SchG i.V.m. § 11 LNatSchG sei auch aus diesem Grund eine Genehmigung erforderlich. Randnummer 16 Die Klage sei außerdem unbegründet. Die ökologischen Beeinträchtigungen des Uferbereichs und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die mit jedem Bootsliegeplatz verbunden sein könnten, seien auf wenige Punkte zu beschränken, um damit die Gesamtbelastungen zu vermindern. Hierbei komme es nicht auf die individuelle Nutzungsabsicht des Errichters des Steges, sondern auf die tatsächliche Nutzbarkeit an. Die meisten Badestege seien zum Befestigen von Booten geeignet. Das gelte auch für den Steg, der Gegenstand des vom Kläger vorgelegten Angebots eines Bootsstegbauers sei. Für diese Bewertung spielten weder das Fehlen von Pollern oder Klampen, noch die Aussage des Bootstegbauers, dass der Steg
seiner baulichen Ausführung nicht zum Anlegen von Booten geeignet sei, eine Rolle. Ein 45 m langer Steg verfüge bereits über mehrere Stützpfeiler, an denen ein Boot befestigt werden könne. Nach einer Veräußerung des Grundstücks oder dem Ableben des Klägers könne der Steg zudem von Erben oder neuen Eigentümern als Bootsliegeplatz genutzt werden. Deshalb könne der subjektive Nutzungswille des Klägers für die Beurteilung nicht maßgeblich sein. Die auf den Kläger übertragende strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung weise zudem auch den Begriff des Bootsanlegesteges auf. Randnummer 17 Der Kläger erwidert auf die vom Beklagten vorgebrachte Auffassung, bei der Errichtung des Steges handele es sich um einen Eingriff nach § 8 LNatSchG , dass es hierauf im Rahmen der Feststellungsklage nicht ankomme. Auch stelle die beabsichtigte Errichtung des Steges keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 LNatSchG dar, da es an der Erheblichkeit der möglichen Beeinträchtigung fehle. Sofern nach der Veräußerung des Grundstücks oder dem Ableben des Klägers ein Erbe oder neuer Eigentümer eine Wasserfläche mit Hilfe des Steges als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafen benutzen wolle, benötige er hierfür nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 21 Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 22 Bei der mit dem klägerischen Antrag aufgeworfenen Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des streitbefangenen Steges nach § 36 Abs. 2 LNatSchG handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1/09 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 23 Der Kläger begehrt in diesem Sinne die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Er will geklärt wissen, dass die von ihm geplante Neuerrichtung des Steges nicht der Genehmigungspflicht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG unterliegt. Aus der der Klage vorausgegangenen Korrespondenz mit dem Beklagten ist ersichtlich, dass zwischen den Beteiligten Uneinigkeit, mithin Streit, über diese Frage herrscht. Randnummer 24 Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass es für die Errichtung des geplanten Steges keiner Genehmigung nach § 36 Abs. 2 LNatSchG bedarf. Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann. Eine derartige Konstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "von der Anklagebank herab" führen zu müssen. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, juris Rn. 20). So liegt es auch hier. Für den Kläger besteht vorliegend die Gefahr, dass gegen ihn wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Genehmigungspflicht nach § 36 Abs. 2 LNatSchG ein Bußgeld nach § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG verhängt wird. Randnummer 25 Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung.
GO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das Feststellungsbegehren ist vorliegend kein Bestandteil eines auf die Erteilung einer Genehmigung gerichteten Verpflichtungsbegehrens. Der Kläger begehrt vorliegend gerade keine Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger im Falle der Nichtanwendbarkeit der diskutierten Genehmigungsvorschrift des § 36 Abs. 2 LNatSchG gleichwohl eine Genehmigung nach anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften einholen müsste. Letztere Frage bleibt hinter dem vorliegenden konkreten Rechtsverhältnis zurück.
