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LG Flensburg 8. Große Strafkammer VIII KLs 131 Js 18698/22 Urteil Strafverurteilung wegen Diebstahls und Trunkenheitsfahrt u.a.: Verminderte Schuldfäh

Strafverurteilung wegen Diebstahls und Trunkenheitsfahrt u.a.: Verminderte Schuldfähigkeit bei Persönlichkeitsstörung sowie Alkoholmissbrauch und Amphetaminabhängigkeit Orientierungssatz 1. Eine Amphe

. (Rn.282) 2. Als Vorstufe einer Abhängigkeitserkrankung erfüllt Alkoholmissbrauch nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20

. (Rn.283) 3. Eine leichte Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung erfüllt für sich genommen noch kein Eingangsmerkmal des § 20

. (Rn.284) 4. Eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung unterfällt keinem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21

. (Rn.306) Tenor

  1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts F... vom 30.03.2022 - Az. 400 Ds 131 Js 16106/21 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.
  2. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.
  3. Weiter wird der Angeklagte verurteilt wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Unterschlagung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a Alt.1, Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 4, 246 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3, 253 Abs. 1 und 3, 255, 316 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 54, 55, 69, 69a

, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Gründe I. Randnummer 1

  1. Werdegang Randnummer 2 Der Angeklagte wurde im Jahr 2000 in F... geboren und wuchs zunächst mit seinem ein Jahr älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt der Eltern auf. In der Beziehung der Eltern kam es, wenn der Vater Alkohol trank, zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter und den Kindern. Sein älterer Bruder passte in diesen Situationen auf ihn auf, andere Bezugspersonen gab es nicht. Probleme hat der Angeklagte mit sich selbst ausgemacht. Die Mutter war in ihrem Verhalten nicht konfliktvermeidend, wobei von ihr zu keinem Zeitpunkt Gewalt angewendet wurde. Der Vater akzeptierte nur den älteren Bruder des Angeklagten als seinen Sohn. Eine emotionale Bindung bestand zum Vater nicht. Randnummer 3 Neben seinem älteren Bruder hat der Angeklagte mütterlicherseits eine sechs Jahre jüngere Halbschwester. Als der Angeklagte den Kindergarten besuchte, trennten sich die Eltern. Der Vater des Angeklagten zog daraufhin aus. Seitdem besteht zwischen ihm und dem Angeklagten kein Kontakt. Randnummer 4 Daraufhin zog der Vater der Halbschwester (im Folgenden: Schwester) als neuer Partner der Mutter in den Haushalt ein. In dieser Beziehung kam es zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter, nicht jedoch gegenüber dem Angeklagten. Das Verhältnis des Angeklagten zum Vater seiner Schwester war harmonisch. Nachdem die Mutter die Beziehung zu dem Vater der Schwester beendet hatte, verließ dieser die Wohnung. Der Vater der Schwester verstarb an deren Geburtstag im Jahr 2018 oder
  2. Randnummer 5 Nach wechselnden Partnerschaften zog zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ein weiterer Partner der Mutter in den Haushalt ein, den der Angeklagte als "Stiefvater" bezeichnete. Mit diesem hatte er Auseinandersetzungen, bei denen es zu gegenseitigen Gewaltanwendungen kam. Randnummer 6 An Weihnachten im Jahr 2018 verließ der Angeklagte aufgrund der Konfliktsituation mit dem Stiefvater den Haushalt der Mutter, kam zwei Tage bei der Großmutter unter und wohnte sodann für circa zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt seines Onkels D... K..., dessen Ehefrau S... K... und seinem Cousin H... K.... Randnummer 7 Im Alter von 20 Jahren befand sich der Angeklagte erstmals für vier Wochen im Jugendarrest. Im Anschluss lebte er immer wieder zeitweise bei seiner Mutter. Ansonsten übernachtete er bei Freunden und Bekannten. In der Zeit vom 15.02.2023 bis zum 12.09.2023 befand sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt F... (dazu näher unten I.4.). Randnummer 8 Der Angeklagte steht seit 2019 unter gesetzlicher Betreuung. Von 2019 bis Anfang 2024 führte seine Tante S... D... die rechtliche Betreuung, seit dem 04.01.2024 ist der Berufsbetreuer von Ahlen als rechtlicher Betreuer des Angeklagten bestellt. Die Betreuung umfasst seit Beginn unverändert Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge, arbeitsrechtliche Angelegenheiten, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, die Entscheidung über die Entgegenahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, die Gesundheitssorge sowie einen Einwilligungsvorbehalt betreffend Willenserklärungen, die den Aufgabenbereich der Vermögenssorge betreffen. Randnummer 9
  3. schulische Entwicklung Randnummer 10 In der kindlichen Entwicklung des Angeklagten war es im Bereich des Sprechens und des Laufens zu Verzögerungen gekommen, aufgrund derer er sich in logopädischer und ergotherapeutischer Behandlung befand. Nachdem sich im dänischen Kindergarten Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressivität zeigten, wechselte der Angeklagte in den Kindergarten A... 1, einen Kindergarten für Kinder mit Einschränkungen. Hier war der Angeklagte verhaltensauffällig, sperrte etwa andere Kinder ein und biss Erzieherinnen. Randnummer 11 Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte regelrecht eingeschult. Mit dem Lernstoff kam er nicht gut zurecht. Es kam zu Entwicklungsverzögerungen, wobei er Lesen und Schreiben sowie beispielsweise das Lösen einfacher Divisionsaufgaben erlernte. Schulische Aufgaben wurden durch die Familie des Angeklagten nicht begleitet, insbesondere fand keine Hausaufgabenbetreuung statt. Randnummer 12 Nach Abschluss der Grundschule besucht der Angeklagte die F... in F..., ein Förderzentrum mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Den Lernstoff bewältigte er gut und war dort eher unterfordert. Randnummer 13 Während der Schulzeit absolvierte der Angeklagte insgesamt drei Praktika, eines im Metallbau bei den M... W..., eines in dem Bereich der Elektromontage und im Garten- und Landschaftsbau des H... sowie eines in der Hausmeisterei im Kindergarten A.... Die Praktika absolvierte der Angeklagte gerne, brach diese jedoch sämtlich ab, nachdem er von seinen Freunden, insbesondere seinem Cousin, dem Zeugen H... K..., bei den Arbeitsstätten abgefangen wurde. Randnummer 14 Er zeigte in der Schule weiterhin ein auffälliges aggressives Verhalten. Nach mehreren gewalttätigen Übergriffen gegenüber Mitschülern musste der Angeklagte die Schule ohne Abschluss in der
  4. Klasse verlassen. Randnummer 15
  5. Drogenkonsum Randnummer 16 Im Alter von 12 oder 13 Jahren begann der Angeklagte gelegentlich Alkohol zu trinken. Randnummer 17 Mit 14 Jahren konsumierte er regelmäßig, nahezu täglich, Cannabis. Der Cannabiskonsum führte immer wieder zu einer psychotischen Symptomatik, insbesondere zu Halluzinationen. Daraufhin stellte er seinen Konsum selbstständig ein. Randnummer 18 Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte, Amphetamine auszuprobieren und nahm schließlich im Alter von 21 Jahren täglich 1-10 g Amphetamine. Die Konsummenge war von der zur Verfügung stehende Menge abhängig. Randnummer 19 Der Konsum des Alkohols und der Drogen wechselte sich zunächst zeitlich ab. Mal konsumierte der Angeklagte Alkohol, sodann Drogen. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt konsumierte er zugleich Alkohol und Drogen. Randnummer 20 Im Alter von 16 oder 17 Jahren, jedenfalls noch während der Schulzeit, erlitt der Angeklagte eine Alkoholvergiftung, die mit einem blackout / "Filmriss" einherging. Deshalb wurde er stationär in der D... zu F... behandelt. Randnummer 21 Im Jahr 2017 war der Angeklagte in einer Klinik in B… zur geplanten Entgiftung über einen Zeitraum von drei Wochen wegen seines Alkohols- und Drogenkonsums, wobei er diese Therapie nach drei Tagen ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht abbrach. Weitere stationäre Therapien absolvierte er nicht. Randnummer 22
  6. Straferkenntnisse Randnummer 23 Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten enthält folgende Eintragungen:
  7. Randnummer 24 Entscheidungsdatum: 12.04.2016 Randnummer 25 entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F... Randnummer 26 Aktenzeichen: 104 Js 26306/15 Randnummer 27 Tatbezeichnung: Diebstahl Randnummer 28 Datum der (letzten) Tat: 20.10.2015 Randnummer 29 Angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1 Randnummer 30 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 3 JGG Randnummer 31 Ermahnung Randnummer 32 Erbringung von Arbeitsleistungen 2. Randnummer 33 Entscheidungsdatum: 05.07.2018 Randnummer 34 entscheidende Behörde: Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F... Randnummer 35 Aktenzeichen: 109 Js 14649/18 Randnummer 36 Tatbezeichnung: Diebstahl Randnummer 37 Datum der (letzten) Tat: 26.04.2018 Randnummer 38 Angewendete Vorschriften:

§ 242Abs.

1 Randnummer 39 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG Randnummer 40 Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen M… und dem Vornamen J… H… 3. Randnummer 41 Entscheidungsdatum: 04.07.2019 Randnummer 42 entscheidende Behörde: Amtsgericht F... Randnummer 43 Aktenzeichen: 46 Ds 109 Js 24416/17 (31/18)

(3)Randnummer 44 Tatbezeichnung: Diebstahls in zwei Fällen, Beleidigung, Sachbeschädigung und Beihilfe zur Sachbeschädigung Randnummer 45 Datum der (letzten) Tat: 12.02.2019 Randnummer 46 Angewendete Vorschriften:

§§ 185

, 194, 242, 303, 27, 53, JGG §§ 1, 3, 105 Randnummer 47 Richterliche Weisung Randnummer 48 Verwarnung Randnummer 49 Erbringung von Arbeitsleistungen 4. Randnummer 50 Entscheidungsdatum: 24.03.2021 Randnummer 51 entscheidende Behörde: Amtsgericht F... Randnummer 52 Aktenzeichen: 460 Ds 106 Js 2367/20 jug. Randnummer 53 rechtskräftig seit: 24.03.2021 Randnummer 54 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung, Wohnungseinbruchsdiebstahl Diebstahl in zwei Fällen, Bedrohung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Randnummer 55 Datum der (letzten) Tat: 20.11.2020 Randnummer 56 Angewendete Vorschriften:

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 241, 242 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53, St

VG § 21 Abs. 1 Nr.

  1. BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, JGG §§ 1, 105 Randnummer 57 4 Woche(n) Jugendarrest Randnummer 58 Richterliche Weisung Randnummer 59 Verwarnung Randnummer 60 Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: 2W
  2. Randnummer 61 Entscheidungsdatum: 30.03.2022 Randnummer 62 entscheidende Behörde: Amtsgericht F... Randnummer 63 Aktenzeichen: 400 Ds 131 Js 16106/21 Randnummer 64 rechtskräftig seit: 07.04.2022 Randnummer 65 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung und Diebstahl in zwei Fällen Randnummer 66 Datum der (letzten) Tat: 10.07.2021 Randnummer 67 Angewendete Vorschriften:

§§ 223Abs.

1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242, 248a, 53, 56, 56a, 56c, 56d Randnummer 68 10 Monat(e) Freiheitsstrafe Randnummer 69 Bewährungszeit bis 06.04.2024 Randnummer 70 Bewährungshelfer bestellt Randnummer 71 Strafaussetzung widerrufen Randnummer 72 Bewährungshelfer bestellt Randnummer 73 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 12.09.2026 Randnummer 74 Ausgesetzt durch: 13.09.2023 12 StVK 64/23 Randnummer 75 Ende Freiheitsentzug (Strafe): 12.09.2023 Randnummer 76 Dem unter Nr. 5 des vorstehend wiedergegebenen Bundeszentralregisterauszugs aufgeführten Urteil vom 30.03.2022 lagen folgende Feststellungen und Strafzumessungserwägungen zugrunde: "II. Randnummer 77 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten M… sowie aufgrund der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 2018, § 261 Rn. 2), folgender Sachverhalt fest: Randnummer 78 Anklage vom 01.08.2021, Az: 400 Ds 131 Js 16106/21 Randnummer 79 Nachdem der Angeklagte M… am Abend des 06.07.2021 mit dem Zeugen E… in einen Streit geraten war, der in einer vom Zeugen E... ausgehenden körperlichen Auseinandersetzung mündete, unterrichtete der Angeklagte M… den gesondert Verfolgten H... ab 20:35 Uhr über WhatsApp hierüber. Im Rahmen des über WhatsApp Sprachnachrichten geführten Gesprächs fragte der gesondert Verfolgte den Angeklagten M…: "Wollen wir seine Mutter Ficken?", womit der M… sich einverstanden erklärte. Beiden war dabei klar, das hiermit ein körperlicher Angriff auf den Geschädigten E... gemeint war; dieser sollte geschlagen werden, um Respekt vor dem Angeklagten M… zu haben. Der Angeklagte M… war während des gesamten Chat-Verlaufs mit dem gesondert verfolgten H... unterwegs. Randnummer 80 Der Angeklagte M… und der gesondert verfolgte H... trafen sich gegen 23:45 Uhr mit dem Angeklagten M… vor dem Mehrfamilienhaus in der Straße … in F.... Dort vereinbarten sie, den Zeugen E... in seiner Wohnung zu schlagen und ihm Wertgegenstände abzunehmen, welche im späteren Verlauf verkauft werden sollten. Zur Durchführung dieses Tatplans begaben sie sich zu der Wohnung des Zeugen E... im oberen Stockwerk des Mehrfamilienhauses und öffneten die Tür mit dem Schlüssel, den der Zeuge E... von außen im Schlüsselloch hatte stecken lassen. Der Angeklagte M… durchsuchte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten H... die Wohnung nach Wertsachen, während der Zeuge E... stark alkoholisiert auf einer auf dem Fußboden liegenden Matratze schlief. Hierbei steckte der Angeklagte M... eine Playstation 4, eine Adidas-Jogginghose sowie Tabak ein. Randnummer 81 Sodann setzten die Angeklagten und der gesondert Verfolgte den Plan um, den Zeugen E... zu verletzen. Zunächst schlug der gesondert Verfolgte auf den Zeugen ein. Daraufhin trat der Angeklagte M… den Zeugen drei Male. Der Angeklagte M… schlug jedenfalls ein Mal mit einem Besenstiel auf den Zeugen E... ein. Der Zeuge E... verspürte hierbei Schmerzen, leistete aber keine aktive Gegenwehr. Randnummer 82 Sämtliche durch den Angeklagten entwendeten Gegenstände sind dem Zeugen E... im späteren Verlauf zurückgegeben worden. Randnummer 83 Anklage vom 19.09.2021, Az: 400 Ds 131 Js 20746/21 Randnummer 84 Der Angeklagte steckte am 10.07.2021 in der Edeka-Filiale in …/F... eine Flasche Vodka "Fürst Uranov" im Wert von 5,99 € in seine linke Jackeninnentasche und passierte den Kassenbereich, ohne die Ware zuvor bezahlt zu haben. Er wollte die Flasche für sich behalten. III. (..) V. Randnummer 85 Angeklagter M… Randnummer 86 Hinsichtlich des Angeklagten M... war strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die erste Verurteilung nach dem Erwachsenenrecht handelt. Weiter war zu berücksichtigen, dass das jeweilige Stehlgut an die Geschädigten zurückgelangte, wenngleich dies nicht der Verdienst des Angeklagten war, und, dass das Stehlgut aus der Edeka-Filiale einen geringen Wert aufwies. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Zeuge E... keine erheblichen Verletzungen durch die Tat erlitt. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte M... hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklage vom 01.08.2021 vollumfänglich geständig einließ. Strafschärfend war hingegen neben seine erheblichen, einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Person völlig grundlos dazu bereit war, den Zeugen E... zu verletzen. Randnummer 87 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hält das Gericht folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Randnummer 88 Anklage vom 01.08.2021 Randnummer 89 Gefährliche Körperverletzung: 8 Monate Randnummer 90 Diebstahl: 3 Monate Randnummer 91 Anklage vom 19.09.2021 Randnummer 92 Diebstahl: 2 Monate Randnummer 93 Die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten war gemäß § 47 Abs. 1

zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit durch keine der Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe ausreichend auf ihn einwirken würde; hierbei hat, wenn auch nicht ausschlaggebend, auch Berücksichtigung gefunden, dass jedenfalls die Diebstahltaten aus finanziellen Gründen begangen worden sind und die Verhängung einer Geldstrafe die wirtschaftlich angespannte Lage noch weiter erschweren würde. Die Gefahr der Begehung gleichgearteter Straftaten ist insbesondere unter Berücksichtung seiner erheblichen und einschlägigen Vorstrafen als hoch einzuschätzen. Randnummer 94 Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den Einzelstrafen eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet, §§ 53, 54

