(juris: MedienStVtr SH) gegen Unionsrecht verstoßen, nicht abschließend beantworten lässt. (Rn.49)
) eingeleitet werde, und gab die Gelegenheit zur Stellungnahme. Anbieter von Medienintermediären hätten die unter § 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2
genannten Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das von der Antragstellerin angebotene Telemedienangebot „F.“, bei dem es sich um ein Medienintermediär i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 16
handele, erfülle diese Vorgaben nicht. Eine Prüfung am
i. V. m. § 5, § 6 der Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag (MI-Satzung) vorgehalten seien. Randnummer 4 Der Medienstaatsvertrag sei auf das Telemedienangebot „F.“ und die Antragstellerin als Anbieterin auch anwendbar. Da sich das Angebot von „F.“ offensichtlich auch an deutsche Nutzerinnen und Nutzer richte, sei es unerheblich, dass die Antragstellerin ihren Sitz in Irland habe. Etwaige Bedenken zur europarechtlichen Rechtmäßigkeit des § 1 Abs. 8
stünden dessen Anwendbarkeit nicht entgegen. Die Vorschrift sei mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Dieser sei seitens der EU-Kommission im Verfahren nach Art. 5 RL (EU) 2015/1535 (Az. 2020/0026/D) notifiziert worden. Auch bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des Medienstaatsvertrags und der Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Inkrafttreten des Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065 – DSA). Eine der dem § 93 Abs. 1
entgegenstehende Transparenzregelung finde sich im DSA nicht, sodass die diesbezügliche Ausübung der Aufsicht weiterhin möglich sei. „F.“ sei auch nicht nach § 91 Abs. 2
von den Bestimmungen der §§ 92 ff.
ausgenommen, da keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass „F.“ weniger als eine Million Nutzer pro Monat im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland erreiche. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
und § 5, § 6 MI-Satzung halte die Antragstellerin nicht (mehr) vor, da diese Vorschriften auf die Antragstellerin und ihr Angebot „F.“ nicht mehr anwendbar seien. Randnummer 9 Zunächst hätten die Regelungen des Digital Services Acts insoweit Vorrang. Aus Erwägungsgrund 9 des Digital Services Acts folge, dass der Gesetzgeber mit dieser unmittelbar geltenden Verordnung eine vollharmonisierende Wirkung beabsichtigt habe. Der Digital Services Act enthalte keine explizite Öffnungsklausel. Die Regelungen des § 93
und § 5, § 6 MI-Satzung kollidierten direkt mit den Vorgaben aus Art. 27 i. V. m. Art. 14 DSA. Im Fall einer solchen Kollision setze sich das Unionsrecht kraft Anwendungsvorrangs gegenüber dem nationalen Recht unverkürzt durch. Randnummer 10 Eine Pflicht, Transparenzinformationen gemäß § 93
bereitzustellen, habe für die Antragstellerin aber auch schon vor Anwendbarkeit des Digital Services Acts nicht bestanden, da neben diesem auch die ebenfalls vorrangige Verordnung (EU) 2019/1150 (Platform-to-Business-Verordnung – P2B-VO) zur Unanwendbarkeit von § 93
, § 5, § 6 MI-Satzung führe. Die Regelungsgegenstände der in § 93 Abs. 1 Nr. 2
und Art. 5 Abs. 1 P2B-VO statuierten Transparenzpflichten überschnitten sich und träfen für diesen Sachverhalt kollidierende Regelungen, indem sie zur Verfolgung einer ähnlichen Stoßrichtung („Transparenzinformationen“) unterschiedliche Maßnahmen anordneten. Sowohl die Regelungsbreite als auch -tiefe von Art. 5 P2B-VO unterstrichen, dass der Unionsgesetzgeber mit ausschließlichem Regelungsanspruch tätig geworden sei. Eine mitgliedstaatliche Regelung, wie sie § 93
treffen wolle, könne auch wegen Art. 5 P2B-VO deshalb nicht zur Anwendung kommen. Randnummer 11 Aufgrund des Herkunftslandprinzips seien § 93
und § 5, § 6 MI-Satzung im Übrigen auch wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie – ECRL) nicht auf die Antragstellerin, eine nach irischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Irland, anwendbar. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, dass unionsrechtliche Bedenken der Anwendung des Medienstaatsvertrags nicht entgegenstünden, weil § 1 Abs. 8
mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags in Deutschland unmittelbar geltendes Recht sei, verkenne sie das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht. § 1 Abs. 8, § 93
und § 5, § 6 MI-Satzung verletzten das in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECRL verankerte Herkunftslandprinzip, weil sie im koordinierten Bereich der Richtlinie den freien Dienstleistungsverkehr beschränkten, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Randnummer 12 Mit E-Mail vom
verstoße, indem sie die dort genannten Informationen hinsichtlich des von ihr angebotenen Medienintermediärs „F.“ im Desktop-Aufruf, im mobilen Aufruf über Browseranwendungen und im mobilen Aufruf über die „F.“-App (iOS) nicht leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halte, (Ziffer 1) und forderte die Antragstellerin auf, diese Verstöße zu beheben und dies in geeigneter Weise gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Bescheides nachzuweisen (Ziffer 2). Es wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet (Ziffer 3) und für die Entscheidung Kosten in Höhe von 30.000 Euro festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass die unionsrechtlichen Einwände der Antragstellerin gegen eine Anwendbarkeit von § 93
