Nutzung eines Spitzbodens zur Sport-, Fitness- und Spielzwecken; genehmigungspflichtige Aufenthaltsnutzung Leitsatz 1. Beim Kinderspielen und Fitness handelt es sich um Tätigkeiten, deren Zweck nicht
). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzungsänderung ihres Spitzbodens zu Sport- und Kinderspielzwecken. Randnummer 31 Eine Baugenehmigung ist gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO (in der Fassung vom 5. Juli 2024) zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Baubehörde darf den Antrag auch dann ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, § 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBO . Keiner gesonderten Genehmigung bedürfen die verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 63 LBO
(2019). Für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ( OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Mai 2021 – 1 LB 9/17 –juris Rn. 37 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 1992 – 11 A 1434/89 – juris Rn. 30). Soweit es die Verfahrensvorschriften betrifft, ist aufgrund der Überleitungsvorschrift von § 87 LBO , nach welcher diejenigen Verfahren, die vor Inkrafttreten bereits eingeleitet waren, nach den bisherigen Vorschriften abgeschlossen werden, abzustellen, wobei sich diese Überleitungsvorschrift ausschließlich auf Verfahrensvorschriften bezieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- Juni 2024 – 1 LA 8/21 – n. v. BA S. 3). Wegen der Antragstellung im Mai 2022 ist insoweit die LBO in der Fassung vom
- Oktober 2019 anzuwenden (LBO 2019). Randnummer 32 Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 33 Zunächst handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben nach Maßgabe von § 62 LBO
(2019). Danach bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen, an die in der LBO oder in Vorschriften aufgrund der LBO Anforderungen gestellt werden, der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Weder Kinderspielen noch Fitnesszwecke sind von der Baugenehmigung vom 24. November 2017 bzw. Nachtragsgenehmigungen umfasst; sie stellen keine Variante der bereits genehmigten „Abstellräume“ dar. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig. Randnummer 34 Es ist hinsichtlich der Genehmigungspflicht der beantragten Nutzungsänderung auch kein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne von § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO
(2019)gegeben. Dafür ist erforderlich, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Randnummer 35 Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da es sich vorliegend um Aufenthaltsräume handelt und nicht um bloße Nebenräume, an die i. d. R. wie an einen Abstellraum keine weiteren Anforderungen gestellt werden. Durch die Nutzung zu Sport- und Kinderspielzwecken werden die Räume aber als Aufenthaltsräume genutzt, für welche jedenfalls § 47 LBO gilt und Brandschutzbestimmungen einzuhalten sind. § 2 Abs. 5 LBO definiert Aufenthaltsräume als Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Maßgebend für die Beurteilung ist nicht allein die subjektive Zweckbestimmung eines Raumes durch den Bauherrn, sondern auch die objektive Eignung des Raumes, einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen. Ein Raum, der zwar nach seiner Zweckbestimmung als Aufenthaltsraum dienen soll, ist danach kein Aufenthaltsraum, wenn er dazu nicht geeignet ist. Ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden soll, ist gleichwohl ein Aufenthaltsraum, wenn er den Anforderungen eines Aufenthaltsraumes genügt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Mai 1999 – 1 L 39/97 – juris Rn. 38 m. w. N.).Die Landesbauordnung enthält den Begriff des Nebenraums nicht, er ergibt sich lediglich negativ aus der Definition des Aufenthaltsraums. Nebenräume sind deswegen solche Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt weder bestimmt noch geeignet sind (vgl. Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein,
