Beihilfe für kieferorthopädische Behandlung Orientierungssatz Aufwendungen für eine kieferorthopädische Leistung sind nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. L
§ 9Abs. 1 Nr. 1 Bh
VO (in der damals gültigen Fassung vom
- Juni 2020). Nach dieser Vorschrift seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das
- Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Altersbegrenzung gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kieferorthopädische Behandlung erforderten, was durch Vorlage eines Heil- und Kostenplans nachzuweisen sei. Der Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass der Nachweis einer schweren Kieferanomalie von der Klägerin nicht geführt worden sei. Randnummer 5 Die Klägerin machte mit Antrag vom
- Oktober 2021 beim Beklagten Aufwendungen in Höhe von 1.928,49 € wegen der bereits angefragten kieferorthopädischen Behandlung aus einer Rechnung vom
- September 2021 geltend. Der Beklagte gewährte ihr mit Schreiben vom
- Oktober 2021 eine Beihilfe in Höhe von 28,80 € und lehnte im Übrigen den Antrag mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Randnummer 6 Die Klägerin legte hiergegen unter dem
- Oktober 2021 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch begründete Sie mit Schreiben vom
- Dezember 2021 damit, dass sich im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der anteiligen Behandlungskosten durch die Beihilfe eine ähnliche Auffassung wie im Bereich der privaten Krankenversicherungen etabliert habe. Nach der Rechtsprechung seien in aller Regel die Kosten für eine Invisalign-Behandlung von den Krankenversicherungen wegen dessen medizinischer Notwendigkeit zu übernehmen. Eine medizinisch notwendige Behandlung i. S. d. § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung liege hier vor, da die Behandlung aus ihrer ex-ante-Perspektive anzuraten gewesen sei. Die Ansprüche auf Beihilfe seien auch von der Rechtsprechung bestätigt worden. Randnummer 7 Der Widerspruchsbegründung fügte die Klägerin ein Schreiben der behandelnden Kieferorthopädin vom
- November 2021 bei, nach dem die Behandlung medizinisch notwendig sei. Auch den kieferorthopädischen Behandlungsplan vom
- Februar 2021 sowie kieferorthopädischen Befund vom
- Februar 2021 übersandte sie erneut, ebenso mehrere Röntgenbilder und Lichtbilder des Kiefers. Randnummer 8 Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
- Dezember 2021 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Zur Begründung führte er aus, dass für die Definition des Begriffs der schweren Kieferanomalie die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für kieferorthopädische Behandlungen (im Folgenden: G-BA) in der Fassung vom
- September 2003 maßgeblich seien. Hiernach liege eine Kiefernanomalie vor bei angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettalen Kieferfehlstellungen im Generellen und unfallbedingten skelettalen Kieferfehlstellungen, die jeweils nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen behandelbar seien. Der vorgelegte Heil- und Kostenplan und der Befund wiesen keine dieser Diagnosen aus. Randnummer 9 Die Klägerin stellte beim Beklagten mit Schreiben vom
- Dezember 2021 einen weiteren Antrag auf Beihilfe in Höhe von 295,49 € wegen einer weiteren kieferorthopädischen Rechnung vom
- Dezember
- Randnummer 10 Der Beklagte gewährte ihr mit Schreiben vom
- Januar 2022 eine Beihilfe in Höhe von 84,79 € und lehnte im Übrigen den Antrag ab, wogegen die Klägerin unter dem
- Januar 2022 ebenfalls Widerspruch einlegte. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2022, der die Widersprüche vom
- Oktober 2021 und
- Januar 2022 zur gemeinsamen Entscheidung zusammenfasste, half der Beklagte den Widersprüchen insofern ab, als dass er eine weitere Beihilfe in Höhe von 160,97 € gewährte. Im Übrigen wies er die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Schreiben vom
- Dezember
- Randnummer 12 Die Klägerin hat am
- Juli 2022 Klage erhoben. Randnummer 13 Sie legt zusätzlich eine Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin vom
- Januar 2022 vor, wonach der Klägerin eine notwendige kieferorthopädische Behandlung angeraten worden sei, da aufgrund der Zahnstellung erhebliche parodontale und mechanische Schäden der Unterkieferfrontzähne zu erwarten gewesen wären. Zudem trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, dass schwere Kieferanomalien Abweichungen von der normalen Ausbildung des Gebisses seien und die Beihilfefähigkeit dann gegeben sei, wenn diese Anomalien durch eine kieferorthopädische Behandlung beseitigt werden könnten und sollten. Diese Nachweise habe Sie mit dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom
