Bindungswirkung eines Bauvorbescheides nach § 66 Satz 1 BauO SH (F: 2016); Abweichungen des im Baugenehmigungsverfahren zu bewertenden Vorhaben gegenüber dem im Vorbescheidsverfahren; Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG Orientierungssatz 1. Ein Bauvorbescheid nach § 66 Satz 1 BauO SH (F: 2016) entfaltet für ein Bauvorhaben weder hinsichtlich dessen bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit noch für die Bewertung, ob sich die Vorhabenfläche im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, eine Bindungswirkung, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren zu bewertende Vorhaben gegenüber dem im Vorbescheidsverfahren geprüften Vorhaben um ein sog. aliud handelt. (Rn.45) 2. Die Bindungswirkung eines Vorbescheides erstreckt sich nur auf ein Vorhaben, das inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht. Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht. (Rn.49) 3. Befindet sich das streitbefangene Flurstück in dem Bereich, in dem auch das Wohngebäude errichtet werden soll, ein gesetzlich geschütztes Biotop in Form eines artenreichen Steilhangs i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NatSchG SH , bedarf es für die Realisierung des Bauvorhabens einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. (Rn.72) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes im Gebiet der Beigeladenen auf einem direkt an den xxx angrenzenden Grundstück. Randnummer 2 Die Kläger waren im Zeitpunkt der Bauantragstellung im Jahr 2021 Eigentümer des im Bereich der Beigeladenen belegenen Flurstücks xx/x, Flur x, Gemarkung xxx mit einer Grundfläche von 1.136 m2 auf. Das westlich an die in Nord-Süd-Richtung verlaufende xxx Straße angrenzende Grundstück befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aber vollständig innerhalb eines sogenannten Natura-2000-Gebietes, konkret innerhalb des FFH-Gebietes Nr. xxxx-xxx „Seen des mittleren Schwentinesystems“ und innerhalb des Vogelschutzgebietes Nr. xxxx-xxx „Großer Plöner See Gebiet“. Ausweislich der Angaben des Beklagten weise der Flächennutzungsplan der Gemeinde Bosau aus dem Jahr 1998 den seeseitigen Bereich des streitbefangenen Flurstücks als Grünfläche und den straßenseitigen Bereich als Wohnbaufläche aus. Randnummer 3 Nach den Angaben des sogenannten Biotopbogens Schleswig-Holstein – erstellt vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aufgrund der landesweiten Biotopkartierung vom 1. April 2019 – befindet sich auf dem benannten Flurstück ein gesetzlich geschütztes Biotop. Als Biotoptyp wird angegeben: „Artenreicher Steilhang im Binnenland; andere Sport- und Erholungsanlage.“ In der Biotopbeschreibung – Erstellungsdatum 1. Oktober 2021 (siehe Bl. 67 des Verwaltungsvorgangs) – wird u.a. Folgendes ausgeführt: Randnummer 4 „Unmittelbar westlich an die xxx Straße schließt sich ein markanter Böschungsbereich an, der von Süd nach Nord zunehmend abflacht. Die Grundstücke in diesem Bereich werden für eine unterschiedlich intensive Freizeitnutzung verwendet. Im Bereich des Flurstücks 15/4 ist die Böschung etwa 5 m hoch und weist eine Steigung zwischen 30 und 50° auf. Im Böschungsbereich stocken ca. 20 Bäume (Gemeine Eschen, Ulmen, S. Erle, eine Rotbuche) – überwiegend 20-30 cm Stammdurchmesser; eine Schwarz-Erle mit ca. 70 cm. Bäume und Boden sind dicht mit Efeu bewachsen, Hainrispe kommt in einigen größeren Flecken vor, daneben etwas Gelb-stern, Große Sternmiere.“ Randnummer 5 Die benannte Biotopkartierung wurde am 1. August 2023 geändert. In dem Biotopbogen des Landesamtes für Umwelt Schleswig-Holstein wird als Biotoptyp „ Sonstiges Feldgehölz; Artenreicher Steilhang im Binnenland “ angegeben. In der Biotopbeschreibung wird ausgeführt, dass sich dort ein markanter Baumbestand auf einer steilen Böschung befinde und die Feldschicht von Efeu dominiert werde. Die Lage des Biotops ist in dem Biotopbogen auf einem Lageplan gelb markiert. Randnummer 6 Die Belegenheit des streitbefangenen Flurstücks sowie die topographischen Gegebenheiten ergeben sich aus der nachfolgend dargestellten Satellitenbildaufnahme bzw. Kartenausschnitt (Quelle: Digitaler-Atlas-Nord): Randnummer 7 Bilder anonymisiert Randnummer 8 Unter dem 23. August 2017 wurde dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks ein Vorbescheid gemäß § 66 LBO 2016 für ein Vorhaben auf dem streitbefangenen Flurstück erteilt. In der Vorhabenbeschreibung wurde wörtlich der Neubau eines Einfamilienhauses angegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde Bosau befinde und in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Aus planungsrechtlicher Sicht könne eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden. Im Bauantragsverfahren sei jedoch u.a. zu beachten, dass das Vorhabengrundstück Bestandteil der europäischen Schutzgebietssysteme (Natura-2000-Gebiete) FFH-Gebiet Nr. xxxx-xxx und Vogelschutzgebiet Nr. xxxx-xxx sei. Im Bauantragsverfahren sei daher eine FFH-Prüfung gemäß § 31 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 25 LNatSchG vorzunehmen. Aufgrund der Gebäudedimension und des Hauszuschnitts könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Schutzgebiete nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren enthielt der Vorbescheid u.a. den Hinweis, dass eine bauordnungsrechtliche Prüfung nicht durchgeführt worden und nicht Gegenstand des Vorbescheids sei. Randnummer 9 In den dem Vorbescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen wurde ausgeführt, dass die konkrete Ausgestaltung der Bauplanung der vorhandenen Nachbarbebauung angepasst werde. Dem Antrag lagen u.a. folgende Planskizzen zugrunde: Randnummer 10 Skizzen anonymisiert Randnummer 11 Auf Antrag vom 29. Januar 2020 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheides mit Bescheid vom 5. März 2020 um zwei Jahre, bis zum 22. August 2022, verlängert. