusammenhang jedoch ein Mitbestimmungsrecht nach § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. zugebilligt worden. Randnummer 17 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 18 1. festzustellen, dass die Beteiligte seine Rechte verletzt hat, indem sie ihn über Besprechungen zur Koordinierung anstaltsübergreifender Personalunterstützung beim Transport und der Vorführung eines Untersuchungshaftgefangenen aus der Sicherheitsabteilung der JVA..., im Einzelnen Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.