nicht durchgriffen. Randnummer 15 Die Regelungen des Medienstaatsvertrags seien gemäß Art. 5 RL (EU) 2015/1535 bei der EU-Kommission notifiziert worden. Verstöße gegen Unionsrecht seien von der EU-Kommission nicht förmlich festgestellt worden und die EU-Kommission habe kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeleitet. Die Transparenzvorgaben nach § 93
bezweckten die Sicherung des Medienpluralismus und der Meinungsvielfalt. Sinn und Zweck der Vorschriften von § 93 und § 94
sei es, die Diskriminierungsfreiheit von Inhalten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten hätten der Europäischen Union (EU) keine Kompetenzen zur vielfaltssichernden Regulierung übertragen. Daher bestehe eine fortdauernde Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten. Randnummer 16 Die E-Commerce-Richtlinie stehe der Anwendung von § 93
nicht entgegen. Das Herkunftslandprinzip gelte nach Art. 1 Abs. 6 ECRL nicht für Regelungen zum Schutz der Vielfalt und des Pluralismus. Die E-Commerce-Richtlinie diene der Realisierung des Binnenmarktes und verfolge keine vielfaltssichernde Regulierung. Dafür habe die EU keine Regelungskompetenz. Die E-Commerce-Richtlinie könne auch aus diesem Grund keine harmonisierende Wirkung im Bereich des Schutzes von Pluralismus haben. Randnummer 17 Die Platform-to-Business-Verordnung hindere die Anwendbarkeit von § 93
auf das Angebot „F.“ ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Platform-to-Business-Verordnung die Transparenzpflichten von Online-Plattformen abschließend regeln solle. Die Platform-to-Business-Verordnung bezwecke keine harmonisierende Vielfaltssicherung, sondern habe einen binnenmarktrechtlichen Zweck. Aus den unterschiedlichen Zwecken folge, dass die vielfaltssichernden Regeln des Medienstaatsvertrags neben der Platform-to-Business-Verordnung vollständig anwendbar seien. Randnummer 18 Zuletzt stünden die Regelungen des Digital Services Acts mitgliedstaatlichen Transparenzregelungen zum Schutz des Medienpluralismus nicht entgegen. Die seitens der Antragstellerin angeführte Vollharmonisierung schließe nach Erwägungsgrund 9 des Digital Services Acts nationale Maßnahmen nicht aus, die anderen berechtigten Interessen dienten. Die Transparenzpflichten nach § 93
dienten der Sicherung der Meinungsvielfalt. Ziel des Digital Services Acts sei es hingegen, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten. Randnummer 19 Der Ausspruch einer Beanstandung samt Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aufforderung zur Behebung der Verstöße seien verhältnismäßig und das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege ausnahmsweise das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, sodass die sofortige Vollziehung dieser Regelungen angeordnet werde. Die Antragstellerin vereitele bewusst die vom Medienstaatsvertrag bezweckte vielfaltssichernde Transparenz. Sowohl angesichts der großen Reichweite des Angebots „F.“ als auch der Gefahr einer negativen Vorbildfunktion durch das Verhalten der Antragstellerin bestehe eine besondere Dringlichkeit. Überdies sei die Aufnahme von Transparenzangaben für die Antragstellerin aufgrund vorhandener Ressourcen ohne erheblichen Aufwand machbar. Aus einem Verfahren bezüglich des Dienstes „I.“ sei bekannt, dass das Unternehmen bereits entsprechende Informationen aufgesetzt und veröffentlicht habe, bevor sie wieder entfernt worden seien. Randnummer 20 Am
treffende Transparenzpflicht nicht umsetze und die damit einhergehende Transparenz daher „gänzlich und bewusst“ vereitele. Denn das besondere Interesse am Sofortvollzug sei nicht mit dem Interesse am Erlass des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes gleichzusetzen. Ferner seien auf „F.“ an verschiedenen Stellen in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Digital Services Act und der Platform-to-Business-Verordnung Transparenzangaben vorhanden. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Bescheid aber lediglich pauschal ausgeführt, dass das „Transparency Center“ den Anforderungen gemäß § 93 Abs. 1
nicht genüge, ohne sich in dem erforderlichen Ausmaß mit den von der Antragstellerin bereitgestellten Transparenzinformationen auseinanderzusetzen. Ebenso sei nicht verständlich, inwiefern die Reichweite des Angebots kausal mit der besonderen Eilbedürftigkeit zusammenhängen solle. Die Prognose im Bescheid, andere Anbieter würden sich an dem Vorgehen der Antragstellerin ein Beispiel nehmen und daran ihre eigene rechtliche Bewertung in Bezug auf die Transparenzpflichten nach dem Medienstaatsvertrag ausrichten, sei abermals faktisch unbelegt und gehe rechtlich grundlegend fehl. Dass mehrere Anbieter zur gleichen Einschätzung der offensichtlichen Europarechtswidrigkeit der Regelung gelangten, begründe gerade kein Interesse an der Anordnung einer sofortigen Vollziehung, sondern belege vielmehr die Validität dieser Einschätzung. Die Dringlichkeit werde auch durch das jahrelange Zuwarten der Antragsgegnerin – erste Anhörung im Parallelverfahren im September 2022 bis Erlass des Bescheids im Oktober 2024 – widerlegt. Randnummer 25 Schließlich habe die Antragsgegnerin die Interessen der Antragstellerin nicht ausreichend gewürdigt. Es wäre für sie mit ganz erheblichem finanziellen, organisatorischen und personellen Aufwand verbunden, die gleichen Informationen bis zur ausstehenden Klärung der Anwendbarkeit von § 93
