VwGO § 123 Abs 1 regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig, da er keine Voraussetzung enthält, die durch eine verfahrensbezogene Aussetzung der Abschiebung gesichert werden müsste. (Rn.47) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Die am
G i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV erteilt, zunächst mit Gültigkeit bis zum 16. Februar 2023.
zwischenzeitlichen Änderungen ist sie gegenwärtig im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum
geholt wird. Am
dem Termin unverzüglich wieder
Deutschland reisen können, um in Deutschland die Entscheidung der Botschaft abzuwarten. Weiterhin baten sie um die Ausstellung einer Vorabzustimmung. Randnummer 6
dem die Antragsteller hierzu angehört wurden, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
Nordmazedonien an. Er wies darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Antragsteller einreisen dürfen und der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Für den Fall der Abschiebung ordnete der Antragsgegner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung an. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Der Antragsteller zu 1) besitze nicht die
G erforderlichen Sprachkenntnisse. Auch fehle es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
G. Insbesondere könne der Lebensunterhalt nicht durch das Einkommen der Ehefrau und Mutter gesichert werden. Hinzu komme, dass drei widersprüchliche Mietverträge eingereicht worden seien, sodass davon auszugehen sei, dass die zu berücksichtigende Miete höher sei als angegeben. Auch sei das Mietobjekt mit 30 m² zu klein für die gesamte Familie. Hinzu komme, dass der Antragsteller ohne das
G erforderliche Visum eingereist sei. Der Aufenthaltstitel könne auch nicht im Bundesgebiet eingeholt werden. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht anwendbar; die
holung des Visumverfahren nicht unzumutbar. Schließlich könne eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht
G erteilt werden, da kein Ausreisehindernis bestehe. Eine Trennung der Familie sei insbesondere deshalb zumutbar, weil sich nordmazedonische Staatsangehörige für 90 Tage visumfrei zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhalten dürften. Auch den Antragstellern zu 2) und 3) könne eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da die Ehefrau und Mutter zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, sie jedoch nicht allein personensorgeberechtigt sei. Der Antragsteller zu 1), welcher ebenfalls das Sorgerecht besitze, sei nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 2) aufgrund seines Alters weitere Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 2 AufenthG erfüllen müsse. Dies tue er nicht, da er laut des eingereichten Zeugnisses der Beruflichen Schule Pinneberg lediglich über Sprachkenntnisse auf A1 Niveau verfüge. Weiterhin erfüllten die Antragsteller zu 2) und 3) ebenfalls die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht. Der Antragsgegner nimmt insoweit auf seine Ausführungen zum Antrag des Antragstellers zu 1) Bezug. Schließlich komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G nicht in Betracht. Es liege keine besondere Härte vor, da es der Familie zumutbar sei, gemeinsam ins Heimatland zurückzukehren. Auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG lägen mangels rechtlicher und tatsächlicher Ausreisehindernisse nicht vor. Die Situation einer familiären Trennung sei freiwillig herbeigeführt worden, indem lediglich ein Visum zur Arbeitsaufnahme für die Ehefrau und Mutter beantragt worden seien. Sie könnten sich daher nicht darauf berufen, dass eine familiäre Trennung unzumutbar oder die Betreuung der Kinder durch den Antragsteller zu 1) in Nordmazedonien nicht sichergestellt wäre. Für den Antragsteller zu 2) sei aufgrund seines Alters keine umfangreiche Betreuung notwendig. Für den Antragsteller zu 3) könne im Heimatland eine anderweitige Betreuung organisiert werden. Dies sei Aufgabe aller Eltern, die Kinder zu betreuen hätten und berufstätig seien. Der Antragsteller zu 1) sei ebenfalls sorgeberechtigt und würde gemeinsam mit den Kindern ausreisen. Somit lebe mindestens ein sorgeberechtigtes Elternteil mit den Kindern zusammen. Auf eine Betreuung speziell von der Mutter seien die Antragsteller zu 2) und 3) nicht (mehr) angewiesen. Weiterhin sei es der Ehefrau und Mutter zumutbar, das Bundesgebiet zusammen mit ihrer Familie zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in ihrem gemeinsamen Heimatland Nordmazedonien fortzusetzen. Anhaltspunkte für eine vollständige wirtschaftliche und soziale Eingliederung lägen nicht vor, sodass eine Ausreise zumutbar und möglich sei. Die den Antragstellern gewährte Ausreisefrist sei angemessen, um die Rückreise ins Heimatland anzutreten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei im vorliegenden Fall ebenfalls angemessen. Dabei sei zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt worden, dass sich die Antragsteller während des bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik rechtstreu verhalten hätten und familiäre und soziale Bindung bestünden. Die Möglichkeit einer einjährigen Befristung gem. § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG sei daher nicht voll ausgeschöpft worden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 17. April 2023 legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass sie
