zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals auf der Insel Sylt (Kreis Nordfriesland)" vom 04.06.2025 wiederherzustellen, Randnummer 3 ist entsprechend der inhaltlichen Ausführungen des Antragstellers und seines unbeschränkten Widerspruchs vom
bezieht. Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1
von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44
(OVG Niedersachsen, Beschluss vom
bzw. die nach seiner Auffassung fehlerhafte Anwendung des § 45 Abs. 7
, die umweltbezogene Rechtsvorschriften darstellen. Es erscheint zudem möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine diesbezügliche Verletzung gegeben ist. Randnummer 7 Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis darüber hinaus nicht aus § 64
herleiten. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1
, nach der die anerkannte Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 4a bis 5 berechtigt gewesen sein muss. Solcherlei Rechte sind von der Anerkennung des Antragstellers ausdrücklich nicht umfasst. Es besteht insofern ein nebeneinander des UmwRG und des
, sodass eine Antragsbefugnis auch unabhängig von bestehenden Rechten nach §§ 63, 64
gegeben ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom
ergibt sich noch keine formelle Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung aufgrund einer unterbliebenen Beteiligung. Randnummer 16 Materiell-rechtlich gilt Folgendes: Randnummer 17 Der Antragsgegner hat die Ausnahmegenehmigung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5
gestützt, mit dem Art. 16 Abs. 1 Buchstabe
), die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urteil vom
. Danach ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei dem Goldschakal handelt es sich gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13c)
i.V.m. § 1, Anlage 1 BArtSchV um ein wild lebendes Tier der besonders geschützten Art. Eine Ausnahme von diesem Verbot ermöglicht § 45 Abs. 7 Satz 1
. Danach ist eine solche die Ausnahme insbesondere zulässig zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (Nr.2) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Nach § 45 Abs. 7 Satz 2
darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält. Randnummer 19 Daraus ergibt sich im Wesentlichen ein dreistufiges Prüfprogramm, bei welchem zunächst der jeweilige Tatbestand (hier Nr. 1, 2 und 5) in den Blick zu nehmen ist. Im zweiten Schritt ist zu prüfen ist, ob zumutbare Alternativen gegeben sind und zuletzt, ob der Erhaltungszustand der Population einer Art durch die Ausnahmeregelung nicht verschlechtert wird. Innerhalb dieser Prüfungsschritte gibt es – entgegen den Einlassungen des Antragsgegners – keinen Raum zwischen den streng geschützten Wölfen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und den ("nur") besonders geschützten Goldschakalen nach Anhang V der FFH-Richtlinie zu differenzieren. Weder der Wortlaut bietet hierfür Anhaltspunkte, noch lassen sich solche aus der Systematik der nationalen Gesetzeslage herleiten, denn nach dem
sind in § 39 Abs. 2 alle wildlebenden Tiere allgemein geschützt, die im Anhang V der FFH-Richtlinie genannt werden. Dazu gehören der Wolf ( canis lupus ) und der Goldschakal ( canis aureus ) gleichermaßen. Soweit es die Tötung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
betrifft, unterscheidet der nationale Schutzstatus nicht zwischen Anhang IV und V der FFH-Richtlinie. Auswirkung erhält dies erst dann, wenn es um andere Formen der Beeinträchtigung geht. So darf eine streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
z.B. auch keinen erheblichen Störungen ausgesetzt werden. Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7
ist ebenfalls nicht von Relevanz, dass der Wolf ein in Deutschland und auch in Schleswig-Holstein heimisches Tier ist und sich der Goldschakal erst seit Ende der 90er Jahre in Deutschland aufhält. § 45 Abs. 7
stellt nicht darauf ab, ob eine Ausnahmegenehmigung für eine invasive Art erteilt werden soll oder nicht. Maßgebend ist allein der Schutzstatus des Tieres. Randnummer 20 Der Tatbestand zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
) erfordert, dass ein mehr als nur geringfügiger Schaden vorliegen bzw. zu erwarten sein muss, es aber keiner unzumutbaren Belastung, insbesondere keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bedarf (VG Düsseldorf, Beschluss vom
nur gesprochen werden, wenn die Pflicht zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalles grundrechtsrelevante Ausmaße erreicht (vgl. Landmann/Rohmer- Gellermann , UmweltR, 102. EL September 2023,
