auf Unterlassung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung, wenn der Verletzte nach Kenntnis der Verletzung nicht zügig das gerichtliche Verfahren zur Beseitigung des Rechtsverstoßes betreibt. Allein die Änderung in der Person des Rechtsverletzers lässt keine neue Dringlichkeit entstehen, wenn der Rechtsverstoß unverändert fortgesetzt wird. (Rn.38) (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg,
. Der Text und die Grafik seien urheberrechtlich geschützte Werke. Der Verfügungskläger habe durch eidesstattliche Versicherung vom 02.11.2024 (Anlage G, Bl. 34 LGA) glaubhaft gemacht, dass er Urheber der beiden Werke sei. Der Verfügungsbeklagte habe beide Werke auf seiner Internetseite genutzt. Die Grafik sei lediglich leicht abgewandelt worden, wodurch kein neues Werk geschaffen worden sei. Der Verfügungsbeklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die entsprechenden Nutzungsrechte an den Werken zustünden oder die M. GmbH ihm die Rechte hätte übertragen können. Hierfür trage er die Beweislast. Eine Wiederholungsgefahr liege vor. Randnummer 20 Ein Verfügungsgrund liege vor, da die Verletzungshandlung noch andauere. Es sei unschädlich, dass der Verfügungskläger die Rechtsverletzungen in der Vergangenheit schon gegenüber dem Insolvenzverwalter und der S. GmbH geltend gemacht habe. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sei im jeweiligen Rechtsverhältnis festzustellen. Hier gehe es um eine neue Verletzungshandlung durch den Verfügungsbeklagten, der das Unternehmen im Oktober 2024 erworben habe. Randnummer 21 Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nach § 540 Abs. 1
verwiesen. Randnummer 22 Mit der Berufung rügt der Verfügungsbeklagte u.a., die einstweilige Verfügung sei nicht wirksam im Sinne von §§ 936, 929 Abs. 2
binnen eines Monats vollzogen worden und daher aufzuheben. Dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten sei zwar mit Schreiben vom 14.01.2025 eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden, allerdings ohne die im Urteilstenor genannten Anlagen A und B. Aus dem Urteil und der Verfahrensakte sei auch nicht eindeutig erkennbar, was die Anlagen A und B seien. Beim Logo sei schon nicht klar, ob die ursprüngliche Grafik oder die leicht veränderte vom Tenor erfasst sei. Die Anlagen seien zudem vom Verfügungskläger nicht gekennzeichnet worden, worauf der Verfügungsbeklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen habe (Bl. 134 LGA, Schriftsatz vom 13.12.2024). Der Mangel nach § 172
sei bis zum Ende der Vollziehungsfrist nicht nach § 189
geheilt worden. Randnummer 23 Es fehle aber auch an einem Verfügungsgrund. Es fehle jeglicher Vortrag zur Eilbedürftigkeit. Die angebliche Rechtsverletzung bestehe unstreitig seit Jahren und sei nicht nachhaltig verfolgt worden. Die Gesamtumstände seien zu berücksichtigen. Randnummer 24 Zudem seien die Anträge unbegründet. Grundlage der Anträge seien die vom Verfügungskläger geschaffenen Werke. Genau diese habe der Verfügungsbeklagte nicht genutzt. Randnummer 25 Es werde bestritten, dass es den Vertrag über die Erteilung von Nutzungsrechten vom 03./05.12.2014 überhaupt gebe und dieser rechtswirksam geschlossen worden sei. Zu dem Zeitpunkt sei Herr S. als Investor mit 40 % an der M-Gesellschaft beteiligt gewesen. Es habe nie irgendwelche Zahlungen aufgrund dieses Vertrags gegeben. Herr S. sei in alle Geschäftsvorgänge involviert gewesen und habe erst im Rahmen einer Auseinandersetzung nach Insolvenzantragstellung vom angeblichen Vertrag erfahren. Dies habe Herr S. am 28.01.2025 an Eides statt versichert (Anlage AG2, Bl. 25 d.A.). Es sei zu vermuten, dass der Vertrag nachträglich erstellt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der Verfügungskläger durch Schreiben vom 27.09.2017 seine Nutzungsrechte zurückgerufen habe, ohne auf einen solchen Vertrag einzugehen (Anlage AG3, Bl. 26 d.A.). Randnummer 26 Es werde bestritten, dass der Verfügungskläger Urheber der Werke sei und diese überhaupt durch das Urheberrecht geschützt seien. Angaben zum Schaffensprozess fehlten. Etwaige Nutzungsrechte seien zudem im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag mit der M. GmbH auf den Verfügungsbeklagten wirksam übertragen worden. Randnummer 27 Der Berufungskläger und Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 28 die einstweilige Verfügung des Landgericht Flensburg, Urteil vom 23.01.2024, Az.: 8 O 166/24 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.12.2024 zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Berufungsbeklagte und Verfügungskläger beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Verfügungskläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil. Eine Eilbedürftigkeit liege vor, weil die Rechtsverletzung noch angedauert habe. Der Verfügungskläger habe am 01.11.2024 erstmals Kenntnis von den Verstößen erhalten und am selben Tag vergeblich versucht, mit dem Verfügungsbeklagten Kontakt aufzunehmen. Randnummer 32 Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in erster Instanz nebst Anlagen und die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen in zweiter Instanz sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.05.2025 verwiesen. Randnummer 33 Der Senat hat den Parteien durch Schreiben vom 17.03.2025 einen Hinweis u.a. dahingehend erteilt, dass die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei. II. Randnummer 34 Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 23.12.2024 und zur Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Randnummer 35 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. §§ 935, 938
