StV 2012 handelt es sich auch um ein Verbotsgesetz. (Rn.84) Orientierungssatz
der Klägerseite entstanden. Die Klägerseite habe keine spezielle Berichterstattung gelesen oder gesehen, die auf eine Illegalität des Glücksspiels hingedeutet hätten. Die Klägerseite konsumiere Medien nur geringfügig und habe die von der Beklagten vorgetragene Berichterstattung zuvor nie gesehen. Randnummer 8 Die Klagepartei ist der Auffassung, die
der Teilnahme an Online-Glücksspielen zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Spielverträge seien sämtlich gemäß § 134 BGB nichtig, da diese Glücksspiele ohne Bestehen einer Erlaubnis der jeweils zuständigen Landesbehörde angeboten wurden.
StV 2012) und vom 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021) handele es sich um Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Insbesondere sei die ausländische Lizenz für das Betreiben von Online-Glücksspiel gerade nicht ausreichend. Die Klagepartei könne daher die verlorenen Spieleinsätze aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten herausverlangen. Randnummer 9 Diesem Anspruch stehe auch die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, da die subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Klagepartei sei über die Legalität des Glücksspiels getäuscht worden. Die Klägerseite habe auch keine Kenntnis über die Medien erlangt. Zudem wäre § 817 S. 2 BGB jedenfalls teleologisch zu reduzieren. Randnummer 10 Auch greife der Ausschlussgrund des § 814 BGB nicht. Da die Klagepartei nicht gewusst habe, dass die Teilnahme an Online-Casinospielen der Beklagten verboten ist, habe er auch nicht antizipieren können, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die Leistung der Spieleinsätze habe. Randnummer 11 Die Beklagte habe zudem mit den abgeschlossenen Spielverträgen auch gegen § 284 StGB verstoßen, wonach die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Genehmigung einer deutschen Behörde unter Strafe gestellt ist. Auch aus diesem Grund seien die Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig.
der Strafvorschrift des § 284 StGB handele es sich ebenfalls um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Randnummer 12 Darüber hinaus stehe ihm ein Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 GlüStV 2012, § 284 Abs. 1 StGB zu. Randnummer 13 Die Klagepartei beantragt, Randnummer 14
Spielteilnahme Kenntnis davon gehabt habe, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel in Deutschland nicht legal sei. Die Klagepartei habe den subjektiven Tatbestand der Norm erfüllt, da er sich jedenfalls mindestens leichtfertig der Rechtslage verschlossen habe. Randnummer 23 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Klägerseite stehe kein Widerrufsrecht zu, da dieses bereits gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausscheide. Randnummer 24 Ein Anspruch scheitere zudem an § 817 S. 2 BGB, da der Klägerseite als Leistende ebenfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last falle. Ausreichend sei es, dass der Leistende sich der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit "leichtfertig verschlossen" habe. Dies habe die Klagepartei getan. Es wäre für sie unschwer möglich gewesen, sich entsprechend kundig zu machen. Die Rechtslage habe sich geradezu aufgedrängt. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB komme nicht in Betracht, da auf diesem Wege kein besseres Steuerungsergebnis erzielt werden könne. Randnummer 25 Die Klagepartei habe schließlich auch keinen Anspruch aus Deliktsrecht, da § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV 2012/2021 kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB erweitere den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB auf weitergehende Rechtsgüter, wozu grundsätzlich auch das Vermögen des Einzelnen zähle. Dies gelte allerdings nur soweit das jeweilige Schutzgesetz auch den Vermögensschutz bezwecke. Da dies mit §§ 284, 285 StGB gerade nicht der Fall sei, scheide ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB auch
einem unterstellten verbotenen Glücksspiel aus. Dahinter stehe der Gedanke, dass es nicht die Aufgabe des Strafrechts sei, das Vermögen des Einzelnen vor eigenverantwortlichen Ausgaben zu schützen. Andernfalls seien teure Freizeitaktivitäten oder verschwenderisches Einkaufsverhalten ebenfalls zu sanktionieren. Die Klagepartei habe zudem keinen kausalen Schaden erlitten, da sie eigenverantwortlich und freiwillig an den Spielen teilgenommen habe. Sie habe das damit verbundene Verlustrisiko bewusst und ohne Täuschung in Kauf genommen. Schließlich verstoße die Forderung der Klägerseite gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 26 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2025 hat die Beklagte weiter vorgetragen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. I. Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Lübeck international, örtlich und sachlich zuständig.
m privaten Verbrauch zu decken.
Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, ist dieser besondere Schutz hingegen nicht gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003, Rn. 30 m.w.N. zu Art. 15 f. der VO [EG] 44/2001; zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 17 f. EuGVVO s. Paulus, NJW 2018, 987, 989). Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Verordnung mithin anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, hat auch eine Forderungsabtretung ohne weiteres keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-498/16, a.a.O., Rn. 48; OLG Hamm Urt. v. 21.3.2023 - 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 19; OLG Brandenburg Urt. v. 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. 29). Von daher kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerseite nach wie vor Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche ist oder diese an einen gewerblichen Prozessfinanzierer abgetreten hat (OLG Brandenburg Urt. v. 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. 29), (vgl. so auch LG Aschaffenburg Endurteil v. 9.7.2024 - 51 O 50/23, BeckRS 2024, 20841 Rn. 33, beck-online). Randnummer 36 Hinsichtlich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (BeckOK/ Thode , ZPO, 44. Ed. 01.12.2023, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn 82). Hinsichtlich des Vortrages der Klägerseite zu der von ihrem Wohnort in Lübeck getätigten Teilnahme an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen, stellt dieser sowohl den Ort der schädigenden Handlung, nämlich die Zahlungen der Einsätze seitens der Klagepartei an die Beklagte, als auch denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolges dar. 2. Randnummer 37 Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt auf §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert mehr als 5.000,00 Euro beträgt. II. Randnummer 38 Der Klägerseite steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Glücksspieleinsätze für die Teilnahme an Casinospielen in Höhe von 166.365,50 EUR, abzüglich erfolgter Auszahlungen, von 103.424,98EUR, mithin insgesamt 62.940,52 EUR, sowie ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Glückspieleinsätze für die Teilnahme an Sportwetten in Höhe von 10,00 EUR abzüglich erfolgter Auszahlungen, von 6,20 EUR, mithin insgesamt 3,80 EUR gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. 1. Randnummer 39 Die Klägerseite kann die Klageforderungen im eigenen Namen geltend machen, obwohl sie die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen des Prozessfinanzierungsvertrags zur Sicherung an die xxx GmbH abgetreten hat.
der Sicherungszession können die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen. Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist
einer Sicherungszession - wie sie hier vorliegt - grundsätzlich gegeben (BGH NJW 2022, 1959, 1961). Durch die Vorlage der Einzugsermächtigung hat der Kläger den erforderlichen Nachweis erbracht, dass der Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber ihn zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat (Anlage K 17, Bl. 1743 ff. d.A.). 2. Randnummer 40 Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf vertragliche Ansprüche der Klägerseite gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Die Klägerseite ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB knüpft an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist. Randnummer 41 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist zudem deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist hier
der Klägerseite, also in Deutschland eingetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da auch aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht. 3. Randnummer 42 Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB liegen vor, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag war gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB. a. Randnummer 43 Die Beklagte hat einen Vermögensvorteil im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Die Klagepartei hat dargelegt, in welcher Höhe sie Einzahlungen auf das Spielerkonto
der Beklagten getätigt hat und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt sind. Vorliegend kann die Beklagte der Klägerseite nicht entgegenhalten, dass sie aufgrund der Mindestausschüttungsquote der MGA höchstens 15% der Spielerverluste der Klägerin als Vorteile tatsächlich erlangt hat. Randnummer 44 Hierzu führt das OLG Köln in seinem Urteil vom 06.04.2024 aus: Randnummer 45 "Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei für die Bestimmung der Personen des Leistenden und des Empfängers aus objektivierter Empfängersicht auf den Zweck abzustellen ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben - entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteile vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, juris, Rn. 34; vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15, juris, Rn. 21; vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen anzuwenden (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, juris, Rn. 34; vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17). Randnummer 46 Vorliegend musste die Beklagte zu