SchG gelten für die entsprechende Nutzung von Wasserflächen nicht die § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 5 sowie § 30 BNatSchG, sondern § 36 Abs. 2 und
SchG benötigt, wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
SchG sind Sportboote, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist
SchG zu erteilen, wenn
SchG genehmigungspflichtig. § 36 Abs. 2 LNatSchG spricht zwar ausdrücklich nur von einer „Nutzung“ und nicht von einer „Errichtung“. § 36 Abs. 1 LNatSchG , der das Verhältnis der Genehmigungspflicht nach Absatz 2 zur allgemeinen Eingriffs- und Ausgleichsregelung bestimmt, spricht ebenfalls allein von der Nutzung von Wasserflächen. Im Allgemeinen wird im Naturschutzrecht durchaus zwischen Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen unterschieden, was sich insbesondere aus der Definition eines Eingriffs in Natur und Landschaft in § 14 Abs. 1 BNatSchG ergibt. Auch dem Landesgesetzgeber war im Abschnitt „Erholung in Natur und Landschaft“, in dem sich die hier erörterte Regelung des § 36 LNatSchG befindet, die Unterscheidung zwischen der Errichtung und dem Betrieb von bestimmten Anlagen durchaus bewusst. Dies folgt beispielsweise aus der Regelung zu Skipisten in § 39 LNatSchG . Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch bereits die Errichtung eines Bootsliegeplatzes nach § 36 Abs. 2 LNatSchG genehmigungspflichtig sein soll. Allein durch die Errichtung einer Anlage bzw. eines Steges als notwendige Vorstufe zu einer darauffolgenden genehmigungspflichtigen Nutzung wird bereits eine Anlegemöglichkeit geschaffen. Die Vorschrift des § 36 LNatSchG spricht zudem von einem Nutzungswillen und keiner tatsächlichen Nutzung. Der Errichtung eines Bootsliegeplatzes dürfte ein entsprechender Nutzungswille immanent sein. Durch die Errichtung eines Steges bzw. einer Anlage wird eine entsprechende Nutzungsabsicht nach außen hin manifestiert. Dafür, dass bereits die Errichtung einer Anlage bzw. eines Steges im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG genehmigungspflichtig sein soll, spricht insbesondere die Vorgabe aus § 36 Abs. 3 LNatSchG . Dieser nimmt Bezug auf Anlagen, die errichtet worden sind, und nicht auf Anlagen, die genutzt worden sind. Die Sichtweise, dass schon die Errichtung eines Steges bzw. einer Anlage der Genehmigungspflicht nach § 36 Abs. 2 LNatSchG unterliegt, wird letztlich durch den Willen des historischen Gesetzgebers bei der Einführung der in den Vorgängerregelungen zu § 36 LNatSchG enthaltenen Genehmigungsregelung ersichtlich. Bei der Einführung von § 34 Landschaftspflegegesetz (LPflegG) im Jahr 1982 ging es dem Gesetzgeber um die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Schaffung von Festmachevorrichtungen (siehe LT-Drs. 9/1205, S. 79). Im Rahmen von späteren Gesetzesänderungen ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass bereits die Errichtung eines Steges und nicht lediglich die nachfolgende Nutzung desselbigen einer Genehmigungspflicht unterliegt (siehe LT-Drs. 16/1004, S. 149). Randnummer 31 Bei der streitgegenständlichen Neuerrichtung des Badesteges handelt es sich allerdings nicht um einen Bootsliegeplatz i.S.v. § 36 LNatSchG . Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Systematik, der Gesetzgebungshistorie und des Sinn und Zwecks der Vorschrift erfordert § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG nach Auffassung der Kammer eine Zweckbestimmung bzw. tatsächlich beabsichtigte Nutzung des Steges als Liegeplatz für ein Sportboot. Ist ein Steg objektiv dazu geeignet, ein Boot an ihm festzumachen, so mag im Einzelfall – nämlich bei einer seiner Bauart nach typischerweise mit dem Festmachen von Booten verbundenen Gestaltung – auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Errichters geschlossen werden. Die bloße Möglichkeit, an irgendeinem Bauteil des Steges ein Seil oder Ähnliches und damit auch ein Boot zu befestigen, kann dagegen nicht ausreichen, um eine Genehmigungspflicht zu begründen. Randnummer 32 Der Wortlaut von § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG lässt eine rein physische Befestigungsmöglichkeit für Sportboote nicht ausreichen. Dem Wortlaut der Norm ist dabei mit Blick auf die anderen juristischen Auslegungsmethoden grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. zur Relevanz der Wortlautgrenze bei der Gesetzesauslegung beispielhaft BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06 – juris, Rn. 55 ff; BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 – juris, Rn. 77 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 9 C 17/16 –, juris Rn. 29). Hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften erreichen diese zwar regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts, aber gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, sind die Bestimmtheitsanforderungen gesteigert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 –, juris Rn. 159). Da die Nutzung eines Steges als Bootsliegeplatz ohne eine entsprechende Genehmigung nach § 57 Abs. 2 Nr. 22 LNatSchG bußgeldbewehrt ist, muss eine Auslegung auch hier diesen strengeren Anforderungen genügen. Randnummer 33 Der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG knüpft mit der Formulierung „benutzen will“ für die Frage, wann jemand einen Steg als Liegeplatz für ein Sportboot verwendet und die Genehmigungspflicht auslöst, an eine entsprechende Zweckbestimmung an. (vgl. OVG Schleswig, vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 –, juris Rn. 8 unter Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 20. Juli 1994 – 1 L 23/93 –, juris Rn. 21). Es kommt nach dem Wortlaut gerade nicht auf eine rein physische Befestigungsmöglichkeit, sondern auf den Willen, d.h. die Absicht, den Steg als Liegeplatz für ein Sportboot nutzen zu wollen, an. Randnummer 34 Der Wortlaut des Landesnaturschutzgesetzes selbst differenziert zudem zwischen einem Steg und einem Bootsliegeplatz.
