. Am
und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2
gerügt haben. Randnummer 5 Sie machen zunächst geltend, es liege eine unzulässige Negativplanung vor. Eine Umsetzung des planerischen Ziels der Stärkung touristischer Nutzungen sei prognostisch nicht umsetzbar. Dies liege vor allem an dem 50-prozentigen Vorhandensein bestandsgeschützter Wohnnutzungen, zumal in keiner Weise ermittelt oder abgeschätzt worden sei, dass und in welchem Umfang diese Wohnnutzungen in einem überschaubaren Zeitraum aufgegeben werden. Die von der Antragsgegnerin zurückgewiesene "Behauptung", dass ein Bedarf an Beherbergungsbetrieben oder touristischen Nutzungen nicht bestehe, habe sich auf den Bedarf im Plangebiet bezogen. Hier seien in den vergangenen Jahren keine touristischen Angebote, sondern ausschließlich Wohngebäude entstanden. Randnummer 6 Im Bestand sei nach Maßgabe von § 34
eine verträgliche Durchmischung von Wohnen und touristischen Nutzungen gewährleistet. Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung führe zu Nutzungskonflikten mit der vorhandenen Wohnnutzung (Dauerwohnen und Zweitwohnen). Das Ziel der Vermeidung von Zweitwohnungen habe die Antragsgegnerin zudem aufgrund der ihr zustehenden Mittel zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen in § 22
auch ohne Bebauungsplan erreichen können. Im Übrigen sei ein Abwägungsausfall festzustellen, weil die Antragsgegnerin das erhöhte Ruhebedürfnis der vorhandenen (bestandsgeschützten) Dauerbewohner im Gegensatz zum Störpotenzial durch Touristen weder erkannt noch abgewogen habe. Randnummer 7 Der Bebauungsplan sei auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Zwar treffe es zu, dass für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung eine Berichtigung des Flächennutzungsplans ausreichend sei. Voraussetzung sei aber, dass die "geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird". Das sei vorliegend aber zweifelhaft angesichts des im Flächennutzungsplan ausgewiesenen "Kurgebiets" und dem nunmehr festgesetzten Sonstigen Sondergebiet "Tourismus". Randnummer 8 Die Beschränkung der zu 50 % vorhandenen Wohnnutzung (Dauerwohnen/Zweitwohnung) »auf ein verträgliches Maß« bzw. auf den »Bestandschutz« verhalte sich mit keinem Wort zu dem Vertrauen der Grundstückseigentümer auf die bisher bestehende planungsrechtliche Situation; darüber hinaus habe auch keine (nachvollziehbare) Ermittlung der nach § 34
möglichen (weiteren) baulichen Ausnutzung der planbetroffenen Grundstücke im Einzelnen stattgefunden. Randnummer 9 Die Beschränkung unter 1.1
werde nicht entsprochen. Der hier interessierende, vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 D erfasste Abschnitt der Strandallee sei – anders als der sich daran anschließende Abschnitt der Strandallee – bisher nicht durch die Vielzahl von Ferienwohnungen, Hotels und Schank-/Speisewirtschaften durch den Fremdenverkehr geprägt. Randnummer 15 Zudem sei die textliche Festsetzung Ziffer 1.1, Abs. 2 Nr. 4 (»Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke, sonstige Nutzungen zur Freizeitgestaltung und des Sports, soweit sie mit der Zweckbestimmung der Erholung vereinbar sind«) schon nach ihrem Wortlaut zu unbestimmt. Randnummer 16 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 17 den Bebauungsplan Nr. 18 D der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 19 den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Zur Begründung trägt sie vor, es liege keine unzulässige Negativplanung vor. Es sei zulässig, bestimmte städtebauliche Entwicklungen auszuschließen. Weder sei es so, dass die Planung keinerlei positive Festsetzungen enthalte, noch liege ein "Etikettenschwindel" vor. Sie halte den Erhalt der vorhandenen Strukturen für die Förderung der Tourismuswirtschaft für notwendig. Demselben übergeordneten Ziel diene auch die Begrenzung der sonstigen Wohnnutzung. Das Gebiet solle für den Fremdenverkehr gesichert werden. Die bestehenden Verhältnisse limitierten sie nicht in ihren Handlungsoptionen. Auch der Bestandsschutz ändere hieran nichts. Dieser entfalle, sobald eine