. Randnummer 95 Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1

zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass dem Angeklagten bereits die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe und nicht erst deren Vollstreckung zur Warnung dienen und er zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Hier fand insbesondere Berücksichtigung, dass der Angeklagte erstmalig zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde. Der Angeklagte möge beweisen, dass er sein Leben ändern, einer Arbeit nachgehen und keine Straftaten mehr begehen werde. Randnummer 96 Mit gesondertem Beschluss war die Bewährungszeit auf 2 Jahre festzusetzen. Der Angeklagte wurde der Bewährungshilfe unterstellt. Er hat 40 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Bewährungshilfe binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu leisten. Weiter wird ihm aufgrund seines täglichen Alkoholkonsums die Weisung erteilt, binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils mindestens 3 Beratungsgespräche beim Suchthilfezentrum F... wahrzunehmen und dies dem Gericht nachzuweisen. Schließlich hat er jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen und sich selbstverständlich straffrei zu führen." Randnummer 97 5. aktuelle Situation Randnummer 98 Seit der Entlassung aus der Haft im September 2023 führt der Angeklagte mit seiner Verlobten Frau J... eine Beziehung. Sie erwarten im Oktober 2024 ihr erstes gemeinsames Kind. Weit überwiegend hält sich der Angeklagte seit Anfang des Jahres 2024 auf dem Hof der Eltern seiner Verlobten auf und hilft dort aus, wobei er in der Regel um 11 Uhr aufsteht und vor allem beim Aufräumen, der Versorgung der Pferde und beim Putzen hilft. Maßnahmen der Eingliederungshilfe lehnt er kategorisch ab. Konkrete Bemühungen bezüglich einer Arbeitsstelle gibt es seitens des Angeklagten nicht. Randnummer 99 Drogen konsumiert der Angeklagte nicht mehr, Alkohol nur noch gelegentlich. Eine Suchttherapie hat er nicht gemacht. Er bezieht Bürgergeld in Höhe von monatlich 650 €. Randnummer 100 6. Verfahrensvorgänge Randnummer 101 Gegen den Angeklagten sind bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F... weitere Ermittlungsverfahren geführt worden, in denen ebenfalls Anklage erhoben worden ist. Die Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und bei der hiesigen Kammer rechtshängig geworden. Folgende Taten hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (a und

