Verjährungsbeginn bei Behördenkenntnis und Hemmung durch Klageerhebung Orientierungssatz
(2)der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Randnummer 29 a. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung ist der Anspruch der Klägerin aufgrund der unterbliebenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2016 entstanden. Randnummer 30 b. Hiervon hatten die zuständigen Bediensteten der Deutschen Rentenversicherung als maßgeblich Einrichtung im Jahr 2019 Kenntnis. Randnummer 31 i. Bei Behörden, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt es für die Kenntnis darauf an, wann der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde, die den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis erlangt hat (BGH vom 12.5.2009, Az. VI ZR 294/08; BGH vom 28.11.2006, Az. VI ZR 196/05). Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BGH vom 12.5.2009, Az. VI ZR 294/08). Randnummer 32 Vorliegend oblag die Prüfung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten nicht allein der Klägerin. Diese überwacht zwar als Einzugsstelle nach § 28h I SGB IV die Einreichung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und macht nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche geltend. Den Trägern der Rentenversicherungen ist jedoch nach § 28p Abs. 1 SGB IV die Prüfung der Arbeitgeber auf die Einhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten übertragen. Nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen ihrer Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu erlassen. Die insoweit nach § 28h Abs. 2 SGB IV bestehende Zuständigkeit der Krankenkassen tritt gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV zurück. Randnummer 33 Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers umfasst daher nicht nur die Kontrollfunktion, sondern auch die Vollzugsfunktion. Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkassen als Einzugsstellen. Diese werden jedoch lediglich im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht. Aus diesem Grund ist für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherung abzustellen. Würde man auf die Kenntnis der Bediensteten der Krankenkassen abstellen, könnten die Rentenversicherungsträger den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern (BGH vom 12.5.2009, Az. VI ZR 294/08). Randnummer 34 ii. Eine Kenntnis der Deutsche Rentenversicherung Bund lag seit dem Jahr 2019 vor. Randnummer 35 Aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14.1.2020 über die Betriebsprüfung bei der ….. (Anlage K2) geht hervor, dass die Betriebsprüfung in der Zeit vom 31.7.2019 bis 8.1.2020 durchgeführt wurde. Randnummer 36 Dass die Deutsche Rentenversicherung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem etwaigen Anspruch gegen den Beklagten hatte, ergibt sich aus der Akte nicht. Insbesondere folgt aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten unter dem 28.11.2017 keine Kenntnis der Deutschen Rentenversicherung (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.). Auch der Beklagte hat über die pauschale Behauptung, die Deutsche Rentenversicherung habe seit dem Jahr 2018 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt (Bl. 60 d.A.), keine konkreten Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis vorgetragen. Randnummer 37
- Verjährung ist nicht eingetreten. Randnummer 38 a. Die dreijährige Verjährungsfrist i.S.d. § 195 BGB wäre zum Ende des Jahres 2022 abgelaufen. Da der 31.12.2022 auf einen Sonnabend gefallen ist, endete die Frist gemäß § 193 BGB mit Ablauf des folgenden Montags, mithin am 2.1.