- Lieferung Januar 2023, § 2 Rn. 212). Wohl werden verschiedentlich neben Abstell-, Wäsche-, Wirtschafts-, Geräte- und Lagerräumen auch teilweise „Hobbyräume“ zu den Nebenräumen gerechnet. Allerdings ist im Einzelfall – und nicht schematisch – zu ermitteln, ob es sich bei einem Raum um einen Aufenthaltsraum handelt oder ob er als Nebenraum zu qualifizieren ist. Eine einzelfallbezogene und differenzierte Betrachtungsweise ist schon deshalb geboten, weil der vom Kläger angesprochene „Hobbyraum“ weder in der Landesbauordnung vorkommt noch sonst definiert ist und demgemäß ein hohes Maß an Unbestimmtheit aufweist. Angesichts der Vielzahl von unterschiedlichsten Hobbies wie das Basteln, Sporttreiben, Handwerken, analoge Fotoentwicklung oder Musizieren und des jeweils mit ihnen verbundenen Zeitaufwands sowie vor allem der jeweils erforderlichen unterschiedlichen Ausstattungen und zeitlichen Inanspruchnahme solcher „Hobbyräume“, lässt sich nur im konkreten Fall ermitteln, ob ein Raum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt und geeignet ist und damit einen Aufenthaltsraum darstellt. Der Aufenthalt wird definiert als ein längerer Aufenthalt von Menschen in einem Raum (Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016 mit Kurzkommentierung,
- Aufl. 2017, § 2 Rn. 7), welcher sich regelmäßig über mehrere Stunden erstreckt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 7). Auch ein mehrstündiger Aufenthalt in einem Raum macht diesen allerdings nicht notwendig zum Aufenthaltsraum, wenn er auf gelegentliche Tätigkeiten oder Nutzungen beschränkt bleibt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8). Die bloße abstrakte Möglichkeit, sich in einem Raum mehr als nur vorübergehend physisch aufzuhalten, reicht für die Annahme bzw. die objektive Eignung dieses Raumes als Aufenthaltsraum nicht aus, weil anderenfalls praktisch jeder Raum ein Aufenthaltsraum wäre (OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8). Fehlt es an den Voraussetzungen für einen nach der Wertung des Gesetzgebers physisch und psychisch akzeptablen nicht nur gelegentlichen, mithin längeren Aufenthalt in Räumen (vgl. § 47 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 2 LBO ), liegt es im Regelfall auch fern, dass eine solche Nutzung tatsächlich erfolgen wird. Allerdings ist es grundsätzlich ohne Belang für die (objektive) Qualifizierung eines Aufenthaltsraums, ob es sich um einen nach den Vorgaben des Landesrechts – etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege – „zulässigen“ Aufenthaltsraum handelt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- September 2021 – 1 LA 59/21 – juris Rn. 9 f. m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien gleichwohl eine Nutzung zum mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt nahelegen (so ausdrücklich auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 1 LA 114/19 – juris Rn. 8), wie z. B. die Lage, Größe oder Beschaffenheit der Räumlichkeiten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Mai 1999 – 1 L 39/97 – juris Rn. 39). Randnummer 36 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei Räumen, die für Fitnesszwecke und zum Spielen von Kindern dienen sollen der subjektiven Zweckbestimmung nach um Aufenthaltsräume (so ausdrücklich: OVG Niedersachsen, Urteil vom
