Befugnis einer (Maßregel)Vollzugseinrichtung zur Durchführung nächtlicher Sichtkontrollen in Patientenzimmern Leitsatz 1. Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Strafvollzug handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Insoweit hat der Gesetzgeber aber durch §§ 109, 110 StVollzG eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne dieser Vorschrift normiert. Mithin ist in vollzuglichen Rechtsfragen, denen in der Regel Hoheits- oder Realakte bzw. schlichtes Verwaltungshandeln einer Vollzugseinrichtung zugrunde liegen, stets und ausschließlich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet. (Rn.26) 2. Ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch eines Antragstellers im Vollzugsverfahren ist aufgrund der in § 115 StVollzG normierten Entscheidungsbefugnisse der Strafvollstreckungskammer als Feststellungsbegehren auszulegen. Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit wird einer zukünftigen Rechtsverletzung wirksam entgegengewirkt, weil die Vollzugseinrichtung an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ist. (Rn.29) (Rn.30) 3. Eine (Maßregel)Vollzugseinrichtung ist befugt, in den Patientenzimmern anlasslose nächtliche Sichtkontrollen durch Sichtklappen durchzuführen, auch wenn die Voraussetzungen einer spezialgesetzlichen Eingriffsgrundlage nicht vorliegen. Das Eingriffsrecht folgt unmittelbar aus ihrer Sicherungsaufgabe im Straf- bzw. Maßregelvollzug nach innen und außen und unterliegt besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 4. Dem Antragsgegner in Vollzugsverfahren steht kein Aussetzungsanspruch nach § 114 Abs. 2 StVollzG zu. Diese Vorschrift erfasst allein diejenige prozessuale Situation, in welcher sich ein Antragsteller als vorläufig schutzwürdig erweisen kann, weil seine Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 114 Abs. 1 bzw. § 116 Abs. 3 StVollzG. (Rn.41) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 1 S 1024/21. (Rn.26) Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Mit den Entscheidungen zu Ziffer 1. und 2. ist der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos. 4. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 €. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller befindet sich aufgrund eines Urteils des Landgerichts … bei der Antragsgegnerin I. Instanz (nachfolgend: die Klinik) im Maßregelvollzug nach § 63 StGB, dort aktuell im besonders gesicherten Klinikbereich des geschlossenen Vollzugs, der Aufnahme- und Kriseninterventionsstation. Der Verurteilung lagen schwerwiegende Nachstellungsvorwürfe zum Nachteil einer Frau zugrunde, mit welcher der Untergebrachte eine Beziehung führen wollte, was diese ablehnte. Randnummer 2 Mit Beschluss vom … hat das Landgericht … erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, da krankheitsbedingt vom Antragsteller die Gefahr ausgehe, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom … als unbegründet verworfen. Randnummer 3 Auf der aktuellen Station und - der Klinik zufolge auch auf allen weiteren Stationen - werden bei allen Untergebrachten standardmäßig allgemeine nächtliche Sichtkontrollen durchgeführt, während die Untergebrachten sich in ihren Patientenwohnräumen aufhalten. Auf der Station FN01 finden die nächtlichen Sichtkontrollen zwischen 19.45 Uhr und 06.30 Uhr standardmäßig und ohne vorherige einzelfallbezogene Anordnung in etwa halbstündigen Abständen statt. Diese erfolgen ohne Betreten der Patientenwohnräume vom Stationsflur aus durch in den Türen der Patientenwohnräume verbaute Sichtklappen. Die Klappen werden durch den Nachtdienst geöffnet, sodann blickt dieser mit einer Taschenlampe oder nach Einschalten eines gedimmten Zimmernachtlichts für einen kurzen Moment in den Patientenwohnraum hinein. Randnummer 4 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem Unterlassungs-, hilfsweise Feststellungsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrollen in der Vergangenheit (sollten diese nunmehr unterbleiben). Randnummer 5 Er vertritt die Auffassung, die standardisierten Sichtkontrollen stellten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Es liege ein Ermessensausfall vor, da die Klinik überhaupt keine Ermessensabwägung durchführe. Eine konkrete Einzelfallprüfung finde nicht statt. Eine gegenwärtige konkrete Gefahr liege bei ihm nicht vor. Das Wissen darum, jederzeit einer möglichen Beobachtung ausgesetzt zu sein, könne eine starke seelische Belastung darstellen. Da die Sichtkontrollen seit Jahren durchgeführt und trotz seiner Rüge nicht unterlassen würden, bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Sichtkontrollen gingen zu Lasten der Schlafqualität. Randnummer 6 Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 7 1. der Antragsgegnerin in der Hauptsache zu untersagen, nächtliche Sichtkontrollen bei ihm ohne konkrete Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung durchzuführen, §§ 109 Abs. 1, 138 StVollzG, Randnummer 8 2. bei eventuell vorzeitiger Erledigung des Verfahrens die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen, § 115 Abs. 3 StVollzG. Randnummer 9 