SchG werden sowohl Stege als auch Bootsliegeplätze gesondert in der Aufzählung genannt. Auch wird in § 36 LNatSchG der Steg selbst nur als Hilfsmittel für die Nutzung einer Wasserfläche als Bootsliegeplatz genannt. Die Norm spricht ausdrücklich von einer Nutzung der Wasserfläche. Ist eine solche nicht beabsichtigt und wird auch nicht ausgeübt, so ist nicht ersichtlich, wie dem Steg allein aus seiner objektiven Beschaffenheit als Anlegemöglichkeit heraus eine tatsächliche Nutzung als Bootsliegeplatz unterstellt werden kann. Folgte man einer objektiven Betrachtungsweise im Sinne einer schlichten Befestigungsmöglichkeit für ein Sportboot, liefe dies darauf hinaus, den Wortlaut des Gesetzes anstatt von „benutzen will“ in „benutzen kann“ oder benutzen könnte“ umzudeuten. Für eine solche Deutungsweise ergeben sich aber weder aus der Systematik, dem Sinn und Zweck der auszulegenden Regelung noch aus der Gesetzgebungshistorie hinreichend gewichtige Anhaltspunkte. Randnummer 35 Aus der Systematik innerhalb des § 36 LNatSchG selbst und der Betrachtung anderer in diesem Kontext stehender Regelungen ergeben sich keine eindeutig der vorgenommenen Wortlautauslegung widersprechende Anhaltspunkte. Randnummer 36 Die Legaldefinition des Sportbootes in § 36 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG stützt die Annahme, dass nicht jede Schaffung einer Anlegemöglichkeit für ein Boot unter den Begriff des Bootsliegeplatzes nach § 36 LNatSchG fallen soll. So ergibt sich aus der angeführten Legaldefinition des Sportbootes, dass nicht alle Bootsstege per se unter den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt gestellt sind. Wenn ein Steg für andere Boote als für Sportboote – zum Beispiel Boote für die Berufsfischerei – bestimmt ist, scheidet eine Anwendbarkeit des § 36 LNatSchG regelmäßig aus. In § 36 LNatSchG kommt es allein auf das isoliert zu betrachtende beabsichtigte Anlegen von Sportbooten an. Käme es nur auf eine objektiv bestehende Anlegemöglichkeit für ein Sportboot an, müsste jeder Bootssteg nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG genehmigungspflichtig sein, da Sportboote – je nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit – generell auch an nicht für sie vorgesehenen Bootsstegen anlegen können. Randnummer 37 Die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 5 LNatSchG legt ebenfalls eine am Nutzungswillen orientierte Betrachtungsweise des gesamten Absatzes 2 nahe. Danach soll § 36 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LNatSchG ausdrücklich nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden, gelten. In der Regelung kommt (auch) zum Ausdruck, dass der Umfang des Genehmigungsverfahrens von einer gewissen Zweckbestimmung bei der Nutzung „gelenkt“ wird. Dieser Gedanke lässt sich auch auf die Frage der grundsätzlichen Genehmigungspflicht übertragen. So fallen Boote der entsprechenden Vereine, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, d.h. Sportboote, grundsätzlich unter die Norm des § 36 Abs. 2 LNatSchG . Für diese ist aber allein aufgrund ihrer konkreten Nutzungsweise eine Ausnahme hinsichtlich ihrer Genehmigungsfähigkeit vorgesehen. Randnummer 38 Die weiteren vom Kläger vorgebrachten systematischen Erwägungen legen nach Auffassung der Kammer weder eine rein objektive noch eine subjektive Betrachtungsweise nahe. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 LNatSchG im Fall der ausschließlichen Nutzung eines Steges zum Baden. Jemandem die Genehmigung für die Benutzung einer Wasserfläche mit Hilfe eines Steges zum Baden mit dem Argument zu verweigern, er habe die Möglichkeit, einen in zumutbarer Entfernung befindlichen Hafen als Liegeplatz für ein Sportboot zu nutzen, ist nicht schlüssig und kann so auch nicht vorgesehen sein. Der Badestegnutzende begehrt gerade keinen Liegeplatz für ein Sportboot. Ob auf der anderen Seite der Badestegnutzende auf eine ebenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit erwähnte Gemeinschaftsanlage, mit der eine andere öffentliche Badeeinrichtung gemeint sein könnte, verwiesen werden könnte, ist ebenso fraglich. Widersprüchlich ist auch, warum für die beiden anderen in § 36 Abs. 2 LNatSchG genannten Gegenstände, die „Boje“ und die „anderen Anlage“, deren Verwendung als Hilfsmittel die Genehmigungspflicht für die Benutzung einer Wasserfläche als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens auslösen kann, etwas anderes gelten sollte, als für einen Steg. Denn diese können ebenso wie ein Steg objektiv zum Festmachen eines Bootes geeignet sein. Randnummer 39 Im Wege der historische Auslegung ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine objektiven Betrachtungsweise im Sinne einer bloßen Befestigungsmöglichkeit. Randnummer 40 Dem Gesetzgeber ging es bei der Einführung der Genehmigungspflicht für Bootsliegeplätze um die Bekämpfung einer gestreuten Nutzung der ansteigenden Zahl von Sportbooten auf den Wasserflächen. Mit der Einführung des damaligen § 34 LPflegG sollte die Schaffung von Festmachvorrichtungen für Sportboote unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden, um so die Vielzahl an gestreuten Liegeplätzen kontrollieren zu können und diese in regelrechte Sportboothäfen überführen zu können. Dies ergibt sich aus der damaligen Gesetzesbegründung, vgl. (LT-Drucksache 9/1205, S. 79): Randnummer 41 Die Benutzung von Sportbooten auf unseren Wasserflächen nimmt ständig zu. Sie stellt eine Form der Erholung an den Gewässern dar. Die zunehmende Zahl der Sportboote birgt Gefahren für Badende und den Schiffsverkehr, beeinträchtigt den Gemeingebrauch am Meeresstrand und stört häufig die Benutzung von sonstigen Uferflächen. Randnummer 42 (…) Es hat sich jedoch als erforderlich erwiesen, eine Genehmigungspflicht für die Schaffung von Festmachevorrichtungen auf Wasserflächen einzuführen, die von den Eigentümern der Wasserfläche zugelassen werden und insbesondere von der Bundeswasserstraßenverwaltung auch zugelassen werden müssen, weil das Bundeswasserstraßengesetz nur eine gebundene Erlaubnis kennt, die erteilt werde muß, wenn der Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt wird. Auf diese Weise ist eine Vielzahl von Bojenliegeplätzen entstanden, deren Überführung in regelrechte Sportboothäfen mehr (z. B. auf den Bundeswasserstraßen wie die Schlei und die Förden) oder weniger (auf den Binnenseen) unmöglich ist, wenn die Liegeplätze so gestreut werden, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der bisherigen Sportboothafenverordnung nicht gegeben waren. Randnummer 43 Sofern ein Steg oder auch eine sonstige Anlage keine Festmachevorrichtungen vorsieht und auch sonst nicht zum Festmachen von Sportbooten bestimmt ist, hat für den Gesetzgeber ausweislich der dargestellten Motive scheinbar keine Notwendigkeit bestanden, den dann nicht vorhandenen Liegeplatz in einen Sportboothafen zu überführen. Auch der spätere Gesetzgeber ging wohl zunächst von einer ursprünglich intendierten engeren subjektiven Auslegung des Begriffes „Bootsliegeplatz“ aus, vgl. LT-Drucksache 16/1004 S. 149 f.: Randnummer 44 Unter Datum vom
GO aus Gründen der Divergenz zu der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.