andere genehmigungsbedürftige Nutzung der fraglichen Wohnungen oder Grundstücke stattfinde. Die geforderten Ermittlungen, in welchem Umfang künftig eine Wohnnutzung aufgegeben werde, sei nicht praxistauglich. Auch der Umstand, dass bereits eine Fremdenverkehrssatzung existiere, hindere sie nicht, die textliche Festsetzung unter Ziffer 6 vorzunehmen. Randnummer 21 Die Festsetzung eines "Sondergebiets Tourismus" sei auch aus der Festsetzung "Kurgebiet" im Flächennutzungsplan entwickelt worden. Zunächst sei bezüglich der Festsetzung "Kurgebiet" im Flächennutzungsplan festzuhalten, dass diese auf Grund des vorbereitenden und grundsätzlichen Charakters des Flächennutzungsplans bereits nicht als so eng zu sehen sei. So würden etwa die seitens der Antragsteller angeführten Werte der TA-Lärm noch nicht mit Ausweisung eines Kurgebiets im Flächennutzungsplan, sondern erst mit der entsprechenden Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan gelten. In Flächennutzungsplänen sei der Terminus des Kurgebiets eher ungebräuchlich. Es existiere kein eindeutiges Verständnis davon, was mit dieser Festlegung gemeint sein solle; dies müsse also im Kontext der Planung ausgelegt werden. Im Flächennutzungsplan seien für den umliegenden Bereich Wohngebiete vorgesehen, die das Kurgebiet gewissermaßen einrahmten. Da für allgemeine Wohngebiete und Kurgebiete ähnliche Lärmrichtwerte gelten würden, sei nicht davon auszugehen, dass mit der Festlegung des Kurgebiets im Flächennutzungsplan ein besonders ruhiger Bereich habe geschaffen werden sollen. Angesichts der tourismusorientierten Wirtschaft der Antragsgegnerin liege es vielmehr nahe, dass hier ein Gebiet habe vorgesehen werden sollen, das mit dem Kurbetrieb verbundene kommerzielle Gebietsnutzungen ermögliche, die in einem Wohngebiet typischerweise eher nicht anzufinden seien. Auch sei es einem "Kurgebiet" immanent, dass es konstant wechselnde Gäste beherberge. Dafür seien entsprechende Beherbergungsmöglichkeiten in Form von Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen notwendig. Zudem seien Kurgäste im Gegensatz zu dauerhaft anwesenden Bewohnern in einem gesteigerten Maße auf gastronomische Angebote angewiesen. Randnummer 22 Es sei auch zulässig gewesen, das Sondergebiet Tourismus auf § 11 BauNVO zu stützen. Ein entsprechender Nutzungsmix sei auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig befunden worden. Die Kontingentierung der Wohnnutzung sei ebenfalls zulässig, wie sich etwa aus § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergebe. Randnummer 23 Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Das Vertrauen auf ein Unterlassen planerischer Tätigkeit sei nicht geschützt. Das Eigentum an einem Grundstück sei durch die gemeindliche Planungsbefugnis von Anfang an dergestalt vorbelastet, dass es grundsätzlich überplant werden dürfe. Dies gelte vorliegend in besonderem Maße, da sich die Grundstücke innerhalb eines Gebiets befänden, für das der Flächennutzungsplan zwar ein Kurgebiet vorsehe, welches sich aber infolge einer bisher noch nicht durchgeführten Planung eher in Richtung eines Wohngebietes entwickelt habe. Mit einem steuernden Eingreifen sei daher zu rechnen gewesen. Ausreichende Ermittlungen seien angestellt worden. Es treffe auch nicht zu, dass sie es pflichtwidrig unterlassen habe abzuwägen, ob das Nebeneinander von touristischen Nutzungen und Dauerwohnungen zu Konflikten führe. Ein solcher Nutzungsmix sei bereits vorhanden gewesen. Die von touristischen Nutzungen ausgehenden Störungen der Wohnruhe dürften zudem aufgrund der unmittelbaren Nähe des Gebietes zum Strand, zum Hotel "Maritim", zum Hotel "Gran Belveder", dem "Strandhotel Fontana", dem Restaurant "Horizont" und vielen weiteren touristischen Einrichtungen bereits im bisherigen unbeplanten Zustand allgegenwärtig gewesen sein. Die zu erwartende Veränderung potenzieller Belästigungen von Dauerbewohnern durch ein erhöhtes Aufkommen an Touristen sei derart gering, dass sie nicht mit in die Abwägung einzustellen gewesen sei. Randnummer 24 Auch das Abwägungsergebnis sei nicht fehlerhaft. Die Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit für die Grundstücke sei nicht sehr groß, da sich die festgesetzten Kriterien im Wesentlichen an dem orientierten, was nach § 34