den anderen Grundfreiheiten muss es sich dabei allerdings jeweils um eine unterschiedslos (d.h. für Inländer und Ausländer gleichermaßen gültig) geltende Maßnahme handeln, welche verhältnismäßig ist. Den Mitgliedstaaten steht dabei ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zu, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Gemeinschaftsgüter im Glücksspielbereich ergeben, und - unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - die Ziele ihrer Politik festzulegen sowie das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Gemessen hieran ist das hier streitgegenständliche Verbot des online-Glücksspiels gerechtfertigt. Randnummer 56 (i) Ein zwingender Grund, welcher als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden kann, liegt hier vor. Als zwingender Grund des Allgemeinwohls ist in der Rechtsprechung das Bestreben der Mitgliedstaaten anerkannt, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu vermindern und hierdurch zum Schutz vor Spielsucht
zutragen (vgl. Streinz/Müller-Graff AEUV Art. 56 Rn. 106-108). Randnummer 57 (ii)
dem hier streitgegenständlichen Verbot handelt es sich auch um eine unterschiedslos wirkende Maßnahme, da inländische und ausländische Glücksspielanbieter gleichermaßen von dem Verbot betroffen sind. Randnummer 58 (iii) Das Verbot erweist sich zudem zur Überzeugung der Kammer auch als verhältnismäßig. Randnummer 59 Überzeugend hat etwa das Oberlandesgericht Brandenburg zu der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeführt, dass diese Randnummer 60 "eine Gesamtwürdigung derjenigen Umstände [erfordert], unter denen die restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Vorschriften tatsächlich dem Anliegen entsprechen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität systematisch und kohärent zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - C-390/12 - Pfleger, BeckRS 2014, 80759, Rn. 43). Dabei darf der Ansatz der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein; erforderlich ist vielmehr eine dynamische Prüfung in dem Sinne, dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19 - Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 43 m.w.N.)." (OLG Brandenburg Urteil vom
zutragen. Es ist auch verhältnismäßig. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich die Kammer zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (s. insbesondere BVerwG, Urteil vom
denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten,
denen nach § 21 IV 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung
im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde." (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 42). Randnummer 68 Nichts anderes folgt des Weiteren aus dem Umstand, dass ab dem 1. Juli 2021 das weitgehend vollständige Verbot von Online-Glücksspielen aufgegeben und zu Gunsten eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt abgeändert wurde. Denn Hintergrund der neuen Regelung war nicht, dass etwa europarechtliche Bedenken aufgekommen wären. Der Gesetzgeber sah sich vielmehr veranlasst, aufgrund der zwischenzeitlich hinzugewonnenen Erkenntnisse Regeländerungen vorzunehmen, um den entstandenen Schwarzmarkt zu bekämpfen und die Effektivität aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu steigern. In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag (abrufbar etwa als Drucksache 16/9487 des Landtages von Baden-Württemberg, dort S. 65 ff.) wird hierzu nachvollziehbar ausgeführt: Randnummer 69 "Trotz des bestehenden weitgehenden Internetverbots hat sich jedoch ein Schwarzmarkt im Internet gebildet, auf dem virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele angeboten und von Spielern nachgefragt werden. Der Bruttospielertrag für Online-Casinos (Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele) lag in den Jahren 2016 bis 2018
1,29 Mrd. Euro
der Rechtsdurchsetzung im Internet gegen unerlaubte Angebote bestehen (vgl. Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht,
unlizenzierten Anbietern im Vergleich zu Spielaktivitäten
erlaubten Anbietern mit mehr glücksspielbezogenen Problemen verbunden sind (Costes u.a., Gambling Patterns and Problems of Gamblers on Licensed and Unlicensed Sites in France, J Gambl Stud. 2016 Mar; 32
anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist (z.B. Volberg u.a., Risk factors for problem gambling in California: Demographics, comorbidities and gambling participation, Journal of Gambling Studies 2018 [34, 361-377]; Effertz u.a., The effect of online gambling on gambling problems and resulting economic health costs in Germany, The European Journal of Health Economics 2018 [19, 967-978]; Castrén u.a., Factors associated with disordered gambling in Finland, Substance Abuse Treatment, Prevention, and Policy 2013 [8, 24]; Griffiths u.a., Internet gambling, health, smoking and alcohol use: Findings from the 2007 British Gambling Prevalence Survey, International Journal of Mental Health and Addiction 2011 [9, 1-11]; Fiedler u.a., Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt, Endbericht,
der Effekte ist denkbar (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, http://www.tobha.de/Bericht_final.pdf (abgerufen am 2. März 2020), S. 106 f.).