- Randnummer 39 b. Die Verjährungsfrist ist zunächst durch Einreichung der Klage bei Gericht am 4.11.2022 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden. Die Klage ist demnächst i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden. Soweit aufgrund Angabe einer fehlerhaften Adresse des Beklagten eine Verzögerung eingetreten ist, beruht diese nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin. Randnummer 40 i. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Randnummer 41 Das Merkmal "demnächst" ist in diesem Zusammenhang nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (BGH vom 10.7.2015, Az. V ZR 154/14). Eine Zustellung erfolgt damit nicht mehr demnächst, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beiträgt (BGH vom 3.9.2015, Az. III ZR 66/14). Randnummer 42 Führen Mängel der Klageschrift zu einer Zustellungsverzögerung, ist diese grundsätzlich dem Kläger anzulasten. Hierzu gehört insbesondere auch eine falsche Anschrift (Greger, in: Zöller ZPO,
- Aufl. 2024, § 167 Rn. 17). Dabei obliegt es dem Kläger ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel allerdings nicht, vor der Antragsstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt die ihr bekannte Anschrift des Anspruchsgegners zu überprüfen. Eine Nachlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnungswechsel des Anspruchsgegners hatte (BGH vom 22.6.1993, Az. VI ZR 190/92). Randnummer 43 ii. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Klägerin zum Vorwurf gemacht werden kann, vor Angabe der Anschrift des Beklagten in der Klageschrift nicht geprüft zu haben, ob die ihr bekannte ladungsfähige Anschrift noch aktuell ist. Die Klägerin hat in der Klageschrift diejenige Adresse angegeben, welche sie aus den ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Abschlussbericht des Hauptzollamtes Kiel und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lübeck, entnehmen konnte. Ob und inwieweit der Klägerin aus der Ermittlungsakte hätte bekannt sein müssen, dass die Adresse des Beklagten in Munster nicht ladungsfähig war, ist unerheblich, denn selbst wenn die Klägerin Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hätte, hätte sie hieraus eine andere nicht zustellungsfähige Adresse entnommen. In dem hypothetischen Fall, in dem an die Adresse aus der Ermittlungsakte zugestellt worden wäre, wäre eine Zustellung der Klage ebenfalls nicht möglich gewesen. Randnummer 44 iii. Ebenso ist der Klägerin eine Verzögerung nicht aufgrund einer verspäteten Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzurechnen. Randnummer 45 Nach der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses (10.11.2022) werden der Klägerseite eine dreitägige Prüffrist und eine siebentägige Erledigungsfrist eingeräumt (= 24.11.2022) (BGH vom 29.9.2017, Az. V ZR 103/16). Erst wenn nach Ausschöpfen dieser Fristen eine Einzahlung des Kostenvorschusses nach Ablauf von weiteren 14 Tagen festzustellen ist, kommt eine der Klägerseite zuzurechnende Verzögerung in Betracht (BGH vom 10.7.2015, Az. V ZR 154/14). Da die Klägerin den Kostenvorschuss unter dem 29.11.2022 eingezahlt hat, kommt eine zurechenbare Verzögerung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Randnummer 46 c. Die Hemmung der Verjährung ist nicht durch Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 6.4.2023 beendet worden. Randnummer 47 Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Nach S. 2 tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn das Gerät dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Randnummer 48 Zwar ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 6.4.2023 bis zur Beendigung des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens über sechs Monate ausgesetzt worden. Die Aussetzung eines Verfahrens fällt aber grundsätzlich nicht unter § 204 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH vom 24.1.1989, Az. XI ZR 75/88; BGH vom 21.1.1993, Az. I ZR 23/91; Henrich, in: BeckOK BGB,
