der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA als entsprechende Tätigkeit einer Erzieherin gem. EG 8 S a Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA (juris: TVöD Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr 8a) unabhängig davon, in welchem Umfang erzieherische Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. (Rn.75)
der Entgeltgruppe S8a TVöD- VKA Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Juli 2015 geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Klägerin als „Teilzeitbeschäftigte“ eingestellt.
des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis
der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-V und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinbarung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). In § 4 des Vertrages ist geregelt, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe (EG) 3 TVöD eingruppiert ist. Randnummer 4 In einer Niederschrift
dem
weisgesetz vom
der EG S 3, Stufe 5. Über die Stufenzuordnung besteht – was die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf
frage bestätigt haben – kein Streit. Mit einzelgewerkschaftlichem Schreiben vom 2. Mai 2024 hat die Klägerin eine Vergütung
der EG S 8a erfolglos geltend gemacht. Der derzeitige Unterschiedsbetrag zwischen der EG S 3, Stufe 5 und der EG S8a Stufe 5 beträgt 642,63 Euro. Randnummer 29 Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Ihre hiernach einheitlich zu bewertende Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen einer Vergütung
der EG S 8a TVöD/VKA. Als staatliche geprüfte Erzieherin stellten sich die von ihr auszuübenden Tätigkeiten als im Tarifsinne entsprechende Tätigkeit dar. Die von ihr auszuübenden Tätigkeiten entsprechen dem Berufsbild einer Erzieherin. Nicht erforderlich für die begehrte Eingruppierung sei es, dass die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin sämtliche Tätigkeitsbereiche einer Erzieherin umfassten. Randnummer 30 Zu ihren Tätigkeiten im Einzelnen trägt die Klägerin vor: Randnummer 31 Sie leite zusammen mit einer ungelernten Zweitkraft eine Gruppe von 32 Kindern. Es sei ihre Aufgabe, im Rahmen des Ganztagsangebotes erste Ansprechpartnerin von Kindern und Eltern zu sein, Konfliktsituationen und Hausaufgabenerledigungen zu unterstützen und zu begleiten, auf das körperliche und seelische Wohlbefinden der Kinder zu achten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Randnummer 32 Sie habe das Verhalten, Befinden sowie den Entwicklungsstand der Kinder zu beobachten und altersgerechte pädagogische Methoden wie z.B. das Erlernen bestimmter Fähigkeiten oder Verhaltensweisen anzuwenden. Sie motiviere die Kinder zu kreativen Aktivitäten, zum freien und gelenkten Spiel oder zur Bewegung. Sie initiierte Spielsituationen sowie Malen und Basteln und unterstütze und ermutige die Kinder dabei, miteinander in Interaktion zu treten. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Replik vom 16. Oktober 2024, hier Bl. 49ff. d.A. verwiesen. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2023
der Entgeltgruppe S8a TVöD-VKA Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Es fehle schon an hinreichend substantiiertem Vortrag zu den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Ein solcher sei auch nicht aufgrund der Protokollnotiz Nr. 3 zu Abschnitt B XXIV – Sozial- und Erziehungsdienst zur Entgeltordnung VKA des TVöD entbehrlich. Es handele sich lediglich um eine Klarstellung, dass der Tätigkeitsort einer Eingruppierung in die EG S 8a nicht entgegenstehe. Randnummer 38 Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, die Klägerin nehme keine Tätigkeiten einer Erzieherin wahr. Es handele sich nicht um „entsprechende“ Tätigkeiten einer Erzieherin im Tarifsinne. Maßgeblich für die Bestimmung der entsprechenden Tätigkeiten sei das berufskundliche Verständnis, wonach neben Betreuungs- auch Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahrgenommen werden und der Arbeitsschwerpunkt auf sozialpädagogischen Aufgaben liegt. Die Klägerin hingegen nehme ausschließlich reine Betreuungstätigkeiten, ggf. auch Unterstützungs- und Erfassungstätigkeiten wahr. Randnummer 39 So beaufsichtigte sie lediglich die Kinder – auch beim Spielen, Malen etc. – ohne pädagogische Aktivität. Eine Wissensvermittlung finde auch bei der Hausaufgabenbetreuung nicht statt. Gleiches gelte mit Blick auf die Wahrung der Aufsichtspflicht oder des Achtens auf körperliches Wohlergehen. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die bloße Aufsicht und ggf. Mitteilungen an Vorgesetzte. Pädagogische Aufgaben fielen auch insoweit nicht an. Die Zusammenarbeit mit den Eltern beschränke sich auf organisatorische Telefonate. Ergänzend wird auf die Klagerwiderung vom 6. September 2024, hier Bl. 25ff. d.A. sowie die Duplik vom 16. Oktober 2024, hier Bl. 73ff. d.A. verwiesen. Randnummer 40 In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2024 hat der Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass beantragt, um weitere für die Tarifauslegung maßgebliche Tatsachen vortragen zu können. Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 hat der Beklagte im Kern seine in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geäußerte Rechtsauffassung verschriftlicht und sein Verständnis der Protokollerklärung Nr. 3 in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA vorgetragen.
