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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat 5 KN 6/21 Urteil Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Sch

Obsah (18)§ 18a§ 245e§ 4Art. 28§ 9§ 67§ 5§ 31§ 35§ 51§ 47§ 173§ 7§ 10§ 27§ 52a§ 45§ 5a

verordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Leitsatz Die Regionalplan III-Teilaufstellung-VO (juris: RegioWind3V SH) ist wirksam. (Rn.118) Orientierungssatz Die auf

§ 18aAbs. 1 La

PlaG hatte die Landesplanungsbehörde unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung waren bis zum

  1. Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Frist wurde mehrfach durch Änderungsgesetze verlängert, zuletzt bis zum
  2. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  3. Mai 2019 (GVOBl. S. 98). Randnummer 5 Mit Runderlass des Ministerpräsidenten vom
  4. Juni 2015 (Amtsbl. S. 772) wurde – jeweils zum Sachthema Windenergie – die sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes und die Teilaufstellung der Regionalpläne eingeleitet. Randnummer 6 Die Antragstellerin äußerte sich unter dem
  5. Juni 2017 im ersten Beteiligungsverfahren, unter dem
  6. Dezember 2018 im zweiten Beteiligungsverfahren und unter dem
  7. Februar 2020 im dritten Beteiligungsverfahren. Sie beantragte jeweils, auf ihrem Gemeindegebiet ein Vorranggebiet für Windenergie festzulegen. Randnummer 7 Die Antragstellerin führte zwei parallele Bauleitplanverfahren durch. Ziel der
  8. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des
  9. Bebauungsplanes war es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der „Trave-Landwerke“ zu schaffen; beide Planwerke enthielten – neben anderen planerischen Aussagen – die Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für die Windenergienutzung. Beide Bauleitpläne wurden von der Gemeindevertretung der Antragstellerin am
  10. Dezember 2019 beschlossen. Der Antragsgegner untersagte mit Bescheid vom
  11. August 2020 die Planungen der Antragstellerin für die
  12. Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 (die Untersagungen wurden bis zum
  13. März 2021 befristet). Randnummer 8 Am
  14. Oktober 2020 trat die Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom
  15. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739) in Kraft. Die Planunterlagen sind unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht.

Absatz 3 G des Teilkapitels sollen zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. Die Flächenauswahl soll nach bestimmten, im Einzelnen aufgezählten harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien erfolgen. Randnummer 9 Die Landesverordnungen für die Regionalpläne – neben der streitbefangenen auch diejenigen für die Planungsräume I und II – wurden am

  1. Dezember 2020 verkündet und traten am
  2. Dezember 2020 in Kraft. Die Planunterlagen sind ebenfalls unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen an Land sind in den Regionalplan-Teilaufstellungen jeweils Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt. Raumbedeutsame Windkraftanlagen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet und erneuert werden. Innerhalb der Vorranggebiete Windenergie dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Die Flächenauswahl erfolgte jeweils nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans. Auswahl und Begründung der Kriterien dokumentiert ein alle Planungsräume übergreifendes gesamträumliches Plankonzept. Die 17,4 ha große Potenzialfläche PR3_SEG_036 in den Gemeinden Klein Gladebrügge und Traventhal wurde nicht als Vorranggebiet übernommen. Randnummer 10 Landesweit sind durch die drei Regionalpläne 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen, nach Abzug der Vorranggebiete Repowering sind es 1,93 % (Plankonzept, S. 124, 129). Randnummer 11 Im Planungsraum III betragen die nach Abzug der harten Tabukriterien für eine Planung verbleibenden Flächen ca. 37,1 % der Gesamtfläche des Planungsraums. Als Ergebnis der Abwägung werden 162 Vorranggebiete ausgewiesen. Die Fläche beträgt zusammen etwa 15.159 ha, was 1,86 % der Gesamtfläche des Planungsraumes entspricht. Nach Abzug der Vorranggebiete Repowering mit 936 ha verbleiben laut Plankonzept (S. 129) 153 Vorranggebiete mit 14.223 ha; dies entspricht 1,75 % des Planungsraums. Der Anteil der Vorranggebiete – nach Abzug der Vorranggebiete Repowering – an den der Planung zugänglichen Flächen beträgt 4,72 % (Plankonzept, S. 130). Rund 34 % der genehmigten raumbedeutsamen Windkraftanlagen (569 Anlagen) liegen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie (Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 [Windenergie an Land], S. 9). Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  3. Januar 2021 wurde der Bescheid vom
  4. August 2020 rückwirkend zum
  5. Dezember 2020 aufgehoben, da mit dem Inkrafttreten der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III die Regelungen der Konzentrationszonenplanung für die räumliche Steuerung der Windenergie nun Ziele der Raumordnung darstellten, die auch von der Antragstellerin zu beachten seien. Randnummer 13 Am
  6. Februar 2021 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 14 Auf Antrag der Antragstellerin stimmte die Landesplanungsbehörde mit Bescheid vom
  7. März 2024

§ 245eAbs. 5 Bau

GB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LaplaG für die Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans (der Antragstellerin) einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung zu. Randnummer 15 Im Normenkontrollverfahren trägt die Antragstellerin vor: Randnummer 16 Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie – die Antragstellerin – sei sowohl als juristische Person als auch als Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Behörde habe sie die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung und den gleichzeitigen Ausschluss der Windenergienutzung im übrigen Planungsraum

§ 4Abs. 1 ROG zu beachten. Des Weiteren sei sie antragsbefugt, weil sie aufgrund des Anpassungsgebotes nach § 1 Abs. 4 Bau

GB an einer eigenen – den regionalplanerischen Zielen widersprechenden – Bauleitplanung gehindert sei, was sie wiederum in ihrem Selbstverwaltungsrecht

Art. 28Abs.

2 Satz 1 GG in Gestalt der kommunalen Planungshoheit verletze. Ihre private Kooperationspartnerin – die Antragstellerin im Verfahren 5 KN 7/21 – habe sich auch Grundstücke außerhalb des Bereichs des Zielabweichungsbescheides vom

  1. März 2024 gesichert. Das betreffe in der Gemeinde ….. die Flurstücke …. und …., Flur …, Gemarkung….., sowie weitere Flurstücke in der…... Randnummer 17 Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die angegriffene Planung sei verfahrensfehlerhaft. Randnummer 18 Die Bekanntmachungen der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung seien beachtlich fehlerhaft, weil sie irreführende Angaben zum Zeitraum der Auslage der Unterlagen und zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme enthielten, die geeignet seien, Unklarheiten hervorzurufen und Einzelne an der Abgabe einer ordnungsgemäßen Stellungnahme zu hindern. Die Bekanntmachung entfalte nicht die notwendige Anstoßwirkung. Ausweislich der exemplarischen Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck vom
  2. Januar 2020 erfolge die öffentliche Auslegung der Planunterlagen für die Dauer von einem Monat in der Zeit vom
  3. Januar 2002 bis
  4. März 2020, wobei die Unterlagen in der Zeit vom
  5. Januar bis
  6. Februar 2020 öffentlich auslägen und Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form in der Zeit vom
  7. Januar 2020 bis zum
  8. März 2020 abgegeben werden könnten. Die Beteiligungsbekanntmachungen im Rahmen der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung würden den gesetzlichen Vorgaben im Raumordnungsgesetz und dem Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein im Hinblick auf die Dauer der Auslegung nicht gerecht. Es sei nicht klar, wie lange die Unterlagen selbst auslägen. Dies könnte für die Dauer von einem Monat oder auch für zwei Monate der Fall sein. Unklar sei zudem, in welchem Zeitraum Bürgerinnen und Bürger tatsächlich Stellung nehmen könnten. Randnummer 19 Die Bekanntmachungen der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung seien beachtlich fehlerhaft, weil sie irreführende Angaben zur Form der Stellungnahme enthielten. Der Hinweis, wonach Stellungnahmen „in schriftlicher oder elektronischer Form" abgegeben werden könnten, sei für den durchschnittlichen Adressaten der Bekanntmachung irreführend. Der durchschnittliche Adressat der Bekanntmachung werde diese Formulierung so verstehen, dass eine Beteiligung per einfacher E-Mail ausreiche, um eine wirksame und beachtliche Stellungnahme abzugeben. Dies gelte umso mehr, als in der Bekanntmachung selbst dazu aufgerufen werde, das Online-Beteiligungsportal zu nutzen oder per einfacher E-Mail Stellung zu nehmen. Der Begriff der „elektronischen Form“ setze im streng juristischen Sinne jedoch nicht nur eine einfache E-Mail voraus. Es sei vielmehr naheliegend, dass es einer E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur bedürfe, um die „elektronische Form" im Rechtssinne zu wahren. Denn der Begriff der elektronischen Form sei in § 126a BGB legal definiert. Eine entsprechende Regelung enthalte auch § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. § 5 Abs. 7 Satz 1 LaplaG a.F. sei nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass dieser die einfache E-Mail als Textform im Sinne des § 126b BGB erfassen solle. Randnummer 20 Die Durchführung der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung zu allen Planinhalten sei beachtlich fehlerhaft, weil die Einsichtnahmezeiten im Rahmen der Auslegung jedenfalls in der Hansestadt Lübeck zu kurz bemessen gewesen seien.

der amtlichen Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck vom

  1. Januar 2020 hätten die Unterlagen in der Zeit vom
  2. Januar 2020 bis zum
  3. Februar 2020 während der Servicezeiten montags und dienstags jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr öffentlich ausgelegen. Um dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu entsprechen, sei bei der Bemessung der täglichen Einsichtszeiten ein strenger Maßstab anzulegen. Dieses Problem sei dem Antragsgegner auch bewusst gewesen, wie sich aus einer Mail vom
  4. Januar 2020 an den Landkreis Schleswig-Flensburg ergebe. Dort werde der Landkreis gebeten, die amtliche Bekanntmachung zu wiederholen und für eine fehlerfreie Bekanntmachung und Auslegung sicherzustellen, dass an jedem Wochentag Einsicht genommen werden könne und mindestens einmal auch nachmittags eine Einsicht angeboten werde. Der vom Antragsgegner selbst definierten Anforderung an die Auslegungsstellen sei er – der Antragsgegner – in der Hansestadt Lübeck selbst nicht gerecht geworden. Auslegungszeiten von nur 26 Stunden in der Woche an lediglich vier Werktagen und bei nur einer Nachmittagsöffnungszeit seien für die Hansestadt Lübeck als zweitgrößter Stadt Schleswig-Holsteins mit etwa 220.000 Einwohnern zum Auslegungszeitpunkt erheblich zu gering bemessen gewesen. Dienstzeiten bis 14.00 Uhr könnten nur euphemistisch noch als „Nachmittag“ bezeichnet werden. Dem Bedürfnis von in Vollzeit arbeitenden Berufstätigen werde man nur gerecht, wenn man ihnen nach Feierabend – in der Regel 17.00 Uhr – noch eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ermögliche. Daran ändere es auch nichts, wenn der Planentwurf tatsächlich schon zu einem früheren Zeitpunkt, hier ab dem
  5. Dezember 2019, über das Online-Beteiligungstool unter www.bolapla-sh.de, abrufbar gewesen sei. Denn einer solchen – rein faktischen – Veröffentlichung des Planentwurfs fehle es an der erforderlichen Anstoßwirkung. Es hänge damit vom Zufall ab, ob ein interessierter Bürger auf diese Veröffentlichung des Planentwurfs stoße. Randnummer 21 Die Dauer des Beteiligungsverfahrens im Rahmen der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung sei mit zwei Monaten zu kurz gewesen, um eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung angesichts der umfangreichen Änderungen im Vergleich zum zweiten Entwurf zu gewährleisten. Zwar sehe § 5 Abs. 9 LaplaG bei einer Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich eines Entwurfes, der schon zuvor Gegenstand einer Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen sei, die Möglichkeit vor, die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen. Dabei gehe § 5 Abs. 9 Satz 2 LaPlaG davon aus, dass eine solche Fristverkürzung angezeigt sei, wenn sich die erneute Beteiligung auf die geänderten Teile beschränke. Mit einer Beschränkung der Auslegung auf die geänderten Teile nehme die Komplexität und der Umfang dessen, was geändert worden sei und deshalb zur erneuten Beteiligung gestellt werden müsse, ab. In einem solchen Fall könne es angemessen sein, auch die starre Frist von vier Monaten herabzusetzen. Dies gelte allerdings nicht, wenn sich der Plangeber – wie hier – dazu entschieden habe, den kompletten Plan erneut zum Gegenstand einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen. In einem solchen Fall müsse die Viermonatsfrist des damals geltenden § 5 Abs. 7 LaPlaG zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr im Hinblick darauf, dass die Änderungen vom
  6. zum
  7. Entwurf auch für sich genommen erheblich gewesen seien. Die Flächenveränderung hätten rund 5.400 ha der Landesfläche betroffen, wobei 3.224 ha in Vorranggebieten hinzugekommen und 2.263 ha entfallen seien. Zudem seien umfangreiche Änderungen am Kriterienkatalog auch für den Planungsraum III im Umfang von immerhin 16 Kriterien vorgenommen worden. Randnummer 22 Im Kreis Pinneberg sei die Öffentlichkeitsbeteiligung zum dritten Planentwurf in beachtlicher Weise fehlerhaft, weil der Zeitraum zwischen ordnungsgemäßer Auslegung samt entsprechender Bekanntmachung und dem Ende der zweimonatigen Stellungnahmefrist mit nur zwei Tagen deutlich zu kurz bemessen gewesen sei. Der Kreis Pinneberg habe seine Bekanntmachung wegen Fehlerhaftigkeit wiederholen müssen. Nach der erneuten Bekanntmachung hätten die Unterlagen in der Zeit vom
  8. Februar bis
  9. März 2020 öffentlich ausgelegen. Äußerungen hätten in der Zeit vom
  10. Januar bis zum
  11. März 2020 abgegeben werden können. Das Schleswig-Holsteinische Landesplanungsgesetz gehe in seiner Konzeption der Öffentlichkeitsbeteiligung davon aus, dass der Öffentlichkeit nach ordnungsgemäßer Auslage der Unterlagen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehe, um die aus der Auslegung gewonnenen Ergebnisse in eine substantiierte Stellungnahme zu überführen. Diese Vorgabe sei nicht beachtet worden, weil die Zeitspanne zwischen dem Ende der ordnungsgemäßen Auslegung der Unterlagen am
  12. März 2020 und dem Ende der Beteiligungsmöglichkeit am
  13. März 2020 nur zwei Tage betragen habe. Randnummer 23 Die gerügten Fehler hinsichtlich der Widersprüchlichkeiten betreffend die Auslegungs- und Beteiligungsfristen sowie die elektronische Form gälten ebenso für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum zweiten Planentwurf. Randnummer 24 Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens zum vierten Entwurf sei in beachtlicher Weise fehlerhaft, weil die Auslegungsfrist mit einem Monat (vom
  14. September bis zum
  15. Oktober 2020) unangemessen verkürzt worden sei. Die neuen Erkenntnisse im Rahmen der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung hätten zu einer erheblichen Veränderung der Gebietskulisse geführt. Zudem habe es eine erhebliche Einflussnahme von Seiten der Landespolitik auf die Beteiligungsentscheidung gegeben. Maßgeblich für die Monatsfrist sei der Abschluss des gesamten Verfahrens bis Ende des Jahres 2020 gewesen. Randnummer 25 Darüber hinaus sei der Abwägungsvorgang in beachtlicher Weise fehlerbehaftet. Randnummer 26 Der Antragsgegner sei gleich bei mehreren harten Tabukriterien zu Unrecht davon ausgegangen, dass dort die Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zwingend und auf Dauer ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner habe damit Flächen den harten Tabukriterien zugeschlagen, die eigentlich keine seien, womit er diese Gebiete von vornherein fälschlicherweise aussortiert habe. Randnummer 27 Das harte Tabukriterium Ziffer 2.3.2.1 des Plankonzepts sei insofern abwägungsfehlerhaft, als auch überplante Gewerbegebiete zu den harten Tabuzonen gezählt würden. In diesen sei – ebenso wie in Industriegebieten, die von der harten Tabuisierung ausgenommen seien – die Errichtung von Windenergieanlagen nicht schlechterdings ausgeschlossen. Die Ungleichbehandlung von Gewerbe- und Industriegebieten sei abwägungsfehlerhaft. Da auch Windenergieanlagen ein Gewerbe darstellten, weil sie der Gewinnerwirtschaftung dienten, könnten sie in Gewerbegebieten grundsätzlich zugelassen werden. Randnummer 28 Das harte Tabukriterium Ziffer 2.3.2.2 des Plankonzepts („straßenrechtliche Anbauverbotszone“) sei fehlerhaft. Zu Recht weise der Antragsgegner noch darauf hin, dass eine Ausnahmemöglichkeit von den Verboten

