Maßgebliche Kriterien einer positiven Prognose zur erforderlichen Mindestmenge planbarer Krankenhausleistungen - Mamma-Carzinom-Chirurgie Orientierungssatz 1. Wenn die nach den Mindestmengenrichtlinien (Mm-R) erforderliche Mindestmenge planbarer Leistungen des Krankenhauses nicht erreicht wird, dürfen gemäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 5 entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. (Rn.7) 2. Nach Nr. 9 der Anlage zur Mm-R gilt für die chirurgische Behandlung des Brustkrebses ab 2024 eine jährliche Mindestmenge pro Standort des Krankenhauses in Höhe von 100. (Rn.8) 3. Das Nichterreichen der maßgeblichen Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr allein reicht zur Widerlegung der Prognose nicht aus. Hinzukommen muss gemäß § 4 Abs. 2 Mm-R, dass konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der Prognose widersprechen. Hierzu zählt u. a. das neue Angebot einer speziellen Mamma-Sprechstunde mit einem qualifizierten Oberarzt des Krankenhauses. In einem solchen Fall ist die zur Erfüllung der erforderlichen Mindestmenge notwendige Prognose zu bejahen. (Rn.10) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 4. März 2025, L 10 KR 162/24 B ER, Beschluss Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 18. Oktober 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 1. Oktober 2024 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 1/6. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am 8. November 2024 gestellte Antrag, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 1. Oktober 2024 anzuordnen, Randnummer 3 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Randnummer 4 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen sowie nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Bei dem im Streit stehenden Verwaltungsakt handelt es sich um die Widerlegung einer Prognose, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird. Gegen eine solche Entscheidung findet gemäß § 136b Abs. 5 S. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) kein Vorverfahren statt und Klagen hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2024 am 18. Oktober 2024 Anfechtungsklage erhoben. Randnummer 5 Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht entscheidet bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde keine Umstände darlegt, die einen Vorrang an einstweiliger Vollziehung erkennen lassen. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt, liegt kein Interesse der Behörde an der Vollziehbarkeit vor. Die aufschiebende Wirkung wird nicht angeordnet, wenn die Klage aussichtslos ist. Ist der zugrundeliegende Bescheid weder offenkundig rechtmäßig noch offenkundig rechtswidrig, muss das Gericht in eine Abwägung der widerstreitenden Interessen eintreten, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller/ Leitherer, SGG, § 86b Rn. 12e ff.). Randnummer 6 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung hier anzuordnen. Denn der Bescheid vom 1. Oktober 2024 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Randnummer 7 Gemäß § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V fasst der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses. Wenn die danach erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen gemäß § 136b Abs. 5 SGB V nicht bewirkt werden. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen (Entscheidung). Randnummer 8 Nach der Ziffer 9 der Anlage zur Mindestmengenrichtlinie (Mm-R) gilt für chirurgische Behandlungen des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie) ab dem Kalenderjahr 2024 eine jährliche Mindestmenge pro Standort des Krankenhauses in Höhe von 100. Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 3 KS 4/13 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Juni 2020 – L 16 KR 64/20 –; jeweils zit. n. juris). Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R, zit. n. juris), die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung. Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 3 KS 4/13 R -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2024 – L 5 KR 22/24 B ER –; jeweils zit. n. juris). In Bezug auf die zu treffende Prognose ist vom Gericht zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache zulässt. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG, Urteil vom 3. August 2016 – B 6 KA 20/15 R, zit. n. juris). Randnummer 9 Nach § 4 Abs. 2 Mm-R ist die voraussichtliche Leistungsentwicklung vom Krankenhausträger unter Berücksichtigung der Leistungsmenge des vorausgegangenen Kalenderjahres (Nr. 1), der Leistungsmenge gemäß § 3 Abs. 1 Mm-R in den letzten zwei Quartalen des vorausgegangenen Kalenderjahres und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahres (Nr. 2), personeller Veränderungen (Nr. 3) und struktureller Veränderungen (Nr. 4) zu begründen. Der Krankenhausträger kann weitere Umstände zur Begründung der berechtigten mengenmäßigen Erwartung heranziehen. Ein weiterer Umstand nach Satz 3 ist auch die COVID-19-Pandemie. Personelle, strukturelle und gegebenenfalls weitere Veränderungen, die das Erreichen der Mindestmengenzahl in den in Absatz 2 in Nummer 1 und 2 genannten Zeiträumen verhindert haben, können kein weiteres Mal in Folge als alleiniger Umstand zur Begründung der Prognose herangezogen werden (Absatz 3). Gemäß § 4 Abs. 4 Mm-R müssen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose gemäß § 136b Abs. 5 Satz 6 Hs. 1 SGB V durch Bescheid widerlegen (Entscheidung). Begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose liegen in der Regel vor, wenn beispielsweise die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 Satz 2 bis 4 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen (
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