Die Klinik hat die Auffassung vertreten, dass die nächtlichen Sichtkontrollen der äußeren und inneren Sicherheit der Einrichtung dienten, um sicherheitsrelevante Zwischenfällen wie zum Beispiel Entweichungsversuche, Verursachen von Brandgefahren, Selbstschädigungen und Schädigungen von Mitpatienten wirksam zu vermeiden. In einer Einrichtung, in welcher fremd- und eigengefährdete Menschen untergebracht seien, sei eine entsprechende Vorbeugung erforderlich, damit Gefahren rechtzeitig erkannt und beherrscht werden könnten. Auf die Belange der Patienten werden im Sinne der größtmöglichen Schonung geachtet. Gründe, den Antragsteller grundsätzlich von diesen Kontrollen auszunehmen, gebe es nicht. Randnummer 10 Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Kammer der Klinik aufgegeben, die Beobachtung des Antragstellers durch die nächtlichen Sichtkontrollen ohne vorherige Anordnung oder das Vorliegen von Gefahr im Verzug zu unterlassen und dies wie folgt begründet: Der Antrag sei als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsantrag statthaft und gegenüber einem etwaigen Antrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG nicht subsidiär, da der Antragsteller sich gegen ein tatsächliches hoheitliches Verhalten wende und nicht gegen eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, da es insoweit am Regelungsgehalt der Sichtkontrollen fehle. Der Umstand, dass es sich bei Anordnungen nach § 29 Abs. 4 und 5 MVollzG SH durchaus um Maßnahmen in diesem Sinne handele, stehe dem nicht entgegen, da es vorliegend nicht - auch nicht konkludent - zu derartigen Anordnungen gekommen sei. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis folge aus der Wiederholungsgefahr, die sich damit begründe, dass die Klinik die Sichtkontrollen regelmäßig nächtlich durchführen lasse und von ihrer Rechtmäßigkeit überzeugt sei, mithin eine weitere Beeinträchtigung drohe. Randnummer 11 Da es an einer vorherigen Anordnung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 MVollzG SH oder einer Gefahr im Verzug im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MVollzG SH fehle, stehe dem Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die nächtlichen Sichtkontrollen beeinträchtigten den Antragsteller in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die anlasslosen nächtlichen Sichtkontrollen durch die Klinik stellten rechtswidriges und auf Grund der Beleihung der Antragsgegnerin mit der Durchführung von Unterbringungen nach § 63 StGB auch hoheitliches Handeln dar. Da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 MVollzG SH in Form einer vorherigen Anordnung durch einen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt infolge eigener Untersuchung nicht gegeben und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzug nach § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MVollzG SH ersichtlich seien, seien die als Beobachtung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MVollzG SH zu qualifizierenden Sichtkontrollen rechtswidrig. Eine Beobachtung müsse zwar in ihrer Gesamtheit eine gewisse Mindestdauer umfassen, nicht jedoch zwingend ununterbrochen stattfinden. Die erforderliche Mindestdauer werde durch regelmäßige Einsichtnahmen in den Patientenwohnraum im halbstündigen Rhythmus erreicht. Außerdem dienten die Sichtkontrollen demselben Zweck wie eine Beobachtung. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klinik, der die Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2025 nicht abgeholfen hat. Randnummer 13 Die Klinik vertritt die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei zulässig, da eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten sei, § 116 Abs. 1 StVollzG. Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts. Die Kammer verkenne mit der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich die Bedeutung des Maßnahmebegriffs als nach § 109 ff. StVollzG rechtswegeröffnend. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag sei subsidiär und deshalb unzulässig, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Im Falle gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit werde die Antragsgegnerin eine entsprechende Anpassung ihrer künftigen Kontrollpraxis vornehmen. Randnummer 14 In der Sache sei § 29 MVollzG SH als Rechtsgrundlage nicht einschlägig, da es sich um eine allgemeine Maßnahme im Rahmen des Vollzugs der Maßregel zur Besserung und Sicherung im Sinne von § 63 StGB handele. Die Sichtkontrollen stünden, da durch das MVollzG SH nicht geregelt, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber habe die Beobachtung von Untergebrachten nicht gänzlich ausschließen wollen, sondern habe sie als allgemeine Vollzugsausgestaltung angesehen. Bei den standardisierten Sichtkontrollen handele es sich gerade nicht um anlassbezogene individuelle Maßnahmen im Sinne von §§ 29 , 30 MVollzG SH. Hierfür würden auch die Gesetzesbegründung zu § 29 MVollzG SH (LT-Drs. 19/1757) und die Regelung hinsichtlich nötiger Aufsicht, Betreuung und Pflege in § 136 S. 2 StVollzG sprechen. Eine Beobachtung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MVollzG