§ 9Abs. 8 FStr

G und § 29 Abs. 3 StrWG bestehe. Allerdings meine er dann, dass Windenergieanlagen „regelmäßig nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen" unterfielen. Dies sei schon der falsche Maßstab. Es gehe darum, ob die Errichtung einer Windenergieanlage in dieser Anbauverbotszone schlechterdings ausgeschlossen sei. Letzteres sei nicht der Fall. Randnummer 29 Die Einstufung von Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG als hartes Tabukriterium

Ziffer 2.3.2.3 des Planungskonzepts sei rechtswidrig. Die Einstufung als harte Tabuzone folge nicht aus § 10 WaStrG, weil dort kein Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werde. Der Antragsgegner habe zudem lediglich Windenergieanlagen innerhalb einer Binnenwasserstraße (also in der Schifffahrrinne) mit seiner Argumentation im Blick. Dass kein absolutes Bauverbot bestehe, beweise schließlich § 31 WaStrG. Die in § 1 Abs. 6 WaStrG bzw. § 1 Abs. 4 WaStrG aufgeführten Anlagen und Grundstücke seien in einem öffentlich-rechtlichen Sinne Zubehör der in § 1 Abs. 1 WaStrG genannten Bundeswasserstraßen. Sie seien mit dem eigentlichen Schifffahrtsweg selbst gleichzusetzen. Auch bundeseigene Ufergrundstücke zählten zu dem Begriff der Binnenwasserstraßen und würden von dem harten Tabukriterium erfasst. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Errichtung von Windenergieanlagen auf Ufergrundstücken von vornherein ausgeschlossen sei. Schon der Begriff des „Ufergrundstücks“ sei denkbar weit gefasst. Je nach Zuschnitt könne das Grundstück durchaus mehrere hundert Meter bis ins Hinterland reichen. Dass die Errichtung von Windenergieanlagen auch in Schleswig-Holstein angrenzend an Binnenwasserstraßen möglich sei, zeige sich zudem daran, dass nach den bei dem amtlichen Geodatenportal des Landes Schleswig-Holstein hinterlegten Informationen eine Anlage in unmittelbarer Nähe – nach Google-Maps-Messung nur ca. 25 m – zum Nord-Ostsee-Kanal errichtet worden sei. Bei Geesthacht befinde sich eine Windenergieanlage in nur ca. 260 m Entfernung von der Uferböschung der Elbe. Bei Brunsbüttel stehe ein ganzer Windpark aus acht Windenergieanlagen teilweise nur 100 m vom Elbufer entfernt. Die Anlagen dort grenzten unmittelbar an den Brunsbütteler Elbehafen an. Südlich von Tönning befänden sich in der Nähe der Eider zwei Windenergieanlagen, eine davon direkt auf dem Gelände des Eidersperrwerks als Zubehör zur Binnenwasserstraße Eider. Randnummer 30 Die Einstufung von „militärischen Liegenschaften“ als harte Tabuzone in Ziffer 2.3.2.4 des Plankonzepts sei abwägungsfehlerhaft. Rechtlich bestehe dort kein schlechterdings unüberwindbarer Ausschluss von Windenergieanlagen. Welche Flächen für den Antragsgegner zu den militärischen Liegenschaften gehörten, sei nicht nachzuvollziehen. Bestehe schon für militärische Schutzbereiche kein absolutes Bauverbot, so könne erst recht für den weiteren Begriff der „militärischen Liegenschaften“ nicht von einer harten Tabuzone ausgegangen werden. Es zeige sich auch, dass im Gebiet des Antragsgegners eine militärische Nutzung eines Geländes eine Parallelnutzung durch Windenergieanlagen nicht ausschließe. Auf oder jedenfalls an dem Gelände der

  1. Batterie des Flugabwehrraketenbataillons 38 bei Wesselburener Deich befinde sich eine Windenergieanlage. Randnummer 31 Die Einstufung von Schutzstreifen an Gewässern (Ziffer 2.3.2.5 des Plankonzepts) als harte Tabuzone sei fehlerhaft. Es bestehe hier die Möglichkeit einer Ausnahme (§ 61 Abs. 3 BNatSchG) und einer Befreiung (§ 67 BNatSchG) für die Errichtung von Windenergieanlagen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom
  2. Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 81) habe deshalb in Bezug auf Gewässerrandstreifen nach § 61 BNatSchG entschieden, dass diese Bauverbote nicht zur Annahme einer harten Tabuzone führten. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom
  3. Mai 2019 – 2 A 4.19 –, juris Rn. 106) habe auf die Befreiungsmöglichkeiten hingewiesen und Zweifel an der Einstufung als harte Tabuzone angemeldet. Randnummer 32 Die Einstufung von Wasserschutzgebieten Zone II (Ziffer 2.3.2.6 des Plankonzepts) als harte Tabuzone sei rechtswidrig. Die Errichtung von Windenergieanlagen sei hier nicht schlechterdings ausgeschlossen. Von den Verboten in den Wasserschutzgebietsverordnungen könne eine Befreiung erteilt werden, wenn im Einzelfall der Schutzzweck nicht gefährdet werde. Es sei zudem notwendig, die einzelnen Wasserschutzgebietsverordnungen auf ihre Befreiungsmöglichkeiten hin zu überprüfen. Dass der Plangeber dies getan habe, ergebe sich aus dem Plankonzept nicht. Randnummer 33 Die Einstufung von Naturschutzgebieten und diesen gleichgestellten Gebieten (Ziffer 2.3.2.7 des Plankonzepts) und von gesetzlich geschützten Biotopen (Ziffer 2.3.2.9 des Plankonzepts) als harte Tabuzonen sei abwägungsfehlerhaft. Die Errichtung von Windenergieanlagen sei hier nicht zwingend ausgeschlossen. Der Antragsgegner berücksichtige nicht hinreichend die Möglichkeit der naturschutzrechtlichen Befreiung

§ 67BNat

SchG. Diese bestehe ebenso für Naturschutzgebiete wie für gesetzlich geschützte Biotope. Auch § 21 LNatSchG schließe in seinem Absatz 3, auf den der Plangeber hier fälschlicherweise Bezug nehme, lediglich Ausnahmen und keine Befreiungen aus. Randnummer 34 Die Bestimmung und Handhabung mehrerer weicher Tabukriterien sei abwägungsfehlerhaft. Randnummer 35 Das Kriterium nach Ziffer 2.4.2.