in der Hauptsache allein für deutsche Nutzerinnen und Nutzer anders aufzubereiten und darzustellen als für den „Rest der Welt“. Randnummer 26 Ebenso bestehe ein erhebliches Unionsinteresse, die Antragstellerin nicht im Wege des Sofortvollzugs zu Handlungen zu verpflichten, die europarechtswidrig seien und den Grundvorschriften des harmonisierten digitalen Binnenmarkts zuwiderliefen. Sofern Zweifel am Vorrang des Digital Services Acts und der Platform-to-Business-Verordnung sowie der Sperrwirkung des Herkunftslandprinzips der E-Commerce-Richtlinie bestehen sollten, wäre es geboten, das Verfahren auszusetzen und diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 28 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2024, Az. --, hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen. Randnummer 29 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 30 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Randnummer 31 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege, und führt ergänzend aus, dass sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch der Bescheid im Übrigen formell rechtmäßig seien. Die Antragsgegnerin habe die sofortige Vollziehung des Bescheides zu Recht angeordnet; die materiellen Voraussetzungen lägen vor. Randnummer 32 Der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der Vollziehung sei fehlerhaft begründet worden, gehe ins Leere. Denn ob die Erwägungen inhaltlich zuträfen, sei für die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung unbeachtlich. Eine inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung könne zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung der Antragsgegnerin entspreche den Anforderungen dieser Regelung. Sie habe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit anhand der Umstände des konkreten Falls dargelegt. Von einer formelhaften Begründung könne keine Rede sein. Soweit die Antragstellerin moniere, dass ihr zur Frage einer möglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung kein rechtliches Gehör im Rahmen der Anhörung gewährt worden sei, sei dies zwar zutreffend, führe jedoch rechtlich nicht weiter, da es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung keiner Anhörung bedürfe. Randnummer 33 Sofern die Antragstellerin sich am Beschlussverfahren und an der Beschlussfassung der ZAK störe, so seien daraus folgende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides unbegründet. Das Verfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen. Randnummer 34 Das öffentliche Vollziehungsinteresse sei aus den von der Antragsgegnerin im Bescheid dargelegten Gründen höher zu gewichten als das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass auf „F.“ Transparenzangaben vorhanden seien, seien falsch. Die Antragstellerin erfülle die Transparenzanforderungen noch nicht einmal teilweise und habe angekündigt, dies auch zukünftig so zu handhaben. Ein solches Verhalten begründe ein qualitativ anderes Interesse, das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehe. Auch sei die Ansicht der Antragstellerin, es könne hinsichtlich des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresse nicht auf die Reichweite des Angebots „F.“ abgestellt werden, unzutreffend. Die große Reichweite von „F.“ sei ein Aspekt, der mit Blick auf die Durchsetzung der Intermediärsregulierung des Medienstaatsvertrags für die Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche. Auch eine Gefahr von Nachahmungen habe die Antragsgegnerin im Bescheid nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Was an dieser Prognose falsch sein solle, erschließe sich nicht. Randnummer 35 Soweit die Antragstellerin die Dauer des vorgerichtlichen Verfahrens moniere und daraus folgere, die Antragsgegnerin habe die „besondere Dringlichkeit“ durch ihr „jahrelanges Zuwarten“ widerlegt, so sei anzuführen, dass zwischen Anhörung und Erlass des Bescheides sechs Monate vergangen seien. Es sei irrelevant, dass es zuvor bereits ein Verfahren gegen den ebenfalls von der Antragstellerin betriebenen Dienst „I.“ gegeben habe. Ungeachtet dessen gebe es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach die sofortige Vollziehung nur angeordnet werden dürfe, wenn das Verwaltungsverfahren eine bestimmte Zeitdauer nicht überschritten habe. Die Rechtsprechung gehe lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen davon aus, dass Verfahrensverzögerungen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung entfallen ließen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin habe auch das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gewürdigt. Unerheblich sei dabei, ob die Antragstellerin ein Interesse daran habe, die Transparenzinformationen für alle Nutzerinnen und Nutzer in der EU in einem einheitlichen Format bereitzustellen. Ob eine EU-weite Umsetzung möglich sei oder nicht, falle ausschließlich in die Sphäre der Antragstellerin und ändere nichts an der Verpflichtung aus § 93 Abs. 1
. Randnummer 36 Selbst wenn man annehme, dass sich die Rechtmäßigkeit des Bescheids im hiesigen Verfahren nicht eindeutig beurteilen ließe, ginge die dann anzustellende Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin. Es sei für die Antragstellerin ohne Weiteres zumutbar, die Transparenzanforderungen des § 93 Abs. 1
jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens umzusetzen. Zudem trete kein irreversibler Zustand ein. Sollte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte sie die Transparenzangaben auf einfache Weise wieder aus ihrem Angebot entfernen. Demgegenüber hätte ein Absehen von der sofortigen Vollziehung schwerwiegende und irreparable Folgen für die effektive Durchsetzung der Intermediärsregulierung. Dabei sei davon auszugehen, dass „F.“ aufgrund seines umfangreichen Angebots und seiner Reichweite eine große Bedeutung für den Medienpluralismus und die öffentliche Meinungsbildung habe. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang. II. Randnummer 38 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 39 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Randnummer 40 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO wegen vorrangigen öffentlichen Interesses ausgeschlossen hat oder wenn die Behörde die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beruht gleichermaßen auf einer Interessenabwägung. Das Gericht prüft mithin im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. Nur in diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom
nicht hinreichend nachkommt. Offen ist aber, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1
im vorliegenden Fall deshalb unangewendet bleiben müssen, weil diese Vorschriften gegen Unionsrecht verstoßen. Randnummer 50 Die streitgegenständliche Feststellung und Beanstandung unzureichender Transparenzangaben sowie die Aufforderung, die festgestellten Verstöße zu beheben, finden ihre Rechtsgrundlage in § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 93 Abs. 1
. Randnummer 51 Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1
trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags feststellt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2
sind Maßnahmen insbesondere die Beanstandung, die Untersagung, die Sperrung, die Rücknahme und der Widerruf. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
ist die Kommission für Zulassung und Aufsicht – ZAK – für die Aufsicht über Medienintermediäre nach § 92 bis § 94
zuständig. Gemäß § 93 Abs. 1
haben Anbieter von Medienintermediären zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für bundesweit ausgerichtete Angebote die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der betroffene Veranstalter, Anbieter, Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 1 Satz 2
oder Verantwortliche nach § 18 Abs. 2
seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Veranstalter oder Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2
die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Nach § 106 Abs. 2 Satz 2
ist im Fall des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem der Zustellungsbevollmächtigte nach § 92
seinen Sitz hat. Hier stellte die Kanzlei XXX mit Schreiben vom
– in ihrem Angebot nicht in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf einen benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten aufmerksam macht. Ob die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Vertretungsanzeige auch als Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 92
benannt sein sollten, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn zumindest handelt es sich bei der Antragstellerin um die zuerst mit der Angelegenheit befasste Medienanstalt, sodass sich ihre Zuständigkeit aus § 106 Abs. 1 Satz 2
ergibt, da die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland hat. Randnummer 54 Die örtlich zuständige Antragsgegnerin war auch sachlich für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zuständig. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1
überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dabei dient ihr nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
unter anderem die ZAK als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
ist die ZAK für die Aufsicht nach § 93
und damit nach § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2
für die erforderlichen Maßnahmen bei Verstoß gegen diese Bestimmung zuständig. Gemäß § 104 Abs. 9 Satz 6
hat die zuständige Landesmedienanstalt die Beschlüsse ihrer Organe im Rahmen der von diesen gesetzten Fristen zu vollziehen. Randnummer 55 Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch ordnungsgemäß nach § 87 Abs. 1 LVwG angehört. Der Antragstellerin wurde spätestens mit Schreiben vom
die Vorbereitung der Entscheidungen der ZAK in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung durch den Fachausschuss
durch den Fachausschuss
begründet worden. Nach dieser Vorschrift sind die Beschlüsse der ZAK zu begründen und in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Begründungspflicht richtet sich an die ZAK selbst, die ordnungsgemäße Begründung des umsetzenden Bescheids kann die Begründung durch die ZAK nicht ersetzen (VG D-Stadt, Urteil vom
verpflichtet, die dort bestimmten Transparenzangaben verfügbar zu halten, und kommt dieser Pflicht nicht hinreichend nach. Randnummer 69 Bei dem Angebot „F.“ handelt es sich um einen Medienintermediär i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 16
. Nach dieser Vorschrift ist ein Medienintermediär im Sinne des Medienstaatsvertrags jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3
sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2
sind. Randnummer 70 Der Begriff der Aggregation soll die Informationsgewinnung und -sammlung als ersten Schritt der Informationsverarbeitung umschreiben. Dabei ist unerheblich, ob die Informationen vom Medienintermediär aktiv im World Wide Web durch Bots wie Webcrawler zusammengetragen werden, oder an ihn von partizipierungswilligen Dritten herangetragen werden. Die Selektion soll den notwendigen Zwischenschritt der Auswahl von Informationen darstellen. In Abgrenzung zur Medienplattform ist hier keine inhaltlich-kuratierende Auswahl sämtlicher aufzunehmender Angebote gemeint. Als Selektion ist zum einen die formale Herrichtung der gesammelten Informationen zur spezifischen Präsentationsweise des Medienintermediärs zu verstehen. Hierunter fällt aber auch der negative Ausschluss einzelner Angebote, etwa aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsvorgaben des Medienintermediärs, solange diese Vorgaben und deren Durchsetzung quantitativ und qualitativ als negative Ausnahmen eines prinzipiell frei belegbaren medialen Raums erscheinen. Allgemein zugänglich präsentiert ist das Ergebnis der Aggregation und Selektion bereits dann, wenn grundsätzlich jedermann ohne größeren Aufwand von ihm Kenntnis nehmen kann. Dabei sollen nach der Staatsvertragsbegründung eine Registrierung, egal ob kostenpflichtig oder nicht, oder eine Personalisierung dem nicht entgegenstehen. Unerheblich ist dabei, ob auf einem Dienst, etwa einem sozialen Netzwerk, bestimmte Inhalte oder Accounts „privat“ belassen und damit nur einem begrenzten Personenkreis gegenüber gezeigt werden können. Es kommt nach dem klaren Wortlaut wie auch nach dem Sinn der Vorschrift allein darauf an, dass der Dienst jedenfalls auch journalistisch-redaktionelle Angebote allgemein zugänglich präsentiert (Beck RundfunkR/Schulz/Mast
179-181). Das Merkmal „ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen“ meint, dass der Anbieter nicht inhaltlich-kuratierend in die zuvor genannten Prozesse der Aggregation, Selektion und Präsentation eingreift, um seinem Angebot ein bestimmtes Gepräge zu geben (vgl. Beck RundfunkR/Schulz/Mast, 5. Aufl. 2024,
162, 182). Randnummer 71 Medienintermediäre zeichnen sich mithin dadurch aus, nicht selbst journalistisch-redaktionelle Angebote zu erstellen. Sie bereiten diese vielmehr auf (BeckOK InfoMedienR/Martini, 48. Ed. 1. August 2024,
117). Durch die Verwendung des Wortes „auch“ wird klargestellt, dass es genügt, wenn überhaupt journalistisch-redaktionelle Inhalte neben anderen Inhalten über den Medienintermediär abrufbar sind. Auch die Begriffsmerkmale „aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren“ sind nach der Gesetzesbegründung zum Medienstaatsvertrag weit und offen auszulegen. Nach der Vorstellung der Länder handelt es sich bei folgenden Diensten im Regelfall um Medienintermediäre im Sinne der Vorschrift: Suchmaschinen, soziale Netzwerke, User Generated Content-Portale, Blogging-Portale und News Aggregatoren; je nach Ausgestaltung des Dienstes auch App-Portale und Sprachassistenten (Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 93-94). Demnach geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass soziale Netzwerke regelmäßig der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 16
unterfallen. Auch die Vorschrift des § 93 Abs. 4
, die eine spezielle Transparenzpflicht für soziale Netzwerke in Bezug auf automatisch generierte Inhalte enthält, spricht dafür, dass es sich bei sozialen Netzwerken regelmäßig um Medienintermediäre handelt. Randnummer 72 Dies trifft auch auf das soziale Netzwerk „F.“ zu. Es handelt sich bei dem Angebot „F.“ um einen elektronischen Informationsdienst, der kein Telekommunikationsdienst oder Rundfunk im Sinne eines linearen, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmten Informations- und Kommunikationsdienst (zur Definition des Rundfunkbegriffs siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2
) ist. Mit Blick auf die bei „F.“ zur Verfügung gestellten Beiträge werden zumindest auch journalistisch-redaktionelle Angebote gesammelt, zusammengestellt und grundsätzlich jedermann zugänglich gemacht, ohne dass „F.“ dabei inhaltlich kuratierend eingreift, um dem Angebot ein bestimmtes Gepräge zu geben. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass eine Vielzahl traditioneller Informationsmedien auch mit einem eigenen Profil auf „F.“ vertreten sind. Randnummer 73 Zudem fällt die Antragstellerin nicht nach § 91 Abs. 2
aus dem Anwendungsbereich des § 93
heraus. Nach jener Vorschrift gelten die Regelungen des 3. Unterabschnitts des V. Abschnitts des Medienstaatsvertrags mit Ausnahme des § 95
nicht für Medienintermediäre, die
liegen offenkundig nicht vor. Zu der durchschnittlichen Anzahl der monatlichen Nutzerinnen und Nutzer von „F.“ in Deutschland führt die Antragsgegnerin aus, in den Monaten September 2023 bis Februar 2024 habe diese allein bei der mobilen Nutzung des Angebots bereits über 40 Millionen erreicht. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Angaben der Antragstellerin wird „F.“ weltweit von etwa drei Milliarden Menschen genutzt. Randnummer 75 Auch die Ausnahme des § 91 Abs. 2 Nr. 2