  1. b)beziehungsweise nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung beschränkt (c). Randnummer 102 a. Anklageschrift vom 06.12.2022, ehemaliges Az. 114 Js 27193/22 HW Randnummer 103 Dem Angeklagten ist insoweit vorgeworfen worden, einen Diebstahl begangen zu haben. Dabei soll er am 07.09.2022 um 20:25 Uhr in den Geschäftsräumen des EDEKA Markts in der Werftstraße in F... eine Flasche Vodka im Wert von 5,19 € entwendet haben, indem er die Flasche in seine Jacke gesteckt und den Markt wie von vornherein beabsichtigt, ohne zuvor den Kaufpreis zu entrichten, verlassen habe, um die Flasche für sich zu behalten. Randnummer 104 b. Tat zu 2. der Anklageschrift vom 05.02.2022, ehemaliges Az. 131 Js 22804/21 Randnummer 105 Dem Angeklagten ist weiter vorgeworfen worden, einen versuchten Diebstahl begangen zu haben. Er habe sich am 02.09.2021 gegen 07:20 Uhr zur Anschrift ... in F... begeben und den Entschluss gefasst, sich das dort unverschlossen abgestellte schwarze Damenrad der Marke Stevens anzueignen, welches der Zeugin B... gehört habe. Der Angeklagte habe das Fahrrad bestiegen und sei damit in Richtung N... gefahren. Dort sei es der Zeugin B... gelungen, ihn einzuholen, sodass er von dem Fahrrad abgelassen habe. Randnummer 106 c. Tat zu 1
  2. c)der Anklageschrift vom 05.02.2022, ehemaliges Az. 131 Js 22804/21 Randnummer 107 Dem Angeklagten ist schließlich vorgeworfen worden, bei der im Folgenden unter II.2. aufgeführten Tat tateinheitlich - zusätzlich zur vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt und zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis - unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG). II. Randnummer 108 1. (Rollerdiebstahl) Randnummer 109 Ab dem Nachmittag des 05.08.2021 hielt sich der Angeklagte mit dem Zeugen K... in dessen Wohnung in der … in F... auf. Bei der Wohnung des Zeugen K... handelt es sich um eine Erdgeschosswohnung, die über den Hinterhof zu betreten ist. Ab 18 Uhr tranken der Angeklagte und der Zeuge K... gemeinsam eine halbe Flasche Bacardi sowie eine halbe Flasche Whiskey, wobei der Angeklagte zusätzlich noch etwas Persico in nicht näher feststellbarer Menge zu sich nahm. Daneben konsumierte der Angeklagte nasal 1-2 Gramm Amphetamine in Pulverform. Aufgrund des Konsums waren die Augen des Angeklagten glasig und die Sprache verwaschen. Randnummer 110 Da der Angeklagte und der Zeuge K... Lust auf eine Rollerfahrt hatten, beschlossen sie, nach einem Motorroller zu suchen, um mit diesem zu fahren. Sie verließen die Wohnung des Zeugen K... und suchten nach einem Motorroller. Gegen 0:00 Uhr des Folgetages fanden sie im Bereich "…" den dem Zeugen L… gehörenden Motorroller des Herstellers Piaggio mit der FIN … im Wert von 250 € in einem nicht verschlossenen Verschlag, welcher ursprünglich dem Abstellen von Mülltonnen diente und vom Fußweg zu betreten ist. Der Motorroller war durch das Zündschloss gesichert, über ein Lenkrad- bzw. externes Schloss verfügte er nicht. Der Angeklagte schob den Motorroller zu der Wohnanschrift des Zeugen K... und dort durch den Hinterhof in dessen Wohnung. Der Angeklagte und der Zeuge K... wussten darum, dass der Roller einer anderen Person gehörte und sie dieser die Zugriffsmöglichkeit durch das Entfernen nehmen würden. Der Angeklagte beabsichtigte, den Motorroller nicht nur in diesem Zeitpunkt, sondern auch in Zukunft für sich zu verwenden. Randnummer 111 2. (Trunkenheitsfahrt) Randnummer 112 Anschließend entfernte der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen K... die Blechverkleidung des Motorrollers, zog einen Stecker von der Verkabelung ab und schloss den Roller unter Betätigung des Kick-Starters kurz. Hierdurch entstand an dem Motorroller ein Schaden in Höhe von 338,94 € (Materialkosten der Reparatur). Randnummer 113 Nachdem der Angeklagte mit dem Zeugen K... den laufenden Motorroller aus der Wohnung durch den Hinterhof rausgeschoben hatte, entschlossen sie sich am 06.08.2021 gegen 0:50 Uhr loszufahren, wobei der Angeklagte den Roller führte und der Zeuge K... auf dem S… Platz nahm. Der Angeklagte fuhr über den Platz "…" in F..., sodann über die ... und ... zum Burgplatz und schließlich in die ..., in der sie N... P..., genannt "...", besuchen wollten. Nachdem sie vergeblich, während sie auf dem laufenden Motorroller saßen, an dem Fenster der N… P... geklopft hatten, setzte der Angeklagte die Fahrt fort. Als er bemerkte, dass ihm eine Zivilstreife in einem schwarzen Fahrzeug folgte, befuhr er gegen 01:20 Uhr den Parkplatz des Netto-Marktes in der ... in F.... Er versuchte vergeblich, den Motor des Motorrollers auszumachen, damit er diesen am nächsten Tag weiter benutzen konnte. Der Angeklagte hatte zuvor so viel Alkohol und Amphetamine zu sich genommen (siehe hierzu II.1.), dass die ihm um 02:01 Uhr entnommene Blutprobe 1,66 Promille Alkohol und 36 ng/ml Metamphetamin (MDMA) enthielt. Weiter wurde ein Wert von 11 ng/mL THC-COOH festgestellt. Der Angeklagte wusste, dass er infolge des Alkoholgenusses zum Zeitpunkt des Fahrtantritts fahruntüchtig war. Der Angeklagte war nicht in Besitz der für das Führen des Motorrollers erforderlichen Fahrerlaubnis, was er auch wusste. Randnummer 114 Dem Zeugen L... entstand aufgrund der Taten (II. 1. und 2.) einschließlich der Kosten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ein Schaden in Höhe von 901,69 €, den der Angeklagte aus seinen eigenen finanziellen Mitteln vollständig beglich. Randnummer 115 Der Angeklagte stand bei den Taten zu II.1. und 2. nicht ausschließbar unter erheblichen Einfluss von Alkohol, nachdem er vor den Taten Alkohol und Amphetamine in dem oben dargestellten Umfang konsumiert hatte. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, war trotz dessen bei Begehung der unter II.1. und 2. dargestellten Taten nicht beeinträchtigt. Aufgrund seiner Intoxikation war seine Steuerungsfähigkeit jedoch bei Begehung der Taten zu II.1. und 2. nicht ausschließbar erheblich vermindert, ohne vollständig aufgehoben zu sein. Randnummer 116 3. (M...) Randnummer 117 Am 26.10.2021 gegen 20:15 Uhr saßen der Angeklagte, die Zeugen, H... K..., A…P…, S… F… und noch zwei weitere namentlich nicht feststellbare Beteiligte auf dem Treppenaufgang vor dem Gebäude Ecke …/…. in der Nähe des Parkplatzes "...". Der erwähnte Treppenaufgang führt zum Eingang eines Nebengebäudes der Einrichtung "… Jugendhilfe" in dem der damals 15 Jahre alte Zeuge F… wohnte und bis heute wohnt. Alle Anwesenden, mit Ausnahme des Zeugen F..., tranken Alkohol, nämlich Wodka und Whiskey, teilweise gemischt mit Sprite. Welche Alkoholmengen der Angeklagte zu sich nahm, ist nicht mehr feststellbar gewesen. Der Zeuge F... saß auf der Treppe ganz vorn, die übrigen Beteiligten hinter ihm. Eine der dort sitzenden Personen, deren Name die Kammer nicht hat feststellen können, warf dem Zeugen F… vor, er hätte "A… [die Zeugin P…] an den Arsch gepackt". Am Vortag hatte die Zeugin P... den Zeugen F... mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe sie "angegrapscht". Ob der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs zulasten der Zeugin P… zutraf, hat die Kammer nicht aufklären können. Jedenfalls ging der Angeklagte in der beschriebenen Situation aber davon aus, dass sich ein solcher Übergriff ereignet hatte. Randnummer 118 Der Angeklagte fasste spätestens nach der vorstehend wiedergegebenen Äußerung den Entschluss, den Zeugen F… zu schlagen und zu treten, um ihn für den vermeintlich stattgefundenen sexuellen Übergriff zulasten der Zeugin P... zu bestrafen. Er stand unvermittelt auf, begab sich zum Zeugen F…, griff ihn am Kragen und sagte: "Warum machst Du sowas?" Beide standen sich so wenigstens kurz gegenüber. Sodann riss der Angeklagte den Zeugen F..., ihn weiterhin am Kragen haltend, herum, brachte ihn ins Schleudern und schließlich zu Boden. Nachdem er den Zeugen zu Boden gebracht hatte, trat der Angeklagte, der Sneaker trug, sofort zielgerichtet auf den Zeugen F...in. Die Tritte und nun auch Schläge führte er gegen die ganze Körperseite des auf dem Rücken liegenden Zeugen, zunächst vor allem gegen dessen Kopf und Oberkörper. Um sich zu schützen, winkelte der Zeuge F… die Arme an und hielt die gebeugten Arme seitlich an seinen Kopf. Der Angeklagte handelte, um dem Zeugen F… Schmerzen zuzufügen. Er erkannte dabei auch, dass er ihm hierdurch Verletzungen zufügen könnte und nahm das billigend in Kauf. Randnummer 119 Nachdem der Angeklagte mit der Ausführung der Tritte und Schläge begonnen hatte, schlossen sich ihm die Zeugen K... - dieser sofort - und P… - diese kurze Zeit später - an, die den Zeugen F... ebenfalls traten und schlugen. Ob von den Zeugen K... und P... jeweils Schläge und Tritte, oder nur Schläge oder nur Tritte ausgingen, ist ebenso wie die Anzahl der Schläge und Tritte nicht mehr feststellbar gewesen. Jedenfalls erkannte der Angeklagte aber, dass die Zeugen K... und P... den Zeugen F... jeweils traten oder schlugen, führte die eigenen Schläge und Tritte in diesem Wissen fort und billigte die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten. Alle hatten fortan den gemeinsamen Tatplan, die Verletzungshandlungen zulasten des Zeugen F... gemeinsam fortzusetzen. Die Zeugen K... und P... sowie der Angeklagte ließen schließlich vom Zeugen F... ab, nachdem der Zeuge K... gesagt hatte, "der" habe "jetzt genug." Randnummer 120 Während der hier geschilderten Tat war der Angeklagte durch den konsumierten Alkohol enthemmt, ging aber zielgerichtet und koordiniert vor und hatte keinerlei Ausfallerscheinungen: Insbesondere konnte er unproblematisch sprechen, stehen und gehen, ohne zu torkeln oder zu stolpern. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren dabei nicht erheblich vermindert. Randnummer 121 Mit einem Krankenwagen wurde der Zeuge F... in die Zentrale Notaufnahme der D... zu F... (im Folgenden: D...) verbracht. Infolge der Tritte und Schläge war ihm schwarz vor Augen geworden. So litt er am Ende der Körperverletzungshandlungen kurzzeitig unter einer Bewusstlosigkeit, und unter einer retrograden Amnesie, die sich nach der Ankunft in der Notaufnahme zügig besserte. Das Bewusstsein hatte der Zeuge bereits vor Ort, vor dem Transport mit dem Krankenwagen wiedererlangt. Weiter erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, eine leichte Prellmarke am Kopf und schmerzhafte Hämatome, ansonsten aber keine Verletzungen. Zur GCS-Überwachung erfolgte eine stationäre Aufnahme über zwei Nächte, wobei sich keine neurologischen oder sonstigen Auffälligkeiten ergaben. Am 28.10.2021 wurde der Zeuge F... in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen. Randnummer 122 Aufgrund der vorstehend geschilderten Tat hatte der Zeuge F... Angst vor dem Angeklagten, die bis heute andauert. Insbesondere fürchtete er, erneut verprügelt werden zu können. Deshalb und weil er zuvor bereits andere Gewalterfahrungen gemacht hatte, unter anderem war er zuvor schon einmal von der Zeugin P... verprügelt worden, verließ er die Einrichtung … in den folgenden beiden Jahren praktisch nicht mehr. Die Schule brach er in der neunten oder zehnten Klasse ab. Bis dahin hatte er die E… in F... besucht. Randnummer 123 4. (WED) Randnummer 124 Am 28.06.2022 hielt sich der Angeklagte mit dem Zeugen F... und den gesondert Verfolgten B... und P… entweder in der Wohnung des C… C… in der südlichen F... Nordstadt oder bei der H… O…, genannt "N.", im … in der F... Neustadt auf. Sie wollten Geld beschaffen, um Amphetamine zu kaufen und anschließend zu verkaufen. Die gesondert verfolgte B... bat die übrigen, bei ihrem Ex-Freund, dem Zeugen B…, einzubrechen und erklärte, diesem zuvor während der Beziehung eine Playstation 5 und eine Uhr der Marke Tommy Hilfiger geschenkt zu haben. Daraufhin fassten sie, in dem Bewusstsein, dass die Gegenstände im Eigentum des Zeugen B... standen, gemeinsam den Tatplan, aus dessen Zimmer die Playstation 5 und die Tommy Hilfiger Uhr zu entwenden, diese sodann zu veräußern und von dem Erlös Amphetamine zu kaufen. Bevor sie losgingen, konsumierten sie Amphetamine und/oder Marihuana in nicht näher feststellbarer Menge. Randnummer 125 Gegen 9:00 Uhr traf der Angeklagte mit den übrigen Personen, dem Zeugen F... und den gesondert Verfolgten P... und B..., an der Wohnanschrift des Zeugen B... ein. In der Erdgeschosswohnung des Hauses M… in F..., einer dauerhaft genutzten Privatwohnung, bewohnte der Zeuge B... ein WG-Zimmer. Dass es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelte, war dem Angeklagten bewusst. Das Zimmer des Zeugen B... verfügte über zwei zur Straße belegende Fenster, konkret von der Straße betrachtet das zweite und dritte Fenster links der Haustür, welche gekippt waren. Nachdem auf ein Klingeln hin niemand die Wohnungstür öffnete und ca. 15 Minuten verstrichen waren, versuchte der Zeuge F... mittels Schraubenzieher vergeblich das von der Straße betrachtet dritte Fenster links der Haustür aufzuhebeln. Sodann griff er durch den Spalt des gekippten Fensterflügels an den innenliegenden Fenstergriff und drückte mit seiner Schulter gegen den Fensterflügel, sodass das Fenster mit einem lauten Knacken aufsprang. Durch das geöffnete Fenster drangen jedenfalls der Angeklagte, der Zeuge F... sowie die gesondert verfolgte B... in die Wohnung ein. Sie suchten die Playstation 5 und die Uhr der Marke Tommy Hilfiger und legten diese einvernehmlich in einen Rollkoffer ein, welchen sie im Zimmer des Zeugen B... gefunden hatten und zum Transport der insgesamt zu entwendenden Gegenstände mitnehmen wollten. Nachdem sie im Zimmer weitere stehlenswerte Gegenstände entdeckten, bestand Einigkeit, diese Gegenstände zu entwenden, gemeinsam zu verwerten oder für sich zu behalten. Jeder von ihnen legte mindestens einen der weiteren Gegenstände in den Rollkoffer ein, wobei nicht näher feststellbar ist, wer welchen Gegenstand einpackte: Wenigstens entwendeten sie neben der Playstation 5 mitsamt zwei Controllern und der Uhr der Marke Tommy Hilfiger eine Playstation 4, eine Nintendo Switch Light, eine Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe und zwei Parfumflaschen. Randnummer 126 Nach dem Verlassen des Zimmers suchten sie gemeinsam die Wohnung der H... O... auf und legten das Stehlgut dort ab. Der Zeuge F... veräußerte anschließend die Playstation 5 für 300 €, wobei er von dem Erlös in Höhe von 50 € Amphetamine kaufte und diese mit dem Angeklagten sowie den Übrigen konsumierte. Randnummer 127 5. (C&A) Randnummer 128 Am 12.12.2022 traf der Angeklagte sich mit Freunden in der F... Innenstadt. In dem Geschäft "Waffen C…", … in F..., erwarb er für 30 € einen schwarzen Teleskopschlagstock. Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich um einen mit einer Schleuderbewegung ausklappbaren Schlagstock, der aus drei Elementen besteht. Im ausgefahrenen Zustand beträgt die Gesamtlänge ca. 70 cm und im kompakten Zustand ca. 25 cm. Der Durchmesser beträgt am Griff ca. 4 cm. Der Angeklagte trug diesen Teleskopschlagstock während des gesamten Tatgeschehens unverändert mittig vorne im Hosenbund seiner Jeans. Über dem Hosenbund befand sich locker seine den Schlagstock verdeckende Oberbekleidung, wobei er diese zum Ergreifen des Teleskopschlagstockes lediglich hätte anheben müssen. Randnummer 129 Im Anschluss kaufte er eine 0,5 Liter Dose Bier und trank diese. Mit weiteren hinzukommenden Freunden gemeinsam begab er sich gegen ca. 13:00 Uhr in die C&A-Filiale in der A… Straße … in F..., wobei sie den Laden ohne etwas zu kaufen anschließend wieder verließen. Vor dem Geschäft vereinbarten sie, der Angeklagte solle als Mutprobe etwas entwenden und als Gegenleistung von demjenigen, dem er dies übergeben sollte, Geld bekommen. Randnummer 130 Der Angeklagte begab sich sodann in Begleitung einer männlichen und einer weiblichen Person erneut gegen 13:15 Uhr in die C&A Filiale und nahm eine goldfarbene Kette mit einem Verkaufspreis von 16,99 € sowie eine Hose an sich. Auf der Rolltreppe in Richtung des Kassenbereichs entfernte er die Verpackung der Kette und steckte sie in eine Innentasche seiner Kleidung. Wie von Anfang an geplant bezahlte der Angeklagte lediglich die Hose, nicht hingegen die Kette und passierte den Kassenbereich. Als der Angeklagte mit dem Diebesgut die C&A Filiale verlassen wollte, wurde er von dem Ladendetektiv E…, der ihn beobachtet hatte, an- und festgehalten. Die Kette ist nach unmittelbarer Entdeckung der Tat beim Angeklagten gefunden worden und im Geschäft verblieben. Während der gesamten Zeit befand sich der Teleskopschlagstock griffbereit im vorderen Hosenbund, was dem Angeklagten auch bewusst war. Die Tatbegehung erfolgte insgesamt mit Wissen und Wollen des Angeklagten. Randnummer 131 6. (Alter Friedhof) Randnummer 132 Am 29.12.2022 hielt sich der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen H... in der B... in F... mit mehreren Personen auf. Unter anderem waren die damalige Freundin des Angeklagten, die Zeugin K..., der Zeuge H... und der Zeuge J... anwesend. Der Zeuge J... war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt. Der Angeklagte konsumierte zu einer nicht genau bekannten Uhrzeit Alkohol (Wodka) und Amphetamine in nicht näher feststellbarer Menge. Beeinträchtigungen beim Stehen, Laufen oder Reden hatte der Angeklagte trotz des Alkohol- und Drogenkonsums nicht. Er war koordiniert. Randnummer 133 Gegen 18:40 Uhr brach der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen J... und der Zeugin K... zu Fuß auf, um sie zum Kinder- und Jugendschutzzentrum in der Straße N… in F... zu begleiten, in dem der Zeuge J... und die Zeugin K... wohnten. Nach etwa zehn Minuten Fußweg, in der Nähe des Alten Friedhofs ließ sich der Angeklagte das Smartphone des Zeugen J..., welches dessen Eltern für 150 € gekauft hatten, mit Einverständnis des Zeugen geben, damit er - der Angeklagte - es als Taschenlampe benutzen konnte. Auf dem Gelände des Alten Friedhofs hielt der Angeklagte, den Zeugen J... plötzlich mit der linken Hand am Schal auf Höhe des Kragens fest, steckte das Smartphone mit der rechten Hand in seine eigene Jackentasche und nahm ein rotes Cuttermesser mit einer herausschiebbaren Klinge von ca. 5 - 7 cm heraus. Dieses hielt er in seiner rechten Hand und jene dabei ca. 70 cm entfernt vom Oberkörper des Zeugen J... auf Schulterhöhe und forderte von dem Zeugen J... 150 € für die Rückgabe des Smartphones. Ihm kam es darauf an, diesen Betrag zu erlangen, obwohl ihm bewusst war, dass er hierauf keinen Anspruch hatte. Der Zeuge erklärte, kein Geld zu haben. Der Angeklagte forderte daraufhin, nachdem er erkannt hatte, dass vom Zeugen J... kein Bargeld zu erlangen sein würde, die PIN für das Smartphone. Nachdem der Zeuge J... diese mitgeteilt hatte, ließ der Angeklagte ihn los und der Zeuge J... rannte weg. Der Angeklagte beabsichtigte zuletzt, das Smartphone des Zeugen J... mit der PIN freizuschalten und dieses mit Hilfe des Zeugen H... zurückzusetzen und zu verkaufen. Randnummer 134 Der Angeklagte und die Zeugin K... gingen in Richtung der Wohnung des Zeugen H... zurück. Auf dem Rückweg trafen sie, bevor sie die Wohnung des Zeugen H... erreicht hatten, in der Nähe des Kiosks am B… auf Polizeibeamte, unter anderem den Zeugen POM S…, welcher den Angeklagten durchsuchte und in der Jackentasche des Angeklagten ein rotes Cuttermesser auffand. Das Smartphone des Zeugen J... fand der Zeuge S… im Rahmen der Durchsuchung nicht auf. Dieses befand sich im Schuh des Angeklagten. Am darauffolgenden Tag übergab die Zeugin K... dem Zeugen J... sein Smartphone. Randnummer 135 7. (Verzicht) Randnummer 136 Der Angeklagte hat auf die Rückgabe sämtlicher seiner sichergestellten Asservate verzichtet. Hinsichtlich der Tat zu II.4. ist von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen worden. III. Randnummer 137 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Randnummer 138 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen überwiegend auf den Angaben des Angeklagten M... in der Hauptverhandlung, den von der Sachverständigen Dr. J… referierten Angaben, die er ihr gegenüber in der Exploration gemacht hat, den Angaben seiner Tante, der Zeugin D..., den Angaben seines rechtlichen Betreuers, dem Zeugen v… A…, sowie den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen in dem Urteil des Amtsgericht F... vom 30.03.2022 (Az. 400 Ds 131 Js 16106/21). Randnummer 139 Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorerkenntnissen hat die Kammer der Auskunft des Bundeszentralregisters und aus dem Erziehungsregister vom 03.04.2024, dem Urteil des Amtsgericht F... vom 30.03.2022 (Az. 400 Ds 131 Js 16106/21) sowie den Beschlüssen des Amtsgericht F... vom 15.01.2023 (Az. 400 Ds 131 Js 16106/21) und des Landgerichts K…- 12. kleine Strafvollstreckungskammer - vom 01.09.2023 (Az. 12 StVK 64/23) entnommen. Randnummer 140 2. Feststellungen zur Sache Randnummer 141 Die Feststellungen zu den einzelnen unter II. dargestellten Taten hat die Kammer auf Grundlage der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung getroffen. Der Angeklagte hat sich zu einzelnen Taten eingelassen. Randnummer 142 a. (Roller + Trunkenheitsfahrt) Randnummer 143 Die Feststellungen der Kammer zum äußeren Ablauf der Taten zu II.1. und 2. beruhen überwiegend auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den Aussagen der Zeugen K..., L... und PHM W.... Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf den Angaben des Angeklagten und im Übrigen auf einer Gesamtwürdigung der auf Grundlage der Beweisaufnahme festgestellten objektiven Tatumstände. Im Einzelnen: Randnummer 144 aa. Der Angeklagte hat den Vorwurf dem äußeren Ablauf nach umfassend wie festgestellt eingeräumt. Konkret hat er erklärt, dass er an dem Tag zunächst einen Joint geraucht habe und sodann mit dem Zeugen K... ab 18 Uhr Alkohol und Amphetamine wie oben festgestellt konsumiert habe. Den Alkohol würde er bei gleichzeitigem Amphetaminkonsum nicht so merken. Da er wegen des Konsums "so weg" gewesen sei, habe er den Zeugen K... "aus Spaß" gefragt, ob dieser "Bock auf Roller fahren" habe, wobei er, der Angeklagte, gewusst habe, dass dies "nicht rechtens" sei. Sie seien sodann nach draußen gegangen und hätten den Motorroller entdeckt, der nicht angeschlossen gewesen sei und über keine Lenkersperre verfügt habe. Nachdem er den Motorroller in die Wohnung des Zeugen K... geschoben habe, habe er diesen gestartet, indem er das Blech abgenommen, den Stecker vom Kabel abgezogen und den Kick-Starter betätigt habe. Anschließend habe er den Motorroller aus der Wohnung herausgeschoben und die Fahrt wie festgestellt begonnen. Das Führen des Motorrollers sei möglich gewesen, teilweise "bisschen wackelig". Er habe gewusst, wo er hinfahren wolle. Den Netto-Parkplatz habe er befahren, um die Fahrt zu beenden, da er bemerkt habe, von einer Zivilstreife verfolgt zu werden. Das schwarze Fahrzeug habe er als Zivilstreife erkannt, da er "die meisten Autos kenne, die die fahren". Auf dem Parkplatz habe er den Motorroller stehen lassen wollen, um diesen am nächsten Tag wieder holen zu können. Randnummer 145 bb. Die Kammer bewertet das Geständnis als glaubhaft. Die Angaben sind insoweit plausibel und korrespondieren mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme. Randnummer 146