  1. des Plankonzepts sei abwägungsfehlerhaft, weil Gewerbegebiete und Wohnnutzung sachwidrig gleichbehandelt würden. Die Gewerbenutzung verdiene nicht den gleichen Schutz wie die Wohnnutzung. Der Antragsgegner verkenne, dass die optisch bedrängende Wirkung auf den Schutz der Wohnnutzung im Außenbereich abstelle. Auch mit Blick auf den Lärmschutz sei die Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Die gewählte Referenzanlage, die der Antragsgegner an mehreren Stellen zugrunde lege, sei schon Ende des Jahres 2020 unter wirtschaftlichen und sonstigen Gesichtspunkten nicht mehr realistisch gewesen, weil sich die Entwicklung der Anlagenhöhen zwischenzeitlich auch in Norddeutschland deutlich über dem Maß von 150 m bewege. Randnummer 36 Die Einstufung von straßenrechtlichen Anbaubeschränkungszonen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Ziffer 2.4.2.5 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerhaft. Für die Annahme, dass Windkraftanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszonen an den genannten Straßen stets eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darstellten, fehle es an Tatsachenmaterial. Autofahrer hätten sich aufgrund der Vielzahl der errichteten Windenergieanlagen insbesondere entlang von Infrastrukturtrassen wie Autobahnen längst an diese gewöhnt. Randnummer 37 Der Ausschluss eines Abstandsstreifens von jeweils 100 m beidseitig von Gleisanlagen und Schienenwegen, sofern sie nicht von Bahnzwecken freigestellt seien (Ziffer 2.4.2.6 des Plankonzepts), sei abwägungsfehlerhaft. Rechtliche Vorgaben für Abstände von Windenergieanlagen an Bahnstrecken gebe es nicht. Auch gehöre ein „Umkippen“ von Windenergieanlagen auf eine Bahnstrecke nach gegenwärtigem Erkenntnisstand eher zu den theoretischen Risiken. Randnummer 38 Die Einstufung eines 5 km Schutzbereiches um die DWD-Wetterradarstation Boostedt (Ziffer 2.4.2.9 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerhaft. Es gebe in Deutschland keine gesetzliche Vorgabe, die einen solchen Puffer vorsehe. Der Verweis auf eine Empfehlung der World Meteorological Organization (WMO) reiche nicht aus, um eine solche Schutzzone zu rechtfertigen. Die Frage, wann eine Wetterradaranlage durch die Errichtung von Windenergieanlagen so maßgeblich in ihrer technischen Funktion beeinträchtigt werde und die Störung damit so gewichtig sei, dass sie der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehe, sei eine Frage des Einzelfalles, die vom Gericht anhand des konkreten Windenergieanlagenstandortes, der entsprechenden betroffenen Erfassungswinkel und des Abstandes beantwortet werden müsse. Randnummer 39 Die Ausschlusszone um die archäologische Welterbestätte Danewerk/Haithabu (Ziffer 2.4.2.14 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerhaft. Die beanspruchten weichen Tabuflächen gingen weit über das hinaus, was für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz notwendig und angemessen sei. Randnummer 40 Der Umgebungsbereich von 300 m bei EU-Vogelschutzgebieten (Ziffer 2.4.2.18 des Plankonzepts) als weiches Tabukriterium sei abwägungsfehlerhaft, weil es für diese Gebiete keine gesetzliche Grundlage für einen pauschalen Abstandspuffer gebe. Es existiere auch keine naturschutzfachliche Vorgabe, wonach ein Abstand von gerade 300 m um EU-Vogelschutzgebiete notwendig oder auch nur abwägungsgerecht sei. Randnummer 41 Die Berücksichtigung von Dichtezentren für Seeadlervorkommen (Ziffer 2.4.2.19 des Plankonzepts) als weiches Tabukriterium sei rechtswidrig. Es existierten keine rechtlichen oder fachwissenschaftlich anerkannten Maßstäbe für die Abgrenzung und Bestimmung von Dichtezentren. Auch sei nicht erkennbar, nach welchen nachvollziehbaren Kriterien der Plangeber das Dichtezentrum für den Seeadler konkret abgegrenzt habe. Dies sei umso problematischer, als hiermit im Planungsraum III ein massiver Flächenausschluss einhergehe. Denn im Kreis Segeberg seien 9.473 ha und im Kreis Ostholstein 2.378 ha als Dichtezentrum für den Seeadler ausgewiesen. Randnummer 42 Die aus Artenschutzaspekten festgelegten weichen Tabukriterien in den Ziffern 2.4.2.20 des Plankonzepts (International bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten), 2.4.2.21 (1.000 m Abstand um Kolonien von Trauerseeschwalben und 3.000 m Abstand um die Lachseeschwalben-Kolonie bei Neufeld), 2.4.2.22 (3.000 m Abstand um landesweit bedeutsame Schlafgewässer der Kraniche) und 2.4.2.24 (Wintermassenquartiere für Fledermäuse [größer 1.000 Exemplare] einschließlich eines Umgebungsbereichs von 3.000 m) seien abwägungsfehlerhaft, weil die Schutzpuffer generell zu groß bemessen seien und eine fachlich nachvollziehbare Abgrenzung der betroffenen Flächen nicht erkennbar sei. Randnummer 43 Der Ausschluss von FFH-Gebieten (Ziffer 2.4.2.25 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerhaft. Indem der Antragsgegner darauf abstelle, dass FFH-Gebiete eine „weitreichende Freihaltung von Eingriffen jeglicher Art“ verlangten, stelle er diese Gebiete faktisch mit Naturschutzgebieten gleich, die einem absoluten Veränderungsverbot unterlägen. Das sei jedoch nicht der rechtliche Charakter von FFH-Gebieten. Zutreffend wäre es gewesen, die einzelnen FFH-Gebiete auf ihre jeweiligen Erhaltungsziele zu untersuchen und zu prüfen, ob die Ziele im gesamten Gebiet der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstünden. Randnummer 44 Das weiche Tabu nach Ziffer 2.4.2.26 des Plankonzepts (Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 BNatSchG erfüllen), sei in sich unschlüssig, zu unbestimmt und abwägungsdisproportional. Wolle ein Plangeber ein bestimmtes Gebiet aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit unter Schutz stellen, so müsse er es als Naturschutzgebiet ausweisen und eine einstweilige Sicherstellung vornehmen. Die Windenergiekonzentrationszonenplanung diene nicht dazu, Gebiete, von denen selbst der Plangeber gegenwärtig nicht davon ausgehe, dass sie die Anforderungen an ein Naturschutzgebiet erfüllten, quasi „durch die Hintertür“ mit einem entsprechenden Schutzstatus zu versehen. Das Tabukriterium sei zu unbestimmt, weil die betroffene Fläche anhand der vom Antragsgegner im Plankonzept genannten pauschalen Aussagen nicht rechtsicher abgegrenzt werden könne. Randnummer 45 Das weiche Tabukriterium in Ziffer 2.4.2.27 des Plankonzepts (Umgebungsbereich von 200 m bei Naturschutzgebieten, Gebieten, die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12a Abs. 3 LNatSchG als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind sowie FFH-Gebieten) sei abwägungsfehlerhaft. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiere nicht. Auch gebe der Antragsgegner keine Begründung, warum gerade 200 m als Puffer festgesetzt worden seien. Die Festlegung sei zudem fehlerhaft, weil der Antragsgegner diese mit Gründen des „Tourismus“ und der „Naherholung“ begründe. Weder Naturschutzgebiete noch FFH-Gebiete hätten den Zweck, der Naherholung oder der touristischen Nutzung zu dienen. Randnummer 46 Dieselben Erwägungen führten zur Abwägungsfehlerhaftigkeit des Ausschlusses eines Umgebungsbereiches von 300 m um den Nationalpark (Ziffer 2.4.2.28 des Plankonzepts). Warum um den Nationalpark gerade ein Schutzpuffer von 300 m angemessen sein solle, erkläre der Antragsgegner nicht. Der bloße pauschale Verweis auf eine „avifaunistische Bedeutung" des Nationalparks reiche nicht aus, um den Umgebungsbereich zu begründen. Randnummer 47 Dieselben rechtlichen Argumente gälten auch für den Abstand von 30 bis 100 m zu Wäldern (Ziffer 2.4.2.29 des Plankonzepts). Der Schutz der Wälder und der Waldränder sei abschließend über § 24 Abs. 1 LWaldG geregelt. Danach sei ein Waldabstand von 30 m einzuhalten. Warum der Antragsgeber diesen gesetzlichen Abstand, mit dem der Schutz des Waldrandes nach Auffassung des Gesetzgebers ausreichend abgedeckt sei, noch einmal mehr um das Dreifache erhöhe, sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 48 Die Festlegung des weichen Tabukriteriums in Ziffer 2.4.2.31 des Plankonzepts (Kleinstflächen in Alleinlage, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist) sei abwägungsfehlerhaft. Es fehle an einer schlüssigen Begründung. Woher die Annahme rühre, dass drei Anlagen bei Flächen mit einer Größe unter 15 ha nicht errichtet werden könnten, sei aus dem Plankonzept nicht ersichtlich. Auch planungssystematisch sei die Mindestflächengröße auf der Ebene der weichen Tabuzone falsch verortet, denn wertungsoffene Klauseln stünden einem weichem Tabu grundsätzlich entgegen. Das Kriterium sei auch zu unbestimmt. Randnummer 49 Der Windenergienutzung werde im Plangebiet nicht substantiell Raum verschafft. Überwiegend werde inzwischen vertreten, dass dem Verhältnis zwischen der Größe der im Regionalplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen ergäben, ein entscheidendes Gewicht zukomme. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe ausgeführt, dass der Windenergie substantiell Raum verschafft werde, wenn die ausgewiesene Konzentrationsfläche 10 % der Größe der Potentialfläche betrage, die nach Abzug der harten Tabuzonen übrigbleibe, wobei es sich bei den 10 % um einen Anhaltswert handele. Die Auseinandersetzung mit der Frage der substantiellen Raumverschaffung sei im Plankonzept äußerst oberflächlich und erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Im Planungsraum III seien nur 4,72 % der Planung nach Abzug der harten Tabuzonen zugänglichen Flächen als Vorranggebiete ausgewiesen worden. Der Umgang mit der Potentialfläche PR III_SEG_036 sei ein „Puzzleteil“, aus dem sich in der Gesamtschau ein Bild ergebe, wonach es dem Antragsgegner nicht gelungen sei, der Windenergienutzung im Planungsraum III jene Rolle zuteilwerden zu lassen, welche sie nach dem Gebot der substantiellen Raumverschaffung in Verbindung mit der Staatszielbestimmung des Umwelt- und Klimaschutzes aus Art. 20 a GG verdiene. Randnummer 50 Der Antragsgegner habe bezüglich der Potentialfläche PR3_SEG_036 fehlerhaft abgewogen. Rechtlicher Ausgangspunkt der Pflicht zur hervorgehobenen Berücksichtigung der gemeindlichen Bauleitplanung sei § 13 Abs. 2 Satz 2 ROG. Demnach seien Flächennutzungspläne und sonstige Pläne, wie auch der beschlossene Bebauungsplan Nr. 4 der Antragstellerin, im Sinne des Gegenstromprinzips bei der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zu berücksichtigen. Die Gewichtung der gemeindlichen Bauleitplanung durch die Regionalplanung sei abwägungsdisproportional. Es handele sich um einen planerischen Sonderfall. Es sei keine Kommune bekannt, die den vorbeschriebenen Weg der Ermöglichung einer sauberen Energie- und Wärmeversorgung schon so weit beschritten habe wie die Antragstellerin und ihre private Kooperationspartnerin. Weder die von dem Antragsgegner geltend gemachte Überlagerung mit dem Kernbereich eines charakteristischen Landschaftsraumes (Abwägungskriterium nach Ziffer 2.5.2.23 des Plankonzepts) noch die Lage innerhalb eines Abstandsbereiches von 800 bis 1000 m um Siedlungsbereiche (Abwägungskriterium nach Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts) sprächen gegen die Ausweisung als Vorrangfläche Windenergienutzung. Dem Kriterium „charakteristischer Landschaftsraum“ fehle es an einer tragfähigen juristischen Grundlage. Der Antragsgegner erkenne selbst, dass es um Flächen gehe, die keinem gesetzlichen Schutzstatus unterlägen. Dann stelle sich aber die Frage, warum und nach welchen sachlich sowie fachlichen Kriterien die „charakteristischen Landschaftsräume“ überhaupt ausgewiesen und geschützt würden. „Charakteristische Landschaftsräume“ seien nicht mit Kulturlandschaften, die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG genannt würden, gleichzusetzen. Im Plankonzept seien viele wohlklingende Formeln, welche die Beschreibung des „charakteristischen Landschaftsraum“ enthielten, die allerdings nicht über „beschreibende Lyrik“ hinausreichten. Auch die Definition im Gutachten „Erarbeitung einer fachlichen Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung" könne nicht fruchtbar gemacht werden. Dass dies mit Blick auf die substantielle Raumverschaffung ein erhebliches Problem sei, zeige sich daran, dass die Kulisse eine massive Ausdehnung habe und insgesamt eine Fläche von 434.112 ha umfasse. Randnummer 51 Auch in Bezug auf die konkret betroffene Potentialfläche PR III_SEG_036 überzeuge die Abwägung nicht. Aus dem Datenblatt ergebe sich lediglich ein mit „mittel“ bewertetes Konfliktrisiko, was darauf schließen lasse, dass der charakteristische Landschaftsraum sich nicht mit einem Naturpark überlagere. Insgesamt habe der Antragsgegner Vorranggebiete auf insgesamt 651 ha Fläche innerhalb von Kernbereichen charakteristischer Landschaftsräume ausgewiesen. Warum ausgerechnet bei der Potentialfläche PR III_SEG_036 ein Freihalteinteresse bestehen solle, obwohl die Betroffenheit des charakteristischen Landschaftsraumes nur mit „mittel“ und nicht mit „hoch“ bewertet werde, sei in der Sache widersprüchlich, schlechterdings unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus ein „Freihaltebedürfnis" des östlich von Mözen belegenen Raumes geltend mache, mangele es an einer hinreichenden Bestimmtheit und an einer sachlichen Rechtfertigung. Randnummer 52 Das Abwägungskriterium nach Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe das Kriterium mit mehreren abweichenden und damit in sich unschlüssigen Schutzaspekten begründet. Die Begründungen wechselten im abschließenden Plan zwischen Freiraum-/Landschaftsbildschutz und Schutz des Menschen bzw. der menschlichen Siedlungen. Hinzu komme, dass die durch den
  2. Bebauungsplan der Antragstellerin für die Windenergienutzung festgesetzten Flächen jenen Flächen gleichzustellen seien, die bereits der Windenergienutzung zugeführt worden seien. Randnummer 53 Art. 20a GG sei die allgemeine Wertung zu entnehmen, dass der Klimaschutz bei der Abwägung im Planungsrecht nicht ohne weiteres „weggewogen“ werden dürfe. Diesen Vorwurf müsse sich der Antragsgegner in Bezug auf die Potentialfläche PR III_SEG_036 machen lassen. Randnummer 54 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 55 die Teilaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum III, Kapitel 5.7 (Windenergie an Land), bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Ausgabe Nr. 23 vom
  3. Dezember 2020, S. 1.083 ff., für unwirksam zu erklären. Randnummer 56 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 57 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 58 Der Antragsgegner macht geltend, für den Normenkontrollantrag sei nach Ergehen des Zielabweichungsbescheides vom
  4. März 2024 die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Der Regionalplan für den Planungsraum III stehe der beabsichtigten Bauleitplanung der Antragstellerin nicht entgegen, sie könne ihr Verfahren zur
  5. Änderung des Flächennutzungsplans fortführen. Die erstrebte Unwirksamkeitsfeststellung könne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Daran ändere auch dem Umstand nichts, dass es im Gemeindegebiet noch andere Flächen gebe, deren Nutzung für Windenergiezwecke der Regionalplan entgegenstehe. Denn der verfassungsrechtliche Schutz der Planungshoheit einer Gemeinde umfasse nicht die abstrakte Möglichkeit der Überplanung irgendwelcher Teile des Gemeindegebiets, sondern beschränke sich auf bereits verfestigte Planungen, welche die Antragstellerin hinsichtlich dritter Flächen nicht geltend gemacht habe. Randnummer 59 Der Antrag erweise sich auch als unbegründet. Die von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Randnummer 60 Die Öffentlichkeit sei zum dritten Planentwurf verfahrensfehlerfrei beteiligt worden. Die Auslegungsbekanntmachungen erfüllten die notwendige Anstoßwirkung. Die Bekanntmachungen der Kreise und der kreisfreien Stadt Lübeck enthielten keine irreführenden Angaben zum Auslegungszeitraum bzw. zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme. Sämtliche Bekanntmachungen enthielten Passagen, welche sowohl einen exakten, d.h. taggenauen, Auslagezeitraum und -ort als auch einen exakten Stellungnahmezeitraum nennten. Die Auslegungsdauer müsse