- Februar 2021 sowie den Befund vom
- Februar 2021 erbracht. Denn hieraus ergebe sich, dass die Klägerin über einen Steilstand der Oberkieferfrontzähne (Deckbiss) und damit über einen vom normalen Gebiss abweichenden Zahnstatus leide. Die behandelnde Kieferorthopädin habe bestätigt, dass die Behandlung medizinisch erforderlich und gerade keine bloß kosmetische Behandlung sei. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 837,43 € zu gewähren, und Randnummer 16 die Bescheide vom
- Oktober 2021 und
- Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom
- Juni
- Randnummer 20 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A) des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Randnummer 22 Die Bescheide vom
- Oktober 2021 und
- Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe nicht zur Seite, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 23 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird. Vorliegend sind die streitgegenständlichen Aufwendungen ausweislich der Rechnungen am
- September 2021 und
- Dezember
- Die Beihilfefähigkeit ist somit anhand der seinerzeit geltenden Fassung der Beihilfeverordnung (BhVO) zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2017 – 5 C 6.16 – juris Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 24 Rechtsgrundlage der Beihilfegewährung ist somit im vorliegenden Fall § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F., § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO (GVOBl. 2016, 863). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F. BhVO sind Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Der Begriff der Notwendigkeit wird in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO dahingehend konkretisiert, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen grundsätzlich beihilfefähig sind, wobei sich die Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Leistungen nach Nr. 2 der Anlage 3 a. F. richten. Randnummer 25 Nr.
§ 9Bh
VO a. F. regelte, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen dann beihilfefähig sind, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei die Altersbegrenzung nicht bei schweren Kieferanomalien gilt, die eine kieferorthopädische Behandlung erfordern. Das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie ist durch Vorlage eines Heil- und Kostenplans nachzuweisen. Randnummer 26 Die Aufwendungen der Klägerin sind nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht beihilfefähig, weil sie bei Behandlungsbeginn bereits das
- Lebensjahr vollendet hatte. Die Beihilfefähigkeit ergibt sich zudem auch nicht aus der Ausnahmeregelung bezüglich einer schweren Kieferanomalie. Randnummer 27 Die Begriffsbestimmung der schweren Kieferanomalie ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu klären, da der Begriff der schweren Kieferanomalie in den Beihilfevorschriften selbst nicht näher definiert ist. Insoweit definieren auch die Richtlinien des G-BA in der Fassung vom
- September 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 auf S. 24966) den Begriff der schweren Kieferanomalie nicht abschließend, obgleich sie einen ersten Anhaltspunkt geben können (vgl. VG Greifswald, Urteil vom
- November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 19). So sind nach den Richtlinien unter dem Begriff der schweren Kieferanomalie angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettale Dysgnathien (Fehlentwicklungen) und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen zu verstehen, die kieferorthopädische kombiniert mit einer kieferchirurgischen Behandlung erfordern. Gemessen hieran liegt bei der Klägerin keine schwere Kieferanomalie vor, weil sie keine derartigen Befunde aufweist. Allerdings ist diese Definition nicht abschließend. Der hiesige Verordnungsgeber geht nämlich in der Nr. 2 der Anlage 3 a. F. anders als in den vorstehenden Richtlinien davon aus, dass schwere Kieferanomalien auch lediglich eine kieferorthopädische Behandlung erfordern können und verzichtet insoweit auf das Erfordernis einer Kombination mit einer kieferchirurgischen Behandlung. Randnummer 28 Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs der schweren Kieferanomalie ist vielmehr der Sinn und Zweck der Regelung der Altersgrenze. Denn die Beschränkung auf Personen bis zum
