Feststellung, dass eine Teilungsgenehmigung als erteilt gilt Orientierungssatz 1. Die Erteilung eines Zeugnisses über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB kann mit der Fe
§ 43Abs. 1 Vw
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
§ 22Abs. 5 Satz 4 Bau
GB gilt die Teilungsgenehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der in § 22 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB geregelten Entscheidungsfrist versagt wird. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese Fiktion entgegen der Auffassung des Beklagten eingetreten ist. Randnummer 28 Die Feststellungsklage ist nicht
§ 43Abs. 2 Vw
GO subsidiär. Nach dieser Norm kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
§ 22Abs. 5 Satz 5 Bau
GB ist über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Ablauf der Frist auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis ist kein (feststellender) Verwaltungsakt mit der Folge, dass seine Erteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann (vgl. zum vergleichbaren Fall der Baugenehmigungsfiktion OVG Schleswig, Urt. v.
- Februar 2020 – 1 LB 1/17 – juris Rn. 27 ). Auch die Leistungsklage ist nicht vorrangig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich verbietet, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden kann (BVerwG, Urt. v.
- März 2015 – 7 C 17.12 – juris Rn. 17). So liegt es hier. Die gerichtliche Feststellung verschafft der Klägerin mindestens die Rechtssicherheit, wie sie von einem behördlichen Zeugnis ausgehen würde. Randnummer 29 Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Genehmigungsfiktion ist eingetreten.
§ 22Abs. 5 Satz 2 Bau
GB ist über eine Teilungsgenehmigung, deren Erforderlichkeit sich vorliegend jedenfalls aus der Festsetzung unter Ziffer 11 Nr. 1 der 9. Änderungsfassung des Bebauungsplans Nr. 20 ergibt, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden.
§ 22Abs. 5 Satz 4 Bau
GB gilt die (Teilungs-) Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor. Der klägerische Antrag vom
- Juni 2021 ist am
- Juni 2021 bei dem Beklagten eingegangen. Die maßgebliche Entscheidungsfrist begann demnach am
- Juni 2021 und endete am
- Juli 2021, vgl. §§ 89 Abs. 1 LVwG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist wurde die Genehmigung nicht versagt. Denn die Ablehnung des klägerischen Antrags erfolgte erst zwei Monate nach Fristablauf mit einem der Klägerin am
- September 2021 zugestellten Bescheid vom
- September
- Randnummer 30 Die Genehmigungsfiktion ist auch rücksichtlich der vom Beklagten erlassenen Zwischenmitteilung vom
- Juni 2021 eingetreten. Denn die maßgebliche Entscheidungsfrist von einem Monat wurde durch die Zwischenmitteilung nicht wirksam bis zum
- September 2021 verlängert. Zwar kann die Entscheidungsfrist gem. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB in Fällen, in denen die Prüfung des Antrags innerhalb eines Monats nicht abgeschlossen werden kann, vor ihrem Ablauf um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate. Die in der Zwischenmitteilung getroffene Regelung, die mit Blick auf § 44a Satz 1 VwGO nicht selbstständig angefochten werden konnte und deren Rechtmäßigkeit deshalb in dem hiesigen Verfahren inzident zu prüfen ist, genügt jedoch nicht den in § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB bestimmten Anforderungen. Dies führt dazu, dass für den Eintritt der Genehmigungsfiktion die gesetzliche Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB maßgeblich ist (so auch VG Köln, Beschl. v.
- März 2014 – 2 K 5848/14 – juris Rn. 4; VG Berlin, Urt. v.
- Dezember 2020 – 19 K 33/20 – juris Rn. 33; VG Berlin, Beschl. v.
- März 2021 – 19 L 507/22 – juris Rn. 21 m. w. N.; s. a. BeckOK-VwVfG/ Schemmer , Stand:
- Edition
- April 2024, § 42a Rn. 13; Mann/Sennekamp/Uechtritz/ Uechtritz , VwVfG,
- Aufl. 2019, § 42a Rn. 71; Schoch/Schneider/ Baer/Wiedmann , VwVfG, Stand:
- EL November 2023, § 42a Rn. 45). Randnummer 31 Der Zeitraum, der i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB „notwendig“ ist, um eine Prüfung abschließen zu können, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Verlängerung muss durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt sein. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Prüfung des Antrags wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten trotz des Einsatzes eines zumutbaren Verwaltungsaufwandes nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/ Söfker/Meurers , BauGB, Stand:
- EL Oktober 2023, § 22 Rn. 54b; BeckOK-BauGB/ Grziwotz , Stand:
- Edition
- Mai 2024, § 22 Rn. 37; VG Köln, Beschl. v.
