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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat 5 KN 46/21 Urteil Nomenkontrolle der Landesverordnung für den Regionalplan für den Pla

Obsah (20)§ 18a§ 249Art. 74§ 47Art. 14§ 35§ 5§ 7§ 10§ 9§ 27§ 52a§ 45§ 5a§ 8§ 29§ 31§ 34§ 1§ 51

verordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 Leitsatz Die Regionalplan III-Teilaufstellung-VO ist wirksam. (Rn.64) Orienti

§ 18aAbs. 1 La

PlaG hatte die Landesplanungsbehörde unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung waren bis zum

  1. Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Frist wurde mehrfach durch Änderungsgesetze verlängert, zuletzt bis zum
  2. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  3. Mai 2019 (GVOBl. S. 98). Randnummer 5 Mit Runderlass des Ministerpräsidenten vom
  4. Juni 2015 (Amtsbl. S. 772) wurde – jeweils zum Sachthema Windenergie – die sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes und die Teilaufstellung der Regionalpläne eingeleitet. Randnummer 6 Der Antragsteller äußerte sich im ersten Beteiligungsverfahren zur Potenzialfläche PR3_DIT_028 (vgl. Akte 4, Vorgänge 12-13, S. 13.230, 13.432). In den weiteren Beteiligungsrunden nahm der Antragsteller nicht Stellung. Randnummer 7 Am
  5. Oktober 2020 trat die Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom
  6. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739) in Kraft. Die Planunterlagen sind unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht.

Absatz 3 G des Teilkapitels sollen zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. Die Flächenauswahl soll nach bestimmten, im Einzelnen aufgezählten harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien erfolgen. Randnummer 8 Die Landesverordnungen für die Regionalpläne – neben der streitbefangenen auch diejenigen für die Planungsräume I und II – wurden am

  1. Dezember 2020 verkündet und traten am
  2. Dezember 2020 in Kraft. Die Planunterlagen sind ebenfalls unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen an Land sind in den Regionalplan-Teilaufstellungen jeweils Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt. Raumbedeutsame Windkraftanlagen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet und erneuert werden. Innerhalb der Vorranggebiete Windenergie dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Die Flächenauswahl erfolgte jeweils nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans. Auswahl und Begründung der Kriterien dokumentiert ein alle Planungsräume übergreifendes gesamträumliches Plankonzept. Randnummer 9 Der Antragsteller hat am
  3. Dezember 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 10 Der Antragsteller hat Nutzungsverträge über Grundstücke in der Gemarkung Haferwisch (Flur … und ….) sowie der Gemarkung Neuenkirchen (Flur ….) vorgelegt. Er behauptet, diese Grundstücke lägen in der abgelehnten Potenzialfläche PR3_DIT_
  4. Randnummer 11 Ferner trägt der Antragsteller vor: Randnummer 12 Der Regionalplan werde dem Klimaschutzziel nicht gerecht, indem er eine zu geringe Fläche für die Windenergie ausweise. Das Plankonzept unterscheide nicht hinreichend zwischen installierter Leistung und tatsächlich erzeugter Strommenge. Eine installierte elektrische Leistung der Windenergie von 10 Gigawatt bis 2025 reiche nicht aus, um eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2025 von mindestens 37 TWh zu erhalten. Dieselbe installierte Leistung einer Windenergieanlage erlaube im Binnenland eine um ein Viertel geringere Menge tatsächlich erzeugten Stroms. Randnummer 13 Die alten Regionalpläne seien nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden. Randnummer 14 Im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, da der Kriterienkatalog geändert worden sei. Randnummer 15 Die Landesregierung habe im Planaufstellungsverfahren Gemeindevertretungen und Gemeindevertretern nahegelegt, sich nicht an den Stellungnahmeverfahren zu beteiligen, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte. Die bloße Mitwirkung an einer Stellungnahme zu einem Regionalplanentwurf begründe jedoch keinen unmittelbaren Vorteil; der Ausschluss der Teilnahme von Gemeindevertretern oder deren Gemeindevertretungen sei daher nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Erlass und eine zuvor erfolgte Bekanntgabe der Ansicht der Landesregierung hätten einen erheblichen Einfluss auf die Praxis der Gemeinden, die nunmehr abgeschreckt gewesen seien, Stellungnahmen abzugeben. Manche gemeindliche Stellungnahme sei „ad acta“ gelegt worden. Verstöße gegen Beteiligungsregelungen seien grundsätzlich beachtlich. Randnummer 16 Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Randnummer 17 Es sei nicht mit dem Gesetz vereinbar, dass nach dem Plankonzept bloße Entwürfe von Landschaftsschutzgebietsverordnungen ausreichten, um diese Flächen als „weich tabu“ einzustufen. Zudem habe es diese Entwürfe im Bereich mehrerer Potenzialflächen auf der Hohen Geest nicht gegeben. Randnummer 18 Die Möglichkeit der Stellungnahme zu Änderungen zwischen dem
  5. und
  6. Regionalplanentwurf habe nicht eingeschränkt werden dürfen, da die Grundzüge der Planung wegen zahlreicher und grundsätzlicher Änderungen des Plankonzepts berührt gewesen seien. Randnummer 19 In den
  7. Entwurf seien zwei große Flächen (PR 3 SEG 601 und PR 3 STO 601) aufgenommen worden, ohne dass es die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Auch seien Änderungen im Abwägungskriterium vorgenommen worden. So sei im Kap. 1.3.1 das energiepolitische Ziel vom
  8. zum
  9. Entwurf von 10 GW auf 10,6 GW mit entsprechenden Auswirkungen auf den Flächenbedarf erhöht worden. Auch sei das Abwägungskriterium zu den Vogelhorsten (Kapitel 2.5.2.30) geändert worden. Während es im
  10. Entwurf noch geheißen habe, dass der Bereich um die Horste von Weißstörchen und Rotmilanen nur „im Einzelfall“ in Anspruch genommen werden dürfe, sei dies im
  11. Entwurf geändert worden. Danach seien nun Vorranggebiete in diesen Bereichen „in der Regel“ möglich gewesen. Zu den Änderungen gehöre auch die Festlegung, „das Windenergieanlagen immer vollständig einschließlich des Rotors innerhalb des Vorranggebietes liegen müssen“ (Rotor-in). Randnummer 20 Zehn Flächen aus allen drei Planungsräumen, die in der vierten Teilauslegung wieder neu als Vorranggebiete hinzugekommen seien, seien in der online-Auslegung weiterhin als abgelehnte Potenzialflächen bezeichnet worden. Betroffene Anwohner seien somit von Einwendungen abgehalten worden. Randnummer 21 Die Referenzanlage, die die Antragsgegnerin mit einer Gesamthöhe von 150 m angenommen habe, sei schon 2020 veraltet gewesen. Die Referenzanlage sei auch wesentlich für die Planung gewesen; an ihr bemäßen sich Abstandsflächen und Vorranggebietsgrößen. Randnummer 22 Ein Abwägungsfehler liege darin, dass sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen nunmehr außerhalb von Vorranggebieten befänden, die Möglichkeit des Umzugs in Repowering-Flächen jedoch begrenzt sei, sodass dort über 700 Anlagen nicht aufgenommen werden könnten. Auch werde übersehen, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen im Rahmen der ihnen erlaubten Feinsteuerung Höhenbeschränkungen in den Repoweringflächen festsetzen könnten, die ein Hindernis für das Repowering von Windkraftanlagen werden könnten. Randnummer 23 Die Verweisung von Alt-Anlagenbetreiber in Vorranggebiete mit Repowering-Vorbehalt sei nicht vollzugsfähig. Bei Repowering-Maßnahmen stelle insbesondere der Umgang mit den unterschiedlichen Akteuren ein großes Hemmnis dar. Ein Hindernis für Repowering bestehe in vielen Fällen in der Betreiberstruktur von Windparks oder auch in einer ungünstigen Netzanbindung. Die Einschränkung von Flächen auf Repowering-Vorhaben sei eigentumsrelevant; hierfür gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Dass der Abbau der Altanlage zur Bedingung für die neue Anlage gemacht werde, sei rechtlich bedenklich. Durch den Repowering-Vorbehalt greife der Plangeber in den Wettbewerb ein. Daher sei ein Repowering-Vorbehalt nicht für die städtebauliche Entwicklung erforderlich. Es gehe auch nicht, die Erreichbarkeit von Repowering-Flächen für Altanlagenbetreiber „abzuwarten“, wenn die Bebauung unmöglich sei. Randnummer 24 Die Festlegung einer Mindestgröße für die Konzentrationsflächen sei abwägungsfehlerhaft, da hierdurch geeignete Einzelstandorte wegfielen und von einer künftigen Nutzung ausgeschlossen seien. Randnummer 25 Die Grenze zwischen den Begriffen „charakteristischer Landschaftsraum“ (Nr. 2.5.2.23 des Plankonzepts), „historische Kulturlandschaft“ im Sinne des Denkmalschutzrechts und „Landschaftsschutzgebiet“ könne nicht fehlerfrei gezogen werden. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, mit dem Begriff des charakteristischen Landschaftsraumes eine wirksame Steuerung im Sinne des Planvorbehaltes des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorzunehmen und gesetzlich privilegierte Windkraftanlagen in ihrer Baufreiheit einzuschränken. Randnummer 26 Harte und weiche Tabuzonen würden zu Unrecht gleichbehandelt. Weiche Tabuzonen müssten einer Abwägung zugänglich sein. Randnummer 27 Die Einhaltung eines Abstandes von 100 Metern zu 110 KV-Leitungen sei zu Unrecht als Abwägungshindernis eingestuft worden. Ein solcher Abstand sei nicht erforderlich. Randnummer 28 Wenn Naturschutzgebiete harte Tabuzonen seien, so werde übersehen, dass es die Möglichkeit gebe, von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiungen zu beantragen. Dies müsse der Planungsträger eigenständig prüfen. Entsprechendes gelte für den Artenschutz. Randnummer 29 Die Siedlungsabstände seien problematisch. Der Einfluss von Wahlversprechen (Abstandspuffer im Bereich von 800 bis 1000 Meter um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion) sei sachfremd. Für Abstandspuffer zu planerisch verfestigten Siedlungsflächen fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage; diese hätten

§ 249Abs. 3 Bau

GB nur durch Landesgesetz festgelegt werden dürfen. Es müsse einzelfallbezogen geprüft werden, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügten. Ein groß gefasster Siedlungsabstand gerate fast zwangsläufig mit Gütern des Arten-, Landschafts- und Waldschutzes in Konflikt. Die Abstandsflächenregelungen berücksichtigten nicht die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Gebietstypen. Gemeindliche Festlegungen seien lediglich „zu berücksichtigen“. Die 5-H-Regelung für Siedlungen sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 30 Der Antragsgegner bediene sich veralteter und nicht mehr zutreffender Datengrundlagen, beispielsweise bei den Moorkulissen und den Biotoptypenkartierungen. Randnummer 31 Ein Regionalplan könne wirkungslos werden. Randnummer 32 Der Antragsteller beantragt zu erkennen: Randnummer 33 Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom

  1. Dezember 2020 ist unwirksam. Randnummer 34 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 35 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 36 Der Antragsgegner trägt vor: Randnummer 37 Einer Aufhebung der früheren Regionalpläne habe es nicht bedurft. Vielmehr gelte der Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdränge. § 7 Abs. 7 ROG stehe dem nicht entgegen. Danach bedürfe es der Durchführung eines gesonderten Aufhebungsverfahrens mit entsprechender Beteiligung der Öffentlichkeit nur für den Fall einer ersatzlosen Aufhebung des Plans. Randnummer 38 Die Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der berührten öffentlichen Stellen leide nicht deshalb an einem beachtlichen Fehler, weil die Kommunalaufsichtsbehörde den Gemeinden mit einem Schreiben vom
  2. April 2017 scheinbar mitgeteilt habe, dass Gemeinden keine Stellungnahmen abgeben dürften, wenn an der Stellungnahme befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Zwar dürfte es zutreffen, dass Gemeindevertreter bei der bloßen Mitwirkung an Stellungnahmen nicht ausgeschlossen seien. Eine entsprechende Auskunft von der Planungsbehörde sei indes zu keiner Zeit erfolgt. Umstände und Äußerungen außerhalb des Planverfahrens seien nicht geeignet, Verfahrensfehler zu begründen. Zudem wäre ein solcher Fehler nicht beachtlich. Ein Ausschluss von Stellungnahmen, an denen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten, sei durch die Landesplanungsbehörde rein tatsächlich nicht erfolgt. Sie habe alle Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Mit etwaigen Befangenheitsgründen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Randnummer 39 Der Umstand, dass sich das vierte Beteiligungsverfahren auf die gegenüber dem dritten Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen beschränkt habe, begründe keinen Verfahrensfehler. Voraussetzung für die Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderungen an Planentwürfen sei, dass zuvor eine unbeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, dass anschließend Änderungen am Planentwurf getätigt würden, die zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führten und dass diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten. Darüber sei zu fordern, dass die geänderten Teile auch ohne den übrigen Planentwurf verständlich seien und die Funktion des Beteiligungsverfahrens für die beteiligten Stellen und die Öffentlichkeit ordnungsgemäß erfüllt werden könne. Erforderten Änderungen des Planentwurfs Folgeänderungen im Umweltbericht, müsse auch dieser Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens sein. Die Voraussetzungen für eine beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung seien vorliegend gegeben. Insbesondere hätten die Änderungen zwischen dem dritten Planentwurf und dem vierten Planentwurf nicht die Grundzüge der Planung berührt. Die Änderung des energiepolitischen Ziels im Plankonzept von 10 GW auf 10,6 GW im vierten Entwurf habe keine Auswirkung auf die Flächenkulisse gehabt. Dabei habe es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung aufgrund einer hypothetischen Prognose gehandelt. Tatsächlich habe sich die Flächenkulisse vom dritten Planentwurf auf den vierten Planentwurf auch nur um 125 ha erhöht. Dies entspreche einer prozentualen Erhöhung von lediglich 0,01%. Randnummer 40 Die Bekanntmachung und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum vierten Planentwurf seien nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass in der interaktiven Karte die Vorranggebiete NFL_406, RDE_001, RDE_003, RDE_039, RDE_137, PLO_006, STE_005, SEG_052, STO_004 in einem zusätzlichen Pop-up-Fenster die Bezeichnung „abgelehnte Potenzialfläche“ enthalten hätten, stelle keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Eine Verletzung der Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung dürfte schon deshalb ausscheiden, weil es sich bei der interaktiven Karte nicht um einen Teil der Planungsunterlagen gehandelt habe, sondern nur um ein ergänzendes Online-Tool. Die Karte habe nur der besseren Verständlichkeit und Darstellung der ausgewählten Vorranggebiete und der auf der jeweiligen Fläche liegenden Tabus und Abwägungskriterien gedient. Rechtlich erforderlich sei sie nicht gewesen. Sämtliche in der Karte dargestellten Inhalte seien in den jederzeit abrufbaren Planungsdokumenten in den Regionalplankarten und den einzelnen Datenblättern korrekt enthalten gewesen. In der Auslegungsbekanntmachung sei die Internetadresse (https://www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung) angegeben gewesen, auf der die Planunterlagen zu finden gewesen seien. Nur sie seien Gegenstand des Beteiligungsverfahrens gewesen, nicht jedoch die interaktive Karte. Darüber hinaus habe sich aus der Legende der interaktiven Karte und der vom Nutzer ausgewählten Kartenebene ergeben, dass es sich bei gelb markierten Flächen um die übernommenen Vorranggebiete gehandelt habe und nicht um „abgelehnte Potenzialflächen“. Der Nutzer habe die Kartenebene „Abgelehnte Potentialfläche“ gesondert anklicken können; diese sei dann in der Karte hellgrau dargestellt worden. Eine scheinbar fehlerhafte Bezeichnung als Pop-Up in der Karte dürfte daher kaum zu einem falschen Verständnis beim Nutzer geführt haben. Schließlich sei jedes Vorranggebiet in der Karte mit dem dazugehörigen Datenblatt verknüpft gewesen, in dem die Fläche korrekt als Vorranggebiet ausgewiesen worden sei. Die fehlerhafte Bezeichnung einiger Vorranggebiete in der interaktiven Karte begründe mithin keinen beachtlichen Fehler. Randnummer 41 Bei der Beschlussfassung über den Regionalplan seien die mit den Stellungnahmen gewonnenen Erkenntnisse über berührte öffentliche und private Belange abgewogen worden. Alte Stellungnahmen zu unveränderten Planinhalten seien berücksichtigt geblieben. Randnummer 42 Die Auswahl der Referenzanlage mit eine Gesamthöhe von 150 m sei fehlerfrei erfolgt. Der Plangeber habe davon ausgehen dürfen, dass Anlagen kleiner oder gleich der Referenzanlage unter den seinerzeitigen Vergütungsbedingungen und den Anforderungen der Regionalplanung wirtschaftlich betrieben werden könnten. Randnummer 43 Der Plangeber habe Naturschutzgebiete zutreffend als harte Tabuzonen eingestuft. Das Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG erhebe trotz der bestehenden Befreiungsmöglichkeit (§ 67 BNatSchG) einen Absolutheitsanspruch, sodass es wegen des für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erforderlichen Eingriffs in den Naturhaushalt außer in allenfalls theoretisch denkbaren Ausnahmen von vornherein nicht in Frage komme, dort Windenergieanlagen zu genehmigen. Randnummer 44 Die Festlegungen von Abständen zu Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion im Innen- und Außenbereich durch Tabukriterien erwiesen sich nicht als abwägungsfehlerhaft. Randnummer 45 Zweifel an der sog. „3H-5H-Regelung“ führten nicht zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Tabukriterien. Bei der 3H-5H-Regelung handele es sich um ein im Landesentwicklungsplan festgelegtes Ziel der Raumplanung. Der angefochtene Regionalplan habe dieses bindende Ziel der Raumordnung zwar zu beachten, sehe aber nicht selbst eine entsprechende Regelung vor. Das Ziel der Raumordnung aus dem Landesentwicklungsplan sei im Übrigen wirksam. Hierfür gebe es in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ROG eine Rechtsgrundlage. Die Regelung abstrakter Mindestabstände zwischen Windenergienutzung und Wohnnutzung sei nicht allein dem Kompetenztitel des Bodenrechts

Art. 74Abs.

1 Nr. 18 GG vorbehalten. Der Kompetenztitel „Raumordnung“

Art. 74Abs.

