GB durch die planende Gemeinde insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes; hier in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer nach Maßgabe der Regelungen in §§ 27, 28 und 47 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009). (Rn.79) 2. Zur
GB durch die planende Gemeinde insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes; hier in Bezug auf den Naturschutz. (Rn.80)
(2)Nr. 2 BauGB). Randnummer 12 Der Lärmschutz ist gesichert, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass an der geplanten Bebauung in den allgemeinen Wohngebieten WA 5 und 6, WA 8 bis WA 11 sowie WA 14 bis 16 die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten werden. Randnummer 13 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel aus Gewerbelärm den Wert von 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts nicht überschreitet.“ Randnummer 14 In Bezug auf Verkehrslärm setzt der Plan mit Ziffer 5.2 zum Schutz der Wohnnutzungen maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Januar 2018) fest, die für den Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 mit 62 und 60 dB(A), für eine Teilfläche des WA 4-Gebiets ebenfalls mit 60 dB(A) und für die übrigen allgemeinen Wohngebiete WA 4, WA 5, WA 6, WA 7A, WA 8 bis WA 11 und WA 14 bis WA 16 mit 59 dB(A) angegeben sind. Insoweit verweist der Plan für schutzbedürftige Räume auf eine entsprechende Abbildung in der Planurkunde (Abb.1). Für Räume, die ausschließlich zum Schlafen genutzt werden, sind die Außenlärmpegel im westlichen Bereich des Plangebiets höher festgesetzt, namentlich für die Gebiete WA 1 und WA 2 mit 65 und 62 dB(A), für das gesamte WA 4- Gebiet sowie die Gebiete WA 5, WA 6 und WA 7A mit 62 dB(A) und für die westlich gelegenen Bereiche der Gebiete WA 9 bis WA 11 mit 60 dB(A). In den weiteren Bereichen des Plangebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel im Übrigen 58 dB(A). Auch insoweit verweist der Plan auf eine entsprechende Darstellung in der Planurkunde (Abb. 2). Randnummer 15 Weiter bestimmt Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm Folgendes: Randnummer 16 „Zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen sind die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) zu ermitteln. Randnummer 17 Zusätzlich ist zum Schutz vor den Geräuschimmissionen der Diskothek sicherzustellen, dass die Fenster in Richtung der Diskothek einen Spektrumanpassungswert von C tr,50-3150 (minimal L ≥ -5dB) nach DIN EN 717, Teil 1 erfüllen. Sofern andere Fenster verbaut werden, die einen geringeren Spek-trumanpassungswert (z.B. -8dB) aufweisen, ist das erforderliche Schalldämm-Maß der Fenster um die Differenz zu erhöhen. Randnummer 18 Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) und zusätzlich für die Fenster in Richtung der Diskothek der Spektrumanpassungswert von C tr,50-3150 nach DIN EN 717, Teil 1 nachzuweisen. Randnummer 19 Zum Schutz der Nachtruhe sind im WA 1 und 2 von Westen aus für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann und die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. Randnummer 20 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.“ Randnummer 21 Zum Freizeitlärm lautet die Festsetzung unter Ziffer 5.3 im Übrigen wie folgt: Randnummer 22 „Zum Schutz der Wohnnutzungen vor Freizeitlärm sind bis zu einem Abstand von 47 m zur nördlichen Grenze des Plangeltungsbereiches an der Nordfassade vor schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 nur festverglaste Fenster zulässig. Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen. Randnummer 23 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert der Freizeit-Lärmrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein nicht überschreitet.“ Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Planurkunde verwiesen. Randnummer 25 Dabei nahm das Planverfahren im Wesentlichen den folgenden Verlauf: Randnummer 26 Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste erstmals in ihrer Sitzung am
- September 2007 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 35 B für ein insgesamt ca. 21,7 ha großes Gebiet südlich der G... Straße (L 93), westlich der Straße Alter Markt und Ziegelbergweg, nördlich Ziegelbergweg sowie östlich der Westlichen Entlastungsstraße (Bürgerstraße) mit dem Ziel, Wohnbau- und Gewerbeflächen zu entwickeln, das Gebiet mit dem vorhandenen Straßensystem zu vernetzen und auch die bestehenden linearen Grünstrukturen zu sichern und zu vernetzen. Nach Erarbeitung eines ersten Vorentwurfs einschließlich Begründung und städtebaulichem Funktionskonzept mit gewerblichen Nutzungen entlang der G... Straße und Wohnbebauung in Gestalt allgemeiner Wohngebietsflächen im südlichen Bereich, hob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss vom
- September 2007 in ihrer Sitzung am
- Oktober 2015 wieder auf und fasste zugleich für dasselbe Plangebiet einen neuen Aufstellungsbeschluss mit dem entsprechenden Planungsziel der Entwicklung von Wohnbau- und Gewerbeflächen und der Vernetzung des Gebiets mit dem vorhandenen Straßensystem. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am
- Oktober 2015 durch Abdruck im Stormarner Tageblatt sowie im Anzeigenblatt MARKT A-Stadt ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, auf die in der Bekanntmachung vom
- Oktober 2015 ebenfalls hingewiesen worden war, erfolgte durch Auslegung des ersten Vorentwurfs nebst Begründung und städtebaulichem Funktionskonzept sowie einer vorbereitend bereits eingeholten Schalltechnischen Untersuchung, einer faunistischen Bestands- und artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer orientierenden Altlastenuntersuchung in der Zeit vom
- bis zum
- November 2015 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin. Einsehbar waren die Unterlagen entsprechend dem weiteren Hinweis im Bekanntmachungstext zudem über die Internet-Plattform BOB-SH, über die auch die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der vorgenannten Auslegungsfrist online ermöglicht wurde. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden mit Schreiben vom
- November 2015 unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme zum ersten Vorentwurf bis zum
- Dezember 2015 gebeten. In der Folgezeit wurde mit Blick auf eine Konkretisierung der Planung durch eine Investorengruppe ein zweiter Vorentwurf erarbeitet, der den räumlichen Geltungsbereich des Plangebiets auf eine Größe von ca. 16,5 ha reduzierte und den Bereich für die ursprünglich angedachten Gewerbegebietsflächen entlang der G... Straße herausnahm, sodass das Plangebiet ausschließlich noch das Eckgrundstück G... Straße / Bürgerstraße und die weiteren Flächen entlang der Bürgerstraße sowie die übrigen, als Wohnbauflächen vorgesehenen Bereiche umfasste. Aus Gründen lärmtechnischer Erfordernisse wurden dabei insbesondere die Baufenster an der Bürgerstraße weiter nach Osten verschoben und u.a. die Maßfestsetzungen einzelner Wohnbauflächen geändert, indem die Firsthöhen modifiziert, die Zahl der Vollgeschosse überwiegend heraufgesetzt und im westlichen sowie nordwestlichen Planbereich sogar als zwingend auszuführen vorgesehen wurden. Hinsichtlich dieses vom Planungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am
- Juli 2017 gebilligten zweiten Vorentwurfs erfolgte eine Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Auslegung desselben nebst Begründung und angepasstem städtebaulichen Funktionskonzept sowie der bereits zum ersten Vorentwurf beigebrachten faunistischen Bestands- und artenschutzrechtlichen Prüfung und der dort ebenfalls bereits vorgestellten orientierenden Altlastenuntersuchung, einer gegenüber dem ersten Vorentwurf aktualisierten Schalltechnischen Untersuchung, zweier Verkehrsuntersuchungen von 2014 und 2016 sowie der Beurteilung von Staub- und Geruchsimmissionen in der Zeit vom
- August bis zum
- September 2017 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin. Hierauf ist in einer Bekanntmachung im Stormarner Tageblatt sowie im Anzeigenblatt MARKT T. vom
- August 2017 hingewiesen worden sowie darauf, dass auch weitere im Einzelnen benannte umweltrelevante Unterlagen zur Einsichtnahme bereitlägen und die Unterlagen zudem auf der Internet-Plattform BOB-SH eingesehen werden könnten, über die auch die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der angegebenen Auslegungsfrist online möglich sei. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden mit Schreiben vom
- Juli 2017 unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme zum zweiten Vorentwurf bis zum
- September 2017 ersucht. In ihrer Sitzung am
- November 2017 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den auf der Grundlage der zur Planung bisher eingegangenen und geprüften Stellungnahmen erstellten Planentwurf nebst Begründung und bestimmte diesen zur Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die Begründung nebst städtebaulichem Funktionskonzept, der Landschaftsplan der Antragsgegnerin, deren Flächennutzungsplan (
- Änderung), die der Planung zugrunde gelegten Gutachten (Altlastenuntersuchung, artenschutzrechtliche Prüfung, Lärmtechnische Untersuchung, Verkehrsuntersuchungen, Beurteilung der Staub- und Geruchsimmissionen) sowie die eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung und die zu dieser Thematik vorgebrachten privaten Einwendungen lagen in der Zeit vom
- Januar bis zum
- Februar 2018 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde unter detaillierter Angabe der Auslegungsunterlagen und der Angabe dazu, welche dieser Unterlagen umweltbezogene Informationen zu einzelnen Schutzgütern enthalten, mit dem weiteren Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am
- Januar 2018 im S... Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. ortsüblich bekanntgemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung über die Auslegung der Planentwürfe sowie die ausgelegten Unterlagen selbst wurden auf der Internetseite der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt und über den DigitalenAltlasNord des Landes Schleswig-Holstein sowie über das Bauleitplanung-Online-Beteiligungsformat BOB-SH zugänglich gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden mit Schreiben vom
