G (juris: AufenthG 2004) hat keinen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftungsumfang. Der Inhalt und die Reichweite der Erklärung sind anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln. (Rn.97)
Erlass eines Einstellungsbescheides ohne einen neuen förmlichen Leistungsbescheid fortgesetzt wird, soweit ein Anspruch des Ausländers in der gewährten Höhe bestand. (Rn.109) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Grundlage einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung
G. Randnummer 2 Am 19. Juni 2015 unterzeichnete der Kläger im Amt für Einwohnerwesen der Stadt Düsseldorf eine Verpflichtungserklärung
G auf bundeseinheitlichem Vordruck. Darin verpflichtete sich der Kläger, vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. August 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck
G die Kosten für den Lebensunterhalt von Herrn … (Schwiegervater), Frau … (Schwiegermutter) und deren Sohn … zu tragen. Auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung ist unter anderem die Erklärung abgedruckt, von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen worden zu sein. Auch diese Erklärung unterzeichnete der Kläger. Randnummer 3 Frau …und ihr Sohn … erhielten am 19. August 2015 bis zum 19. August 2016 für 90 Tage gültige Visa zur Einreise in die Schengen-Staaten (Typ C Visum), auf welchen sich die Anmerkungen „VISA DE COURTOISIE“ und „
WEIS DER KRANKENVERSICHERUNG NICHT ERFORDERLICH“ finden. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte gemäß ADVIS-Historie am 27. Januar 2016,
Angaben von Frau … gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am
LG; eine Bewilligung für einen Fahrdienst erfolgte mit Bescheid vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie erbrachter Leistungen der Kranken- und Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 6 Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2016, da seine Schwiegermutter und ihr Sohn beide im Besitz diplomatischer Pässe seien, sei die Einreise mit sog. „Visa de Courtoisie“ erfolgt. Die Verpflichtungserklärung sei deshalb nie Bestandteil des Visumsverfahrens geworden. Dazu hätte das Original der Erklärung bei der Deutschen Botschaft vorgelegt werden müssen, dies sei aber nicht geschehen. Tatsächlich sei die Verpflichtungserklärung gegenüber keiner Behörde abgegeben worden. Selbst wenn die Erklärung abgegeben worden wäre, entfalte sie keine Wirkung mehr, da sie ausweislich ihres Wortlautes mit Erteilung eines Aufenthaltstitels erlösche. Vorliegend sei die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten
G mit der Asylantragstellung erloschen. Im Übrigen sei die Abgabe vor der Rechtsänderung vom
G. Randnummer 8 Mit „Kostenrechnung“ vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz nebst Eingliederungshilfe im Zeitraum
G zur Erstattung anfallender Kosten für den Lebensunterhalt für Frau … und ihren Sohn …verpflichtet. Für die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung komme es auf eine Vorlage bei der Deutschen Botschaft nicht an. Randnummer 11 Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt …, Klage erhoben. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte hat am
dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewähren dürfen. Ausländer mit Diplomatenstatus dürften in der Bundesrepublik Deutschland keine Sozialleistungen beanspruchen. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2017 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig.
Mitteilung des Verwaltungsgerichts sei die Klage erst am
dem Asylbewerberleistungsgesetz hätten, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Außerdem werde bestritten, dass Frau …und Herr … die Diplomatenpässe rechtmäßig erworben hätten. Randnummer 21 Mit Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes würden gesetzliche Fristen nur gewahrt, wenn die schriftliche Erklärung in die Hand einer annahmebefugten Person der zur Empfangnahme berechtigten Stelle gelange. Randnummer 22 Die am
GO verstrichen. Randnummer 24
Zustellung des Urteils am
weis ausreichender finanzieller Mittel nicht voraus. Randnummer 27 Die Verpflichtungserklärung hätte durch die Behörde auch nicht eingefordert werden dürfen. Eine solche Erklärung dürfe nur dann verlangt werden, wenn der die Einreise begehrende Ausländer selbst nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung würden die Kosten eines Ausländers nur übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen. Die Erklärung dürfe insbesondere dann für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gefordert werden, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts zwingende Erteilungsvoraussetzung sei (z. B. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder im konkreten Fall aufgrund der Verpflichtung des Dritten vorliegen würde (z. B. § 30 AufenthG). Dies sei nicht der Fall. Keinen Aufenthaltstitel benötigten nämlich Personen
G, u. a. Diplomaten. Randnummer 28 Den Verpflichtungsnehmern sei ein Visum zu Besuchszwecken auch nie erteilt worden. Für ihn, den Kläger, sei deshalb weder der Beginn des vermeintlich übernommenen Risikos der Erstattung eventuell bezogener Leistungen erkennbar gewesen noch dessen Ende, da sich Diplomaten dauerhaft und ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten könnten. Die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung sei durch die Einreise der Verpflichtungsnehmer als Diplomaten nicht in Gang gesetzt worden. Sie hätte nur mit der Einreise der Verpflichtungsnehmer als Besucher beginnen können. Dies gehe aus dem Wortlaut der Erklärung hervor. Die Verpflichtungserklärung sei nämlich zweckgebunden. Die Wirkung der Verpflichtungserklärung hätte entgegen ihrer gesetzlichen Regelung auch kein Ende gefunden. Sie sei im Zeitpunkt ihrer Abgabe gesetzlich auf drei Jahre festgelegt gewesen und dürfe keine immerwährende Gültigkeit haben. Randnummer 29 Schließlich sei die Verpflichtungserklärung auch deshalb nichtig, weil der Kläger bei Abgabe der Erklärung von falschen Voraussetzungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs seiner Haftung ausgegangen sei. Die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung, der insoweit auf die "Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ abstelle, sei nicht eindeutig. Er, der Kläger, sei bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen, nur für den Aufenthalt zu Besuchszwecken zu haften, der durch das Aufnahmeverfahren ermöglicht und erlaubt worden sei. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass später auch eine Flüchtlingsanerkennung erfolgen würde.