(1)So hat insbesondere der Zeuge K... den vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf glaubhaft bestätigt. Der Zeuge K... hat sich übereinstimmend mit dem Angeklagten zum Tathergang geäußert. Randnummer 147
(2)Die Einlassung des Angeklagten ist ferner mit den Angaben des Zeugen L... vereinbar. Dieser hat für die Kammer glaubhaft erklärt, seinen Motorroller am 05.08.2021 gegen 22:30 Uhr bei seiner Wohnanschrift in einem ehemals für Mülltonnen verwendeten Verschlag abgestellt zu haben. Der Motorroller habe nur über ein Zündschloss verfügt, nicht hingegen über ein Lenkerschloss. Das Lenkerschloss sei aufgrund eines früheren Diebstahls nicht mehr intakt gewesen und der Lenker "harke nicht ein". Bei Inaugenscheinnahme des Bildes Nr. 1 des Bildberichts vom 10.09.2021, Bd. IV, Bl. 9 ff, auf dem ein schwarzer Motorroller von der rechten Seite zu erkennen ist, hat er bestätigt, dass es sich bei diesem um seinen Motorroller handle. Zu Bild Nr. 7 desselben Bildberichts, auf dem der Motorroller von vorne und das Fehlen des vorderen Blechs zu erkennen ist, hat er erklärt, dass der Roller im Zeitpunkt des Abstellens diese Beschädigung nicht aufgewiesen habe. Randnummer 148
(3)Auch werden die Angaben des Angeklagten durch die Angaben des Zeugen PHM W... gestützt. Der Zeuge PHM W... hat angegeben, zur Tatzeit mit seinem Kollegen eine zivile Funkstreife besetzt zu haben. Aufgrund einer Fahndungsmitteilung nach zwei Personen, die ohne Helm mit einem Motorroller unterwegs gewesen sein sollen, hätten sie angehalten, nachdem sie den Angeklagten mit dem Zeugen K... auf dem Netto-Parkplatz ohne Helm hätten stehen sehen. Randnummer 149 cc. Die Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit des Angeklagten hat die Kammer der Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Angaben des Zeugen K... sowie den Ergebnissen der Blutprobenuntersuchungen entnommen. Randnummer 150
(1)Der Zeuge K... hat die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen bestätigt und erklärt, der Angeklagte sei "sehr betrunken" gewesen, wobei er dies an den "glasigen Augen", der "anstrengenden Unterhaltung" und der verwaschenen Sprache ("gelallt") festmache. Der Zustand des Angeklagten habe sich zwischen dem Verlassen der Wohnung und dem Ende der Fahrt nicht verändert. Randnummer 151
(2)Die um 02:01 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration hat die Kammer dem BAK-Protokoll des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Institut für Rechtsmedizin (Prof. Dr. J. P…, Dipl.-Ing. J… R…) vom 12.08.2021 sowie dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Blutalkoholkonzentration vom 06.08.2021 entnommen. Randnummer 152 Die um 02:01 Uhr festgestellte Methamphetamin- und THC-Intoxikation hat die Kammer dem Untersuchungsbericht des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Institut für Rechtsmedizin (Prof. Dr. J. P…-W…, Apothekerin M… F…) vom 27.10.2021 entnommen. Randnummer 153 dd. Die Feststellungen zum Wert des Motorrollers hat die Kammer den Angaben des Zeugen L... und den angefallenen Reparaturkosten entnommen und anhand dieser auf einen Wert von 250 € geschätzt. Der Zeuge L... hat glaubhaft angegeben, der gegenständliche Motorroller der Marke Piaggio habe das Baujahr
  1. Er - der Zeuge L... - habe diesen gebraucht für wenigstens 800 € im Jahr 2010 erworben. Der Motorroller sei im Zeitpunkt der Wegnahme funktionsfähig gewesen. Er sei noch am Abend des 05.08.2021 gegen 22:00 Uhr mit diesem aus L… nach F... heimgefahren. In seiner Vernehmung durch die Kammer am 07.05.2024 hat der Zeuge L... erklärt, der Roller sei nach Durchführung der Reparaturarbeiten wieder funktionsfähig und er benutze diesen. Diejenigen Reparaturkosten in Form von Materialkosten, die aufgrund der durch das Kurzschließen verursachten Beschädigungen erforderlich geworden sind, beliefen sich auf 338,94 €. Randnummer 154 ee. Die Feststellung, dass der Angeklagten den Schaden des Zeugen L... in Höhe von insgesamt 901,69 € aus seien eigenen finanziellen Mitteln beglichen hat, hat die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugen L... und D... getroffen. Der Zeuge L... hat erklärt, ihm seien Materialkosten in Höhe von 338,94 €, Lohnkosten in Höhe von 100 €, Abschleppkosten in Höhe von 302,81 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € entstanden. Die Zeugin D..., die als damalige rechtliche Betreuerin die Vermögenssorge innehatte, hat auf Vorhalt ihres im Betreuungsverfahren abgegeben Jahresberichts ausgeführt, aus den finanziellen Mitteln des Angeklagten aufgrund eines "Vorfalls mit einem Roller" monatliche Zahlungen an die Kanzlei S…, insgesamt einen Betrag von 901,69 €, geleistet zu haben. Randnummer 155 ff. Die Feststellung, dass der Angeklagte über die erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügt, hat die Kammer den Angaben des Angeklagten entnommen. Die Feststellung, dass zum Führen des Motorrollers eine Fahrerlaubnis der Klasse "AM" erforderlich ist, hat die Kammer anhand der Angaben des Zeugen L... getroffen, der angab, für einen Roller mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45km/h benötige der Fahrer die Fahrerlaubnis Klasse "AM". Randnummer 156 gg. Die Tatzeit hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen PK W... sowie den Angaben des Zeugen K... und des Angeklagten entsprechend geschätzt. Der Zeuge PK W... hat angegeben, den Angeklagten und den Zeugen K... am Tattag um 01:23 Uhr auf dem Parkplatz des Netto-Marktes in der M… in F... angetroffen zu haben. Der Angeklagte und der Zeuge K... haben übereinstimmend eine Fahrtzeit von 30 Minuten angegeben, welches - dies hat die Kammer nachvollzogen - in Einklang mit der festgestellten Fahrtstrecke steht. Randnummer 157 Hinsichtlich der Tatzeit der unter II.
  2. festgestellten Tat hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte und der Zeuge K... jeweils das Kurzschließen des Motorrollers als ein Vorgehen ohne Zwischenfälle geschildert haben. Randnummer 158 hh. Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte und den Motorroller entwendete, um diesen unter Ausschluss des Zeugen L... für sich nicht nur vorübergehend zu verwenden. Diese Feststellung beruht auf einer Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten und der festgestellten objektiven Umstände. Randnummer 159 Der Angeklagte hat angegeben, den Motorroller entwendet zu haben, um eine Fahrt mit dem diesem zu unternehmen. Den Motorroller habe er nach der Fahrt dem Zeugen L... nicht zurückgeben wollen. Er habe vielmehr beabsichtigt, den Motorroller auch an den Folgetagen für sich zu verwenden. Auch aus dem festgestellten Abstellort - Netto-Parkplatz in der M… in F... - ergibt sich, dass mit einem Wiederauffinden durch den Eigentümer nicht ohne Weiteres zu rechnen war. Randnummer 160 ii. Die Kammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hat, aufgrund des Alkohol- und Amphetaminkonsums nicht in der Lage gewesen zu sein, den Motorroller im Verkehr sicher zu führen. Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Angeklagten. Hinsichtlich des konsumierten Alkohols beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten und den diese bestätigenden Angaben des Zeugen K.... Randnummer 161 Der Angeklagte hat gewusst, dass er große Mengen Alkohol getrunken hatte und er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügen würde. Der Angeklagte hat angegeben, mit dem Zeugen K... eine halbe Flasche Bacardi sowie eine halbe Flasche Whiskey sowie selbst etwas Persico getrunken zu haben. Er habe erkannt, dass er "so weg" gewesen sei. Während der Fahrt habe er bemerkt, dass diese "etwas wackelig" gewesen sei, die Fahrt jedoch unverändert fortgesetzt. Auch spricht die erhebliche Alkoholisierung mit einer BAK im Zeitpunkt des Fahrtantritts von 2,09 Promille für die Kenntnis des Angeklagten von seiner Fahruntüchtigkeit. Randnummer 162 b. (Mauseloch) Randnummer 163 Die unter II.
  3. aufgeführten Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum Tathergang hat die Kammer im Wesentlichen auf der Grundlage der glaubhaften Aussagen der Zeugen F..., P... und K... getroffen. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat basieren auf den Angaben des Zeugen F... und auf dem Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D…. Die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang ist durch die vorstehend erwähnten Beweismittel entkräftet worden. Im Einzelnen: Randnummer 164 aa. Die Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft und durch die Aussagen der Zeugen F..., P... und K... widerlegt. Randnummer 165
(1)Die Einlassung der Angeklagten ist insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Randnummer 166 Der Befragung durch die Kammer ist er zunächst, obwohl er angegeben hatte, zur Mitwirkung bereit zu sein, vollständig ausgewichen und hat Erinnerungslücken behauptet. Eingangs hat er, nachdem ihm vorgehalten worden war, er solle gemeinsam mit den Zeugen P... und K... einen anderen geschlagen bzw. getreten haben, erklärt, er wisse nur noch, dass er mit mehreren Leuten getrunken habe, könne sich aber an nichts weiter erinnern. Randnummer 167 Sodann hat er angegeben, er selbst habe den Zeugen F... nicht geschlagen und "noch nie Stress" mit ihm gehabt. Er könne sich aber an einen Vorfall erinnern, bei dem sein Cousin, der Zeuge K..., dem Zeugen F... eine Ohrfeige gegeben habe. An diesem Tag habe er, der Angeklagte, gemeinsam mit dem Zeugen K..., der Zeugin P... und anderen Alkohol - "Wodka, Whiskey, pur oder mit Sprite" - getrunken. Dies habe er mit dem Zeugen K... häufiger getan, mit der Zeugin P... nur dieses eine Mal. Sie hätten "keine Kippen und Tabak" gehabt, sein Cousin sei mit einem Aschenbecher angekommen, den ihm der Zeuge F... aus der Hand geschlagen habe. Deshalb habe sein Cousin, der Zeuge K..., dem Zeugen F... eine Ohrfeige gegeben. Ein Krankenwagen und die Polizei seien anschließend vor Ort gewesen. Randnummer 168 Auf den Vorhalt der Kammer, dass ein Krankenwagen sicherlich nicht wegen einer erlittenen Ohrfeige gerufen würde, hat der Angeklagte wiederum stark ausweichend geantwortet: Er habe nur die Ohrfeige gesehen, sich nicht eingemischt, es habe ihn nicht interessiert und er wisse ja nicht "was der K... noch gemacht habe". Randnummer 169
(2)Darüber hinaus hat der Angeklagte in der Verhandlung auch angegeben, gegenüber den Polizeibeamten vor Ort möglicherweise eine andere, unzutreffende Version angegeben zu haben. Es sei möglich, dass er damals von einer Prügelei und der eigenen Bewusstlosigkeit gesprochen habe, genau erinnern könne er das nicht mehr. Tatsächlich sei er noch nie verprügelt worden. Randnummer 170 bb. Der Zeuge F... hat hingegen glaubhafte Angaben zum Vortatgeschehen, zum gesamten oben wiedergegebenen Tathergang und zum Tatzeitpunkt gemacht. Er hat die Beteiligten korrespondierend mit den Angaben der Zeugen P... und K... bezeichnet, nachvollziehbare Angaben zum zeitlichen Ablauf gemacht, seine Position während der Tat detailliert beschreiben können und Details zu seinen Verletzungen und Beeinträchtigungen ohne Belastungstendenz angegeben. Randnummer 171
(1)Die Aussage des Zeugen F... ist glaubhaft gewesen. Aufgrund seiner plastischen Schilderungen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Aussage tatsachenbasiert ist. Der Zeuge hat das Geschehen deutlich bildhaft vor Augen gehabt. Eingangs hat er die Sitzpositionen der Beteiligten vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung angeben können. Anschließend hat er Äußerungen zu denjenigen konkreten Einzelheiten gemacht, die er aus seiner Perspektive heraus in dem dynamischen Geschehen hat wahrnehmen können. Dass und wie die Verletzungshandlungen durch den Angeklagten begonnen haben, hat er mit Bestimmtheit sagen können, auch dass sich die Zeugen K... und P... - in dieser Reihenfolge - mit Schlägen bzw. Tritten angeschlossen haben. Später hat er die Vorgänge geschildert, die er aus seiner damaligen Perspektive noch wahrnehmen konnte. Die Liegeposition - auf dem Rücken, mit dem Kopf in Richtung Durchgang "A…" - hat er sicher angeben können. Ebenso hat er bekundet, dass er noch die vom Angeklagten getragenen Schuhe - Sneaker - habe erkennen können, mit denen jener zugetreten habe. Im Anschluss ließ die Schilderung des Zeugen zu wahrgenommenen Details der Verletzungshandlungen nach. So hat er nicht angeben können, ob die Zeugen K... und P... ihn getreten oder geschlagen hätten oder wie oft das der Fall gewesen sei. Dass der Zeuge hiervon keine genaueren Beobachtungen machen konnte, leuchtet ein, da er seine Arme angewinkelt und schützend an die Seiten seines Kopfes gehalten hätte, was seine weiteren Beobachtungen stark eingeschränkt haben muss. Entsprechend hat der Zeuge angegeben, es habe sich so angefühlt, als ob er dauernd geschlagen und getreten worden sei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D… vom 09.11.2021, wonach der Zeuge keine Schläge gegen den Bauch oder den Rücken bekommen habe, hat der Zeuge angegeben, Schläge und Tritte lediglich gegen die Kopf- und Körperseiten erlitten zu haben. Diese Aussage ist zudem mit der vom Zeugen angegebenen Rückenlage während der Prügelei in Einklang zu bringen. Randnummer 172
(2)Die Aussage des Zeugen F... ist auch im Hinblick auf ihre konkrete Entwicklung in der Hauptverhandlung glaubhaft gewesen. Er hat zunächst angegeben, keine Erinnerung an den Ablauf der hier relevanten Tat zu haben und auch keine Verbindung zum Angeklagten oder den Zeugen K... oder P... hergestellt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge F... konkretere Angaben zunächst aus Angst vor dem Angeklagten unterlassen hat. Als der Zeuge sodann von der Kammer an den Richtertisch gebeten worden war, um eine Google Street View-Aufnahme des Tatorts anzusehen, hat er nach Stift und Papier verlangt und für die Kammermitglieder den Satz "Können wir alleine reden" aufgeschrieben. Nach dem Grund befragt, hat er angegeben, er habe Angst, wieder verprügelt zu werden. Anschließend ist dem Zeugen vom Vorsitzenden erläutert worden, dass eine Verhandlung in Gegenwart des Angeklagten stattfinden müsse und jener den Inhalt der Zeugenaussage letztlich auch aus einem Urteil erfahren würde, selbst wenn er von der Verhandlung ausgeschlossen würde. Weiter ist ihm auseinandergesetzt worden, dass die Kammer zur Abfassung des Urteils auf die Mitwirkung der Zeugen - auch seine - angewiesen sei. Daraufhin hat er sich geäußert und die Fragen der Kammer zum Tatgeschehen beantwortet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieses Verhalten - entgegen der Äußerung des Verteidigers im Plädoyer - keine "Show", sondern vielmehr Ausdruck einer wirklichen Angst vor dem Angeklagten gewesen ist. Wäre es dem Zeugen tatsächlich um eine größtmögliche Aufmerksamkeit gegangen, hätte nichts nähergelegen, als das Tatgeschehen auszuschmücken, Übertreibungen einzuflechten und die erlittenen Verletzungen als besonders schwerwiegend darzustellen. Nichts von alledem ist - wie auszuführen sein wird - der Fall gewesen. Randnummer 173
(3)Die Aussage ist weiterhin glaubhaft, weil sie keine Belastungstendenz aufgewiesen hat. Zwar hat er eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit geschildert, dies aber dadurch relativiert, indem er angegeben hat, insoweit anfällig zu sein. Er müsse nur eine "Backpfeife bekommen, dann [werde ihm] schwarz vor Augen" und er falle zu Boden. So sei er etwa bereits einmal nach einer bloßen "Nackenklatsche" bei anderer Gelegenheit ohnmächtig gewesen. Randnummer 174 Die erlittenen Verletzungen hat er ebenfalls nicht dramatisiert. Schmerzen, allerdings nur leichte, habe er im Bereich der erlittenen blauen Flecken gehabt. Ein Verdacht hinsichtlich einer Gehirnerschütterung habe zwar zunächst bestanden, sich aber nicht bestätigt. Randnummer 175
(4)Der Feststellung, dass der Zeuge F... eine Vielzahl von Schlägen und Tritten erlitten hat, steht der Inhalt des Arztbriefs der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D... vom 09.11.2021 nicht entgegen. Der Zeuge hat angegeben, die Ärzte hätten ihn angesehen und dabei eine Prellmarke an der Stirn und eine retrograde Amnesie bestätigt. Daraus folgt jedoch nicht, wie der Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung gemeint hat, es sei bereits deshalb ausgeschlossen, dass der Zeuge eine Vielzahl von Schlägen oder Tritten erlitten habe, weil im Arztbrief darüber hinaus keine weiteren konkreten Verletzungen bestätigt würden. Das verfängt nicht, weil der ärztliche Fokus, wie sich aus dem Arztbrief ergibt, auf der Überwachung des Patienten wegen der erlittenen Kopfverletzungen gelegen hat. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Patienten, der differentialdiagnostisch unter einer Gehirnerschütterung und einer retrograden Amnesie leidet, ärztlicher Handlungsbedarf wegen etwaiger noch unerkannter Kopfverletzungen oder neurologischer Ausfälle überprüft werden muss. Entsprechend hat der Zeuge F... auch berichtet, er sei zwar für zwei Tage allein im Krankenzimmer gewesen, es sei aber immer wieder jemand hereingekommen, um etwas zu messen. Dass die vom Zeugen F... als schmerzhaft angegebenen blauen Flecken nicht im Arztbrief dokumentiert worden sind, ist nachvollziehbar, da insoweit ganz offensichtlich kein Bedarf zur ärztlichen Kontrolle oder Nachsorge bestanden hat. Entsprechend hat der Zeuge F... auch nicht angegeben, wegen anderer Verletzungen, außer der Kopfverletzung, behandelt bzw. überwacht worden zu sein. Für die Kammer folgt aus diesen Umständen, dass die Verletzungen des Zeugen F... nicht sonderlich schwer gewesen sein können, weil die Überwachung der Kopfverletzung bereits nach zwei Tagen abgeschlossen gewesen ist und die übrigen Verletzungen keinen weiteren Behandlungsbedarf nach sich gezogen haben. Soweit der Zeuge sogar angegeben, hat, es habe lediglich einen Verdacht auf eine Gehirnerschütterung gegeben, wobei er eine solche nicht gehabt habe, muss er dies missverstanden haben. Im erwähnten Arztbrief der D... wird ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, mithin eine Gehirnerschütterung, als Diagnose aufgeführt. Randnummer 176
(5)Die Feststellungen zu den konkreten Verletzungen und zum Verlauf der Krankenhausbehandlung, insbesondere der Überwachung, die keine neurologischen Auffälligkeiten ergab, folgt aus dem Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der D... vom 09.11.2021. Randnummer 177
(6)Die Feststellungen zu den psychischen und mittelbaren Folgen der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen F.... Insbesondere habe er die Schule abgebrochen und sich stark zurückgezogen. Sehr differenziert und ohne Belastungstendenz hat er angegeben, dies sei die Konsequenz aus verschiedenen Gelegenheiten gewesen, bei denen er jeweils verprügelt worden sei. Die hier verfahrensgegenständliche Tat habe er aber als die schlimmste empfunden. Randnummer 178