1 Nr. 31 GG umfasse die übergeordnete, zusammenfassende Gesamtplanung im Bereich eines Landes. Hierzu zählten auch verbindliche Vorgaben zu Mindestabständen im Rahmen eines gesamträumlichen Plankonzeptes. Auch die Länderöffnungsklausel aus § 249 Abs. 3 BauGB a.F. stehe einer zielförmigen Festlegung von Mindestabständen in Raumordnungsplänen nicht entgegen. Eine Einschränkung des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG sei mit dieser Vorschrift offensichtlich nicht verbunden. Die 3H-5H-Regelung sei auch keine – unzulässige – isolierte Festlegung negativer Inhalte, denn der Landesentwicklungsplan lege ein gesamträumliches Planungskonzept fest. Selbst wenn dieses Teilziel des Landesentwicklungsplans in seiner konkreten Ausgestaltung unwirksam wäre, würde dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickelnden Regionalplänen führen. Eine strenge „Wirksamkeitsakzessorietät“ zwischen dem landesweiten Raumordnungsplan und den Regionalpläne könne allenfalls für den Fall bestehen, dass ein Raumordnungsplan, aus dem ein Regionalplan entwickelt worden sei, gesamtunwirksam sei. Das wäre hier nicht der Fall. Entfiele die zielförmige Festlegung der 3H-5H-Regelung, bliebe das Plankonzept unangetastet, denn die Abstandsregelungen ergäben sich aus den weichen und harten Tabukriterien. Die Restbestimmungen blieben mithin auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll. Der Plangeber hätte den Landesentwicklungsplan auch ohne diese zielförmige Festlegung erlassen. Randnummer 46 Die Festlegung eines „weiteren Abstands von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ (Ziff. 2.4.2.1 des Plankonzepts) als weiche Tabuzonen sei vom planerischen Ermessen des Plangebers gedeckt gewesen. Auch das weiche Tabukriterium aus Ziff. 2.4.2.2 sei nicht zu beanstanden. Die Abwägung sei insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner bei der Festlegung des Abstandes nicht zwischen den in der TA-Lärm bzw. der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebietstypen unterschieden habe. Randnummer 47 Das weiche Tabukriterium „80 m Abstand zu Hoch- und Höchstspannungsleitungen über 110 kV“ (Ziff. 2.4.2.11 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Der Plangeber des Regionalplans habe den im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) gleichlautend formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt. Der im Landesentwicklungsplan normierte Grundsatz der Raumordnung sei wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs seien nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Für den störungsfreien Betrieb von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen müssten grundsätzlich Abstände zu Windenergieanlagen eingehalten werden. Der Plangeber sei der Empfehlung der Bundesnetzagentur gefolgt und habe die maßgebliche Standardisierungsnorm herangezogen. Im Ergebnis sei der Plangeber unter Vorsorgegesichtspunkten zur pauschalierenden Annahme eines Abstands von 80 m gekommen. Dass dieser Abstand nicht zwingend in jeder denkbaren Fallkonstellation einzuhalten sei, begründe bei der Abwägungsentscheidung über weiche Tabukriterien keinen Abwägungsfehler. Randnummer 48 Landschaftsschutzgebiete (LSG), sofern Windkraftanlagen nicht ausdrücklich zugelassen seien, sowie Gebiete, für die das LSG-Verfahren eingeleitet sei (Ziff. 2.4.2.16 des Plankonzepts), könnten abwägungsfehlerfrei als weiche Tabuzonen ausgeschieden werden. Das im Landesentwicklungsplan als Grundsatz der Raumordnung normierte weiche Tabukriterium sei wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs seien nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Unabhängig davon sei es dem Antragsgegner in Ausübung seines planungsrechtlichen Abwägungsspielraums unbenommen gewesen, neben Flächen im Geltungsbereich bereits erlassener Landschaftsschutzgebietsverordnungen auch solche Gebiete als weiche Tabuflächen zu behandeln, für die ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet und die Erstarkung der Planung zu einer wirksamen Verordnung hinreichend gesichert gewesen sei. Der Plangeber habe das weiche Tabukriterium auch abwägungsfehlerfrei auf die Gebietskulisse im Planungsraum III angewendet. Auch Verordnungsentwürfe der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Dithmarschen seien als weiche Tabuzonen zu berücksichtigen gewesen. Die notwendigen ortüblichen Bekanntmachungen zur öffentlichen Auslegung der Entwürfe seien ämterspezifisch im Zeitraum vom 13. Juni bis 4.Juli 2019 erfolgt. Randnummer 49 Die dem Artenschutz dienenden weichen Tabukriterien „Umgebungsbereich von 300 m bei EU-Vogelschutzgebieten“ (Ziff. 2.4.2.18 des Plankonzepts), „Dichtezentrum für Seeadlervorkommen“ (Ziff. 2.4.2.19 des Plankonzepts), „International bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“ (Ziff. 2.4.2.20 des Plankonzepts), „1.000 m Abstand um Kolonien von Trauerseeschwalben und 3.000 m Abstand um die Lachseeschwalben-Kolonie bei Neufeld“ (Ziff. 2.4.2.21 des Plankonzepts), „3.000 m Abstand um landesweit bedeutsame Schlafgewässer der Kraniche“ (Ziff. 2.4.2.22 des Plankonzepts) und „Wintermassenquartiere für Fledermäuse (größer 1.000 Exemplare) einschließlich eines Umgebungsbereichs von 3.000 m“ (Ziff. 2.4.2.24 des Plankonzepts) wiesen ebenfalls keinen Abwägungsmangel auf. Die im Landesentwicklungsplan normierten Grundsätze der Raumordnung seien wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs seien nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Eine ergänzende Abwägung sei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe die Freihaltung jeweils auf einer eigenständigen Prüfung und Abwägung des Plangebers beruht, die in enger Abstimmung mit dem zuständigen Umweltministerium und den nachgeordneten Fachbehörden getroffen worden sei. Eine Befreiungslage habe sich nach den Einschätzungen des Plangebers nicht abgezeichnet. Die konkreten Tabuzonen seien sachgerecht ermittelt worden. Randnummer 50 Das weiche Tabukriterium „Kleinstflächen in Alleinlage, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist“ (Ziff. 2.4.2.31 des Plankonzepts) und dessen Konkretisierung bei der Flächenbestimmung ließen keinen Abwägungsmangel erkennen. Das im Landesentwicklungsplan vorgegebene Kriterium sei nicht zu beanstanden. Der mit der Festlegung einer Mindestfläche verfolgte Zweck, großräumige Streuungen einzelner oder weniger Windenergieanlagen im Landschaftsraum zu vermeiden, sei sachorientiert und nachvollziehbar. Der Plangeber des Regionalplans habe das Tabukriterium auch fehlerfrei berücksichtigt und im Rahmen der Regionalplanung fehlerfrei umgesetzt. Der Plangeber habe unter anderem den unterschiedlichen Flächenverbrauch von Bestandswindparks ermittelt und dabei unterschiedliche Flächenzuschnitte berücksichtigt. Hiervon ausgehend habe er 15 Hektar als Mindestflächengröße für drei Windenergieanlagen annehmen können. Bei Flächen mit einer Größe unter 15 Hektar sei nach den vorangegangenen Erhebungen regelmäßig davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung der Mindestabstände der Windkraftanlagen untereinander – drei Referenzanlagen nicht mehr errichtet werden könnten. Flächen, die kleiner als 15 Hektar seien, hätten nur im Einzelfall Berücksichtigung gefunden, wenn diese in einer Entfernung von bis zu 400 Metern zu einer Fläche mit einer Größe über 15 Hektar lägen. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass sie hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild und ihres räumlichen Zusammenhangs untereinander eine einem Windpark entsprechende Wirkung hätten. Flächen unter 5 Hektar würden nicht berücksichtigt, da hier die Errichtung von einer Windkraftanlage in der Regel nicht mehr möglich sei. Sollten mehrere Flächen zwischen 5 und 15 Hektar in einem räumlichen Zusammenhang stehen und eine Größe von insgesamt 15 Hektar erreichen, erfolge eine weitere Betrachtung. Der räumliche Zusammenhang werde hier jedoch nur bei einer Distanz von deutlich unter 400 Metern anzunehmen sein. Grundsätzlich sei beim Zuschnitt der Flächen von der Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von 100 Metern auszugehen. Daher müssten die Flächen an jeder Stelle Ausmaße von 100 mal 100 Metern aufweisen. Diese Maßstäbe seien nicht erkennbar sachwidrig und von der Befugnis des Plangebers zur Pauschalierung und Typisierung gedeckt. Randnummer 51 Die Berücksichtigung der „Charakteristischen Landschaftsräume“ im Rahmen der Einzelabwägung der Flächen begründe keinen Bedenken. Im Landesentwicklungsplan sei das gleichlautende Abwägungskriterium als Grundsatz der Raumordnung festgelegt worden. In Bezug auf diese Regelung des Landesentwicklungsplans seien Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Das Abwägungskriterium sei auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung grundsätzlich als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen gewesen. Für die Bestimmung der abwägungserheblichen Belange bedürfe es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. In die Abwägung seien alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Der Begriff des „Charakteristischen Landschaftsraums“ sei auch hinreichend bestimmt und lasse sich im Rahmen der Einzelabwägung von historischen Kulturlandschaften oder Landschaftsschutzgebieten abgrenzen. Mit den charakteristischen Landschaftsräumen sollten unverwechselbare Kulturlandschaften verschiedener Regionen des Bundeslandes identifiziert und geschützt werden, deren Erhalt aufgrund der zunehmenden Landschaftsveränderungen bzw. der Gefahr der „Uniformierung“ von Landschaft vordringlich sei. Die Charakteristik einer Landschaft werde durch das Zusammenspiel naturbedingter und kulturbedingter Landschaftsstrukturen bestimmt. Gingen derartige Landschaftsstrukturen durch eine Überprägung oder Beseitigung verloren, bestehe die Gefahr der Vereinheitlichung von Landschaft. Randnummer 52 Die Berücksichtigung von Abstandflächen bis zu 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §§ 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen seien, sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen (Ziff. 2.5.2.1 des Plankonzepts) im Rahmen der Einzelabwägung der Potenzialflächen begründe keine Bedenken. Im Landesentwicklungsplan sei das gleichlautende Abwägungskriterium als Grundsatz der Raumordnung festgelegt worden. Dieser Grundsatz der Raumordnung sei wirksam. In Bezug auf diese Regelung des Landesentwicklungsplans seien die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel des Abwägungsvorgangs nicht unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Abgesehen davon beruhe die Abwägung des Antragsgegners nicht in sachfremder Weise auf dem Ziel, die Akzeptanz von Windenergie in der Bevölkerung zu fördern. Randnummer 53 Die Rüge des Antragstellers, bei der Ermittlung der natur- und artenschutzrechtlichen Belange habe der Plangeber veraltetes Datenmaterial zu Grunde gelegt (Moorkulisse, Biotopkartierung), verfange nicht. Der Plangeber habe weder im Rahmen des gesamträumlichen Plankonzeptes noch bei der Einzelabwägung Moore als eigenständiges Kriterium berücksichtigt. Die erste landesweite Biotopkartierung habe von 1979 bis 1991 stattgefunden. Von 2014 bis 2020 sei unter Federführung des LLUR die zweite landesweite Biotopkartierung erfolgt. Der Plangeber habe während des Planungsverfahrens in stetigem Austausch mit den entsprechenden Fachbehörden und auch dem LLUR sowie MELUND gestanden. Bei der Ermittlung der Potenzialflächenkulisse seien dabei jeweils die aktuellsten von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Datensätze zu Grunde gelegt worden. Dass die Datensätze zu den Biotopen veraltet gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Randnummer 54 Die Regionalplan für den Planungsraum III berücksichtige abwägungsfehlerfrei die Belange des Klimaschutzes. Die Prognose des Plangebers, dass bis 2025 ein Nettozubau von Windkraftanlagen von etwa 400 Megawatt pro Jahr erwartet und angestrebt werde, erweise sich als methodisch fehlerfrei. Die entsprechenden Ausführungen des Senats zum Regionalplan für den Planungsraum II träfen gleichermaßen auf den Regionalplan für den Planungsraum III zu. Randnummer 55 Das vom Plangeber gewählte Repoweringkonzept begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Vorranggebiete Repowering könnten nur in Anspruch genommen werden, wenn für die Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb eines Vorranggebietes Repowering mindestens zwei Altanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie und der Vorranggebiete Repowering zurückgebaut würden. Dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums von dem Eintritt bestimmter Umstände abhängig gemacht werden könnten, sei seit 2017 in § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG gesetzlich geregelt. Das Anknüpfen an Bedingungen für die Nutzung der Vorranggebiete Repowering sei davon gedeckt. Ein gesteigertes Abwägungs- und Begründungserfordernis löse das Repowering-Potential vorhandener Windenergieanlagen nicht aus. Entscheidend sei, dass der Planungsträger die Interessen der Betreiber vorhandener Windenergieanlagen erkenne und angemessen gewichte. Der Plangeber sei sich bewusst gewesen, dass der Ausschluss der Windenergienutzung außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete zu einer Einschränkung sowohl der Eigentumsgarantie der Altanlagenbetreiber und Grundstücksinhaber als auch deren Berufsausübungsfreiheit führen könne. Ebenso sei dem Antragsgegner die abstrakte Gefahr etwaiger Entschädigungsansprüche bewusst gewesen. Eine Ausrichtung des Konzeptes an der Vermeidung von Entschädigungsleistungen hätte indes dazu geführt, dass insbesondere die angestrebte Kanalisierung der Windenergienutzung sowie die Korrektur der Folgen des ungesteuerten Ausbaus in der Vergangenheit nicht oder nur eingeschränkt hätten erreicht werden können. Das Repoweringkonzept verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Das Plankonzept trage dem berechtigten Interesse der Altanlagenbetreiber an einem dauerhaften Weiterbetrieb der Anlagen Rechnung, indem in speziellen Vorranggebieten Repoweringflächen ausgewiesen worden seien, um für eine nennenswerte Anzahl von Altanlagen eine Umzugsmöglichkeit zu bieten. Eine begrenzte Ausnahmeregelung für ein Repowering von sogenannten Bürgerwindparks sei nicht in Betracht gekommen. Dem legitimen Interesse der Betreiber stehe auch bei „Bürgerwindparks“ das legitime Interesse der Anwohner an dem Schutz vor Immissionen entgegen. Die Beteiligten an den „Bürgerwindparks“ würden im Fall einer einheitlichen Durchsetzung der Ausschlusswirkung nicht unverhältnismäßig beschwert. Auch eine Ausnahmeregelung für ein Repowering innerhalb ehemaliger Eignungsgebiete sei nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht berücksichtigt worden. Die Teilfortschreibung der Regionalpläne im Jahr 2012 sei – wie das Oberverwaltungsgericht entschieden habe – abwägungsfehlerhaft gewesen. Es bestünden mithin zum einen keine bestandskräftigen Regionalpläne zur Steuerung der Windenergienutzung. Zum anderen könne nicht darauf abgestellt werden, dass eine umfassende Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens stattgefunden habe. Ein etwaiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Altanlagenbetreibern oder Verpächtern von Windenergiefläche wäre jedenfalls gerechtfertigt. Gleiches gelte für die Ungleichbehandlung von Eigentümern mit oder ohne Altanlage. Das Konzept sei auch vollzugsfähig. Randnummer 56 Durch die Ausweisung der Vorranggebiete im Planungsraum III werde der Windenergie auch substanziell Raum verschafft. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten zeige sich, dass die Planung des Antragsgegners nicht darauf angelegt sei, Windkraftanlagen von möglichst weiten Teilen des Planungsraums von vornherein fernzuhalten. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 58 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 59 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 60 Die Landesverordnung unterliegt

§ 47Abs. 1 Nr. 2 Vw

GO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 61 Der Antragsteller ist antragsbefugt

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO. Der Regionalplan steht der Ausübung seiner obligatorischen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlage im Plangebiet entgegen. Insofern liegt die Verletzung der Eigentumsgarantie

Art. 14Abs.

1 Satz 1 GG im Bereich des Möglichen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch berechtigter Windkraftunternehmen: Senat, Urteil vom 22. März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25 ). Die Behauptung des Antragstellers, die in den Nutzungsverträgen bezeichneten Grundstücke lägen in der abgelehnten Potenzialfläche PR3_DIT_038, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Die Grundstücke in der Gemarkung Haferwisch (Flur … und …) sowie der Gemarkung Neuenkirchen (Flur ….) liegen westlich von Tiebensee, die Potenzialfläche befindet sich dagegen im Osten und Südosten. Dieser Umstand ist für die Antragsbefugnis jedoch ohne Bedeutung, da die Grundstücke jedenfalls nicht in einem Vorranggebiet liegen und damit von der Ausschlusswirkung

§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau

GB betroffen sind. Randnummer 62 Die Ausschlusswirkung besteht trotz der zum

  1. Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom
  2. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans

§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau

GB in der bis zum

  1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum
  2. Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den
  3. Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen

§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau

GB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts

§ 5Abs. 1 oder 2 Wind

BG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor. Randnummer 63 Die Antragsfrist

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO ist gewahrt. Die Verordnung wurde am

  1. Dezember 2020 bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am
  2. Dezember 2021 und damit innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 64 B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 8 Satz 2 LaPlaG) erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
  3. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1083) ist wirksam. Sie ist formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 65 I. Die Landesverordnung ist formell rechtmäßig. Randnummer 66
  4. Einer förmlichen Aufhebung der vorhergehenden Teilfortschreibungen der Regionalpläne für die damaligen Planungsräume I, II und IV zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus dem Jahr 2012 bedurfte es nicht. Randnummer 67 Die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Aufhebung (§ 7 Abs. 7 ROG). Eine Aufhebung Teilfortschreibungen aus dem Jahr 2012 wäre aber gegenstandslos gewesen. Diese Pläne waren ohnehin unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht für den damaligen Planungsraum I (Urteile vom
  5. Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 18/13, 70/13, 72/13 und 73/13 –, juris) sowie – inzident – für den damaligen Planungsraum IV entschieden (Urteile vom
  6. Januar 2017 – 1 LB 18/15 –, juris Rn. 47 , und
  7. März 2017 – 1 LB 2/15 –, juris Rn. 47 ). Auch der Regionalplan für den damaligen Planungsraum II war unwirksam. Die in den Normenkontrollurteilen festgestellten formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründe, insbesondere die nicht ordnungsgemäß erfolge Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die fehlerhafte Abwägung zu Mindestabstandsregelungen und die Ausklammerung potenzieller Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens, betrafen gleichermaßen sämtliche Planungsräume (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
  8. März 2017, a.a.O.). Randnummer 68 Abgesehen davon bedarf es eines gesonderten Aufhebungsverfahrens

§ 7Abs.