der Rechtsprechung seien zur Auslegung von Inhalt und Reichweite von Verpflichtungserklärungen die Regeln des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend sei allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen konnte, also der Empfängerhorizont. Auf den Empfängerhorizont könne bei der Auslegung einer Willenserklärung aber dann nicht maßgeblich abgestellt werden, wenn eine Erklärung auf einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben werde. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gehe deshalb davon aus, dass es in einem solchen Fall maßgeblich jedenfalls auch darauf ankomme, wie der Erklärende – hier also der Kläger – seine Aussage habe verstehen dürfen; verbleibende Unklarheiten gingen zu Lasten des Formularverwenders (entsprechend § 305c Abs. 2 BGB). Randnummer 30 Im vorliegenden Fall ergebe sich nicht eindeutig, dass er, der Kläger, auch die Kosten eines Aufenthalts der Verpflichtungsnehmer als Diplomaten und die für die anschließende Durchführung eines Asylverfahrens habe übernehmen wollen. Diese Unsicherheit ginge zu Lasten der Beklagten, die sich insoweit die Formularverwendung und -entgegennahme durch die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf zurechnen lassen müsse. Eine derart weitreichende Verpflichtung für die Erstattung der Kosten eines Diplomatenaufenthalts mit anschließender Asylantragstellung lasse sich dem von ihm unterzeichneten Erklärungsformular nicht eindeutig entnehmen. Dies habe zur Folge, dass keine Haftung des Klägers aus der Verpflichtungserklärung hergeleitet werden könne. Randnummer 31 Zudem hätte die Beklagte den Verpflichtungsnehmern die Leistungen schon dem Grunde
nie gewähren dürfen, da es ihnen an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde. Ausländer mit Diplomatenstatus könnten nämlich regelmäßig keine Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen, denn die Aufgaben des diplomatischen Dienstes und die "von alters her anerkannte besondere Stellung des Diplomaten" (vgl. die Präambel zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen) würden einen Sozialleistungsbezug im Empfangsstaat ausschließen. Die Alimentation ihrer Diplomaten obliege allein den Entsendestaaten. Im vorliegenden Fall gebe es weder Anhaltspunkte dafür, dass die diplomatische Mission der Verpflichtungsnehmer durch Abberufung erloschen sei, noch dafür, dass der Entsendestaat als Völkerrechtssubjekt nicht mehr fortbestehe. Randnummer 32 Der in der mündlichen Verhandlung am
eigenen Angaben auch nicht die Faxnummer der gemeinsamen Verwaltung recherchiert, sondern die Faxnummer der Verantwortlichen die Website betreffend. Es dränge sich unmittelbar auf, dass eine Faxnummer aus einem Impressum nicht geeignet für eine fristwahrende Klagerhebung sein könne. Angesichts der am 21. April 2017 auslaufenden Klagefrist hätten den damaligen Prozessbevollmächtigten erhöhte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Übermittlung des fristwahrenden Schriftsatzes getroffen. Allein der Umstand, dass
eigenem Vortrag lediglich über das Impressum eine Faxnummer herausgefunden sowie verwendet worden sei, am Folgetag jedoch eine andere Faxnummer recherchiert und verwendet worden sei, lasse Zweifel an der Ausübung eben jener Sorgfalt aufkommen. Zudem werde der Zugang des Faxes am
Ortsüblichkeit den Hinweis „Visa de Courtoisie” oder „Gratis-Visum". Damit werde klargestellt, dass dieser Personenkreis zwar gebührenfreie Visa erhalte, aber für die Dauer des Aufenthalts keine Vorrechte und Befreiungen genieße. Randnummer 39 Darüber hinaus sei die Verpflichtungserklärung des Klägers auch Grundlage des Visumsverfahrens geworden. Ein abgerufener Auszug aus der Visa-Datei (Antragsauskunft) der Ausländerbehörde vom
G der Behörde in Düsseldorf, abgegeben am 19. Juni 2015, habe vorgelegen. Dies sei von der Deutschen Botschaft in Kairo mitgeteilt worden. Dabei handele es sich um das vom Kläger vorgelegte „Visa de Courtoisie“. Auch bei der Visumserteilung für den Schwiegervater des Klägers, Herrn ..., habe die Verpflichtungserklärung vorgelegen. Randnummer 40 Dem Kläger sei die Tragweite der Verpflichtung bewusst gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er als nahestehender Verwandter wusste, weshalb seine Schwiegermutter und sein Schwager den Jemen bereits 2014 und auch Ägypten verließen. Es sei anzunehmen, dass eine Familie sich hierüber austausche, zumal sein Schwager erforderliche Medikamente in Ägypten nicht mehr habe bekommen können und die Lage katastrophal gewesen sei; dies habe Frau …beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet. Die Verpflichtungserklärung sei schließlich auch nicht nichtig. Randnummer 41 Die Leistungsgewährung sei rechtmäßig erfolgt.