bereits ohnehin maximal zulässig sei. Dort, wo es zu Beschränkungen komme, könne der Eingriff gerechtfertigt werden. Auch der Beschränkung der Art der baulichen Nutzung liege keine Verkennung des Gewichtes des Eigentumsschutzes der betroffenen Grundstückseigentümer zugrunde. Hier sei die Beschränkung ebenfalls nicht sehr tiefgreifend. Es sei bei der Beurteilung der Intensität erneut zu berücksichtigen, dass alle Eigentümer, die jetzt noch ihre Wohnungen oder Häuser zum Zwecke einer Zweitwohnung oder Wohnung nutzten, für diese Nutzungen Bestandsschutz genießen würden. Auch zukünftig werde Wohnnutzung möglich sein, jedoch beschränkt auf ein für den Zweck der Tourismusförderung verträgliches Maß. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist unbegründet. Randnummer 27 A. Durchgreifende formelle Fehler des Bebauungsplans Nr. 18 D der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Gerügt worden ist insoweit zunächst ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3
; ein solcher liegt aber nicht vor. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans die von der Planung berührten Belange gemäß § 2 Abs. 3
ermittelt und bewertet. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3
die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (Urteil des Senats vom
zulassungsfähig gewesen. Zum anderen ist in dem im Bestand dicht bebauten Gebiet – was die Antragsteller im Übrigen selbst beanstanden – eine Zulassung solcher Betriebe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht konkret absehbar gewesen. Auch die Antragsteller haben entsprechende Nutzungsänderungsabsichten bzw. Bauwünsche für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück im Planaufstellungsverfahren nicht dargelegt. Randnummer 31 Prognostisch einzubeziehen ist zwar die Entwicklung des Bestands hin zu einer höheren Ferienwohnungsnutzung, denn auf diese zielt der Bebauungsplan in erster Linie ab. Insbesondere bezweckt die Antragsgegnerin eine Umnutzung von Zweitwohnungen zu Ferienwohnungen. Dies wird an mehreren Stellen der Planbegründung deutlich. Nun ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass eine Ferienwohnnutzung immissionsträchtiger ist als eine Zweitwohnungsnutzung. Dies hängt aber u. a. davon ab, welche Erholungsuchenden ein Gebiet typischerweise aufsuchen und ob das Gebiet im Übrigen touristisch geprägt ist. Hier konnte die Antragsgegnerin zurecht davon ausgehen, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Nebeneinander von touristischer Nutzung und Wohnnutzung im Plangebiet stattfand. Ausweislich der Tabelle auf S. 7 der Planbegründung wies das Plangebiet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Nutzung mit 23 Ferienwohnungen und 29 Dauerwohnungen auf. Daneben fanden sich 58 Zweitwohnungen. Bezieht man die Hotelnutzung auf dem Grundstück Strandallee 8 ein, zeigt sich ein deutlicher Nutzungsmisch zwischen touristischer Nutzung und Wohnnutzung bereits im Bestand. Die Dauerwohnungen konzentrierten sich dabei im Wesentlichen auf die Grundstücke im nördlichen Plangebiet, die bereits in enger räumlicher Nähe zum Hotelbetrieb standen. Daneben fanden sich 12 der insgesamt 29 Dauerwohnungen in dem Gebäude auf dem Grundstück Strandallee 30, in dem zugleich aber auch 23 der insgesamt 58 Zweitwohnungen im Plangebiet vorhanden waren. Auch in diesem Gebäude befanden sich bereits acht Ferienwohnungen, sodass auch hier ein Nebeneinander vorherrschte. Dies wird verstärkt durch das unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Maritim Clubhotel mit Tennisplätzen und Freibad. Dass die Annahme der Antragsgegnerin, es gingen keine mit der Nachbarschaft unverträglichen Emissionen aus, unrichtig ist, ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich. Hierfür spricht auch, dass eine Nutzung als Ferienwohnung grundsätzlich geringeres Emissionspotential mit sich bringt, als beispielsweise eine Nutzung als Hotelbetrieb. Randnummer 32 II. Auch andere Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor. Kein Ermittlungsdefizit ergibt sich, soweit die Antragsteller meinen, es habe keine Ermittlung der nach § 34