7 ROG nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Plans. Wird ein bestehender Raumordnungsplan durch einen neuen ersetzt, so löst der neue Plan ohne weiteres den alten ab (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 103). Randnummer 69 2. Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 10bzw. § 9 ROG sowie § 5 La

PlaG in der für das jeweilige Beteiligungsverfahren gültigen Fassung sind nicht verletzt. Randnummer 70 a) Die Landesverordnung leidet nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil bei der Entscheidung bestimmter Gemeinden über die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der berührten öffentlichen Stellen die Vorschriften über die Ausschließung von Mitgliedern der Gemeindevertretung ( § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 GO ) möglicherweise unrichtig gehandhabt worden sind. Die Vorschriften über das von den Gemeindevertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – etwa wie hier: bei der Abgabe von Stellungnahmen – zu beachtende Verfahren sind nicht zugleich Vorschriften über das von der Landesplanungsbehörde bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachtende Verfahren. Dies gilt unbeschadet dessen, dass das damalige Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde in einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtetes Schreiben vom 13. März 2017 (Anlage Ast 1) eine bestimmte Auffassung zur Auslegung von § 22 Abs. 1 GO vertreten hat. Ebenso kann dahinstehen, ob das Ministerium durch einen Erlass vom 12. April 2017 auf den Prozess der Willensbildung in den Gemeinden Einfluss genommen haben sollte. Anders wäre dies zu sehen, wenn das Ministerium, dessen Handeln als Landesbehörde dem Antragsgegner zuzurechnen ist, bewusst sachwidrig auf das landesplanerische Beteiligungsverfahren hätte einwirken wollen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, der Antragsteller macht dies auch nicht geltend. Randnummer 71 b)

der Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom

  1. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 S. 58) dauerte das Beteiligungsverfahren zum dritten Entwurf vom
  2. Januar 2020 bis zum
  3. März
  4. Die Bemessung der Frist zur Abgabe von Äußerungen mit einer Dauer von zwei Monaten steht mit dem Gesetz in Einklang. Randnummer 72 § 5 Abs. 8 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Satz 4 LaPlaG in der für das Beteiligungsverfahren zum dritten Entwurf maßgeblichen Fassung sah vor, dass Äußerungen während einer Frist von vier Monaten abgegeben werden konnten.

§ 5Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 La

PlaG a.F. war die Frist zur Stellungnahme angemessen zu verkürzen, wenn – wie hier – der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 6 bis 8 LaPlaG a.F. gewesen war, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wurde. Randnummer 73 Unabhängig von der Regelung zur gegenständlichen Beschränkung der Beteiligung

§ 9Abs.

3 Satz 1 ROG a.F. war der Landesplanungsbehörde nach Landesrecht bei der Entscheidung, ob („ist“) und in welchem Umfang („angemessen“) die Frist verkürzt wird, kein Ermessen eingeräumt. Das Bundesrecht sah zwar eine solche Ermessensentscheidung vor (§ 9 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ROG a.F.), kam jedoch wegen des Ländervorbehalts

§ 27Abs.

3,

  1. Alt. ROG nicht zum Zuge. Die landesrechtliche Regelung, welche die Fristverkürzung zwingend vorsah, ging in Bezug auf das Ziel der Verfahrensbeschleunigung weiter als die bundesrechtliche Regelung, der zufolge von einer Fristverkürzung nach Ermessen abgesehen werden konnte. Randnummer 74 Die Verkürzung der Frist von vier auf zwei Monate war angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist das Ziel der Verfahrensbeschleunigung in den Blick zu nehmen. Dieses Ziel ist bereits für die erstmalige Durchführung des Beteiligungsverfahrens relevant (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37), verdient aber bei der Durchführung mehrerer Beteiligungsrunden gesteigerte Beachtung. Ferner sind die allgemeinen Erfordernisse des Beteiligungsverfahrens zu berücksichtigen. Dieses zielt darauf ab, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und den Beteiligten und der Öffentlichkeit die Gelegenheit zu geben, ihre Interessen effektiv wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere ist der Umfang der Entwurfsänderung in quantitativer und qualitativer Hinsicht von Bedeutung. Randnummer 75 Im dritten Entwurf der Teilaufstellung blieb das Plankonzept in seinen Grundzügen bestehen. 16 Kriterien wurden geändert, davon waren fünf Punkte redaktioneller Art. Zu zahlreichen Potenzialflächen hatte es Ausnahmeverfahren gegeben, aus denen sich Erkenntnisse für oder gegen eine Fläche ergeben hatten. Landesweit – d.h. in Bezug auf die drei Teilaufstellungen insgesamt – betrafen die Veränderungen eine Fläche von etwa 5.400 ha. 2.263 ha entfielen als Vorranggebiet und 3.224 ha wurden neu als Vorranggebiet ausgewiesen (Vermerk des Antragsgegners vom
  2. November 2019; vgl. Aufstellungsvorgänge, Akte 06, Vorgänge 06-07, S. 29 f.). Randnummer 76 Vor dem Hintergrund dieser sowohl konzeptionell als auch flächenmäßig begrenzten Änderungen im Vergleich zum zweiten Entwurf war die Frist zur Abgabe von Äußerungen mit einer Dauer von zwei Monaten ausreichend bemessen, um den allgemeinen Erfordernissen des Beteiligungsverfahrens Rechnung zu tragen. Zugleich wurde damit das gesteigerte Beschleunigungsinteresse in dem gebotenen Umfang berücksichtigt. Randnummer 77 c) Die Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte zur zweiten und dritten Öffentlichkeitsbeteiligung sind nicht fehlerhaft. Sie enthalten keine irreführenden Angaben zu Fristen und Formen. Randnummer 78 aa) Die Angaben zum Auslegungszeitraum sind nicht zu beanstanden. Randnummer 79

der Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom

  1. August 2018 (Amtsbl. S. 741) dauerte das Beteiligungsverfahren zum zweiten Entwurf vom
  2. September 2018 bis zum
  3. Januar
  4. Das Beteiligungsverfahren zum dritten Entwurf dauerte vom
  5. Januar 2020 bis zum
  6. März 2020 (s.o.). Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen hatte

§ 5Abs. 8 Satz 2 La

PlaG in der für das Beteiligungsverfahren zum zweiten und dritten Entwurf maßgeblichen Fassung bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat zu erfolgen. Die Behörden hatten

§ 5Abs. 8 Satz 4 La

PlaG a.F. die Zeit der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt zu machen. Randnummer 80 Die Bekanntmachungen der Kreise und der kreisfreien Städte enthielten keine irreführenden Angaben zur Auslegungsfrist. In der beispielhaft in der mündlichen Verhandlung erörterten Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck zur dritten Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufstellungsvorgänge, Akte 06, Vorgänge 06-07, S. 155) heißt es: Randnummer 81 Daraus ist – durch Einrücken und Fettdruck hervorgehoben – zweifelsfrei zu ersehen, dass die Planunterlagen in Lübeck vom 13. Januar bis zum 14. Februar 2020 ausliegen. Der vorhergehende Hinweis, dass die öffentliche Auslegung der Planunterlagen für die Dauer von einem Monat in den Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt, ändert daran nichts. Dieser Satz ist unschwer dahingehend zu verstehen, dass die Auslegung je nach Kreis bzw. kreisfreier Stadt zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen kann, der einmonatige Auslegungszeitraum aber jeweils innerhalb der Zeit vom 13. Januar bis zum 13. März 2020 liegt. Randnummer 82

  1. bb)Auch der Hinweis darauf, dass Äußerungen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis zum 13. März 2020 abgegeben werden können, ist eindeutig. Randnummer 83
  2. cc)Die Bekanntmachungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie über die Möglichkeit belehren, Äußerungen „in schriftlicher oder elektronischer Form“ abzugeben. Ein solcher Hinweis war bei der zweiten und dritten Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 Abs. 8 Satz 4 LaPlaG a.F.). Da die elektronische Form in § 52a Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwG definiert ist, ist der Hinweis auch nicht irreführend. Randnummer 84
  3. dd)Der Hinweis darauf, dass Stellungnahmen außerdem an eine bestimmte E-Mail-Adresse gesendet werden können, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Der Plangeber war nicht verpflichtet, Äußerungen in Form einer E-Mail zuzulassen; er war aber umgekehrt auch nicht daran gehindert.

§ 52aAbs. 1 LVw

G ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Diese Möglichkeit wird nicht durch den in § 5 Abs. 8 Satz 4 LaPlaG a.F. vorgeschriebenen Hinweis eingeschränkt, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden können. Die Norm formuliert hinsichtlich der zulässigen Form von Äußerungen lediglich Mindestbedingungen, um die Effektivität der Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. Randnummer 85

  1. c)Die Hansestadt Lübeck hat bei der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung keine zu kurz bemessenen Zeiten für die Einsichtnahme vorgesehen. Randnummer 86 Die Planunterlagen lagen in Lübeck während der Servicezeiten montags und dienstags jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18:00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12:00 Uhr öffentlich aus. Randnummer 87 Im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG a.F., § 5 Abs. 8 LaPlaG a.F. war es geboten, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben musste. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme – wie hier – auf eine bestimmte Anzahl von Stunden oder Tagen für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt als auch sonst im Verkehr mit Behörden. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen eingeräumt werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Allein maßgeblich ist, dass eine angemessene, sich am Zweck der Auslegung orientierende Zeit für eine Einsichtnahme gewahrt ist (vgl. zum Bauplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 25.78 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 24. November 2017 – 1 KN 8/12 –, juris Rn. 127 f.). Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn die Planunterlagen nicht an allen Werktagen mit Dienstbetrieb eingesehen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 50). Randnummer 88 Gemessen daran war die von Hansestadt Lübeck gehandhabte Regelung sachangemessen und bewirkte keine unzumutbare Verkürzung des Rechtes jedes an der Planung Interessierten auf eine angemessene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen. Die Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand im vorliegenden Fall an vier Werktagen in der Woche vormittags und zusätzlich am Donnerstag auch nachmittags, insgesamt im Wochenzeitraum während 26 Stunden. Dies trug den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger ausreichend Rechnung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Längere Einsichtszeiten waren auch unter dem Aspekt der Größe der Stadt Lübeck nicht geboten. Randnummer 89
  2. e)Im Kreis Pinneberg war die Öffentlichkeitsbeteiligung zum dritten Planentwurf nicht deshalb fehlerhaft, weil der Zeitraum zwischen ordnungsgemäßer Auslegung samt entsprechender Bekanntmachung und dem Ablauf der zweimonatigen Stellungnahmefrist nur kurz bemessen war. Der Kreis Pinneberg hatte seine Bekanntmachung „aufgrund eines Fehlers bei den Einsichtszeiten“ wiederholt, weil er ursprünglich nicht auf eine Nachmittagsöffnung hingewiesen hatte (vgl. Akte 06, Vorgänge 06-07, S. 177 ff.). Dies hatte zur Folge, dass zwischen dem Ablauf der Auslegungsfrist und dem Ablauf der Stellungnahmefrist lediglich drei Tage lagen (11. bis 13. März 2020). Randnummer 90 Darin liegt kein Verstoß gegen Bundesrecht.

§ 9Abs.