Angaben der Verpflichtungsnehmerin Frau …sei die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits am 3. Dezember 2015 mit einem Visum erfolgt. Aufgrund der Geltungsdauer des Visums seien die Verpflichtungsnehmer spätestens
Ablauf von 90 Tagen ausreisepflichtig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe in jedem Fall ein Anspruch auf Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz bestanden. Dies gelte selbst für den Fall, dass es sich um ausreisepflichtige Diplomaten handeln würde. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
GO muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufungsgründe haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil
der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschl. v. 04.08.2016 – 1 B 69.16 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 04.10.2019 – 4 LB 11/18 –, juris Rn. 25 ). Die Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Beschl. v. 18.09.2013 – 4 B 41.13 –, juris Rn. 6). Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschl. vom 09.07.2019 – 9 B 29/18 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Dieser Zweck kann ausnahmsweise auch dann erreicht werden, wenn im Rahmen der Berufungsbegründung auf die Zulassungsbegründung verwiesen wird (BVerwG, Urt. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.10.2023 – 4 LB 32/23 –, juris Rn. 28 ; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 68). Randnummer 46 Danach hat der Kläger noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen er das Berufungsverfahren durchführen will. Zwar setzt sich der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht mit der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage auseinander, obwohl das Verwaltungsgericht sein angefochtenes Urteil allein auf eine aus der Versäumung der Klagefrist
GO resultierende Unzulässigkeit gestützt hat, er verweist allerdings (ergänzend) auf sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren. Der Zulassungsantrag des Klägers war auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, hat sich mit dieser auseinandergesetzt bzw. die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehenden rechtlichen Bedenken erläutert. Randnummer 47 B. Die Berufung des Klägers hat dennoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2017 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II). Randnummer 48 I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage
GO statthaft (1.) und das
GO erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden (2.); zudem ist die Klage fristgerecht erhoben worden (3.). Randnummer 49 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage
GO statthaft.
dieser Regelung kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. So liegt der Fall hier. Randnummer 50 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Kostenrechnung vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine (schlichte) behördliche Willenserklärung durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht werden. Die Widerspruchsbehörde hat – selbst wenn sie mit der Ausgangsbehörde nicht identisch ist – gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Diese Entscheidungsbefugnis ist – anders als die der Gerichte – nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Die Widerspruchsbehörde ist vielmehr zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn – wie möglicherweise im vorliegenden Fall – zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 B 44.16 –, juris Rn. 7, Urt. v. 23.08.2011 − 9 C 2.11 −, juris Rn. 20, jeweils m.w.N). Randnummer 51
GO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats
Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Randnummer 53 Der Widerspruchsbescheid vom
GO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB begann die Frist am 22. März 2017 zu laufen und endete
GO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes gelangt eine per Telefax übermittelte Klage, die an das zuständige Gericht adressiert ist, versehentlich aber an die Faxnummer einer anderen Stelle gesendet wird, dann in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts, wenn die Stellen über eine gemeinsame Posteingangsstelle und einen gemeinsamen Telefaxanschluss verfügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
den geltenden Geschäftsordnungsregelungen neben einer gemeinsamen Posteingangsstelle auch gemeinsame Telefaxanschlüsse eingerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2007 – 1 BvR 1784/05 –, juris Rn. 12 f.). Eine solche gemeinsame Posteingangsstelle muss durch entsprechende Verwaltungsvorschriften angeordnet sein (vgl. BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – XII ZB 382/15 –, juris Rn. 14, Beschl. v. 23.04.2013 – VI ZB 27/12 –, juris Rn. 12). Geht ein Schreiben bei einer solchen von zwei Gerichten gemeinsam genutzten Posteingangsstelle ein, geht es zunächst demjenigen Gericht zu, an das es adressiert ist. Dem anderen Gericht geht es erst dann zu, wenn es an dieses weitergeleitet worden ist ( OVG Schleswig, Beschl. v. 15.06.2017 – 14 LB 5/15 –, juris Rn. 3 ; vgl. auch BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – XII ZB 382/15 –, juris Rn. 11). Danach liegt hier keine Überschreitung der Klagefrist vor. Randnummer 57 Laut „Geschäftsverteilungsplan der Gemeinsamen Verwaltung für das Jahr 2017“ bedienen sich das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben der gemeinsamen Verwaltung. Die Leitung der Dienstgeschäfte der gemeinsamen Verwaltung und die Gesamtverantwortung liegen bei der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts. Speziell der Organisationsaufbau und -ablauf des Fax-Empfangs im Jahr 2017 lässt sich