23, m.w.N). Erforderlich ist, dass der Schaden zugunsten einer berufsmäßig betriebenen Land-, Forst, Forscherei, Wasser- oder sonstigen Wirtschaft abgewandt werden soll, wobei es wiederum genügt, wenn sich die Situation einzelner Betriebe hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Grundlage verschlechtert oder beeinträchtigt wird (vgl. Landmann/Rohmer- Gellermann , UmweltR, 102. EL September 2023,
23). Die Schwelle ist dann überschritten, wenn das Festhalten am Artenschutz für den betroffenen bzw. gefährdeten Betrieb schwer und unerträglich ist, obwohl er bereits zumutbare Anstrengungen zur Abwendung des Schadens getroffen hat (Landmann/Rohmer- Gellermann , UmweltR, 102. EL September 2023,
23). Die Unzumutbarkeit ergibt sich demnach nicht allein aus der Höhe eines potentiellen Schadens, sondern kann sich nur in Wechselwirkung mit den bereits getroffenen oder noch zu treffenden Sicherungsmöglichkeiten ergeben und erweist sich insofern als dynamisch. Für die zu erstellende Gefahrenprognose kommt es nicht darauf an, ob bereits ein ernster Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden in der Zukunft droht (vgl. OVG Niedersachen, Beschlüsse vom
beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, ab (u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9 Februar 2024 – 21 B 74/24 – juris Rn. 11). Es ist in Bezug auf den Goldschakal zwar einerseits nicht fernliegend, ebenfalls auf diese Grundsätze Bezug zu nehmen. Andererseits liegen zu wenig Erkenntnisse vor, inwiefern für den Schakal allein aufgrund der körperlichen Unterschiede ähnliche oder gleiche Anforderungen an den Mindestschutz zu stellen sind. Bei Ereignissen der Übertötung sind solche Schadensprognosen durchaus möglich, bedürfen jedoch auch dann eine plausible Darlegung des Schadensumfangs und machen eine Schadensprognose nicht entbehrlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 21 B 74/24 – juris Rn. 23). Allerdings sinken die Anforderungen an die Darlegung der Schadenssumme oder auch nur die Nennung des Wertes der getöteten Tiere, je offensichtlicher anhand der reinen Anzahl der Tiere die Höhe des Schadens wird. Randnummer 21 Vorliegend fällt die Gefahrenprognose in diesem konkreten Einzelfall aufgrund der Insellage mit den von dem Antragsgegner hierzu angeführten Gründen nach Auffassung der Kammer dahingehen aus, dass ein erheblicher Schaden im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
anzunehmen ist (auch wenn in der Allgemeinverfügung und der Antragserwiderung zu einer konkreten Schadenshöhe kein Vortrag erfolgte). Der ernsthafte landwirtschaftliche Schaden folgt aus der vorliegend festzustellenden Übertötung von 76 Tieren derselben Herde in drei Rissvorfällen in dem Zeitraum 19.-21. Mai 2025, also in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. An zwei Kadavern wurde der Goldschakal durch DNA-Proben nachgewiesen und er wurde zudem gefilmt. Dies legt auch der Antragsgegner seiner Gefahrenprognose zugrunde, ebenso wie die existenzielle Bedrohung der Schafhalter. Aus dieser enormen Anzahl getöteter Schafe ergibt sich – auch ohne Nennung einer konkreten Schadenssumme – ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Schaden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass eine solche Übertötung auch zukünftig stattfinden kann. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall bereits in der erheblichen Anzahl der getöteten Schafe in dieser kurzen Zeitspanne von bisherigen Gerichtsentscheidungen zum Wolf. Hierin liegt zudem die Annahme begründet, dass es sich nicht mehr um ein reines Beuteverhalten leicht zu erreichender Nahrung handelt, sondern um ein untypisches Verhalten, da die Anzahl weit über die für eine notwendige Ernährung einschließlich Vorratshaltung hinausgeht. Zwar ist vorliegend kein Mindestschutz der Schafsherde entsprechend des oben genannten Praxisleitfadens vorhanden, da sich zumindest seeseits keine Umzäunung befand und auch landseits Schäden am vorhandenen Zaun (Festzaun, Litzenzaun, Knotengeflecht; Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs) ausgemacht werden konnten. Aufgrund der vorliegenden Besonderheit, dass es sich bei Sylt um eine Insel handelt, die lediglich über einen 8,1 km langen (und schmalen) Damm im Wattenmeer zu erreichen ist, ist ein Mindestschutz entsprechend des Leitfadens jedoch nicht zu fordern, unabhängig davon, dass bereits nicht sicher ist, dass ein vorhandener ausreichender Mindestschutz für den Wolf beim Goldschakal gleichermaßen wirkungsvoll wäre. Sylt und der Kreis Nordfriesland liegen darüber hinaus