(7)Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, basieren ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen F.... Er hat angegeben, die Zeugin P... habe ihm am Vortag vorgeworfen, er habe sie "an den Arsch gepackt". Diese Angabe wird auch durch die Aussage der Zeugin P... bestätigt, die angegeben hat, sie habe dem Zeugen vorgeworfen, er hätte sie "angegrapscht". Randnummer 179 cc. Die Tatbeteiligung des Angeklagten und des Zeugen K... wird durch die Aussage der Zeugin P... gestützt, die insoweit auch mit den Angaben des Zeugen F... korrespondiert. Randnummer 180 Zum eigentlichen Tathergang hat die Zeugin P... die Angaben des Zeugen F... bestätigt, "Shorty" - so der Spitzname des Angeklagten - habe mit der Ausführung von Tritten gegen den Zeugen F... begonnen. Die Zeugin P... hat angegeben, F... sei durch H... - den Zeugen K... - und "Shorty" geschlagen und getreten worden. Das Geschehen hat sie situativ und zeitlich sicher eingeordnet. In der damaligen Zeit habe sie häufiger auf den Treppen vor der Einrichtung "S…" gesessen und mit anderen gemeinsam Alkohol getrunken und gechillt. An den besagten Abend hat sich die Zeugin eindeutig erinnern können, weil dies eine von insgesamt zwei Gelegenheiten gewesen sei, bei der Polizisten vor Ort gewesen seien. Bei der anderen, mit der hiesigen Tat nicht in Zusammenhang stehenden Begebenheit sei die Polizei gekommen, nachdem ihr - der Zeugin P... - von zwei Männern mit Steinen aufs Handgelenk geschlagen worden sei. Das andere Ereignis, das einen Polizeieinsatz nach sich gezogen habe, habe an einem Abend stattgefunden und die Schläge und Tritte gegen den Zeugen F... betroffen. Den Ort des Geschehens hat sie in Übereinstimmung mit dem Zeugen F... "zwischen dem Tunnel [gemeint insoweit offensichtlich: den Durchgang "A…"] und der Treppe" angesiedelt. Der Zeuge F... sei nach den Schlägen und Tritten in die Einrichtung getragen worden. Randnummer 181 Dass sie sich selbst an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt hätte, hat die - nach § 55 StPO belehrte - Zeugin P... zwar nicht angegeben. Das nachvollziehbare Weglassen der Schilderung der eigenen Tatbeteiligung hat - auch angesichts der hiermit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Zeugen F... - auf den Ablauf der übrigen Tatausführung aber keinen Einfluss gehabt. Die Zeugin hat die eigene Tatbeteiligung bei ihrer Schilderung schlicht weglassen können, ohne dass sich dadurch der Gesamtablauf der Tat oder insbesondere der Tatbeitrag des Angeklagten geändert hätten. Randnummer 182 dd. Die Aussage des Zeugen F... wird hinsichtlich der Tatbeteiligung der Zeugin P... auch durch die Aussage des Zeugen K... bestätigt. Er hat glaubhaft bestätigt, dass die Zeugin P... an den Verletzungshandlungen zulasten des Zeugen F... beteiligt gewesen ist. Nach seinen Angaben habe A…-L…, die Zeugin P..., den Zeugen F... gehauen und getreten. Randnummer 183
(1)Soweit der Zeuge K... angegeben hat, er selbst habe den Zeugen F... nicht geschlagen und getreten und er wisse nicht mehr, ob der Angeklagte dies getan habe, ist seine Aussage nicht glaubhaft gewesen. Er hat insoweit, obwohl er hinsichtlich der Tatbeteiligung der Zeugin P... Details bekunden konnte, auf konkrete Nachfragen angegeben, er wisse das alles nicht mehr: "Wenn ich getrunken hab, dann weiß ich nichts mehr." Dass der Zeuge die eigenen Tatbeiträge ausblendet ist - wie bei der Zeugin P... - nachvollziehbar, da er sich ganz offensichtlich nicht selbst belasten wollte. Randnummer 184
(2)Auch ist es für die Kammer einleuchtend, dass er die tatsächlich vom Angeklagten vorgenommenen Tathandlungen, insbesondere das zu Boden bringen des Zeugen F... der Zeugin P... zugeschrieben hat. Er hat angegeben, sie habe den Zeugen F... auf den Boden geworfen und ihn dann geschlagen und getreten. Diese Belastung der Zeugin P... ist dadurch erklärbar, dass der Zeuge K... - ein Cousin des Angeklagten - und der Angeklagte, ein enges Verhältnis miteinander haben und er den Angeklagten offensichtlich nicht belasten wollte. Stattdessen hat er der am Geschehen tatsächlich beteiligten Zeugin P... die alleinige Täterschaft zugeschrieben und sie damit noch nicht einmal zu Unrecht belastet. Das Näheverhältnis zwischen den Angeklagten und dem Zeugen K... folgt zunächst aus den Angaben des Angeklagten und denen der Zeugin D.... Beide haben bekundet, der Angeklagte habe nach dem Auszug aus der Wohnung seiner Mutter längere Zeit bei seinem Cousin und dessen Eltern gewohnt. Der Angeklagte selbst hat das noch um die Schilderung ergänzt, es sei maßgeblich sein Cousin gewesen, der ihn immer wieder von den absolvierten Praktika ferngehalten habe, indem er ihn dort jeweils abgeholt habe. Zur hiesigen Tat hat der Angeklagte ebenso angegeben, er habe sich in dieser Zeit praktisch täglich mit seinem Cousin getroffen. Randnummer 185 ee. Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten in Anbetracht des konsumierten Alkohols folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeugin P.... Randnummer 186 ff. Die exakte Tatzeit folgt aus der im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Strafanzeige vom 26.10.2021 (Bd. I, Bl. 1ff., Bl. 4) und einer entsprechenden Schätzung durch die Kammer. Daraus ergibt sich, dass die ermittelnden Polizeibeamten um 20:23 Uhr von der K… N… an den Tatort entsandt worden und dort um 20:27 Uhr eingetroffen seien. Die Kammer geht davon aus, dass die eigentlichen Körperverletzungshandlungen kaum länger als eine Minute gedauert haben können. Nachdem die Bewusstlosigkeit des Zeugen F... unmittelbar aufgefallen war, kann keine lange Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vergangen sein. Die Kammer schätzt die dazwischen verstrichene Zeit auf etwa zehn Minuten. Randnummer 187 gg. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, zur Tatmotivation des Angeklagten und zum sukzessive gefassten gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und der Zeugen P... und K... folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen F.... Randnummer 188 Danach hat der Angeklagte den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs zulasten der Zeugin P... durch den Zeugen F... für zutreffend gehalten und ihn dafür bestrafen wollen. Maßgeblich ist insoweit, dass der Angeklagte aufgrund der Äußerung einer nicht mehr feststellbaren Person, der Zeuge F... hätte A...-L... "an den Arsch gepackt", unmittelbar aufgestanden ist, den Zeugen F... gefragt hat, warum er so etwas mache, ihn unmittelbar danach zu Boden gebracht und begonnen hat jenen zu treten bzw. zu schlagen. Randnummer 189 Der Körperverletzungsvorsatz ergibt sich aus den fortgesetzten und zielgerichteten Schlägen und Tritten des Angeklagten gegen den Zeugen F.... Randnummer 190 Der Vorsatz bezüglich einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung und der gemeinsame Tatplan zur Begehung von Körperverletzungshandlungen durch den Angeklagten und die Zeugen P... und K... ergibt sich aus der sukzessiven Tatbeteiligung der Zeugen K... und P..., die der Angeklagte vor Ort unmittelbar wahrgenommen haben muss und seine eigenen Verletzungshandlungen in diesem Wissen fortgesetzt hat. Randnummer 191 c. (WED) Randnummer 192 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände, insbesondere aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, der auf Nachfragen spontan und flüssig antwortete und seine Angaben insbesondere im Rahmen der Inaugenscheinnahme von Tatortbildern weiter vertiefen und Einzelheiten zum Ablauf der Taten erinnern konnte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tat zu II.
  1. wie dargestellt ereignet hat. Die Kammer ist vollumfänglich den Angaben des Angeklagten gefolgt und hat dessen Geständnis im Licht der anderen Beweismittel überprüft. Randnummer 193 aa. Der Angeklagte hat sich, wie oben - unter II.
  2. - dargestellt, geständig eingelassen. Konkret hat er erklärt, er habe sich mit dem Zeugen F... und den gesondert Verfolgten B... und P... bei Herrn C... C... in der F... N… aufgehalten und Drogen konsumiert. Da die Gruppe über kein Geld mehr verfügt habe, aber Cannabis und Amphetamine zum Weiterverkauf habe beschaffen wollen, habe die gesondert Verfolgte B... erklärt, in der Wohnung des Zeugen B... - ihrem Ex-Freund - befänden sich eine Playstation 5 und eine Tommy Hilfiger Uhr. Sie seien sodann dorthin gegangen, um die Gegenstände zu beschaffen und anschließend zu veräußern. Auf das Klingeln hin habe niemand geöffnet. Der Angeklagte hat die Angaben für die Kammer nachvollziehbar anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder erläutert und mit Einzelheiten zum Tathergang ergänzt. So hat der Angeklagte bei der Inaugenscheinnahme des Bildberichts vom 28.06.2022, Bd. VIII, Bl. 12 ff, zu Bild Nr. 8, auf dem die zur Straße belegende Hausfront des Tatobjektes mit drei Fenstern in der Hauswand zu sehen ist, erklärt, dass sie durch das von der Haustür gesehen dritte Fenster links eingestiegen seien. Dieses sei das Fenster, welches der Zeuge F... mit einem Schraubenzieher vergeblich aufzuhebeln versucht habe. Zu Bild Nr. 1 desselben Bildberichts, welches eine Übersichtsaufnahme des vom Zeugen B... bewohnten Zimmers zeigt und auf dem entlang der linken Wand ein offener Kleiderschrank, ein offenes Regal mitsamt Fernseher sowie auf der rechten Seite des Raumes ein Bett und Sofa zu erkennen sind, hat der Angeklagte bestätigt, dass dieses das Zimmer sei, in dem sie sich aufgehalten hätten. Zu Bild Nr. 4 desselben Bildberichts, auf dem ein offenes Regal und der mittig darauf stehende Fernseher zu sehen sind, hat der Angeklagte erklärt, die Playstation 4 und Playstation 5 hätten mittig unter dem Fernseher vor dem erkennbaren Karton und die Uhren sowie die Parfümflaschen hätten im linken höheren Regal gestanden. In dem Zimmer hätte die gesondert Verfolgte B... zunächst auf die von ihr verschenkten Gegenstände - die Playstation 5 und eine Tommy Hilfiger Uhr - gezeigt. Sodann seien diese Gegenstände in einen im Zimmer vorhandenen Rollkoffer eingepackt worden. Anschließend hätten sie weitere stehlenswerte Gegenstände - eine Playstation 4, eine Nintendo Switch Lite, eine Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe sowie Parfumflaschen - entdeckt und in den Koffer gelegt. Hierzu gab der Angeklagte an, jeder der im Zimmer anwesenden Personen habe etwas in den Koffer eingelegt, wobei er nicht hat angeben können, welcher Gegenstand durch wen eingelegt worden sei. Bei der Inaugenscheinnahme des Bildberichts vom 06.07.2022, Bd. VIII, Bl. 44 ff, hat der Angeklagte zu Bild Nr. 14, auf dem am Zeige- und Ringfinger der rechten Hand des Zeugen B... je ein Ring zu erkennen ist, erklärt, dass es sich hierbei um die beiden Ringe handle, die sie mitgenommen hätten und die der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen F... am Tattag bei einem Goldschmied in der A… Straße in F... für 5 € verkauft hätten. Randnummer 194 Zur Aufteilung des Stehlguts hat der Angeklagte erklärt, er habe zunächst eine Uhr der Marke Diesel erhalten, diese jedoch an den Zeugen F... herausgeben müssen. Sämtliche Gegenstände mit Ausnahme der Ringe seien anschließend vom Zeugen F... und von ... veräußert worden. Die von Teilen des Erlöses angekauften 10g Amphetamine seien gemeinsam konsumiert worden, das übrige Geld sei aufgeteilt worden, wobei er selbst und die gesondert Verfolgten B... und P... "fast gar nichts" bekommen hätten. Der Angeklagte hat weiter geschildert, am Nachmittag des Tattages das Freibad in T… aufgesucht zu haben. Amphetaminbedingte Entzugs- oder Ausfallerscheinungen habe er zu keinem Zeitpunkt gespürt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bezeichneten Lichtbilder verwiesen. Randnummer 195 bb. Die Einlassung des Angeklagten ist durch die nachfolgend näher dargelegten Beweismittel hinsichtlich des Tathergangs bestätigt worden. Im Einzelnen: Randnummer 196
(1)Der eigentliche Tathergang ist im Wesentlichen durch die Angaben des Zeugen F... bestätigt worden. Der Zeuge F... hat sich insgesamt übereinstimmend mit dem Angeklagten zum Tathergang geäußert. Lediglich hinsichtlich des Ortes, von dem alle Beteiligten in Richtung Tatort aufgebrochen sind und hinsichtlich der konkreten Art der Öffnung des Fensters des Zeugen B... haben hier Abweichungen bestanden, die sich auf die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten nicht ausgewirkt haben. Der Ausgangsort ist für die Feststellung der eigentlichen Tat nicht weiter von Belang gewesen. In Bezug auf die konkrete Art der Fensteröffnung ist die Kammer den glaubhaften Angaben des Angeklagten gefolgt. Die Kammer hatte auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte hier unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Der Zeuge F... hat insoweit nicht überzeugend geschildert, durch den Fensterspalt des gekippten Fensterflügels in die Wohnung eingedrungen zu sein und den Fensterflügel anschließend ordnungsgemäß von innen geöffnet zu haben. Auf Vorhalt des vom Angeklagten geschilderten Geschehensablaufs zum Einsteigen, insbesondere dem Verwenden eines Schraubenziehers, dem Reingreifen an den Innengriff und dem Aufdrückens des Fensterflügels mit der Schulter, hat der Zeuge F... angegeben, es könne sein, dass er dies mit dem Schraubenzieher probiert habe, jedoch wisse er ganz genau, dass er durch das gekippte Fenster in den Raum gelangt sei und sodann von innen das Fenster ordnungsgemäß geöffnet habe. Die Kammer ist abweichend von diesen Angaben der Einlassung des Angeklagten gefolgt, wonach der Zeuge F... zunächst durch den geöffneten Fensterspalt an den Innengriff gefasst habe, sodann mit seiner Schulter gegen den Fensterflügel gedrückt habe und jener mit einem lauten Knacken aufgesprungen sei. Diese Einlassung des Angeklagten wird bestätigt durch die vom Zeugen B... vor Ort vorgefundene Situation. Der Zeuge B... hat hierzu erklärt, das - von innen betrachtet - rechte Fenster sei aufgebrochen worden. Aufgrund der Beschädigung des Scharniers habe es sich nicht mehr schließen lassen. Das vom Zeugen F... geschilderte Einsteigen durch den gekippten Fensterflügel ohne Beschädigung des Scharniers ist schon überhaupt und auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks der Kammer von der körperlichen Statur des Zeugen F... schwer vorstellbar. Der Zeuge F... hat den weiteren vom Angeklagten geschilderten Geschehensablauf bestätigt und ergänzend angegeben, die Playstation 5 mitsamt zwei Controllern am Tattag "an einen Dealer" für 300 € verkauft und für 50 € von diesem Drogen erworben zu haben. Die Playstation 4 habe er am Folgetag beim An-/Verkauf in der F… Straße in F... verkauft. Der Angeklagte habe "ein bisschen Speed und bisschen Geld" erhalten. Randnummer 197
(2)Das Geständnis des Angeklagten wird auch durch die Angaben des Zeugen B... gestützt. Die Schilderung des Tathergangs seitens des Angeklagten passt auch zu der Situation, wie sie von dem Zeugen B... beim Betreten seines Zimmers nach der Tat vorgefunden worden ist. Er hat angegeben, er habe nach seiner Rückkehr von der Arbeit am Tattag gegen 18 Uhr festgestellt, dass viele seiner Sachen, vor allem die Playstation 5 und seine Uhren, fehlen würden. Am Morgen seien die Fenster auf Kipp gewesen. Die Täter hätten innerhalb seines Zimmers nicht randaliert, der Raum sei vorher schon "nicht ordentlich" gewesen. Hinsichtlich des Stehlguts hat der Zeuge bestätigt, dass die Playstation 4 und 5, letztere mitsamt zweier Controller, die Tommy Hilfiger Uhr, die Diesel Uhr, zwei Ringe, die Nintendo Switch Lite, ein originalverpacktes Parfum der Marke Boss sowie zwei geöffnete Parfumflaschen der Marke Gucci entwendet worden seien. Weiter hat der Zeuge erklärt, weder Stehlgut zurückbekommen, noch einen Schadensausgleich, auch nicht von dem Zeugen F..., erhalten zu haben. Randnummer 198 Soweit der Zeuge B... - entgegen der Angaben des Angeklagten - geschildert hat, es seien noch weitere Gegenstände als die von der Kammer festgestellten, nämlich sämtliche Gegenstände, die auf der Stehlgutliste, die die Kammer mit dem Zeugen B... erörtert hat, entwendet worden, vermochte die Kammer sich keine entsprechende Überzeugung zu verschaffen. Der Zeuge B... ist sich etwa hinsichtlich der entwendeten Kleidungsstücke nicht sicher gewesen. Weiter hat er angegeben, den von ihm damals auf der Stehlgutliste angegebenen "Sternenhimmel" habe er später wieder in der Wohnung aufgefunden. Randnummer 199 cc. Der Angeklagte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Wegnahme und der Fremdheit der entwendeten Gegenstände. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Tatsituation und der Vorbesprechung zwischen allen Beteiligten. Randnummer 200 Die Äußerung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, dass die Playstation 5 und die Tommy Hilfiger Uhr der Zeugin B... gehört hätten, ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F... widerlegt. Jener hat bestätigt, dass die gesondert Verfolgte B... im Kreise aller Beteiligten - auch des Angeklagten - vor Ausführung der Tat angegeben habe, sie habe dem Zeugen B... diese Gegenstände geschenkt. Dies hat der Zeuge B... ebenfalls bestätigt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten das Wesen und die Folgen einer Schenkung nicht bewusst gewesen wären. Der Angeklagte nimmt auch ansonsten am allgemeinen Leben teil, hat die Schule bis zur
  1. Klasse besucht und verfügt über eine - wie im Folgenden (unter V. auszuführen sein wird) allenfalls leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung. Randnummer 201 dd. Die Zueignungsabsicht aller Beteiligten und des Angeklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass die entwendeten Gegenstände entsprechend der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen F... einvernehmlich unter den Tatbeteiligten aufgeteilt, verwertet und verkauft worden seien. Randnummer 202 c. (C&A) Randnummer 203 Die unter II.
  2. festgestellte Tat hat die Kammer überwiegend auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten sowie der glaubhaften Angaben des Zeugen E… M... und des Zeugen PK K... festgestellt. Randnummer 204 aa . Der Angeklagte hat sich zum Geschehensablauf wie oben dargestellt eingelassen. Hinsichtlich des subjektiven Geschehens hat er abweichend angegeben, vergessen zu haben, dass er den Teleskopschlagstock vorne in der Hose zwischen Körper und Hose gehabt habe. Randnummer 205 bb. Die Kammer erachtet das Geständnis des Angeklagten insoweit als glaubhaft, als er eingeräumt hat, die Kette gestohlen zu haben, um diese anschließend gegen Geld abzugeben. Diese Angaben sind insoweit plausibel und korrespondieren mit den Angaben der Zeugen E… M... und PK K.... Randnummer 206 Der Zeuge E… M... - Ladendetektiv der gegenständlichen C&A Filiale - hat die Angaben des Angeklagten zum eigentlichen Tathergang glaubhaft bestätigt. Dabei hat er originelle Details des Geschehensablaufs, wie den Umstand beschrieben, dass er auf den Angeklagten aufmerksam geworden sei, da dieser "in beschämender Weise laut gepupst habe". Wegen dieses auffälligen Verhaltens habe er von einem anderen Verdächtigten, dem er bis dahin gefolgt sei, abgelassen und habe den Angeklagten beobachtet. Im Hinblick auf den Angeklagten hat seine Aussage keinerlei Belastungstendenzen aufgewiesen, was sich beispielsweise daran gezeigt hat, dass er den Angeklagten mehrfach als "nicht frech oder gewalttätig", sondern "vernünftig" und "kooperierend" beschrieb hat und bekundet hat, er hätte von ihm "einen guten Eindruck" gehabt. Randnummer 207 Die Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen E… M... stehen im Einklang mit den Angaben des Zeugen PK K..., die dieser zur vor Ort aufgenommenen Strafanzeige gemacht hat. Weiter hat der Zeuge K... bestätigt, er habe den Teleskopschlagstock bei dem Angeklagten sichergestellt. Randnummer 208 cc. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt, soweit dieser zum angegeben hat, er habe vergessen gehabt, dass er den Schlagstock dabeigehabt hätte. Diese Einlassung wird durch die objektive Beschaffenheit des Teleskopschlagstockes und die konkrete Art des Beisichführens widerlegt. Die Kammer bewertet die Einlassung insoweit als Schutzbehauptung. Randnummer 209 Die Kammer hat den Teleskopschlagstock, Asservatennummer 287/23, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es handelt sich hierbei um einen schwarzen, mit einer Schleuderbewegung ausfahrbaren Schlagstock, der aus insgesamt drei Elementen besteht. Die in den Feststellungen genannten Maße hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung geschätzt. Randnummer 210 Hinsichtlich der konkreten Art des Beisichführens haben der Angeklagte und die Zeugen E… M... und PK K... übereinstimmend angegeben, dass sich der Schlagstock vorne mittig im Hosenbund unmittelbar zwischen dem Körper und der Bekleidung des Angeklagten befunden habe. Die Oberbekleidung habe locker über dem Hosenbund gehangen. Bei der festgestellten konkreten Art des Beisichführens in Kombination mit den äußerlichen Abmessungen ist der Teleskopschlagstock dauerhaft und insbesondere bei jeder Schrittbewegung zu spüren. Ein Bewusstsein ist aufgrund der permanenten Wahrnehmung gegeben. Randnummer 211 Zudem hat der Angeklagte den Schlagstock erst kurz zuvor käuflich erworben gehabt, sodass es schon allein deshalb unglaubhaft ist, wenn der Angeklagte behauptet hat, er habe nicht mehr an den Schlagstock gedacht. Randnummer 212 dd. Die Feststellungen zum übrigen subjektiven Geschehen ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten. Randnummer 213 Der Angeklagte hat selbst angegeben, die Kette entwendet zu haben, um diese gegen Geld abzugeben. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Der Angeklagte leidet an einer Amphetaminabhängigkeit und Alkoholmissbrauch (dazu näher unter V.). Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos, dass er Geld benötigt, um die Betäubungsmittel, von denen er abhängig ist, beschaffen zu können. Randnummer 214 ee. Den Wert der gestohlenen Kette hat die Kammer den Angaben der "Strafanzeige (Exemplar für die Polizei)" vom 12.12.2022 des Mitarbeiters der Verkaufsstelle C&A F... entnommen. Randnummer 215 ff. Die Feststellungen zur Tatzeit hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen PK K... sowie der Strafanzeige der Geschädigten vom 12.12.2022 entsprechend geschätzt. Der Zeuge PK K... hat angegeben, am Tattag um 13:18 Uhr in die C&A-Filiale entsandt worden zu sein. Aus der der "Strafanzeige (Exemplar für die Polizei)" vom 12.12.2022 des Mitarbeiters der Verkaufsstelle C&A F... ergibt sich als Tatzeit der 12.12.2022, 13:17 Uhr. Randnummer 216 e. (Alter Friedhof) Randnummer 217 Die Feststellungen zu II.
