Baugenehmigung; Nachbarwiderspruch; Anschüttungen, Gebietserhaltungsanspruch; Verschattung Orientierungssatz 1. Geht eine im Rahmen eines Bauvorhabens vorzunehmende Aufschüttung, auf der das Gebäude errichtet werden soll, über die Grundfläche des Gebäudes hinaus, kann dem überschüssigen Teil der Aufschüttung nur abstandsflächenrechtliche Relevanz zukommen, wenn ihm selbst eine gebäudegleiche Wirkung zukommt. (Rn.30) 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob von Anlagen gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen, ist – unabhängig von bestimmten Maßen und einer entsprechenden Indizwirkung – vor allem auf die Wirkungen abzustellen, die zu den Schutzgütern der Regelungen der Abstandsflächen gehören. (Rn.33) 3. Zum Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung. (Rn.35) 4. Da keine Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, sind mangels anderer Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 –). (Rn.39) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses auf ihrem Nachbargrundstück. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Flurstück xxx, Flur x, Gemarkung A-Stadt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses als Stadtvilla mit einer Aufwarftung auf dem südlich und westlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Pfeifenstielgrundstück Am xx 3b, Flurstück xx/x, Flur x, Gemarkung A-Stadt. Die Grundstücke liegen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans. Sie liegen innerhalb des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung „xy/xx“, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 den Beigeladenen eine Genehmigung nach § 173 BauGB erteilte. Randnummer 3 Zur Veranschaulichung der Belegenheit der Grundstücke und des Vorhabens wird auf folgende Darstellungen aus der öffentlich einsehbaren Karte des Digitalen-Atlas-Nord und den Lageplan aus der Anlage zur Baugenehmigung (Bl. 58 d.BA.) Bezug genommen: Randnummer 4 Lageplan anonymisiert Randnummer 5 Das Vorhaben soll nach den Genehmigungsunterlagen über ein Erd- und Obergeschoss und über eine Traufhöhe von 6,05 m und eine Firsthöhe von 8,44 m verfügen (vgl. Bl. 62 d.BA.). Die Dachneigung soll 25° betragen. Randnummer 6 Nach der Baubeschreibung ist eine unter und abfallend von dem Vorhabengebäude verlaufende Aufschüttung von insgesamt 129,78 m³ aus Kiessandboden vorgesehen. Das natürliche Gelände soll im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks im tiefsten Bereich, der im südöstlichen Bereich des Vorhabengebäudes liegt, von +34,32 m NHN auf +35,73 m NHN aufgeschüttet werden und dort ab in etwa 3 m Abstand zum Vorhabengebäude zum Grundstück der Antragstellerin abfallend zum natürlichen Gelände auf +34,47 m NHN verlaufen (vgl. Bl. 59, 64 d.BA.). Dabei soll der Abstand des Vorhabengebäudes in diesem Bereich zum Grundstück der Antragstellerin insgesamt 9,36 m aufweisen. Im nordöstlichen Bereich des Vorhaben soll das natürliche Gelände an der Gebäudewand von +34,61 m NHN auf +35,73 m NHN aufgeschüttet werden. Dabei soll die Aufschüttung ab in etwa 2 m vom Vorhabengebäude in Richtung Osten zum Grundstück der Antragstellerin abfallend auf die natürliche Geländeoberfläche von +34,49 m NHN verlaufen. Der Abstand des Vorhabengebäudes soll an dieser Stelle zur östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin hin insgesamt 9,29 m betragen (vgl. Bl. 59, 63 d.BA.). Zur nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin hin soll der Abstand des Vorhabengebäudes an dieser Stelle 3,05 m betragen. Die Aufschüttung soll in diese Richtung ab in etwa 1 m Abstand zum Vorhabengebäude ebenfalls abfallend auf die natürliche Geländeoberfläche von +34,85 m NHN (vgl. Bl. 59, 64 d.BA.) verlaufen. Im nordwestlichen Teil des Vorhabens soll die natürliche Geländeoberfläche von +35,06 m NHN auf +35,73 m NHN aufgeschüttet werden. Der Gebäudeabstand in Richtung Norden zum Grundstück der Antragstellerin soll an dieser Stelle 3,51 m betragen. Die Aufschüttung soll ab einem Abstand von in etwa 1 m vom Vorhabengebäude zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin abfallend zu der natürlichen Geländeoberfläche von +35,20 m NHN verlaufen (vgl. Bl. 59, 63 d.BA.). Randnummer 7 Mit der Baugenehmigung verfügte die Antragsgegnerin unter Punkt 3.1., dass vor Baubeginn den Bauherren die Entwässerungsgenehmigung des Eigenbetriebes Abwasser vorliegen muss. In der Baubeschreibung, die als Anlage zum Baugenehmigungsbescheid genommen worden ist, ist als Art der Entsorgung des Regenwassers „Dachflächen: Versickerung auf dem Grundstück über Rohrrigolenversickerung nach Berechnung DWA – A 138 des Bodengutachters“ angegeben. Unter „weitere Angaben zu örtlichen Bauvorschriften“ ist angegeben, dass die nicht überbauten Flächen wasseraufnahmefähig belassen/ hergestellt und gärtnerisch begrünt/ bepflanzt werden sollen und