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 12. Juli 2021, eingegangen beim Amt Großer A-Stadter See am 23. Juli 2021, beantragten die Kläger als „BHG A.-C.“ die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Baubeschreibung sei die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten geplant. Das Gebäude soll rückwärtig in den Hang eingelassen werden. Die vorgesehenen zwei Vollgeschosse und das Dachgeschoss würden über einen Aufzug miteinander verbunden. Durch die Hanglage sei von der Straßenseite aus lediglich das Dachgeschoss zu sehen. Ausweislich der den Antragsunterlagen beigefügten Berechnungen handele es sich bei dem Dachgeschoss um ein Staffelgeschoss und nicht um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 8 LBO . Der Bauantrag ist am 30. Juli 2021 bei dem Beklagten eingegangen (Bl. 62 Beiakte A). Nach den vorgelegten Unterlagen befindet sich die Lage des geplanten Vorhabens an folgendem Standort auf dem Flurstück xx/x: Randnummer 13 Die Bauantragsunterlagen enthielten u.a. folgende Visualisierungen des Vorhabens: Randnummer 14 Bilder anonymisiert Randnummer 15 Dem Bauantrag war eine Stellungnahme des Büros für Landschaftsentwicklung GmbH aus April 2019 mit folgendem Titel beigefügt: „ Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung für den Bau eines Wohnhaues an xxx in Bosau“ . Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass für das FFH-Gebiet mit seinen Lebensräumen, Arten und Erhaltungszielen überwiegend keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. Dies wird dahingehend eingeschränkt, dass das Grundstück für die geplante Baumaßnahme direkt an den xxx angrenze und eine Beeinträchtigung der nährstoffarmen Wasserverhältnisse aufgrund möglicher Stoffeinträge von dem Grundstück ausgeschlossen werden müsse. Für das Vogelschutzgebiet seien aufgrund der räumlichen Situation des Grundstücks keine Beeinträchtigungen anzunehmen. Einschränkend sei zu beachten, dass aufgrund der intensiven Freizeitnutzung bereits ein erhebliches Störpotential auf dem xxx bestehe. Trotz der überlagernden Wirkung der Nachbargrundstücke dürften von dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück keine größeren Störungen für die Vogelvorkommen ausgehen. Der bestehende Baum- und Gehölzsaum um Ufer sei zu erhalten. Durch den geplanten Neubau eines Wohnhauses könne eine Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes mit seinen charakteristischen Lebensräumen und Tierarten nur ausgeschlossen werden, wenn die Nutzung an Auflagen bzw. Beschränkungen gebunden werde. Hierzu gehörten das Verbots des Eintrags von gewässerschädlichen Stoffen in den xxx. Eine Einleitung unbedenklicher Stoffe wie Regen-Dachwasser sei durch die untere Wasserbehörde zu prüfen. Zusätzliche Bauwerke im oder unmittelbar am See seien aufgrund der zusätzlichen Störwirkung und möglicher Stoffeinträge unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen. Randnummer 16 Mit am 7. September 2021 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben lehnte das Amt xxx See für die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ab und führte u.a. aus, dass sich das Grundstück im 50 m breiten Schutzstreifen eines Gewässers, des xxx, befinde. Randnummer 17 Auf Ersuchen der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nahm die untere Naturschutzbehörde des Beklagten zu dem beantragten Bauvorhaben mit Vermerk vom 7. Oktober 2021 wie folgt Stellung: Randnummer 18 Der vorgelegten Stellungnahme zur Natura-2000-Verträglichkeiten könne aufgrund der Form und Dimension des geplanten Baukörpers nicht gefolgt werden. Gleiches gelte für die Einschätzung, wonach aufgrund der Nutzung der benachbarten Flurstücke (Baden, Bootsnutzung) eine bauliche Verdichtung eines neuen, von den üblichen Siedlungshäusern stark abweichenden Baukörpers und letztendlich aufgrund der 120 m entfernten Segelschule nicht als erheblicher Eingriff zu werten sei. Die Natura-2000-Ausweisung an den noch unbebauten Uferzonen zwischen dem Haus xxx Straße Nr. xxx und der Segelschule habe eine besonders hochwertige Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Die geplanten sehr großen Fensterfronten stellten eine unmittelbare Gefahr für die Population streng geschützter und gefährdeter Vogelarten dar. Das Gebäude befinde sich mittig der Steigungsroute zahlreicher im Nehmtener Raum auf dem gegenüberliegenden Ufer beheimateter Greifvogelarten. Problematisch sei auch die Situation für Brutvogelarten, die Röhrichtbestände besiedeln. Artenschutzrechtlich positiv zu bewerten sei der noch vorhandene großflächige Altbaumbestand auf dem Grundstück, dessen Erhaltungswürdigkeit in Seenähe besonders für den Artenschutz sofort ins Auge falle. Zudem befinde sich auf dem Vorhabengrundstück das gesetzliche geschützte Biotop „artenreicher Steilhang im Binnenland“. Daher seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen. Mit dem geplanten Gebäude gehe eine vollständige Zerstörung des Biotops einher, für