- März 2014 – 2 K 5848/14 – juris Rn. 4). Nach teilweise vertretener Ansicht ist eine Verlängerung sogar nur bei Vorliegen eines „außergewöhnlichen Sonderfalls“ möglich (Brügelmann/ Dürr , BauGB, Stand:
- EL Juli 2016, § 22 Rn. 41; VG Berlin, Urt. v.
- Dezember 2020 – 19 K 33/20 – juris Rn. 33). Bei der Beantwortung der Frage, ob zureichende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten anzunehmen sind, muss der vom Gesetzgeber aufgestellten Wertung, wonach eine Prüfung regelmäßig innerhalb von (nur) einem Monat zu bewerkstelligen ist, Rechnung getragen werden. Die Entscheidungsfrist kann deshalb nicht unspezifisch unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 BauGB eine weitergehende rechtliche Prüfung erfordert, oder gar „vorsorglich“ bzw. „ins Blaue“ verlängert werden ( Söfker/Meurers , a. a. O.; VG Köln, a. a. O.). Denn ansonsten könnte in praktisch jedem Fall eine Fristverlängerung vorgenommen werden, wodurch das in § 22 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt würde. Randnummer 32 Während nach den Fiktionsbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts in § 111a LVwG bzw. § 42a VwVfG eine Entscheidungsfrist „angemessen“ verlängert werden kann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit „geboten“ ist, hat der Gesetzgeber mit dem Kriterium der „Notwendigkeit“ in § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB vergleichsweise hohe Anforderungen an eine Verlängerung der Entscheidungsfrist gestellt. Diese hohen Anforderungen korrespondieren mit der im Vergleich ebenfalls sehr kurzen gesetzlichen Ausgangsfrist von nur einem Monat (vgl. etwa § 111a Abs. 2 Satz 1 LVwG/§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG: drei Monate, soweit nicht – wie hier – Abweichendes bestimmt ist). Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass das hier zu betrachtende Genehmigungsverfahren eine Einbindung der betroffenen Gemeinde vorsieht und hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens eine Fiktionsfrist von zwei Monaten bestimmt wurde (§ 22 Abs. 5 Satz 6 BauGB; zur Widersprüchlichkeit dieses gesetzlichen Fristenregimes vgl. Schröder/ Rieger , BauGB,
- Aufl. 2019, § 22 Rn. 23; Brügelmann/ Dürr , BauGB, Stand:
- EL Juli 2016, § 22 Rn. 41). Eine ausstehende Stellungnahme der Gemeinde ist daher schon aus systematischen Gründen im Ausgangspunkt als Sachgrund für eine Verlängerung der Frist zur Entscheidung über die Teilungsgenehmigung anzuerkennen. Es erscheint gleichwohl unzulässig, die einmonatige Entscheidungsfrist pauschal unter Hinweis auf das gemeindliche Beteiligungsrecht um (über) zwei Monate zu verlängern. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu der Vorgabe, dass die Entscheidungsfrist nur in dem für die individuelle Prüfung „notwendigen“ Maße verlängert werden darf (s. o.). Soweit eine Verlängerung auf die ausstehende Erklärung zum gemeindlichen Einvernehmen gestützt wird, muss sie sich daher an demjenigen Zeitraum orientieren, innerhalb dessen eine Stellungnahme der Gemeinde (noch) zu erwarten ist. Insoweit kann es auch geboten sein, zunächst eine kürzere Fristverlängerung zu bestimmen und die Frist erforderlichenfalls weiter zu verlängern (vgl. Augustin , Entwicklungen in der aktuellen Rechtsprechung zu sozialen Erhaltungsgebieten, BauR 2021, S. 888, 892). Ein solches Vorgehen entspricht nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern sorgt auch dafür, dass dem gesetzgeberischen Anliegen, die Behörde an eine möglichst kurze Entscheidungsfrist zu binden, hinreichend Rechnung getragen wird. Randnummer 33 Ausgehend von den vorgenannten, durchaus strengen Anforderungen fehlte es im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis es an zureichenden Sachgründen für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist bis zum
- September
- Zwar stellt das fehlende gemeindliche Einvernehmen, mit welcher der Beklagte nach dem Inhalt der Zwischenmitteilung vom