  3. beruhen mit Ausnahme der Feststellungen zum verwendeten Tatwerkzeug auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer aufgrund der Aussagen des Zeugen J..., des Zeugen H... und des Zeugen POM S... getroffen hat. Randnummer 218 aa. Der Angeklagte hat den Ablauf dieser Tat mit Ausnahme des Einsatzes eines Cuttermessers wie festgestellt eingeräumt. So hat der Angeklagte im Hinblick auf das unmittelbare Tatgeschehen angegeben, der Zeugen J... habe ihm das Smartphone zunächst freiwillig übergeben, damit er es - was angesichts der zu dieser Jahres- und Tageszeit bereits eingetretenen Dunkelheit sowie der Örtlichkeit nicht unplausibel erscheint - als Taschenlampe habe verwenden können. Anschließend habe er, der Angeklagte, den Zeugen J... am Schal festgehalten und von ihm unter Androhung von Schlägen zunächst 150,00 EUR gefordert. Als der Zeuge J... ihm daraufhin mitgeteilt habe, kein Geld dabei zu haben, habe er ihn unter Aufrechterhaltung der Drohung aufgefordert, ihm die PIN des Smartphones preiszugeben. Nachdem das Abpressen von Bargeld ohne Erfolg geblieben sei, habe er eben die PIN gefordert, um das Smartphone auf Werkseinstellung zurücksetzen und so weiterverkaufen zu können, um von dem so erlangten Geld, Zigaretten und Drogen kaufen zu können. Zum Anklagevorwurf, er habe unter Vorhaltung eines Cuttermessers und nicht nur - wie von ihm geschildert - mit Schlägen gedroht, hat der Angeklagte angegeben, mit einem solchen zuvor in der Wohnung des Zeugen H... auf der Party zwar gespielt zu haben, dieses aber auf dem Rückweg nicht dabei gehabt zu haben. Randnummer 219 bb. Die Angaben des Angeklagten zum objektiven Geschehensablauf sind bis auf das Bestreiten, ein Cuttermesser als Drohmittel verwendet zu haben, glaubhaft. Insoweit hat er den Tathergang in sich schlüssig und widerspruchsfrei geschildert und sich dabei vor allem nicht unerheblich selbst belastet. Anhaltspunkte dafür, dass er sich insoweit falsch belastet hat, hat die Kammer nicht. Darüber hinaus decken sich die Angaben mit den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme. So hat insbesondere der geschädigte Zeuge J... die freiwillige Übergabe des Smartphones, das Festhalten am Schal, das Fordern des Geldes und sodann der PIN glaubhaft bestätigt. Randnummer 220 cc. Dass der Angeklagte die Verwendung eines Cuttermessers in Abrede gestellt hat, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Insoweit ist die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen J..., die dieser in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren - letztere haben die unterschiedlichen vernehmende Ermittlungsbeamten referiert - sowie jener des Zeugen H... und des POM S... überzeugt, dass die Drohung unter Verwendung des Cuttermessers wie festgestellt stattgefunden hat. Randnummer 221 Der Zeuge J... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, er habe sich zuvor unter anderem mit dem Angeklagten und der Zeugin K... in der Wohnung des Zeugen H... auf einer Party aufgehalten. Auf dem Rückweg, den der Zeuge mit dem Angeklagten und der Zeugin K... unternommen habe, habe er dem Angeklagten sein Smartphone zum Ausleuchten des Weges übergeben. Für ihn plötzlich habe der Angeklagte ihn mit der linken Hand am Schal gepackt, das Smartphone, welches der Angeklagte in seiner rechten Hand gehalten habe, in die Jackentasche gesteckt, das Cuttermesser mit der rechten Hand "gezückt", ihn durch Vorhalten des Cuttermessers auf Schulterhöhe mit einem Abstand von ca. 70 cm bedroht und ihn, den Zeugen J..., aufgefordert, ihm, dem Angeklagten, 150 € geben, damit der Zeuge sein Smartphone wiederbekäme. Als der Zeuge mitgeteilt habe, er hätte kein Geld, habe der Angeklagte die PIN des Smartphones gefordert, welche der Zeuge daraufhin mitgeteilt habe. Nachdem der Angeklagte ihn losgelassen hätte, sei er direkt zum
  4. Polizeirevier F... am ZOB gelaufen. Nach Anzeigenerstattung sei er mit mehreren Polizisten zum B… gefahren, um nach dem Angeklagten zu suchen. In der Nähe des Kiosks beim B… hätten sie ihn angetroffen. Randnummer 222 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge J... insbesondere hinsichtlich des verwendeten Cuttermessers wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen J..., der Angeklagte habe ein Cuttermesser gezogen und ihm dieses auf Schulterhöhe in einem Abstand von ca. 70 cm vorgehalten, einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass das vom Zeugen J... geschilderte Tatgeschehen auf einem realen Erleben beruht. Sie erachtet die Bekundungen des Zeugen J... nach umfassender Gesamtwürdigung als glaubhaft. Randnummer 223
(1)Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J... spricht bereits, dass er den übrigen Geschehensablauf übereinstimmend mit dem Angeklagten geschildert hat. Insbesondere hat der Zeuge J... in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit dem Angeklagten angegeben, dass jener zunächst Bargeld und anschließend die PIN des Smartphones gefordert habe. Randnummer 224
(2)Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J... folgt weiter daraus, dass er trotz Zeitsprüngen, die die Kammer in ihrer Befragung wiederholt vorgenommen hat, stets konstante Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen hat machen können. Eine konstante, widerspruchsfreie Wiedergabe einer erdachten Aussage in der vorliegenden Komplexität des hiesigen Tatgeschehens wäre in dieser Vernehmungssituation eine starke kognitive Leistung, die dieser Zeugen jedoch mit Sicherheit nicht hätte erbringen können. Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von den intellektuellen Fähigkeiten des Zeugen wäre er schon nicht dazu imstande, eine einfach gelagerte Aussage zu konstruieren und zu reproduzieren. Der Zeuge hat bereits sprachlich äußerst eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten und besucht, so hat er auf Nachfrage angegeben, eine Sonderschule. Randnummer 225
(3)Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J... spricht weiter, dass er die Tatsituation gleichsam bildhaft vor Augen gehabt und entsprechend hat schildern können. So beruht insbesondere die vom Zeugen in der Hauptverhandlung konstant gezeigte detailreiche Nachstellung der Körperhaltung des Angeklagten im Tatzeitpunkt mit Sicherheit auf einem realen Erleben. Der Zeuge J... hat vorgeführt, wie ihn der Angeklagte mit der linken Hand am Schal auf Höhe des Kragens gefasst habe. Den rechten Arm hat der Zeuge dabei so gehalten, dass deutlich geworden ist, dass der Angeklagte das Cuttermesser in der rechten Hand, seinen rechten Daumen dabei auf dem Schieber der Klinge gehalten haben muss. Der Handrücken des Zeugen hat dabei nach oben gezeigt. Der rechte, leicht angewinkelte Arm und die rechte Hand des Angeklagten haben sich auf Schulterhöhe befunden. Der Zeuge hat diese Position auf Aufforderung sofort nachstellen können. In der konkreten Situation in der Hauptverhandlung ist er darum gebeten worden, die Bedrohung, die er selbst erlitten habe, am Verteidiger, der in dieser Situation gerade neben ihm am Richtertisch gestanden hat, nachzustellen. Hierzu ist ihm ein Stiftetui zur Simulation des Messers überlassen worden. In dieser Situation hat der Zeuge, den Angeklagten imitierend, leichte Bewegungen im Handgelenk der rechten Hand gezeigt, ohne jedoch die Armhaltung zu verändern. Hierzu hat er erklärt, der Angeklagte habe mit der rechten Hand "ein bisschen gewackelt, dies komme bei Kälte vor". Randnummer 226
(4)Der Zeuge J... hat keine Belastungstendenz gezeigt. Er hat etwa wiederholt betont, dass der Angeklagte das Cuttermesser nicht in seine Richtung bewegt habe. Auch bei der vorerwähnten Nachstellung der Bedrohung hat der Zeuge das simulierte Messer mit deutlichem Abstand, eher auf Höhe der eigenen Schulter bzw. des eigenen Kopfes und nicht in Körpernähe des Verteidigers gehalten. Gegen ein Motiv für eine Belastung des Angeklagten spricht schließlich, dass der Zeuge J... und der Angeklagte in keinerlei persönlicher Beziehung zueinanderstanden. Der Zeuge J... war dem Angeklagten während der Party des Zeugen H... überhaupt erstmals begegnet und hatte ihn dort kennengelernt. Randnummer 227
(5)Zudem sprechen weitere in der Aussage des Zeugen J... enthaltene Realkennzeichen dafür, dass die Aussage erlebnisbasiert ist. Randnummer 228 Die Darstellungen des Zeugen J... sind detailreich, wobei der Zeuge vor allem originelle Details geschildert hat, die bei einer Falschaussage nicht ohne weiteres zu erwarten wären. Hinsichtlich des konkreten Messers hat der Zeuge angegeben, dass es sich um ein Cutter messer gehandelt habe, zumal ein solches bei dem Angeklagten unmittelbar im Anschluss aufgefunden worden ist (dazu näher unten
(8)). Zudem hat der Zeuge J... offen eingestanden, an welche Umstände er sich nicht mehr sicher erinnern konnte - etwa daran, ob die Klinge des Cuttermessers ausgefahren gewesen sei. Randnummer 229
(6)Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J... wird vor allem auch dadurch gestützt, dass dieser sich in der Hauptverhandlung sowie im Ermittlungsverfahren in unterschiedlichen Vernehmungssituation konstant zum Kerngeschehen geäußert hat. Die Konstanz bezieht sich auf das vom Angeklagten verwendete Cuttermesser und nahezu das gesamte übrige Tatgeschehen. Das Cuttermesser hat der Zeuge J... in allen Vernehmungen erwähnt. Soweit es Abweichungen im Hinblick auf den vom Angeklagten geforderten Gegenstand - Bargeld oder PIN - gab, sind diese aus der jeweiligen Aussage bzw. Vernehmungssituation erklärbar. Die Angaben des Zeugen J... in der Hauptverhandlung haben - von den vorgenannten geringfügigen Unterschieden abgesehen - mit denjenigen übereingestimmt, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber den Zeugen KK W... in der Vernehmung am 18.01.2023, gegenüber dem Zeugen KK K... in der Vernehmung am 18.04.2023 sowie unmittelbar nach der Tat bei der Anzeigenerstattung gegenüber der Zeugin POM’in K... gemacht hat. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der vorgenannten Polizeibeamten ergeben. Im Einzelnen: Randnummer 230 (
  1. a)Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK K... äußerte sich der Zeuge J... ihm gegenüber am 18.04.2023 so, wie er es auch in der Hauptverhandlung getan hat. Randnummer 231 (
  2. b)Die geringfügige Abweichung in Bezug auf die auf die am 18.01.2023 durch den Zeugen KK W... durchgeführte Vernehmung erklärt sich durch eine zuvor erfolgte Einschüchterung des Zeugen J.... Der Zeuge KK W... hat zur Vernehmungssituation angegeben, der Zeuge J... habe von sich aus geschildert, dass der Angeklagte die PIN für das Smartphone, welches ihm bereits von dem Zeugen J... übergeben gewesen sei, gefordert habe. Auf Nachfrage des Zeugen KK W... zu weiteren Forderungen des Angeklagten, habe der Zeuge J... bestätigt, dass es solche - neben der verlangten PIN - gegeben habe. Die insoweit gegebene Abweichung, dass der Zeuge J... in dieser Vernehmungssituation nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass auch Bargeld gefordert worden sei, erklärt sich für die Kammer daraus, dass der Zeuge J... gegenüber dem Zeugen W... auch angegeben hat, er sei vor der Aussage eingeschüchtert worden, wobei er in diesem Kontext von einem "T…" und einem "S… H…" gesprochen habe. Dies bestätigend hat der Zeuge KK W... angegeben, er habe den Eindruck gehabt, der Zeuge J... sei unter Druck gesetzt worden. Der Zeuge J... habe von Beginn an eine nervöse Haltung gehabt, habe unruhig gewirkt und an seinen Händen herumgespielt. In seiner Körperposition habe er sich durch das Zusammenziehen der Schultern klein gemacht, wobei sich dies im Erzählfluss gebessert habe. Randnummer 232 (
  3. c)Die Verknappung der Aussage des Zeugen J... in der Situation der Strafanzeige gegenüber der Zeugin POM‘in K... ergibt sich aus der damals herrschenden Eile. In dieser Strafanzeige ist nicht dokumentiert, so auch die Zeugin K... in ihrer Aussage gegenüber der Kammer, dass der Angeklagte auch die PIN des Smartphones gefordert habe. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass dies der sehr kurzen Situation der Anzeigenaufnahme und der daraus bedingten Knappheit der aufgenommenen Schilderung geschuldet war. Die Zeugin POM’in K... hat den Sachverhalt nur sehr grob innerhalb von nur zehn bis 15 Minuten erfasst und den Zeugen J..., gemeinsam u.a. mit ihrem Kollegen, dem Zeugen S..., sofort losgeschickt, in der Hoffnung, der Täter könnte noch angetroffen werden Randnummer 233
(7)Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen J... durch Druck von außen, insbesondere durch dessen Mutter, verfälscht worden wäre. Die Kammer betrachtet diese vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erwähnte Möglichkeit als fernliegend. Ein Einwirken der Mutter auf die zeitlich erste Schilderung der Tat bei der Erstattung der Anzeige ist denklogisch nicht möglich, da der Zeuge J... unmittelbar im Anschluss an die Tat gegenüber der Zeugin POM’in K... in Abwesenheit der Mutter den Geschehensablauf inhaltsgleich schilderte. Nicht einmal eine Kommunikation mit der Mutter kann vorher stattgefunden haben, da der Zeuge J... nach der Tat über kein Smartphone mehr verfügte. Die einzige Situation, bei der die Mutter des Zeugen J... überhaupt zugegen war, war die Vernehmung durch den Zeugen W.... Hierzu hat der Zeuge W... angegeben, die Aussage sei vom Zeugen J... ohne Einwirkung seiner Mutter vorgenommen worden. Randnummer 234 dd. Dass der Angeklagte das Cuttermesser - entgegen seiner Einlassung - bei der Tatausführung dabeigehabt haben muss, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen H... und POM S.... Randnummer 235
(1)Dies folgt zunächst daraus, dass das Cuttermesser nach der Tat bei der Kontrolle des Angeklagten durch den Zeugen S... aufgefunden worden ist. Jener hat glaubhaft geschildert, nach Beendigung der Anzeigenaufnahme durch die Zeugin POM’in K... zeitnah den Einsatzort im Bereich B… aufgesucht zu haben. Nachdem der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen H... nicht angetroffen worden sei, sei der Bereich des Kiosks am B… aufgesucht worden. Dort sei der Angeklagte angetroffen und durch den Zeugen J... identifiziert worden. Er - der Zeuge S... - habe sodann, zum Eigenschutz, den Angeklagten durchsucht und in der Jackentasche des Angeklagten ein rotes Cuttermesser sichergestellt. Das Smartphone des Zeugen J... habe er nicht aufgefunden. Da der Angeklagte keinen Ausweis bei sich geführt habe und der Angeklagte einen anderen Namen nannte, sei der Angeklagte mit zur Dienststelle genommen worden. Der Einsatz habe ca. 45 Minuten angedauert, beginnend ab dem Zeitpunkt der Identifizierung durch den Zeugen J.... Randnummer 236
(2)Nimmt man zu Argumentationszwecken an, der Angeklagte habe das Messer in der Wohnung des Zeugen H... gelassen und sei anschließend mit den Zeugen K... und J... aufgebrochen, woraufhin es dann zur hier relevanten Tat gekommen sei, hätte er es nach der Tat, vor der Kontrolle durch den Zeugen S..., wieder eingesteckt haben müssen, damit es bei ihm gefunden werden konnte. Dies hat der Angeklagte zum einen schon nicht behauptet. Zum anderen wäre auch diese Behauptung durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen H... widerlegt. Er hat angegeben, der Angeklagte, die Zeugen J... und K... hätten seine Wohnung damals gemeinsam verlassen, vermutlich um den Zeugen J... nach Hause zu bringen. Er - der Zeuge H... - sei mit weiteren Anwesenden in der Wohnung geblieben und habe diese erst verlassen, als er mit seinem Mitbewohner K. beim Kiosk am B… Bier kaufen gegangen sei. Auf dem Weg zum Kiosk habe er den Angeklagten und die Zeugin K... erstmals wiedergesehen. Dabei hätten sie mit Polizisten an der Straßenecke B…/T… gegenüber des Kiosks am B… gestanden. Bis dahin seien weder der Angeklagte noch die Zeugin K... erneut in der Wohnung gewesen. Die Kammer bewertet diesen Teil der Aussage des Zeugen H... als glaubhaft. In übrigen Teilen seiner Aussage hat er die deutliche Tendenz gehabt, eine Belastung des Angeklagten zu vermeiden. Vielen Fragen der Kammer ist er durch Beantwortung mit Allgemeinplätzen, weitschweifig vorgetragenen Belanglosigkeiten und der vielfach wiederholten Floskel "gut möglich" begegnet. Konkrete Äußerungen hat er kaum getätigt. Die Frage zum zeitlichen Hergang hat er offenbar als für den Angeklagten unproblematisch bewertet und sie daher nachvollziehbar und vor allem auch ganz konkret beantwortet. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ihm die Situation der Polizeikontrolle, in der er den Angeklagten erstmals nach dem Verlassen der Wohnung wiedergesehen habe, noch deutlich vor Augen gestanden hat. Randnummer 237 ee. Gegen die Tatausführung des Angeklagten spricht nicht, dass das Smartphone bei der Durchsuchung durch den Zeugen S... nicht aufgefunden worden ist. Zum einen hat der Angeklagte sich, insoweit glaubhaft, eingelassen, dass er das Smartphone des Zeugen J... an sich genommen hat. Zum anderen hat der Zeuge J... glaubhaft erklärt, die Zeugin K... habe ihm im Nachgang zur Tat geschildert, der Angeklagte habe das Smartphone im Schuh versteckt gehabt. Insoweit ist plausibel und nachvollziehbar, dass der Angeklagte zur Vermeidung seiner Entdeckung den Drang verspürt hat, vor allem die Tatbeute zu verstecken. Randnummer 238 ff. Die Feststellungen zum Aussehen und zur Größe des Cuttermessers hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme des Cuttermessers, Asservatennummer 428/23, getroffen. Randnummer 239 gg. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer zum einen aus den objektiven Tatumständen, zum anderen aus der Einlassung des Angeklagten entnommen. Der Angeklagte hat selbst angegeben, zunächst 150 € für gefordert zu haben, wenn er sein Smartphone wiederhaben wolle. Nachdem das nicht geklappt habe, habe er eben die PIN zum schon eingesteckten Smartphone gefordert. Jenes habe er zurücksetzen und weiterverkaufen wollen, um von dem so erlangten Geld Zigaretten und Drogen kaufen zu können. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. IV. Randnummer 240 1. (Rollerdiebstahl) Randnummer 241 Der Angeklagte hat sich durch die Tat zu II.1. wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1