belebte Bodenzonen zur Aufnahme des Oberflächenwassers vorgesehen seien (vgl. Bl. 42 ff. d.BA). Randnummer 8 Mit Schreiben vom 28. März 2025 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Unter dem 1. April 2025 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zudem einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, da abweichend von der streitgegenständlichen Baugenehmigung Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück durchgeführt worden seien. In der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. April 2024 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sich ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung mit Datum vom 24. Oktober 2024 richte. Die Baugenehmigung verletze sie in ihrem Gebietsprägungsanspruch. Zudem werde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung inhaltlich unbestimmt. Randnummer 9 Am 8. April 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht ersucht. Randnummer 10 Zur Begründung ihres Antrages führt sie weiter aus, dass die genehmigten Aufschüttungen zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO führten, da von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die im zeitlichen Zusammenhang durchgeführten Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück seien seitens der Antragsgegnerin nicht als Bestandteil einer einheitlichen baulichen Anlage beurteilt und bewertet worden. Eine Aufschüttung, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen und auf der auch das Gebäude errichtet werde, sei als Teil einer einheitlichen baulichen Anlage zu betrachten. Dies sei auch in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als offensichtliche Tatsache zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung führt sie weiter aus, dass die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens grüngestempelten Bauvorlagen weder einen Abstandsflächenplan noch ausreichende Schnittzeichnungen enthielten, aus denen die Dimensionen der Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück deutlich würden. Darüber hinaus fehle es auch an Bauvorlagen die verdeutlichten, wie hoch die natürliche Geländeoberfläche vor der Aufschüttung und nach der genehmigten Aufwarftung sei. Außerdem sei ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Sowohl ihr Grundstück als auch das Vorhabengrundstück lägen in einem Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, das einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO entspreche. Das genehmigte Vorhaben stehe vom Umfang her in einem deutlich wahrnehmbaren Widerspruch und Gegensatz zur Eigenart des Baugebietes. Es widerspreche nach seiner Dimension unangemessen der angegebenen Struktur des Baugebiets als Wohngebiet mit einer eingeschossigen Bebauung und großzügig unbebauten Gartenruhebereichen. Es sei mit dem Gebietsprägungsanspruch nicht vereinbar. Es sei davon auszugehen, dass die genehmigte Quantität des Vorhabens in Qualität umschlage, mithin der Umfang der Anlage die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfasse. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhabengrundstück werde durch die Aufschüttungen so erhöht, dass ihr östlich angrenzendes Grundstück in weiten Teilen des Jahres unzumutbar verschattet werde. Durch die Fenster in der Fassade des Vorhabens würden zudem unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen. Hinzu komme, dass von dem Vorhaben eine bedrängende und erdrückende Wirkung ausgehe. Die Sohle des Vorhabens liege nicht nur ca. 1 m höher als die Sohle ihres Gebäudes auf ihrem Grundstück. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die aufgehende Wand des genehmigten Vorhabens lediglich einen Abstand von 3,51 m zu ihrem Grundstück einhalte. Auch befürchte sie, dass das Oberflächenwasser nach Regenfällen auf ihr Grundstück abfließen werde. Dieses werde insbesondere bei Starkregenereignissen nicht auf dem Vorhabengrundstück versickern, sondern zu Überflutungen auf ihrem Grundstück führen. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 12 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. März 2025 gegen die den Beizuladenden erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2024 zum Aktenzeichen BA/195-24/Urb anzuordnen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 14 den Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Zur Begründung führt sie aus, dass die Einhaltung der Abstandsflächen nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sei. Unabhängig davon ergebe sich aus den eingereichten und genehmigten Bauantragsunterlagen auch keine Verletzung des Abstandsflächenrechts. Von den Aufschüttungen gehe keine Wirkung wie von Gebäuden aus. Die ganz überwiegend aus Erde bestehende Aufschüttung diene der Begradigung des Grundstücks. Der Antragstellerin stehe weder ein Gebietserhaltungs- noch ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch zur Seite. Die Baunutzungsverordnung differenziere nicht danach, ob die Wohnnutzung in Einfamilien-, Mehrfamilien- oder Reihenhäusern stattfinde. Das Vorhaben diene ausschließlich dem Wohnen und sei mithin zulässig und stelle keine „Verfremdung“ des Gebietes dar. Bei den Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen beträfen, handle es sich grundsätzlich nur um solche, die im überplanten Gebiet und auch nur mit einem entsprechenden planerischen Willen Drittschutz vermittelten. In unbeplanten Gebieten könne nichts Anderes gelten, da der Nachbarschutz nicht weitergehen könne als in überplanten Gebieten. Zum Schutz des Nachbarn sei das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Das Vorhaben erweise sich aber nicht als rücksichtslos. Hinsichtlich der Einsicht auf das Grundstück der Antragstellerin moniere diese eine pauschale Einsichtnahmemöglichkeit und trage nicht weiter vor, dass Einblicke in besonders schützenswerte Zimmer auf ihrem Grundstück zu erwarten seien. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht oder nur so bebaut werde, dass die Möglichkeit einer (weiteren) Verschattung nicht gegeben sei. Insbesondere liege keine erdrückende Wirkung vor. Eine dafür erforderliche Extremsituation liege angesichts der konkreten Lage und Größe des geplanten Gebäudes in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin nicht vor. Gerade im innerstädtischen Bereich sei eine unterschiedliche Bebauungshöhe und -länge nichts Ungewöhnliches. Randnummer 16 Die Beigeladenen beantragen, Randnummer 17 den Antrag abzulehnen. Randnummer 18 Dazu führen sie aus, dass der Antrag insoweit ins Leere gehe, als dass er nicht das korrekte Aktenzeichen der streitgegenständlichen Baugenehmigung bezeichne. Sie hätten eine Nachtragsgenehmigung für eine Aufwarftung von 461,61 m² beantragt, über welche eine Entscheidung noch ausstehe. Darüber hinaus sei eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten nicht erkennbar. Die Veränderung des Geländeniveaus sei nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Auch die Einhaltung der Abstandsflächen sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kein Prüfungsgegenstand. Bei der gerügten ungenehmigten Aufschüttung handle es sich zudem nicht um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO und auch sonst um keine Aufschüttung im bauordnungsrechtlichem Sinne, die die Abstandfläche zur Grundstücksgrenze zu berücksichtigen hätte. Die Aufschüttung diene ausschließlich dem Zweck, eine einheitliche Begradigung der Geländeoberfläche herzustellen. Unabhängig davon seien die Abstandsflächen eingehalten. Das Einfügungsgebot nach § 34 Abs. Satz 1 BauGB als solches habe keine nachbarschützende Funktion. Eine Verletzung des Gebietsprägungsanspruchs lasse sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung ableiten. Die von der Antragstellerin angeführten Parameter würden jedoch das Maß der baulichen Nutzung betreffen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei ausgeschlossen. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Es sei auch nicht wegen einer erdrückenden Wirkung als rücksichtlos anzusehen. Das Vorhaben weise sogar eine etwas geringere Bebauungstiefe als die Gebäude in seiner unmittelbaren Nähe auf. Die Antragstellerin habe eine vergleichbare Bebauung auf ihrem Grundstück realisiert. Hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin seien etwaige Lagevorteile, die durch eine intensivere Grundstücksnutzung eingebüßt würden und/ oder einen Verlust von Ruhezonen oder Einsichtnahme in das Grundstück bedeuteten, durch das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht geschützt. Außerdem sei die Grundstücksgrenze bepflanzt. Eine unzumutbare Verschattung liege ebenfalls nicht vor. Dafür spreche der Umstand, dass das Vorhaben mehr als 9 m von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin entfernt errichtet werde. Auch die aufgeschüttete Fläche befinde sich ausschließlich innerhalb der Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks. Greifbare Anhaltspunkte hinsichtlich einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Niederschlagsentwässerung seien nicht vorgebracht. Die Beigeladenen würden diese auf ihrem eigenen Grundstück bzw. durch Anschluss an das Sielsystem gewährleisten. Zudem berücksichtige die beantragte Nachtragsgenehmigung für die Erweiterung der Sandplatte die bautechnischen Anforderungen an eine sichere Ableitung von Regenwasser. Durch die Aufschüttung werde ein einheitliches, tragfähiges und wasserabführendes Geländeniveau geschaffen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 20 Der streitgegenständliche Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen BA/196-24/Urb bezieht, da diese streitgegenständlich ist und ein anderes Aktenzeichen bzw. eine andere Baugenehmigung nicht in Betracht