- April 1993 – 6 L 169/90 – juris Rn. 28; Schlotterbeck in: ders./Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), II. Faktischer Aufenthaltsraum, Rn. 103). Dies ergibt sich indirekt aus dem Gesetz, denn Fitnesszwecke, welche mit Sport gleichzusetzen sind, und auch Spielräume sind in § 47 Abs. 3 LBO unter dem Begriff „Aufenthaltsräume“ genannt. Gleichwohl ist durch die Formulierung „Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie (…) Sport- Spiel-, Werk- und ähnliche Räume“ auch eine Differenzierung zwischen Aufenthaltsräumen im Allgemeinen und Sport- und Spielräumen vorgenommen. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber Sport-und Spielräume nicht per se als Aufenthaltsraum ansieht, im Grundsatz aber dennoch von einer dem Aufenthaltsraum ähnlichen Qualität ausgeht, als solche Räume jedenfalls hinsichtlich ihrer Anforderungen an jene eines Aufenthaltsraumes gleichstellt werden können und insofern zumindest ähnliche Anforderungen bestehen. Diese gesetzgeberische Wertung kann jedoch dahinstehen, denn auch ohne diese handelt es sich vorliegend um eine Aufenthaltsnutzung. Beim Kinderspielen und Fitness handelt es sich um Tätigkeiten, deren Zweck nicht nur mittelbar auf das Wohnen gerichtet ist, wie es bei Fluren, Hauswirtschaftsräumen und ähnlichen Nebennutzungsarten der Fall ist. Nebenräume haben gemeinsam, dass ihr Zweck zwar dem Wohnen oder zumindest dem Aufenthalt in dem Gebäude dient, jedoch nicht Inbegriff des Wohnens ist oder ein Aufenthalt der Zweck des Raumes selbst ist. Nebenräume sind für das kurze Betreten und kurzfristige Benutzen der dortigen Gegenstände gedacht oder um sie im Falle der Flure, zu queren. Sie stellen damit eine Nutzungsart dar, die der Wohnnutzung der übrigen (Aufenthalts-)Räume dienen soll. Das Spielen von Kindern wie auch sportliche Aktivitäten sind gerade keine Nutzungen, die dem eigentlichen Wohnen dienen, sondern sie stellen auch in einer Ferienwohnung eine eigenständige Nutzung dar, die als Ausfluss einer häuslichen Selbstverwirklichung den Wohnzweck selbst erfüllt und ihm nicht nur dient. Insbesondere die Tätigkeit des Spielens ist bei Kindern essentieller Bestandteil des Alltags und kann als solcher nicht als eine Nebennutzung aufgefasst werden, denn es ist davon auszugehen, dass ein Raum, der diesem Zweck dient, regelmäßig und über eine längere Zeit benutzt wird. Auch bei Sportzwecken ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Nutzung erfolgt, selbst wenn diese im Durchschnitt etwas kürzer sein mag als beim Spielen von Kindern. Entgegen der ausdrücklichen Behauptung der Klägerin handelt es sich allein aufgrund des konkreten Nutzungszwecks subjektiv um einen Aufenthaltsraum, selbst wenn eine eingeschränkte Benutzung beabsichtigt sein sollte. Einem Wohnzimmer kann die Eigenschaft als Aufenthaltsraum nicht dadurch abgesprochen werden, dass der Bauherr dieses nur gelegentlich benutzen will, weil er und Gäste vorwiegend in einem anderen, womöglich schöneren Wohnzimmer oder der Wohnküche sind. Ein Arbeitszimmer bleibt auch subjektiv ein Aufenthaltsraum, selbst wenn der Bauherr dieses nur einmal im Jahr nutzen will, um seine Steuererklärung zu machen oder sporadisch dort Unterlagen sortiert. In dieser Hinsicht müssen typisierende Nutzungszeiten bzw. Absichten herangezogen werden. Die Klägerin hat zudem keinen Einfluss auf die tatsächliche Aufenthaltszeit ihrer Gäste in den Räumen. Unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Ferienwohnung gerade unter dem Aspekt bewirbt, dass Kinder im Spitzboden ein attraktives Spielangebot haben oder nur ein reiner Hinweis beim Einzug erfolgt, dass auch im Spitzboden gerne gespielt oder Sport betrieben werden kann, ist der subjektive Zweck als Aufenthaltsraum erfüllt. Ob und wieweit die Gäste dieses Angebot annehmen und wie attraktiv der Raum im Vergleich zu den anderen Räumen des Hauses oder der Umgebung draußen ist, ist rechtlich nicht bedeutsam, weil nur eine abstrakte Nutzungsart genehmigt wird. Randnummer 37 Die Spitzböden sind für die vorgesehene Aufenthaltsnutzung auch objektiv geeignet. Die Spitzbodenbereiche aller Hausscheiben sind nach den Baugenehmigungsunterlagen jeweils vom Dachgeschoss aus über eine Treppe frei zugänglich. In den Hausscheiben 