strafbar gemacht, indem er den mit einem Zündschloss gegen die Wegnahme besonders gesicherten Motorroller des Zeugen L... aus dem Verschlag entwendete und in die Wohnung des Zeugen K... verbrachte. Der Angeklagte handelte hierbei mit Zueignungsabsicht. Der Angeklagte nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass der Zeuge L... nicht mehr über den Motorroller als Eigentümer verfügen konnte. Er handelte mit dem zielgerichteten Willen, den Motorroller seinem eigenen Vermögen zuzuführen und erneut damit zu fahren. Randnummer 242 2. (Trunkenheitsfahrt) Randnummer 243 Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1

, indem er den Motorroller im öffentlichen Straßenverkehr führte. Der Angeklagte war auch infolge des Genusses alkoholischer Getränke, die zu einer Tatzeit-BAK von mindestens 2,09 Promille geführt haben, nicht in der Lage den Motorroller sicher zu führen. Er war bei der angegebenen Tatzeit-BAK absolut fahruntüchtig. Randnummer 244 Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Maßgeblich ist, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt (vgl. BGH, Urteil v. 09.04.2015 - 4 StR 401/14). Der Angeklagte erkannte, dass er aufgrund des Amphetamin- und Alkoholkonsums eingeschränkt war. Er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr gerecht werde, als er erkannte, dass die Fahrt "ein bisschen wackelig war", wobei er seine Fahrt unverändert fortsetzte. Randnummer 245 Zur vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit stehend hat sich der Angeklagte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht, denn er führte den Motorroller, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Randnummer 246 3. (Mauseloch) Randnummer 247 Indem der Angeklagte auf den Zeugen F... eingeschlagen und getreten hat und dies fortgesetzt hat, nachdem auch die Zeugen K... und P... Tritte und Schläge gegen den Zeugen F... ausgeführt haben, hat er sich, gemäß § 25 Abs. 2