möglichen (weiteren) baulichen Ausnutzung der planbetroffenen Grundstücke im Einzelnen stattgefunden. Da die Bebaubarkeit der Grundstücke im Plangebiet sich bisher nach § 34
richtete, hat die Antragsgegnerin zunächst eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Bebauung in die Begründung aufgenommen (S. 4 f.). Weitere diesbezügliche Ermittlungen finden sich unter der Überschrift "Auswirkungen der Planung" (S. 6 ff.). In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung finden sich schließlich zwei Planzeichnungen in der Begründung (S. 10, 11), welche unter anderem die Darstellung der Anzahl der Vollgeschosse erkennen lässt. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34
wäre das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich gewesen. Die Maßfestsetzungen orientieren sich im Wesentlichen am Bestand. Anhaltspunkte dafür, dass ein konkretes Baurecht der Antragsteller, das der Antragsgegnerin bekannt war oder hätte nach Lage der Dinge bekannt sein müssen, nicht ermittelt worden ist, liegen nicht vor. Randnummer 33 Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke" (Az. 3 K 36/11 –, juris Rn. 126), lässt sich daraus nichts Verallgemeinerungsfähiges und nichts für den vorliegenden Fall herleiten. Denn die der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Konstellation betraf die Ausweisung bisher nicht bebauter Grundstücke als private Grünflächen sowie die Überplanung der bereits bebauten Grundstücke in der Weise, dass durch die Festsetzung von Baufeldern die übrigen Grundstücksflächen jeweils als nicht überbaubare Flächen ausgewiesen wurden (a. a. O., juris Rn. 125). So liegt der Fall vorliegend nicht. Für das Grundstück der Antragsteller ist ein über die Bestandsbebauung bei Weitem hinausgehendes Baufeld festgesetzt worden, bei dem es sich zugleich um das zweitgrößte Baufeld im gesamten Plangebiet handelt und das hinter den auf der Grundlage von § 34
gegebenen Bebauungsmöglichkeiten nicht zurücksteht. Konkreter weiterer Ermittlungsbedarf ist insoweit nicht erkennbar. Randnummer 35 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf das Planungsschadensrecht. Gemäß § 42 Abs. 1
kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Unabhängig davon, dass sich hieraus kein Automatismus für den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten ergibt, liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. Denn durch die planbedingten Nutzungsänderungen erfährt das Grundstück der Antragsteller voraussichtlich eine Wertsteigerung aufgrund der gesicherten festsetzungsbedingten hohen Ausnutzbarkeit, jedenfalls aber keine Wertminderung. Randnummer 36 B. Der Bebauungsplan Nr. 18 D leidet auch nicht unter den geltend gemachten materiellen Fehlern. Randnummer 37 I. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1
sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1
ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1
der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Rechnung getragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom
getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 –, juris Rn. 13). Die Prüfung, ob die Planung auf eine Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt und rechtlich möglich ist, verlangt als Prognose keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird. Vielmehr ist anhand der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Dabei ist nicht zuletzt die Art der in Rede stehenden Festsetzungen von Bedeutung. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs.1
) an ihnen zu messen ist (§ 30
) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird (BayVGH, Urteil vom
30, beck-online). Die Antragsgegnerin hat einen Ausbaubedarf für touristische Nutzung erkannt und u. a. das Plangebiet für ihre Ziele als geeignet eingestuft. Sie ist hierbei – wie gezeigt – systematisch vorgegangen. Eine detaillierte Bedarfsplanung ist nicht erforderlich. Randnummer 45 5. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Planungsziel – wie die Antragsteller meinen – unter Anwendung von § 34