nicht in einem Wolfspräventionsgebiet (WPG) und auch in den dort genannten Kreisen als WPG sind alle nach Landeswassergesetz gewidmeten Deiche, also Landesschutzdeiche, Mitteldeiche und Binnendeiche sowie deren Vorlandbereiche ausgenommen (vgl. www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/A/artenschutz/Material_FAQ_Wolf/FAQ_Wolfspraeventionsgebiete). Insofern bestand für die betroffene gewerbliche Schafshaltung kein Anlass in ihrem Gebiet besondere Grundschutzmaßnahmen gegen den Wolf oder gar eines Goldschakals zu ergreifen. Es war bislang nicht absehbar, dass sich diese Situation des erstmaligen Eindringens von Prädatoren dieser Art auf Sylt einstellen könnte. Dies hat sich durch den vorliegenden Fall für die Zukunft allerdings geändert, so dass vorstehende Erwägungen zum Mindestschutz in zukünftigen Vorfällen vergleichbarer Art, sei es mit einem Wolf oder Goldschakal, nicht mehr tragen dürften. Randnummer 22 Ist danach der Tatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
erfüllt, bedarf es hinsichtlich der übrigen Tatbestandsalternativen in Nrn. 2 und 5 keiner Prüfung mehr. Randnummer 23 Auch die Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2
ist in diesem konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Randnummer 24 Die Einschränkung trägt den Regelungsvorgaben des Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringen, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist insoweit auch auf die nach Anhang V der Richtlinie geschützten Arten über die darin in Bezug genommenen Art. 14 und 15 anwendbar. Hiermit übereinstimmend etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2
ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom
16), dem nur entsprochen wird, wenn die Ausnahme alternativlos ist. Während die "Nullvariante" von vornherein nicht als zumutbare Alternative zu betrachten ist, muss doch stets geprüft werden, ob die in Rede stehende Handlung oder Maßnahme nicht in einer Weise verwirklicht werden kann, die keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen geschützter Arten mit sich bringt (Landmann/Rohmer- Gellermann , UmweltR, 106. EL Januar 2025,
29). Im Ergebnis wirkt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzend auf das zumutbare Maß der Vermeidungsanstrengungen aus. Was aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar ist, kann einem Vorhabenträger auch nicht abverlangt werden. Die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative ist nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom
16, 17). Als Mindestanforderung für die Alternativenprüfung haben Gerichte in Bezug auf den Wolf auch hier aus dem bereits benannten Praxisleitfaden abgestellt (vgl. VG Stade, Beschluss vom
bei Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen der Umweltministerkonferenz aus August 2024 heißt es auf Seite 28: "Was eine wolfsabweisende Zäunung anbelangt, kann der empfohlene Schutz (s. C 3.2.3) in besonderen Fällen, z.B. bei topographischen Besonderheiten wie etwa Deiche oder hoher Windlast, nicht mit zumutbarem Aufwand umsetzbar sein bzw. nur unzureichende Wirkung entfalten. Die Umsetzung von zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen bleibt auch bei Binnen- und Küstendeichen die Voraussetzung jeder Ausnahmegenehmigung. Vor jeder Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfs im Bereich von Deichen und Verwallungen ist daher zu prüfen, ob die Durchführung von Herdenschutzmaßnahmen (u.a. stromführende Wolfsschutzzäune und/oder Herdenschutzhunde, Änderungen im Herdenmanagement) im Einzelfall eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 2
bzw. eine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist." Der Praxisleitfaden befindet gleichermaßen auf Seite 24, dass es in der Regel keine Alternative sei, den Wolf zu fangen und in Gefangenschaft zu halten, da hierbei ein anhaltendes Leid entstehen könne. Allenfalls Welpen seien noch an die Gefangenschaft zu gewöhnen. Randnummer 25 Wie bereits oben ausgeführt, unterliegt es mangels sachverständiger Kenntnisse an Anhaltspunkten dafür, dass dieser Wolfs-Mindestschutz gleichsam Wirkung für die Abwehr eines Goldschakales entfaltet. Vorliegend ist jedoch mit den bereits zur Schadensprogose getätigten Ausführungen und den Begründungen des Antragsgegners nicht davon auszugehen, dass eine kurzfristige gesamte Umzäunung der Weideflächen, die allein bei der vorliegenden Herde von 500 Schafen auf 40 km Deichlänge beträgt, eine gleich geeignete aber mildere Maßnahme wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Insel