einer vom Senat eingeholten Auskunft des Geschäftsleiters der gemeinsamen Verwaltung allerdings heute nicht mehr feststellen. Entsprechend lässt sich auch nicht mehr aufklären, ob es sich bei der Faxnummer 04621 86-1734 im April 2017 zusätzlich qua ausdrücklicher Verwaltungsvorschrift um einen gemeinsamen Faxanschluss handelte oder ob der Anschluss dergestalt den Angelegenheiten der bei dem Oberverwaltungsgericht angesiedelten gemeinsamen Verwaltung vorbehalten war, dass dort eingehende Faxeingänge in Rechtssachen an das Verwaltungsgericht wie ein Eingang in einer „anderen Stelle“ anzusehen sind und damit noch nicht in der Verfügungsgewalt des angerufenen Verwaltungsgerichts gelangten. Hiervon ausgehend kann es maßgeblich allein darauf ankommen, ob sich Letzteres hinreichend sicher ausschließen lässt. Denn auch etwaige organisatorische Aufbau- und Ablaufdefizite dürfen dem Bürger nicht angelastet werden. Randnummer 58 Angesichts der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans der Gemeinsamen Verwaltung für das Jahr 2017 kann vorliegend von einem Eingang in einer „anderen Stelle“ nicht ausgegangen werden. Sowohl bei dem Faxanschluss im Vorzimmerbereich der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts mit der Nummer -1734 als auch bei dem in der Wachtmeisterei befindlichen Anschluss mit der Nummer -1722 handelt es sich schon deshalb um gemeinsame Telefaxanschlüsse, weil sie von Mitarbeitenden bedient werden, die ihrerseits für beide Gerichte tätig und zuständig sind. Der Tatsache, dass die gemeinsame Verwaltung „bei dem Oberverwaltungsgericht angesiedelt“ war (und ist), kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Die gemeinsame Verwaltung untersteht zwar der Aufsicht der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, ist indes sowohl für das Verwaltungs- als auch für das Oberverwaltungsgericht zuständig. Dies gilt sowohl für den Vorzimmerbereich der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts als auch für die Wachtmeisterei als gemeinsame Posteingangsstelle. Randnummer 59 Dementsprechend haben die in der gemeinsamen Verwaltung Mitarbeitenden und die Wachtmeisterei dem Senat gegenüber angegeben, dass Faxe in Rechtssachen, welche auf dem Faxgerät der gemeinsamen Verwaltung eingehen, dort nicht gestempelt, sondern in die Wachtmeisterei gegeben würden; dies sei auch 2017 der Fall gewesen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass eine organisatorische Trennung von Verwaltung und der für den Posteingang der Verwaltungsgerichte zuständigen Wachtmeisterei nicht besteht und auch 2017 nicht bestand. Randnummer 60 Dafür, dass das Fax am
der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 17 m.w.N.), hier also
der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom
Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers (Satz 3). Gemäß § 68a Satz 1 AufenthG in der am
G
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar ist. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (stRspr BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs
G durch konkretisierenden Leistungsbescheid, also in Form eines Verwaltungsaktes, erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 8, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 22; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 29 ; so auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und
den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – BVerwG 4 C 31.13 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 69 Dem genügt die in der Kostenrechnung vom
Monaten aufgeteilten Zeitraum, in dem die Kosten angefallen sind, die Höhe der geforderten Kosten sowie den Zweck, für den die geforderten Kosten angefallen sind (§ 3 AsylbLG, Unterkunft, Eingliederungshilfe), angegeben. Eine Auflistung im Einzelnen angefallener Kostenpositionen samt
weisen und Zahlungsbelegen ist darüber hinaus nicht erforderlich (OVG Lüneburg Urt. v. 09.02.2022 – 13 LB 322/21 –, juris Ls. 1 und Rn. 26 f.). Die Auflistung der im Einzelnen angefallenen Kostenpositionen samt den entsprechenden
weisen und Zahlungsbelegen ist dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Randnummer 70 4. Die Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Die Verpflichtungserklärung des Klägers ist wirksam (dazu a)). Auch sonst spricht nichts gegen die Inanspruchnahme des Klägers (dazu b)) für den Zeitraum ab Einreise der Verpflichtungsnehmer (dazu c)). Sie begegnet schließlich auch in der festgesetzten Höhe keinen Bedenken (dazu d)). Randnummer 71
G zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches der Ausländerbehörde ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; einer vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 –1 C 33.97-, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.02.2022 – 13 LB 322/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 30 ). Wie sich dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entnehmen lässt, genügt für die Wirksamkeit dieser Erklärung die Abgabe gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung. Entsprechend führt Ziff. 68.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV AufenthG) aus: Randnummer 73 Die Verpflichtungserklärung eines Dritten, der im Bundesgebiet lebt, ist grundsätzlich gegenüber der für den vorgesehenen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde abzugeben. Sofern der Dritte in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nimmt diese die Verpflichtungserklärung und die erforderlichen
weise im Wege der Amtshilfe entgegen und leitet sie unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde zu. Randnummer 74 Soweit der Kläger der Auffassung ist, für die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung sei die Abgabe der Originalurkunde bei der für die Visumserteilung zuständigen Auslandsvertretung erforderlich, kann dies zwar dem Gesetz nicht entnommen werden, doch gibt Ziff. 68.2.1.3 AVV AufenthG dies vor: Randnummer 75 Ist die Verpflichtungserklärung zur Vorlage in einem Visumverfahren bestimmt und ist sie gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben worden, hat der Ausländer das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem Visumantrag vorzulegen. Wird das Visum erteilt, händigt die Auslandsvertretung dem Ausländer das Original der Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Vorlage bei der Grenzbehörde im Rahmen des Grenzübertritts aus. Randnummer 76 Ungeachtet der Frage, wie sich eine evtl. Missachtung dieser Vorgabe auf die Inanspruchnahme des Klägers auswirken könnte, sieht der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass das beschriebene Verfahren eingehalten worden ist.