2, 3 und 4 führen die Treppen danach unmittelbar in den offenen Spitzboden; in Hausscheibe 1 gelangt man in einen Flur, von dem aus ein Bad sowie zwei Räume abgehen. Alle dort zu Abstellzwecken genehmigten Bereiche verfügen über eine hinreichende (Steh-)Höhe (von 2,09 m bis max. 2,17 m im jeweils höchsten Punkt) sowie Fenster, die Belichtung und Belüftung ermöglichen und sich insofern für einen längeren Aufenthalt zu sportlichen Zwecken (Fitness) und als „Spielböden für Kinder“ geradezu anbieten. Zwischen 4,5 m² und 7 m 2 große Räume sind objektiv für einen längeren Aufenthalt geeignet. Diese Räume sind zwar recht klein, jedoch sind sie nicht allein deswegen nur für einen vorrübergehenden Aufenthalt geeignet, denn ihre Größe reicht immerhin dafür aus, dass dort Sessel und Regale, Fernseher oder Spielzeuge (Kinderspielen) bzw. kleine Sportgeräte (Sportmatte, Hantelbank, Rudergerät o. ä.) aufgestellt werden könnten und eine längere Verweildauer ermöglicht wird. Die Spitzböden bieten vor allem für Kinder ausreichend Platz zum Bewegen. Die Klägerin hatte die Räume ursprünglich extra für Kinderspielzwecke möbliert und ausgestattet. Dies zeigt, dass ein längeres Verweilen durchaus möglich – im Sinne von komfortabel – und auch gewollt ist. Gerade Kinder können sich in kleinen Räumen für eine lange Zeit aufhalten und austoben. Dies gilt selbst dann, wenn der Raum ausschließlich mit einem Spielteppich ausgestattet ist und im Übrigen keine Möbel (mehr) enthält, denn auch ein solcher Raum eignet sich zum Toben, Lesen, Filme sehen, Höhle bauen und kann nach Bedarf kurzfristig mit kleinen Möbeln, Kissen und anderem ausgestattet werden. Eine entsprechende Nutzung, die Anlass für die Nutzungsuntersagung war, hat in der Vergangenheit offensichtlich stattgefunden und ist – wie die beantragte Nutzungsänderung deutlich macht – auch für die Zukunft vorgesehen. Darauf deutet auch die weiterhin existente Bewerbung einer „Piratenecke, die Kinderherzen höher schlagen lässt“ im Internetauftritt der Klägerin für die Hausscheibe 1 des Ferienhauses X ( www.X.de ) hin. Entgegen der geäußerten Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, auf welche Weise die Räume aktuell möbliert sind, denn die Genehmigung zu einem bestimmten Nutzungszweck kann nicht davon abhängen, welche Möbel dem verfolgten Nutzungszweck dienen sollen. Die konkrete Ausstattung der Spitzböden mit Spielzeug, Möbeln oder sonstigen Dingen kann jederzeit geändert werden. Selbst die Feriengäste können kurzfristig mit Decken und Kissen eine Umgebung für Kinder schaffen, die für einen längeren Aufenthalt geeignet und bestimmt ist. Die Klägerin trug selbst vor, dass bisher eine „Möbelkonstruktion“ in den Spitzböden vorhanden gewesen sei, welche sie entfernte. Bei speziell angepassten Möbeln ist zum einen deutlich, dass ein längerer Aufenthalt intendiert und möglich war. Es zeigt zudem, dass die Räumlichkeiten nach der Genehmigung jederzeit wieder auf diese Weise ausgestattet werden könnten. Es widerspricht jedoch den Zwecken des Baurechts, dass die Genehmigung für Kinderspielen allein davon abhängt, ob sich gegenwärtig eine für Kinder attraktive Möblierung in den Zimmern befindet oder nicht. Randnummer 38 Für die Nutzung zu sportlichen Zwecken (Fitness) gilt nichts Anderes. Im Vergleich zum Kinderspielen mag Sport einen kürzeren Zeitraum täglich betreffen, jedoch ist auch dieser Zweck auf eine regelmäßige Nutzung angelegt. Bei mehreren Personen im Haus kann der Raum auch über mehrere Stunden durchgängig genutzt werden, wenn auch durch jeweils andere Bewohnerinnen und Bewohner. Eine zeitliche Begrenzung auf ausnahmsweise Nutzungen oder reine Ausweichfläche der frei zugänglichen Spitzbodenbereiche ist weder erkennbar intendiert noch ansatzweise praktikabel. Im Gegenteil drängt sich bei einem vom Dachgeschoss, d. h. dem vom primären