Haftungsverteilung bei Überholen eines haltenden oder allenfalls sehr langsam fahrenden Straßenreinigungsfahrzeugs im Bereich einer Einmündung Leitsatz 1. Die Umstellung des Klagebegehrens nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung stellt eine nach § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte Klageänderung dar. (Rn.27) 2. Eine unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn der Überholende nach den Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen darf. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich voraus ein haltendes oder allenfalls sehr langsam fahrendes Straßenreinigungsfahrzeug mit eingeschalteten gelben Rundumleuchten im Bereich einer Einmündung befindet. (Rn.34) 3. Das Verbot des Überfahrens einer "durchgehenden Linie" (Zeichen 295) gilt unabhängig davon, ob die Linie eine Fahrspur für den Gegenverkehr oder für den gleichgerichteten Verkehr abtrennt. Das Zeichen begründet ein mittelbares Überholverbot, wenn zum Überholen die abgetrennte Fahrbahn mitbenutzt werden muss. (Rn.35) 4. Gelbes Blinklicht hat allein eine Warnfunktion vor den spezifischen Gefahren des Betriebs eines Sonderfahrzeugs und verleiht keine Sonderrechte. (Rn.36) 5. Bei den Positionen Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten handelt es sich um kongruente Schäden i.S.v. § 12 A 2.5.1 AKB 15, so dass wegen des Quotenvorrechts der Anspruch zu 100 % beim Geschädigten verbleibt, soweit hier ein Restschaden besteht, der nicht von der Vollkasko abgedeckt ist. (Rn.44) 6. Eine bedingte Anschlussberufung ist möglich, weil sie kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne darstellt und deshalb wie andere bedingte Prozesshandlungen zu beurteilen ist. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. Juni 2024, 7 U 4/24 vorgehend LG Itzehoe 4. Zivilkammer, 18. Dezember 2023, 4 O 123/22 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18.12.2023, Aktenzeichen 4 O 123/22 , wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen. 3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.349,20 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 2.918,53 € und auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 4. 1.430,67 €. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.10.2021 in P.. Die Klägerin befuhr am Vormittag des Unfalltages mit dem von ihr geleasten VW Polo (amtlichen Kennzeichen PI RT 209) die E.-Straße in P. stadteinwärts (in südlicher Richtung) und wollte von dort nach rechts in die F.-Straße abbiegen. Im dortigen Einmündungsbereich - aus Sicht der Klägerin rechts - befand sich das vom Beklagten zu 1. gelenkte Straßenreinigungsfahrzeug. Das Straßenreinigungsfahrzeug war im Auftrag der Beklagten zu 2. (Kommunaler Servicebetrieb) für die Beklagte zu 4. (Stadt P.) im Einsatz; der Beklagte zu 3. (Kommunaler Schadenausgleich) ist zuständiger Eigenversicherer. Randnummer 2 Die Klägerin fuhr links an dem Straßenreinigungsfahrzeug vorbei und bog sodann vor diesem nach rechts ab. Dabei kam es zur Kollision. Die Einzelheiten sind streitig. Randnummer 3 Die Klägerin hat behauptet, das Straßenreinigungsfahrzeug habe geparkt und sei plötzlich losgefahren, als sie gerade abgebogen sei. Für sie sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.349,10 € (Summe aus Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten und Unfallkostenpauschale) entstanden. Randnummer 4 Die Beklagten haben behauptet, das Straßenreinigungsfahrzeug habe nicht geparkt, sondern - mit eingeschalteten Rundumleuchten und Kehrbürsten - lediglich einige Sekunden lang verkehrsbedingt gehalten, um Fußgänger passieren zu lassen und um sodann selbst in die F.-Straße abzubiegen. Als die Straße frei gewesen sei, sei der Beklagte zu 1) angefahren, wobei er beim Abbiegen mit lediglich 3 km/h gefahren sei. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Unfall allein schuldhaft verursacht, indem sie bei unklarer Verkehrslage und unter Überfahren einer durchgezogenen Linie überholt habe. Die Beklagten zu 1) bis 3) seien bereits nicht passivlegitimiert. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört sowie ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 11.08.2023 eingeholt. Es hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu 4) aufgrund einer Mithaftungsquote von 20 % verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 6 Die Beklagten zu 1) bis 3) seien nicht passivlegitimiert. Zugunsten des Beklagten zu 1) greife das Verweisungsprivileg gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) habe als Eigenbetrieb der Beklagten zu 4) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Und der Beklagte zu 3) sei kein Pflichtversicherer i.S.d. § 1 PflVG, sondern sog. Eigenversicherer nach § 2 Abs. 1, 2 PflVG. Allein die Beklagte zu 4) sei passivlegitimiert. Sie hafte aus §§ 839 BGB, 10 StVO, 17 Abs. 1, 3 StVG dem Grunde nach zu 20 % aus verbleibender Betriebsgefahr. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle sich das Geschehen wie folgt dar: Das Straßenreinigungsfahrzeug habe mit eingeschalteten Kehrbürsten und Rundumleuchten in der Absicht, nach rechts in die F.-Straße abzubiegen, kurz gehalten, um Fußgänger passieren zu lassen. Die Klägerin habe sich von hinten genährt und ebenfalls nach rechts abbiegen wollen. Ohne abzuwarten sei die Klägerin links an dem Straßenreinigungsfahrzeug vorbeigefahren, wobei sie eine durchgezogene Linie überfahren habe, und habe vor dem sodann anfahrenden Straßenreinigungsfahrzeug nach rechts gelenkt. In rechtlicher Würdigung habe die Klägerin mehrere Verkehrsverstöße begangen. So habe sie gegen das Gebot der Rücksicht und Vorsicht (§ 1 StVO) verstoßen, bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 S. 1 StVO) und dabei verbotswidrig eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) überfahren. Andererseits habe sich vorliegend auch die dem Straßenreinigungsfahrzeug innewohnende Betriebsgefahr ausgewirkt, indem die Sicht nach links aufgrund seiner Eigenschaft als „Rechtslenker“ eingeschränkt gewesen sei. Die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zulasten der Klägerin. Daraus ergebe sich ein - korrigierter - Anspruch der Klägerin in Höhe von 860,82 € zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 €, jeweils nebst Zinsen. Randnummer 7 Dagegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung sowie die Beklagte zu 4. mit ihrer (bedingten) Anschlussberufung. Randnummer 8 Die Klägerin rügt, dass die zuständige Einzelrichterin, die das Verfahren erst später übernommen habe, die Angaben der Parteien ohne einen eigenen persönlichen Eindruck gewürdigt habe. Die Annahme, die Klägerin habe (verbotswidrig) eine durchgezogene Linie überfahren, sei fehlerhaft, weil es sich bei einer Fahrspurmarkierung zwischen einer Linksabbieger- und einer Geradeausspur nicht um ein Verkehrszeichen Nr. 295 handele. Es liege auch kein verkehrswidriges Überholen bei unklarer Verkehrslage vor. Die Abbiegeabsicht des Straßenreinigungsfahrzeugs sei nicht bewiesen. Dieses sei nicht in Bewegung gewesen, als sie vorbeigefahren sei. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug langsamer werde und sich möglicherweise nach rechts zum Fahrbahnrand orientiere, genüge nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Zudem sei ihr Überholvorgang bereits abgeschlossen gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Nicht haltbar sei auch die Schlussfolgerung, dass das Parkverbot im Einmündungsbereich gegen ein Parken des Straßenreinigungsfahrzeugs spreche. Der Beklagte zu 1) sei angefahren, ohne auf den Verkehr zu achten. Bei einem Blick nach vorne hätte er das Klägerfahrzeug sehen müssen. Ein gelbes Blinklicht verleihe keine Sonderrechte. Es sei deshalb von einer vollen Haftung der Beklagten auszugehen. Die Klägerin habe inzwischen ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, so dass unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts und der Leistungen ihres Versicherers ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.241,16 € verbleibe. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 unter Abänderung des am 18.12.2023 verkündeten Urteils des Landgerichtes Randnummer 11 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.241,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.12.2021 zu zahlen; Randnummer 12 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagen beantragen, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zudem hat die Beklagte zu 4) unter der auflösenden Bedingung, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig zurückweist, Randnummer 16 Anschlussberufung Randnummer 17 eingelegt mit dem Antrag, Randnummer 18 das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Sie halten die Berufung bereits für unzulässig, weil die Klägerin weniger verlange als im ersten Rechtszug, ohne zur Differenz eine prozessuale Erklärung abzugeben. Die Berufung sei auch unbegründet. Zur fehlenden Passivlegitimation der Beklagten zu 1) bis 3) trage die Klägerin nichts weiter vor. Eine höhere Mithaftungsquote der Beklagten zu 4) als vom Landgericht angenommen komme jedenfalls nicht in Betracht. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen bestünden nicht. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Angaben der Parteien seien protokolliert worden und hätten so von der Einzelrichterin verwertet werden können. Zu Recht habe das Landgericht einen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage und ein verkehrswidriges Überfahren einer durchgezogenen Linie angenommen. Hinzu komme ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO). Randnummer 20 Mit ihrer (bedingten) Anschlussberufung macht die Beklagte zu 4) geltend, dass sie auch nicht aus Betriebsgefahr hafte. Die Klägerin habe nicht den Beweis geführt, dass der Beklagte zu 1) eine Amtspflicht verletzt habe. Dieser habe keinen Anlass gehabt, vor dem Abbiegen nach links zu schauen. Mit dem völlig unüblichen Verhalten der Klägerin habe er nicht rechnen müssen. Die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG treffe allein den Halter. Zur Haltereigenschaft habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Zuletzt habe sie hierzu behauptet, der Beklagte zu 2) sei Halter. Ihr Vorbringen lasse sich nicht dahingehend auslegen, dass die Beklagte zu 4) gemeint gewesen sei. Eine Haftung der Beklagten zu 4) aus Betriebsgefahr scheide deshalb ebenfalls aus. Randnummer 21 Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss beabsichtigt. Stellungnahmen der Parteien sind innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht eingegangen. II. Randnummer 22 Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts I. vom 18.12.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Randnummer 23 Zur Begründung wird auf die Gründe unter II. des vorausgegangenen Hinweises des Senats vom 14.06.2024 Bezug genommen. Darin hat der Senat Folgendes ausgeführt: Randnummer 24 „Die Berufung der Klägerin hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 25 Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. 1. Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin zwar das Urteil vollständig zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt hat, dabei jedoch einen Antrag formuliert hat, der hinter dem vom Landgericht bereits zuerkannten Schadenersatz (1.430,67 €) zurückbleibt, ohne zugleich eine prozessuale Erklärung zum Schicksal der verbleibenden Differenz abzugeben. Die Berufung genügt der Form der §§ 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung enthält bestimmte Berufungsanträge sowie die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Am Ende der Berufungsbegründung erläutert die Klägerin auch, woraus sich die abweichenden Berufungsanträge ergeben, nämlich aus der zwischenzeitlichen Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung. Dass hiernach eine Differenz verbleibt, zu der eine geeignete prozessuale Erklärung noch aussteht, ist unschädlich, weil dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann. Randnummer 27 Die Umstellung des Klagebegehrens nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung stellt eine nach § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte Klageänderung dar, bei der zwar der Klagegegenstand, aber nicht der Klagegrund verändert ist. Auf die Zulässigkeit der Klage oder der Berufung hat die Umstellung keine Auswirkungen, und zwar auch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin nominal nunmehr weniger begehrt, als ihr das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zugesprochen hat. Unstreitig hat die Klägerin in der Zwischenzeit ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die die geltend gemachten Reparaturkosten (3.108,04 € + 368,77 € = 3.476,81 €) in vollem Umfang gezahlt hat. Dieser Umstand stellt ein teilweise erledigendes Ereignis dar. Die nunmehr noch verbliebene Schadenssumme setzt sich unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts aus den verbliebenen Schadensersatzpositionen zusammen. 2. Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin ist allerdings unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin dem Grunde nach mehr als 20 % ihres Schadens von den Beklagten ersetzt verlangt. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.