(1971); OLG Koblenz, Urteil v. 07.09.2020 - 12 U 1406/19, BeckRS 2020, 21725). Ebenso kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung des § 325 Abs. 2 und 6 StGB berufen, da die Norm die Luftreinheit zum Schutzgut hat (vgl. Alt , in Münchner Kommentar zum StGB, § 325,
- Auflage, Rn. 1) und nicht dem Schutz der klägerischen Individualrechtsgüter dient. II. Randnummer 44 Die Ablehnung des deliktischen Hauptanspruchs erfasst auch die mit Antrag zu Ziffer 2 begehrte Feststellung sowie den mit Antrag zu Ziffer 3 geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Insoweit kann auch dahinstehen, ob hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer 2 ein Feststellungsinteresse vorliegt. III. Randnummer 45 Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO – wie von der Klägerin angeregt – bis zur Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C -100/21 war nicht veranlasst. Randnummer 46 Hierzu hat das OLG München in seinem Beschluss vom 20.06.2022 (Az. 24 U 406/21) ausgeführt: "Der Senat sieht mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 - Rdnrn. 76 ff.), vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20 - Rdnrn. 11 ff.) und vom 04.05.2022 (VII ZR 656/21) keinen Anlass für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen jeweils eingehend begründet, dass die europarechtlichen Bestimmungen nicht dem (vermögensrechtlichen) Interesse dienen, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Der Bundesgerichtshof bejaht insoweit das Vorliegen eines acte clair. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 80/18) ist der Senat aufgrund der Tatsache, dass niedrigere einzelstaatliche Gericht den Europäischen Gerichtshof angerufen haben, nicht verpflichtet, Rechtssachen, die die gleiche Problematik betreffen, auszusetzen, bis die Vorlagefrage beantwortet ist. Der Bundesgerichtshof hat hiervon ausgehend geprüft, ob die Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte bezüglich des drittschützenden Charakters von Bestimmungen der Richtlinie 2007/46 und der Verordnung (EG) 715/2007 Anlass geben, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln, und dies mit eingehender Begründung verneint (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21). Der Senat teilt diese Auffassung. Die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren C-100/21 ändern hieran nichts. Der EuGH ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden" (OLG München, Beschluss vom 20.06.2022 (Az. 24 U 406/21); vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 15.6.2022 - 7 U 160/22). Randnummer 47 Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts vom
- Juni 2022 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (OLG Celle, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2022 – VII ZR 391/21, BeckRS 2022, 6626 Rn. 18 und vom
- Februar 2022 – III ZR 87/21, VersR 2022, 579 Rn. 17). IV. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. V. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. VI. Randnummer 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Zug-um-Zug-Leistungen bleiben bei der Bemessung des Streitwertes grundsätzlich außer Betracht (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 29.04.2014, 16 U 35/14 , BeckRS 2015, 6400 Rn. 5). Der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges kommt im Verhältnis zu dem Hauptantrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss v. 19.12.2016 – XI ZR 539/15, BeckRS 2016, 115037, Herget , in: Zöller ZPO,
- Aufl § 3, Rn. 16.15). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001603736