- Juni 2021 die Fristverlängerung zu rechtfertigen sucht, im Ausgangspunkt einen Sachgrund dar, der eine Verlängerung der Entscheidungsfrist zu rechtfertigen vermag. Es war jedoch nicht notwendig, die Frist sogleich um (über) zwei Monate zu verlängern und damit den maximal zulässigen Verlängerungszeitraum von drei Monaten in ganz erheblichem Maße auszuschöpfen. Vielmehr hätte es nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ausgereicht, die Frist – ggf. in Abstimmung mit der Beigeladenen – zunächst um einen kürzeren Zeitraum zu verlängern. Denn soweit – was mit Blick auf den in § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB angelegten Beschleunigungsgrundsatz geboten erscheint – die Gemeinde unverzüglich nach Antragseingang um Erteilung des Einvernehmens ersucht wird, bedürfte es einer Verlängerung der Entscheidungsfrist um (mehr als) zwei Monate auf insgesamt (mehr als) drei Monate nicht einmal, um den Ablauf der für das Einvernehmen geltenden Fiktionsfrist abzuwarten. Spätestens mit dem Ablauf dieser Fiktionsfrist steht jedenfalls das vom Beklagten zur Begründung der Verlängerung angeführte fehlende gemeindliche Einvernehmen einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht mehr entgegen. In dem Bescheid vom
- September 2021 hat der Beklagte den klägerischen Antrag schließlich allein wegen des versagten Einvernehmens der Beigeladenen abgelehnt (vgl. dazu den letzten Satz des Bescheides: „Allein aus diesem Grunde muss Ihr Antrag daher abgelehnt werden.“); eine weitergehende materielle Prüfung wurde mangels Erforderlichkeit überhaupt nicht durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid ergänzend aufgeführten Gesichtspunkte (Notwendigkeit der Auswertung von Ergebnissen und Einlassungen) nicht geeignet, die pauschal anmutende Verlängerung der Entscheidungsfrist bis zum
- September 2021 zu rechtfertigen, zumal auf eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Ablehnungsbescheides unter Hinweis auf § 87 Abs. 2 Nr. 2 LVwG ohnehin verzichtet wurde. Hätte etwa aufgrund einer eingereichten gemeindlichen Stellungnahme eine konkrete Veranlassung zur Vornahme entsprechender Auswertungen bestanden, so hätte es dem Beklagten freigestanden, eine (weitere) Verlängerung der Entscheidungsfrist anlass- und einzelfallbezogen – und gerade nicht „vorsorglich“ – auf eben diesen Grund zu stützen. In dieser Weise ist der Beklagte hier jedoch nicht vorgegangen. Der Beklagte hat in der Zwischenmitteilung, an welche die gerichtliche Überprüfung primär anknüpft, auch nicht einzelfallbezogen dargelegt, dass bzw. warum mit einer Erklärung der Beigeladenen zum Einvernehmensersuchen erst zu einem so späten Zeitpunkt zu rechnen war, dass eine Fristverlängerung bis zum
- September 2021 gerechtfertigt erschiene. Insoweit ergibt sich aus der Zwischenmitteilung nicht in ausreichender Weise, warum der Beklagte – ex ante – davon ausging, dass die Prüfung des Antrags erst zu diesem Zeitpunkt i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB abgeschlossen werden konnte. Auch der sonstige Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs enthält hierzu keine Anhaltspunkte (bspw. einen Vermerk über eine Auskunft der Beigeladenen zum voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Stellungnahme). Randnummer 34 In diesem Zusammenhang bleibt – auch wenn die „Notwendigkeit“ einer Fristverlängerung aus Behördensicht ex ante zu beurteilen ist – ergänzend anzumerken, dass eine Verlängerung bis zum
- September 2021 auch objektiv nicht notwendig gewesen sein dürfte. Dies zeigt sich retrospektiv daran, dass die Beigeladene bereits mit Stellungnahme vom
- Juli 2021, also gut sieben Wochen vor dem
- September 2021, die Erteilung ihres Einvernehmens verweigert hat. Nach dem Eingang der ablehnenden Stellungnahme der Beigeladenen konnte die Prüfung des Antrags – ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Beklagten – ohne weiteres abgeschlossen werden. Randnummer 35 Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass die einmonatige Entscheidungsfrist in Ansehung des Umstands, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird, pauschal um exakt diese zwei Monate verlängert werden darf, so läge im vorliegenden Fall keine wirksame Fristverlängerung vor. Denn die Frist sollte – ausgehend vom Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist am
- Juli 2021 – um mehr als zwei Monate (zwei Monate und einen Tag) verlängert werden. Randnummer 36 Der Annahme einer Genehmigungsfiktion steht auch nicht die fehlende Bestimmtheit des Genehmigungsantrags entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v.