V) führt jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa. Liegt eine Verpflichtungserklärung
G vor, ist diese gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2
welcher die Anfechtung einer Verpflichtungserklärung
1 Alt. 1 BGB möglich sei, bleibt dies im Ergebnis ohne Erfolg. Randnummer 79 Der Verpflichtungsgeber ist an seine Erklärung grundsätzlich gebunden. Zwar wird vertreten, dass eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung wegen Willensmängeln in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. BGB grundsätzlich möglich sei (VGH München, Urt. v. 28.06.2005 – 24 B 04.2951 –, juris Rn. 24; Niehaus, in: Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht,
dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte setzte den Kläger bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 über die beabsichtigte Inanspruchnahme in Kenntnis, spätestens seit Übersendung der Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 muss sich der Kläger auch über den Umfang der Inanspruchnahme im Klaren gewesen sein. Gleichwohl erfolgte eine Anfechtung erst mit Schriftsatz vom 13. August 2018 und damit mehr als 1 ½ Jahre später. Dies ist nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Randnummer 81
weis ausreichender finanzieller Mittel vorauszusetzen gewesen sei. Der Kläger bezieht sich zudem auf Ziff. 68.0.1 AVV AufenthG. Diese lautet: Randnummer 83 Eine Verpflichtungserklärung kann nur verlangt werden, wenn der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt
Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten. Sie darf insbesondere als Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gefordert werden, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers durch den Dritten zwingende Erteilungsvoraussetzung ist oder der gesicherte Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zwingende Erteilungsvoraussetzung ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) und im konkreten Fall diese Voraussetzung auf Grund der Verpflichtung des Dritten vorliegen würde. Randnummer 84 Bestimmt ist damit lediglich, unter welchen Voraussetzungen von dem einreisewilligen Ausländer eine Verpflichtungserklärung für die Erteilung eines Visums oder sonstigen Aufenthaltstitels verlangt werden darf. Wären diese Voraussetzungen im Sinne des klägerischen Vorbringens tatsächlich nicht gegeben gewesen, wäre jedoch noch nichts über die Frage gesagt, ob er deshalb aus der dennoch abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht in Anspruch genommen werden darf. Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, dass er die Verpflichtungserklärung
Belehrung durch die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf nicht freiwillig abgegeben hätte. Sollte er tatsächlich der Auffassung gewesen sein, dass seine Schwiegermutter und sein Schwager aufgrund eines Diplomatenstatus einen solchen
weis nicht benötigen bzw. ohnehin keine öffentlichen Mittel im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Anspruch nehmen werden oder könnten, hätte er die Erklärung nicht abzugeben brauchen, hat es aber trotzdem getan. Selbst bei Annahme, dass der Kläger die Verpflichtungserklärung lediglich pro forma unterzeichnet hätte, um die Erteilung der Visa nicht zu gefährden, würde dies nicht verfangen; auch in diesem Falle hätte er sich freiwillig einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Randnummer 85 bb) Für den Fall, dass der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß behaupten möchte, er sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärung falsch beraten oder getäuscht worden, fehlt es insoweit bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen. Zu Inhalt und Umfang der Belehrung – welche
dem Wortlaut der Erklärung stattgefunden hat – hat der Kläger keine Ausführungen gemacht. Im Übrigen mögen öffentlich-rechtliche Rechtsgeschäfte zwar generell sowohl in der Zulässigkeit ihres Abschlusses als auch in der Zulässigkeit ihres Inhalts der Bindung an „Recht und Gesetz“ (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegen. Stärker als privatrechtliche sind öffentlich-rechtliche Rechtsgeschäfte anfällig dafür, dass ein dem Verhältnis zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger vorgegebenes Machtgefälle ausgenutzt wird, so dass von einer echten Freiheit der Willensentscheidung der Beteiligten nicht mehr gesprochen werden kann. Keine rechtliche Wirksamkeit kann daher solchen Rechtsgeschäften beigemessen werden, die unter Ausnutzung der Überlegenheit des einen über den anderen Beteiligten zustande gekommen sind (so mit Blick auf Informationspflichten VGH Kassel, Urt. v. 29.08.1997 – 10 UE 2030/95 –, juris Rn. 49). Dass die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf hiergegen verstoßen hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 86 cc) Letztlich können diese Erwägungen aber auch dahinstehen. Soweit der Kläger behauptet, die Verpflichtungserklärung habe ihren Zweck, über die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts bei Erteilung eines Aufenthaltstitels hinwegzuhelfen, schon nicht erfüllen können, weil Frau …und ihr Sohn … als Diplomaten mit Diplomatenpässen eingereist seien und Diplomaten kein Visum zur Einreise benötigten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 AufenthG), verfängt dies nicht. Es ist für den Senat nicht feststellbar, dass es sich bei Frau … und ihr Sohn … im Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet überhaupt um Diplomaten handelte (dazu
zuweisen (dazu
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilt werden können (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 2 a der Verordnung <EG> Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft <Visakodex, VK>). Das sog. Schengen-Visum berechtigt seinen Inhaber grundsätzlich, innerhalb seiner Gültigkeitsdauer in das Schengen-Gebiet bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen
März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) einzureisen und sich dort aufzuhalten (Art. 19 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ). Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen in den Schengen-Raum erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 VK). Randnummer 89 Die Erteilung sog. Schengen-Visa spricht in erheblicher Weise gegen eine vom Kläger behauptete visafreie Einreise der Verpflichtungsnehmer als Diplomaten, denn einer Visaerteilung hätte es dann
G schon nicht bedurft, wie der Kläger selbst zutreffend anführt.