Ansicht des Beklagten sei die vom Gericht angedeutete Auslegung der Protokollerklärung Nr. 3 gleichheits- und verfassungswidrig. Ergänzend enthält der Schriftsatz Ausführungen zu Durchführungshinweisen/Rundschreiben der VKA zu konkreten (Vorgänger-)Regelungen zur Eingruppierung von Erzieherinnen und Erziehern in Anlage 1a zum BAT. Ergänzend wird auf Bl. 93ff. d.A. verwiesen. Randnummer 41 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Randnummer 42 Die Kammer hat auf Basis des Vorbringens bis zur mündlichen Verhandlung über die Sache am 28. November 2024 beraten und die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung getroffen. Die Kammer hat sodann aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 17. Dezember 2024 mit dem Einverständnis aller beteiligten Richter in einer Telefonkonferenz am 18. Dezember 2024 erneut beraten. Die Kammer ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung weiterhin als zutreffend angesehen wird und im Übrigen Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 44 Der Klägerin steht für die Zeit ab dem 1. November 2023 ein Anspruch auf Vergütung
der EG S 8a TVöD/VKA zu. Randnummer 45 Die Entscheidung beruht auf den
folgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Randnummer 46 Die Klage ist zunächst zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist
1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe etwa BAG
übereinstimmender Erklärung beider Parteien kein Streit. Da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, steht der Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen "ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag " nicht vollstreckungsfähig wäre (BAG 31. Juli 2002 – 4 AZR 146/01 – zu I. der Gründe) . II. Randnummer 47 Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist ab dem 1. November 2023
der EG S 8a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA zu vergüten. 1. Randnummer 48 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund originärer Tarifbindung der TVöD/VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Im Streitfall folgt daraus, dass sich die Eingruppierung der Klägerin
Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA bestimmt. Randnummer 49 a) Gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA iVm § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem
1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Die insoweit maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale waren zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses im Anhang zur der Anlage C (VKA) zum TVöD enthalten. Dort hieß es mit Wirkung vom
Satz 1 oder 2 kann nur bis zum
dem 1. Juli 2022 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt. (..) Randnummer 62 c) Diese spezielle - zeitlich
den in den §§ 29 ff. TVÜ-VKA eingefügten (allgemeinen) Überleitungsregelungen vereinbarte – Überleitungsregelung führt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst dazu, dass aufgrund der vorgenannten Tarifeinigung für übergeleitete Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die am 30. Juni 2022 nicht in die Entgeltgruppe S 11b oder S 12 eingruppiert waren, der ausnahmsweise (zuvor) suspendierte Grundsatz der Tarifautomatik unabhängig von einem Höhergruppierungsantrag wieder in Kraft ist ( so auch BeckOK TVöD/Dannenberg TVÜ-VKA § 28d Rn. 2) . Die Eingruppierung aller anderen Mitarbeiter – so auch der Klägerin – bestimmt sich daher ab dem 1. Juli 2022 gem. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. 2. Randnummer 63 In Anwendung dieser tarifrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin in die EG S 8a TVöD/VKA eingruppiert. Sie übt im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs als staatlich anerkannte Erzieherin entsprechende Tätigkeiten aus. Randnummer 64
folgenden Ausführungen indes, dass der Beklagte nicht bestreitet, dass die Klägerin – exemplarisch – die Tätigkeit der „Betreuung der Kinder“ auszuüben hat. Der Beklagte ist (lediglich) der Auffassung, die Betreuung der Kinder erschöpfe sich in dem Notieren von Namen, der Bekanntgabe von Beginn und Ende von Aktivitäten, weiteren eher organisatorischen Maßnahmen sowie des Aufräumens des Betreuungsraumes. Randnummer 66 c) Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten sind – jedenfalls, soweit es die 85% der Arbeitszeit umfassende Tätigkeit der „Betreuung der Kinder“ betrifft – einheitlich zu bewerten. Das Bundesarbeitsgericht bewertet in ständiger Rechtsprechung die Betreuung von Gruppen durch Erzieherinnen und Erzieher als einen Arbeitsvorgang (vgl. zuletzt etwa für eine an einer Gemeinschaftsschule mit „offenem Ganztag“ und „8-1 Betreuung“ (OGS) eingesetzte Erzieherin BAG