§ 5Abs. 8 Satz 2 Lapla

G mindestens einen Monat betragen. Dieser Monat müsse im Zeitraum vom

  1. Januar bis
  2. März liegen. Hintergrund der Formulierung der Musterbekanntmachung sei, dass die Landesplanung den Kreisen kein exaktes Datum habe vorgeben können, da der Zeitpunkt der Bekanntmachung in einzelnen Kreisen vom Verkündungsweg und vom jeweiligen Erscheinungsdatum abhängig sei. Randnummer 61 Die Bekanntmachungen zum dritten Planentwurf enthielten keine irreführenden Angaben zur Form der Stellungnahme. Der Begriff der elektronischen Form meine nicht stets, dass eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sei. Vielmehr sei ein abweichendes Verständnis von elektronischer Form im Rahmen des § 5 Abs. 7 Satz 6 LaplaG a.F. erforderlich. Jedenfalls sei die Norm des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG teleologisch zu reduzieren. Dafür spreche nicht nur der Zweck der Beschleunigung und Verschlankung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens, sondern auch § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG, auf den § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG a.F. Bezug nehme. Danach sollten bei der Beteiligung elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Dies sei durch die Eröffnung der Möglichkeit der Zusendung von Stellungnahmen per E-Mail und durch die Eröffnung der Einreichung von Stellungnahmen auf dem zur Verfügung stehenden Online-Portal unter www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung geschehen. Randnummer 62 Die Dauer des Beteiligungsverfahrens im Rahmen der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung sei mit zwei Monaten nicht zu kurz bemessen gewesen, um eine effektive Beteiligung zu gewährleisten. Er – der Antragsgegner – habe von der Möglichkeit der Verkürzung der Frist in § 5 Abs. 7 Satz 5 LaplaG a.F. Gebrauch gemacht. Es liege im Ermessen des Plangebers, in welchem Umfang er die Frist von vier Monaten verkürze. Von diesem Ermessen sei fehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um den dritten Planentwurf gehandelt habe. Das Planaufstellungsverfahren sei bereits seit 2015 gelaufen und es seien bereits zwei Beteiligungsrunden mit sechs und vier Monaten Beteiligungsfrist vorausgegangen. Die Grundkonzeption des Plans (Ausweisung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung) sei beim dritten Planentwurf nicht geändert worden. Die Flächenveränderungen seien bei weitem nicht so umfangreich gewesen wie zum zweiten Planentwurf. Der Kriterienkatalog sei vom zweiten zum dritten Planentwurf um 16 Kriterien geändert worden. Es hätten sich aber nicht alle Änderungen flächenmäßig ausgewirkt. Der Planentwurf sei außerdem bereits ab dem
  3. Februar 2019 im Internet abrufbar gewesen. Randnummer 63 Die konkreten Einsichtnahmezeiten im Rahmen der Auslegung in der Hansestadt Lübeck seien nicht zu kurz bemessen gewesen. In Summe sei wöchentlich an 26 Stunden eine Einsichtnahme zur Tagzeit möglich gewesen, davon dreimal auch nachmittags. Innerhalb des Auslegezeitraums hätten weder Schulferien noch Feiertage gelegen. Randnummer 64 Im Kreis Pinneberg sei die Öffentlichkeitsbeteiligung zum dritten Planentwurf nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft gewesen. Aus § 5 Abs. 8 Satz 3 LaPlaG a.F. lasse sich nicht schlussfolgern, dass sich nach Ende der Auslegungsfrist zwingend eine Stellungnahmefrist anschließen müsse, die für sich genommen noch substantiell Zeit für die Erstellung von Einwendungen biete. Einsichtnahme- und Stellungnahmezeiträume dürften sich überschneiden. Randnummer 65 Auch für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum zweiten Entwurf lägen keine beachtlichen Fehler im Hinblick auf die Auslegungs- und Beteiligungsfristen sowie die elektronische Form vor. Im Übrigen dürften etwaige weitere Fehler im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens unbeachtlich sein, da sie jedenfalls durch die ordnungsgemäße Beteiligung im Rahmen des dritten Beteiligungsverfahren geheilt worden seien. Randnummer 66 Die Durchführung des beschränkten Beteiligungsverfahrens zum vierten Planentwurf sei nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft. Die Stellungnahmefrist sei mit einem Monat nicht zu kurz bemessen gewesen. Nach § 5 Abs. 9 LaplaG gelte für den Fall, dass der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 6 bis 8 gewesen sei, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich werde, sich diese auf die geänderten Teile beschränken solle. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme seien für die erneute Beteiligung angemessen zu verkürzen. Die Fristverkürzung auf einen Monat sei angemessen und von sachlichen Erwägungen getragen gewesen. Die Änderungen zum vierten Planentwurf bezögen sich nur auf einzelne Punkte. Randnummer 67 Der angegriffene Teilregionalplan genüge dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot. Randnummer 68 Die Auswahl der Referenzanlage mit eine Gesamthöhe von 150 m begegne keinen Bedenken. Zwar würden in Schleswig-Holstein zunehmend höhere Anlagen gebaut. Anlagen kleiner oder gleich der Referenzanlage könnten aber unter den derzeitigen Vergütungsbedingungen und Anforderungen der Regionalplanung wirtschaftlich betrieben werden. Die Annahme einer Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe diene somit auch dazu, ausreichend Fläche zur Verfügung zu stellen, um Vorhaben in der Projektierung flexibel gestalten zu können. Randnummer 69 Der Plangeber habe die harten Tabukriterien zutreffend ermittelt und angewendet. Ihm komme eine Typisierungsbefugnis zu, die zur Folge habe, dass sich nicht für jeden Punkt innerhalb solcher Vorranggebiete durch eine fiktive Einzelfallprüfung der Nachweis führen lassen müsse, gerade dort sei die Errichtung einer Windkraftanlage mit den vorrangigen Funktionen und Nutzungen nicht vereinbar. Randnummer 70 Es sei nicht zu beanstanden, dass Gewerbegebiete im Sinne des § 8 BauNVO in Ziffer 2.3.2.1 des Plankonzepts als harte Tabuzonen eingestuft worden seien. Die Gebietsverträglichkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage in einem Gewerbegebiet sei schlechthin ausgeschlossen; die Anlagen würden große Teile solcher Gebiete für andere gewerbliche Nutzungen sperren. Dies stelle sich auch nicht als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Industriegebieten nach § 9 BauNVO dar, da es an der Vergleichbarkeit der Plangebiete fehle. Randnummer 71 Das harte Tabukriterium „straßenbauliche Anbauverbotszonen“ (Ziffer 2.3.2.2 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Eine Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen sei in dem Bereich der straßenbaulichen Anbauverbotszonen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die Möglichkeit einer Ausnahme von dem Verbot in § 9 Abs. 8 FStrG und § 29 Abs. 3 StrWG sei unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis des Plangebers ausgeschlossen gewesen. Dass der Plangeber im Rahmen der Erläuterung des harten Tabukriteriums davon spreche, dass Windenergieanlagen in der Anbauverbotszone „regelmäßig“ ausgeschlossen seien, stelle allenfalls eine sprachliche Ungenauigkeit dar. Randnummer 72 Das harte Tabukriterium „Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG“ (Ziffer 2.3.2.3 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerfrei. Der Plangeber sei zutreffend davon ausgegangen, dass § 10 WaStrG ein nicht überwindbares rechtliches Hindernis darstelle. Die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes

§ 31Abs. 1 Nr. 2 Wa

StrG habe sich nicht abgezeichnet; eine Befreiungslage sei objektiv nicht gegeben gewesen. Insoweit komme der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde eine gewichtige Indizwirkung zu. Die für entsprechende Genehmigungen zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), habe in ihren Stellungnahmen mehrfach auf die fehlende Möglichkeit einer Genehmigung hingewiesen, wobei sie sogar die Ausweitung der Tabuzonen gefordert habe. Der Vorwurf, der Plangeber habe nur Windenergieanlagen innerhalb der Binnenwasserstraße im Blick gehabt, ohne Gewässerteile zu berücksichtigen, auf denen kein Schiffsverkehr stattfinde, gehe ins Leere. Als weitere – und zugleich von der Antragstellerin nicht berücksichtigte – verkehrsrechtliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit sei erforderlich, dass der Gewässerteil einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulasse (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c] WastrG a.F.). Randnummer 73 Das harte Tabukriterium „militärische Liegenschaften“ (Ziff. 2.3.2.4 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien militärische Liegenschaften abgegrenzte militärische Anlagen, z.B. Kasernen, Standortschießanlagen, Standortübungsplätze, Truppenübungsplätze, Militärflugplätze, Marinestützpunkte, Depots und Arsenale. Damit seien gerade nicht militärische Schutzbereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) gemeint. Die militärischen Schutzbereiche seien im Rahmen der Überarbeitung des zweiten Planentwurfs vom weichen Tabukriterium zum Abwägungskriterium hinabgestuft worden. Die militärischen Liegenschaften der Bundeswehr würden hinsichtlich eines möglichen Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplans nach dem Landbeschaffungsgesetz (LBG) als Sondergebiet für Verteidigungszwecke bezeichnet und seien der Planungshoheit der Kommunen entzogen. Zulässig seien nur Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienten. Randnummer 74 Das harte Tabukriterium „Schutzstreifen an Gewässern“ (Ziffer 2.3.2.5 des Plankonzepts) begründe keinen Abwägungsmangel. Der Plangeber habe zutreffend angenommen, dass aus rechtlichen Gründen ein Schutzstreifen an Gewässern

§ 35Abs. 2 LNat

SchG i.V.m. § 61 BNatSchG für die Windenergienutzung schlechthin nicht in Frage komme. Eine objektive Ausnahme- oder Befreiungslage liege nicht vor. Auch aus den Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörden habe sich nicht ergeben, dass Ausnahmen und Befreiungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen in Aussicht gestellt und Flächen hätten freigegeben werden können. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gehe fehl, da sich die dortigen Entscheidungen nicht mit den strengeren landesrechtlichen Regelungen zur Schutzwürdigkeit von Gewässerstreifen nach § 35 Abs. 2 bis 6 LNatSchG in Schleswig-Holstein beschäftigten. Randnummer 75 Das harte Tabukriterium „Wasserschutzgebiete Zone II einschließlich einer davon umschlossenen Zone I“ (Ziff. 2.3.2.6 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Der Plangeber habe zutreffend angenommen und begründet, dass aus rechtlichen Gründen sowohl in Wasserschutzgebieten der Zone I als auch der Zone II eine Nutzung mit raumbedeutsamen Windenergieanlagen nicht möglich sei. Randnummer 76 Im Planungsraum III seien insgesamt sechs Wasserschutzgebiete mit den Zonen I und II

§ 51Abs.