besser oder ebenso gut zu erreichen wäre. Das Planungsermessen der Gemeinde bezieht sich auf das Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Es ist grundsätzlich der Einschätzung der Gemeinde, ihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen überlassen, ob, wie und wann sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: November 2024,
30, beck-online). Randnummer 46 6. Ebenso ist vor diesem Hintergrund unerheblich, wenn die Antragsteller ausführen, die Antragsgegnerin habe sich 2017 ohnehin bereits einen Genehmigungsvorbehalt durch rückwirkenden Erlass einer Satzung nach § 22
gesichert; die Regelung in der textlichen Festsetzung 6 habe keinen Mehrwert. Das ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3
unerheblich. Planerischen Festsetzungen zum Ausschluss von Zweitwohnungen steht eine sonstige Satzung nach § 22
weder nach dem Wortlaut der Norm, noch nach ihrer Systematik oder ihrem Sinn und Zweck entgegen. Die Möglichkeit, mittels einer Satzung die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum der Genehmigungspflicht zu unterwerfen, zielt zwar gleichfalls darauf ab, Zweitwohnungen zu verhindern (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr,
,
20, beck-online). Randnummer 47 II. Es liegt auch keine Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1
vor. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2
kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Randnummer 48 1. Die Vorschrift ermöglicht es der Gemeinde im beschleunigten Verfahren, durch einen den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1
entsprechenden Bebauungsplan der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, ohne den Flächennutzungsplan in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen. Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift kombiniert Verfahrensvereinfachungen beim Bebauungsplan mit der bloßen nachrichtlichen Berichtigung des Flächennutzungsplans (Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: November 2024,
71, beck-online). Für Bebauungspläne der Innenentwicklung gilt das Entwicklungsgebot also nicht. Sie dürfen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets dadurch nicht beeinträchtigt wird, von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen; dieser ist dann in Umkehrung der in § 8 Abs. 2 Satz 1
vorgesehenen Abfolge gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2
im Wege der Berichtigung anzupassen (Tepperwien, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, E-Stadter Kommentar zum Baugesetzbuch,
, Stand: April 2025, § 8 Rn. 8). Randnummer 49 Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Formulierung in der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2
die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im "Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (OVG Berlin-Bbg., Urteil vom
i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 1 BauNVO stützen. Randnummer 53 Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO finden bei Festsetzung von Sondergebieten die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen – nach Satz 2 Var. 1 – insbesondere Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits in Betracht. Randnummer 54 Im Anwendungsbereich von § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (BVerwG, Urteil vom
enthält materielle Voraussetzungen für die Begründung des Genehmigungsvorbehalts, die sich mit der entsprechenden Gebietsabgrenzung teilweise überlagern. Die sich hieraus ergebende materielle Prüfungspflicht der Gemeinde wird in Absatz 10 dieser Vorschrift durch eine formelle Pflicht zur Begründung der Satzung ergänzt. Nach Absatz 1 Satz 2 ist Voraussetzung für eine entsprechende Satzungsbestimmung die Möglichkeit der Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung durch die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem WEG, durch die Regelung nach § 1010 BGB oder durch die Nutzung als Nebenwohnung. Insoweit kommt es auf die konkrete städtebauliche Situation und die Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde an (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022,