weisen zu Sozialarbeitern). Näheren Vortrags zur Bestimmung des Arbeitsergebnisses bedurfte es daher nicht. Randnummer 67
dem der Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Klägerin unter Vorlage einer Urkunde (Anlage K 5, Bl. 53 d.A.) ihren Vortrag weiter substantiiert. Dem ist der Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Randnummer 77 bb) Die Klägerin übt auch entsprechende Tätigkeiten aus. Randnummer 78
Überzeugung der Kammer bedarf es im Streitfall allerdings für diese Feststellung keiner – typischerweise erforderlichen – Prüfung der Frage, ob sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Ebenso mag dahinstehen, ob – wie das Bundesarbeitsgericht meint - im Streitfall die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen der offenen Ganztagsbetreuung typischerweise Aufgaben eines Erziehers sind (so das BAG für die institutionelle Betreuung von Grundschülern des ersten und zweiten Schuljahres außerhalb des Unterrichts, vgl. BAG 24. März 2010 – 4 AZR 721/08 – Rn. 29) . Randnummer 79
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21). Randnummer 81 (b) Der Wortlaut der Protokollerklärung bestimmt, dass als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen auch die Tätigkeit in Ganztagsangeboten für Schulkinder gilt. Mit der Formulierung, wonach etwas als etwas (anderes) gelte, wird
allgemeinem Begriffsverständnis typischerweise eine Fiktionswirkung geregelt. Hiernach werden tatsächlich und/oder rechtliche Voraussetzungen als vorliegend behandelt, selbst wenn sie nicht vorliegen. Mit der Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3, wonach als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen auch die Tätigkeit in – u.a. – Ganztagsangeboten für Schulkinder gilt, bringen die Tarifvertragsparteien unzweideutig zum Ausdruck, dass die Tätigkeit von Erzieherinnen im Rahmen von Ganztagsangeboten für die tarifliche Eingruppierung als die einer Erzieherin entsprechende Tätigkeit anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien wollten für die Frage der tariflichen Eingruppierung die Tätigkeit in Ganztagsangeboten für Schulkinder als eine entsprechende Tätigkeit fingieren (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit einer tariflichen Zulage bereits BAG
bezwecken sollte, klarzustellen, dass auch Tätigkeiten in Ganztagsangeboten erzieherische Tätigkeiten sein können, mithin ein Einsatz von Erziehern in Ganztagsangeboten eine Eingruppierung
der EG S 8a nicht ausschließt, findet weder im Wortlaut der Fiktion eine Stütze, noch erschließt sich der Sinn einer solchen Regelung. Eine Erzieherin, die entsprechende Tätigkeiten ausübt, ist entsprechend zu vergüten, ganz unabhängig davon, wo sie eingesetzt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt der Sinn und Zweck der Regelung deshalb nicht lediglich darin, klarzustellen, dass erzieherische Tätigkeiten auch im Rahmen der Ganztagsbetreuung als erzieherische Tätigkeiten gelten. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn man – wie auch der Beklagte – für die Frage der entsprechenden Tätigkeit auf den berufskundlichen Begriff abstellt. Die vom Beklagten selbst zitierte Mitteilung im BERUFENET formuliert u.a., dass Erzieherinnen „(….) Aufgaben in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“ wahrnehmen und „Arbeitsschwerpunkte (…) in Kindertageseinrichtungen und Schulen (…)“ liegen. Hierunter ist ohne weiteres eine Betreuung in einer Grundschule (außerhalb schulischer Angebote) mit Ganztagsbetreuung erfasst. Randnummer 83 (d) Der vom Beklagten für seine abweichende Auffassung herangezogene Vergleich mit einem Hausmeister in einem Schulkindergarten verfängt bereits deshalb nicht, weil Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA
seiner Überschrift die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst regelt, mithin die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht erfasst. Für einen solchen Hausmeister gölte ggf. – mangels Einschlägigkeit auch von Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA –
Nr. 1 Satz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD/VKA – ggf. Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Fähigkeiten). Auch die vom Beklagten bemühte Küchenhilfskraft mit der Ausbildung einer Erzieherin wäre keine Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (vgl. für eine Reinigungskraft im Pflegedienst BAG 19. Januar 2023 – 6 AZR 62/22 – Rn. 27). Randnummer 84 (e) Soweit der Beklagte mit
gelassenem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 weitere Ausführungen zur Auslegung der maßgeblichen Protokollerklärung vorgebracht hat, sind dies weit überwiegend rechtliche Ausführungen, obgleich der Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses sich
protokollierter Klarstellung auf für die Tarifauslegung maßgebliche Tatsachen beschränken sollte. Randnummer 85 Dessen ungeachtet tragen auch die rechtlichen Ausführungen nicht. Abgesehen davon, dass
Überzeugung der Kammer der Wortlaut der Protokollerklärung keine Mehrdeutigkeit in sich trägt, ist der vom Beklagten für die Auslegung herangezogene Verweis auf Durchführungshinweise oder Rundschreiben einer Tarifvertragspartei unerheblich. Bei Durchführungshinweisen einer Tarifvertragspartei handelt es sich lediglich um die Wiedergabe deren Ansicht im Rahmen praktischer Hinweise, die für die Auslegung nicht bindend ist. Ansichten lediglich einer Tarifvertragspartei sind kein Hilfsmittel der Tarifauslegung (vgl. nur BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 29). Randnummer 86 Die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 3 wie oben ausgeführt ist auch nicht gleichheitswidrig. Der allgemeine wie auch verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die Ungleichbehandlung von Wesentlich Gleichem. Bereits daran fehlt es, wenn zwei Beschäftigte zwar dieselbe Tätigkeit ausüben, aber eine unterschiedliche subjektive Ausbildungsqualifikation haben. Darüber hinaus entspricht eine Eingruppierung unter Berücksichtigung auch der subjektiven Qualifikationsanforderungen nicht nur gängiger Eingruppierungspraxis, sie ist von § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD/VKA sogar ausdrücklich angeordnet. Soweit ersichtlich, wird eine Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD/VKA bislang nicht vertreten. Aus Sicht Kammer liegt sie auch nicht vor. Darüber hinaus relativiert sich die vom Beklagten empfundene gleichheitswidrige Vergütung durch Nr. 2 Satz 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen). Hiernach sind Beschäftigte, die eine in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen (wenn sie auch im Übrigen deshalb nicht
der begehrten, höheren Entgeltgruppe zu vergüten sind) - freilich bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals - in der nächst niedrigen Entgeltgruppe eingruppiert. Wenn und soweit die im Ganztag tätigen Beschäftigten erzieherische Tätigkeiten ausüben (was im vorliegenden Fall offenbar streitig ist), führte dies gerade nicht zu einer Eingruppierung in die S 3 oder gar S 2, sondern ggf. in die S 7. Liegt indes weder die subjektive Qualifikation als Erzieherin noch ist eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, erfolgt die Eingruppierung
D/VKA tarifgerecht in niedrigere Entgeltgruppen. Randnummer 87 f) Unerheblich für die zutreffende Eingruppierung ist schließlich, dass in der Niederschrift
dem
weisgesetz vom 1. Juli 2015 formuliert ist, die Klägerin werde als sozialpädagogische Assistentin beschäftigt. Maßgeblich ist weder die Bezeichnung der Tätigkeit noch die Benennung einer konkreten Entgeltgruppe im Vertrag oder gar (nur) in einer Niederschrift
dem
weisgesetz. Der zutreffenden Eingruppierung etwaig entgegenstehende Vereinbarungen – (auch) zu Entgeltgruppen – sind bereits aufgrund der beidseitigen Tarifbindung gem. §§ 4 Abs.1, 3 TVG unwirksam. Randnummer 88 g) Die Klägerin hat ihre Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist, § 37 Abs. 1 TVöD geltend gemacht.
D verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Im Streitfall ist die Geltendmachung fristgerecht erfolgt. Die Vergütungszahlungen sind
D am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig. Zahlungsansprüche für November 2023 waren hiernach spätestens am
3 Nr. 2 b) zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001613225
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