1 WHG festgesetzt worden. Die Überprüfung der sechs Wasserschutzgebietsverordnungen habe bestätigt, dass für die Zonen I und II Bauverbote für Wohngebäude, gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagen enthalten seien. Eine Befreiung für raumbedeutsame Windenergieanlagen komme – außer in atypischen, auf Ebene der Regionalplanung nicht relevanten Ausnahmekonstellationen – nicht in Betracht. Die Kulisse der Wasserschutzgebiete sei auch so kleinteilig, dass eine Windkraftnutzung schon deshalb nicht in Frage komme. Randnummer 77 Die Einstufung von „Naturschutzgebieten“ (Ziffer 2.3.2.7 des Plankonzepts) als hartes Tabu begründe keinen Abwägungsmangel. Der Plangeber habe zutreffend angenommen, dass wegen des bestehenden absoluten Veränderungsverbots aus § 23 Abs. 2 BNatSchG in Naturschutzgebieten eine Nutzung mit raumbedeutsamen Windenergieanlagen nicht möglich sei. Das Veränderungsverbot aus § 23 Abs. 2 BNatSchG stelle ein generelles und nicht nur ein auf einen konkreten Schutzzweck bezogenes Veränderungsverbot dar und verdeutliche dadurch die Strenge des den Naturschutzgebieten zukommenden Schutzes, indem es dazu verpflichte, im Rahmen der Unterschutzstellung ein Verbotsregime zu etablieren, das grundsätzlich jede Veränderung des Gebiets oder seiner Teile unterbinde. Insoweit erhebe das Verbot trotz der bestehenden Befreiungsmöglichkeit (§ 67 BNatSchG) einen Absolutheitsanspruch, sodass es wegen des erforderlichen Eingriffs in den Naturhaushalt außer in allenfalls theoretisch denkbaren Ausnahmen von vornherein nicht in Frage komme, dort Windenergieanlagen zu genehmigen. Randnummer 78 Die Einstufung von „gesetzlich geschützten Biotopen“ (Ziffer 2.3.2.9 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Die theoretische Möglichkeit einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Dies gelte umso mehr angesichts der typischerweise kleinteiligen Struktur der gesetzlich geschützten Biotope. Randnummer 79 Der Plangeber habe die weichen Tabukriterien abwägungsfehlerfrei ermittelt und angewendet. Randnummer 80 Die Festlegung eines „weiteren Abstands von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ (Ziffer 2.4.2.1 des Plankonzepts) als weiche Tabuzone sei vom planerischen Ermessen des Plangebers gedeckt. Der Senat habe die Festlegung und Anwendung des gleichlautend weichen Tabukriteriums aus dem Regionalplan für den Planungsraum II bereits als abwägungsfehlerfrei gebilligt. Die einheitlichen Abstandsflächen zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich einerseits und zu Gewerbegebieten andererseits verstießen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Gewerbegebiete stelle der Plangeber darauf ab, dass in diesen Gebieten schutzbedürftige Aufenthaltsräume und betriebsbezogene Wohnungen betroffen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Art der Wohnnutzung grundsätzlich weniger schützenswert sei als die im Regelfall unzulässige Wohnnutzung im Außenbereich. Randnummer 81 Die Festlegung der „straßenbaulichen Anbaubeschränkungszonen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen“ (Ziffer 2.4.2.5 des Plankonzepts) als weiches Tabu sei abwägungsfehlerfrei. Im Rahmen der Gefahrenprognose habe der Plangeber pauschalierend davon ausgehen dürfen, dass etwa durch herabfallende Teile, Eisabwurf oder das Umstürzen der Windenergieanlage eine neue Gefahrenquelle begründet werde, die innerhalb des zu berücksichtigenden Abstands die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Randnummer 82 Die Festlegung der Abstandsflächen von 100 m zu „Gleisanlagen und Schienenwegen, sofern sie nicht von Bahnzwecken freigestellt sind“ (Ziffer 2.4.2.6 des Plankonzepts) als weiches Tabu sei abwägungsfehlerfrei. Die Abwesenheit von konkreten Anbauverbotszonen führe nicht dazu, dass Anlagen des Eisenbahnwesens schutzlos gestellt werden sollten. Vielmehr gebiete es schon § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) als Generalklausel für die Sicherheitsanforderungen im Eisenbahnwesen, dass potenzielle Gefahren abgewehrt und das Sicherheitsniveau aufrechterhalten und kontinuierlich verbessert werde. Randnummer 83 Die Festlegung eines „5 km Schutzbereichs um die DWD-Wetterradarstation Boostedt“ (Ziffer 2.4.2.9 des Plankonzepts) als weiches Tabu begründe keinen Abwägungsfehler. Der Plangeber habe sich bei der Beurteilung auf die Kriterien der World Metereological Organization (Weltorganisation für Meteorologie) beziehen können. Für die Annahme eines zu bewältigenden Konflikts genügten potentielle Störungen und es müsse nicht feststehen, dass Windenergieanlagen in allen denkbaren Einzelfällen auch tatsächliche Störwirkungen auf die betrachtete Wetterradaranlage auslösten. Randnummer 84 Die gegen das weiche Tabukriterium „Ausschlusszone um die archäologische Welterbestätte Danewerk / Haithabu“ (Ziffer 2.4.2.14 des Plankonzepts) gerichteten Rügen seien im Rahmen des Regionalplans für den Planungsraum III nicht beachtlich. Die Gesamtflächenkulisse des Planungsraums III sei von dem weichen Tabukriterium nicht betroffen. Die historische Wikingersiedlung Haithabu befinde sich innerhalb des Planungsraums I, auch wenn sich der Abstandsbereich von 10 km bis in den Planungsraum II erstrecke. Das Danewerk sei räumlich weit verzweigt, sodass sich Teile des Befestigungswalls, die mit einem Abstandradius von bis zu 10 km versehen worden seien, innerhalb der Planungsräume I und II befänden. Randnummer 85 Das weiche Tabukriterium „Umgebungsbereich von 300 m bei EU-Vogelschutzgebieten“ (Ziffer 2.4.2.18 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Dies habe der Senat mit Blick auf den Planungsraum II bereits bestätigt. Die Ausführungen gälten auch für die fehlerfreie Berücksichtigung des im Landesentwicklungsplan normierten Grundsatzes der Raumordnung bei der Abwägungsentscheidung über den Regionalplan für den Planungsraum III. Randnummer 86 Das weiche Tabukriterium „Dichtezentrum für Seeadlervorkommen (Ziffer 2.4.2.19 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsfehlern. Die vom Plangeber gewählte Definition des Dichtezentrums sei hinreichend bestimmt. Die Erfassung des Dichtezentrums für Seeadler sei in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (MELUR) und dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) aufgrund der bei den Fachbehörden vorliegenden Datengrundlagen erfolgt und stimme mit den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans überein. Randnummer 87 Die weiteren dem Artenschutz dienenden weichen Tabukriterien „International bedeutsame Nahrungsgebiete, Schlafplätze und Flugkorridore von Zwergschwänen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“ (Ziffer 2.4.2.20 des Plankonzepts), „1.000 m Abstand um Kolonien von Trauerseeschwalben und 3.000 m Abstand um die Lachseeschwalben-Kolonie bei Neufeld“ (Ziffer 2.4.2.21 des Plankonzepts), „3.000 m Abstand um landesweit bedeutsame Schlafgewässer der Kraniche“ (Ziffer 2.4.2.22 des Plankonzepts) und „Wintermassenquartiere für Fledermäuse (größer 1.000 Exemplare) einschließlich eines Umgebungsbereichs von 3.000 m“ (Ziffer 2.4.2.24 des Plankonzepts) wiesen keinen Abwägungsmangel auf. Die Bemessung der Abstandszonen habe jeweils auf einer engen Abstimmung mit dem zuständigen Umweltministerium sowie den nachgeordneten Fachbehörden beruht und diese Zonen hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung den wissenschaftlich empfohlenen Schutzabständen, u.a. dem „Neuen Helgoländer Papier“, entsprochen. Auch die Umsetzung der abstrakt formulierten Tabukriterien sei sachgerecht durch entsprechende Ermittlung der konkreten Tabuzonen erfolgt. Die Abgrenzung der Flächen bedeutsamer Schlafplätze und Nahrungsgebiete von Zwergschwänen sei etwa aufgrund von Zählungen in den Rastgebieten und Schlafplätzen sowie der Auswertung der Flugkorridore zwischen den einzelnen Gebieten vorgenommen worden. Randnummer 88 Die Festlegung und Anwendung des weichen Tabukriteriums „FFH-Gebiete“ (Ziffer 2.4.2.25 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Der Plangeber habe davon ausgehen können, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in FFH-Gebieten durch den Flächenverlust (Anlage, Zuwegungen) und ggf. Sekundärwirkungen (z.B. Entwässerung) einen Konflikt bedinge. Einer Untersuchung der Erhaltungsziele der einzelnen FFH-Gebiete sei nicht erforderlich gewesen, da im Regelfall habitatschutzfachliche Erwägungen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in FFH-Gebieten sprächen. Randnummer 89 Das weiche Tabukriterium „Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG erfüllen“ (Ziffer 2.4.2.26 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerfrei. Es sei anerkannt, dass Flächen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft aus der weiteren Prüfung ausgesondert werden könnten. Es müsse zwar eine hinreichend sichere Erwartung gegeben sein, dass eine Ausweisung als Naturschutzgebiet tatsächlich möglich erscheine. Für eine hinreichende Konkretisierung der erforderlichen Detailschärfe werde jedenfalls zu fordern sein, dass ein potenzielles Naturschutzgebiet in irgendeiner Art und Weise zeichnerisch umrissen sei, sodass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden könne. Da die Gebiete, die die Voraussetzungen zur Ausweisung als Naturschutzgebiet aufwiesen, in den Landschaftsrahmenplänen dargestellt seien, seien diese Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 90 Das weiche Tabu „Umgebungsbereich von 200 m bei Naturschutzgebieten, Gebieten, die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12a Abs. 3 LNatSchG als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind sowie FFH-Gebieten“ (Ziffer 2.4.2.27 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerfrei. Der Senat habe zum Regionalplan für den Planungsraum II bereits entschieden, dass das Kriterium nicht zu beanstanden sei. Der Regionalplan übernehme das Tabukriterium aus dem Landesentwicklungsplan. In Bezug auf diese Regelung des Landesentwicklungsplans seien Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Der allgemeinen Überlegung, die Prüfung von Naturschutzbelangen könne auch der Genehmigungsebene überlassen bleiben, sei auf der Ebene des Regionalplans nicht nachzugehen gewesen. Randnummer 91 Das weiche Tabukriterium „Umgebungsbereich von 300 m um den Nationalpark“ (Ziffer 2.4.2.28 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Der Plangeber habe auch in diesem Bereich dem vorbeugenden Natur- und Landschaftsschutz Vorrang gegenüber der Nutzung durch Windenergieanlagen einräumen können. Randnummer 92 Das weiche Tabukriterium „Abstand von 30 - 100 m zu Wäldern“ (Ziffer 2.4.2.29 des Plankonzepts) sei frei von Abwägungsmängeln. Der Plangeber habe zum Schutz der besonderen Funktion des Waldrandes einen Schutzabstand entsprechend dem raumordnerischen Grundsatz des Landesentwicklungsplans freihalten können. Die Abstände seien nicht willkürlich gewählt worden, sondern das Ergebnis der Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden gewesen. Randnummer 93 Das weiche Tabukriterium „Kleinstflächen in Alleinlage, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist“ (Ziffer 2.4.2.31 des Plankonzepts) und dessen Konkretisierung bei der Flächenbestimmung ließen keinen Abwägungsmangel erkennen. Der mit der Festlegung einer Mindestfläche verfolgte Zweck, großräumige Streuungen einzelner oder weniger Windenergieanlagen im Landschaftsraum zu vermeiden, sei sachorientiert und nachvollziehbar. Bei Flächen mit einer Größe unter 15 Hektar sei regelmäßig davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung der Mindestabstände der Windkraftanlagen untereinander – drei Referenzanlagen nicht mehr errichtet werden könnten. Der Plangeber habe unter anderem den unterschiedlichen Flächenverbrauch von Bestandswindparks ermittelt und dabei unterschiedliche Flächenzuschnitte berücksichtigt. Randnummer 94 Der nicht abschließende Katalog der Abwägungskriterien begründe keine Bedenken. Dabei hätten sowohl „charakteristische Landschaftsräume“ (Ziffer 2.5.2.23 des Plankonzepts) als auch ein „Abstand von 800 bis zu 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §§ 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen sind sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen, im Anschluss an die als weiches Tabu eingestufte Abstandszone von insgesamt 800 m“ (Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts) als öffentliche Belange berücksichtigt und abgewogen werden können. Randnummer 95 Die Rüge der Antragstellerin, es fehle für das Kriterium „charakteristische Landschaftsräume“ an einer juristischen Grundlage, verfange nicht. Für die Bestimmung der abwägungserheblichen Belange bedürfe es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr seien nach § 7 Abs. 2 S. 1 ROG in die Abwägung (alle) öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Der Begriff des „charakteristischen Landschaftsraums“ sei auch hinreichend bestimmt definiert. „Charakteristischen Landschaftsräume“ wiesen in ihrer Gesamteinheit eine erhaltenswerte Charakteristik auf, ohne dass sie bisher flächendeckend einem gesetzlich definierten Schutzstatus unterlägen. Der Abgrenzung diene die von der UmweltPlan GmbH Stralsund erarbeitete fachliche Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussfläche für die Windenergienutzung. Dort werde das Abwägungskriterium nicht nur dem Grunde nach definiert, vielmehr würden auch die einzelnen Merkmale der landschaftlichen Charakteristik analysiert und bewertet. Gegen die Methodengerechtigkeit dieses Fachbeitrages führe auch die Antragstellerin keine substanziellen Rügen an. Sie beschränke sich vielmehr darauf, es als „beschreibende Lyrik“ zu bezeichnen. Randnummer 96 Die Begründung des Abwägungskriteriums „Abstand bis zu 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion“ sei nicht widersprüchlich, weil er mehrere Schutzgüter betreffe. Die darstellerische Zuordnung des Abwägungskriteriums in den Datenblättern der Potenzialflächen zum Schutzgutbereich „Mensch und Gesundheit“ schränke den Inhalt des Abwägungskriteriums nicht ein. Randnummer 97 Der angegriffene Regionalplan für den Planungsraum III genüge den rechtlichen Anforderungen an die Berücksichtigung des Klimaschutzes. Hierzu sei auf die Ausführungen des Senats aus seiner Entscheidung zur Wirksamkeit des Regionalplans für den Planungsraum II verwiesen. Die Ausführungen träfen gleichermaßen auf den streitgegenständlichen Regionalplan für den Planungsraum III zu. Randnummer 98 Die gegen die Einzelabwägung der Potentialfläche Traventhal (PR3_SEG_036) geltend gemachten Rügen verfingen nicht. In Bezug auf diese Fläche sei weniger die Ausweisung der zwischen zwei charakteristischen Landschaftsräumen liegende Potenzialfläche PR3_SEG_040 entscheidend gewesen, sondern der Umstand, dass es sich um einen kleineren charakteristischen Landschaftsraum handele, in dem sich eine Windenergienutzung innerhalb des Gebietes Potenzialfläche PR3_SEG_036 stark auf den Gesamtraum auswirken würde. Auch das „Trave-Landwerke-Konzept“ sei in die Abwägung einbezogen worden. Das Konzept weise jedoch kein Alleinstellungsmerkmal auf, da es sich um ein Modell handele, welches in Schleswig-Holstein auch an anderen Stellen geplant werde bzw. werden könne. Schließlich habe der Umstand, dass die Antragstellerin mit den Planungen zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des „Trave-Landwerke-Konzepts“ habe schaffen wollen, die Ausweisung der Potenzialfläche als Vorrangfläche nicht begründen können. Städtebauliche Planungen seien zwar bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass sich gemeindliche Planungen durchsetzen müssten, die im Widerspruch zu den planerischen Zielen der Raumordnung stünden. Die Landesplanung habe dementsprechend mit Bescheid vom 18. August 2020 eine befristete raumordnerische Untersagung zur entsprechenden Bauleitplanung ausgesprochen. Die Untersagung sei nach Inkrafttreten des Regionalplans mit Bescheid vom 5. Januar 2021 aufgehoben worden, weil die Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele dann nicht mehr erforderlich gewesen sei. Randnummer 99 Der angegriffene Regionalplan genüge auch dem Substanzgebot. Hieraus folge keine Verpflichtung, alle für die Windenergie geeigneten Flächen für diese Nutzung auch zu sichern. Als ein Optimierungsgebot wolle die Rechtsprechung die Anforderung gerade nicht verstehen. Zweck der Anforderung sei es vielmehr, sogenannte Verhinderungsplanungen zu unterbinden. In diesem Sinne markiere das Substanzgebot in quantitativer Hinsicht nicht das Flächenmaß, dass zum Erreichen der Ausbauziele für die Windenergie an Land erforderlich sei, sondern ziehe lediglich eine Untergrenze dafür ein, was nötig sei, um die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu rechtfertigen und auszulösen. Zusammengefasst lasse sich feststellen, dass mit 153 Vorranggebieten für Windenergie im Planungsraum III insgesamt 14.223 ha und somit 1,75 % der Gesamtfläche des Planungsraums III für die Windenergie nutzbar gemacht worden seien. Maßgeblich hierfür sei die gleichmäßige Anwendung der Tabu- bzw. Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans gewesen, die sich ihrerseits an einem landesweiten Flächenziel von zwei Prozent orientierten. Es handele sich dabei um eine Fläche, die erforderlich gewesen sei, um mindestens das energiepolitische Ziel von zehn Gigawatt installierter Leistung im Bereich der Onshore-Windenergie zu erreichen. Nicht pauschal übertragbar sei die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer, sofern die Gebietsstruktur und weitere äußere Begebenheiten nicht mit dem zu begutachtenden Plangebiet vergleichbar seien. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten zeige sich, dass die Planung nicht darauf angelegt sei, Windkraftanlagen von möglichst weiten Teilen des Planungsraums von vornherein fernzuhalten. Randnummer 100 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 101 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 102 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 103 I. Die Landesverordnung unterliegt

§ 47Abs. 1 Nr. 2 Vw

GO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 104 II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen. Randnummer 105 Die Antragstellerin ist als Behörde antragsbefugt. Randnummer 106 Eine Gemeinde kann die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterscheidet zwischen – einerseits – natürlichen und juristischen Personen und – andererseits – Behörden als möglichen Antragstellern eines Normenkontrollverfahrens. Nur natürliche und juristische Personen, nicht auch Behörden müssen zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis geltend machen, dass sie durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten haben. Die Gemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts juristische Person; sie ist aber auch Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG, § 3 Abs. 2 LVwG ). In dieser Eigenschaft ist sie unter erleichterten Voraussetzungen antragsbefugt. Behörden können die gerichtliche Prüfung von Rechtsvorschriften betreiben, ohne einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darlegen zu müssen. Für die Antragsbefugnis der Gemeinde als Behörde ist insoweit ausreichend, dass die angegriffene Norm im Gemeindegebiet gilt und von ihr bei der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist. Rechtliche Bindungen dieser Art können auch aufgrund überörtlicher Vorschriften bestehen, welche die Gemeinde bei ihren Planungen berücksichtigen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – 4 NB 10.88 –, juris Rn. 11 bis 14; Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 5.19 –, juris Rn. 6 f.; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 625). Randnummer 107 Die Festlegungen der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 gelten auch für das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Die im Regionalplan niedergelegten Ziele der Raumordnung sind