22, beck-online). Randnummer 61 Für die Satzung genügt die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Zur Beurteilung, ob durch die Bildung von Rechten im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 oder durch eine unzureichende Nutzung von Nebenwohnungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sein kann, sind insbesondere die Vorstellungen der Gemeinde darüber von Bedeutung, ob sie das betreffende Gebiet unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde in seiner Fremdenverkehrsfunktion erhalten oder sogar stärken will. Anhaltspunkte dafür können Darstellungen und Ausweisungen in Bauleitplänen, informelle Planungen oder auch die Eigenart der Umgebung geben. In der Regel kann die Erfüllung dieser Voraussetzung angenommen werden, wenn die Gemeinde zur Wahrung ihrer Fremdenverkehrsfunktionen auf das Gebiet angewiesen ist, z. B., weil Standortalternativen und Möglichkeiten der Neuausweisung solcher Gebiete nicht vorhanden sind, andere Gemeindeteile die Funktionen nicht übernehmen können oder das Gebiet bereits durch einen erheblichen Anteil an Zweitwohnungen in seiner städtebaulichen Funktion beeinträchtigt ist. Maßgeblich sind dabei allein städtebauliche Gründe (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022,
24, beck-online). Die Satzung dient der Sicherung solcher Gebiete, in denen durch die Begründung von Wohnungseigentum erfahrungsgemäß Nebenwohnungen entstehen, durch die Wohnraum der wechselnden Benutzung durch Fremde entzogen wird und die Tendenz zu so genannten Rollladensiedlungen entsteht, die wiederum die spezifische Eigenart und Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr sowie die notwendige Infrastrukturauslastung beeinträchtigen (Söfker/Meurers, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: November 2024,
22, beck-online). Randnummer 62 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin hat insoweit in der Planbegründung ausgeführt, dass es ihr um eine Reduktion der Zweitwohnungsnutzung im Plangebiet geht (S. 7 der Planbegründung). Aus ihren Erhebungen gehe hervor, dass der Anteil der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen entlang der Strandallee im Verhältnis bei circa 50 % liege. Dies hat die Antragsgegnerin in der tabellarischen Darstellung in der Planbegründung (S. 7) näher dargelegt. Zur Begründung ihres Planungsziels, Zweitwohnungen zu reduzieren, hat sie nachvollziehbar zum einen darauf abgestellt, dass das Plangebiet in der 2. Reihe zur Ostsee prädestiniert sei für eine touristische Nutzung (S. 7 der Planbegründung). Sie ist nach ihren Darlegungen in der Planbegründung zu fast 100 % abhängig vom Tourismus (S. 6 der Planbegründung). Allerdings würden die vielen Zweitwohnungen in dieser Lage nur wenige Wochen im Jahr genutzt werden. Zum anderen hat sie darauf abgestellt, dass sie gleichwohl Infrastruktur und Erschließungsanlagen ganzjährig vorhalten müsse (S. 7). Zur weiteren Begründung stellt die Antragsgegnerin auf die korrespondierenden Vorgaben der Landesplanung ab, Zweitwohnen soweit möglich zu begrenzen. Sie stellt zudem heraus, dass ihr Gemeindegebiet im betreffenden Bereich durch die Vielzahl von Ferienwohnungen, Hotels sowie Schank- und Speisewirtschaften durch den Fremdenverkehr geprägt sei (S. 8 der Planbegründung). Damit hat sie zugleich ihren formellen Pflichten aus § 22 Abs. 10
genügt. Randnummer 63 IV. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7
verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Urteil des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67 ; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: November 2024,
185, beck-online). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteile des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55 und vom 14. Januar 2025 – 1 KN 1/21 –, juris Rn. 57 ). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1
ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Randnummer 64 Gemessen an diesen Maßstäben liegen weder Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis vor. Soweit die Antragsteller durch die Festsetzung des Sondergebiets "Tourismus" eine zu ihrem Nachteil unverhältnismäßige Einschränkung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend machen, hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung berücksichtigt, dass eine Wohnnutzung, wie sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest von dem früheren Antragsteller zu 2) praktiziert wurde, im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin möglich sein wird; dies ist nicht zu beanstanden. Auch außerhalb des Bestandsschutzes wird eine Dauerwohnnutzung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich eingeschränkt, indem sie nur noch auf 50 % der Geschossfläche möglich sein wird. Für die Einschränkung einer künftigen Wohnnutzung konnte die Antragsgegnerin die Bedeutung des Tourismus, der ein wichtiger Wertschöpfungsfaktor für sie ist, berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 1 N 22.2157 –, juris Rn. 27). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Planbegründung ausführlich dargelegt, dass sie zu fast 100 % abhängig sei vom Tourismus. Es gebe keine weiteren Industrien, Gewerbebetriebe (mit Ausnahme eines fleischverarbeitenden Betriebs) oder Branchen, die zu wesentlichen Einkommenseffekten beitrügen. Der Struktur und Zukunftsfähigkeit des Übernachtungsgewerbes gelte daher eine besondere Aufmerksamkeit und Beachtung (S. 6 der Begründung). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Plangebiet um einen unbeplanten Innenbereich handelte (vgl. § 34
) und im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Sondergebiet Kurgebiet vorgesehen war, können die Antragsteller auch nicht erfolgreich einen Abwägungsfehler unter Berufung auf ihr Vertrauen auf weitergehende bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks als es die Festsetzungen zulassen, darlegen. Insoweit liegt, wie bereits ausgeführt, die zu berücksichtigende Interessenlage anders als in derjenigen Konstellation, in der ein bestehender Bebauungsplan geändert wird und grundsätzlich das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands abwägungserheblich wäre. Konkrete Bauwünsche hatten die Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht an die Antragsgegnerin herangetragen. Randnummer 65 Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Lage des Plangebiets in zweiter Reihe zur Ostsee prädestiniert sei für eine touristische Nutzung (S. 7 der Begründung). Eine solche Einschätzung ist vom planerischen Gestaltungsspielraum ohne Weiteres umfasst. Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich, zumal die bereits vorhandene touristische Nutzung im Plangebiet und den angrenzenden Gebieten sowie die Lage in Strandnähe diese Einschätzung stützen. Randnummer 66 Auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche sind keine Abwägungsfehler ersichtlich. Im gesamten Plangebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt und eine Zahl der Vollgeschosse mit drei. Die Firsthöhe wird festgesetzt auf 15 m über NHN. In Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche setzt der Bebauungsplan Baugrenzen fest sowie eine offene Bauweise; es sind nur Einzelhäuser zulässig. Die Begründung führt insoweit an, dass diese Festsetzung sich am Bestand orientiere (S. 10, 11). Sich insoweit von der bestehenden Bebauung, die auf zutreffenden Ermittlungen beruht (s. o.), leiten zu lassen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin führt in der Planbegründung an, durch die Wahl der Grundflächenzahl von 0,3 im gesamten Sondergebiet werde sichergestellt, dass ein Teil des Grundstücks unversiegelt bleibe und einer ortsbildprägenden Durchgrünung weiterhin zugänglich sei (S. 10). Soweit die Antragsteller – der Sache nach – vortragen, dem Ziel der Durchgrünung widerspreche die textliche Festsetzung 2.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.