greift vorliegend nicht. Die Ausnahme betrifft Medienintermediäre, die zwar auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter enthalten, deren Spezialisierung aber auf Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen liegt (Beck RundfunkR/Mast/Schulz, 5. Aufl. 2024,
10). Die Gesetzesbegründung führt als Beispiel Preisvergleichsportale an. Es sollen Produkt- und Dienstleistungsportale, die keine oder nur mittelbare Relevanz für Aspekte der Meinungsvielfalt aufweisen, vom Anwendungsbereich von § 92 bis § 94
ausgenommen sein (Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115). Bereits unter Berücksichtigung dieser Zielrichtung der Ausnahmevorschrift fällt das Angebot „F.“ aufgrund dessen publizistischer Relevanz nicht in den Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 Nr. 2
. Es handelt sich dabei um ein soziales Netzwerk, welches zwar auch – sowohl im Wege von Werbeanzeigen als auch durch die Nutzung des Netzwerks durch verschiedene Produkthersteller und Unternehmen – Produkte und Dienstleistungen präsentiert. Eine Spezialisierung auf die Vermittlung von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen – z. B. in Form eines Onlineversandhandels oder Marketplace – ist jedoch nicht erkennbar. Randnummer 76 Die Antragstellerin kommt den Pflichten des § 93
zudem nicht hinreichend nach. Randnummer 77 Nach § 93 Abs. 1
haben Anbieter von Medienintermediären zur Sicherung der Meinungsvielfalt nachfolgende Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
14). Randnummer 79 Im Einzelnen hängen die Gewichtung der Kriterien, die Funktion und Leistung der Intermediäre als Grundlage von Prozessen der Meinungsbildung sowie die mit ihnen verbundenen Verzerrungsrisiken wesentlich von der Art und Ausgestaltung des jeweiligen Medienintermediärs einschließlich des dahinterstehenden Geschäftsmodells ab. In sozialen Netzwerken sind die möglichen Geschäftsmodelle und Rationalitäten der algorithmenbasierten Empfehlungssysteme heterogener als z. B. bei Suchmaschinen. Die Präferenz der Nutzerinnen und Nutzer stellt für die Empfehlungssysteme schon zur Sicherung der Attraktivität des sozialen Netzwerks einen wesentlichen Faktor dar. Allerdings legen unterschiedliche Anhaltspunkte nahe, dass die algorithmenbasierten Empfehlungssysteme auch darauf ausgerichtet sein können, die Nutzungszeit zu optimieren. Nach Sinn und Zweck sind solche Kriterien zentral im Sinne des § 93 Abs. 1 Nr. 2
, die Rückschlüsse auf die Rationalität der Empfehlung zulassen. Dazu zählen zum einen Empfehlungen gegen Vergütung oder von Angeboten von Kooperationspartnern sowie zum anderen eigene inhaltliche Präferenzen des Medienintermediärs, die dieser unabhängig von der jeweils nutzenden Person beim Ranking berücksichtigt (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024,
20, 23-24). Randnummer 80 In formeller Hinsicht sind die der Transparenz dienenden Informationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Randnummer 81 Eine leichte Wahrnehmbarkeit liegt vor, wenn die Informationen durch die optische Gestaltung ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sind. Die Veröffentlichung der Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Datenschutzerklärung oder im Zusammenhang mit der Beantwortung allgemeiner „Frequently Asked Questions“ genügt den Anforderungen an die leichte Wahrnehmbarkeit in der Regel nicht. Unmittelbar erreichbar sind die entsprechenden Informationen dann, wenn sie entweder direkt, also ohne Zwischenschritte, oder zumindest ohne wesentliche Zwischenschritte abrufbar sind (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024,
34-35). Insoweit ist auch auf zivilgerichtliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom
35), nach der eine Information auch bei einer Erreichbarkeit über zwei Links noch ohne wesentliche Zwischenschritte verfügbar ist. Dieser Maßstab liegt auch den konkretisierenden Bestimmungen der MI-Satzung zugrunde. § 5 Abs. 3 Satz 2 MI-Satzung bestimmt, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die Informationen mit mehr als zwei Weblinks erreichbar sind. Ebenso schließt die Notwendigkeit einer vorherigen Registrierung oder Anmeldung eine unmittelbare Erreichbarkeit aus (§ 5 Abs. 3 Satz 2 MI-Satzung). Ständige Verfügbarkeit meint einen grundsätzlich jederzeit möglichen Zugriff (§ 5 Abs. 4 MI-Satzung). Randnummer 82 Diesen Anforderungen genügen die durch die Antragstellerin verfügbar gehaltenen Transparenzangaben nicht. Randnummer 83 Zunächst sind die Informationen im sog. „Transparency Center“ weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar. Stattdessen bedarf es diverser Zwischenschritte, um dieses ausgehend von der Website von „F.“ aufzurufen. So gelangt man über die Startseite in der Browser-Ansicht von „F.“ über den Punkt „Info“, der sich kleingedruckt am Ende der Seite befindet, zunächst auf die deutschsprachige Version der Website von „M.“. Dort findet sich als einer von fast fünfzig weiteren Verlinkungen am Ende der Seite der Punkt „Gemeinschaftsstandards“. Dieser Link führt auf die Website https://transparency.XXXcom, auf der mit einem weiteren Klick die Startseite des „Transparency Center“ aufgerufen werden kann. Ein weiterer Weg zum „Transparency Center“ führt ausgehend von der Startseite über den Punkt „Hilfe“. Dieser öffnet einen sog. „Hilfebereich“. Über die Menüpunkte „F. verwenden“ > „Deine Startseite“ > „So funktioniert der Feed“ gelangt man zu einer Seite mit dem Reiter „Was für Beiträge zeigt mir der Feed auf F. an?