2 Satz 3 ROG a.F. (jetzt ähnlich: § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 ROG) war bei der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entsprach, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Nach dem Wortlaut der Norm musste die Stellungnahmefrist nicht später enden als die Auslegungsfrist. Hierfür gibt es auch einen nachvollziehbaren Grund. Eine Nachlauffrist, während derer zwar eine Stellungnahme erarbeitet werden kann, die Planunterlagen aber nicht mehr zugänglich sind, erweist sich nicht notwendig als vorteilhafter im Vergleich zu der Möglichkeit, die Planunterlagen bis zuletzt einzusehen. Randnummer 91 Landesrecht ist ebenfalls nicht verletzt. Randnummer 92 Das Landesplanungsgesetz enthielt zum Zeitpunkt der dritten Beteiligung nicht mehr die Vorgabe, dass zwischen dem Ablauf der Auslegungsfrist und dem Ablauf der Äußerungsfrist ein Abstand von einem Monat einzuhalten war. Diese zuvor in § 5 Abs. 7 Satz 4 LaPlaG enthaltene Vorschrift war durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom

  1. Juni 2018 (GVOBl. S. 292) gestrichen worden. Randnummer 93 Auch § 5 Abs. 8 Satz 3 LaPlaG a.F. ist nicht verletzt. Danach hatte die Auslegung unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die Auslegung ist im Kreis Pinneberg unverzüglich erfolgt. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Verzögerung, die dadurch eintrat, dass der Kreis Pinneberg seine Bekanntmachung aufgrund eines Fehlers bei der ersten Bekanntmachung wiederholte, begründet keinen Schuldvorwurf. Randnummer 94 Die Frage, wann eine Verzögerung vorwerfbar ist, beurteilt sich nach dem Zweck von § 5 Abs. 8 Satz 3 LaPlaG a.F. Die Vorschrift ist durch das erwähnte Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  2. Juni 2018 in das Landesplanungsgesetz eingefügt worden. Nach der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung gültigen Fassung von § 5 LaPlaG gab es ein festes zeitliches Verhältnis zwischen dem Ablauf der Auslegungs- und dem Ablauf der Äußerungsfrist.

§ 5Abs. 7 Satz 4, ggf. i.V.m. Abs. 8 Satz 2 La

PlaG in dieser älteren, auf das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom

  1. Januar 2014 (GVOBl. S. 8) zurückgehenden Fassung war in den örtlichen Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte jeweils darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (ein Monat oder verkürzt) nach Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dies änderte sich durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  2. Juni
  3. Nunmehr hatte die Landesplanungsbehörde

§ 5Abs. 8 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4, ggf. i.V.m. Abs. 9 Satz 2 La

PlaG a.F. zunächst eine bestimmte Äußerungsfrist (vier Monate oder verkürzt) festzusetzen, sodass diese Frist an einem bestimmten Kalendertag ablief. Demgegenüber richtete sich der Ablauf der Auslegungsfrist

§ 5Abs. 8 Satz 2, ggf. i.V.m Abs. 9 Satz 2 La

PlaG a.F. danach, wann die Planunterlagen anschließend von den Kreisen und kreisfreien Städten ausgelegt wurden, denn die Auslegungsfrist errechnete sich als bestimmter Zeitraum (ein Monat oder verkürzt) ab dem Beginn der Auslegung. Dadurch entstand die Gefahr, dass die Auslegungsfrist bei einer verzögerten Auslegung erst nach der Äußerungsfrist ablief, was einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG a.F. nach sich gezogen hätte (s.o.). Um dem vorzubeugen, verpflichtete § 5 Abs. 8 Satz 3 LaPlaG a.F. die Kreise und kreisfreien Städte dazu, die Unterlagen unverzüglich nach Übersendung durch die Landesplanungsbehörde auszulegen. Von einer vorwerfbaren Verletzung dieser Pflicht konnte daher nur dann die Rede sein, wenn die Verzögerung der Auslegung dazu führte, dass die Auslegungsfrist nach der Äußerungsfrist ablief. Dies war im Kreis Pinneberg jedoch nicht der Fall. Randnummer 95 f) Die Beschränkung der Beteiligung im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf war rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Beschränkung auch fehlerfrei umgesetzt. Randnummer 96 aa) Die Beschränkung der Beteiligung war rechtmäßig. Die Beteiligung wurde durch die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 (Amtsbl. S. 1338) eingeleitet und fand in der Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 statt. In der Bekanntmachung heißt es: „Das vierte Beteiligungsverfahren beschränkt sich

§ 9

Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) auf die gegenüber dem dritten Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.“ Randnummer 97 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Beteiligung war – wie in der Bekanntmachung zutreffend benannt – § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung. Danach „ist“ der geänderte Teil erneut auszulegen, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach § 9 Abs. 2 ROG a.F. dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Bezug auf das vierte Beteiligungsverfahren hat diese Regelung Vorrang vor § 5 Abs. 9 Satz 1 LaPlaG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung (§ 5 Abs. 9 Satz 1 LaPlaG a.F.). Danach „soll“ sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 6 bis 8 LaPlaG a.F. gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Randnummer 98 Der Vorrang von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ergibt sich aus Art. 72 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 GG. Danach geht auf dem Gebiet der Raumordnung im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Das spätere Gesetz ist § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Randnummer 99 Das Raumordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) sah für die Raumordnung im Bund vor, dass bei einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens der geänderte Teil erneut auszulegen und insoweit Stellungnahmen erneut einzuholen waren (§ 18 Nr. 3 Satz 1 ROG 2008). Für die Raumordnung in den Ländern fehlte eine entsprechende Vorschrift (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG 2008). Detaillierte Verfahrensregelungen sollten den Landesgesetzgebern vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10292, S. 25). Ergänzende landesrechtliche Vorschriften blieben insoweit unberührt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008). Randnummer 100 Zum damaligen Zeitpunkt gab es im Landesplanungsgesetz keine Regelung zur Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten Teile des Planentwurfs (vgl. § 7 LaPlaG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1996, GVOBl. S. 232). Dies änderte sich durch das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom
  3. Januar 2014 (GVOBl. S. 8). § 5 Abs. 8 Satz 1 LaPlaG 2014 sah vor, dass sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken soll, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 5 bis 7 LaPlaG 2014 gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Dadurch sollte § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG konkretisiert werden (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37). Randnummer 101 Das (Bundes-)Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
  4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) vereinheitliche die für die Raumordnung im Bund und in den Ländern geltenden Bestimmungen zur erneuten Beteiligung und enthielt nunmehr die bis zur vierten Beteiligungsrunde im Jahr 2020 unverändert gebliebene Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/10883, S. 48) verdeutlicht das Ziel der Vorschrift: „Der neue Absatz 3 soll aus systematischen Gründen den bisherigen § 10 Absatz 1 Satz 4 und den bisherigen § 18 Nummer 3 ersetzen, deren Inhalt (Änderung von Planentwürfen) einen Sonderfall zu § 9 Absatz 1 und 2 (Aufstellung von Plänen) darstellt.“ Ergänzendes Landesrecht sowie weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs blieben

§ 27Abs.

3 ROG a.F. unberührt. Randnummer 102 § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. erlangte mit dem Inkrafttreten am 29. November 2017 im Verhältnis zu § 5 Abs. 8 Satz 1 LaPlaG 2014 den Anwendungsvorrang. Der Ländervorbehalt

§ 27Abs.

3 ROG a.F. war insofern nicht einschlägig. Das Landesrecht enthielt keine ergänzende, sondern eine widersprechende Norm (Soll-Regelung/Ist-Regelung). Auch hatte die Soll-Regelung des Landesrechts keine weiter gehende Beschleunigungswirkung. Randnummer 103 Zu einer Abweichungsgesetzgebung des Landes ist es danach nicht mehr gekommen, auch wenn § 5 LaPlaG durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom

  1. Juni 2018 (GVOBl. S. 292) noch einmal geändert wurde. Auf eine Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis kann nur geschlossen werden, wenn der Landesgesetzgeber eine inhaltliche Neuregelung getroffen und sich nicht auf redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt hat (vgl. Uhle, in: Dürig u.a., GG, Stand August 2024, Art. 72 Rn. 279; Oeter/Krönke, in: Huber/Voßkuhle, GG,
  2. Auflage 2024, Art. 72 Rn. 127; Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG,
  3. Auflage 2021, Art. 72 Rn. 54; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG,
  4. Auflage 2024, Art. 72 Rn. 30; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand September 2024, Art. 72 Rn. 24.2; zu Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom
  5. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 235). Die Änderungen von § 5 Abs. 8 Satz 1 LaPlaG 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  6. Juni 2018 waren lediglich redaktioneller Natur. Aus Absatz 8 wurde Absatz 9; dies hatte seine Ursache in einer Änderung der vorhergehenden Absätze. Dementsprechend wurde auch die Bezugnahme auf diese vorhergehenden Absätze angepasst (Verweisung auf die Vorschriften für das erstmalige Beteiligungsverfahren). Diese Änderungen lassen keinen Willen des Landesgesetzgebers erkennen, die Regelung zur Beschränkung des Beteiligungsverfahrens erneut inhaltlich in Kraft zu setzen und damit einen Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundesrecht zu begründen. Randnummer 104 Ausgehend von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ist die Beschränkung der Beteiligung im vierten Beteiligungsverfahren nicht zu beanstanden, da es insofern nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Entwurf geändert wurde. Randnummer 105 Die Beschränkung der Beteiligung war aber auch dann rechtmäßig, wenn ein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 9 Satz 1 LaPlaG a.F. unterstellt wird. Ein atypischer Fall, der eine unbeschränkte Beteiligung ermöglicht hätte, lag nicht vor. Wird die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29). Soll-Vorschriften gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 36). Die Behörde darf dann anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris Rn. 15). Randnummer 106 Die Änderungen vom dritten zum vierten Planentwurf werden in der Kabinettsvorlage Nr. 286/2020 vom
  10. September 2020 wie folgt dargestellt (vgl. Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 2326, 2332 f.): Randnummer 107 „Wesentliche Sonderregelungen: Randnummer 108 ꟷ Vorranggebiet STE_089: Absicherung eines konkreten Repoweringkonzeptes. Randnummer 109 ꟷ Vorranggebiete DIT_013, DIT_059, DIT_066, LAU_066, STE_084, STE_093, OHS_015 und OHS_021, OHS_022, OHS_028, OHS_069 und STO_004: Inaussichtstellung einer Ausnahme

§ 45Abs. 7 Satz 1 BNat

SchG vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Randnummer 110 ꟷ Sonderregelung Bundeswehr Marienleuchte, Vorranggebiete OHS_001 und OHS_420: bisher war in diesen Gebieten im Schutzbereich nur ausnahmsweise eine Windkraftnutzung möglich; zukünftig soll die Einschränkung nur auf die Vorgaben der Schutzbereichsbehörde beschränkt werden. Randnummer 111 ꟷ Vorranggebiete DIT_068 und DIT_071: Beschränkung der Nutzung auf Forschungsvorhaben zu "Power-to-x"- und Speicher-Technologien. Randnummer 112 Wesentliche Änderungen: Randnummer 113 ꟷ Die Flächen LAU_014, OHS_063, OHS_064 wurden gestrichen, weil sie nach der neuesten Brutvogelkartierung innerhalb von potenziellen Beeinträchtigungsbereichen von Rotmilanbrutplätzen liegen. Randnummer 114 ꟷ Die Fläche STE_005 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Schwarzstorchbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 115 ꟷ Die Fläche STO_004 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Seeadlerbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 116 ꟷ Die Fläche STE_501 wurde wieder gestrichen, weil beabsichtigte Wohnnutzungsaufgaben nicht umgesetzt werden konnten. Randnummer 117 ꟷ Die Fläche SEG_052 konnte teilweise wieder aufgenommen werden, weil durch eine Korrektur der Siedlungsabstände die Mindestgröße wieder erreicht werden kann. Randnummer 118 In allen drei Regionalplänen wurden neben den oben im Einzelnen dargestellten wesentlichen Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf folgende weitere Änderungen vorgenommen: Randnummer 119 ꟷ Festlegung der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Repowering bis zum 31.12.2030 Randnummer 120 ꟷ Klarstellung, dass Windenergieanlagen immer vollständig einschließlich des Rotors innerhalb des Vorranggebiets liegen müssen Randnummer 121 ꟷ Anpassung der Begründung zur Ausnahme vom Tötungsverbot