- Januar 2018 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum
- Februar 2018 aufgefordert. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am
- März 2018 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie in dieser Sitzung, nachdem kurz zuvor bekannt geworden war, dass der südliche, im Eigentum eines Privaten stehende Bereich des Plangebiets kurzfristig nicht zur Verfügung stehen werde und die Herstellung der Erschließung dieses Bereichs deshalb nicht gewährleistet werden könne, das Plangebiet in zwei Teilbereiche – Teil A im Norden und Teil B im Süden – zu splitten und, wenngleich die Absicht bestand, den gesamten Plan umzusetzen, (zunächst nur) den Bebauungsplan Nr. 35 B Teilgebiet A für das Gebiet südlich G... Straße, östlich Bürgerstraße, nördlich Ziegelbergweg mit dem eingangs beschriebenen räumlichen Umgriff bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. In ihrer Sitzung am
- Juli 2018 hob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom
- März 2018 wieder auf, beschloss den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 35 B Teil A für den Bereich zwischen G... Straße und dem Ziegelbergweg sowie zwischen Bürgerstraße und der Straße Am Markt nebst angepasster Begründung und bestimmte diesen zur Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die Begründung und ferner der Landschaftsplan der Antragsgegnerin samt dessen zweiter Fortschreibung, die
- Änderung deren Flächennutzungsplans sowie sämtliche Fassungen des städtebaulichen Funktionskonzepts und die planungsakzessorisch eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen sowie die eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung und die zu dieser Thematik vorgebrachten privaten Einwendungen lagen in der Zeit vom
- August bis zum
- September 2018 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde unter detaillierter Angabe dazu, welche dieser Unterlagen umweltbezogene Informationen zu einzelnen Schutzgütern enthalten und mit dem weiteren Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am
- Juli 2018 im S... Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. ortsüblich bekanntgemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung über die Auslegung der Planentwürfe sowie die ausgelegten Unterlagen selbst wurden auf der Internetseite der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt und über das Bauleitplanung-Online-Beteiligungsformat BOB-SH zugänglich gemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden mit Schreiben vom
- Juli 2018 unterrichtet und ihnen wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum
- September 2018 eingeräumt. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am
- Dezember 2018 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A für das Gebiet südlich G... Straße, östlich Bürgerstraße, nördlich Ziegelbergweg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am
- März 2019 aus. Seine ortsübliche Bekanntmachung mit dem Hinweis darauf, dass der Plan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin eingesehen und dass dort Auskunft über den Inhalt erhalten werden könne, erfolgte durch Abdruck im S... Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. jeweils am
- April
- Zudem enthielt der Bekanntmachungstext den Hinweis auf die fristgebundene Möglichkeit der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB sowie auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Einen Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO enthielt die Bekanntmachung entgegen der Angabe auf der Planurkunde (Ziffer 18) nicht. Zusätzlich wurde der Plan nebst Begründung auf der Internetseite der Antragsgegnerin auch ins Internet eingestellt. Randnummer 27 Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3), die bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie im weiteren Planaufstellungsverfahren Bedenken und Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin geltend gemacht, insbesondere entstehende Nutzungskonflikte durch die „heranrückende“ Wohnbebauung an genehmigte und teils zu erweitern beabsichtigte sehr störintensive Nutzungen im angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 36 aufgezeigt und als unzureichend gelöst gerügt hatten, haben am
- März 2020 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2) die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Sie tragen vor, ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehöre auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass dieser abwägungserhebliche Belang, auf den sich neben der Antragstellerin zu 3), der Betreiberin einer im Gebiet des benachbarten Bebauungsplans Nr. 36 genehmigten Diskothek, auch die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) als Eigentümerinnen mehrerer in jenem Plangebiet belegener Grundstücke, die sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung rechtmäßigerweise an emittierende Betriebe vermieteten, berufen können, bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Für die Antragstellerin zu 2) folge die Antragsbefugnis zudem aus dem Umstand, dass sie Eigentümerin eines im Gebiet des streitbefangenen Bebauungsplans belegenen und nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Grundstücks sei. Dies stelle eine erhebliche nachteilige Einschränkung auf ausschließlich noch landwirtschaftliche Nutzungen gegenüber den bisher auf der Fläche gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB privilegiert zulässigen Nutzungsmöglichkeiten dar. Randnummer 28 Ihre Normenkontrollanträge seien auch begründet, da der Bebauungsplan sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. In formeller Hinsicht sei das Planverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Die Anforderungen an das zweiteilige Verfahren der Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 BauGB, d.h. an die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und das Bereithalten des Bebauungsplans mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung seien nicht eingehalten worden. So sei bereits der Hinweis im Bekanntmachungstext auf die Rügefrist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß erfolgt, da unvollständig lediglich auf Verletzungen hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB, nicht jedoch auf die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB benannten Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB hingewiesen worden sei. Auch fehle es an einem ordnungsgemäßen Bereithalten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10a Abs. 2 BauGB, da der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung nicht zusätzlich in das Internet eingestellt worden sei. Zwar seien auf der Seite „Bauleitplanung Online-Beteiligung für Schleswig-Holstein“ Planungsdokumente zum Bebauungsplan einsehbar; die eingestellte Planbegründung mit dem Stand
- Juli 2018 –
- Entwurf – sei allerdings veraltet und ein vollständiger Rückgriff auf alle wesentlichen Informationen sei daher nicht gegeben. Die Unterlagen seien des Weiteren fehlerhaft auch nicht unter der in der Bekanntmachung angegebenen Internetadresse „www.T..de“ eingestellt worden, was allerdings neben dem Zugänglichmachen über ein zentrales Internetportal des Landes kumulative Voraussetzung nach § 10a Abs. 2 BauGB sei. Randnummer 29 Materiell leide der Bebauungsplan an mehreren Fehlern. Ihm fehle die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da die auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit dem diesem Regelwerk zu entnehmenden Verschlechterungsver- und Verbesserungsgebot nicht die notwendige Berücksichtigung gefunden hätten. Aus den Planunterlagen lasse sich nicht ersehen, dass sich die Antragsgegnerin mit den Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer nach Maßgabe der §§ 27, 28 und 47 Abs. 1 WHG auseinandergesetzt und diese Belange ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hätte. Ausweislich des Umweltberichts (Seite 7 f.) sei mit negativen Auswirkungen auf die Oberflächengewässer sowie das Grundwasser zu rechnen, denn durch die geplante Versiegelung komme es danach zu einem höheren Oberflächenabfluss und in der Folge auf der betroffenen Fläche zu einer reduzierten Grundwasserneubildung. Zudem heiße es darin, dass Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch die Ableitung des Oberflächengewässers über naturnah angelegte Gräben zu Sickerflächen, die in geringer Entfernung zum Plangebiet liegen, vermindert würden. Das genüge dem Ermittlungs- und Bewertungserfordernis des § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. der WRRL nicht und erweise sich jedenfalls als abwägungsfehlerhaft. Sofern hierdurch die Umsetzung des Bebauungsplans aus Gründen des Wasserrechts dauerhaft unmöglich erscheine, fehle es aber auch an der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Randnummer 30 Der Bebauungsplan verstoße auch gegen die Entwicklungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in Form der
- Änderung aus dem Jahr 2008 stelle den Bereich im Nordwesten des Plangebiets als gewerbliche Baufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dar, während der Bebauungsplan davon abweichend eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie eine „Dirtbahn BMX Fahrradplatz“ festsetze. Bei dieser Abweichung mit vollkommen anderer Zweckbestimmung handele es sich daher auch nicht bloß um eine Konkretisierung, die aus der geringeren Detailschärfe des Flächennutzungsplans resultiere und dementsprechend auf der Ebene der Bauleitplanung habe ausgefüllt werden können. Ein weiterer Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege in fehlenden Festsetzungen im westlichen Bereich des Bebauungsplans zum Lärmschutz, wo im Flächennutzungsplan eine 30 m breite „Fläche für Lärmschutzeinrichtungen“ dargestellt sei. Stattdessen treffe der Bebauungsplan hier Festsetzungen in Form von „Flächen für Versorgungsanlagen, § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB“, „Flächen für die Landwirtschaft, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB“, sowie „private Grünfläche“. Soweit nach dem Bebauungsplan der sogenannte „Gebäuderiegel“ Lärmschutz gewährleisten solle, entspreche das nicht der im Flächennutzungsplan vorgesehen Lösung des hinsichtlich des Lärms erkannten Konflikts. Da im Übrigen vom natürlichen Sprachgebrauch und Wortsinn her mit „Lärmschutzeinrichtungen“ etwa Wälle, Wände oder Zäune gemeint seien, handele es sich bei der vorgesehenen Riegelbebauung auch insoweit mithin nicht um eine aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Konkretisierung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Randnummer 31 Die unter Ziffer 5.2 geregelte Festsetzung zum Nachweis der Eignung von Außenbauteilen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren sei mangels Ermächtigungsnorm unzulässig; insbesondere § 9 BauGB sehe insoweit keine Festsetzungsmöglichkeit vor (vgl. BayVGH, Urteil vom