die eine Ausnahme nach § 21 Abs. 3 LNatSchG (i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG) nicht erteilt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor. Randnummer 19 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass insbesondere naturschutzrechtliche Belange der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstünden. Zudem habe die Gemeinde Bosau ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB für das Vorhaben nicht erteilt. Randnummer 20 Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. November 2021 gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch erhoben und diesen im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 21 Der Bauantrag halte sich innerhalb der vom Bauvorbescheid vom 23. August 2017 für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses planerisch bereits genehmigten Grundstückmaße. In der Ablehnung werde nicht näher ausgeführt, welche konkreten naturschutzrechtliche Belange der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstünden. Im Hinblick auf die interne Beurteilung vom 7. Oktober 2021 sei zu beachten, dass das Baugrundstück nur einen minimalen Flächenanteil an dem betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiet aufweise. Zudem seien die benannten Schutzgebiete schon aufgrund ihrer Größe sehr heterogen. Die Teilflächen reichten von weitgehend naturnahem See – in Uferbereichen – usw. bis zu Infrastruktur-, Freizeit-, und Siedlungsflächen. Die Unterschiedlichkeit des Gebietes werde insbesondere durch die Lage der Städte, Ortschaften und Streusiedlungen geprägt, die teilweise auch unmittelbar an den Seen liegen würden. Im Bereich der Gemeinde Bosau seien die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke weitestgehend aus dem Schutzgebiet ausgenommen. Ebenso ausgenommen seien auch sogenannte See-Randflächen, die der Freizeit- und Erholungsnutzung dienten. Flächen, die von regelmäßiger Freizeit- und Erholungsnutzung geprägt sind, könnten nicht als naturschutzfachlich hochwertige Flächen bewertet werden. Auch das streitgegenständliche Grundstück sei im Rahmen des regelmäßigen FFH-Gebiets-Monitoring kartiert und dem Biotoptyp „SE“ = Sport- und Erholungsfläche zugeordnet worden. Diese Bezeichnung berücksichtige die bereits vorhandene Prägung und Vorbelastung sowie die insgesamt für das Grundstück nur eingeschränkt zu erreichende naturschutzrechtliche Bedeutung. Die von den benachbarten Grundstücken wegen der dort vorhandenen Wohn- und Freizeitnutzung ausgehende Störwirkung überlagere auch das Baugrundstück. Selbst bei einer Nichtnutzung der Fläche wäre diese für die empfindlichen Arten unattraktiv und bedeutungslos. Wegen des Erhalts des Baumbestandes am Ufer wäre auch im Falle der Errichtung des Wohngebäudes keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten. Die vom Beklagten im Hinblick auf das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops angenommene Vermeidung eines Präzedenzfalls sei unbeachtlich, da bereits Präzedenzfälle rechts und links des Baugrundstückes vorlägen. Im Übrigen sei die Untersuchung einer Biotopeigenschaft bzw. dessen Relevanz nicht Gegenstand bzw. Grundlage der sogenannten FFH-Prüfung. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass sie keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung hätten. Es fehle am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Die Kläger könnten die begehrte Baugenehmigung nicht realisieren, da die hierfür nötige Fachgenehmigung nicht vorliege und auch nicht erteilt würde. Die untere Naturschutzbehörde habe die Zustimmung zu dem beantragten Vorhaben versagt und auch die Erteilung einer Befreiung abgelehnt. Im Einzelnen: Randnummer 23 Dem Vorhaben stehe der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 LNatSchG entgegen. Die Vorhabenfläche befinde sich im Bereich eines gesetzlich geschützten artenreichen Steilhangs im Binnenland. Die Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Biotops sei gesetzlich verboten. Die Biotopkartierung stelle eine unterschiedlich intensive Freizeitnutzung der Grundstücke in diesem Bereich fest. Bezogen auf den Steilhang werde die Biotopbewertung mit der Einstufung „noch wertvoll“ (Stufe 5) eingestellt. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung aus April 2019 werde auf Seite 3 ebenfalls auf den markanten Böschungsbereich und den Biotopschutz hingewiesen. Die dortige Einschätzung decke sich mit der Beschreibung im Biotopbogen. Der gesetzliche Biotopschutzschutz sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil sich in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück Präzedenzfälle durch bebaute Grundstücke befinden. Steilhänge seien im Landesnaturschutzgesetz 1993 als gesetzlich geschützte Biotope ausgewiesen worden. Die angrenzenden Gebäude seien vor diesem Zeitpunkt errichtet worden. Randnummer 24 Das Vorhaben sei im Hinblick auf die Schutzgebiete auch nicht mit § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 25 LNatSchG zu vereinbaren. Die vorgelegte sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung weise erhebliche Mängel auf. Das Bauvorhaben sei vielmehr als unverträglich zu bewerten. Die Unbeachtlichkeit des Vorhabens ergebe sich nicht daraus, dass die in Anspruch genommene Fläche nur einen geringfügigen Anteil des Schutzgebietes betreffe. In der Verträglichkeitsprüfung seien kumulative Effekte nur am Rande betrachtet