Deutschland gekommen seien, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und Mutter fortzuführen. Diese verfüge über Einkommen und eine Wohnung. Auch der Antragsteller zu 1) könne, wenn er eine Arbeitserlaubnis erhalten würde, sofort eine Beschäftigung finden und Steuern und Sozialabgaben entrichten. Den Antragstellern zu 2) und 3) sei es nicht möglich, alleine in Mazedonien zu leben. Der Antragsteller zu 1) sei Fahrer für Fernbusse gewesen und daher über längere Zeiträume nicht zu Hause. Ohne die Kindesmutter wäre eine Betreuung der Kinder nicht gewährleistet. Die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Mietverträge seien ausgeräumt. Die Antragsteller mieteten nunmehr eine 62 m² große Wohnung für monatlich 560,00 €. Weiterhin besuche der Antragsteller zu 1) seit Februar 2023 einen Integrationskurs. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine Trennung der Familie für die Kinder eine unzumutbare Härte darstellen und diese in ihrer Entwicklung massiv benachteiligen würde. Es sei auch nicht
vollziehbar, warum die Kindesmutter ihre Arbeit hier aufgeben solle, wo überall dringend Arbeitskräfte gesucht würden. Randnummer 8 Die Antragsteller haben am 10. Mai 2023 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend bringen sie vor, dass sie ganz erhebliche Integrationsbemühungen unternähmen. Außerdem würden sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Der Lebensunterhalt der Antragsteller sei durch das Einkommen der Ehefrau und Mutter gesichert. Durch die beiden Arbeitsverhältnisse erziele sie ein Gesamteinkommen von netto ca. 1.900,00 €. Der befristete Minijob sei inzwischen verlängert worden. Die Familie zahle 560,00 € Miete im Monat. Eine Ausreise
Mazedonien sei mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Randnummer 9 Ursprünglich haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom
dem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
vollzogen werden, da der Antragsteller zu 1) zwar am
G (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion
G nimmt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
sich gezogen.
G gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, als bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Die Antragsteller hielten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig und ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Als nordmazedonische Staatsangehörige können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich rechtmäßig für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806 des europäischen Parlaments und des Rates vom
GO ist statthaft. Randnummer 21 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Antragsteller daneben weiterhin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehren, soweit dieser Antrag statthaft ist. Soweit sich der Antrag auf die Abschiebungsandrohung bezieht, ist er
GO statthaft. Die Abschiebungsandrohung
G ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich
Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Daneben entfalten Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung anknüpfendes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot
G
GO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (hierzu ausführlich: VGH Mannheim, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 41 ff.). Zwar wenden sich die Antragsteller nicht ausdrücklich gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot, jedoch richtet sich die Klage im Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid insgesamt, sodass ihrem Begehren eine Beschränkung auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entnommen werden kann. Randnummer 22
diesen Maßgaben ist der Antrag auch im Übrigen zulässig, jedoch hat er in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (hierzu unter 1.) sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hierzu unter 2.) sind unbegründet Randnummer 23 1. Die in Verfahren
GO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren
GO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
G ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen.
G kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Randnummer 26 Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich Abschiebungsandrohung deswegen als rechtswidrig erweist, weil sie nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausreichend begründet wurde bzw. die maßgeblichen Gründe für die Ermessensentscheidung nicht im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG hinreichend kenntlich gemacht wurden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
G ein Jahr nicht überschreiten soll. Hätte der Antragsgegner hingegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot richtigerweise auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt, so wäre für die Frist § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG maßgeblich. Danach wäre von einer Frist auszugehen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Zugrundelegung des richtigen Ermessensrahmens vom Antragsgegner höher angesetzt worden wäre als geschehen. Die Aufhebung des ausgesprochenen Verbots kann damit dem Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht entsprechen. Randnummer 32 Die Höhe des Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten ist im vorliegenden Fall an sich nicht zu beanstanden und wird von den Antragstellern auch nicht angegriffen. Randnummer 33 2. Soweit die Antragsteller noch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren, ist der Antrag unbegründet. Randnummer 34
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 35 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21. August 2023, Rn. 1). Randnummer 36 a) Einer Abschiebung der Antragsteller steht zunächst nicht Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Randnummer 37
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom
welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Auch aus dem Umstand, dass andere Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens
G, Urteil vom
Nordmazedonien zurückzukehren, ist nicht erkennbar. Randnummer 40 Zwar kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ auch dann angenommen werden kann, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine
EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom
haltigen Verwurzelung kann aber noch nicht ausgegangen werden. Zum einen fehlt es an weiteren Gesichtspunkten die für eine Verwurzelung sprechen würden. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und Mutter der Antragsteller am 13. Januar 2023, mithin im Alter von 39 Jahren in die Bundesrepublik eingereist ist und sich nunmehr erst seit rund einem Jahr und neun Monaten hier aufhält. Den weit überwiegenden Teil ihres Lebens hat sie in Nordmazedonien verbracht. Es kann vor diesem Hintergrund bereits nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine Reintegration in Nordmazedonien nicht möglich ist. Allein die Tatsache, dass sie hier einen Arbeitsplatz hat, vermag daran nicht zu ändern. Soweit ersichtlich, ist sie hier als Reinigungskraft angestellt. Dass ihr eine Wideraufnahme einer solchen Beschäftigung nicht möglich wäre, sollte sie später
Deutschland zurückkehren, oder die Ausübung einer solchen Beschäftigung nicht auch in Nordmazedonien möglich wäre, ist nicht erkennbar. Randnummer 42 Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sie gegenwärtig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die Familie für eine längere Zeit
Nordmazedonien zurückkehren wird, da es bei den Aufenthaltserlaubnissen der Antragsteller nicht lediglich an der
holung des Visumverfahrens mangelt, sondern weitere Voraussetzungen fehlen (dazu später), und insofern ein Erlöschen ihres Aufenthaltstitels
G zu besorgen ist. Jedoch ist auch hier einzustellen, dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Mazedonien verbracht hat und nicht ersichtlich ist, warum ihr eine Rückkehr nicht zumutbar sein sollte. Randnummer 43 Dass irgendwelche außerordentlichen Umstände einer Rückkehr der Antragsteller bzw. deren Ehefrau und Mutter
Nordmazedonien entgegenstehen, ist nicht erkennbar.
Angaben der Antragsteller war einzig die Betreuungssituation der Kinder Grund für ihre Ausreise. Randnummer 44 Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration der Antragsteller selbst ist gleichfalls nicht erkennbar. Insofern ist auch hier zu berücksichtigen, dass sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht haben. Außerdem hat der Antragsteller zu 1) dort als Busfahrer gearbeitet. Insofern war die Familie auch wirtschaftlich dort integriert. Hinzu kommt, dass sich die Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus (BVerwG, Urteil vom
4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung
G (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest
G (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 30). Randnummer 46
diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für die von den Antragstellern begehrten Aufenthaltserlaubnisse nicht gegeben. Randnummer 47 Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers zu 1) aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist im Verfahren
GO aufgrund der vorstehenden Erwägungen regelmäßig bereits nicht sicherungsfähig, da er keine Voraussetzung enthält, die durch eine verfahrensbezogene Aussetzung der Abschiebung gesichert werden müsste. Etwas anderes ergäbe sich vorliegend nur, wenn der Antragsteller zu 1) berechtigt wäre, den von ihm begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar kann ein Ausländer gem. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch
den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes. Für die Beurteilung, ob der Anspruch „
der Einreise“ entstanden ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet, erfüllt worden ist (BVerwG, Urteil vom
zuholen. Randnummer 49 Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19). Ein strikter Rechtsanspruch besteht vorliegend nicht.