kommt. Bei der Angabe des falschen Aktenzeichens handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Randnummer 21 Da die anwaltlich vertretene Antragstellerin im behördlichen Widerspruchsverfahren und im streitgegenständlichen Verfahren wiederholt klargestellt hat, dass sich ihr Widerspruch ausdrücklich nur gegen die Baugenehmigung richtet und nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese beantragt worden ist, ist auch der vorliegend streitgegenständliche Antrag ausdrücklich nur gegen die Baugenehmigung und nicht auch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen gegebenenfalls von der Baugenehmigung abweichende Bauausführungen – bspw. in Gestalt von zwischenzeitlich beanstandeten Aufschüttungen, die über das in der Baugenehmigung Dargestellte hinausgehen – gerichtet. Randnummer 22 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Es ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Randnummer 24 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Randnummer 25 Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 26 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Randnummer 27 Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihnen erteilten Genehmigung sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Genehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs-oder Bauordnungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Randnummer 28 Die Antragstellerin ist nicht aufgrund einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 1 MB 19/17 –, juris Rn. 8 ). Die vorliegende Baugenehmigung erfüllt diese Anforderungen. Aus den der Baugenehmigung beigefügten Anlagen lässt sich der Umfang der genehmigten Aufschüttungen ausreichend bestimmen. Diese enthalten eine Schnittzeichnung sowie Ansichten aus allen Himmelsrichtungen in denen jeweils das bestehende „natürliche“ Gelände und das geplante Gelände in Normalhöhennull (NHN) angegeben und der Verlauf des Geländes im Maßstab von 1:100 eingezeichnet sind (vgl. Bl. 62 ff. d.BA). Randnummer 29 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. Ein solcher Verstoß ist schon deshalb nicht gegeben, weil die streitbefangene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilt wurde. Die Vorgaben aus § 6 LBO gehören gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zum Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 20/22 –, juris Rn. 15 ). Die Baugenehmigung trifft insofern auch keine Aussage darüber, ob das Vorhaben die maßgeblichen Abstandsflächenvorgaben wahrt. Randnummer 30 Ungeachtet dessen ist ein nachbarrechtsverletzender Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 LBO aus den Bauantragsunterlagen nicht ersichtlich, wonach zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie für einen ausreichenden Sozialabstand vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind. Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Geht eine im Rahmen eines Bauvorhabens vorzunehmende Aufschüttung, auf der das Gebäude errichtet werden soll, über die Grundfläche des Gebäudes hinaus, kann dem überschüssigen Teil der Aufschüttung nur abstandsflächenrechtliche Relevanz zukommen, wenn ihm selbst eine gebäudegleiche Wirkung zukommt (vgl. zur isolierten Betrachtung der Abstandsflächen einer Aufschüttung bei einem einheitlichen Bauvorhaben auch: VG Schleswig, 10. Januar 2012, – 2 A 162/10 –, n. v.; a. A. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 –, juris Rn. 13). Da der Bauherr mit einer Aufschüttung die Abstandsflächenvorschriften in der Weise umgehen könnte, dass er die Wandhöhe seines Vorhabens im Falle der Heranziehung der natürlichen Geländeoberfläche bis zur Grenze der gebäudegleichen Wirkung der Aufschüttung selbst verringern könnte, ist die Aufschüttung in diesem Fall bei der Berechnung der Abstandsflächen des Gebäudes mit einzubeziehen. Geht von der Aufschüttung selbst keine abstandsflächenrechtliche Relevanz in Form der beispielsweisen Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung eines Nachbargrundstücks aus, gibt es für eine über die Gebäudefläche hinausgehende Einhaltung der Abstandsflächen durch die Aufschüttung allein keinen rechtfertigenden Grund. Randnummer 31 Selbst unter Berücksichtigung der Aufschüttung des natürlichen Geländes hält das Vorhabengebäude die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin ein. Dabei ist aufgrund der nach § 6 Abs. 4 LBO heranzuziehenden Wandhöhe von unter 7,5 m der Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Im südöstlichen Teil des Gebäudes soll dieses mit der Aufschüttung insgesamt über eine Wandhöhe von 7,46 m (1,41 m Aufschüttung von +34,32 m NHN auf + 35,73 m NHN + Traufhöhe von 6,05 m), über 7,17 m im nordöstlichen Teil des Gebäudes (1,12 m Aufschüttung von +34,61 m NHN auf +35,73 m NHN + Traufhöhe von 6,05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.