§ 45Abs. 7 BNat

SchG.“ Randnummer 122 Diese Änderungen rechtfertigen nicht die Annahme eines atypischen Falles. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang und ihrer Tragweite nicht erheblich von den bei einem komplexen Planentwurf üblicherweise zu erwartenden Folgeänderungen. Randnummer 123 bb) Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Beteiligung fehlerfrei umgesetzt. Für den Umfang der gebotenen Beteiligung ist auf den Planinhalt abzustellen, nicht auf die Planbegründung. Bloße Änderungen der Begründung führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen; dadurch wird keine erneute Beteiligung erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 48). Randnummer 124 Demgemäß musste das Beteiligungsverfahren nicht auf die Potenzialflächen PR3_SEG_601 und PR3_STO_601 erstreckt werden. Diese Flächen spielten zwar für die Begründung des vierten Entwurfs eine Rolle, weil sie dort – anders als in den Begründungen der vorhergehenden Entwürfe – als Potenzialflächen identifiziert wurden. Nach dem Ergebnis der Einzelabwägung sah der vierte Entwurf dort jedoch keine Vorranggebiete vor, sodass sich der Inhalt des Entwurfs in Bezug auf diese Flächen nicht von den vorhergehenden Entwürfen unterschied. Randnummer 125 Auch in Bezug auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ war eine erneute Beteiligung nicht erforderlich. Hätte es bis zum dritten Entwurf eine „Rotor-außerhalb“-Planung gegeben, wäre allerdings eine Beteiligung in Bezug auf sämtliche Vorranggebiete erforderlich gewesen, auch soweit der räumliche Zuschnitt nicht geändert wurde. Denn mit dem Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hätte sich die Regelung zur zulässigen Bebauung und damit zum Inhalt des Plans generell geändert. So hat sich indes die Planung nicht entwickelt. Randnummer 126 Der Textteil des Regionalplans enthält keinen Hinweis darauf, ob es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-außerhalb“- oder „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt. Für die Auslegung muss auf die Begründung zurückgegriffen werden. In der Begründung B zu 5.7.1

(1)bis
(3)heißt es: „Bei der Bemessung der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen und betroffenen Schutzgütern sind die Auswirkungen des Rotors der Windenergieanlagen immer mitberücksichtigt worden. Daher gilt für die Planung von Windenergieanlagen innerhalb der Vorranggebiete, dass die Anlagen immer vollständig einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen müssen.“ Diese Passage war im dritten Entwurf (Akte 6, Vorgang 5, Untervorgänge 1-2, S. 854) noch nicht enthalten. Randnummer 127 Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt, bedarf es jedoch keines Rückgriffs auf die besagte Textstelle. Zur Begründung des Plans gehört nicht nur die Begründung des Textteils, sondern auch das gesamträumliche Plankonzept. Dieses weist an verschiedenen Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hin. So heißt es dort zur Begründung des harten Tabukriteriums 2.3.2.1: „Der Abstand zur Vorranggebietsgrenze ist dann mit 250 m anzusetzen, weil die Außenkante des Rotors maßgeblich ist“, und zur Begründung des weichen Tabukriteriums 2.4.2.1: „Für die erdrückende Wirkung gilt der Abstand von Hausecke zum Mast gemessen, für das Vorranggebiet gilt: Die WKA muss einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen.“ Auch die Begründungen zu den weichen Tabukriterien 2.4.2.11 und 2.4.2.31 setzen den Grundsatz voraus. Die entsprechenden Begründungstexte befinden sich bereits im dritten Entwurf des Plankonzepts (Akte 6, Vorgang 5, Untervorgänge 1-2, S. 15). Der Grundsatz „Rotor-innerhalb“ lag dem Planungsprozess von Anfang an zu Grunde (vgl. Begründung des Kriterienkatalogs zum Planungserlass vom 23. Juni 2015, Akte 1, S. 1475, 1481). Randnummer 128 g) Die Beschränkung der Äußerungsmöglichkeit auf die Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf laut Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 war rechtmäßig. Eine Äußerungsfrist von einem Monat war angemessen. Randnummer 129 § 5 Abs. 8 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 4 LaPlaG in der für das Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf maßgeblichen Fassung

dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 26. August 2020 (GVOBl. S. 500) sah vor, dass für die Äußerungen eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen war. Die Frist, die in der vorhergehenden Gesetzesfassung mit vier Monaten fest vorgegeben war, war nunmehr als Höchstfrist ausgestaltet, um eine Beschleunigung des Planaufstellungsverfahrens im Sinne einer schnelleren Herbeiführung von Rechtsklarheit zu ermöglichen. Bei der Fristsetzung war abzuwägen zwischen dem Interesse an einer zügigen Durchführung des Planaufstellungsverfahrens zu Gunsten sämtlicher Beteiligter und der Öffentlichkeit sowie dem Interesse an einer ausreichend bemessenen Frist zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung. Die Frist durfte die Mindestfrist von einem Monat

§ 9Abs.

2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ROG a.F. nicht unterschreiten (vgl. LT-Drs. 19/1952, S. 21). Randnummer 130 Während der Landesplanungsbehörde demnach bei der Fristsetzung zur erstmaligen Beteiligung aufgrund der geänderten Rechtslage Ermessen eingeräumt war, blieb es für die Fristverkürzung in Bezug auf nachfolgende, durch Entwurfsänderungen veranlasste Beteiligungen bei der zwingenden Regelung

§ 5Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 La

PlaG a.F. Dementsprechend unterliegt auch die „angemessene“ Fristverkürzung bei der vierten Beteiligung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Randnummer 131 Vor dem Hintergrund, dass die unverkürzte Frist zwischen einem und vier Monaten liegen konnte, war die Verkürzung auf einen Monat bei der vierten Beteiligung angemessen. Dem Beschleunigungsinteresse kam erhebliche Bedeutung zu, nachdem der vor fünf Jahren begonnene Planungsprozess mittlerweile weit vorangeschritten war. Andererseits konnte den allgemeinen Belangen des Beteiligungsverfahren mit einer Frist von einem Monat ausreichend Rechnung getragen werden, da die Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf– wie dargestellt – nur einen begrenzten Umfang hatten. Randnummer 132 h) Die Verwendung fehlerhafter Pop-up-Fenster in der für das vierte Beteiligungsverfahren im Internet bereitgestellten interaktiven Karte stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Randnummer 133 Das vierte Beteiligungsverfahren fand im Wege der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 5aLa

PlaG a.F. statt. Die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom

  1. September 2020 wies darauf hin, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung erfolgt. Bei Aufruf dieser Seite wurde der Nutzer automatisch auf die Seite www.bolapla-sh.de weitergeleitet. Welche Informationsmöglichkeiten dort bestanden, zeigen die Videos und Screenshots, die auf der Seite www.windenergie-planung.de/4-entwurf-regionalplan/ abgerufen werden können. Der Hinweis auf diese Seite findet sich in einer außergerichtlichen Rüge (Rügen allgemein, S. 74 f.). Danach konnte auf der Seite www.bolapla-sh.de zunächst zwischen verschiedenen Beteiligungsverfahren ausgewählt werden. Nach dem Klick auf „Windenergie Regionalplan III (
  2. Entwurf)“ öffnete sich eine Seite mit den beiden Reitern „Interaktive Karte“ und „Planungsdokumente“. Der Reiter „Interaktive Karte“ war voreingestellt und zeigte eine Karte, auf der die zusätzlich ausgewiesenen Vorranggebiete gelb eingefärbt waren. Bei Auswahl einer der drei Potenzialflächen PR3_STE_005, PR3_SEG_052 und PR3_STO_004 erschien ein Pop-up-Fenster, das nicht mit der Überschrift „Vorranggebiet“ versehen war, sondern mit der – unzutreffenden – Überschrift „Abgelehnte Potenzialfläche“. Über das Pop-up-Fenster konnte durch weiteres Klicken das Datenblatt heruntergeladen und eine Stellungnahme abgegeben werden. Am linken Rand der Seite befanden sich verschiedene – bei Aufruf der Seite nicht aktivierte – Navigationselemente. Bei Aktivierung des Navigationselements „Kartenebene ein/ausblenden“ wurde erkennbar, dass auf der Karte zunächst lediglich die Kartenebene „Vorranggebiet (geändert,
  3. Entwurf)“ aktiviert war. Der Nutzer konnte an dieser Stelle auch die Kartenebene „Abgelehnte Potenzialfläche“ aktivieren; die abgelehnten Potenzialflächen wurden dann in blau-grauer Einfärbung sichtbar (vgl. Screenshots SEG_601.JPG und STO_601.JPG). Ferner konnte das Navigationselement „Legende“ aktiviert werden, welches die farbliche Zuordnung erklärte. Schließlich war es möglich, vom Reiter „Interaktive Karte“ auf den Reiter „Planungsdokumente“ zu wechseln. Dadurch verschwand die interaktive Karte und es standen die Planungsdokumente zum Download zur Verfügung. Randnummer 134 Durch die Anzeige der fehlerhaften Bezeichnungen „Abgelehnte Potenzialfläche“ wurden die Vorschriften des Raumordnungs- oder des Landesplanungsgesetzes über die Beteiligung nicht verletzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG, § 7 Abs. 1 LaPlaG). Die für die Beteiligung maßgeblichen Vorschriften (§ 9 ROG bzw. § 5, § 5a LaPlaG – jeweils in der für das vierte Beteiligungsverfahren maßgeblichen Fassung –) enthielten keine Vorgaben für ein interaktives Online-Tool unter Verwendung von Pop-up-Fenstern. Sie sahen vielmehr vor, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt

§ 5Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 3 La

PlaG eingeleitet und die Auslegung durch die Kreise und kreisfreien Städte

§ 5aAbs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG und § 5 Abs. 8 Satz 2 La

PlaG durch die Veröffentlichung des Planentwurfs und der sonstigen Unterlagen im Internet ersetzt wird. Beides ist hier nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung im Internet über die Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung, für die es lediglich notwendig war, die Inhalte der auszulegenden Unterlagen zugänglich zu machen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 LaPlaG i.V.m. § 86a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Das darüber hinausgehende Angebot einer interaktiven Karte zur leichteren Orientierung im Rahmen des Online-Beteiligungsportals war demgegenüber eine rechtlich nicht gebotene Zusatzleistung. Randnummer 135 Diese Zusatzleistung hat auch nicht dadurch – mittelbar – eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften bewirkt, dass sie aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit andere, rechtliche gebotene Verfahrensschritte entwertete. Eine solche Entwertung ist hier unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu verneinen. Dies betrifft insbesondere die gebotene Anstoßwirkung. Randnummer 136 Die Bekanntmachung des Planentwurfs soll Anstoßwirkung haben. Daher kommt der Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung eine besondere Bedeutung zu. Die Öffentlichkeit muss an Hand dieser Bezeichnung erkennen können, ob sie sich über das Verfahren unterrichten und dazu eventuell Anregungen geben möchte (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,

  1. Auflage 2018, § 9 Rn. 38). Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. September 2021 – 10 A 20.19 –, juris Rn. 55; zur Bauleitplanung: BVerwG, Beschluss vom
  3. September 2020 – 4 BN 10.20 –, juris Rn. 5). Randnummer 137 Im vorliegenden Fall gab es bei der Bekanntmachung im Amtsblatt keinen Fehler. Die von den Änderungen betroffenen Flächen sind dort aufgeführt. Randnummer 138 Die damit bewirkte Anstoßwirkung ist auch nicht durch die fehlerhaften Überschriften in den Pop-up-Fenstern entwertet worden. Die unzutreffende Angabe „Abgelehnte Potenzialfläche“ war nicht geeignet, etwa diejenigen, denen es ausschließlich darum ging, sich kritisch zu neu hinzutretenden Vorranggebieten zu äußern, von Stellungnahmen abzuhalten. Von einem verständigen Nutzer des Online-Tools konnte eine über das bloße Ablesen der Überschrift hinausgehende Absicherung seines Informationsstandes erwartet werden. Einerseits handelte es sich bei dem Ausdruck „Abgelehnte Potenzialfläche“ erkennbar lediglich um einen schlagwortartigen, nicht auf abschließende Unterrichtung angelegten Hinweis. Anderseits bot die interaktive Karte – wie dargestellt – mehrere weitere, jeweils für sich hinreichend aufschlussreiche Informationsmöglichkeiten; zudem waren unter dem Reiter „Planungsdokumente“ die nach dem Gesetz für die Beteiligung zur Verfügung zu stellenden Dokumente ordnungsgemäß abgelegt. Randnummer 139 i) Der Vortrag des Antragstellers, im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, verfängt nicht. Die Berücksichtigung von Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren ist keine im Verfahrensrecht wurzelnde Verpflichtung, sondern Teil der Abwägung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG), für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Es gibt daher keine Verpflichtung zur „mehrfachen“ Berücksichtigung von Stellungnahmen. Insbesondere kommt es nicht isoliert auf eine frühzeitige Auswertung der Stellungnahmen durch die Landesplanungsbehörde an (vgl. Senat, Urteil vom
  4. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 140 II. Die Landesverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Abwägungsgebot

§ 7Abs.