“. Durch Öffnen dieses Reiters erscheint ein Fließtext, der wiederum auf das „Transparency Center“ hinweist und dieses verlinkt. Auf der Startseite des „Transparency Center“ findet sich eine weitere Verlinkung namens „Unser Ansatz für das Ranking“. Auf dieser Seite befinden sich bezogen auf „F.“ fünfzehn weitere Punkte wie „Feed“, „Ranking für Kommentare im Feed“, „Empfehlungen im Feed“ und „Personen, die du kennen könntest“ sowie eine kurze Zusammenfassung zu dem Inhalt dieser Punkte. Um weitere Informationen zu erhalten, ist mit einem weiteren Klick der entsprechende Link zu öffnen. Im Übrigen wird auch auf den Vermerk der Antragsgegnerin zu der Erreichbarkeit des „Transparency Center“ verwiesen (Bl. 93-149 d. Verwaltungsvorgangs). Randnummer 84 Soweit sich in den Nutzungsbedingungen Transparenzangaben befinden, fehlt es ebenso an einer leichten Wahrnehmbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit. Es ist bereits durchdringend zweifelhaft, inwieweit durchschnittliche Nutzerinnen und Nutzer an dieser Stellen Transparenzangaben vermuten und zum Auffinden entsprechender Informationen auf die Nutzungsbedingungen zurückgreifen. Zudem enthalten die Nutzungsbedingungen unter den Ausführungen „Systemkarten zum Empfehlungssystem“ lediglich einen Link, der wiederum zum „Transparency Center“ führt. Randnummer 85 Die bisherigen Transparenzangaben genügen nach summarischer Prüfung auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 93 Abs. 1
. Zwar enthält das „Transparency Center“ Informationen dahingehend, welche Faktoren bei der Erstellung des F.-Feeds relevant sein können. Diese Informationen werden jedoch sehr allgemein und abstrakt gehalten. Es kann seitens der erkennenden Kammer beispielsweise nicht nachvollzogen werden, mit welcher Gewichtung und in welchem Verhältnis die im „Transparency Center“ aufgeführten Faktoren bei der Personalisierung der angezeigten Beiträge berücksichtigt werden. Ein individueller und konkreter Rückschluss, wie personalisierte Beiträge für einzelne Nutzerinnen und Nutzer angezeigt werden, ist so kaum möglich. Randnummer 86 Soweit die Antragstellerin auf die Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ verweist, kann offenbleiben, inwieweit dies den Anforderungen von § 93
genügt. Denn diese Funktion ist nur über die F. App und nicht in der Browser-Ansicht verfügbar, sodass es zumindest insoweit an einer unmittelbaren Erreichbarkeit und auch einer ständigen Verfügbarkeit dieser Informationen fehlt. Randnummer 87 Offen ist aber, ob § 93
i. V. m. § 1 Abs. 8 Satz 1
im vorliegenden Fall deshalb unangewendet bleiben muss, weil diese Vorschriften gegen Unionsrecht verstoßen. Es besteht in der Literatur Uneinigkeit, ob die medienrechtlichen Transparenzvorgaben in Konflikt mit unionsrechtlichen Regelungen stehen (vgl. dazu umfassend VG D-Stadt, Beschluss vom
17). Der Anbieter des Medienintermediärs kann im Rahmen des § 93
grundsätzlich selbst die Mittel zur Erfüllung der Transparenzverpflichtung bestimmen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Vorschrift nicht dazu führen soll, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen. Insbesondere sind die Anbieter von Medienintermediären nicht verpflichtet, die jeweiligen Algorithmen offenzulegen (siehe auch Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115), sodass die zu veröffentlichenden Informationen in aller Regel auch keine sensiblen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen dürften. Jedenfalls bei den Verfahren des maschinellen Lernens wäre eine solche Offenlegung ohnehin nicht geeignet, die nutzenden Personen über die zentralen Kriterien der Aggregation, Selektion und Präsentation zu informieren, insbesondere nicht in verständlicher Sprache (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024,
31). Randnummer 90 Grundsätzlich greifen die Transparenzgebote in die Berufsfreiheit der Anbieter von Medienintermediären ein (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024,
12). Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe ein Interesse, europaweit ein einheitliches Format bereitzustellen, da länderspezifische Anpassungen mit erheblichem finanziellen, organisatorischen und personellen Aufwand verbunden seien, zu berücksichtigen. Randnummer 91 Dem gegenüberzustellen ist das mit § 93
und dem hier angegriffenen Bescheid verfolgte Interesse, mittels Transparenzvorgaben eine Verengung der Meinungsvielfalt und eine Verzerrung meinungsbildungsrelevanter Kommunikationsprozesse zu vermeiden (vgl. Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115; vgl. auch zum Sinn und Zweck der Vorschrift: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024,
1). Randnummer 92 Die Bedeutung von Medienintermediären wie „F.“ ist dramatisch gestiegen (Kühling, Die Verantwortung der Medienintermediäre für die demokratische Diskursvielfalt, JZ 2021, 529, 538). Medien tragen wesentlich zum Funktionieren der Demokratie bei, da sie die Themen des öffentlichen Diskurses festlegen, Hintergrundinformationen liefern und unterschiedliche Standpunkte zu politischen Themen vertreten. Auf dieser Grundlage sollen sich die Bürgerinnen und Bürger ihren eigenen Meinungen bilden und sich an demokratischen Entscheidungsprozessen beteiligen. Diese Aufgabe kommt nicht mehr nur den traditionellen Medien zu, sondern fällt auch in den Bereich von Medienintermediären wie „Facebook“ oder „Google“ (Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse,
