Kein Auskunftsverweigerungsrecht im Zivilprozess wegen der Gefahr der Selbstbezichtigung Leitsatz Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die Partei sich auf den Grundsatz beruft (nemo-tenetur), dass sie sich im Zivilprozess wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht selbst bezichtigen muss. Es gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 3. Februar 2025, 3 Ca 728 d/24, Teilurteil Tenor Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 - 3 Ca 728 d/24 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil. Randnummer 2 Der Kläger ist aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten Beschuldigter in einem laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel. Die Strafanzeige ist am 13.09.2024 wegen des Verdachts der besonders schweren Untreue, der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erstattet worden. Damit betrifft die Strafanzeige und das laufende Ermittlungsverfahren denselben Sachverhalt wie das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts. Randnummer 3 In der Hauptsache streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über Auskunftsansprüche und über Schadensersatz. Randnummer 4 Mit Teilurteil vom 15.01.2025 hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, Auskunft über Wettbewerbshandlungen betreffend die Widerklageanträge 1. – 4. zu erteilen sowie auf Vorlage der geforderten Unterlagen. Auf den Inhalt der Widerklaganträge 1.- 4. und deren Begründung im Teilurteil wird Bezug genommen. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.480,63 Euro nebst Zinsen (Ziffer 6. des Tenors) als Schadensersatz verurteilt. Randnummer 5 Der Kläger hat gegen das am 03.02.2025 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 15.01.2025 am 21.02.2025 Berufung eingelegt und zeitgleich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 - Az. 3 Ca 728 d/24 - ohne Sicherheitsleitung, hilfsweise mit Sicherheitsleistung, einzustellen. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Zwangsvollstreckung ihn zu nicht zurück nehmbaren Handlungen zwingen würde und ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Randnummer 6 Der Kläger ist der Ansicht, das ergangene Teilurteil stehe in krassem Gegensatz zu dem verfassungsrechtlich geschützten und während des laufenden Ermittlungsverfahrens zu beachtenden Grundsatz des „nemo tenetur se ipsum accusare“. Dieser Grundsatz, niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten, gehöre zu den anerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Dem Beschuldigten stehe es danach frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Auch im Übrigen dürfe der Beschuldigte nicht gezwungen werden, aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Randnummer 7 Der Beschuldigte eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens dürfe auch nicht über den Umweg einer zivilgerichtlichen Entscheidung dazu gezwungen werden, Urkunden im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf vorzulegen. Denn anderenfalls würde der geltende Verfahrensgrundsatz des „nemo tenetur“ faktisch unterlaufen und gegenstandslos. Randnummer 8 Die vorliegende Entscheidung verstoße somit eindeutig gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und könne aus diesem Grund schon keinen Bestand haben. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 Az. 3 Ca 728 d/24 ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Randnummer 11 2. Hilfsweise wird beantragt die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 Az. 3 Ca 728 d/24 gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 den Antrag des Klägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.01.2025 - 3 Ca 728 d/24 - zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte trägt vor, dass kein Anlass bestehe, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil einzustellen, weil der Kläger einen nicht zu ersetzenden Nachteil nicht dargelegt habe. Der nemo-tenetur-Grundsatz sei weder im Erkenntnisverfahren verletzt worden noch drohe ein Verstoß hiergegen durch die Zwangsvollstreckung. Der Kläger unterscheide nicht zwischen dem strafprozessualen Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen einerseits und den durch § 138 ZPO statuierten Wahrheits- und Darlegungspflichten. Der Kläger habe erstinstanzlich entschieden, sich in dem vorliegenden Verfahren nicht einzulassen, um sich strafrechtlich nicht zu belasten, was sein Recht sei, denn genau das wolle der Nemo-tenetur-Grundsatz sicherstellen. Der Kläger müsse dann aber mit der Rechtsfolge des § 138 ZPO leben und könne im Nachgang nicht verlangen, das