Schlafbereich aus unmittelbar erreichbaren Bodenbereich eine regelmäßige, wiederkehrende und dauernd mögliche Nutzung für sportliche Zwecke geradezu auf. Die Ausstattung des Bereichs zumindest mit einem Spielteppich und nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts auch mit Fußböden in Holzoptik (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 1 MB 17/22 – n. v. BA S. 10) sowie nutzbarem Fenster für Belichtung und Belüftung stützt diesen Befund. Die Nutzung würde noch attraktiver, wenn zudem in jedem Spitzboden auch die beantragten Bäder oder Toiletten eingebaut würden. Zumindest für einen der Spitzböden ist bereits jetzt kaum eine Unterbrechung des Aufenthalts nötig, um zwischendrin das Badezimmer aufzusuchen. Ein Sportraum bedarf zudem keiner besonderen Ausstattung. Auch in kleinen Räumen ohne weitere Sportgeräte ist es möglich, dass bloß auf einer Sportmatte Übungen ausgeführt werden. Solche Sporteinheiten können auch über längere Zeit gehen, beispielsweise bei Yogaeinheiten, bei denen es nicht völlig unüblich ist, dass sich diese über mehrere Stunden hinziehen. Jedenfalls ist es objektiv möglich, dass solche Übungen täglich durchgeführt werden können und die Räume insofern regelmäßig genutzt werden. Randnummer 39 Der Eignung für Sport- und Spielzwecke steht nicht entgegen, dass große Personen nicht in der Lage sein sollen, auf einem Spinning-Rad zu sitzen, weil die Deckenhöhe dies nicht zulasse. Unterstellt man dieses Vorbringen der Klägerin als zutreffend, kann allein der Umstand, dass eine Art von Sport nicht ausgeführt werden kann, nicht dazu führen, dass die Eignung auch für andere Sportarten wie Pilates, Yoga, Rudern mit einer Maschine, Hanteltraining oder Mobilitätsübungen auf dem Boden nicht geeignet ist. In Frage steht nicht die Nutzung als Spinningraum, sondern allgemein zu Sportzwecken. Es mag bei einem Fitnessraum sein, dass dieser von vielen Personen gar nicht oder nur sporadisch für kurze Sporteinheiten genutzt wird. Wie attraktiv, sinnvoll und wie lange die Räume zu den subjektiv gewollten Zwecken tatsächlich genutzt werden können, kann dahinstehen. Gefordert ist nicht die Qualität eines Wohnraums (VG Hannover, Urteil vom
- Januar 2019 – 4 A 6166/18 – juris Rn. 40). Kennzeichen eines Aufenthaltsraums ist es nicht, die Gelegenheit für alle lebensnotwendigen Lebensvorrichtungen zu bieten. Die Eignung einer Küche oder eines Badezimmers zum Aufenthalt von Menschen kann etwa nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sie keine Schlafmöglichkeit bieten (VG Hannover, ebenda, Rn. 40). Entsprechend kann allein aus der geringen Größe von Räumen nicht darauf geschlossen werden, dass kein längerer Aufenthalt möglich sei. Mehr als nur vorübergehend ist ein Aufenthalt auch dann, wenn er sich in Abständen immer wieder wiederholt und auch wenn er nur stundenweise in größeren zeitlichen Abständen erfolgt (VG Hannover, ebenda, Rn. 41). Ein längerer Aufenthalt wird zudem beim Vorhandensein von Bädern oder Toiletten in unmittelbarer Nähe noch komfortabler und insofern auch wahrscheinlicher. Die Größe der Räume kann ein Indiz sein, dass objektiv keine Aufenthaltsräume vorliegen. Daraus kann jedoch keine Genehmigungsfähigkeit als Nebennutzungsart hergeleitet werden. Es wäre zirkelschlüssig, wenn aus dem Umstand, dass die Räume nicht als Wohn- und Aufenthaltsräume nach den Erfordernissen des Bauordnungsrecht genehmigungsfähig sind, darauf geschlossen würde, dass eine subjektiv gewollte Aufenthaltsnutzung deswegen objektiv keinen Aufenthaltsraum erfordere und stattdessen als Nebennutzung genehmigt werden könne. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume würden dadurch umgangen werden können. Bei der Frage der objektiven Geeignetheit geht es nicht darum, ob die Räume rechtlich als Aufenthaltsraum geeignet sind, sondern ob es nach objektiver Betrachtung möglich ist, den subjektiv gewollten Zweck dort auszuführen. Nach diesem Maßstab können auch solche Räume, die bauordnungsrechtlich nicht als Aufenthaltsraum geeignet sind, gleichwohl geeignet sein, zu einem bestimmten Zweck – hier dem Sport- und Spielzweck – genutzt zu werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- September 2021 – 1 LA 59/21 – Rn. juris 10). Es ist grundsätzlich ohne Belang für die (objektive) Qualifizierung eines Aufenthaltsraums, ob es sich um einen nach den Vorgaben des Landesrechts – etwa angesichts der Deckenhöhe oder der Rettungswege – „zulässigen“ Aufenthaltsraum handelt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- September 2021 – 1 LA 59/21 – juris Rn. 10 f. m. w. N.). Gerade in Hinblick auf die Rettungswege ist der Wille des Gesetzgebers ersichtlich darauf gerichtet, dass alle Räume, in denen Personen sich längere Zeit aufhalten können, den Anforderungen an die Rettungswege genügen, um zu jeder Zeit sicherzustellen, dass eine Rettung erfolgen kann. Erst recht folgt aus dem Umstand der fehlenden objektiven Eignung als Aufenthaltsraum nicht, dass solche Räume dann verfahrensfrei zu jeglichen Zwecken umgenutzt werden dürfen oder gar genehmigt werden müssten. Der Vergleich der Klägerin, dass Kinder ohnehin in Kellern, Dachböden und anderswo spielen würden, ohne dass daraus eine Aufenthaltsnutzung folge, trägt nicht. Es mag zutreffen, dass Kinder an vielen Orten des Hauses spielen und auch in Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind. Soweit Kinder einen Dachboden zum Spielen für sich entdecken, hat dies jedoch zum einen keinen Einfluss auf die Zweckbestimmung des Bauherrn. Zudem kann aus dem Umstand, dass Kinder an Orten spielen, die bauordnungsrechtlich nicht dafür zugelassen sein sollten, kein Anspruch abgeleitet werden, dieses Spiel nunmehr durch eine ausdrückliche Genehmigung zu legalisieren. Randnummer 40 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für diese – wie dargestellt – genehmigungspflichtigen Aufenthaltsräume, denn diesem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 72 Abs. 1 LBO . Die Räume unterschreiten die notwendige lichte Höhe im Dachraum von 2,20 m über mindestens der Hälfte der Netto-Raumfläche ( § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO ) und den fehlenden Rettungswegen ( § 33 LBO , § 37 Abs. 5 LBO ). Diese fehlende (rechtliche) Eignung (vgl. hierzu im Übrigen ausführlicher in der Parallelentscheidung vom heutigen Tag im Verfahren 8 A 73/23 ) ist unter den Beteiligten unstreitig. Randnummer 41 Die Beklagte durfte die Ablehnung auch mit dem Widerspruch gegen das Bauordnungsrecht begründen, denn obwohl dieses nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens ( § 69 LBO
(2019)) gehört, ist eine Ablehnung aus diesen Gründen gem. § 72 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LBO möglich, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht einen Bauantrag bauplanungsrechtlich genehmigen muss, bei dem sie bereits erkennt, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist. Randnummer 42 Da der Hauptantrag nicht erfolgreich ist, ist über den hilfsweise gestellten Klagantrag zu entscheiden. Randnummer 43 Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1
ist im Wege der Hilfsklage unzulässig. Nach § 43 Abs. 1
kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Voraussetzung ist, dass ein konkretes Rechtsverhältnis besteht, über welches Meinungsverschiedenheiten bestehen (Marsch, in: Schoch/Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024,
§ 43Rn. 20; BVerw
G, Urteil vom
- April 2021 – 1 C 13.19 – NVwZ-RR 2021, 952). Unter einem berechtigten Interesse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (Marsch, in: Schoch/Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht,
- EL August 2024,
§ 43Rn.
32). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom
- März 2016 – 6 C 66/14 – NVwZ 2016, 1023, 1024; Marsch, in: Schoch/Schneider (Hg.), Verwaltungsrecht,
- EL August 2024,
§ 43Rn.
32). Randnummer 44 Nach diesen Grundsätzen fehlt es der Klägerin jedenfalls an einem Feststellungsinteresse. Die Frage der Verfahrensfreiheit der streitigen Nutzungsänderung ist bereits vollständig im Hauptantrag enthalten und vom Gericht beantwortet worden. Diese erwächst als tragender Klagabweisungsgrund gem. § 121
in Rechtskraft (vgl. Schoch/Schneider/Clausing/Kimmel, 46. EL August 2024,
§ 121Rn. 83, beck-online; Beck
OK
/Lindner, 72. Ed. 1.10.2023,
§ 121Rn.
40, beck-online; Kopp/Schenke,
, 30. Aufl., § 121 Rn. 18). Die Klägerin kann mit ihrer hilfsweisen Feststellungsklage tatsächlich nicht mehr erreichen als mit der Verpflichtungsklage, denn selbst wenn die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrags wegen Bejahung eines verfahrensfreien Vorhabens erfolglos geblieben wäre (sie also deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer nicht notwendigen Baugenehmigung gehabt hätte), würde die Verfahrensfreiheit bereits durch die tragenden Gründe der Entscheidung feststehen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beklagte sich einer solchen Entscheidung des Gerichtes nicht beugen würde und dennoch gegen das verfahrensfreie Vorhaben einschreiten wollte, da er gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist. Die darüberhinausgehende Feststellung der Verfahrensfreiheit ermöglicht der Klägerin vorliegend auch keine (besseren) Vollstreckungsmöglichkeiten. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin deswegen vom Gericht darauf hingewiesen, dass ihr Hauptantrag eigentlich der Hilfsantrag werden müsste. In dem Fall wäre über die Verfahrensfreiheit noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen worden, weswegen die Klägerin ihre Rechtsstellung noch tatsächlich hätte verbessern können. Ein schutzwürdiges Interesse kann jedoch nicht mehr gegeben sein, wenn sich das Gericht erkennbar im Hauptantrag mit der Rechtsfrage abschließend befassen muss. Zumindest in dem Fall bleibt kein Raum für eine hilfsweise Feststellungklage einer einzelnen Rechtsfrage. Randnummer 45 Unabhängig davon wäre die Feststellungsklage aus den gleichen Gründen erfolglos wie die Verpflichtungsklage, denn es handelt sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken, welche nicht § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO
(2019)unterfällt. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3
, weil sie keinen Antrag gestellt hat, mit dem sie sich gem. § 154 Abs. 3
am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. Da ihr keine Kosten auferlegt werden können, ist es billig, dass sie auch keine Kosten erstattet bekommen kann. Randnummer 47 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gem. § 167
i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 48 Hinsichtlich des Streitwertes schätzt die Kammer gem. § 52 Abs. 1 GKG den wirtschaftlichen Wert des Bauvorhabens auf 2.500 € pro Spitzboden. Da über die hilfsweise erhobene Feststellungsklage entschieden wurde und daher beim Streitwert zu berücksichtigen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Ziffer 1.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), nimmt die Kammer auch diesbezüglich ein wirtschaftliches Interesse von 2.500 € pro Spitzboden an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001609144