– der Sicherung der Meinungsvielfalt – beabsichtigen, dem durchschnittlichen Nutzer eines Medienintermediärs die wesentlichen Grundzüge der technischen Vorgänge, die zu bestimmten Ergebnissen führen, zu erläutern (Nds. LT-Drs. 18/6414, S. 115). Die Auferlegung von Transparenzpflichten soll dabei auch der bei der Nutzung von Medienintermediären bestehenden Informationsasymmetrie entgegenwirken: Medienintermediäre entscheiden autonom und nach eigenen Maßstäben über die Aggregation, Selektion und Präsentation der über ihre Systeme verfügbar gemachten Inhalte. Die vorgenommene Gewichtung und Reihung entscheidet letztlich über ihre Auffindbarkeit. Auf welcher Grundlage dies erfolgt, kann von Außenstehenden in der Regel weder nachvollzogen noch überprüft werden. Gleichzeitig verfügen Medienintermediäre über umfangreiche Informationen über ihre Nutzerinnen und Nutzer. Die Funktionsweisen ihrer Algorithmen werden in ausgedehnten Testszenarien überprüft und verfeinert. Durch die Transparenzvorgaben sollen Nutzerinnen und Nutzer besser verstehen, nach welchen Grundsätzen Inhalte zusammengestellt werden, welche Faktoren die Auswahl bestimmen und welchen Einfluss ihr eigenes Verhalten darauf hat (vgl. BeckOK InfoMedienR/Zimmer/Liebermann, 48. Ed. 1. August 2024,
1, 3). Dies erscheint der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen wachsenden Bedeutung von Medienintermediären wie „F.“ für die öffentliche Meinungsbildung sowie vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer Studie beobachtet wurde, dass die Nutzerinnen und Nutzer die Auswirkungen von Algorithmen beim Konsum von Nachrichten im Internet als gering einschätzen, weil sie nicht genau wissen, wie die Algorithmen in diesen Bereichen funktionieren (Dogruel/Facciorusso/Stark, ‘I’m still the master of the machine.’ Internet users’ awareness of algorithmic decision-making and their perception of its effect on their autonomy, Information, Communication & Society, Volume 25 2022 Issue 9, S. 1319), auch zielführend. Randnummer 100 Dieses öffentliche Interesse, der Gefahr eines Verlusts von Meinungsvielfalt durch die Auferlegung von Transparenzvorgaben entgegenzuwirken, überwiegt vorliegend das – auf finanzielle und wirtschaftliche Erwägungen gestützte – Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn für die erkennende Kammer ist nicht ersichtlich, dass – zumindest bei einer großen Anbieterin wie der Antragstellerin – der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen führen würde (vgl. auch Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht/Broemel, 5. Aufl. 2024,
12). Gegenteiliges stellt die Antragstellerin auch nicht überzeugend bzw. hinreichend nachvollziehbar dar. Insoweit führt sie aus, es wäre für sie mit ganz erheblichem finanziellen, organisatorischen und personellen Aufwand verbunden, die gleichen Informationen bis zur ausstehenden Klärung der Anwendbarkeit von § 93
in der Hauptsache allein für deutsche Nutzende anders aufzubereiten und darzustellen als für den „Rest der Welt“. Die Umsetzung der medienstaatsvertraglichen Anforderungen bedürfe bei der Antragstellerin einer internationalen Koordinierung und wäre aufgrund der internen Arbeit auf Englisch mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden. Zudem bedürfe es der Schaffung eines strukturierten Compliance-Prozesses, um die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität der Angaben zu gewährleisten. Dies wäre mit ganz erheblichem Kosten- und Ressourcenaufwand verbunden. Nähere oder konkretere Angaben zu dem seitens der Antragstellerin befürchteten Kosten- und Ressourcenaufwand fehlen jedoch völlig. Es ist für die erkennende Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin einerseits betont, dass sie u. a. mit dem „Transparency Center“ bereits umfangreiche Transparenzangaben zur Verfügung stelle, andererseits jedoch die Erfüllung der medienstaatsvertraglichen Transparenzpflichten zu nicht hinnehmbarem finanziellen und wirtschaftlichen Aufwand führen soll. Randnummer 101 Soweit die Antragstellerin zudem anführt, das „jahrelange Zuwarten“ der Antragsgegnerin widerlege eine Dringlichkeit und damit auch ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse, so vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein früheres Tätigwerden bei dem Angebot „I.“ das zuvor beschriebene öffentliche Vollzugsinteresse widerlegt. Denn der Behörde ist zuzugestehen, die einzelnen Medienintermediäre gesondert auf eine Einhaltung der Transparenzangaben zu überprüfen. Die Feststellung, dass ein Angebot der Antragstellerin die Transparenzvorgaben des § 93
nicht einhält, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass auch bei den übrigen von der Antragstellerin betriebenen Medienintermediären entsprechende Verstöße vorliegen. Hier lagen zwischen der Anhörung der Antragstellerin im April 2024 und dem Erlass des Bescheides im Oktober 2024 knapp sechs Monate, sodass das von der Antragstellerin beschriebene „jahrelange Zuwarten“ nicht erkennbar ist. Randnummer 102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 103 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001613502
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