zurückzuweisen, da der Verfügungskläger die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat. Randnummer 36 Der Senat teilt hierbei grundsätzlich die Einschätzung des Landgerichts, dass eine Dringlichkeit regelmäßig zu bejahen sein dürfte, wenn weitere Verletzungshandlungen drohen oder durch eine Verletzungshandlung ein noch andauernder Störungszustand geschaffen wird. Allerdings kann in diesen Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung dann zu einem anderen Ergebnis gelangen, wenn der Antragsteller durch zu langes Zuwarten nach Kenntniserlangung von dem anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen gegeben hat, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist (Meckel in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht,
vorliegen, liegt beim verletzten Antragsteller (Schricker/Loewenheim/Wimmers, a.a.O.). Randnummer 38 Bei dem Verfügungsgrund handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (OLG Hamburg, ZUM 2007, 917; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2002, 44; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020,
1, 2). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung muss aus Sicht des Gläubigers so dringlich sein, dass ohne eine Sofortmaßnahme die Durchsetzung des Verfügungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025,
6-7). Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn dem Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht (Anders/Gehle, a.a.O.). Dem Antragsteller darf ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sein (Anders/Gehle, a.a.O.). Der einmal grundsätzlich gegebene Verfügungsgrund kann jedoch wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet (Anders/Gehle, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 39 Der Verfügungskläger hat mit seinem Verhalten ab 2017 nicht gezeigt, dass er nachhaltig und zügig gegen die Nutzung seiner angeblichen Werke auf der Internetseite XY […Internetdomain] vorgehen wollte. Unstreitig erfolgte die vom Verfügungskläger behauptete Verletzung seiner Urheberrechte bereits seit Jahren relativ unverändert auf der Internetseite XY […Internetdomain]. Die einzige Veränderung, die der Kläger am 01.11.2024 wahrnahm, war, dass eine neue Person als Verantwortlicher im Impressum der Internetseite angegeben war. Diese Veränderung bedeutet zwar offenkundig, dass der Verfügungsbeklagte unstreitig die auf der Internetseite am 01.11.2024 veröffentlichten Daten und Grafiken genutzt hat. Dies mag im Vergleich zu einer Nutzungshandlung der S. GmbH oder der M. GmbH eine neue Verletzungshandlung darstellen. Allein dies impliziert jedoch nicht eine Dringlichkeit der Rechtsverfolgung für den Verfügungskläger. Schließlich ist die Dringlichkeit einer Untersagung der Nutzung für jede Verletzungshandlung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Randnummer 40 Hierbei ist insbesondere auch abzuwägen, ob es dem Verfügungskläger in Anbetracht der Gesamtumstände im Einzelfall zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verfügungskläger zu einer Dringlichkeit im Sinne von §§ 935, 940
trotz Hinweises des Senats nichts Erhebliches vorgetragen hat, ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Untersagung für den Verfügungskläger in Anbetracht der seit Jahren andauernden Verletzungshandlung besonders dringlich sein sollte. Randnummer 41 Auch die vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass der Verfügungskläger seine Unterlassungsansprüche im Klageverfahren und nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, welches nur eingeschränkte Beweisführungsmöglichkeiten hat und nur einer vorläufigen Regelung dient, geltend machen muss. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte den gesamten Geschäftsbetrieb der M. GmbH im Oktober 2024 erworben. Aufgrund der Tatsache, dass der Verfügungskläger sich jahrelang bis November 2024 nicht mit Nachdruck um die Durchsetzung der von ihm behaupteten Unterlassungsansprüche kümmerte, konnte der Verfügungsbeklagte darauf vertrauen, dass ihm eine Nutzung der über einen längeren Zeitraum von der M. GmbH bereits genutzten Werke nicht unmittelbar nach Geschäftsübernahme vom Verfügungskläger per einstweiliger Verfügung untersagt werden würde. Dieses stellt den Verfügungskläger auch keineswegs rechtlos, da er eben den ordentlichen Klageweg beschreiten kann, um seine behaupteten Rechte durchzusetzen. Randnummer 42 Mangels Dringlichkeit kommt es für die Entscheidung über die Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf die wirksame Vollziehung der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung oder die Wirksamkeit des vom Kläger behaupteten Lizenzvertrags an. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da eine Revision nach § 542 Abs. 2
unstatthaft ist (vgl. Anders/Gehle/Schmidt, 83. Aufl. 2025,
3-15). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001610470
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