§ 4Abs. 1 Satz 1 ROG von der Antragstellerin bei ihren Planungen zu beachten. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Lapla

G bleibt die Pflicht der Gemeinden, im Rahmen ihrer Bauleitplanung die Ziele der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten, unberührt (vgl. Senat, Urteil vom

  1. Juni 2023 – 5 KN 35/21 –, juris Rn. 31 ). Randnummer 108 Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht trotz der zum
  2. Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom
  3. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans

§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau

GB in der bis zum

  1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum
  2. Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den
  3. Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen

§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau

GB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts

§ 5Abs. 1 oder 2 Wind

BG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des

  1. Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom
  2. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 41 ). Randnummer 109 Der Zielabweichungsbescheid vom
  3. März 2024 lässt die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Behörde nicht entfallen, da die Zielabweichungsentscheidung der Landesplanungsbehörde sich nur auf die Aufstellung der
  4. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragstellerin und nicht auf das gesamte Gemeindegebiet der Antragstellerin bezieht. Randnummer 110 Angesichts der aus der Behördeneigenschaft resultierenden Antragsbefugnis der Antragstellerin bedarf die Frage, ob die Antragstellerin zusätzlich als juristische Person antragsbefugt wäre, keiner Klärung. Randnummer 111 III. Die Antragstellerin ist als Behörde auch rechtsschutzbedürftig. Randnummer 112 Das Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde ist immer dann gegeben, wenn diese nur mit der Ausführung der von ihr beanstandeten Norm befasst ist, ohne selbst über die Norm verfügen – insbesondere sie aufheben oder ändern – zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 – 4 NB 10.88 –, juris Rn. 15; Urt. d. Senats v. 07.06.2023 – 5 KN 35/21 –, juris Rn. 35 ; Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Aufl. 2024, § 47 Rn. 94). So liegt es hier; die Antragstellerin kann über die angegriffene Landesverordnung nicht verfügen. Randnummer 113 Der Zielabweichungsbescheid vom
  6. März 2024 lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Antragstellerin außerhalb des Bereichs, der von der Aufstellung der
  7. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragstellerin betroffen ist, weiterhin mit der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom
  8. Dezember 2020 befasst ist, ohne über die Norm verfügen zu können. Randnummer 114 IV. Dem von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 1 nach § 86 Abs. 2 VwGO, Randnummer 115 zum Beweise dessen, dass die Lorica Energiesysteme GmbH und Co. KG für sonstige Flächen im Geltungsbereich des Regionalplans III, also andere Flächen als die Fläche des bisherigen Vorhabens, lediglich Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge mit einer Vertragsdauer von einem Jahr oder auf Absichtserklärungen beschränkte Vorverträge abgeschlossen hat, der Lorica Energiesystem GmbH und Co. KG die Vorlage der von ihr behaupteten Verträge

§ 173Vw

GO in Verbindung mit §§ 421, 423 ZPO aufzugeben, und diese durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, Randnummer 116 war nicht nachzukommen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Antragsbefugnis (siehe A.II.) und das Rechtsschutzbedürfnis (siehe A.III.) nicht ankommt. Randnummer 117 V. Die Antragsfrist

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO ist gewahrt. Die Verordnung wurde am

  1. Dezember 2020 bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am
  2. Februar 2021 und damit innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 118 B. Der Antrag ist unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG a.F. (jetzt: 5 Abs. 8 Satz 2 LaPlaG) erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
  3. Dezember 2020 ist wirksam. Randnummer 119 I. Die Landesverordnung ist formell rechtmäßig. Randnummer 120
  4. Einer förmlichen Aufhebung der vorhergehenden Teilfortschreibungen der Regionalpläne für die damaligen Planungsräume I, II und IV zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus dem Jahr 2012 bedurfte es nicht. Randnummer 121 Die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Aufhebung (§ 7 Abs. 7 ROG). Eine Aufhebung der Teilfortschreibungen aus dem Jahr 2012 wäre aber gegenstandslos gewesen. Diese Pläne waren ohnehin unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht für den damaligen Planungsraum I (Urteile vom
  5. Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 18/13, 70/13, 72/13 und 73/13 –, juris) sowie – inzident – für den damaligen Planungsraum IV entschieden (Urteile vom
  6. Januar 2017 – 1 LB 18/15 –, juris Rn. 47 , und
  7. März 2017 – 1 LB 2/15 –, juris Rn. 47 ). Auch der Regionalplan für den damaligen Planungsraum II war unwirksam. Die in den Normenkontrollurteilen festgestellten formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründe, insbesondere die nicht ordnungsgemäß erfolge Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die fehlerhafte Abwägung zu Mindestabstandsregelungen und die Ausklammerung potenzieller Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens, betrafen gleichermaßen sämtliche Planungsräume (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
  8. März 2017, a.a.O.). Randnummer 122 Abgesehen davon bedarf es eines gesonderten Aufhebungsverfahrens

§ 7Abs.

7 ROG nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Plans. Wird ein bestehender Raumordnungsplan durch einen neuen ersetzt, so löst der neue Plan ohne weiteres den alten ab (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 103). Randnummer 123 2. Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 10bzw. § 9 ROG sowie § 5 La

PlaG in der für das jeweilige Beteiligungsverfahren gültigen Fassung sind nicht verletzt. Randnummer 124 a) Die Landesverordnung leidet nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil bei der Entscheidung bestimmter Gemeinden über die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der berührten öffentlichen Stellen die Vorschriften über die Ausschließung von Mitgliedern der Gemeindevertretung ( § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 GO ) möglicherweise unrichtig gehandhabt worden sind. Die Vorschriften über das von den Gemeindevertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – etwa wie hier: bei der Abgabe von Stellungnahmen – zu beachtende Verfahren sind nicht zugleich Vorschriften über das von der Landesplanungsbehörde bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachtende Verfahren. Dahinstehen kann, ob das Ministerium durch einen Erlass vom 12. April 2017 auf den Prozess der Willensbildung in den Gemeinden Einfluss genommen haben sollte. Anders wäre dies zu sehen, wenn das Ministerium, dessen Handeln als Landesbehörde dem Antragsgegner zuzurechnen ist, bewusst sachwidrig auf das landesplanerische Beteiligungsverfahren hätte einwirken wollen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Randnummer 125 b)

der Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom

  1. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 S. 58) dauerte das Beteiligungsverfahren zum dritten Entwurf vom
  2. Januar 2020 bis zum
  3. März
  4. Die Bemessung der Frist zur Abgabe von Äußerungen mit einer Dauer von zwei Monaten steht mit dem Gesetz in Einklang. Randnummer 126 § 5 Abs. 8 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Satz 4 LaPlaG in der für das Beteiligungsverfahren zum dritten Entwurf maßgeblichen Fassung sah vor, dass Äußerungen während einer Frist von vier Monaten abgegeben werden konnten.

§ 5Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 La

PlaG a.F. war die Frist zur Stellungnahme angemessen zu verkürzen, wenn – wie hier – der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 6 bis 8 LaPlaG a.F. gewesen war, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wurde. Randnummer 127 Unabhängig von der Regelung zur gegenständlichen Beschränkung der Beteiligung

§ 9Abs.

3 Satz 1 ROG a.F. war der Landesplanungsbehörde nach Landesrecht bei der Entscheidung, ob („ist“) und in welchem Umfang („angemessen“) die Frist verkürzt wird, kein Ermessen eingeräumt. Das Bundesrecht sah zwar eine solche Ermessensentscheidung vor (§ 9 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ROG a.F.), kam jedoch wegen des Ländervorbehalts

§ 27Abs.

3,

  1. Alt. ROG nicht zum Zuge. Die landesrechtliche Regelung, welche die Fristverkürzung zwingend vorsah, ging in Bezug auf das Ziel der Verfahrensbeschleunigung weiter als die bundesrechtliche Regelung, der zufolge von einer Fristverkürzung nach Ermessen abgesehen werden konnte. Randnummer 128 Die Verkürzung der Frist von vier auf zwei Monate war angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist das Ziel der Verfahrensbeschleunigung in den Blick zu nehmen. Dieses Ziel ist bereits für die erstmalige Durchführung des Beteiligungsverfahrens relevant (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37), verdient aber bei der Durchführung mehrerer Beteiligungsrunden gesteigerte Beachtung. Ferner sind die allgemeinen Erfordernisse des Beteiligungsverfahrens zu berücksichtigen. Dieses zielt darauf ab, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und den Beteiligten und der Öffentlichkeit die Gelegenheit zu geben, ihre Interessen effektiv wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere ist der Umfang der Entwurfsänderung in quantitativer und qualitativer Hinsicht von Bedeutung. Randnummer 129 Im dritten Entwurf der Teilaufstellung blieb das Plankonzept in seinen Grundzügen bestehen. 16 Kriterien wurden geändert, davon waren fünf Punkte redaktioneller Art. Zu zahlreichen Potenzialflächen hatte es Ausnahmeverfahren gegeben, aus denen sich Erkenntnisse für oder gegen eine Fläche ergeben hatten. Landesweit – d.h. in Bezug auf die drei Teilaufstellungen insgesamt – betrafen die Veränderungen eine Fläche von etwa 5.400 ha. 2.263 ha entfielen als Vorranggebiet und 3.224 ha wurden neu als Vorranggebiet ausgewiesen (Vermerk des Antragsgegners vom
  2. November 2019; vgl. Aufstellungsvorgänge, Akte 06, Vorgänge 06-07, S. 29 f.). Randnummer 130 Vor dem Hintergrund dieser sowohl konzeptionell als auch flächenmäßig begrenzten Änderungen im Vergleich zum zweiten Entwurf war die Frist zur Abgabe von Äußerungen mit einer Dauer von zwei Monaten ausreichend bemessen, um den allgemeinen Erfordernissen des Beteiligungsverfahrens Rechnung zu tragen. Zugleich wurde damit das gesteigerte Beschleunigungsinteresse in dem gebotenen Umfang berücksichtigt. Randnummer 131 c) Die Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte zur zweiten und dritten Öffentlichkeitsbeteiligung sind nicht fehlerhaft. Sie enthalten keine irreführenden Angaben zu Fristen und Formen. Randnummer 132 aa) Die Angaben zum Auslegungszeitraum sind nicht zu beanstanden. Randnummer 133

der Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom

  1. August 2018 (Amtsbl. S. 741) dauerte das Beteiligungsverfahren zum zweiten Entwurf vom
  2. September 2018 bis zum
  3. Januar
  4. Das Beteiligungsverfahren zum dritten Entwurf dauerte vom
  5. Januar 2020 bis zum
  6. März 2020 (s.o.). Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung der Unterlagen hatte

§ 5Abs. 8 Satz 2 La

PlaG in der für das Beteiligungsverfahren zum zweiten und dritten Entwurf maßgeblichen Fassung bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von einem Monat zu erfolgen. Die Behörden hatten

§ 5Abs. 8 Satz 4 La

PlaG a.F. die Zeit der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung örtlich bekannt zu machen. Randnummer 134 Die Bekanntmachungen der Kreise und der kreisfreien Städte enthielten keine irreführenden Angaben zur Auslegungsfrist. In der beispielhaft in der mündlichen Verhandlung erörterten Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck zur dritten Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufstellungsvorgänge, Akte 06, Vorgänge 06-07, S. 155) heißt es: Randnummer 135 Daraus ist – durch Einrücken und Fettdruck hervorgehoben – zweifelsfrei zu ersehen, dass die Planunterlagen in Lübeck vom 13. Januar bis zum 14. Februar 2020 ausliegen. Der vorhergehende Hinweis, dass die öffentliche Auslegung der Planunterlagen für die Dauer von einem Monat in den Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt, ändert daran nichts. Dieser Satz ist unschwer dahingehend zu verstehen, dass die Auslegung je nach Kreis bzw. kreisfreier Stadt zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen kann, der einmonatige Auslegungszeitraum aber jeweils innerhalb der Zeit vom 13. Januar bis zum 13. März 2020 liegt. Randnummer 136

  1. bb)Auch der Hinweis darauf, dass Äußerungen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis zum 13. März 2020 abgegeben werden können, ist eindeutig. Randnummer 137
  2. cc)Die Bekanntmachungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie über die Möglichkeit belehren, Äußerungen „in schriftlicher oder elektronischer Form“ abzugeben. Ein solcher Hinweis war bei der zweiten und dritten Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 Abs. 8 Satz 4 LaPlaG a.F.). Da die elektronische Form in § 52a Abs. 2 Satz 2 und 3 LVwG definiert ist, ist der Hinweis auch nicht irreführend. Randnummer 138
  3. dd)Der Hinweis darauf, dass Stellungnahmen außerdem an eine bestimmte E-Mail-Adresse gesendet werden können, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Der Plangeber war nicht verpflichtet, Äußerungen in Form einer E-Mail zuzulassen; er war aber umgekehrt auch nicht daran gehindert.