Nr. 2 dieser Regelung findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, die
Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, d.h. die Mitglieder diplomatischer Missionen (§ 18 GVG) und konsularischer Vertretungen (§ 19 GVG) sind. Diese Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich rechtfertigt sich durch die Bindung Deutschlands an völkerrechtliche Verträge wie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom
Ortsüblichkeit den Hinweis „Visa de Courtoisie” oder „Gratisvisum". Damit ist klargestellt, dass dieser Personenkreis zwar gebührenfreie Visa erhält, aber für die Dauer des Aufenthalts keine Vorrechte und Befreiungen genießt (vgl. Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, a.a.O. Seite 11). Nichts anderes kann für Familienangehörige entsandter Bediensteter gelten. Randnummer 91
zuweisen. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 lit. b und c, Art. 21 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 VK und Art. 6 Abs. 1 lit. c SDÜ. Danach muss ein Ausländer den
weis erbringen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft und des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat daneben keine zusätzliche und weitergehende eigenständige Bedeutung (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 – OVG 3 B 37.11 –, juris Rn 369). Gemäß Art. 14 Abs. 4 VK kann insoweit auch der
weis einer Kostenübernahme durch den Sponsor oder die einladende Person verlangt werden. Entsprechend können
Ziff. 6.1.3.2.3 AVV AufenthG zu § 6 AufenthG auch Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts
weise für das Vorhandensein ausreichender Mittel darstellen. Das Aufenthaltsgesetz sehe hierfür eine Sicherungsmöglichkeit im Rahmen einer Verpflichtungserklärung
G vor, die bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Schengen-Visums ggf. zu berücksichtigen sei. Randnummer 92
alledem sind für den Senat keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass Frau … und ihr Sohn … vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen waren und die erteilten Visa ohne die Verpflichtungserklärung erhalten hätten. Da der Kläger im Übrigen auch nicht behauptet, die Verpflichtungsnehmer hätten den
weis ausreichender Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes selbst führen können, ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung auch annehmen durfte. Randnummer 93
G bei der Ausländerbehörde in Düsseldorf abgegeben wurde, welche von der Deutschen Botschaft in Kairo gemeldet wurde. Aufgrund des Ausstellungsdatums und -ortes ist davon auszugehen, dass es sich bei der in der Visa-Datei vermerkten Verpflichtungserklärung um die vom Kläger abgegebene Erklärung handelt. Randnummer 95 Der Senat geht außerdem davon aus, dass die Verpflichtungserklärung des Klägers zugleich Grundlage für die Erteilung des Visums für den damals noch minderjährigen … geworden ist, da die Visa zeitgleich erteilt wurden und ausweislich des Visums seines jemenitischen Reisepasses eine zu den erteilten Visa seiner Eltern fortlaufende Visumsnummer (D051529847; bei der Visumnummer D051529846 handelt es sich
dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten um ein dem Vater erteiltes Visum, welches dieser aber nicht zur Einreise verwendet hat) erhielt. Randnummer 96 bb) Der hier in Rede stehende Zeitraum von März 2016 bis Dezember 2016 ist vom zeitlichen Umfang der Erstattungspflicht des Klägers gedeckt. Die gesetzliche Höchstdauer in Übergangsfällen
G von drei Jahren wurde nicht erreicht. Randnummer 97 Die Verpflichtung
G hat keinen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftungsumfang (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 140. AL 01.03.2020, § 68 AufenthG Rn. 10). Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung (§ 133, § 157 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung
G konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 34, Beschl. v. 18.04.2018 – 1 B 6.18 –, juris Rn. 7 ). Der Inhalt und die Reichweite der Erklärung sind damit anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln (VGH München, Beschl. v. 19.11.2024 – 10 B 23.483 –, juris Rn. 24.; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.02.2022 - 13 LB 322/21 -, juris Rn. 32). Randnummer 98 Maßgeblich für die Auslegung ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung – hier die Ausländerbehörde – bei objektiver Würdigung verstehen musste (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.11.2020 – OVG 3 B 25/20 –, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris Rn. 29). Der vorgenannte Auslegungshorizont ändert sich allerdings ausnahmsweise dann, wenn die Verpflichtungserklärung – wie hier – durch Unterzeichnung eines von der Ausländerbehörde verwendeten Vordrucks mit vorformulierten Erklärungen und Erläuterungen erteilt wird. In diesem Fall ist darauf abzustellen, wie der Erklärende die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte, denn die Erklärung wurde im Lager der Behörde verfasst und der Erklärende macht sich diese lediglich zu Eigen. Verbleiben insoweit Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der den Vordruck verwendenden Ausländerbehörde (OVG Lüneburg, Urt. v. 09.02.2022 – 13 LB 322/21 –, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.11.2020 – OVG 3 B 25/20 –, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 26.08.2020 – 10 ZB 20.1516 –, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris Rn. 29; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 34 ; zweifelnd OVG Münster, Urt. v. 08.12.2017 – 18 A 1197/16 –, juris Rn. 41 ff.). Daran gemessen ergibt sich mangels anderslautender Angaben, dass die Erstattungspflicht mit der tatsächlichen Einreise der Verpflichtungsnehmer am 3. Dezember 2015 begann und jedenfalls im Dezember 2016 noch fortbestand. Randnummer 99
folgen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 09.10.2023 – 6 Bf 178/22 –, juris Rn. 44). Der Erklärungsvordruck unterscheidet insoweit außerdem zwischen den Rubriken „Dauer der Verpflichtung“ (Seite 1 des Erklärungsvordrucks) und „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ sowie „Zweck des Aufenthalts“ (Seite 2 des Erklärungsvordrucks als Bestandteil der „Bemerkungen“). Randnummer 102 Zudem folgt aus der Angabe einer voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts von ca. drei Monaten sowie des Besuchszwecks auf Seite 2 der Erklärung noch nicht, dass im Falle eines längeren und/oder zu einem anderen Zweck fortgesetzten Aufenthalts die Verpflichtungserklärung nicht gelten soll. Eine solche Beschränkung der Verpflichtungserklärung auf einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt stünde – für den Kläger erkennbar – im offensichtlichen Widerspruch zu dem Wortlaut der unterzeichneten Verpflichtungserklärung selbst, in der es auf Seite 1 heißt, dass er sich gegenüber der Ausländerbehörde vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 1. August 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts von Frau … und … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck verpflichte,