gemeinschaftlich handelnd mit den Zeugen P... und K..., wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4

strafbar gemacht. Durch die Tritte und Schläge hat er den Zeugen F... sowohl körperlich misshandelt, als auch an der Gesundheit geschädigt. Die Tritte und Schläge haben dem Zeugen F... Schmerzen zugefügt und mit der Bewusstlosigkeit, der retrograden Amnesie, der Gehirnerschütterung, der erlittenen Prellmarke und den blauen Flecken sind pathologische Zustände hervorgerufen worden. Randnummer 248 Der Angeklagte handelte vorsätzlich hinsichtlich des Grundtatbestands des § 223 Abs. 1

, weil er, wie sich aus dem Kontext ergibt, gerade handelte, um dem Zeugen F... Schmerzen zuzufügen und ihn zu verletzen. Es ging ihm gerade darum, den Zeugen F... für den angeblichen sexuellen Übergriff zulasten der Zeugin P... zu bestrafen. Vorsätzlich handelte er auch hinsichtlich des Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4

, da er die sukzessive Beteiligung der Zeugen K... und P... an den Verletzungshandlungen wahrgenommen hat. Durch das gemeinsame Fortsetzen der Verletzungshandlungen verabredeten alle drei Beteiligten, die Zeugen K..., P... und der Angeklagte, konkludent, den Zeugen F... gemeinschaftlich körperlich zu misshandeln und ihn an der Gesundheit zu schädigen. Randnummer 249 Die Tatbestände der Nrn. 2 und 5

des § 224 Abs. 1

hat der Angeklagte nicht zusätzlich verwirklicht. Als gefährliche Werkzeuge im Sinne der Nr. 2 kommen allenfalls schwere bzw. feste Schuhe in Betracht (Fischer,

, 71. Auflage, 2024, § 224 Rn. 18 m.N. zur Rechtsprechung), nicht aber die vom Angeklagten getragenen Sneaker. Feststellungen zu den Schuhen, die die übrigen Beteiligten getragen haben, hat die Kammer nicht treffen können. Eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne der Nr. 5 hat ebenfalls nicht vorgelegen. Damit der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5

erfüllt ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Schläge oder Tritte gegen den Kopf können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 301/14, Rn. 6, juris). Derartiges hat die Kammer hier nicht feststellen können. Die Kammer hat keine exakten Feststellungen zur Häufigkeit der Tritte gegen den Kopf treffen können. Die Kammer verkennt nicht, dass es auf eine konkret eingetretene Lebensgefährdung zur Verwirklichung des Tatbestands nicht ankommt. Jedoch kann die Kammer aufgrund des Ausbleibens von Verletzungen, die über eine Gehirnerschütterung hinausgingen, im Zweifel nur annehmen, dass die Tritte bzw. Schläge nicht mit sonderlicher Wucht geführt worden sind. Randnummer 250 4. (WED) Randnummer 251 Aufgrund des unter II. 4. festgestellten Sachverhaltes verwirklichte der Angeklagte gemeinschaftlich handelnd mit dem Zeugen F... und der gesondert verfolgten B... den objektiven und subjektiven Tatbestand eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2

, indem er gemeinsam mit dem Zeugen F... und der gesondert verfolgten B... durch das aufgebrochene Fenster in das Zimmer des Zeugen B... in eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung einstieg und, wie von Anfang an geplant, eine Playstation 5 mitsamt zwei Controllern, eine Tommy Hilfiger sowie eine Playstation 4, eine Nintendo Switch Lite, eine Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe und zwei Parfumflaschen wegnahm, um diese für sich zu verwenden. Randnummer 252 Bei dem Zimmer des Zeugen B... handelt es sich um das von ihm bewohnte Zimmer der dauerhaft genutzten Privatwohnung in der Immobilie M... in F.... Randnummer 253 Der Angeklagte ist zur Ausführung der Tat in die Privatwohnung eingestiegen. Einsteigen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4

ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss v. 27.07.2010 - 1 StR 319/1 = NStZ-RR 2010, 374). Bei dem Fenster handelt es sich um nicht um eine zum ordnungsgemäßen Eintritt in eine Wohnung bestimmte Öffnung. Randnummer 254 Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Auch hinsichtlich der weiteren entwendeten Gegenstände - Playstation 4, Nintendo Switch Lite, Uhr der Marke Diesel, zwei Ringe und zwei Parfumflaschen - handelte mit Diebstahlsvorsatz im Zeitpunkt des Einsteigens zur Ausführung der Tat. Für den Diebstahlsvorsatz ist es unwesentlich, ob dieser zunächst auf bestimmte Gegenstände beschränkt war. Der Diebstahlsvorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Wer in Diebstahlsabsicht einen Einbruch verübt, macht sich des schweren Diebstahls schuldig, auch wenn er bei dem Einbrechen eine bestimmte Sache und nur diese stehlen wollte, nach dem Einbruch aber eine andere Sache wegnimmt. Dies gilt erst recht, wenn keine andere Sache, sondern mehr, als ursprünglich geplant, weggenommen wird (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.1969 - 2 StR 64/69, juris). In dem Zimmer des Zeugen B... hat der Angeklagte durch das Einlegen weiterer Gegenstände in den Koffer unter gleichzeitiger Billigung der durch die Mittäter eingelegten Gegenstände seinen Vorsatz und seine Zueignungsabsicht auf weitere Diebstahlsgegenstände erweitert. Randnummer 255 Der Vorsatz des Angeklagten bezog sich auch auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung. Dem Angeklagten war bewusst, dass die gesondert Verfolgte B... keinen Anspruch auf die Playstation 5 und die Tommy Hilfiger Uhr hatte. Auch wusste er, dass keiner der an der Tat Beteiligten einen Anspruch auf die übrigen entwendeten Gegenstände hatte. Randnummer 256 5. (C&A) Randnummer 257 Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1

, indem er die Kette in die Innentasche seiner Kleidung steckte und, wie von Anfang an geplant, ohne diese zu bezahlen, den Kassenbereich der C&A Filiale verließ. Währenddessen führte er die ganze Zeit einen Teleskopschlagstock griffbereit im Hosenbund mit, was ihm auch bewusst gewesen ist. Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich um eine Waffe i. S. d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a 1. Alt.

, welche der Angeklagte im Tatzeitpunkt bei sich führte. Es gilt insoweit ein strafrechtlicher Waffenbegriff, wobei Waffen alle beweglichen Sachen sind, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt sind. Schlagwaffen, wie der vorliegende Teleskopschlagstock, erfüllen diese Voraussetzungen (Fischer,

,

  1. Auflage, 2024, § 244 Rn. 2, § 250 Rn. 4 und 4a). Randnummer 258 Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich und hinsichtlich des Diebstahls mit der erforderlichen Zueignungsabsicht. Randnummer 259 Für den Vorsatz hinsichtlich des Beisichführens einer Waffe reicht es aus, dass der Täter das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein, eine funktionsbereite Waffe oder ein gefährliches Werkzeug in diesem Zustand zur Verfügung zu haben. Der Angeklagte hatte bei der Tatausführung das Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Randnummer 260
  2. (Alter Friedhof) Randnummer 261 Der Angeklagte hat sich nach den oben dargestellten Feststellungen zu II.
  3. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 255, 253, 22, 23

) in Tateinheit - § 52

- mit Unterschlagung und Nötigung (246 Abs. 1, 240 Abs. 1

) strafbar gemacht. Randnummer 262 a. Das Vorhalten des Cuttermessers stellt eine konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben dar, da der Angeklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, den Zeugen J... bei Widerstand oder Nichtbefolgung seiner Forderung, der Hergabe von 150 €, mit dem Cuttermesser erheblich zu verletzten. Für die schlüssige Androhung der Verwendung des Cuttermessers genügt die Präsentation dieses insofern gefährlichen Gegenstandes in der festgestellten Art und Weise, ohne dass es weiterer Handlungen, wie Drohbewegungen oder drohender Äußerungen, bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008 - 3 StR 102/08). Randnummer 263 Der Angeklagte hat das Messer im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1

verwendet, indem er es durch dessen deutlich wahrnehmbares Vorzeigen als Drohmittel einsetzte. Das verwendete Cuttermesser stellt ein gefährliches Werkzeug dar, da es zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet ist. Ausreichend für die Verwendung ist insoweit, dass der Angeklagte das Messer deutlich wahrnehmbar - und von den Zeugen J... auch wahrgenommen - auf Schulterhöhe in Richtung der Zeugen hielt und konkludent damit drohte, damit erheblich zu verletzten, womit er den Zeugen J... in eine qualifizierte Zwangslage versetzte. Randnummer 264 Die Gefährlichkeit des Messers und die dargelegte Drohwirkung waren subjektiv vom Vorsatz des Angeklagten umfasst. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen vorsätzlich und wendete die Drohung mit dem Messer zumindest auch mit der Absicht an, sich zu Unrecht zu bereichern. Randnummer 265 Dieser Einsatz des Cuttermessers sollte der Herausgabe von Geld durch den Geschädigten dienen und stand somit im finalen Zusammenhang mit der erstrebten Geldherausgabe. Randnummer 266 Indem der Angeklagte seine Bedrohungen gegenüber dem Zeugen J... vollständig geäußert hat, hat er unmittelbar zur Begehung des Tatbestands i.S.d. § 22

angesetzt. Vom Versuch ist der Angeklagte schließlich auch nicht nach § 24 Abs. 1

zurückgetreten. Der Versuch war fehlgeschlagen, da der Angeklagte erkannt hatte, dass der Zeuge J... kein Geld bei sich hatte. Randnummer 267 b. Eine vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach den vorgenannten Vorschriften hat nicht vorgelegen. Die Kammer verkennt nicht, dass der vollendete Tatbestand der räuberischen Erpressung auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Täter bei der Inpfandnahme eines Gegenstandes - hier zunächst des Smartphones - daran zwar keine Zueignungsabsicht hat und ein Raub deshalb ausscheidet, der Täter aber mit Bereicherungsabsicht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - 6 StR 427/23, BeckRS 2023, 37909). Durch den Einsatz des Smartphones als Pfandmittel, also das Abhängigmachen der Rückgabe von der verlangten Bargeldzahlung hat der Angeklagte den Tatbestand der (besonders schweren) räuberischen Erpressung jedoch nicht verwirklicht. Den Besitz des Smartphones hat er nicht durch ein Nötigungsmittel, weder durch qualifizierte Gewalt noch durch qualifizierte Drohung erlangt. Das Smartphone war dem Angeklagten vom Zeugen J... freiwillig herausgegeben worden, damit jener es zur Nutzung der Taschenlampenfunktion verwenden konnte. Randnummer 268 c. Weiter verwirklichte der Angeklagte durch das Fordern der PIN die Tatbestände der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1

, und der Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1

. Die Delikte stehen zueinander, da sie durch dieselbe Handlung des Angeklagten verwirklicht worden sind, im Verhältnis der Tateinheit. Randnummer 269

(1)Durch das Fordern der PIN hat der Angeklagte sich das Smartphone rechtswidrig zugeeignet. Hierdurch hat er seine Zueignungsabsicht, in objektiver Weise manifestiert. Die Unterschlagung tritt hier nicht als subsidiäres Delikt hinter einem zeitgleich verwirklichten Diebstahl zurück. Ein Diebstahl hat jedenfalls in Ermangelung einer Zueignungsabsicht im Moment des Gewahrsamsbruchs nicht vorgelegen. Ein Gewahrsamsbruch ist vorliegend durch das Einstecken des Smartphones in die Jackentasche des Angeklagten geschehen. Das vorherige Abgeben des Smartphones zur Nutzung als Taschenlampe hat aus Sicht des Zeugen J... allenfalls eine Gewahrsamslockerung begründet, sodass ein Gewahrsamsbruch im Grundsatz noch möglich gewesen ist. Aus dem tatsächlichen Verhalten des Angeklagten folgt jedoch, dass er im Moment des Einsteckens in die Jackentasche noch keine Aneignungsabsicht am Smartphone selbst gehabt haben kann, weil er es - in diesem Moment - seinem Vermögen noch nicht dauerhaft zuführen wollte. Er hat nämlich gefordert, der Zeuge J... solle ihm Geld geben, wenn er das Smartphone wieder zurückerhalten wolle. Insoweit ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er das Smartphone tatsächlich zurückgegeben hätte, wenn er das Geld tatsächlich erhalten hätte. Randnummer 270
(2)Weiter verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1

, indem er den Zeugen J... durch eine Drohung mit empfindlichen Übel (fortgesetzte Drohung mit dem Cuttermesser) dazu bewegte, ihm die PIN für das Smartphone mitzuteilen. Die Hergabe des PIN für ein Smartphone, welches sich bereits vor Beginn der Nötigungshandlung im neu begründeten Gewahrsam des Angeklagten befindet, stellt keinen stoffgleichen Vermögensnachteil i.S.d. § 253 Abs. 1

dar. Zwar war das Smartphone mit der herausgegebenen PIN für den Angeklagten zu entsperren und damit überhaupt erst nutzbar. Eine Vertiefung des Vermögensschadens auf Seiten des Zeugen J... war damit aber nicht verbunden, da er das Smartphone, den eigentlichen Wertgegenstand bereits nicht mehr zur Verfügung hatte. Dass durch das Herausgeben der PIN ein weiterer Schaden im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung entstanden wäre, hat die Kammer nicht feststellen können. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte beabsichtigt hätte auf Kosten des Zeugen J... mit dem Smartphone zu telefonieren, oder in einem App-Store einzukaufen. Randnummer 271 Die Tat war schließlich auch rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2

. Rechtswidrig ist eine Nötigungstat nur dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 272 e. Die vorstehend unter a. und c. vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52

. Zeitlich und situativ haben das Fordern des Bargelds und das Verlangen der PIN in einem solch engen Zusammenhang gestanden, dass von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen war. Randnummer 273 f. Eine gemäß § 241

tateinheitlich verwirklichte Bedrohung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Nötigung bzw. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung zurück. V. Randnummer 274 Der Angeklagte handelte schuldhaft. Eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20

- auch unter der Berücksichtigung, dass er an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung, einer leichten Intelligenzminderung auf dem Niveau einer Lernbehinderung, einer Amphetaminabhängigkeit und einem Alkoholmissbrauch leidet - liegt bei keiner der Taten zu Ziif.II.1. bis 6. vor. Auch eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht im Sinne des § 21

- für die es keinerlei Anhaltspunkte gab - kann für keine der Taten festgestellt werden. Randnummer 275 Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21

konnte bei dem Angeklagten nur für die Taten zu II.

  1. und
  2. nicht ausgeschlossen werden, da der Angeklagte diese Taten in einem Zustand akuter Intoxikation begangen hat. Randnummer 276 Für die übrigen Taten (II.
  3. bis 6.) war eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der bei dem Angeklagten vorliegenden Defekte (auch in der Kombination) nicht gegeben. Randnummer 277 Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer au

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