de Aspekte dürften jedenfalls zu berücksichtigen sein und daher einen sensiblen Umgang mit im Internet angebotenen Glücksspielen erfordern." Randnummer 73 Die Kammer sieht des Weiteren keinen Anlass, aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08. September 2020 den obigen Ausführungen entgegengesetzte Schlussfolgerungen zur europarechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Verbotes zu ziehen. Die unverbindliche Anpassung des bloßen Gesetzesvollzuges an die absehbare künftige Rechtslage lässt keine Rückschlüsse auf die Unionsrechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages 2012 zu (so auch OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 46). Vielmehr entfalten bloße Vollzugsleitlinien als bloßes Behördeninnenrecht keine Außenwirkung (so auch LG Heidelberg Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 O 160/21 -, BeckRS 2022, 41389) und haben keinen Einfluss auf die im Zivilrechtsstreit maßgebliche Gesetzesprüfung durch die zuständigen Gerichte. Diese erkennen die Rechtslage vielmehr unabhängig von der Durchsetzung bzw. mangelnden Durchsetzung geltenden Rechts durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, GRUR 2021, 1534 Rn. 53). Randnummer 74 (
der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleiben. [...] Randnummer 77 48 dd) Die vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge dürften jedoch bereits deswegen nach § 134 BGB nichtig sein, weil das Sportwettenangebot der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vom 11. Oktober 2018 bis zum 28. Dezember 2018 auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre. Randnummer 78 49
unterstellter Konzessionserteilung einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde bis hin zu einem Widerruf der Konzession unterlegen. Die Begrenzung des monatlichen Höchsteinsatzes nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 ist eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag angestrebten Spielerschutzes." Randnummer 80 Ob das Angebot der Beklagten vorliegend überhaupt erlaubnisfähig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte nicht einmal vorgetragen hat, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt
den zuständigen Behörden gestellt hatte. Deshalb kann es bereits nicht auf eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des Konzessionserteilungsverfahren ankommen. Randnummer 81 Sofern die Beklagte sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024, Az. I ZR 90/23 bezieht, in dem dieser das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit gestellt hat, ergeben sich auch daraus keine Gründe auch das hiesige Verfahren auszusetzen. Randnummer 82 Denn die von dem Bundesgerichtshof zu entscheidende Fallkonstellation ist mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Grund für die Aussetzung war, dass keine materiell-rechtlichen Gründe vorlagen, wonach die Erlaubnis zum Betreiben von Sportwetten ohnehin nicht ohne Weiteres nicht hätte erteilt werden können. Es kommt in dem Fall des Bundesgerichtshofs daher entscheidend darauf an, ob es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten ist, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten zwar beantragt hatte, aber das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde (Vorlagefrage 1, Beschluss v. 25.07.2024, I ZR 90/23). Randnummer 83 So liegt der Fall hier - aus oben genannten Gründen - gerade nicht. Wie aufgezeigt wurde, hat die Beklagte keinen Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt. Randnummer 84 (c)
StV 2012 handelt es sich auch um ein Verbotsgesetz. Randnummer 85 Ob eine Norm als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist und deshalb zur Nichtigkeit eines gegen sie verstoßenden Rechtsgeschäfts führt, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, dem Zweck des Verbots. Maßgebend sind Sinn und Zweck der Verbotsnorm, nicht dagegen ihre Formulierung oder ihr rechtlicher Charakter (Nassall in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 134 Rn 5). Randnummer 86 Sind
de Vertragsteile Adressaten der Verbotsnorm, führt ein Verstoß in der Regel zur Nichtigkeit des Vertrages. Etwas anderes gilt aber regelmäßig, wenn nur ein einseitiger Verstoß vorliegt. Dann kann sich die Nichtigkeit jedoch in besonderen Fällen ergeben, wenn der Zweck der Verbotsgesetztes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Dies ist