SH stelle lediglich die Nutzung eines Türspions dar. Die Sichtkontrollen dienten der äußeren und inneren Sicherheit der Einrichtung durch Feststellung einer intakten Anwesenheit der Stationspatienten. Dieser Zweck mache die Sichtkontrollen auch ohne eine erkennbare konkrete Gefährdung erforderlich. Die Klinik nutze ihr Ermessen sachgerecht, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Die standardisierte Durchführung der Sichtkontrollen - auch ohne konkreten Anlass - stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung des persönlichen Lebensraums des Antragstellers dar und schone dessen berechtigte Interessen soweit es gehe, zumal das gedimmte Nachtlicht nur eingeschaltet werde, wenn die Sichtung mit der Taschenlampe nicht ausreiche. Besondere Gründe dafür, den Antragsteller von den Sichtkontrollen auszunehmen, bestünden nicht. Randnummer 15 Die Klinik beantragt, Randnummer 16 1. den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer V des Landgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2024 - 5 StVK 38/24 Vollz - einschließlich Kostenentscheidung insoweit aufzuheben, als der Antragsgegnerin untersagt wird, den Antragsteller ohne vorherige Anordnung gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 MVollzG SH , beziehungsweise ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MVollzG SH zu beobachten, insbesondere durch regelmäßige Sichtkontrollen in dessen Patientenwohnraum zwischen 19.45 Uhr und 06.30 Uhr, Randnummer 17 2. die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen, bezüglich ihn betreffender standardisierter nächtlicher Sichtkontrollen der Antragsgegnerin möge das Gericht künftige Kontrollen untersagen beziehungsweise die Rechtswidrigkeit zuletzt durchgeführter Kontrollen feststellen, Randnummer 18 3. bis zur Entscheidung über die Anträge Ziffer 1. und 2. den Vollzug des durch den Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 5 StVK 38/24 Vollz - ausgesprochenen Verbots auszusetzen. Randnummer 19 Die Rechtsbeschwerdegegnerin, das gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG als Aufsichtsbehörde beteiligte Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, von einer solchen jedoch ausdrücklich abgesehen. II. Randnummer 20 Die form- und fristgemäß erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig (1.). Sie hat auch in der Sache Erfolg (2.). Der Aussetzungsantrag ist mit der Hauptsachentscheidung gegenstandslos geworden (3.). 1. Randnummer 21 Gemäß § 116 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Randnummer 22 Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss dabei von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten ( Arloth in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetz: StVollzG, 5. Auflage 2021; § 116 Rn. 3). Randnummer 23 So liegt es hier unter zweierlei Gesichtspunkten: Randnummer 24 Prozessual hat der Senat über den Einzelfall hinaus zu klären, ob in Strafvollzugsverfahren bei drohender künftiger Rechtsverletzung ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch eines Untergebrachten bzw. Gefangenen gegenüber der Vollzugseinrichtung angenommen werden kann. Randnummer 25 In materieller Hinsicht hat der Senat die Frage ob, in welchem Umfang, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage eine Vollzugseinrichtung (hier das …Klinikum als Maßregelvollzugseinrichtung nach § 63 StGB) nicht anlassbedingte nächtliche Sichtkontrollen durch eine Sichtklappe im Patientenwohnraum durchführen darf, noch nicht entschieden. Sie ist aufgrund der ständig geübten Praxis der Klinik als einziger Maßregelvollzugseinrichtung für untergebrachte Männer in Schleswig-Holstein und angesichts der greifbaren Grundrechtsrelevanz von grundsätzlicher Bedeutung. Die generell-abstrakte Klärung einer solchen Eingriffsbefugnis dient zudem prognostisch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Vollzugspraxis sämtlicher forensischen Vollzugseinrichtungen des Landes. Randnummer 26 Soweit das Verfahren zudem die Frage der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgeworfen hat, merkt der Senat hierzu vorab an: Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Insoweit hat der Gesetzgeber aber durch §§ 109, 110 StVollzG eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne dieser Vorschrift normiert. Mithin ist in vollzuglichen Rechtsfragen, denen in der Regel Hoheits- oder Realakte bzw. schlichtes Verwaltungshandeln einer Vollzugseinrichtung zugrunde liegen, stets und ausschließlich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet (vgl. u.a. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 1 S 1024/21 –, juris). 2. Randnummer 27 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil das Vorgehen der Klinik grundsätzlich rechtmäßig war und auch zukünftig sein wird. Der Antragsteller hat daher weder einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch noch einen Feststellungsanspruch, weshalb der Beschluss aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen war. Randnummer 28 Im Einzelnen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.