- Mai 1970 – IV C 28.68 – juris Rn. 19; Brügelmann/ Dürr , BauGB, Stand:
- EL Juli 2016, § 22 Rn. 40;Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/ Söfker/Meurers , BauGB, Stand:
- EL Oktober 2023, § 22 Rn. 54 m. w. N.). Zwar bat die Klägerin in dem Antrag vom
- Juni 2021 um „Zustimmung zur Teilung in Wohnungseigentum“, obwohl in dem in Bezug genommenen Gebäude auch Räume vorgesehen sind, die nicht zu Wohnzwecken dienen (Erdgeschoss). Auch wenn § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen als „Teileigentum“ definiert, wird das Antragsziel durch den Hinweis auf § 1 WEG aber ausreichend deutlich. Dies gilt erst recht in Ansehung des Umstands, dass in dem Antrag auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom
- Mai 2021 und den dieser Bescheinigung zugrundeliegenden Aufteilungsplan (Bl. 6 ff. d. Beiakte A) ausdrücklich Bezug genommen wird. Die genaue Aufteilung der Räumlichkeiten als Verfahrensgegenstand wird durch die Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom
- Mai 2021 bzw. den Aufteilungsplan ebenfalls hinreichend konkretisiert. Randnummer 37 Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom
- September 2021 und der diesen Ablehnungsbescheid bestätigende Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2022 unterliegen der Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil zum Zeitpunkt der Ablehnung in Ansehung der bereits eingetretenen Genehmigungsfiktion kein Raum mehr für eine Ablehnung bestand. Randnummer 38 Über den weitergehenden Hilfsantrag war wegen des Erfolges des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erschien trotz der teilweisen Klagerücknahme nicht geboten, der Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn der ursprünglich angekündigte Hauptantrag, der nunmehr fallen gelassen wurde, und der ursprünglich angekündigte erste Hilfsantrag, der nunmehr als Hauptantrag gestellt wurde, betreffen denselben Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Im Falle einer streitigen Abweisung des Hauptantrags bei gleichzeitiger Stattgabe des Hilfsantrags ist eine Kostenquote zulasten des Klägers in Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur anzunehmen, wenn der erfolgreiche Hilfsantrag nach seinem Wert hinter dem erfolglosen Hauptantrag zurückbleibt (Sodan/Ziekow/ Neumann/Schaks , VwGO,
- Aufl. 2018, § 155 Rn. 16; Schoch/Schneider/ Olbertz , VwGO, Stand:
- EL März 2023, § 155 Rn. 4; vgl. auch Anders/Gehle/ Gehle , ZPO,
- Aufl. 2024, § 92 Rn. 30; BeckOK-ZPO/ Jaspersen , Stand:
- Ed.
- März 2024, § 92 Rn. 11). Steht der Wert des Hilfsantrags indes – wie hier – nicht hinter dem Wert des Hauptantrags zurück, besteht dagegen kein Raum für eine anteilige Kostentragung durch den Kläger (Sodan/Ziekow, a. a. O.). Diese Grundsätze beanspruchen nicht nur im Falle einer streitigen Abweisung des Hauptantrags Geltung, sondern auch bei dessen Rücknahme. Randnummer 40 Es entsprach nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrags kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001613489