spielsweise dann der Fall, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert. Dies ist vorliegend der Fall, da es dem Sinn und Zweck - wie in § 1 des GlüStV aufgeführt -, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Spieler- und Jugendschutz, aber auch dem Ziel, das Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22; juris). Randnummer 87 Den Gefahren kann durch Maßnahmen der Glücksspielaufsicht ( §9 GlüStV ) oder der Verfolgung von Straftaten (§§ 284ff. StGB) nicht hinreichend begegnet werden, da diese sich typischerweise bereits realisieren, bevor behördliche Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden können. Es wird innerhalb einer kurzen Zeit ein großes Publikum angesprochen, ehe der Glücksspielaufsicht oder der Staatsanwaltschaft eine Reaktion möglich ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810). Randnummer 88
der Beklagten geführte Spielerkonto erfolgten rechtsgrundlos im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel war gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4 GlüStV 2021 nichtig. Mit dieser Neuregelung dürfen nunmehr auch öffentliche Glücksspiele im Internet mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten, § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021. Die Beklagte verfügte unstreitig einzig über eine maltesische Glücksspiellizen, nicht aber über eine von den zuständigen deutschen Behörden erteilte Lizenz für das Betreiben von Online-Glücksspiel in dem Bundesland Schleswig-Holstein. Randnummer 89 Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urt. v. 06.04.2023, Az. 14 U 256/21, juris, Rn 87), dass auch nach Änderung des Glücksspielstaatsvertrages mit Wirkung zum 01.07.2021 das Fehlen einer Erlaubnis zum Betreiben von online-Glücksspiel die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB nach sich zieht, an: Randnummer 90 "(c) Damit ist es gerade in Hinblick (auch) auf die nunmehr geltenden Regelungen des GlüStV 2021, der jetzt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 ), aus Sicht des Senats unabdingbar, neben den zwar grundsätzlich möglichen, letztlich aber ebenfalls aller Voraussicht nach weiterhin ineffektiven aufsichts- und strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber (insbesondere) ausländischen Anbietern von illegalen Online-Casinospielen eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen, wenn der Anbieter nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Anderenfalls könnten die (neuen) Regelungen (weiterhin) unterlaufen werden. Denn wenn sich der illegal agierende Anbieter dem Risiko ausgesetzt sieht, dem Spieler die Einsätze gegebenenfalls zurückzahlen zu müssen, wird den gesetzgeberischen Vorgaben zusätzlich Nachdruck verliehen." Randnummer 91
der Beklagten geführte Spielerkonto rechtsgrundlos erfolgt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Sportwetten war gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4 GlüStV 2021 nichtig. Die Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenkonzession gestellt hat. Insofern kann sie sich erst recht nicht auf eine etwaige Unionsrechtsrechtswidrigkeit in einem Konzessionsvergabeverfahren berufen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 92
der Rückabwicklung keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (BGH Urt. v. 02.12.2021 - IX ZR 111/20, BeckRS 2021, 41083 Rn. 31). Randnummer 98 Dem Leistenden kann jedoch ein Rückforderungsanspruch zustehen, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dies zwingend erfordert,
spielsweise wenn das Verbotsgesetz vor allem zum Schutz des Leistenden erlassen worden ist. Eine teleologische Reduktion ist auch vorzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustands mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und daher von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344). Randnummer 99 Sinn und Zweck der Regelungen des GlüStV 2012 ist die Verhinderung des Entstehens von Glücksspielsucht und Wettsucht, der Jugend- und Spielerschutz, die Entgegenwirkung der Entwicklung und Ausbreitung eines Schwarzmarktes von unerlaubten Glücksspielen und die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität, § 1 GlückStV (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344). Diesen Schutzzwecken würde es zuwiderlaufen, wenn die geleisteten Spieleinsätze kondiktionsfest wären. Denn dadurch würde für die Anbieter ein Anreiz gesetzt, ihr illegales Geschäft fortzusetzen, da sie die mit illegalen Methoden erlangten Gelder so behalten dürften. Auch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgt jedenfalls den Zweck des Spielerschutzes. Dieser würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 - 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044, OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2023 - 19 U 92/23, OLG München Beschluss v. 20.09.2022 - 18 U 538/22, BeckRS 2022, 30008). Randnummer 100 Soweit teilweise vertreten wird, dass eine teleologische Reduktion dem Sinn und Zweck entgegenwirken würde, da es für die Teilnehmer des Glücksspiels einen besonderen Anreiz biete, wenn sie ohne jedes Risiko spielen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche einen hohen Aufwand erfordert und immer das Risiko verbleibt, dass die Zahlungen nicht zurückgefordert werden können. Daneben tritt auch das Risiko,