Verfahren auszusetzen oder die Zwangsvollstreckung aus einer arbeitsrechtlichen Entscheidung einstellen zu lassen, bis das strafrechtliche Verfahren ausgestanden sei. Randnummer 15 Es sei der Beklagten als Geschädigter der strafbaren Handlungen des Klägers nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten, bis sie damit beginnen könne, ihre gegen den Kläger bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Sie stehe außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kenne deshalb die maßgeblichen Tatsachen nicht, die ihren Anspruch begründen könnten. Es sei ihr deshalb nicht möglich, ausreichend zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die sie für die Bezifferung ihrer Leistungsklage benötigt, vorzutragen. Würde man in Fällen wie diesem aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes eine sekundäre Darlegungslast des Klägers ablehnen, hätte die geschädigte Beklagte keine Möglichkeit, den Prozess zu gewinnen. Diese Erwägungen müssten auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten. Der Kläger habe sich zu dem Vortrag der Beklagten nicht eingelassen, weshalb dieser unstreitig geworden sei. Das Arbeitsgericht Neumünster habe ihn aus diesem Grund antragsgemäß zu den Auskünften und zur Vorlage näher bestimmter Unterlagen und Dokumente verurteilt. Da der Nemo-tenetur-Grundsatz im Strafrecht einerseits und die Beachtung der zivilprozessualen Grundsätze zur Wahrheitspflicht und der sekundären Darlegungslast andererseits streng voneinander zu trennen seien, führe der Nemo-tenetur-Grundsatz nicht dazu, dass die Zwangsvollstreckung aus einem zivilprozessualen Urteil einzustellen wäre. Eine solche Einstellung würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. Es sei nämlich nicht erkennbar, weshalb das Recht des Klägers, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Strafgericht nicht selbst belasten zu müssen, schutzwürdiger sein solle, als das Interesse der Beklagten arbeitsgerichtlich ausgeurteilte Ansprüche durchzusetzen, die nur deshalb bestehen, weil der Kläger sie vorsätzlich schädigte. Wenn die Zwangsvollstreckung auf das strafrechtliche Verfahren ausstrahlen sollte, muss der Kläger mit dieser Konsequenz leben. Schließlich habe er sich aus freien Stücken für sein Handeln entschieden. Randnummer 16 Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil der Kläger die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung pauschal in Bezug auf das gesamte Teilurteil des Arbeitsgerichtes Neumünster begehre, d.h. auch für den ausgeurteilten Zahlungsanspruch der Beklagten, ohne dass erkennbar wäre, welcher nicht zu ersetzende Nachteil aus der Erfüllung dieses Anspruchs drohen solle. II. Randnummer 17 Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus dem im Tenor genannten Urteil ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 18 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Klägers richtet sich gegen den gesamten Tenor des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts vom 15.01.2025. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind die §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs.1 Satz 1 ZPO. Danach kann das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einstellen, wenn der Vollstreckungsschuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ausgeschlossen. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist bei der Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, insoweit zu berücksichtigen, wenn dieses ganz offenkundig erfolgreich sein wird oder wenn feststeht, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist eng auszulegen (Germelmann, ArbGG, 9. Auflage, § 62, Rn 18). Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt vor, wenn der Schuldner ihn nicht durch sein Verhalten abwenden kann und der die Vollstreckung betreibende Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schaden mit Geld oder auf andere Weise bei späterem Wegfall des Vollstreckungstitels auszugleichen, dem Schuldner also ein erheblicher Schaden droht. Ein nicht zu ersetzender Nachteil tritt nicht schon ein, wenn die Wirkungen der Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Regelmäßig gegebene Vollstreckungsnachteile reichen nicht aus (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 719 ZPO, Rn 6). Der nicht zu ersetzende Nachteil tritt auch nicht ein, wenn die Vollstreckung endgültige Verhältnisse schafft, die auch bei erfolgreicher Revision bestehen bleiben (Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 719, Rn. 6). Randnummer 20
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