2 Satz 1 ROG. Randnummer 141 Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom

  1. Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom
  2. November 2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 59). Randnummer 142 Der Regionalplan enthält eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Abwägungsgebot verlangt für eine solche Planung ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (Senat, Urteil vom
  3. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 46 ). Randnummer 143 Der Plangeber hat bei der Abwägung die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 ROG). Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der nachgeordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen. Damit bindet sich die Landesplanungsbehörde selbst, da sie sowohl Trägerin des Landesentwicklungsplans als auch Trägerin der Regionalpläne ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LaplaG ). Randnummer 144 Die Planung des Antragsgegners anhand des im gesamträumlichen Plankonzept dargestellten Maßstabs wird diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 145
  4. Die Landesplanungsbehörde hat die Stellungnahmen der Gemeinden in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Dieser Vortrag ist nicht substanziiert. Die Landesplanungsbehörde hat nach eigener Aussage sämtliche Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Mit etwaigen Befangenheitsgründen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Randnummer 146
  5. Planungsgrundlage ist eine Windenergie-Referenzanlage von 150 m Gesamthöhe mit einem Rotordurchmesser von 100 m und 3,2 MW Leistung (Plankonzept, S. 39 ff.). Das ist nicht zu beanstanden. Randnummer 147 Der Plangeber ist von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet, der Abwägung eine bestimmte Referenzanlage zu Grunde zu legen. Wenn er davon Gebrauch macht, ist er in der Dimensionierung grundsätzlich frei, so lange er sich in einem realitätsnahen Bereich bewegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  6. April 2017 – 12 KN 6/16 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom
  7. September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 122; VHG Mannheim, Urteil vom
  8. September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 89). Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine Referenzanlage die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet. Der Plangeber muss sich daher, soweit dazu Anlass besteht, damit auseinandersetzen, dass tatsächlich Anlagen unterschiedlicher Größenordnungen errichtet werden. Im Übrigen hängt die Bedeutung der Referenzanlage für die Abwägung davon ab, bei welchen Abwägungsschritten auf die Referenzanlage Bezug genommen wird. So kann es bei der Bemessung harter Tabukriterien sinnvoll sein, von einer eher vorsichtig dimensionierten Anlage auszugehen, da sich der Plangeber anderenfalls dem Vorwurf ausgesetzt sehen kann, solche Flächen als harte Tabuzonen zu behandeln, in denen die Windkraftnutzung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Andererseits können bei der Bestimmung von Vorsorgeabständen oder Abwägungskriterien auch größer dimensionierte Referenzanlagen zu Grunde gelegt werden. Insofern ist der Plangeber nicht verpflichtet, bei sämtlichen Abwägungsschritten stets von derselben Referenzanlage auszugehen. Randnummer 148 Vor diesem Hintergrund gibt es keine gewichtigen Argumente, die gegen die von der Landesplanungsbehörde gewählte Referenzanlage sprechen. Da diese insbesondere für die Bestimmung des harten Abstandspuffers zur Wohnbebauung von Bedeutung ist, bestand hinreichende Veranlassung, von einer eher im unteren Bereich dimensionierten Anlage auszugehen, die aber noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die gewählte Referenzanlage wird dem gerecht. Sie ist realitätsnah. Die Annahme des Antragsgegners, dass Anlagen kleiner oder gleich der Referenzanlage unter den seinerzeitigen Vergütungsbedingungen und den Anforderungen der Regionalplanung wirtschaftlich betrieben werden konnten, ist nicht zu beanstanden. Die Realitätsnähe wird durch die im Internet abrufbaren Jahresberichte der Deutsche WindGuard „Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland“ belegt, auf die sich auch das Plankonzept bezieht (dort S. 39 bei Fn. 2). Im Jahr 2019 – dem letzten Jahr, für das zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständige Zahlen vorlagen –, betrug die durchschnittliche Gesamthöhe von neu installierten Anlagen in Schleswig-Holstein 155 Meter, der durchschnittliche Rotordurchmesser 113 Meter und die durchschnittliche Anlagenleistung 3,17 MW. Die Veränderungen zum Vorjahr betrugen bundesweit bei der Gesamthöhe + 1 %, beim Rotordurchmesser + 2 % und bei der Anlagenleistung + 3 %. Bei der Prognose der zukünftigen Entwicklung durfte sich die Landesplanungsbehörde Zurückhaltung auferlegen, da diese – insbesondere auf längere Sicht – mit Unsicherheiten behaftet war. Randnummer 149
  9. Gegen die Ermittlung der harten Tabuzonen bestehen keine Bedenken. Randnummer 150 Die Festlegung einer harten Tabuzone bewirkt, dass diese Fläche von vornherein aus dem Abwägungsprozess ausgeschieden wird. Das ist zu beanstanden, wenn die Festlegung des harten Tabus fehlerhaft ist und die Zone in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom
  10. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 151 Harte Tabuzonen sind Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  11. Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6). Dem Plangeber kommt bei der Markierung harter Tabuzonen eine „Typisierungsbefugnis“ zu, so dass dieser berechtigt ist, den maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  12. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 8) und auf Erfahrungswerte zurückzugreifen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  13. Dezember 2015 – 12 KN 216/13 –, juris Rn. 19). Randnummer 152 Ein rechtliches Hindernis ist gegeben, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen an den Anforderungen anderer Gesetze scheitern muss (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis,
  14. Aufl. 2019, Rn. 68). An einem solchen Hindernis fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Ausnahme ab, weil eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom
  15. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 20). Randnummer 153 a) Das harte Tabukriterium „Überplanter Innenbereich nach § 30 und nicht überplanter Innenbereich nach § 34 BauGB, Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich; Abstand von 250 m um die vorgenannten Bereiche / Nutzungen; ausgenommen davon Industriegebiete (§ 9 BauNVO) und Sondergebiete (§ 11 BauNVO), soweit in letzteren WKA zulässig sind, sowie Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, die diesen Gebieten entsprechen; ausgenommen weiterhin solche Bebauungsplangebiete, die die Zulassung von WKA begründen“ (Ziffer 2.3.2.1 des Plankonzepts) ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil auch überplante Gewerbegebiete zu den harten Tabuzonen gezählt werden. Randnummer 154 Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass es raumbedeutsamen Windenergieanlagen – nur diese sind von der raumordnerischen Steuerung betroffen (Plankonzept, S. 38) – in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) typischerweise an der Gebietsverträglichkeit fehlt. Randnummer 155 Gewerbegebiete dienen

§ 8Abs. 1 Bau

NVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Begriff „Gewerbebetrieb“ ist über seinen Wortlaut hinaus als Anlage für gewerbliche Zwecke zu lesen, so dass auch eine Windenergieanlage einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom

  1. Juni 2015 – 12 LC 230/14 –, juris Rn. 21). Randnummer 156 Der weite Nutzungsbegriff des Gewerbebetriebs bedarf indes im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung und die besondere Funktion der einzelnen Baugebiete der Baunutzungsverordnung einer einschränkenden Auslegung unter dem Aspekt der Gebietsverträglichkeit. Die Gebietsverträglichkeit ist eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, die in allen Baugebietstypen anzuwenden ist. Im Sinne einer Feinjustierung greift sie korrigierend in die Zulässigkeitskataloge der Baugebietsvorschriften ein, wenn eine bestimmte Nutzungsart mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets nicht verträglich ist, obwohl sie unter einen der ausdrücklich aufgeführten Nutzungsbegriffe fällt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  2. Juni 2015 – 12 LC 230/14 –, juris Rn. 23; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
  3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 19). Randnummer 157 Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris Rn. 19 und 21; Urteil vom
  5. Februar 2012 – 4 C 14.10 –, juris Rn. 16 f.). Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten ausgehen (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
  6. Aufl. 2022, § 8 Rn. 19). Randnummer 158 Unter Berücksichtigung dessen sind raumbedeutsame Windenergieanlagen generell geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht verträgt. Randnummer 159 Nach dem gesamträumlichen Plankonzept (S. 38) kann sich die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz der Bevölkerung, von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben. Daher sind nach der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land), 10 Z Kleinanlagen als Einzelanlagen mit in der Regel bis zu 30 m Gesamthöhe und Nebenanlagen, die einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB dienen, mit in der Regel bis zu 70 m Gesamthöhe nicht vom raumordnerischen Ausschluss betroffen. Randnummer 160 Solche raumbedeutsamen Windenergieanlagen haben weitreichende Umwelt- und Raumauswirkungen, weshalb sie – insofern teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners – große Teile der Gewerbegebiete für andere gewerbliche Nutzungen sperren würden, was wiederum kein Planungsziel bei der Ausweisung von Gewerbegebieten sein kann. Randnummer 161 Die Änderung des § 8 Abs. 2 BauNVO durch das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren vom
  7. Juli 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 176), gültig ab dem
  8. Juli 2023, rechtfertigt keine andere Annahme. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nunmehr Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe in einem Gewerbegebiet zulässig. Zum einen war diese Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG) nicht in Kraft. Zum anderen sollen nach der Gesetzesbegründung durch die Änderung des § 8 Abs. 2 BauNVO die allgemeinen Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit nicht verändert werden (vgl. BT-Drucks. 20/7248, S. 36). Randnummer 162 Soweit das harte Tabukriterium Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) einbezieht und Industriegebiete (§ 9 BauNVO) vom Anwendungsbereich ausnimmt, liegt eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung nicht vor. Denn es fehlt an der Vergleichbarkeit der Baugebiete. Während Gewerbegebiete der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen (§ 8 Abs. 1 BauNVO), dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO). Randnummer 163 b) Das harte Tabukriterium „Straßenrechtliche Anbauverbotszone“ (Ziffer 2.3.2.2 des Plankonzepts) begründet keinen Abwägungsfehler. Randnummer 164 Die Anbauverbotszone, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand, beträgt

§ 9Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStr

G bei Bundesautobahnen 40 m und bei Bundesstraßen 20 m, bei Landesstraßen 20 m und bei Kreisstraßen 15 m ( § 29 Abs. 1 Buchst. a und b StrWG ) sowie ggf. bei bestimmten Gemeindeverbindungsstraßen bis zu 10 m ( § 29 Abs. 4 StrWG ). Die Vorschriften rechtfertigen die Festlegung einer harten Tabuzone, da innerhalb der straßenrechtlichen Anbauverbotszonen die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig ist (so auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG und das jeweilige Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom

  1. Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 62; OVG Münster, Urteil vom
  2. Mai 2021 – 2 D 100/19.NE –, juris Rn. 114; OVG Magdeburg, Urteil vom
  3. September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 118). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausnahmemöglichkeiten in § 9 Abs. 8 FStrG und § 29 Abs. 3 StrWG . Randnummer 165 Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Randnummer 166

§ 29Abs. 3 Satz 1 Str

WG , der über § 29 Abs. 4 Satz 3 StrWG auch auf Gemeindeverbindungsstraßen Anwendung findet, kann der Träger der Straßenbaulast unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Randnummer 167 Windenergieanlagen unterfallen typischerweise nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, weil der Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich weder eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte darstellt noch Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung vom Anbauverbot bei Windkraftanlagen erfordert. Randnummer 168 Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 47) davon spricht, dass Windkraftanlagen „regelmäßig“ nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen unterfielen, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Dem Antragsgegner war bei der Planaufstellung der Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst, da er zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Begriff der harten Tabuzonen der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums dient, die für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (Plankonzept, S. 46), und mit dem Begriff der weichen Tabuzonen Bereiche des Planungsraums erfasst werden, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windkraftanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll, obwohl hier Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen generell möglich ist (Plankonzept, S. 53). Randnummer 169