§ 52aAbs. 1 LVw

G ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Diese Möglichkeit wird nicht durch den in § 5 Abs. 8 Satz 4 LaPlaG a.F. vorgeschriebenen Hinweis eingeschränkt, dass Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden können. Die Norm formuliert hinsichtlich der zulässigen Form von Äußerungen lediglich Mindestbedingungen, um die Effektivität der Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. Randnummer 139

  1. d)Die Hansestadt Lübeck hat bei der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung keine zu kurz bemessenen Zeiten für die Einsichtnahme vorgesehen. Randnummer 140 Die Planunterlagen lagen in Lübeck während der Servicezeiten montags und dienstags jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18:00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12:00 Uhr öffentlich aus. Randnummer 141 Im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG a.F., § 5 Abs. 8 LaPlaG a.F. war es geboten, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben musste. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme – wie hier – auf eine bestimmte Anzahl von Stunden oder Tagen für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt als auch sonst im Verkehr mit Behörden. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen eingeräumt werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Allein maßgeblich ist, dass eine angemessene, sich am Zweck der Auslegung orientierende Zeit für eine Einsichtnahme gewahrt ist (vgl. zum Bauplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 25.78 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 24. November 2017 – 1 KN 8/12 –, juris Rn. 127 f.). Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn die Planunterlagen nicht an allen Werktagen mit Dienstbetrieb eingesehen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 50). Randnummer 142 Gemessen daran war die von Hansestadt Lübeck gehandhabte Regelung sachangemessen und bewirkte keine unzumutbare Verkürzung des Rechtes jedes an der Planung Interessierten auf eine angemessene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen. Die Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand im vorliegenden Fall an vier Werktagen in der Woche vormittags und zusätzlich am Donnerstag auch nachmittags, insgesamt im Wochenzeitraum während 26 Stunden. Dies trug den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger ausreichend Rechnung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Längere Einsichtszeiten waren auch unter dem Aspekt der Größe der Stadt Lübeck nicht geboten. Randnummer 143
  2. e)Im Kreis Pinneberg war die Öffentlichkeitsbeteiligung zum dritten Planentwurf nicht deshalb fehlerhaft, weil der Zeitraum zwischen ordnungsgemäßer Auslegung samt entsprechender Bekanntmachung und dem Ablauf der zweimonatigen Stellungnahmefrist zu kurz bemessen war. Der Kreis Pinneberg hatte seine Bekanntmachung „aufgrund eines Fehlers bei den Einsichtszeiten“ wiederholt, weil er ursprünglich nicht auf eine Nachmittagsöffnung hingewiesen hatte (vgl. Akte 06, Vorgänge 06-07, S. 177 ff.). Dies hatte zur Folge, dass zwischen dem Ablauf der Auslegungsfrist und dem Ablauf der Stellungnahmefrist lediglich drei Tage lagen (11. bis 13. März 2020). Randnummer 144 Darin liegt kein Verstoß gegen Bundesrecht.

§ 9Abs.

2 Satz 3 ROG a.F. (jetzt ähnlich: § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 ROG) war bei der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entsprach, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Nach dem Wortlaut der Norm musste die Stellungnahmefrist nicht später enden als die Auslegungsfrist. Hierfür gibt es auch einen nachvollziehbaren Grund. Eine Nachlauffrist, während derer zwar eine Stellungnahme erarbeitet werden kann, die Planunterlagen aber nicht mehr zugänglich sind, erweist sich nicht notwendig als vorteilhafter im Vergleich zu der Möglichkeit, die Planunterlagen bis zuletzt einzusehen. Randnummer 145 Landesrecht ist ebenfalls nicht verletzt. Randnummer 146 Das Landesplanungsgesetz enthielt zum Zeitpunkt der dritten Beteiligung nicht mehr die Vorgabe, dass zwischen dem Ablauf der Auslegungsfrist und dem Ablauf der Äußerungsfrist ein Abstand von einem Monat einzuhalten war. Diese zuvor in § 5 Abs. 7 Satz 4 LaPlaG enthaltene Vorschrift war durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom

  1. Juni 2018 (GVOBl. S. 292) gestrichen worden. Randnummer 147 Auch § 5 Abs. 8 Satz 3 LaPlaG a.F. ist nicht verletzt. Danach hatte die Auslegung unverzüglich nach Übersendung der Unterlagen durch die Landesplanungsbehörde zu erfolgen. Die Auslegung ist im Kreis Pinneberg unverzüglich erfolgt. „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Verzögerung, die dadurch eintrat, dass der Kreis Pinneberg seine Bekanntmachung aufgrund eines Fehlers bei der ersten Bekanntmachung wiederholte, begründet keinen Schuldvorwurf. Randnummer 148 Die Frage, wann eine Verzögerung vorwerfbar ist, beurteilt sich nach dem Zweck von § 5 Abs. 8 Satz 3 LaPlaG a.F. Die Vorschrift ist durch das erwähnte Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  2. Juni 2018 in das Landesplanungsgesetz eingefügt worden. Nach der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung gültigen Fassung von § 5 LaPlaG gab es ein festes zeitliches Verhältnis zwischen dem Ablauf der Auslegungs- und dem Ablauf der Äußerungsfrist.

§ 5Abs. 7 Satz 4, ggf. i.V.m. Abs. 8 Satz 2 La

PlaG in dieser älteren, auf das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom

  1. Januar 2014 (GVOBl. S. 8) zurückgehenden Fassung war in den örtlichen Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte jeweils darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (ein Monat oder verkürzt) nach Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Dies änderte sich durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  2. Juni
  3. Nunmehr hatte die Landesplanungsbehörde

§ 5Abs. 8 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4, ggf. i.V.m. Abs. 9 Satz 2 La

PlaG a.F. zunächst eine bestimmte Äußerungsfrist (vier Monate oder verkürzt) festzusetzen, sodass diese Frist an einem bestimmten Kalendertag ablief. Demgegenüber richtete sich der Ablauf der Auslegungsfrist

§ 5Abs. 8 Satz 2, ggf. i.V.m Abs. 9 Satz 2 La

PlaG a.F. danach, wann die Planunterlagen anschließend von den Kreisen und kreisfreien Städten ausgelegt wurden, denn die Auslegungsfrist errechnete sich als bestimmter Zeitraum (ein Monat oder verkürzt) ab dem Beginn der Auslegung. Dadurch entstand die Gefahr, dass die Auslegungsfrist bei einer verzögerten Auslegung erst nach der Äußerungsfrist ablief, was einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG a.F. nach sich gezogen hätte (s.o.). Um dem vorzubeugen, verpflichtete § 5 Abs. 8 Satz 3 LaPlaG a.F. die Kreise und kreisfreien Städte dazu, die Unterlagen unverzüglich nach Übersendung durch die Landesplanungsbehörde auszulegen. Von einer vorwerfbaren Verletzung dieser Pflicht konnte daher nur dann die Rede sein, wenn die Verzögerung der Auslegung dazu führte, dass die Auslegungsfrist nach der Äußerungsfrist ablief. Dies war im Kreis Pinneberg jedoch nicht der Fall. Randnummer 149 f) Die Beschränkung der Beteiligung im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf war rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Beschränkung auch fehlerfrei umgesetzt. Randnummer 150 aa) Die Beschränkung der Beteiligung war rechtmäßig. Die Beteiligung wurde durch die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 (Amtsbl. S. 1338) eingeleitet und fand in der Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 statt. In der Bekanntmachung heißt es: „Das vierte Beteiligungsverfahren beschränkt sich

§ 9

Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) auf die gegenüber dem dritten Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.“ Randnummer 151 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Beteiligung war – wie in der Bekanntmachung zutreffend benannt – § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung. Danach „ist“ der geänderte Teil erneut auszulegen, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach § 9 Abs. 2 ROG a.F. dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Bezug auf das vierte Beteiligungsverfahren hat diese Regelung Vorrang vor § 5 Abs. 9 Satz 1 LaPlaG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung (§ 5 Abs. 9 Satz 1 LaPlaG a.F.). Danach „soll“ sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 6 bis 8 LaPlaG a.F. gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Randnummer 152 Der Vorrang von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ergibt sich aus Art. 72 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 GG. Danach geht auf dem Gebiet der Raumordnung im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Das spätere Gesetz ist § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Randnummer 153 Das Raumordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) sah für die Raumordnung im Bund vor, dass bei einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens der geänderte Teil erneut auszulegen und insoweit Stellungnahmen erneut einzuholen waren (§ 18 Nr. 3 Satz 1 ROG 2008). Für die Raumordnung in den Ländern fehlte eine entsprechende Vorschrift (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG 2008). Detaillierte Verfahrensregelungen sollten den Landesgesetzgebern vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10292, S. 25). Ergänzende landesrechtliche Vorschriften blieben insoweit unberührt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008). Randnummer 154 Zum damaligen Zeitpunkt gab es im Landesplanungsgesetz keine Regelung zur Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten Teile des Planentwurfs (vgl. § 7 LaPlaG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1996, GVOBl. S. 232). Dies änderte sich durch das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom
  3. Januar 2014 (GVOBl. S. 8). § 5 Abs. 8 Satz 1 LaPlaG 2014 sah vor, dass sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken soll, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 5 bis 7 LaPlaG 2014 gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Dadurch sollte § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG konkretisiert werden (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37). Randnummer 155 Das (Bundes-)Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
  4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) vereinheitlichte die für die Raumordnung im Bund und in den Ländern geltenden Bestimmungen zur erneuten Beteiligung und enthielt nunmehr die bis zur vierten Beteiligungsrunde im Jahr 2020 unverändert gebliebene Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/10883, S. 48) verdeutlicht das Ziel der Vorschrift: „Der neue Absatz 3 soll aus systematischen Gründen den bisherigen § 10 Absatz 1 Satz 4 und den bisherigen § 18 Nummer 3 ersetzen, deren Inhalt (Änderung von Planentwürfen) einen Sonderfall zu § 9 Absatz 1 und 2 (Aufstellung von Plänen) darstellt.“ Ergänzendes Landesrecht sowie weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs blieben

§ 27Abs.

3 ROG a.F. unberührt. Randnummer 156 § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. erlangte mit dem Inkrafttreten am 29. November 2017 im Verhältnis zu § 5 Abs. 8 Satz 1 LaPlaG 2014 den Anwendungsvorrang. Der Ländervorbehalt

§ 27Abs.

3 ROG a.F. war insofern nicht einschlägig. Das Landesrecht enthielt keine ergänzende, sondern eine widersprechende Norm (Soll-Regelung/Ist-Regelung). Auch hatte die Soll-Regelung des Landesrechts keine weiter gehende Beschleunigungswirkung. Randnummer 157 Zu einer Abweichungsgesetzgebung des Landes ist es danach nicht mehr gekommen, auch wenn § 5 LaPlaG durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom

  1. Juni 2018 (GVOBl. S. 292) noch einmal geändert wurde. Auf eine Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis kann nur geschlossen werden, wenn der Landesgesetzgeber eine inhaltliche Neuregelung getroffen und sich nicht auf redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt hat (vgl. Uhle, in: Dürig u.a., GG, Stand August 2024, Art. 72 Rn. 279; Oeter/Krönke, in: Huber/Voßkuhle, GG,
  2. Auflage 2024, Art. 72 Rn. 127; Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG,
  3. Auflage 2021, Art. 72 Rn. 54; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG,
  4. Auflage 2024, Art. 72 Rn. 30; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand September 2024, Art. 72 Rn. 24.2; zu Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom
  5. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 235). Die Änderungen von § 5 Abs. 8 Satz 1 LaPlaG 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
  6. Juni 2018 waren lediglich redaktioneller Natur. Aus Absatz 8 wurde Absatz 9; dies hatte seine Ursache in einer Änderung der vorhergehenden Absätze. Dementsprechend wurde auch die Bezugnahme auf diese vorhergehenden Absätze angepasst (Verweisung auf die Vorschriften für das erstmalige Beteiligungsverfahren). Diese Änderungen lassen keinen Willen des Landesgesetzgebers erkennen, die Regelung zur Beschränkung des Beteiligungsverfahrens erneut inhaltlich in Kraft zu setzen und damit einen Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundesrecht zu begründen. Randnummer 158 Ausgehend von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ist die Beschränkung der Beteiligung im vierten Beteiligungsverfahren nicht zu beanstanden, da es insofern nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Entwurf geändert wurde. Randnummer 159 Die Beschränkung der Beteiligung war aber auch dann rechtmäßig, wenn ein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 9 Satz 1 LaPlaG a.F. unterstellt wird. Ein atypischer Fall, der eine unbeschränkte Beteiligung ermöglicht hätte, lag nicht vor. Wird die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29). Soll-Vorschriften gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 36). Die Behörde darf dann anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris Rn. 15). Randnummer 160 Die Änderungen vom dritten zum vierten Planentwurf werden in der Kabinettsvorlage Nr. 286/2020 vom
  10. September 2020 wie folgt dargestellt (vgl. Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 2326, 2332 f.): Randnummer 161 „Wesentliche Sonderregelungen: Randnummer 162 ꟷ Vorranggebiet STE_089: Absicherung eines konkreten Repoweringkonzeptes. Randnummer 163 ꟷ Vorranggebiete DIT_013, DIT_059, DIT_066, LAU_066, STE_084, STE_093, OHS_015 und OHS_021, OHS_022, OHS_028, OHS_069 und STO_004: Inaussichtstellung einer Ausnahme

§ 45Abs. 7 Satz 1 BNat

SchG vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Randnummer 164 ꟷ Sonderregelung Bundeswehr Marienleuchte, Vorranggebiete OHS_001 und OHS_420: bisher war in diesen Gebieten im Schutzbereich nur ausnahmsweise eine Windkraftnutzung möglich; zukünftig soll die Einschränkung nur auf die Vorgaben der Schutzbereichsbehörde beschränkt werden. Randnummer 165 ꟷ Vorranggebiete DIT_068 und DIT_071: Beschränkung der Nutzung auf Forschungsvorhaben zu "Power-to-x"- und Speicher-Technologien. Randnummer 166 Wesentliche Änderungen: Randnummer 167 ꟷ Die Flächen LAU_014, OHS_063, OHS_064 wurden gestrichen, weil sie nach der neuesten Brutvogelkartierung innerhalb von potenziellen Beeinträchtigungsbereichen von Rotmilanbrutplätzen liegen. Randnummer 168 ꟷ Die Fläche STE_005 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Schwarzstorchbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 169 ꟷ Die Fläche STO_004 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Seeadlerbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 170 ꟷ Die Fläche STE_501 wurde wieder gestrichen, weil beabsichtigte Wohnnutzungsaufgaben nicht umgesetzt werden konnten. Randnummer 171 ꟷ Die Fläche SEG_052 konnte teilweise wieder aufgenommen werden, weil durch eine Korrektur der Siedlungsabstände die Mindestgröße wieder erreicht werden kann. Randnummer 172 In allen drei Regionalplänen wurden neben den oben im Einzelnen dargestellten wesentlichen Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf folgende weitere Änderungen vorgenommen: Randnummer 173 ꟷ Festlegung der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Repowering bis zum 31.12.2030 Randnummer 174 ꟷ Klarstellung, dass Windenergieanlagen immer vollständig einschließlich des Rotors innerhalb des Vorranggebiets liegen müssen Randnummer 175 ꟷ Anpassung der Begründung zur Ausnahme vom Tötungsverbot