G die Kosten für den Lebensunterhalt der genannten Ausländer zu tragen. Der Kläger hat mit seiner Verpflichtungserklärung mithin auch das finanzielle Risiko übernommen, dass die Begünstigten das Bundesgebiet nicht rechtzeitig vor Ablauf des Besuchsvisums verlassen, sondern den Aufenthaltszweck ändern und während des weiteren Aufenthalts öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Urt. v. 09.10.2023 – 6 Bf 178/22 –, juris Rn. 45). Randnummer 103 Im Übrigen hält es der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände auch nicht für glaubhaft, dass der Kläger bei Abgabe der Erklärung nicht gewusst haben will, dass eine Einreise seiner Schwiegermutter und ihres Sohnes nicht allein zu Besuchszwecken, sondern zu einem längerfristigen Aufenthalt erfolgen sollte. Bei Frau …und … handelt es sich um die nächsten Verwandten der Ehefrau des Klägers. Frau … gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Dezember 2016 an, dass sie und ihr Sohn aufgrund des im Jemen herrschenden Krieges, aufgrund von Drohungen gegen den Ehemann von Frau … und eines Mangels an Medikamenten für …nicht in den Jemen zurückkehren könnten. Darüber hinaus habe sich auch die Lage in Ägypten, wo sie sich zuletzt für ein Jahr und acht Monate aufgehalten hätten, als schwierig dargestellt, weil … dort in der Schule geschlagen worden sei. Hierbei handelt es sich um Umstände, die bereits vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung vorlagen und gegen einen erst
träglich entstandenen Entschluss sprechen, den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern und hier Asyl zu beantragen. Dass der Kläger zwar eine Verpflichtungserklärung abgibt, um Frau …und ihrem Sohn die Einreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen, gleichzeitig aber nicht um ihre Probleme im Jemen und in Ägypten und einem wahrscheinlichen Wunsch, längerfristig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gewusst haben soll, erscheint dem Senat unwahrscheinlich, zumal er im gerichtlichen Verfahren mit Verweis auf den behaupteten Diplomatenstatus noch bestritten hat, dass Frau … und ihr Sohn ein Besuchsvisum erhalten hätten und dass deshalb weder der Beginn noch das Ende des übernommenen Risikos der Erstattung bezogener Leistungen für ihn erkennbar gewesen sei. Randnummer 104 Gegen die Annahme, dass die Verpflichtungsnehmer erst deutlich
ihrer Einreise ins Bundesgebiet den Entschluss gefasst haben, längerfristig hier zu verbleiben und um Asyl zu ersuchen, spricht zudem der Umstand, dass … bereits zum
ihrer Einreise zunächst
Düsseldorf, dem Wohnort des Klägers, begaben und sich dort bereits in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise um eine Beschulung von… kümmerten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass ein langfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet bereits bei Einreise von Frau …und ihrem Sohn … beabsichtigt war und dass der Kläger, als naher Verwandter und Verpflichtungsgeber, hiervon Kenntnis hatte. Randnummer 105 (b) Der Senat ist deshalb ferner zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Erstattungspflicht gemäß der Verpflichtungserklärung auch nicht in einer Weise verstehen durfte,
der seine Erstattungspflicht mit einer Asylantragstellung von Frau … und ihrem Sohn … enden würde. Dergleichen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Wortlauts der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Laut Seite 1 des Vordrucks der Verpflichtungserklärung reichte seine Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Ein anderer Aufenthaltszweck liegt – anders als der Kläger meint – nicht schon dann vor, wenn ein mit einem Besuchervisum, d.h. einem Aufenthaltstitel
G, eingereister Ausländer einen Asylantrag stellt. Denn die mit der Asylantragstellung verbundene Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 12). Randnummer 106 Darüber hinaus wurde der Kläger laut Rückseite der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung von der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf u.a. auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen. Mangels anderslautender Angaben des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Belehrung (auch) zu der Fragestellung erfolgte, was unter einer „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zu verstehen ist und die Rechtslage zutreffend wiedergab. Dass er – etwa aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Belehrung durch die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf – die von ihm abgegebene Erklärung dahingehend verstanden hat, dass seine Erstattungspflicht tatsächlich nur bis zum Zeitpunkt einer asylantragsbedingten Aufenthaltsgestattung für die Verpflichtungsnehmer reichen sollte, erklärt der Kläger nicht. Dem Senat war es auch nicht möglich, den Kläger hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu befragen, da er trotz ordnungsgemäßer Ladung und richterlichem Hinweis darauf, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht sachdienlich erscheine, nicht zum Termin erschienen ist. Randnummer 107 Da allein der Kläger weiß, was er sich bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung unter der „Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vorgestellt hat und welche Umstände dieses Verständnis begründet haben, trifft ihn – nicht zuletzt, weil er daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten könnte – gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eine entsprechende Darlegungs- bzw. Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.2022 – 8 C 12.21 –, juris Rn. 18). Die Beteiligten sind gehalten, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Ohne einen solchen Vortrag oder andere konkrete Anhaltspunkte ist das Gericht nicht verpflichtet, in etwaige
forschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschl. v. 28.06.2018 – 2 B 57.17 –, juris Rn. 17, Beschl. v. 16.05.2013 – 9 B 6.13 –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Randnummer 108 d) Die Kostenrechnung der Beklagten vom 31. Januar 2017 erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die Leistungsgewährung durch die Beklagte ist sowohl dem Grunde
(aa)) als auch der Höhe