- August 2015 – 15 N 12.2124 –, juris Rn. 17). Auch die Landesbauordnung enthalte solcherlei Ermächtigungen nicht. Weder § 70 LBO 2016 mit seiner spezifischen Regelung zu bautechnischen Nachweisen bezüglich des Schallschutzes noch § 84 LBO 2016, der abschließend den Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzung zulasse, ohne allerdings abweichende Regelungen von § 70 LBO 2016 zu ermöglichen, ermächtige die Gemeinde zu einer solchen Festsetzung. Da ohne die geforderten Nachweise im Baugenehmigungsverfahren das Lärmschutzkonzept des Plangebers allerdings nicht funktioniere und auch nicht anzunehmen sei, dass die übrigen Festsetzungen nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers ohne diesen unwirksamen Teil bestehen bleiben können, führe dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Randnummer 32 Der Bebauungsplan leide zudem an beachtlichen Abwägungsfehlern. Solche lägen insbesondere hinsichtlich des Lärms vor. So seien bereits bei der der Abwägungsentscheidung vorgelagerten Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die von der Diskothek der Antragstellerin zu 3) ausgehenden tieffrequenten Geräusche nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin beigezogenen Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH fehlerhaft als unproblematisch beurteilt worden. Während sich jenes Gutachten auf Messergebnisse an einem Ort „vor dem Fenster“ beziehe und die mit bis zu 12,8 dB ermittelte Differenz zwischen dem C-bewerteten Schalldruckpegel L CF und dem A-bewerteten Schalldruckpegel L AF als deutlich unterhalb der Hinweisschwelle der TA Lärm von 20 dB liegend bezeichne, komme das von der Antragsgegnerin zu 3) in Auftrag gegebene Gutachten „Messung und Prognose des Innenpegels sowie Bewertung tieffrequenter Geräusche eines typischen Raumes mit Festverglasung“ der … GmbH vom
- April 2019 (Anlage ASt 3) nach der insoweit gemäß Nr. 7.3 TA Lärm „in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster“ vorgenommenen Prognose zu dem Ergebnis, dass die von der TA Lärm genannte Differenz mindestens um 16 dB und somit erheblich überschritten werde. Jenes Gutachten sei auch geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse nachzubilden, die in den Räumen der zukünftig im WA 1-Gebiet zu errichtenden Gebäude gegeben sein werden, denn es berücksichtige alle notwendigen Parameter, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergäben bzw. möglich seien. Das erweise die ergänzende Stellungnahme der … GmbH vom
- April 2025 (Anlage ASt 4). Die Antragsgegnerin habe mithin fehlerhaft nicht erkannt, dass durch diese tieffrequenten Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen auftreten und zu erheblichen Belästigungen im Wohnbereich des geplanten allgemeinen Wohngebiets des Bebauungsplans führen werden. Das stelle zugleich eine Abwägungsfehleinschätzung dar, da insoweit ein abwägungserheblicher Belang als zu vernachlässigende Größe fehlgewichtet worden sei. Auch begründe dies ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, denn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis stehe. Randnummer 33 Tieffrequente Geräusche träten daneben im Übrigen auch durch Erschütterungen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der anderen Betriebe auf. Etwa der Einsatz eines Bauschuttbrechers verursache weitreichende Vibrationen und tieffrequente Geräusche, die zu denjenigen der Diskothek hinzuträten, hingegen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin habe zudem das Interesse der Gewerbetreibenden im Bebauungsplangebiet Nr. 36 vor Einschränkungen in ihrer jeweiligen Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben, nicht ordnungsgemäß abgewogen. Gegenüber den rechtmäßigerweise emittierenden Gewerbebetrieben, von denen erhebliche Lärm-, Licht-, Staub- und Geruchsemissionen ausgingen, werde hier das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da durch das Heranrücken der Wohnbebauung die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie arbeiten müssten, angesichts drohender nachträglicher Auflagen gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert würden. Randnummer 35 Auch sei fehlerhaft eine Ermittlung und Bewertung der Summierung des Lärms aus verschiedenen Lärmquellen unterblieben. Wenngleich eine Gesamtsummierung von Gewerbe- und Verkehrslärm wegen unterschiedlicher Regelwerke nicht zulässig sei, sei hier aber eine Gesamtlärmbetrachtung der von der … … GmbH bewusst getrennt ermittelten Belastungen aus Gewerbelärm, Verkehrslärm, Sportlärm und Freizeitlärm deshalb geboten gewesen, da nach deren Messergebnissen eine Lärmbelastung zu erwarten stehe, die mit Gesundheitsgefahren verbunden sei. Die nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung in allgemeinen Wohngebieten sei zwar bislang bei Überschreitung der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch in einem Hinweisbeschluss (BVerwG, Beschluss vom
- April 2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 87) dargelegt, dass die gesundheitsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in allgemeinen Wohngebieten nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts anzunehmen sei. Diese Werte würden nach den Ergebnissen der … … GmbH durch den Diskothekenbetrieb für die Zeit zwischen 22.00 und 2.00 Uhr nachts überschritten und ebenso liege die Verkehrslärmbelastung danach deutlich darüber, was sich auch daran zeige, dass mit Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 allein bezüglich dieser Lärmquelle für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, mit bis zu 65 dB(A) angegeben sei. Auch für den B-Plan-induzierten Zusatzverkehr außerhalb des Plangebiets gelange das Gutachten der … … GmbH im Übrigen zu der Feststellung, dass der Wert von 60 dB(A) nachts an allen gewählten Immissionsorten bereits im Prognose-Nullfall überschritten sei (Seite 39). Soweit dem Gutachten eine kumulierte Darstellung des Sport- und Freizeitlärms zu entnehmen sei (Seite 55 f.), sei diese ausdrücklich nur informativ erfolgt und zeige Überschreitungen des für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten für den nördlichen und nordwestlichen Bereich auf. Randnummer 36 Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und damit eine abwägungsfehlerhafte Entscheidung zum Lärmschutz liege auch insofern vor, als die Antragsgegnerin die Riegelbebauung als notwendig erachtete Maßnahme des Lärmschutzes als sicher beurteilt habe und insofern davon ausgegangen sei, dass gesunde Wohnverhältnisse eingehalten würden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe indessen wiederholt entschieden, dass selbst dann, wenn im Falle eines Abrisses des Gebäudes oder der Zerstörung desselben durch Brand eine privat-rechtliche oder gar durch Baulast gesicherte Pflicht zur Wiedererrichtung bestehe, der Gebäudebestand nicht effektiv gesichert sei, weil die Wiederrichtung von der finanziellen Leistungsfähigkeit und/oder der Bauwilligkeit des Grundstückseigentümers abhänge und angesichts angespannter öffentlicher Haushalte nicht angenommen werden könne, dass es in jedem Fall zu einer Bebauung im Wege der Ersatzvornahme kommen werde (Hess. VGH, Urteil vom
- April 2010 – 4 C 306/09.N –, juris Rn. 86 und Urteil vom
- März 2012 – 4 C 694/10.N –, juris Rn. 68). Da sich den Planunterlagen nicht entnehmen lasse, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin überhaupt eine Sicherung der Riegelbebauung als Festsetzung vorsehe und weshalb davon abgesehen worden sei, fehle es hier im Vergleich zu den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen erst recht an einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bewertung des Belangs der langfristigen Sicherung der Riegelbebauung. In ihrer Abwägungstabelle habe die Antragsgegnerin zwar angenommen, dass bei einem Gebäudebrand zunächst die Ruine den Lärmschutz herstelle und lediglich während der Neubauphase kein ausreichender Lärmschutz bestehe; einen Prüfbeleg für diese Behauptung gebe es indessen nicht. Randnummer 37 Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen den in § 50 Satz 1 BImSchG angelegten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, indem er ein störempfindliches allgemeines Wohngebiet neben einem Gewerbegebiet festsetze und insofern in einen durch erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich hineingeplant habe, ohne beide Gebiete einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete, die insbesondere wegen der von der Diskothek im Gewerbegebiet ausgehenden tieffrequenten Geräusche zu erwarten seien, soweit wie möglich vermieden werden. Zwingende, die getroffene Wahl des Standortes für eine Wohnbebauung rechtfertigende Gründe, lägen nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin habe diesen Konflikt noch gesehen und ihn durch die Festsetzung einer „Fläche für Lärmschutzeinrichtungen“ gelöst, nicht aber der streitgegenständliche Bebauungsplan, der basierend auf der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH fehlerhaft letztgenannten Konflikt jedenfalls in Bezug auf den tieffrequenten Lärm bereits negiere. Randnummer 38 Die Antragsgegnerin habe auch die Belange der Lichtimmissionen abwägungsfehlerhaft nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Solche Immissionen gingen insbesondere von der Diskothek, namentlich vom sog. Skybeamer mit kreisenden Bewegungen in alle Richtungen sowie von dem beleuchteten Parkplatz aus. Auch die hochliegenden Strahler auf den Deponieflächen, welche der Ausleuchtung der Betriebsplätze dienten, verursachten Lichtimmissionen, die nicht hätten vernachlässigt werden dürfen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit diesem immissionsschutzrechtlich relevanten Belang auseinandergesetzt oder sogar ein Gutachten eingeholt hätte. Randnummer 39 Auch in Betracht kommende Standortalternativen für die mit der Planung beabsichtigte Schaffung von benötigtem Wohnraum innerhalb des Gemeindegebiets habe die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend ermittelt und bewertet, obgleich es im Süden der Gemeinde für Wohnbebauung sogar geeignetere zusammenhängende Flurstücke mit bereits existierender Wohnbebauung gebe, die der Flächengröße des Bebauungsplans Nr. 35 B entsprächen (Flurstück 17/5 mit ca. 6,7 ha, Flurstück 104/2 mit ca. 2,6 ha, Flurstück 104/3 mit ca. 3 ha, Flurstück 107/2 mit ca. 3,3 ha sowie 5 bis 10 weitere Flächen) oder diese sogar noch überschritten, soweit man das anliegende Flurstück 118 der Flur 9 mit ca. 4 ha noch hinzunähme. Der in diesem Kontext getätigte pauschale Verweis der Antragsgegnerin auf ihre Standortalternativenprüfung der