§ 45Abs. 7 BNat

SchG.“ Randnummer 176 Diese Änderungen rechtfertigen nicht die Annahme eines atypischen Falles. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang und ihrer Tragweite nicht erheblich von den bei einem komplexen Planentwurf üblicherweise zu erwartenden Folgeänderungen. Randnummer 177 bb) Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Beteiligung fehlerfrei umgesetzt. Für den Umfang der gebotenen Beteiligung ist auf den Planinhalt abzustellen, nicht auf die Planbegründung. Bloße Änderungen der Begründung führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen; dadurch wird keine erneute Beteiligung erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 48). Randnummer 178 Demgemäß musste das Beteiligungsverfahren nicht auf die Potenzialflächen PR3_SEG_601 und PR3_STO_601 erstreckt werden. Diese Flächen spielten zwar für die Begründung des vierten Entwurfs eine Rolle, weil sie dort – anders als in den Begründungen der vorhergehenden Entwürfe – als Potenzialflächen identifiziert wurden. Nach dem Ergebnis der Einzelabwägung sah der vierte Entwurf dort jedoch keine Vorranggebiete vor, sodass sich der Inhalt des Entwurfs in Bezug auf diese Flächen nicht von den vorhergehenden Entwürfen unterschied. Randnummer 179 Auch in Bezug auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ war eine erneute Beteiligung nicht erforderlich. Hätte es bis zum dritten Entwurf eine „Rotor-außerhalb“-Planung gegeben, wäre allerdings eine Beteiligung in Bezug auf sämtliche Vorranggebiete erforderlich gewesen, auch soweit der räumliche Zuschnitt nicht geändert wurde. Denn mit dem Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hätte sich die Regelung zur zulässigen Bebauung und damit zum Inhalt des Plans generell geändert. So hat sich indes die Planung nicht entwickelt. Randnummer 180 Der Textteil des Regionalplans enthält keinen Hinweis darauf, ob es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-außerhalb“- oder „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt. Für die Auslegung muss auf die Begründung zurückgegriffen werden. In der Begründung B zu 5.7.1

(1)bis
(3)heißt es: „Bei der Bemessung der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen und betroffenen Schutzgütern sind die Auswirkungen des Rotors der Windenergieanlagen immer mitberücksichtigt worden. Daher gilt für die Planung von Windenergieanlagen innerhalb der Vorranggebiete, dass die Anlagen immer vollständig einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen müssen.“ Diese Passage war im dritten Entwurf (Akte 6, Vorgang 5, Untervorgänge 1-2, S. 854) noch nicht enthalten. Randnummer 181 Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt, bedarf es jedoch keines Rückgriffs auf die besagte Textstelle. Zur Begründung des Plans gehört nicht nur die Begründung des Textteils, sondern auch das gesamträumliche Plankonzept. Dieses weist an verschiedenen Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hin. So heißt es dort zur Begründung des harten Tabukriteriums 2.3.2.1: „Der Abstand zur Vorranggebietsgrenze ist dann mit 250 m anzusetzen, weil die Außenkante des Rotors maßgeblich ist“, und zur Begründung des weichen Tabukriteriums 2.4.2.1: „Für die erdrückende Wirkung gilt der Abstand von Hausecke zum Mast gemessen, für das Vorranggebiet gilt: Die WKA muss einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen.“ Auch die Begründungen zu den weichen Tabukriterien 2.4.2.11 und 2.4.2.31 setzen den Grundsatz voraus. Die entsprechenden Begründungstexte befinden sich bereits im dritten Entwurf des Plankonzepts (Akte 6, Vorgang 5, Untervorgänge 1-2, S. 15). Der Grundsatz „Rotor-innerhalb“ lag dem Planungsprozess von Anfang an zu Grunde (vgl. Begründung des Kriterienkatalogs zum Planungserlass vom 23. Juni 2015, Akte 1, S. 1475, 1481). Randnummer 182 g) Die Beschränkung der Äußerungsmöglichkeit auf die Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf laut Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 war rechtmäßig. Eine Äußerungsfrist von einem Monat war angemessen. Randnummer 183 § 5 Abs. 8 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 4 LaPlaG in der für das Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf maßgeblichen Fassung

dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 26. August 2020 (GVOBl. S. 500) sah vor, dass für die Äußerungen eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen war. Die Frist, die in der vorhergehenden Gesetzesfassung mit vier Monaten fest vorgegeben war, war nunmehr als Höchstfrist ausgestaltet, um eine Beschleunigung des Planaufstellungsverfahrens im Sinne einer schnelleren Herbeiführung von Rechtsklarheit zu ermöglichen. Bei der Fristsetzung war abzuwägen zwischen dem Interesse an einer zügigen Durchführung des Planaufstellungsverfahrens zu Gunsten sämtlicher Beteiligter und der Öffentlichkeit sowie dem Interesse an einer ausreichend bemessenen Frist zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung. Die Frist durfte die Mindestfrist von einem Monat

§ 9Abs.

2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ROG a.F. nicht unterschreiten (vgl. LT-Drs. 19/1952, S. 21). Randnummer 184 Während der Landesplanungsbehörde demnach bei der Fristsetzung zur erstmaligen Beteiligung aufgrund der geänderten Rechtslage Ermessen eingeräumt war, blieb es für die Fristverkürzung in Bezug auf nachfolgende, durch Entwurfsänderungen veranlasste Beteiligungen bei der zwingenden Regelung

§ 5Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 La

PlaG a.F. Dementsprechend unterliegt auch die „angemessene“ Fristverkürzung bei der vierten Beteiligung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Randnummer 185 Vor dem Hintergrund, dass die unverkürzte Frist zwischen einem und vier Monaten liegen konnte, war die Verkürzung auf einen Monat bei der vierten Beteiligung angemessen. Dem Beschleunigungsinteresse kam erhebliche Bedeutung zu, nachdem der vor fünf Jahren begonnene Planungsprozess mittlerweile weit vorangeschritten war. Andererseits konnte den allgemeinen Belangen des Beteiligungsverfahren mit einer Frist von einem Monat ausreichend Rechnung getragen werden, da die Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf– wie dargestellt – nur einen begrenzten Umfang hatten. Randnummer 186 h) Die Verwendung fehlerhafter Pop-up-Fenster in der für das vierte Beteiligungsverfahren im Internet bereitgestellten interaktiven Karte stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Randnummer 187 Das vierte Beteiligungsverfahren fand im Wege der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 5aLa

PlaG a.F. statt. Die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom

  1. September 2020 wies darauf hin, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung erfolgt. Bei Aufruf dieser Seite wurde der Nutzer automatisch auf die Seite www.bolapla-sh.de weitergeleitet. Welche Informationsmöglichkeiten dort bestanden, zeigen die Videos und Screenshots, die auf der Seite www.windenergie-planung.de/4-entwurf-regionalplan/ abgerufen werden können. Der Hinweis auf diese Seite findet sich in einer außergerichtlichen Rüge (Rügen allgemein, S. 74 f.). Danach konnte auf der Seite www.bolapla-sh.de zunächst zwischen verschiedenen Beteiligungsverfahren ausgewählt werden. Nach dem Klick auf „Windenergie Regionalplan III (
  2. Entwurf)“ öffnete sich eine Seite mit den beiden Reitern „Interaktive Karte“ und „Planungsdokumente“. Der Reiter „Interaktive Karte“ war voreingestellt und zeigte eine Karte, auf der die zusätzlich ausgewiesenen Vorranggebiete gelb eingefärbt waren. Bei Auswahl einer der drei Potenzialflächen PR3_STE_005, PR3_SEG_052 und PR3_STO_004 erschien ein Pop-up-Fenster, das nicht mit der Überschrift „Vorranggebiet“ versehen war, sondern mit der – unzutreffenden – Überschrift „Abgelehnte Potenzialfläche“. Über das Pop-up-Fenster konnte durch weiteres Klicken das Datenblatt heruntergeladen und eine Stellungnahme abgegeben werden. Am linken Rand der Seite befanden sich verschiedene – bei Aufruf der Seite nicht aktivierte – Navigationselemente. Bei Aktivierung des Navigationselements „Kartenebene ein/ausblenden“ wurde erkennbar, dass auf der Karte zunächst lediglich die Kartenebene „Vorranggebiet (geändert,
  3. Entwurf)“ aktiviert war. Der Nutzer konnte an dieser Stelle auch die Kartenebene „Abgelehnte Potenzialfläche“ aktivieren; die abgelehnten Potenzialflächen wurden dann in blau-grauer Einfärbung sichtbar (vgl. Screenshots SEG_601.JPG und STO_601.JPG). Ferner konnte das Navigationselement „Legende“ aktiviert werden, welches die farbliche Zuordnung erklärte. Schließlich war es möglich, vom Reiter „Interaktive Karte“ auf den Reiter „Planungsdokumente“ zu wechseln. Dadurch verschwand die interaktive Karte und es standen die Planungsdokumente zum Download zur Verfügung. Randnummer 188 Durch die Anzeige der fehlerhaften Bezeichnungen „Abgelehnte Potenzialfläche“ wurden die Vorschriften des Raumordnungs- oder des Landesplanungsgesetzes über die Beteiligung nicht verletzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG, § 7 Abs. 1 LaPlaG). Die für die Beteiligung maßgeblichen Vorschriften (§ 9 ROG bzw. § 5, § 5a LaPlaG – jeweils in der für das vierte Beteiligungsverfahren maßgeblichen Fassung –) enthielten keine Vorgaben für ein interaktives Online-Tool unter Verwendung von Pop-up-Fenstern. Sie sahen vielmehr vor, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt

§ 5Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 3 La

PlaG eingeleitet und die Auslegung durch die Kreise und kreisfreien Städte

§ 5aAbs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG und § 5 Abs. 8 Satz 2 La

PlaG durch die Veröffentlichung des Planentwurfs und der sonstigen Unterlagen im Internet ersetzt wird. Beides ist hier nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung im Internet über die Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung, für die es lediglich notwendig war, die Inhalte der auszulegenden Unterlagen zugänglich zu machen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 LaPlaG i.V.m. § 86a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Das darüber hinausgehende Angebot einer interaktiven Karte zur leichteren Orientierung im Rahmen des Online-Beteiligungsportals war demgegenüber eine rechtlich nicht gebotene Zusatzleistung. Randnummer 189 Diese Zusatzleistung hat auch nicht dadurch – mittelbar – eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften bewirkt, dass sie aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit andere, rechtliche gebotene Verfahrensschritte entwertete. Eine solche Entwertung ist hier unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu verneinen. Dies betrifft insbesondere die gebotene Anstoßwirkung. Randnummer 190 Die Bekanntmachung des Planentwurfs soll Anstoßwirkung haben. Daher kommt der Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung eine besondere Bedeutung zu. Die Öffentlichkeit muss an Hand dieser Bezeichnung erkennen können, ob sie sich über das Verfahren unterrichten und dazu eventuell Anregungen geben möchte (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,

  1. Auflage 2018, § 9 Rn. 38). Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. September 2021 – 10 A 20.19 –, juris Rn. 55; zur Bauleitplanung: BVerwG, Beschluss vom
  3. September 2020 – 4 BN 10.20 –, juris Rn. 5). Randnummer 191 Im vorliegenden Fall gab es bei der Bekanntmachung im Amtsblatt keinen Fehler. Die von den Änderungen betroffenen Flächen sind dort aufgeführt. Randnummer 192 Die damit bewirkte Anstoßwirkung ist auch nicht durch die fehlerhaften Überschriften in den Pop-up-Fenstern entwertet worden. Die unzutreffende Angabe „Abgelehnte Potenzialfläche“ war nicht geeignet, etwa diejenigen, denen es ausschließlich darum ging, sich kritisch zu neu hinzutretenden Vorranggebieten zu äußern, von Stellungnahmen abzuhalten. Von einem verständigen Nutzer des Online-Tools konnte eine über das bloße Ablesen der Überschrift hinausgehende Absicherung seines Informationsstandes erwartet werden. Einerseits handelte es sich bei dem Ausdruck „Abgelehnte Potenzialfläche“ erkennbar lediglich um einen schlagwortartigen, nicht auf abschließende Unterrichtung angelegten Hinweis. Anderseits bot die interaktive Karte – wie dargestellt – mehrere weitere, jeweils für sich hinreichend aufschlussreiche Informationsmöglichkeiten; zudem waren unter dem Reiter „Planungsdokumente“ die nach dem Gesetz für die Beteiligung zur Verfügung zu stellenden Dokumente ordnungsgemäß abgelegt. Randnummer 193 i) Im vierten Einwendungsverfahren waren die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren nicht erneut zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren ist keine im Verfahrensrecht wurzelnde Verpflichtung, sondern Teil der Abwägung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG), für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Es gibt daher keine Verpflichtung zur „mehrfachen“ Berücksichtigung von Stellungnahmen. Insbesondere kommt es nicht isoliert auf eine frühzeitige Auswertung der Stellungnahmen durch die Landesplanungsbehörde an (vgl. Senat, Urteil vom
  4. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 194 II. Die Landesverordnung ist materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Abwägungsgebot

§ 7Abs.

2 Satz 1 ROG. Danach sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Randnummer 195 Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 59). Randnummer 196 Der Regionalplan enthält eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Abwägungsgebot verlangt für eine solch

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