worden. Die zusätzlichen potentiellen Einflussfaktoren des Vorhabens seien nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Die Verträglichkeitsprüfung zeige bestehende Vorbelastungen auf, die jedoch bei der Betrachtung der kumulativen Effekten nicht allein ausschlaggebend wären. Es müssten auch andere Pläne und Projekte, welche im Zusammenhang mit den Bauvorhaben von Relevanz sein können, berücksichtigt werden. Diese Prüfung sei hingegen nicht vorgenommen worden. Randnummer 25 Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbescheid vom 23. August 2017. Die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB könne dahinstehen. Der Vorbescheid erfasse – antragsgemäß – keine naturschutzrechtlichen Fragestellungen und entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Ferner sei zu beachten, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht mit dem vom Vorbescheid erfassten Vorhaben übereinstimme. Randnummer 26 Die Kläger haben mit Schreiben vom 30. August 2022 ergänzend ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Bauvorhaben nicht um ein singuläres Bauprojekt innerhalb einer sonst ungestörten Umgebung handele. Der Uferbereich des xxx Sees beginnend ab dem südlichen Ende der Uferstraße entlang der xxx Straße bis zum Grundstück xxx Straße Nr. 52 sei durchgängig bebaut. Die xxx Straße diene dem regionalen und überregionalen Verkehr und sei stark befahren. Im Uferbereich befänden sich Steganlagen, die zu Freizeitzwecken genutzt würden. Nördlich an das streitbefangene Flurstück schließe sich die Steganlage der Segler-Gemeinschaft Fährhaus Bosau e.V. an. Hier finde eine intensive Freizeitnutzung statt, die sich prägend auf die Gesamtumgebung auswirke. Diese Situation und die heterogene Struktur innerhalb des Schutzgebietes sei bei der Betrachtung der ökologischen Situation und den behaupteten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Im Übrigen werde der Steilhang bereits von den beiden benachbarten Bebauungen beeinträchtigt und belastet. Im fraglichen Bereich sei (bereits) eine durchgehende Bebauung vorhanden. Randnummer 27 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 zurück. Darin bezog er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 30. Juni 2022 und ergänzte diese dahingehend, dass durch die Nutzungsänderung auf dem Grundstück, einhergehend mit z.B. den Beseitigungen von Baumbestand, den Versiegelungen oder der Gestaltung der Außenflächen, ein erhöhter und anderer Nutzungsdruck einhergehen sowie ein Lebensraum für Flora und Fauna verloren gehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Randnummer 28 Die Kläger haben am 18. Januar 2023 Klage erhoben. Sie beziehen sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend Folgendes vor: Randnummer 29 Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben handele es gegenüber dem Bauvorhaben aus der Bauvoranfrage nicht um ein aliud. Der Bauvorbescheid lege die Grundlagen für die bau- und bodenrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens in Bauweise, überbaubarer Grundstücksfläche und Art der baulichen Nutzung fest. Insoweit würden keine erheblichen bzw. zu berücksichtigenden Unterschiede zwischen Vorbescheidsverfahren und Baugenehmigungsverfahren vorliegen. Die Bauvoranfrage sei erkennbar ohne nähere Darstellung der einzelnen Bauteile gefasst worden. Die in Anspruch genommene Fläche sei annähernd identisch. Der Umstand, dass innerhalb des Gebäudes nicht eine, sondern zwei Wohnungen geplant sind, sei unbeachtlich. Art und Maß der baulichen Ausnutzung änderten sich durch die interne Aufteilung in Wohneinheiten nur unmaßgeblich. Dies gelte auch für die bauliche Ausgestaltung des Dachgeschosses. Ergänzend sei zu beachten, dass die vermeintliche Änderung der Vorhabensausführung nicht zu einer neuen Überlegung und Prüfung des Beklagten und der Gemeinde geführt habe bzw. hätte führen müssen. Vielmehr habe der Beklagte den Baugenehmigungsantrag als einen Antrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses gewertet und geführt. Dies ergebe sich aus dem Schriftverkehr, den der Beklagte sowohl im Rahmen der Prüfung als auch des Widerspruchsverfahrens gefertigt hat. Randnummer 30 Die Kläger beantragen, Randnummer 31 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, den Klägern die unter dem 12. Juli 2021 beantragte Baugenehmigung zu erteilen; Randnummer 32 hilfsweise, den Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bescheidung des Antrags vom 12. Juli 2021 zu verurteilen. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend Folgendes vor: Randnummer 36 Der Bauvorbescheid vom 23. August 2017 begründe mit Blick auf das streitgegenständliche Bauvorhaben keinen Rechtanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Bei dem jetzigen Bauvorhaben handele es sich im Vergleich zum Gegenstand des Bauvorbescheids um ein aliud. Ein solches sei anzunehmen, wenn durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stelle. Die Beurteilung, ob ein aliud vorliege, sei nicht auf die Voraussetzungen des § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB beschränkt, vielmehr sei zwischen den materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen und der formellen Bestimmung des Antragsgegenstandes zu differenzieren. Die für die Identität des Bauvorhabens wesentlichen Merkmale seien Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform und Erscheinungsbild. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben mit Blick auf das wesentliche Merkmal der „optischen Geschossigkeit" als Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung um ein aliud. Das dem Bauvorbescheid zu Grunde liegende Bauvorhaben weise eine optische Zweigeschossigkeit auf. Das streitgegenständliche Bauvorhaben weise demgegenüber eine optische Dreigeschossigkeit auf. Hinzu komme, dass die massiven „Gauben" eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Dachform und des gesamten Erscheinungsbildes zur Folge hätten. Ebenso sei zu beachten, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben im Gegensatz zum Vorbescheid zwei Wohneinheiten umfasse. Das Erscheinungsbild weiche auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgesehenen massiven Fensterfronten sowie der zwei vollständig umlaufenden Balkon- und Terrassenanlagen wesentlich voneinander ab. Die Abweichungen hinsichtlich der Kriterien Standort, Bauvolumen, Dachform, Erscheinungsbild hätten jeweils schon für sich genommen die Wertung als aliud zur Folge. Jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau liege diese Bewertung auf der Hand. Auch unter Berücksichtigung der eindeutigen Formulierungen im Antragsverfahren enthalte der Bauvorbescheid keine Regelung zu einer „grundsätzlichen“ Bebaubarkeit bzw. grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Neben dem Wortlaut („Einfamilienhaus“, d.h. eine Wohneinheit) seien die Zeichnungen durch den Grünstempel ebenfalls zum Regelungsgegenstand gemacht worden. Es könne insoweit dahinstehen. ob Antragsgegenstand und Regelungsgegenstand gegebenenfalls auseinanderfallen, da die Kläger keinen Widerspruch wegen eines vermeintlichen Abweichens von Antragsgegenstand und Regelungsgegenstand erhoben hätten. Selbst für den Fall, dass das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen wäre, füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Randnummer 37 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 38 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt. Randnummer 40 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 41 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 ist für ein Bauvorhaben eine Genehmigung zu erteilen, wenn diesem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Anwendbarkeit von § 73 LBO 2016 ergibt aus § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 (Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024, GVOBl. 2024, 504), wonach Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurde, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Randnummer 42 Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist bauplanungsrechtlich unzulässig (1.). Des Weiteren fehlt den Klägern das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für die Gewährung der beantragten Baugenehmigung (2.). Randnummer 43 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Wohngebäudes ist nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters als Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Durch die geplante Anlage werden öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Randnummer 44 Ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben ist entweder nach § 30 BauGB, nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Abgrenzung dieser drei Bereiche ist negativ vorzunehmen, sodass Außenbereich danach alles ist, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 BauGB liegt. Der Standort des streitbefangenen Vorhabens liegt weder im Geltungsbereich eines wirksamen (qualifizierten) Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Randnummer 45 Der den Klägern unter dem 23. August 2017 erteilte Bauvorbescheid entfaltet für das Bauvorhaben weder hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens noch für die Bewertung, ob sich die Vorhabenfläche im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, eine Bindungswirkung. Randnummer 46 Nach § 66 Satz 1 LBO 2016 ist vor Einreichen des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der im Vorbescheid vorweg entschiedene Teil der Baugenehmigung ist im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Der Vorbescheid ist eine verbindliche befristete Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Vorhaben im Umfang der Entscheidung nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Insoweit ist ein bestandskräftiger Vorbescheid ein vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellen Teil der späteren Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39/82 – juris; OVG Schleswig, Urteil vom 18. Februar 1993 – 1 L 241/91 – juris; Beschluss vom 17. September 1996 – 1 M 40/96 – juris). Randnummer 47 Die fehlende Bindungswirkung ergibt sich nicht bereits aus dem Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheides gemäß § 66 Satz 2 LBO 2016. Danach gilt der Vorbescheid drei Jahre. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten wurde die Verlängerung des Vorbescheides gemäß § 66 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 LBO 2016 vor Ablauf von drei Jahren beantragt. Mit Bescheid vom 5. März 2020 wurde die Gültigkeitsdauer des Vorbescheides um zwei Jahre verlängert. Der streitbefangene Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten ist am 23. Juli 2021 beim Amt Großer A-Stadter See und damit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vorbescheides eingegangen. Ein Vorbescheid verliert seine Wirkungen (nur), wenn nicht innerhalb der Geltungsfrist ein ordnungsgemäßer Bauantrag gestellt wird (vgl. Möller/Bebensee, Kurzkommentar zur LBO SH 2016, § 66 Ziffer 4; Decker, in: Busse/Kraus, Bayrische Bauordnung, Art. 71 Rn 131). Randnummer 48 Der Vorbescheid vom 23. August 2017 zeitigt jedoch keine Bindungswirkung für das streitbefangene Vorhaben, weil es sich insoweit um unterschiedliche Vorhaben handelt. Das im Baugenehmigungsverfahren zu bewertende Verfahren stellt gegenüber dem im Vorbescheidsverfahren geprüften Vorhaben ein sogenanntes aliud dar. Randnummer 49 Der Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheides richtet sich nach den gestellten Fragen und den zugrundeliegenden Plänen. Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf ein Vorhaben, welches inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweicht. Maßgeblich für die Annahme der Geringfügigkeit einer Abweichung ist, dass die Genehmigungsfrage durch das nachfolgende Bauvorhaben in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufgeworfen wird und der nachfolgende Bauantrag von dem im Vorbescheid zugrundeliegenden Vorhaben nicht in wesentlichen Punkten abweicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. April 2019 – 9 ZB 15.2606 – juris, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 4. August 2011 – 2 CS 11.997 – juris, Rn. 8; Große-Suchsdorf/ Burzynska/ Mann, NBauO, 10. Auflage 2020, § 73 Rn 25ff. m.w.N.; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte u.a., BauO NRW, Stand: September 2024, § 77 Rn 73). Für die Frage, ob sich die Abweichungen als sogenanntes aliud darstellen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob die abweichende Bauausführung genehmigungsfähig (gewesen) ist, sondern darauf, ob sich die Genehmigungsfrage in Folge der planabweichenden Ausführung neu stellt (VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 ZB 21.2603 –, Rn. 15, juris). Randnummer 50 Nach Auffassung des erkennenden Berichterstatters hat bereits die Änderung der Anzahl der Wohneinheiten zu einer Identitätsveränderung des Vorhabens geführt. Diese Änderung hat die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen. Es entspricht insoweit zwar allgemeiner Auffassung, dass die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht relevant ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 - juris, Rn. 3 .; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. Juni 1993 1- B 11353/93 – juris). Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 – juris, Rn. 26 ). Allerdings ist zu beachten, dass die Anzahl und die Anordnung der Wohnungen in einem Gebäude zu den Parametern gehört, die den Genehmigungsgegenstand gleichwohl definieren. Die Anzahl der Wohnungen ist bauplanungsrechtlich relevant, weil sie – unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplans – generell Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sein kann (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 – juris mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2010 – 7 A 2535/09 – juris, Rn 12). Dies führt dazu, dass die Umwandlung einer Wohnung in mehrere Wohneinheiten ein bauplanungsrechtliches Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB und somit auch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Dies bedeutet, dass der Umstand, wonach die Anzahl der Wohneinheiten für das Einfügen eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht relevant sein dürfte, nicht zugleich dazu führt der Änderung der Anzahl der Wohneinheiten die bauplanungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Ob die Änderung eines Vorhabens in bodenrechtlicher und/ oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird, betrifft noch nicht die Frage, ob das Vorhaben auch zulässig ist. Für die Frage der Reichweite der Bindungswirkung des Vorbescheides ist daher nicht vorrangig auf die Frage abzustellen, ob das Vorhaben in der geänderten Form genehmigungsfähig ist, sondern, ob es im o.g. Sinne ein aliud zum Bauvorbescheidsvorhaben darstellt. Die insoweit beschränkte Bindungswirkung eines Bauvorbescheides für eine Wohnung kann hier dadurch gerechtfertigt werden, dass zwar für die Frage des Einfügens die Wohnungsanzahl keine Rolle spielt, die Gemeinde jedoch angesichts eines Bauantrages oder eines Bauvorbescheidsantrages die Möglichkeit hätte, bauleitplanerische Maßnahmen zu ergreifen, um z.B. die Entstehung einer Bebauung mit (zu)vielen Wohnungen, die ihre Infrastruktur überlasten könnte, zu verhindern. Randnummer 51 Des Weiteren führen auch die Veränderungen in der Optik bzw. Kubatur des Vorhabens – hier in der Ausgestaltung des Dachgeschosses – dazu, dass die Genehmigungsfrage aus bauplanungsrechtlicher Sicht erneut aufgeworfen wird bzw. dass es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben um ein aliud handelt. Soweit durch die optische Gestaltung eines Gebäudes zugleich Kriterien erfasst werden, die im Rahmen des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen sind, ist auch im unbeplanten Innenbereich auf die entsprechenden Vorgaben der BauNVO (§§ 16-20 BauNVO) zurückzugreifen. Für die Frage des Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihm folgend des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in erster Linie auf diejenigen Faktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zu einander setzen lassen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12/14 – juris, vom 14. März 2013 – 4 B 49/12 – juris, OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2013 – 1 LB 6/13 – juris). Ihre absolute Größe nach Grundfläche, (Voll)Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris, Rn. 17; Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris; Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12.14 – juris, Rn. 3). Allerdings kommt insoweit nur dem Merkmal des "Vollgeschosses" rechtliche Bedeutung zu. Deswegen ist nicht auf das auch Nicht-Vollgeschosse einbeziehende Merkmal des "Geschosses" abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 4 B 4/11 – juris, Rn. 4). Randnummer 52 Zwar hält sich das streitbefangene Vorhaben hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Kubatur des Wohngebäudes (jedenfalls bezüglich Grundfläche und Firsthöhe etc.) im Rahmen der durch den Vorbescheid festgestellten Vorgaben. Eine Abweichung besteht hingegen bei der Ausgestaltung des Daches, hier in Form der nunmehr vorgesehenen Dachgauben. Von Bedeutung ist insofern sein, ob die vom Beklagten angenommene „Dreigeschossigkeit“ des streitbefangenen Vorhabens im Vergleich zur optischen „Zweigeschossigkeit“ des vom Vorbescheid erfassten Vorhabens ebenfalls die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Sicht erneut auslöst. Insoweit ist zu beachten, dass es auch für die Anzahl der Vollgeschosse (grundsätzlich) auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechnungen der in den jeweiligen Landesbauordnungen teilweise sogar unterschiedlich festgelegten Definitionen eines Vollgeschosses ankommt. (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 84/96 – juris, Rn. 5). Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebenenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn eine solche Berechnung durchgeführt wurde und ergeben hat, dass sich kein Vollgeschoss ergibt (siehe Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 84/96 – juris, Rn. 6). Randnummer 53 Nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen/ Berechnungen handelt es sich bei dem nunmehr geplanten Dachgeschoss um ein Staffelgeschoss und nicht um ein Vollgeschoss (im Sinne von § 2 Abs. 8 LBO ). Allein dieser Umstand spricht aber nicht dafür, dass die hier gegebene abweichende Gestaltung des Vorhabens die Genehmigungsfrage in planungsrechtlicher Hinsicht nicht erneut aufwirft, auch wenn sie im Ergebnis zu bejahen sein könnte. Die Identität des Vorhabens hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ist jedenfalls nicht offensichtlich. Die geplante Dachgestaltung mit einer höheren Wohnfläche erfordert eine Prüfung, ob es sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss oder eben um ein Staffelgeschoss handelt. Für die Annahme eines aliuds bzw. einer wesentlichen Abweichung kommt es nicht bereits darauf an, ob die abweichende Bauausführung genehmigungsfähig (gewesen) ist, sondern darauf, ob sich die Genehmigungsfrage in Folge der planabweichenden Ausführung – wie hier – neu stellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 ZB 21.2603 – juris, Rn 15). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die dargestellten Fragen tatsächlich von der Genehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren erwogen und geprüft worden sind. Ebenso ist es nicht relevant, dass der Beklagte das Vorhaben im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid (weiterhin) als „Errichtung eines Einfamilienhauses“ bezeichnet hat. Relevant sind allein die Angaben der Kläger in den Bauantragsunterlagen und die dem Bauantrag zugrundeliegenden Pläne. Dort wurde das Vorhaben als Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten bezeichnet. Randnummer 54 Da sich die Fläche, deren bauliche Nutzung begehrt wird, nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans befindet, kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob der streitbefangene Standort im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bark oder, falls nicht, dann im Außenbereich liegt. Randnummer 55 Außenbereich ist demnach begrifflich die Gesamtheit der in § 30 und § 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Der Begriff Außenbereich kann daher nicht mit Vorstellungen wie etwa der „freien Natur“, der „Stadtferne“ oder der „Einsamkeit“ verbunden werden. Mit dem Begriff „Außenbereich“ ist auch nicht festgelegt, dass die Außenbereichsfläche in einem naturalistisch-geografischen Sinne außen liegt. Wegen der erforderlichen negativen Abgrenzung des Außenbereichs können Außenbereichsflächen auch in solchen Gebieten liegen, die in einem größeren Rahmen von Bebauung umgeben sind. Ob ein Standort noch am Bebauungszusammenhang eines Ortsteils teilnimmt, ist nicht geografisch-mathematisch messbar, sondern es ist anhand einer Bewertung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (ständige Rspr. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris, Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 56 Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hieraus folgt, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind (vgl. (BVerwG Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 – juris und Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 – juris). Randnummer 57 Eine trennende oder den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung kann dagegen besonderen örtlichen Verhältnissen zukommen. Zu der einen Bebauungszusammenhang bildenden „vorhandenen“ Bebauung kann zwar auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Soweit dies der Fall ist, sind unbebaute Flächen des beplanten Gebiets aber nicht wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 Abs. 1 BauGB bebaut werden dürften. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die „Verkehrsauffassung“ (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 – juris, Rn. 17; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 – juris, Rn. 4). Randnummer 58 Da bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, ist ein Grundstück, selbst wenn es teilweise bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Vielmehr endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung (BVerwG, std. Rspr., z. B. Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 – juris, Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 –juris, Rn. 5), sodass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören, wenn nicht örtliche Besonderheiten im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einer topographischen Besonderheit (bspw. Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris, Rn. 6 sowie Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 – juris, Rn. 8 jeweils m. w. N). Denn andernfalls könnte sich – von diesem einen Vorsprung ausgehend – ein neuer geschlossener Ring um einen Ortsteil legen, da jedes neubebaute Grundstück wieder zusammen mit dem bisherigen Innenbereich ein weiteres Grundstück des Außenbereichs von zwei Seiten umgrenzen würde (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 – juris, Rn. 26). Deshalb ist es unzulässig, die Abgrenzung etwa in einer Weise zu wählen, dass eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder eine dem am weitesten in den Außenbereich ragenden Gebäude vorgelagerte Linie als Kriterium herangezogen wird. Vielmehr kann und wird die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich unregelmäßig „verwinkelt“ verlaufen. Diese Grenze ist wegen der zu berücksichtigenden vorhandenen häufig uneinheitlichen Bebauung am Ortsrand durchaus nicht selten von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet (BVerwG Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103/90 – juris, OVG Schleswig, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 1/17 – juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. Januar 2007 – 2 Q 35/06 – juris; Söfker/ Hellriegel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzbeger, 157. EL November 2024, BauGB. § 34 Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 59 Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris, Rn. 5 m.w.N.). Unbebaute Flächen können dem Bebauungszusammenhang danach angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört (BVerwG std. Rspr, Beschluss vom 11. Juni 1992 – 4 B 88.92 – juris, Rn. 5). Randnummer 60 Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe einer unbebauten Fläche auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in deren Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1.91 – juris, Rn. 21). Teilweise wird in der Rechtsprechung im Sinne einer „Faustformel“ davon ausgegangen, dass eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, da die wachsende Größe einer unbebauten Fläche erfahrungsgemäß als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang spricht. Dieser gedankliche Ausgangspunkt entbindet jedoch nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris, Rn. 9 m.w.N.). Bei der umfassenden Betrachtung ist insbesondere (auch) die Struktur der umliegenden vorhandenen Bebauung maßgeblich. Eine kleinteilige Bebauung im städtischen Bereich spricht eher dafür, Freiflächen mit einer Ausdehnung von 70 bis 80 m dem Außenbereich zuzuordnen. Eine uneinheitliche, aufgelockerte Bebauung im ländlichen Raum mit großen Freiflächen um die Häuser herum legt es eher nahe, (auch) bei größeren Entfernungen eine Baulücke im Innenbereich zu bejahen. Demgemäß ist in der Rechtsprechung im ländlichen Raum in einem von großvolumigen Baukörpern mit großzügigen Freiflächen geprägten Bereich bei einer Ausdehnung von 70 bis 80 m in der Luftlinie der Eindruck der Geschlossenheit noch bejaht worden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Mai 2001 – 1 L 61/00 –, n.v.). Andererseits sind Freiflächen mit einer Ausdehnung von deutlich mehr als 100 m, die unter Zugrundelegung der umgebenden kleinteiligen Bebauung Platz für eine ganze Reihe von Einfamilienhäusern geboten hätten, nicht mehr dem sie umgebenden Bebauungszusammenhang zugeordnet worden (OVG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 2001 – 1 L 85/00 –, n.v.; Urteil vom 22. Mai 2003 – 1 LB 18/02 – n.v.; vgl. auch Söfker/ Hellriegel, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 23, m.w.N.). Randnummer 61 Nach Auswertung der vorhandenen Lagepläne, der im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen (u.a. Digitaler-Atlas-Nord und google maps) sowie nach dem Ergebnis des durch die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von den streitbefangenen Örtlichkeiten und unter Anwendung der dargestellten (Abgrenzungs-)Kriterien ist für den erkennenden Einzelrichter nicht erkennbar, dass die Fläche, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB ist. Randnummer 62 Ein Bebauungszusammenhang wird am Vorhabenstandort nicht von den Gebäuden auf den Grundstücken xxx xxx (Flurstück xx/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.