den Beklagten, welche ihren Sitz im Ausland haben, überhaupt erfolgreich vollstrecken zu können (OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344, mwN). Randnummer 101
Ablehnung einer teleologischen Reduktion des § 817 BGB jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB. Randnummer 102 § 817 S. 2 BGB setzt einen bewussten Gesetzes- oder Sittenverstoß voraus, wobei es vorsätzlichem Handeln gleichsteht, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder der Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschließt. Die Kenntnis der Existenz von Verbotsgesetzen kann jedoch nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden (BeckOK BGB/ Wendehorst, 72. Ed. 1.11.2024, § 817 Rn. 15-17). Randnummer 103 Sofern - wie hier - ein Gesetzesverstoß in Frage steht, ist ebenfalls die Kenntnis der Klägerseite vom Verbotsgesetz erforderlich, wenn dieses nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Eine nur fahrlässige Unkenntnis genügt hierfür nicht (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris). Randnummer 104 Die Darlegungs- und Beweislast liegt hinsichtlich der Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung auf der Beklagtenseite. Die Beklagte ist bereits ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Randnummer 105 (a) Soweit sie angibt, es sei "lebensfremd" anzunehmen, die Klagepartei habe keinerlei Berichterstattung rund um die Legalität der Online-Glücksspiele zur Kenntnis genommen, die zahlreichen überregionalen Medienberichte rum um die Legalität von Online-Glücksspielen haben der Klagepartei nicht verborgen geblieben sein können und dass nach den heutigen Lebensumständen davon ausgegangen werde, dass die vielen Meldungen zu Online-Glücksspiel durchaus die Aufmerksamkeit der glücksspielinteressierten Klagepartei auf sich gezogen habe, trägt die Beklagte hiermit bereits nicht vor, dass die Klägerseite auch Kenntnis von den Medienberichten hatte. Allein der Vorwurf, dass es unglaubwürdig bzw. lebensfremd sei, dass die Klägerseite keine Kenntnis von der Umstrittenheit der Onlineangebote hatte, genügt nicht. Die Berichterstattung hatte
Weitem nicht das Ausmaß wie
dem Dieselskandal - in dessen Rahmen es dem Betroffenen ebenfalls nicht zur Last gelegt werden kann, wenn er nur einen gelegentlichen Nachrichten- und Medienkonsum hat (vgl. auch OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris). Randnummer 106 (b) Ein leichtfertiges Verschließen kann auch nicht aufgrund der AGB der Beklagten angenommen werden - unterstellt (was von der Klägerseite bestritten wurde) diese waren zum seinerzeitigen Zeitpunkt auf der streitgegenständlichen Seite abrufbar. Soweit diese zum Inhalt haben, dass die Klägerseite bestätigt, dass sie sich über die Rechtslage in dem jeweiligen Land und insbesondere über die Zulässigkeit und die Legalität der angebotenen Dienstleistungen umfänglich informiert ist anzubringen, dass die AGB lediglich auf die Eigenverantwortung der Nutzer hinweist. Die AGB enthielten keinerlei Hinweis über das Verbot des Onlineglücksspiels. Vielmehr wurde der Klägerseite - welche sich unter Angabe des Wohnortes problemlos anmelden konnte - der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein zulässiges Angebot handele (OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris, OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 - 10 U 736/22, NJW-RR, 344). Randnummer 107 c. Da gemäß den obigen Ausführungen eine positive Kenntnis der Klägerseite von einem Nichtbestehen der Leistungspflicht nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch kein Ausschlussgrund nach § 814 BGB entgegen. Randnummer 108 d. Der Anspruch ist auch nicht aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerseite ausgeschlossen (§ 242 BGB). Die Beklagte ist insbesondere bereits nicht im Verhältnis zu ihren Kunden - hier der Klägerseite - vorrangig schutzwürdig, da sie selbst gesetzeswidrig gehandelt hat. Sie selbst hat den Weg zum Glücksspiel eröffnet. Die Klägerseite hat sich diesen insbesondere nicht erschlichen (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 23.02.2023 - 9 U 3/22, juris, OLG Brandenburg, Urt. v. 16.10.2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810, OLG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 19 U 92/23, BeckRS 2023, 35033). Randnummer 109 4. Es kann - nach den obigen Ausführungen - dahinstehen, ob die Klagepartei zudem dazu berechtigt war, die geschlossenen Spielverträge gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu widerrufen oder die Beklagte auch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 GlüStV 2012, § 284 StGB in Anspruch genommen werden kann. Randnummer 110 5. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012/2021 in Höhe von 2.147,83 EUR. Randnummer 111 a. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022, Az. 19 U 51/22, Rn 74; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.04.2024, Az. 5 U 149/23, juris, Rn 141). Randnummer 112 Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber
Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urt. v. 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17, juris Rn 27; Urt. v. 14. Mai 2013, Az. VI ZR 255/11, juris Rn 7.) Randnummer 113 Das OLG Hamm führt dazu in seiner Entscheidung vom 09.01.2024 (Az. 21 U 45/23, juris Rn 82) überzeugend aus: Randnummer 114 "Dadurch, dass die oben genannten Normen ein Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet vorsehen, dienen sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen neben der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV 2012) auch der Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2012) sowie der Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften (§ 1 Nr. 4 GlüStV 2012) zählen. Zwar dient die Norm hiernach vor allem Allgemeininteressen; gerade der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 [Rz. 71]). Das ergibt sich
systematischer Auslegung zudem aus den in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 aufgezählten Anforderungen, die insbesondere zur Vermeidung ruinöser Spieleinsätze geeignet und bestimmt sind." Randnummer 115 b. Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht. In den Fällen, in denen das Schutzgesetz selbst keine Regelung über die Schuldform enthält, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1981, Az. VI ZR 47/80, juris Rn 18). Randnummer 116 Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte durch ihre Organe (§ 31 BGB) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt (vgl. hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit des § 31 BGB, wenn das Schulverhältnis, aus dem der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangt, deutschem Recht unterliegt: BeckOGK/Offenloch, 15.3.2024, BGB § 31 Rn. 158-160). Randnummer 117 Das OLG Stuttgart führt dazu in seinem Urteil vom 12.04.2024 (Az. 5 U 149/23, juris Rn 158) überzeugend aus: Randnummer 118 "Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen, und ihr war auch bekannt, dass eine solche für Online-Glücksspiel wegen des in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbots ohnehin nicht zu erlangen war. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, weil der EuGH - wie dargelegt - bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht. Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 (8 C 18/16, juris, Rn. 30 ff.) ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist." Randnummer 119 Diese Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Randnummer 120 c. Durch die Schutzgesetzverletzung ist auch ein adäquat kausal verursachter Schaden in Form der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten eingetreten. Denn hätte die Beklagte das geltende Verbot beachtet und ihr Glücksspielangebot der Klägerseite nicht in Schleswig-Holstein/Deutschland zugänglich gemacht, hätte diese keinen Rechtsanwalt beauftragen müssen, um die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Randnummer 121 d. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt werden, sofern diese notwendig waren (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 180, beck-online). Die Beklagte hat dabei nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 [2510] Rn. 9; NJW 2018, 935 Rn. 6). Randnummer 122 Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend nach der Überzeugung der Kammer aus Sicht des Geschädigten
Beauftragung/erstmaligem Tätigwerden erforderlich und zweckmäßig. Randnummer 123 Aufgrund der Komplexität der Materie und der Auslandsbezogenheit war es der Klägerseite nicht zuzumuten die Schadenregulierung ohne die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Randnummer 124 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit Ablauf der in dem Aufforderungsschreiben vom 30.08.2023 gesetzten Frist in Verzug. Eine Mahnung war damit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. IV. Randnummer 125 Der Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2025 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO gegeben, da dieser keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthält. V. Randnummer 126 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001603654
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