Sylt eine ungünstige Relation von Deichlänge zu Landfläche aufweist. Sowohl die Errichtung als auch die nachfolgende Unterhaltung der Zaunanlagen ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der nicht in der notwendigen Kürze der Zeit umzusetzen ist. Aufgrund der Tieranzahl und der beweideten Flächengröße auf Sylt bezogen auf alle Schäfer ist zudem eine durchgehende Behirtung mit erheblichem Aufwand verbunden und damit zumindest kein gleich geeignetes, milderes Mittel gegeben, was gleichermaßen für die Verbringung in einen Nachtpferch gilt. Die Alternative von Herdenschutzhunden ist vorliegend ebenfalls nicht kurzfristig zu erreichen, weil nicht jede Hunderasse und nicht jeder Hund für den Einsatz geeignet ist und Hunde sowie Halter einer umfangreichen Ausbildung bedürfen (Praxisleitfaden Ziffer 3.2.4, S. 26). Randnummer 26 Soweit der Antragsgegner eine Betäubung und Umsiedelung nicht als Alternative herangezogen hat, lässt sich das mit der von ihm dafür angeführten Begründung, dass Narkosegewähre nicht flächendeckend verfügbar seien und deren Nutzung unter dem Vorbehalt der Sachkünde stünde, für die Kammer plausibel nachvollziehen. Auch hier ist die Inselfläche in den Blick zu nehmen. Diese ist bei einem nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personenkreis zu groß, als dass eine flächendeckende Überwachung ("Bejagung") stattfinden könnte. Während Jagdberechtigte, die zu einer Entnahme berechtigt werden und im Stande sind, in ausreichender Anzahl über das gesamte Inselgebiet verteilt wären, ist eine dafür ausreichende Personenanzahl für eine Narkotisierung nicht vorhanden. Die notwendige Sachkunde ergibt sich für das Gericht plausibel daraus, dass nicht nur die Narkotisierung, sondern auch die nachfolgende Behandlung und Verbringung besonderen Anforderungen – auch tierschutzrechtlicher Art – mit sich bringt. Dies dürfte nicht zum Standartrepertoire eines Tierarztes gehören, insbesondere, da es sich bei einem Goldschakal um ein Wildtier handelt, bei dem nicht standartmäßig auf ein Betäubungsmittel einschließlich Dosierung zurückzugreifen sein dürfte. Es bedürfte weiterer Ermittlungen über entsprechend sachkundige Personen, die ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen dürften. Randnummer 27 Letztlich verschlechtert sich die Population des Goldschakals durch die Ausnahmegenehmigung nicht. Randnummer 28 Nach der Rechtsprechung des EuGHs steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urteil vom
eröffnet der zuständigen Behörde ein Ermessen. Ist ein gesetzliches Ermessen eingeräumt, dann ist dieses gem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Das Gericht darf sein eigenes Ermessen nicht an jenes der Behörde stellen, sondern nur Ermessensfehler kontrollieren. Vorliegend wurde weder Ermessensfehler vorgetragen, noch ergeben sich solche aus den Akten. Die konkrete Einzelmaßnahme ist – wie ausgeführt – verhältnismäßig und leidet an keinem Abwägungsdefizit. Randnummer 31 Im Hinblick auf die übrigen Anordnungen unter II. (Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern) und IV. (Nachsuche, Wildfolge) sowie V. (Nebenbestimmungen) bestehen keine rechtlichen Bedenken, solche sind auch nicht vorgebracht worden. Randnummer 32 Die Interessenabwägung geht daher zugunsten des öffentlichen besonderen Vollzugsinteresses aus. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass dem Rechtsbehelf voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird und ein Zuwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die drohenden Schäden – wie in der Schadensprognose dargelegt – nicht in Betracht kommt. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach liegt der Streitwert bei Verbandsklagen zwischen 15.000 und 30.000 € und richtet sich nach den Auswirkungen der Entscheidung auf die vertretenen Interessen. Die Kammer hält eine Orientierung an der unteren Grenze des regelmäßig anzunehmenden Streitwertes bei Verbandsklagen für angemessen, denn der zu entscheidende Einzelfall betrifft nur die Entnahme eines einzelnen Tieres und ist damit in seinen Auswirkungen begrenzt. Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5. September 2024 – 4 ME 122/24 – juris Rn. 42). Dies gilt hier insbesondere deswegen, weil die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung auf Ende Juli befristet ist und in etwas mehr als einem Monat außer Kraft treten wird, ohne dass eine Hauptsacheentscheidung bis dahin möglich sein wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001611472
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