G ist unter anderem Voraussetzung, dass sich der
ziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, was dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R
G setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies trifft auf die Antragsteller nicht zu. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug. Randnummer 51 Dass sich die
holung des Visumverfahrens für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzumutbar darstellt, ist im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere stehen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 8 EMRK dem nicht entgegen. Der Familie ist eine gemeinsame Rückkehr
Nordmazedonien, sei es vorübergehend oder für längere Zeit, möglich und zumutbar. Die Kammer nimmt insofern auf ihre vorherigen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK Bezug. Randnummer 52 Auf die weiteren Fragen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), kommt es somit nicht an. Randnummer 53 Schließlich kommt für den Antragsteller zu 1) auch ein – weil er den Aufenthalt im Bundesgebiet bedingt – sicherungsfähiger Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Vorliegend ist die Ausreise des Antragstellers zu 1) weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die Kammer nimmt auch insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen zur (fehlenden) Unmöglichkeit der Abschiebung Bezug, die insoweit entsprechend gelten. Randnummer 54 Auch die Antragsteller zu 2) und 3) haben keinen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht. Randnummer 55 Im Falle des § 32 Abs. 1 AufenthG muss sowohl in Bezug auf § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV als auch auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein strikter Rechtsanspruch bestehen. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 56 Zwar dürfte es keine Voraussetzung sein, dass der Antragsteller zu 2) aufgrund seines Alters integrative Vorausleistungen gem. § 32 Abs. 2 AufenthG bedarf. Erforderlich wäre dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt hat. Von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes zusammen mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil ist auszugehen, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen. Eine gemeinsame Einreise ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 32 AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 8. September 2023, Rn. 10).
den Anwendungshinweisen zu § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. soll es sich bei bis zu drei Monaten noch um einen überschaubaren Zeitraum handeln (Nr. 32.1.3.1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz), weiterreichende Zeiträume sind ebenfalls denkbar (Nr. 32.1.3.7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).
diesen Maßgaben ist (noch) von einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunkts auszugehen, da die Ehefrau und Mutter der Antragsteller am
G kommt nicht in Betracht. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis
den Absätzen 1 und 2 auch zum
zug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der
zug erfolgt nicht zu „nur einem sorgeberechtigten Elternteil“, da der Antragsteller zu 1) nicht im Ausland verbleibt, sondern mit in die Bundesrepublik gezogen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom
G sind nicht glaubhaft gemacht.
G kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Eine solche besondere Härte liegt vor, wenn
den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht
Deutschland
zuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (Diesterhöft, HTK-AuslR / § 32 AufenthG / zu Abs. 4, Stand: 5. Januar 2023, Rn. 7 m.w.N.). Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Einwand der Antragsteller, eine Betreuung der Antragsteller zu 2) und 3) sei in Nordmazedonien nicht mehr gewährleistet, weil der Vater als Busfahrer arbeitete und längere Zeit nicht zu Hause war, ändert am Ergebnis nichts. Diese Situation hätte bedacht werden können und müssen, bevor ein Elternteil seinen Aufenthaltsort in das Ausland verlagert. Im Übrigen ließe sie sich durch die mögliche und zumutbare gemeinsame Rückkehr vermeiden. Dies gilt auch für den Einwand der Antragsteller, eine solche Situation würde im Falle einer Rückkehr erneut entstehen, da der Antragsteller zu 1) dort eine vergleichbare Tätigkeit ausüben müsse. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 61 Letztlich ist auch die
holung des Visumverfahrens den Antragstellern zu 2) und 3) aus den bereits genannten Gründen nicht unzumutbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Randnummer 62 Schließlich kommt mangels rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisse ein Anspruch
G ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Randnummer 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des in Bezug auf jeden Antragsteller in Ansatz gebrachten Auffangstreitwerts im Eilverfahren kommt nicht in Betracht. Für eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung
GO beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.