- Änderung des Flächennutzungsplans verfange nicht, zumal die Prüfung aus dem Jahr 2007 stamme, veraltet sei und der Planungsausschuss der Antragsgegnerin bereits Ende 2020, wie ein Bericht im B-Stadter Abendblatt vom 5./
- Dezember 2020 erweise (Anlage ASt 5), neue Potenzialflächen für Wohnraum festgelegt habe. Randnummer 40 Schließlich sei auch die Abwägung in Bezug auf den Artenschutz fehlerhaft. Im Gutachten „Faunistischer Bestand und Artenschutzrechtliche Prüfung“ finde sich auf Seite 6 unverändert unter der dortigen Abbildung 2 eine unzutreffende Angabe zu den angeblichen Aufstellungsorten von Horchboxen zur Erfassung des Fledermausbestandes im Plangebiet. Dieser Fehler sei trotz entsprechenden Hinweises im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und angekündigter Korrektur im Zuge der Abwägungsentscheidung abwägungsdefizitär nicht behoben worden. Zudem greife das Gutachten abwägungsfehlerhaft bzw. ermittlungs- und bewertungsdefizitär auf veraltete Daten zur Bestandserfassung von Brutvögeln und Fledermäusen aus dem Jahre 2007 zurück. Dem von § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB für die Umweltprüfung vorausgesetzten gegenwärtigen Wissensstand genüge das nicht. Der Umstand, dass die Gutachter im Jahr 2015 eine Geländebegehung und u.a. eine Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf die genannten Tierarten durchgeführt hätten, ändere an der Berücksichtigung eines veralteten Datenbestands nichts. Da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Dezember 2018 die Bestandserfassungsdaten über elf Jahre alt gewesen seien, habe nämlich eine bloße Plausibilitätskontrolle nicht ausgereicht, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der ursprünglichen Kartierungen den aktuellen Artenbestand immer noch adäquat abbilden und weiterhin geeignete Grundlage für Maßnahmen seien können. Anhaltspunkte dafür, Anderes annehmen zu können, seien nicht gegeben, zumal für die Planfeststellung im Bereich des Straßenbaus etwa nach entsprechenden Empfehlungen des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2016 gelte, dass bei Daten, die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses älter als zehn Jahre seien, eine ausreichende Aktualität nur ausnahmsweise im Rahmen einer zweiten Plausibilitätskontrolle begründet werden könne. Randnummer 41 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 42 den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin vom
- Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 44 die Anträge abzulehnen. Randnummer 45 Sie hält den Antrag der Antragstellerin zu 1) bereits für unzulässig. Diese sei nicht antragsbefugt, da sie keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgende Verletzung ihrer Rechte als möglich erscheinen lasse. Sie berufe sich als Planaußenliegerin ausschließlich auf die Verpachtung ihrer Grundstücke an Gewerbetreibende, ohne ein eigenes Nutzungsinteresse, welches durch den angegriffenen Bebauungsplan beeinträchtigt sein könnte, geltend zu machen. Die Grundstücksverpachtung sei ein rein wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zwecke der Einkommensgenerierung; ein bei der Abwägung zu berücksichtigender Belang eines Planaußenliegers stelle dieses Interesse nicht dar. Randnummer 46 Die ihr am
- März 2020 zugestellten Normenkontrollanträge seien aber auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der in formeller Hinsicht gerügte unvollständige Hinweis in der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 2 BauGB berühre nicht dessen Wirksamkeit. Auch die weitere Behauptung, der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen § 10a Abs. 2 BauGB – einer reinen Sollvorschrift – nicht zusätzlich ins Internet eingestellt worden, sei bereits der Sache nach gänzlich ungeeignet, auf seine formelle Rechtswidrigkeit zu führen. Die Behauptung treffe aber auch tatsächlich nicht zu, denn der Bebauungsplan lasse sich sehr wohl über ihre Website www.T..de finden, indem man der dortigen Verlinkung folge; ein Screenshot etwa vom
- Juli 2020 belege dies (Anlage AG 1). Randnummer 47 Der Planung fehle entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen auch nicht wegen der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie die Erforderlichkeit. Der Bebauungsplan sei insbesondere nicht aufgrund gesetzlicher Anforderungen, namentlich derjenigen Vorgaben, die in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommenen worden seien, dauerhaft und endgültig vollzugsunfähig. So sei eine zwangsläufige Verschlechterung der in § 27 WHG genannten oberirdischen Gewässer schon deshalb nicht zu erwarten, da sich in dem nach dem Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehenen Bereich keine oberirdischen Gewässer befänden. Ebenso wenig sei eine Verschlechterung des Grundwassers nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwingend zu erwarten. Selbstverständlich komme es bei einer Flächenversiegelung stets dazu, dass unter der Versiegelung weniger Versickerung stattfinde. Insofern liege immer eine irgendwie geartete Beeinträchtigung des Grundwassers vor. Die Beeinträchtigung beziehe sich allerdings nur auf diesen kleinen lokalen Raum, sodass aus dem Gesamtzusammenhang der Darstellung im Umweltbericht (Seite 7 f.) deutlich werde, dass durch die Einleitung des Niederschlagwassers in den Graben im Osten des Plangebiets, der zu nahegelegenen Sickerflächen führe, gerade keine Verschlechterung des Grundwasserspiegels zu erwarten stehe. Zudem irrten die Antragstellerinnen, wenn sie meinten, das Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, welches die Verschlechterung des Grundwassers in Bezug auf die Menge zum Gegenstand habe, sei im Rahmen der Bauleitplanung ein Umweltbelang, zu dem die planende Gemeinde tiefergehende Ermittlungen anzustellen hätte. Dieses Verbot wirke sich auf die Aufstellung von Bebauungsplänen gar nicht aus. Der mengenmäßige Zustand des Grundwassers, d.h. der Grundwasserspiegel bzw. die verfügbare Grundwasserressource im Grundwasserkörper hänge sowohl vom Zufluss als auch von dessen Entnahme ab. Da beides nicht allenthalben im Plangebiet erfolge, sei der Begriff Grundwasserkörper in seiner räumlichen Ausdehnung daher eher großräumig als klein oder lokal zu verstehen. Überplante Flächen würden sich dementsprechend regelmäßig über einem nur sehr kleinen Teil des Grundwasserkörpers befinden, sodass Flächenversiegelungen im Plangebiet lediglich einen sehr geringen Einfluss auf dessen Zustand haben könnten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der wesentliche vom Menschen unmittelbar beeinflussbare Faktor die Grundwasserentnahme sei; nur diese könne man kurzfristig steuern, nicht hingegen die stete Anpassung in Aufstellung befindlicher Bebauungspläne. Randnummer 48 Der Bebauungsplan sei zudem entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser stelle den nordwestlichen Bereich des Plangebiets in der Fassung seiner aktuellen
- Änderung als „Grünfläche – Spielplatz“ dar. Dabei sei die Vorgabe „Spielplatz“ auf der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche in „Parkanlage“ umgewandelt worden, um die bestehende BMX-Strecke planungsrechtlich abzusichern. Einer vorherigen Anpassung des Flächennutzungsplans habe es dafür nicht bedurft, da es sich bei der Gestaltung einer Grünfläche um eine Detailfrage handele, welche die Grundkonzeption der Planung nicht verändere. Soweit die Antragstellerinnen mit ihrer diesbezüglichen Rüge zum Entwicklungsgebot auf die
- Änderung des Flächennutzungsplans abstellten, hätten sie die entsprechenden Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan offenbar missverstanden. Diese wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sich der Flächennutzungsplan derzeit in Änderung befinde und in der Vergangenheit oft geändert worden sei. Dort sei auf die