(bb)) nicht zu beanstanden. Randnummer 109 aa) Voraussetzung für eine Erstattung auf Grundlage von § 68 Abs. 1 AufenthG ist, dass diese Aufwendungen zu Recht erbracht worden sind. Dies ist zwar in § 68 Abs. 1 AufenthG nicht ausdrücklich ausgesprochen, versteht sich aber bei einer Auslegung
der Interessenlage von selbst. Ein Verpflichteter hat nicht damit zu rechnen, Leistungen erstatten zu müssen, die über den gesetzlichen oder durch ermessensleitende Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen hinausgehen. Umgekehrt kann auch die öffentliche Stelle nicht erwarten, unrechtmäßig erbrachte Leistungen von dritter Seite erstattet zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 55; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 140. AL 01.03.2020, § 68 AufenthG Rn. 8). Im vorliegenden Fall ist für den Senat indes nicht ersichtlich, dass die konkrete Leistungswährung bereits dem Grunde
rechtswidrig wäre. Randnummer 110 Soweit der Kläger hierzu vorbringt, aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Frau … und ihrem Sohn … um Diplomaten gehandelt habe, welche grundsätzlich von einem Sozialleistungsbezug ausgeschlossen seien, weil ihre Alimentation dem Entsendestaat obliege, kann er hiermit auch an dieser Stelle nicht gehört werden. Wie bereits ausgeführt, liegen keine belastbaren Erkenntnisse für einen irgendwie gearteten Diplomatenstatus vor; im Gegenteil sprechen die Umstände des Visumverfahrens gegen einen solchen Status (vgl. B. II. 4. b) cc)
dem Asylbewerberleistungsgesetz am
Einstellung der Leistungen
LG mit Bescheid vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese waren gegeben. Randnummer 114 bb) Die Frau …und ihrem Sohn … gewährten Geldleistungen
LG entsprachen in der Summe den Regelsätzen
LG in der Fassung des Gesetzes vom
LG a.F. für die Zeit ab
vollziehbar entnehmen. Die Kosten für die Unterbringung im Hotel zwischen dem
LG für eine dem … gewährte Schulbegleitung (Leistungserbringung durch die Stiftung Drachensee) sowie einen gewährten Fahrservice (Leistungserbringung durch die Malteser Hilfsdienst gGmbH) wurden
den im Verwaltungsvorgang befindlichen Aufstellungen tatsächlich von den jeweiligen Leistungserbringern in Rechnung gestellt und von der Beklagten bezahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsgewährung dem Grunde oder der Höhe
nicht rechtmäßig erfolgt ist, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Randnummer 116 Die Gesamthöhe der von der Beklagten getätigten erstattungsfähigen Aufwendungen setzt sich damit wie folgt zusammen: Randnummer 117 Monat Kostenposition Einzelbetrag Gesamtbetrag/Monat März Geldleistungen
LG 38,69 € 125,69 € Hotelkosten 87,00 € April Geldleistungen
LG 599,72 € 1.207,46 € Hotelkosten 217,50 € Unterkunftskosten 390,24 € Mai Geldleistungen
LG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € Juni Geldleistungen
LG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € Juli Geldleistungen
LG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € August Geldleistungen
LG 579,72 € 1.074,30 € Unterkunftskosten 494,58 € September Geldleistungen
LG 579,72 € 3.042,00 € Unterkunftskosten 494,58 € Stiftung Drachensee 1.759,76 € Stiftung Drachensee 92,36 € Malteser Hilfsdienst 115,58 € Oktober Geldleistungen
LG 579,72 € 1.624,27 € Unterkunftskosten 618,07 € Stiftung Drachensee 394,52 € Malteser Hilfsdienst 31,96 € November Geldleistungen
LG 579,72 € 3.021,44 € Unterkunftskosten 618,07 € Stiftung Drachensee 1.735,70 € Malteser Hilfsdienst 87,95 € Dezember Geldleistungen
LG 579,72 € 2.601,69 € Unterkunftskosten 618,07 € Stiftung Drachensee 1.403,90 € Gesamt: 15.919,75 € Randnummer 118 5. Die Inanspruchnahme des Klägers erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,
ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Randnummer 119 Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der aus einer Verpflichtungserklärung
G Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedarf. Denn das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, verlangen in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch
G. Für diesen Regelfall bedarf es keiner dahingehenden Ermessenserwägungen (BVerwG, Beschl. v. 18.04.2018 – 1 B 6.18 –, juris Rn. 9). Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten gegebenenfalls eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher
prüfung (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 16 und Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 31). Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 60). Randnummer 120 Hiernach ist davon auszugehen, dass es sich um einen Regelfall im oben beschriebenen Sinn handelt. Die Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf hat bei Abgabe der Verpflichtungserklärung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers geprüft und insoweit auf der Erklärung festgestellt, dass diese glaubhaft gemacht worden sei. Anhaltpunkte dafür, dass die Abgabe der Erklärung bereits aufgrund einer zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichenden Bonität des Klägers nicht hätte entgegengenommen werden dürfen oder eine Prüfung entgegen der Feststellung auf der Erklärung überhaupt nicht durchgeführt worden ist, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Prüfungsmaßstab der finanziellen Leistungsfähigkeit insbesondere an dem Aufenthaltsgrund bzw. -zweck, den der Ausländer angibt, an der angestrebten Aufenthaltsdauer sowie der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung auszurichten ist (vgl. Ziff. 68.1.2.3 AVV AufenthG) und damit eine ausreichende Bonität des Klägers lediglich mit Blick auf einen geplanten Besuchsaufenthalt für längstens 90 Tage geprüft werden musste. Randnummer 121 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers und der Wertung des Gesetzgebers, die in der Regelung des § 8 Abs. 2 AsylbLG zum Ausdruck kommt.
LG a.F. kann Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung
G gegenüber einer in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Person erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Zuschussregelung betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt. Die ihr zugrundeliegende Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen werden kann (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, juris Rn. 17). Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist jedoch, dass „außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten“ vorliegen. Die Umstände dürfen zu dem Zeitpunkt, als die Verpflichtung
G abgegeben wurde, noch nicht absehbar gewesen sein (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
GO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001612563
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