- Ed., Stand 1.11.2024, § 204 Rn. 85). Randnummer 49 d. Zwar ist die Hemmung der Verjährung nach Wegfall des Aussetzungsgrundes aufgrund Nichtbetreibens des Verfahrens durch die Parteien zwischenzeitig beendet worden (i.). Die Verjährungsfrist ist jedoch vor Eintritt der Verjährung neuerlich gehemmt worden (ii.). Randnummer 50 i. Ist ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt, so endet die Aussetzung mit der Erledigung des Verfahrens. Einer Aufnahmeerklärung seitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH vom 24.1.1989, Az. XI ZR 75/88; Greger, in: Zöller ZPO,
- Aufl. 2024, § 148 Rn. 8, § 149 Rn. 4). Von diesem Zeitpunkt an obliegt die Fortsetzung des Verfahrens den Parteien. Betreiben sie den Rechtsstreit nicht weiter, so beruht der Stillstand auf ihrem Verhalten (BGH, a.a.O.). Auf die Kenntnis der Parteien von der Erledigung des anderen Verfahrens kommt es nicht an (BGH, a.a.O.). Randnummer 51 Das am 7.8.2023 verkündete Strafurteil des Amtsgerichts Lübeck erwuchs am 23.8.2023 in Rechtskraft. Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB analog endete die Hemmung sechs Monate nach dem Wegfall des Aussetzungsgrundes, mithin am 23.2.2024 (BGH vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13; OLG Saarbrücken vom 8.4.2008, Az. 4 U 397/07; Greger, in: Zöller ZPO,
- Aufl. 2024, § 249 Rn. 2; Henrich, in: BeckOK BGB,
- Ed., Stand. 1.11.2024, § 204 Rn. 91). Randnummer 52 ii. Die Hemmung der Verjährung hat nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB am 17.4.2024 erneut begonnen, nachdem die Klägerin am selben Tag die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Randnummer 53 Verfahrenshandlungen sind nur solche Handlungen der Parteien, des Gerichts oder der sonst zuständigen Stelle, die der Förderung oder Erledigung des Verfahrens dienen (Henrich, in: BeckOK BGB,
- Ed., Stand 1.11.2024 § 204 Rn. 91). Die Sachstandsanfrage der Klägerin vom 22.11.2023 (Bl. 108 d.A.) ist ebenso wenig als Verfahrenshandlung zu qualifizieren, wie die Vertretungsanzeige des neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8.2.2023 (Bl. 114 d.A.) (Henrich, in: BeckOK BGB,
- Ed., Stand 1.11.2024, § 204 Rn. 93). Randnummer 54 Zwischen dem Ende der Hemmung mit Datum vom 23.2.2024 lief die Verjährungsfrist nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB ab demselben Tag bis zum neuerlichen Eintritt der Hemmung am 17.4.2024 insgesamt 54 Tage fort. Randnummer 55 Gleichwohl ist hierdurch keine Verjährung eingetreten, weil die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage seit dem 4.11.2022 gehemmt war (siehe oben,
- b.). Vor Eintritt der Regelverjährung unter dem 2.1.2023 war die Verjährungsfrist bereits um 60 Tage gehemmt. Randnummer 56 III. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Randnummer 57 Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Das Gericht muss klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer, insbesondere unverjährter, materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist (BGH vom 3.3.2016, Az. IX ZB 33/14). Randnummer 58 Das ist vorliegend der Fall. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten. Ebenso handelt es sich bei der Verbindlichkeit, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Randnummer 59 IV. Für den Zeitraum ab 19.10.2022 kann die Klägerin Zinsen i.H.v. 4% aus §§ 246, 849 BGB verlangen. § 849 BGB findet auch auf das Vorenthalten von Geldwerten Anwendung (OLG Frankfurt vom 24.9.2009, Az. 12 U 31/08; OLG Düsseldorf vom 14.10.2003, Az. 24 U 79/03; OLG Düsseldorf vom 11.7.1989, Az. 23 U 9/89; LG Magdeburg vom 10.1.2006, Az. 11 O 2325/05). Randnummer 60 Weitergehende Zinsen vor Rechtshängigkeit kann die Klägerin nicht aus Verzug verlangen, weil sie den Beklagten vorgerichtlich lediglich mit Schreiben vom 28.9.2022 unter Fristsetzung aufgefordert hat. Eine Mahnung i.S.v. § 286 Abs. Abs. 1 BGB hat die Klägerin jedoch nicht ausgesprochen. Sie war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Der Umstand, dass die Klägerin eine Forderung aus Delikt geltend macht, führt nicht automatisch dazu, dass es keiner Mahnung bedürfte (OLG München vom 19.2.2014, Az. 13 U 820/13). Eine existenzvernichtender Entzug von Geldern liegt ebenfalls nicht vor (BGH vom 13.12.2007, Az. IX ZR 116/06). Randnummer 61 Seit 29.12.2022 kann die Klägerin Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001607411