- Änderung des Flächennutzungsplans deshalb besonders abgestellt worden, da diese Fassung für den Großteil der zu überplanenden Fläche eine Nutzung als Wohngebiet festlege. Auch hinsichtlich des Lärmschutzkonzepts sei den Anforderungen des Entwicklungsgebots Rechnung getragen worden. Die Frage, ob Lärmschutz durch eine Lärmschutzwand oder durch eine Riegelbebauung verwirklicht werde, sei keine solche, die typischerweise auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu klären sei, der als vorbereitender Bauleitplan die Art der Bodennutzung nur nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstelle. Sein Konzept verdeutliche lediglich die grundsätzliche Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen für eine Wohnbebauung; weitere Vorgaben engten demgegenüber die Spielräume für die spätere konkrete Bauleitplanung zu stark ein. Die Gemeinde sei daher nicht gehindert, ihr Lärmschutzkonzept an anderen Lokalitäten im Plangebiet umzusetzen und könne, solange die Grundzüge der Flächennutzungsplandarstellung unangetastet blieben, auch abweichende Festsetzungen treffen. Dem städtebaulichen Konzept des Flächennutzungsplans sei der Bebauungsplan gefolgt und habe die notwendigen Anpassungen vorgenommen, und zwar in Gestalt der gegenüber Lärmschutzwänden und/oder -wällen effektiveren Maßnahme einer Riegelbebauung. Randnummer 49 Die Ausgestaltung des passiven Lärmschutzes sei ebenfalls rechtskonform erfolgt. Die Regelung unter Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen habe ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, der die Festlegung konkreter Vorkehrungen, die auf bestimmten Flächen und an bestimmten baulichen und sonstigen Anlagen aus Gründen des Immissionsschutzes einschließlich von Nutzungsbeschränkungen bzw. von baulichen und sonstigen technischen Maßnahmen des Immissionsschutzes zu treffen sind, ermögliche. Mit Ziffer 5.2 werde unter Inbezugnahme der DIN-Normen 4109 und EN 717 Teil1 bestimmt, die Außenbauteile der Gebäude sowie die der Diskothek zugewandten Fenster so zu konstruieren, dass sie die vorgegebenen Schallschutzwerte einhalten. Es werde nicht festgesetzt, wie bestimmte Nachweise zu erbringen seien, sondern was konkret nachzuweisen sei, wobei die Nachweispflicht für das Baugenehmigungsverfahren originär aus der Landesbauordnung folge und Ziffer 5.2 insofern eine bloße nachrichtliche Übernahme darstelle. Eine Vergleichbarkeit mit der Pflicht zur Vorlage schalltechnischer Gutachten, so wie die textliche Festsetzung ausgestaltet gewesen sei, die dem von den Antragstellerinnen zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen habe, sei nicht gegeben. Aber selbst bei Annahme eines Festsetzungsmangels, führte dieser jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, denn Ziffer 5.2 beinhalte insoweit keine tragende Erwägung, sondern eine verfahrensbeschleunigende Maßnahme. Randnummer 50 Der Bebauungsplan sei schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft. Der Plan leide insbesondere nicht an Abwägungsdefiziten; es seien nach Lage der Dinge vielmehr alle notwendigen Abwägungsparameter in die Abwägung eingestellt worden. So sei die Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan der … … GmbH vom
- Juli 2018 beigezogen worden, die im Besonderen die Geräuschabstrahlung der Diskothek im tieffrequenten Bereich berücksichtigt habe, und zwar auch aufgrund der Abstimmungen mit deren Betreiber. Diese fachgutachterlich durchgeführte Ermittlung der tieffrequenten Geräusche sei zudem in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden. Die … … GmbH habe, da ein standardisiertes Prognoseverfahren für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche nicht existiere, dem Leitfaden des Umweltbundesamtes „Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld, ein Leitfaden für die Praxis“ aus März 2017 folgend die Berechnung der Summenpegel anhand gemessener Pegel vor Ort vorgenommen und sei so zu der Einschätzung gelangt, dass nach den Messergebnissen gemäß TA Lärm keine Hinweise auf eine diesbezügliche Problematik vorliege. Dabei habe insbesondere Berücksichtigung gefunden, dass die in Nr. 7.3 TA Lärm beschriebene Konstellation in Bezug auf tieffrequente Geräusche nicht auf die Planungssituation, sondern auf bereits bestehende Lärmproblematiken abstelle, sodass es sich bei den Messungen im Rahmen der Planungssituation notwendigerweise um Prognosen handele, für die keine zwingenden rechtlichen Vorgaben existierten, insbesondere daher auch Satz 2 der Nr. 7.3 TA Lärm keine Anwendung finde. Demgegenüber greife die Bewertung der … GmbH, auf die sich die Antragstellerinnen stützten, zur Berechnung der Differenz der Summenpegel auf eigens prognostizierte Werte in einem hypothetischen Raum zurück. Die vorgenommenen Berechnungen basierten damit auf völlig unterschiedlichen Parametern, sodass das im Auftrag der Antragstellerin zu 3) erstellte Gutachten der … GmbH bereits deshalb ungeeignet sei, einen behaupteten Fehler in der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH zu belegen. Hinzu komme, dass den Berechnungen der … GmbH unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt worden seien. Es sei von einem Fenster ausgegangen worden, das den Schallschutzanforderungen an Außenbauteile der DIN 4109-1:2018-01 genügen solle. Dessen Schalldämmwert sei sodann zur sicheren Seite hin von 32 dB auf 35 dB erhöht worden und es seien die frequenzabhängigen Maße eines typischen Vergleichsfensters angewendet worden. Diese Vorgehensweise sei jedoch nicht geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse nachzubilden, die in den Räumen der zukünftig in den Gebieten WA 1 und WA 2 zu errichtenden Gebäude gegeben sein werden, denn weder sei für die schalldämmende Wirkung der Gebäude auf die in ihnen befindlichen Räumlichkeiten ein Abzug vorgenommen worden, noch habe der entsprechend Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen für in Richtung Diskothek zeigende Fenster in Gebäuden des WA 1-Gebiets zusätzlich zum Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (Januar 2018) maßgebliche Spektrumanpassungswert Berücksichtigung gefunden. Ferner sei die Annahme des Schalldämm-Maßes der Fensterkonstruktion von 8 dB gerade im tieffrequenten Bereich sehr niedrig angesetzt worden, wenn man diesen Wert etwa mit dem eines Schallschutzglases vergleiche, der bei einem Schalldämm-Maß von 37 dB gerade im tieffrequenten Frequenzbereich von 100 Hz 25 dB aufweise. Überdies seien weitere entscheidende Faktoren für die Schallimmissionen im hypothetischen Raum unberücksichtigt geblieben, wie beispielsweise die Gebäudekubatur und die übrigen Materialien, aus denen die schutzbedürftigen Räume bestehen werden; die Annahme einer ausschließlichen Glasfassade sei nicht realistisch. Unplausibel sei das Gutachten der … GmbH überdies deshalb, weil es ausschließlich auf tieffrequente Geräusche, nicht aber – entgegen den Vorgaben der DIN 45680 – auf die lauteste Nachtstunde abstelle. Es hätten alle Geräusche, die auf den Immissionsort einwirken, in den Berechnungen mitberücksichtigt werden müssen, mithin auch das nicht ausschließlich als tieffrequent zu bezeichnende Verkehrsgeräusch, das aber herausgeschnitten worden sei. Überraschend sei zudem, dass die Messungen nicht überwacht durchgeführt worden seien. Insofern stehe nicht verlässlich fest, ob die gemessenen Geräusche tatsächlich von den hier relevanten emittierenden Anlagen stammten oder etwa durch Fremd- bzw. andere tieffrequente Geräusche „kontaminiert“ worden seien. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Gutachten der … GmbH angenommenen Parameter nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Ziffer 5.2 möglich wären, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keinen Einfluss, da eine abschließende Lösung des Lärmkonflikts im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stattfinde und unter Anwendung des Instrumentariums des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO nicht alle theoretisch möglichen Bauteile auch tatsächlich genehmigt werden müssten. Soweit die Antragstellerinnen das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH schließlich auch insofern angriffen, als es an einer ausführlichen Darstellung dazu fehle, wie der Spektrumanpassungswert berechnet worden sei, führe auch das auf keinen Abwägungsfehler. Letztgenannter Wert ergebe sich aus der DIN EN 717, Teil 1 und diene gerade der Berücksichtigung von Diskothekenlärm. Dabei sei die Wahl des Wertes auf Grundlage der am Markt verfügbaren Verglasungsarten erfolgt, damit die Festsetzungen durch entsprechende Materialien auch erreicht werden können. Zudem sei geregelt, dass, sofern der C tr,50-3150 – Wert nicht erreicht werden könne, eben auf entsprechend höhere Schalldämm- Maße abzustellen sei. Randnummer 51 Es liege auch kein Abwägungsfehler im Hinblick auf eine an die Betriebe westlich des Bebauungsplans heranrückende Wohnbebauung vor. Dass die Belange jener Betriebe sowie deren Einlassungen im Rahmen der Bauleitplanung zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemacht worden seien, stellten die Antragstellerinnen nicht in Abrede. Mit ihrer auf das Gebot der Rücksichtnahme gestützten Argumentation versuchten sie augenscheinlich, ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis zu begründen. Das indes verfange nicht; es sei nicht ersichtlich, weshalb das Ergebnis der Abwägung der objektiven Gewichtigkeit der Belange der Betriebe, sprich dem Interesse an einer unbehelligten Fortführung und Erweiterung des aktuellen Bestands, nicht gerecht geworden sein sollte. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, worin Einschränkungen des durch Art. 14 GG geschützten Bestands oder der durch Art. 12 GG geschützten zukünftigen Erweiterungsmöglichkeiten überhaupt gesehen würden. Ein unmittelbarer Eingriff des Bebauungsplans in die Gewerbeführung stehe nicht in Rede und unklare zukünftige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten müssten vernünftigerweise nicht in die Planung eingestellt werden. Geäußert worden sei allein die Erwartung, dass die Betriebe, konkret die Diskothek …, infolge von Beschwerden zukünftiger Bewohner der geplanten Gebiete mit nachträglichen Auflagen rechnen müssten bzw. dass bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nachträglich nachteilige Änderungen erführen. Diese Erwartung sei jedoch nicht gerechtfertigt. Dem stehe das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH entgegen. Das Schallschutzkonzept des Bebauungsplans werde entsprechende negative Auswirkungen verhindern: Insbesondere gegen emittierenden Schall der Diskothek würden die Gebäude im Bereich der Gebiete WA 1 und WA 2 selbst durch bautechnische und -gestalterische Maßnahmen geschützt sein und die übrigen Baugebiete würden durch die Riegelbebauung abgeschirmt. Zu berücksichtigen sei in dieser Konstellation zudem, dass sich die Anwohner bewusst für eine Wohnlage in der Nähe der Diskothek entschieden hätten. Auch sei zu bedenken, dass nach Angabe des Diskothekenbetreibers die Genehmigung der Diskothek aus dem Jahr 2013 ohnehin lediglich Emissionen vom Diskothekengebäude und der Außenterrasse von maximal 55 dB(A)/m² gestatte. Bei Einhaltung der Genehmigungslage seien Probleme mithin noch unwahrscheinlicher. Der Umstand, dass bestimmte private Interessen zu Gunsten von anderen privaten und öffentlichen Interessen zurückgestellt worden seien, biete jedenfalls noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass deren objektive Wertigkeit verkannt worden sei. Dies sei gerade Kern der Lenkungswirkung, die mit der Aufstellung eines Bebauungsplans erreicht werden solle. Auch ein Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme führe in diesem Kontext auf keinen Abwägungsfehler. Es wirke zwischen jeweiligen Vorhabenträgern, nicht aber zwischen Planaufsteller und Planbetroffenen. Randnummer 52 Auch sei kein Ermittlungsfehler im Aufstellungsverfahren gegeben, soweit eine sogenannte „Gesamtlärmbetrachtung“ unterblieben sei. Es werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts akzeptiert, wenn Regelwerke keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsähen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1996 – 4 C 9.95 – und Beschluss vom
- Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, jeweils juris). Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels sei allenfalls dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten sei, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden sei. Letzteres sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil die schutzbedürftige Bebauung erst nach den Anlagen errichtet werde, die für die auf sie einwirkenden Immissionen hauptsächlich verantwortlich seien. Es seien aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Summe der Lärmbelastungen einen Wert erreiche, der zu einer mit der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führte. Durch die mit Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen geregelten technisch-baulichen Schutzmaßnahmen werde für die Gebäude des „Riegels“ in den Gebieten WA 1 und WA 2 sichergestellt, dass es im Gebäudeinnern zu keiner gesundheitsgefährdenden Schallbelästigung komme, und die Bebauung der Wohngebiete WA 5 und WA 6, WA 8 bis WA 11 sowie WA 14 bis WA 16 mit öffenbaren Fenstern zu schutzbedürftigen Räumen an der West- und Nordfassade sei nur zulässig, nachdem der Lärmschutz durch die Gebäude in den Gebieten WA 1, 2, 4 und 7A gesichert sei. Von der gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 vorgesehenen getrennten Betrachtung der Lärmquellen (Gewerbe-, Verkehrs-, Sport- und Freizeitlärm) sei auch nicht ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Schallpegelschriebe im Lärmgutachten der … GmbH (Anlage 1 zur Anlage ASt 3) abzusehen, die einen unbereinigten Schallpegelverlauf zur Betriebszeit der Diskothek abbildeten und deren Graph im Mittel durchgängig unterhalb der 55 dB-Marke liege. Selbst wenn man mithin die im zitierten Hinweisbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwG, Beschluss vom
- April 2018 – 9 A 16.16 –, juris) angeführte grundrechtliche Schwelle von 57 dB(A) nachts ungeachtet der ohnehin nur begrenzten Bedeutung jenes Hinweises für die Neuplanung von Wohngebieten zugrunde legte, sei jener Wert hier unterschritten. Randnummer 53 Ein Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit folge auch nicht aus dem Umstand, dass sie als planende Gemeinde die Eventualität einer Beschädigung oder Zerstörung des erforderlichen Gebäuderiegels mit schallabschirmender Wirkung zwar zur Kenntnis genommen, jedoch mangels Hinweises auf besondere Gefahren diesbezüglich keine tiefergreifenden Ermittlungen angestellt habe. Sie sei nicht verpflichtet, jedes noch so abstrakte Risiko im Rahmen ihres Abwägungsvorgangs detailliert zu berücksichtigen. Sie dürfe sich vielmehr darauf verlassen, dass die existierenden Vorschriften, etwa zum Brandschutz oder zur Standsicherheit von Gebäuden, eine ausreichende Gewähr für das Bestehen des Gebäudes bieten. Die von den Antragstellerinnen zitierte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem darin aufgestellten Bedürfnis einer Absicherung des Gebäudebestandes durch öffentlich- oder privatrechtliche Verpflichtungen zur Wiedererrichtung eines Gebäudes, überzeuge nicht. Sie sei weder realitätsnah, noch berücksichtige sie etwa die Möglichkeit einer Enteignung des bisherigen Grundstückseigentümers nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, um die Wiedererrichtung des Gebäudes zu erreichen. Die Rechtsprechung werde im Übrigen nicht nur in der Kommentarliteratur (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,
- Aufl. 2019, § 9 Rn. 167) kritisch als überzogene Sicherstellungsanforderung beurteilt, sie sei in dieser Form auch von der übrigen Rechtsprechung nicht übernommen worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Juni 2018 – 7 B 91/18 –, juris; BayVGH, Urteil vom
- Juli 2014 – 2 N 14.780 –, juris). Soweit im Rahmen der Abwägungsentscheidung im Übrigen darauf abgestellt worden sei, dass im Falle einer Zerstörung des Gebäuderiegels auch eine Ruine zunächst Lärmschutz herstelle, ohne hierfür ein eigenes Gutachten anfertigen zu lassen, folge daraus ebenfalls kein Abwägungsmangel. Es liege nicht im Rahmen der gebotenen Ermittlung des Abwägungsmaterials, jedwede denkbare Zahl an Beschädigungsgraden des Lärmriegels einer gutachterlichen Überprüfung zuzuführen. Abwägungsrelevant seien nur zumindest wahrscheinlich betroffene Interessen. Randnummer 54 Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie Wohngebiete in Nachbarschaft zu Gewerbegebieten geplant habe. Allein das Nebeneinander von verschiedenen Nutzungen impliziere noch nicht, dass das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG verletzt sei. Hierbei handele es sich vielmehr um einen ausnahmefähigen Grundsatz, dem vorliegend durch die entsprechenden Festsetzungen zum Schallschutz Rechnung getragen und damit der aus den umfassend betrachteten unterschiedlichen Nutzungen resultierende Konflikt ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH (Seite 19) und der Planbegründung (Seite 20) gelöst worden sei. Soweit sich die Antragstellerinnen hinsichtlich ihrer gegenteiligen Einschätzung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2006 – 4 BN 17.06 –, juris) beriefen, wonach eine Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplanen und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet machen dürfe, folge daraus nichts Anderes. Dem Bundeverwaltungsgericht habe eine Konstellation vor Augen gestanden, in der eine Gemeinde selbst erst eine Gemengelage plane, sich dann bei dem nötigen Lärmschutz auf diese berufe und von Anfang an für weite Teile des Gebiets nur das Schutzniveau eines „Mittelwertes“ anstrebe. Das sei hier nicht der Fall. Hier sei nicht von Anfang an eine Überschreitung der Richtwerte in weiten Teilen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans einkalkuliert, sondern mit der Riegelbebauung die Darstellung im Flächennutzungsplan weiterentwickelnd gerade ein solches Lärmschutzkonzept erarbeitet worden, das eine Einhaltung der Richtwerte im weit überwiegenden Bereich ermögliche. Da andere geeignete Flächen innerhalb des Gemeindegebiets für die Planung, d.h. für die Bereitstellung weiterer Wohnbauflächen auf einer größeren zusammenhängenden Fläche nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei das Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnen auch im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus „zwingenden Gründen“ erforderlich. Randnummer 55 Eine unzureichende Ermittlung und Bewertung von Lichtemissionen liege ebenfalls nicht vor. Eine tiefergreifende Ermittlung hierzu sei nicht angezeigt gewesen. Bei dem in diesem Zusammenhang angesprochenen „Skybeamer“ der Diskothek handele es sich bereits nicht um eine Lichtquelle, die überhaupt auf das Gelände des Bebauungsplans einwirke; dieser strahle in den Himmel. Insbesondere seine Vergleichbarkeit mit Feuerwerkskörpern erscheine nicht schlüssig, da diese in einer Explosionswirkung Lichtimmissionen in sämtliche Richtrungen ausstießen. Der beleuchtete Parkplatz sei zwar als Lichtquelle einzuordnen, er unterscheide sich jedoch nicht wesentlich von einer beleuchteten Straße oder anderen im Innenbereich typischerweise vorhandenen Lichtquellen, denen durch einfache Verdunkelungsmaßnahmen begegnet werden könne. Einer Auseinandersetzung auf Ebene der Bauleitplanung habe es daher nicht bedurft. Randnummer 56 Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gebe es auch nicht in Bezug auf die erforderliche Alternativenprüfung. Alternative Flächen seien in Betracht gezogen worden, hätten sich für die Erreichung der genannten Planungsziele – die Bereitstellung weiterer Wohnbauflächen auf einer größeren zusammenhängenden Fläche – aber als ungeeignet erwiesen. Die von den Antragstellerinnen primär genannten Flächen seien bereits Gegenstand der Standortalternativenprüfung im Rahmen der