  1. c)Das harte Tabukriterium „Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)“ (Ziffer 2.3.2.3 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern. Randnummer 170 Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG in der zum Beschlusszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 2016 (gültig bis zum 8. Juni 2021, nachfolgend WaStrG a.F.) sind die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die Randnummer 171
  2. a)mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, Randnummer 172
  3. b)mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen, Randnummer 173
  4. c)einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und Randnummer 174
  5. d)im Eigentum des Bundes stehen. Randnummer 175 Nach § 1 Abs. 4 WaStrG a.F. gehören zu den Bundeswasserstraßen Randnummer 176 1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen, Randnummer 177 2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten, Randnummer 178 3. bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen. Randnummer 179 Das harte Tabukriterium ist aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes gerechtfertigt. Randnummer 180

§ 10Wa

StrG, auf den sich auch der Antragsgegner im gesamträumlichen Plankonzept stützt (S. 48), sind Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer von den Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift bezweckt, den ungestörten Fortbestand der Widmung der Wasserstraße zum Verkehrsweg zu sichern, indem bestimmte Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung und des Betriebes von Anlagen und Einrichtungen begründet werden (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz, 3. Online-Auflage 2017, WaStrG § 10 Rn. 1). Die gesetzliche Widmung der Bundeswasserstraßen enthält § 5 WaStrG, wonach jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren darf (Satz 1). Randnummer 181 § 31 WaStrG normiert einen Genehmigungsvorbehalt.

§ 31Abs. 1 Nr. 2 Wa

StrG bedürfen die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Die Genehmigung bezweckt, außerhalb der Verkehrsnutzung liegende Vorhaben an die Erfordernisse anzupassen, die sich aus der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen ergeben. Die Genehmigung soll erreichen, dass der aus § 5 WaStrG folgende Widmungszweck ständig erfüllt werden kann (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz, 3. Online-Aufl. 2017, WaStrG § 31 Rn. 2). Randnummer 182

§ 34Abs. 4 Satz 1 Wa

StrG dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechselungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Randnummer 183 Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Binnenwasserstraßen dem Schiffsverkehr gewidmet sind und andere Nutzungen nur zulässig sind, wenn diese mit dem Widmungszweck vereinbar sind und die Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Einschätzung des Antragsgegners (Plankonzept, S. 48), dass die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen typischerweise in Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG verboten ist, weil die Errichtung solcher Anlagen die Schifffahrt beeinträchtigt. Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 48) davon spricht, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in Binnenwasserstraßen „regelmäßig“ der Vorrang der Schifffahrt entgegenstehe, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Randnummer 184 Die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG zeichnete sich auch nicht ab, weil eine Ausnahmelage objektiv nicht gegeben war. Die nach § 45 Abs. 1 WaStrG für den Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), wies in ihrer Stellungnahme vom

  1. März 2020 zu den
  2. Planentwürfen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans und den Regionalplänen für die Planungsräume I, II und III (Verwaltungsvorgänge Akte 9, Vorgänge 03-10, S. 9615) nicht auf die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG hin. Die GDWS drang sogar auf eine – vom Antragsgegner nicht übernommene – Ausweitung des harten Tabukriteriums, weil – so die GDWS – der potentielle Einfluss von Windkraftanlagen und ihrer technischen Ausrüstung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht allein auf Standorte in bzw. in unmittelbarer Nähe zu Bundeswasserstraßen beschränkt sei. Windkraftanlagen dürften auch an Land im Einflussbereich der Bundeswasserstraßen nicht gebaut werden, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten seien, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden könnten. Randnummer 185 Der Einwand, auf bundeseigenen Ufergrundstücken nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG a.F. sei die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein ausgeschlossen, begründet keinen Abwägungsfehler. Der Antragsgegner durfte aufgrund der Stellungnahme der GDWS vom
  3. März 2020 auf der Ebene der Raumordnung davon ausgehen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf bundeseigenen Ufergrundstücken, die der Unterhaltung der Binnenwasserstraße dienen, typischerweise ausgeschlossen ist. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Beispiele von Windkraftanlagen, die an den Nord-Ostsee-Kanal in Rendsburg, an die Elbe in Geesthacht und an den Brunsbütteler Elbehafen angrenzen bzw. sich auf dem Gelände des Eidersperrwerks südlich von Tönning befinden sollen, rechtfertigen aufgrund der Typisierungsbefugnis des Plangebers kein anderes Ergebnis. Randnummer 186 d) Das harte Tabukriterium „militärische Liegenschaften“ (Ziffer 2.3.2.4 des Plankonzepts) erweist sich als abwägungsfehlerfrei. Randnummer 187 Es ist rechtlich unmöglich, auf „militärischen Liegenschaften“ Windenergieanlagen zu errichten. Randnummer 188 Der Bund kann sich

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) Grundstücke beschaffen. Im Eigentum stehende Grundstücke des Bundes, die einer militärischen Nutzung zugeführt werden, sind der gemeindlichen Bauleitplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2000 – 4 C 13.99 –, juris Rn. 18) ebenso entzogen wie der überörtlichen Regionalplanung. Das Landbeschaffungsgesetz will erkennbar erreichen, dass die nach ihm beschafften Flächen der planerischen Disposition entzogen sein sollen. Eine bloße Berücksichtigungspflicht als „Belange der Verteidigung“, die bei der planerischen Abwägung überwunden werden könnten, würde dem Ziel des Landbeschaffungsgesetzes nicht gerecht, die betroffenen Flächen für das Verteidigungsprojekt verfügbar zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. April 1986 – 4 C 51.83 –, juris Rn. 23). Randnummer 189 Der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand, dass sich auf oder jedenfalls an dem Gelände der
  3. Batterie des Flugabwehrraketenbataillons 38 bei Wesselburener Deichhausen einer Windenergieanlage befinden soll, begründet aufgrund der Typisierungsbefugnis des Plangebers keinen Abwägungsfehler. Randnummer 190 e) Das harte Tabukriterium „Schutzstreifen an Gewässern

§ 35LNat

SchG i.V.m. § 61 BNatSchG, mit Ausnahme der nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 LNatSchG zulässigen Vorhaben“ (Ziffer 2.3.2.5 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei. Randnummer 191 Es ist nicht zulässig, in Schutzstreifen an Gewässern raumbedeutsame Windkraftanlagen zu errichten. Randnummer 192 Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG dürfen an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Meter landwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten ( § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG ). Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers ( § 35 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG ). Randnummer 193 Windenergieanlagen sind als bauliche Anlagen ohne die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 35 Abs. 4 LNatSchG von dem Verbot umfasst. Es ist nicht ersichtlich, wie raumbedeutsame Windenergieanlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sein können (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b LNatSchG ). Dem steht bereits entgegen, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht im Ort, sondern erst außerhalb der Ortslagen unter Einhaltung der erforderlichen Abstände errichtet werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom

  1. September 2024 – 5 KM 20/22 OVG –, juris Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 194 Auch eine objektive Befreiungslage (§ 67 BNatSchG) ist nicht gegeben. Randnummer 195 Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Randnummer 196 Da nicht alle relevanten Konfliktlagen abstrakt generell vorab antizipiert und abschließend geregelt werden können, verschafft das Bundesnaturschutzgesetz über § 67 die Möglichkeit, verfassungsrelevante Konfliktlagen in Ansehung von Besonderheiten des Einzelfalls rechtskonform zu lösen (Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt,
  2. Edition Stand: 01.10.2024, BNatSchG § 67 Rn. 1). Randnummer 197 Raumbedeutsame Windkraftanlagen erfordern, auch soweit die Schaffung einer klimaneutralen Versorgung der Bevölkerung als Grund des Wohls der Allgemeinheit angeführt wird, keine Befreiung. Dem öffentlichen Interesse an umweltfreundlicher Energieversorgung kann auch in anderer Weise als durch die Errichtung von Windenergieanlagen in den Schutzstreifen an Gewässern Rechnung getragen werden. Randnummer 198 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 81) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.05.2019 – 2 A 4.19 –, juris Rn. 106) ist hier nicht einschlägig, da sich die Entscheidungen nicht mit den strengeren landesrechtlichen Regelungen zur Schutzwürdigkeit von Gewässerstreifen nach § 35 Abs. 2 bis 6 LNatSchG in Schleswig-Holstein beschäftigen.

§ 35Abs. 1 LNat

SchG gelten abweichend von § 61 BNatSchG für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an Gewässern ausschließlich die Absätze 2 bis 6. Randnummer 199 f) Das harte Tabukriterium „Wasserschutzgebiete Zone II einschließlich einer davon umschlossenen Zone I“ (Ziffer 2.3.2.6 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern. Randnummer 200 Es ist nicht zulässig, in den Wasserschutzgebieten der Zonen I und II raumbedeutsame Windenergieanlagen zu errichten. Randnummer 201 Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Nr. 1), das Grundwasser anzureichern (Nr. 2) oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden (Nr. 3), kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 WHG).

§ 51Abs.

2 WHG sollen Trinkwasserschutzgebiete nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Randnummer 202 Wasserschutzgebiete werden üblicherweise in drei Zonen mit unterschiedlicher Schutzintensität eingeteilt. Es ist zwischen der Fassungszone (Zone I), die die Wasserentnahmestelle selbst umfasst, der engeren Schutzzone (Zone II), in der insbesondere nur beschränkte landwirtschaftliche Nutzungen erlaubt sind, und der weiteren Schutzzone (Zone III), in der in gewissem Umfang auch Wohnhäuser und gewerbliche Nutzungen zugelassen werden können, zu unterscheiden (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, WHG § 51 Rn. 78). Randnummer 203 In der Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, u.a. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Randnummer 204 Im Bereich des Planungsraumes III wurden insgesamt sechs Wasserschutzgebiete mit den Zonen I und II

§ 51Abs.

1 Satz 1 WHG festgesetzt (vgl. den Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III vom 29. Dezember 2020, S. 77 bis 79). Es handelt sich um die folgenden Gebiete: Randnummer 205 Nr. Name des WSG In Kraft getreten/geändert Größe gesamt [ha] Größe Zonen I/II [ha] Kreis 8 Glinde 1985 3.585 39,6 Stormarn 11 Kleve 1988 1.736 90,4 Steinburg 14 Haseldorfer Marsch 1998/2010 5.226 25,4 Pinneberg 29 Elmshorn Köhnholz/ Krückaupark 2002/2010 4.159 45,4 Pinneberg 30 Uetersen 2003/2010 515 9,1 Pinneberg 31 Pinneberg Peiner Weg 2005/2010 566 2,1 Pinneberg Randnummer 206 In den Zonen I und II dieser Wasserschutzgebiete ist es verboten, raumbedeutsame Windenergieanlagen zu errichten (aa bis ff). Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung scheidet aus (gg). Randnummer 207

  1. aa)Die Wasserschutzgebietsverordnung Glinde vom 30. Juli 1985 (§ 1 Abs. 2) gliedert das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). In der Zone II ist es verboten, die in § 3 Nr. 2 bis 11 und § 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 genannten Handlungen vorzunehmen. Nach § 2 Nr. 1 der Verordnung ist es verboten, Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird. Eine Windkraftanlage lässt sich unter den Begriff des Gewerbebetriebes fassen. Das von den genutzten Flächen (Gewerbeflächen) abfließende Niederschlagswasser wird typischerweise nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert. Randnummer 208
  2. bb)Die Wasserschutzgebietsverordnung Kleve vom 30. September 1988 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 209 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). In der Zone II ist es verboten, Wohngebäude, gewerbliche oder landwirtschaftliche Betrieb zu errichten oder wesentlich zu ändern (§ 3 Nr. 2). Randnummer 210
  3. cc)Die Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 211 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 212
  4. dd)Die Wasserschutzgebietsverordnung Elmshorn Köhnholz/Krückaupark vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und

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