- Lebensjahr trägt der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt (OVG Münster, Beschluss vom
- Februar 2010 – 3 A 2979/07 –, juris Rn. 27-30 m. w. N.; VG Greifswald, Urteil vom
- November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 18). Randnummer 29 Von daher ist die Beihilfebeschränkung inhaltlich hieran und an dem grundsätzlichen Anspruch auf Beihilfegewährung für notwendige medizinische Behandlungen auszurichten. Dementsprechend ist ein Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen erwachsener Beihilfeberechtigter dann gerechtfertigt, wenn mit der Behandlung vor Abschluss des Körperwachstums hätte begonnen werden können oder – was bei einer leichten Kieferanomalie typisierend unterstellt werden kann – dass die Behandlung vordergründig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Bereits damit wird dem beihilferechtlichen Anliegen der Beschränkung von Beihilfeleistungen auf notwendige Behandlungen, die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen, Genüge getan. Von daher ist eine schwere Kieferanomalie dann gegeben, wenn eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde, behandlungsbedürftig ist und die Behandlung ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht und nicht die Verbesserung der Ästhetik im Vordergrund steht. Das Erfordernis des Vorliegens einer sekundären Anomalie trägt dem Umstand hinreichend Rechnung, dass – wie erwähnt – eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel kostengünstiger ist und deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr möglichst vor Abschluss des Körperwachstums begonnen wird. Dieses Argument greift indessen nur beim Vorliegen von sog. primären Zahnstellungsfehlern, die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist. Nur bei solchen wäre eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen. Demgegenüber ist dies bei sekundären Anomalien, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sind, denknotwendig nicht der Fall (VG Greifswald, Urteil vom
- November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 18). Randnummer 30 In Anbetracht dessen ist es der Klägerin trotz der ihr vorliegend auferlegten Beweislast nicht gelungen, den Nachweis darüber zu führen, dass bei ihr eine schwere Kieferanomalie in Form einer sekundären Anomalie vorliegt. Das Risiko eines „non liquet“ trägt im hiesigen Fall nämlich die Klägerin. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trägt, nur aus dem jeweils anzuwendenden Rechtssatz beantworten. Sofern der anzuwendende Rechtssatz selbst keine Regelung der Feststellungs- oder Beweislast enthält, ist nach dem Grundsatz des Normbegünstigungsprinzips davon auszugehen, dass jeder Beteiligte die Feststellungs- oder Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnorm trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 41). Das hier anzuwendende materielle Recht hat eine solche Regelung der Feststellungslast getroffen. Denn nach Nr.
§ 9Bh
VO a. F. muss die Klägerin das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie durch Vorlage eines Heil- und Kostenplan nachweisen. Randnummer 31 Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. So legte sie einen kieferorthopädische Behandlungsplan vom
- Februar 2021 sowie einen kieferorthopädischen Befund vom
- Februar 2021 und jeweils eine Stellungnahme der behandelnden Kieferorthopädin vom
- November 2021 und der behandelnden Zahnärztin vom
- Januar 2022 vor. Zwar besagen diese Schreiben übereinstimmend, dass die Invisalign-Behandlung der Klägerin medizinisch notwendig und erforderlich sei. Aus diesen ergibt sich aber nicht, dass die Anomalie der Klägerin erst im Erwachsenenalter entstanden ist. Es wird nämlich in den vorgelegten Schreiben keine medizinisch gesicherte Feststellung zum erstmaligen Auftauchen der Anomalie getroffen. Randnummer 32 Im Übrigen kann auch die erkennende Kammer im Rahmen der Amtsermittlung nicht mehr aufklären, ob bei der Klägerin eine sekundäre Anomalie besteht oder diese eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter nicht vielmehr „verschleppt“ hat (vgl. VG Greifswald, Urteil vom
- November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 22). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001611994