- Änderung des Flächennutzungsplans gewesen. Sie befänden sich allesamt im Landschaftsschutzgebiet mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung und seien deshalb als „kurzfristig nicht geeignet“ eingestuft worden. Zudem hätten erforderliche Abstandsflächen u.a. zu Waldflächen und zur Landesstraße L 160 die für eine Wohnnutzung verfügbare Flächengröße gemindert. Bei der ferner genannten Fläche des Flurstücks 118 der Flur 9 sei auf deren bewegte Topographie sowie darauf hingewiesen worden, dass ihre Belegenheit in direkter Nachbarschaft eines Intensivhaltungsbetriebes zu erheblichen Einschränkungen führen würde. Diese Sachlage habe sich zwischenzeitlich, d.h. bis zum Satzungserlass, nicht geändert, sodass hierauf habe Bezug genommen werden können. Nach Erlass des Bebauungsplans getroffene Ausweisungen von Potenzialflächen u.a. für Wohnraum im Jahr 2020 im Rahmen einer potenziellen Änderung des Regionalplans wirkten sich auf ihre zuvor getroffene Entscheidung nicht aus. Mit Blick auf ihre Planungshoheit und vor dem Hintergrund, dass sie immissionsschutzrechtliche Konflikte im Sinne des § 50 Abs. 1 BImSchG über Festsetzungen im Bebauungsplan gelöst habe, sei ihre Standortwahl daher auch in der Sache nicht zu beanstanden. Randnummer 57 Auch die Belange des Artenschutzes seien zuletzt zureichend ermittelt und bewertet worden. Dass die im artenschutzrechtlichen Gutachten dargestellte Bestandserfassung der Fledermäuse nicht fachgerecht erfolgt wäre, behaupten auch die Antragstellerinnen nicht. Eine korrekte Erfassung könne aber der Sache nach schon keinen Abwägungsfehler begründen. Die angesprochenen Standorte der aufgestellten Horchboxen für die Fledermauserfassung seien auf Seite 6 des Gutachtens in der dortigen Abbildung 2 auf einem Satellitenbild eingetragen worden. Ein Abgleich dieses Bildes mit der Planzeichnung lege es durchaus nahe, dass die Messpunkte innerhalb des Plangebiets liegen könnten, so wie es die Bildunterschrift unter der Abbildung „Horchboxstandorte 2007 im B-Plangebiet Nr. 35B“ ausweise. Aber selbst wenn die Standorte sich wenige Meter außerhalb des Plangebiets befunden hätten, wirke sich das auf die Qualität der Erhebung nicht aus, zumal sie allein dazu gedient hätten, mögliche Flugrouten der Fledermäuse nachzuvollziehen. Auch verfange letztlich die Rüge zur Aktualität der Daten nicht. Die Bestandserfassung der Brutvögel und Fledermäuse aus dem Jahr 2007 sei im Jahr 2015 auf der Grundlage einer Begehung samt Betrachtung der Biotop- und Habitatverhältnisse sowie nach Maßgabe der seinerzeit vorliegenden fachlichen Rahmendaten auf ihre Plausibilität hin überprüft worden. Das genüge im Rahmen einer Angebotsplanung durch Bebauungsplan, wo unter Beachtung der naturräumlichen Gegebenheiten grundsätzlich eine überschlägige, am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung ausreiche und auf bereits vorliegende Erkenntnisse zurückgegriffen werden könne. Anders als im Planfeststellungsverfahren, welches das planfestgestellte Vorhaben selbst genehmige, schaffe der Bebauungsplan lediglich die Grundlage für zukünftig noch zu genehmigende Vorhaben, sodass letztlich wesentlich geringere Anforderungen bei der Ermittlung des aktuellen Artenbestandes zu stellen seien und den Rückgriff auf die von den Antragstellerinnen zitierten Empfehlungen in der Arbeitshilfe zur „Beachtung des Artenschutzes in der Planfeststellung“ des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr des Landes gerade nicht gebieten würden. Randnummer 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). Randnummer 60 A. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig. Randnummer 61 I. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind am
- März 2020 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck im Stormarner Tageblatt und im Anzeigenblatt MARKT T. jeweils vom
- April 2019 gestellt worden. Randnummer 62 II. Die Antragstellerinnen sind auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Randnummer 63 Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 64 Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 15). Randnummer 65 Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, ist er antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 66 Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebs, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnnutzung gesichert zu bleiben (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1991 – 4 NB 25.89 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt regelmäßig allerdings dann nicht, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Beschränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit von Rechten des Antragstellers ursächlich sein können (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- Januar 2018 – 2 D 102/14.NE – juris Rn. 79 sowie Urteil vom
- August 2007 – 7 D 113/05.NE –, juris Rn. 52). Ein solcher Fall ist wiederum nur anzunehmen, wenn seine Prüfung keinen nennenswerten Umfang und keine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht aber unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 9) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 8). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom
- März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 67 Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis aller drei Antragstellerinnen gegeben. Für die Antragstellerin zu 2) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks – Flurstück …, Flur …, Gemarkung T. – ist, für welches der Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A erstmals die planerische Festsetzung „Flächen für die Landwirtschaft“ trifft. Auch wenn diese Nutzungsart der tatsächlich ausgeübten Nutzung im Zeitpunkt der Planaufstellung entsprochen haben mag, schließt dies eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 2) nicht aus, da bis dahin bestehende etwaig weitergehende Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nach § 35 Abs. 1 BauGB nunmehr genommen werden (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 47 Rn. 46 m.w.N.). Randnummer 68 Die Antragstellerin zu 3) macht ihrerseits hinreichend substanziiert die Möglichkeit geltend, durch den hier angegriffenen Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Wie bereits im Aufstellungsverfahren beruft sie sich als Betreiberin einer (Großraum-)Diskothek im unmittelbar benachbarten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 36 der Antragsgegnerin auf ihre betrieblichen Interessen, vor einer heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung geschützt zu werden. Insoweit benennt sie private abwägungserhebliche schutzwürdige Belange, namentlich vom genehmigten Diskothekenbetrieb ausgehende unvermeidliche Lärm- und Lichtemissionen, hinsichtlich derer eine Konfliktlage zwischen der durch den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A zugelassenen Wohnnutzung und ihrem im benachbarten Gewerbegebiet gelegenen Betrieb möglich erscheint, die in die Abwägung einzustellen war. Dabei lässt sich nicht im Sinne der oben genannten Grundsätze schon im Rahmen der beschränkten Zulässigkeitsprüfung sicher ausschließen, dass insoweit für die Antragstellerin zu 3) mehr als nur geringfügige Beeinträchtigungen in Rede stünden. Im Hinblick darauf, dass die auf einer nur ca. 200 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35 B Teil A entfernten Gewerbefläche mit dem Planeinschrieb „Vergnügungsstätte“ betriebene Diskothek mit angeschlossenem Parkplatzgelände gebiets- und betriebstypisch geeignet ist, weiträumig erhebliche Lärmimmissionen für benachbarte Grundstücke herbeizuführen, musste die Antragsgegnerin vielmehr prüfen, ob für die aufgrund der Planung zugelassene störempfindliche Wohnnutzung Lärmimmissionen zu erwarten sind, die über das als verträglich anzusehende Maß hinausgehen, und einen möglichen Konflikt gegebenenfalls planerisch lösen. Dasselbe gilt entsprechend für die Kehrseite der Problematik, nämlich den Schutz der dem Plangebiet gegenüberliegenden Gewerbebetriebe, u.a. der Diskothek, vor störungsempfindlicher Nutzung. Dass der Antragsgegnerin dies mit ihren Planfestsetzungen, die sie auf der Grundlage der im Planverfahren ausschließlich zur Lärmproblematik eingeholten Schalltechnischen Untersuchung getroffen hat, gelungen wäre, zieht die Antragstellerin zu 3) insbesondere auch unter Hinweis auf die Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens der … GmbH vom
- April 2019 substanziiert in Zweifel und unterstreicht insofern die Annahme, dass sie planbedingt einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten haben könnte oder zu erwarten hätte. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3) als Konzessionsinhaberin der Diskothek lediglich Mieterin der Gewerbefläche ist, ändert daran nichts, denn es ist anerkannt, dass auch Personen, denen – etwa als Mieter oder Pächter – Nutzungsrechte übertragen worden sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden können und sie deshalb im Normenkontrollverfahren – selbstständig und unabhängig vom Eigentümer – überprüfen lassen können, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2015 – 4 CN 5.14 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Für den Mieter einer Fläche, auf der er außerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebiets sein Gewerbe betreibt und der sich auf die Abwägungsbeachtlichkeit betrieblicher Belange beruft, kann insoweit nichts Anderes gelten. Randnummer 69 Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist auch die Antragstellerin zu 1) antragsbefugt. Auch sie macht hinreichend substanziiert die Möglichkeit geltend, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Sie beruft sich als Eigentümerin mehrerer Flächen im benachbarten Bebauungsplangebiet Nr. 36 der Antragsgegnerin, die sie an Betreiber rechtmäßigerweise emittierender Gewerbetriebe vermietet, ebenso wie die Antragstellerin zu 3) auf Schutz vor heranrückender Wohnbebauung und Schutz ihrer wirtschaftlichen Grundlage und Tätigkeit. Letzteres, namentlich die Möglichkeit der Vermietung von Grundstücken zum Zwecke der Einkommensgenerierung fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), da es sich dabei um eine bloße Chance handelt, die aus dem Eigentum folgt. Gleichwohl lässt dieser Aspekt vorliegend die Antragsbefugnis nicht entfallen, denn, soweit man nicht ausnahmsweise bereits die privaten Interessen der Antragstellerin zu 1) als Vermieterin von spezifisch ausgewiesenen und dementsprechend nur „eingeschränkt“ vermietbaren Gewerbe- und Deponieflächen für die Verwertung und Beseitigung von Abfallstoffen und Abwasser bzw. für die Unterbringung eines Kompostwerks und für Bauschuttsortierung als zu berücksichtigende Umstände eines besonders gelagerten Einzelfalls betrachten wollte, greift auch zu ihren Gunsten jedenfalls der Belang, ihre ausschließlich eingeschränkt bzw. spezifisch gewerblich nutzbaren Grundstücke vor einer heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung zu schützen. Dass von den aktuell bestehenden, rechtmäßigerweise betriebenen Gewerbebetrieben ihrer Mieter (Bauschuttrecycling, Recyclinghof, Kompost- und Bioenergiekraftwerk) erhebliche Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen und möglicherweise auch Lichtimmissionen für benachbarte Grundstücke ausgehen, liegt betriebsbedingt auf der Hand, ist aber von den einzelnen Betrieben auch im Zuge des Planaufstellungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin dezidiert dargelegt worden. Eine davon abweichende, merklich emissionsgeminderte Betriebsweise wird es prognostisch auch in Zukunft nicht geben, sodass eine Konfliktlage zwischen der durch den Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A zugelassenen Wohnnutzung und der im benachbarten Gewerbe- und Sondergebiet des Bebauungsplans Nr. 36 auf den Eigentumsflächen der Antragstellerin zu 1) erfolgenden und auch künftig allein möglichen Nutzungen möglich erscheint und in die Abwägung einzustellen war. Auch hier gilt, wie bereits vorstehend zum Betrieb der Antragstellerin zu 3) ausgeführt, dass sich nicht im Sinne der eingangs dargestellten Grundsätze schon im Rahmen der beschränkten Zulässigkeitsprüfung sicher ausschließen lässt, dass insoweit für die Antragstellerin zu 1) bzw. für ihre Grundstücksflächen mehr als nur geringfügige Beeinträchtigungen in Rede stünden. Auch wenn ihre Flächen mit ca. 500 m bzw. 800 m vom Plangebiet weiter entfernt liegen als die Diskothek der Antragstellerin zu 3), streitet auch für sie die Annahme, dass sie planbedingt einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten oder zu erwarten haben könnte. Randnummer 70 III. Den Antragstellerinnen fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bebauungsplan ist unstreitig noch nicht ansatzweise umgesetzt. Zugleich ist nicht etwa ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans die Planung weiterverfolgt und bei der Überarbeitung der Planung möglicherweise für die Antragstellerinnen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insgesamt günstigere, namentlich weniger konfliktträchtige Festsetzungen treffen wird. Randnummer 71 B. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind aber unbegründet. Randnummer 72 Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem vom Gericht zu beachtenden formellen oder materiellen Mangel leidet. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerinnen kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom
- April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13). Randnummer 73 Nach diesem Maßstab haben die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu I.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu II). Randnummer 74 I. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden formellen Mängel vor. Randnummer 75
- Der Bebauungsplan Nr. 35 B Teil A der Antragsgegnerin leidet an keinem Bekanntmachungsfehler; insbesondere ist seine Ersatzverkündung entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht zu beanstanden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Gesetzliche Ausprägung findet dies für als Satzung beschlossene Bebauungspläne in § 10 Abs. 3 BauGB. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB ist bei Bebauungsplänen nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit – wie im Regelfall und so auch vorliegend – eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan durch die Gemeinde ortsübliche bekannt zu machen; im Übrigen genügt es gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs. 1 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Den Beschluss des Bebauungsplans durch ihre Gemeindevertretung in der Sitzung am
- Dezember 2018 hat die Antragsgegnerin ortsüblich in der Zeitung Stormarner Tageblatt in Verbindung mit dem Anzeigenblatt MARKT T. vom
- April 2019 unter Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und Abdruck eines Übersichtsplans ortsüblich (vgl. § 14 Abs. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf den Ort (Gemeindeverwaltung), an dem der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung eingesehen und an dem über seinen Inhalt Auskunft erlangt werden kann, hingewiesen worden. Damit ist der Hinweiszweck, dessen Nichterreichen allein gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen beachtlichen Fehler darstellt, erfüllt, denn es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Einsicht und Erlangung von Auskunft in der Bekanntmachung auf ihre Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr beschränkt hat. Auf diese Weise hat sie vielmehr in ausreichendem Maß gewährleistet, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom
- April 2000 – 1 K 5694/98 –, juris Rn. 7). Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass jedenfalls der Bebauungsplan und seine Begründung zusätzlich in das Internet eingestellt wurden und der interessierte Bürger damit auf wesentliche Informationen auch über das Internet – gleichsam „rund um die Uhr“ – zugreifen kann und insoweit eine bequeme Informationsmöglichkeit erhalten hat. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerinnen, dass die Unterlagen unter der im Bekanntmachungstext angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin – www.T..de – nicht zugänglich gewesen seien, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Über die Homepage der Antragsgegnerin und Aufruf der Rubrik „Wirtschaft & Bauen“ auf der entsprechenden Startseite gelangt man unter dem Reiter „Bauleitplanung“ auf den Unterpunkt „Bebauungspläne“, der die Möglichkeit gibt, alle gültigen Bebauungspläne der Antragsgegnerin aufzurufen. Folgt man dort der entsprechenden Verlinkung über das Wort „Hier“, gelangt man auf eine interaktive Karte des Geoportals des Kreises Stormarn, über die der Bebauungsplan nebst Begründung in gleicher Weise wie über den DigitalenAtlasNord des Landes, welcher als Projekt der E-Government-Initiative Schleswig-Holsteins in Kooperation zwischen dem Land und den Kommunen des Landes durchgeführt wird, abrufbar ist. Soweit entgegen dem Hinweis in der amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom
- April 2019 neben dem Bebauungsplan und seiner Begründung nicht auch die zusammenfassende Erklärung zusätzlich in das Internet eingestellt wurde, führt diese von § 10a Abs. 2 BauGB abweichende Handhabung indessen nicht zur Unwirksamkeit der Ersatzverkündung. Denn eine Verpflichtung zur Einstellung in das Internet und der Zugänglichmachung über das zentrale Internetportal des Landes besteht nach der Gesetzesbegründung (DT-Drs. 18/10942, S. 46) nicht (Seith, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB,
- Ed., Stand:
- Mai 2024, § 10a Rn. 3). Der von den Antragstellerinnen angeführte Umstand, dass auf der Plattform BOB-SH (Bauleitplanung Online-Beteiligung für Schleswig-Holstein) nicht die zuletzt gebilligte, sondern eine Planbegründung mit dem Stand
- Juli 2018 –
- Entwurf – abrufbar war, führt in diesem Kontext auf keine andere Beurteilung. Die Antragstellerinnen übersehen insoweit bereits, dass es sich bei der von ihnen bezeichneten Plattform (nur) um eine solche zum Zwecke der Beteiligung während der Bauleitplanung handelt, auf der während der Planungsphase entsprechende Unterlagen verfügbar sind, zu denen im Rahmen der jeweils eröffneten Beteiligungsschritte Stellung genommen werden kann. Mit dem zentralen Internetportal des Landes im Sinne des § 10a Abs. 2 BauGB, über das nach Abschluss der Bauleitplanung der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zugänglich gemacht werden soll, besteht insoweit weder eine Vergleichbarkeit noch gar Identität. Randnummer 76 Ebenso wenig führt die weitere Rüge der Antragstellerinnen, der Hinweis im Bekanntmachungstext zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Planaufstellung sowie zu den Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil unvollständig lediglich auf Verletzungen hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB, nicht jedoch auf die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB benannten Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB hingewiesen worden sei, zur Unwirksamkeit der Ersatzverkündung bzw. zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Zwar beinhaltet § 215 Abs. 2 BauGB eine Hinweispflicht der Gemeinde und nicht lediglich eine Obliegenheit (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL November 2024, § 215 Rn. 50). Der Hinweis ist indessen weder Bestandteil des Bebauungsplans noch seiner Bekanntmachung, mithin auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Plan (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL November 2024, § 215 Rn. 55). Ein Verstoß gegen die Publikationspflicht berührt die Wirksamkeit der Satzung mithin nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- Juli 1995 – 3 S 1242/95 –, juris Rn. 18). Folge ist lediglich, dass die zeitlichen und sachlichen Rügebeschränkungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar sind. Ist – wie vorliegend – ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fallgruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fallgruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich (Urteile des Senats vom
- November 2023 – 1 KN 11/19 –, juris Rn. 51 und vom
- Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 30 ; Hess. VGH, Urteil vom
- Oktober 2016 – 4 C 1869/15.N –, juris Rn. 47; Nds. OVG, Urteil vom
- Oktober 2016 – 1 KN 6/15 –, juris Rn. 43 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- Juni 2009 – 3 S 1108/07 –, juris Rn. 32 ff.). Randnummer 77
- Aus den von den Antragstellerinnen ungeachtet des unvollständigen Hinweises in der Planbekanntmachung vom
- April 2019 auf die fristgebundene Rügemöglichkeit von Verfahrens- und Formfehlern binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten folgt ebenfalls keine Planunwirksamkeit (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Randnummer 78 Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom
- April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht vor. Randnummer 79 a) Das gilt zunächst in Bezug auf die
GB in der Abwägung insbesondere zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes, namentlich in Bezug auf die von den Antragstellerinnen insoweit als unzureichend erfüllt bezeichnete Ermittlungs- und Bewertungspflicht der Antragsgegnerin, was die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das in dieser Norm benannte Schutzgut „Wasser“ anbelangt. Soweit sie meinen, die Bauleitplanung beachte die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom