2004 § 53 Abs 1 setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird. (Rn.56)
2004 § 60a Abs 2 S 1, muss die Ausländerbehörde erforderlichenfalls reagieren, da diese zu einer Rechtswidrigkeit der räumlichen Beschränkung führen können. (Rn.104)
ab (vgl. Verfügungsziffer 3). Für den Fall der Entlassung aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam beschränkte sie den Aufenthalt des Klägers räumlich auf den Bereich der Hansestadt Lübeck (Verfügungsziffer 4). Sie gab dem Kläger ferner auf, ab der Entlassung aus der Haft oder dem sonstigen öffentlichen Gewahrsam jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes vorab unter Angabe der Adresse, unter welcher der Kläger erreichbar sein werde, sowie der dortigen Referenzperson gegenüber der Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung gelte für Wechsel des Aufenthaltsortes, die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages stattfänden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1
vorlägen. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2019 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Von dem Aufenthalt des Klägers gehe prognostisch auch eine Gefahr für wichtige Rechtsgüter aus. Es drohe konkret die Begehung weiterer Straftaten. Es seien die Individualrechtsgüter der körperlichen Gesundheit anderer Menschen sowie das Eigentum und die Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen. Die der Ausweisung zugrundeliegende Straftat stelle nicht die erste strafrechtliche Auffälligkeit des Klägers dar. Er sei schon im Jugendalter mit zahlreichen Delikten in Erscheinung getreten. Der in den Sanktionen des Jungendstrafrechts zum Ausdruck kommende Erziehungsgedanke habe trotz der ergriffenen Maßnahmen bei dem Kläger nicht zur Abkehr von seinem kriminellen Verhalten geführt. Auch anschließende strafrechtliche Verurteilungen und ausländerrechtliche Belehrungen über die Folgen strafbaren Verhaltens hätten den Kläger nicht nachhaltig beeindrucken und ihn zu einer Verhaltensänderung bewegen können. Besonders schwer wiege, dass der Kläger während laufender Bewährungsstrafen wieder straffällig geworden sei. Randnummer 21 Hintergrund der Straffälligkeit sei eine unbehandelte Drogensucht, welche den Kläger seit der Jugend begleite. Zur Finanzierung der Betäubungsmittelabhängigkeit sei der Kläger in kurzen Abständen wiederholt straffällig geworden. Die zur Beschaffung der Drogen erforderlichen finanziellen Mittel habe er sich durch die Begehung von Straftaten beschafft. Der Kläger habe zunächst Cannabis und übermäßig Alkohol und später Kokain, eine der gefährlichsten Drogen, konsumiert. Versuche, langfristig den Drogen zu entsagen, seien gescheitert. Die Äußerungen des Klägers vor dem Amtsgericht Lübeck, sich ernsthaft um einen erneuten Therapieanlauf zur Bewältigung der Suchtproblematik zu bemühen, würden nicht überzeugen. Der Kläger sei aus dem A.-Klinikum entlassen worden, da er während der Entgiftung Marihuana konsumiert habe. Im Übrigen verfüge der Kläger in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht über keinen stabilisierenden Halt im Falle einer Haftentlassung. Familienangehörige hätten in der Vergangenheit keinen positiven Einfluss gehabt. Der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Randnummer 22 Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiege dessen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Der Kläger erfülle Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a und nach § 54 Abs. 2 Nr. 9
. Das Ausweisungsinteresse wiege gemäß § 54 Abs. 1a lit. d
besonders schwer, da der Kläger durch das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2019 rechtskräftig wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, begangen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Wochen, verurteilt worden sei. Es handele sich um eine serienmäßige Begehung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d
. Randnummer 23 Daneben wiege das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9
a.F. schwer, da der Kläger durch Strafbefehl vom 30. Oktober 2019 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden sei. Es seien zudem zahlreiche weitere Strafverfahren anhängig. Randnummer 24 Ein Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5
liege nicht vor. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass der Kläger – wie er angegeben habe – seine Kinder sehe, wenn es ihm gut gehe. Etwaige Begegnungen dürften zudem so unregelmäßig ausfallen, dass es die Kinder als keinen Verlust empfinden würden, wenn der Kläger diese Kontakte fortan aus der Türkei über das Telefon oder Videotelefonie fortsetze. Randnummer 25 Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergebe sich nichts anderes. Zwar lebten die Geschwister und Eltern des Klägers in der Bundesrepublik und nach der Inhaftierung habe der Kläger bei seinem Bruder gelebt, so dass insoweit von einer engen Bindung zur Familie auszugehen sei. Der Kontakt könne jedoch nicht als stabilisierend bezeichnet werden. Während der Inhaftierung in Lübeck habe der Kläger außerdem keinen Besuch von seinen Familienangehörigen erhalten. In Bezug auf seine ehemalige Ehefrau und die Kinder gelte, dass der Kläger seit dem Jahr 2018 ein gemeinsames Leben nicht geführt habe. Eine tiefgehende Verbindung zu den Kindern des Klägers habe dieser vor zweieinhalb Jahren aufgegeben. Er habe zeitweise ohne festen Wohnsitz gelebt und gefährliche Drogen konsumiert. Er habe in der Justizvollzugsanstalt keine Besuche durch seine Kinder erhalten. Lediglich telefonisch habe er sich mit einem Kind in Verbindung gesetzt. Der Kläger sei keine verlässliche Bezugsperson gewesen. Bereits vor der Trennung sei es zu gewalttätigen Ausbrüchen gekommen, bei denen er auch vor Gewalt gegenüber seinen Kindern nicht zurückgeschreckt habe. Selbst im Anschluss habe der Kläger versucht, sich illegal Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, indem er etwa eine Balkontür eingetreten habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder die Beendigung des Aufenthaltes als emotionalen Verlust empfänden. Der Kläger könne einen Kontakt zu der Familie im Übrigen auch, im Rahmen von Ferienbesuchen und Fernkommunikation, aus der Türkei aufrechterhalten. Randnummer 26 Schließlich habe der Kläger einen überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht und dort wichtige Teile seiner Sozialisation erfahren. Insgesamt seien die Möglichkeiten zur beruflichen und sonstigen Integration in der Türkei, aufgrund etwa sprachlicher Fähigkeiten, nicht schlechter zu bewerten als im Bundesgebiet. Es sei dem Kläger zuzumuten, sich in der türkischen Gesellschaft einzugliedern, zumal er vor seiner letzten Einreise hier für ca. 12,5 Jahre gelebt habe. Die Regelungen des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates (ARB 1/80) stünden der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger ARB-Ansprüche erworben habe, könne eine Ausweisung nach den Maßgaben des Art. 14 ARB 1/80 erfolgen. Sie sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus spezialpräventiven Gründen möglich. Randnummer 27 Die räumliche Beschränkung beruhe auf § 61 Abs. 1c Nr. 3
. Der Beklagten stehe ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Ermessensleitend sei, dass nach Ablauf der Ausreisefrist ein strafbarer Aufenthalt vorliege, der unverzüglich zu beenden sei. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unerlaubten Aufenthaltes erfahre durch das Überschreiten der Ausreisefrist durch den Kläger eine signifikante Bedeutungssteigerung. Die entgegenstehenden privaten Interessen des Klägers würden nicht zu überwiegen vermögen, diese seien bereits bei der Bestimmung der Ausreisefrist hinreichend berücksichtigt worden. Das Interesse des Klägers an einer Freizügigkeit im Bundesgebiet müsse den sicherheitspolitischen Interessen und der Verfügbarkeit des Klägers für Vollzugsmaßnahmen untergeordnet werden. Die Beschränkung auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck erfolge deswegen, um den Kläger für Vollzugsmaßnahmen der Beklagten jederzeit kurzfristig zur Verfügung zu haben und somit die Dauer des unerlaubten Aufenthalts verkürzen zu können. Eine Beschränkung des Aufenthaltes auf einen größeren Bezirk würde die Verfügbarkeit erheblich verringern. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und insbesondere angemessen. Die Beschränkung des Aufenthaltes sei direkte Folge der bewussten Überschreitung der Ausreisefrist. Der Kläger könne den Eintritt der Restriktion also durch eigenes, steuerbares Verhalten beeinflussen. Während der noch nicht abgelaufenen Ausreisefrist sei der Aufenthalt des Klägers nicht beschränkt. Randnummer 28 Die Verpflichtung zur Anzeige von Aufenthaltswechseln beruhe auf § 46 Abs. 1
. Die Beklagte führt insoweit ergänzend aus, dass der Kläger, sollte er über keinen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügen, gegenüber der Ausländerbehörde nach Ablauf der Ausreisefrist eine Adresse anzugeben habe, unter der er sich gewöhnlich aufhalte. Die Verpflichtung zur Anzeige von Aufenthaltswechseln beziehe sich dann auf diesen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Tatbestandsvoraussetzung liege vor. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig. Auch in Hinblick auf die vorliegende Verfügung bestehe ein Entschließungs- und Auswahlermessen. Die Anordnung der Anzeige des Wechsels des Aufenthaltsortes diene der Sicherstellung der Verfügbarkeit des Klägers für Maßnahmen der Ausländerbehörde. Die Kenntnis des Aufenthaltsortes des Klägers sei für diese unerlässlich. Die Maßnahme diene dem öffentlichen Interesse an einer Beschleunigung oder erst Ermöglichung der Aufenthaltsbeendigung. Gegenüberstehende persönliche Interessen könnten kein Gewicht entwickeln, welches ein Absehen von der Anordnung rechtfertige. Im Gegensatz zu anderen Instrumenten, wie etwa der Abschiebungshaft oder der Anordnung einer Wohnsitznahme in einer Einrichtung für Ausreisepflichtige, werde der Kläger durch die Anzeigeverpflichtung weniger intensiv in seiner persönlichen Freiheit belastet. Es stehe dem Kläger weiterhin frei, sich innerhalb des Bezirkes, auf den sein Aufenthalt räumlich beschränkt ist, frei zu bewegen. Die Verhältnismäßigkeit werde auch dadurch gewahrt, dass die Pflicht auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr des Folgetages und damit auf Zeiten, hinsichtlich derer im Regelfall von einem Aufenthalt in der Wohnung auszugehen sei, begrenzt sei. Die Anzeige des von der Wohnanschrift abweichenden Aufenthaltsortes habe bis 18:00 Uhr des Tages zu erfolgen, in den der Beginn des Zeitraumes fällt, in welchem der Kläger sich nicht unter der Meldeanschrift aufhalte. Die Anzeige könne per E-Mail, per Telefon oder per Vorsprache erfolgen. Bei spontaner Abwesenheit könne eine Nachricht mit den erforderlichen Daten hinterlassen werden. Die Nachricht müsse so hinterlassen werden, dass die Ausländerbehörde von ihr ohne technische Hilfsvorrichtungen und ohne Betreten des Wohngebäudes Kenntnis erlangen könne. Idealerweise solle die Nachricht in der Nähe des Klingelschildes oder auf dem außen zugänglichen Briefkasten angebracht werden. Randnummer 29 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot könne im vorliegenden Fall aufgrund der Ausweisung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung über fünf Jahre befristet werden, solle einen Zeitraum von zehn Jahren aber nicht überschreiten. Es werde prognostiziert, dass der Zweck der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach voraussichtlich sieben Jahren erreicht sei. Diese Frist sei unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers zu relativieren. Es werde insoweit nicht verkannt, dass sich der Kläger über eine lange Zeit im Bundesgebiet aufgehalten habe, auch wenn er sich insoweit nicht nachhaltig integrieren habe können. Berücksichtigt werde auch, dass sich die Familie des Klägers im Bundesgebiet aufhalte. Die drei minderjährigen Kinder des Klägers verfügten ebenso wie dieser über kein Aufenthaltsrecht und seien vollziehbar ausreisepflichtig. Die Umstände führten insgesamt zu einer Verkürzung der Frist, so dass ein Zeitraum von fünf Jahren nach Abwägung aller Belange für verhältnismäßig erachtet werde. Randnummer 30 Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c
sei abzulehnen. Dem stehe bereits § 10 Abs. 3 Satz 1
entgegen. Bei der begehrten Aufenthaltserlaubnis handele es sich insbesondere nicht um eine solche des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes. Ein Fall des § 10 Abs. 3 Satz 3
liege nicht vor. Ein strikter Rechtsanspruch stehe dem Kläger nicht zur Seite. Im Übrigen erfülle der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in Gestalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4
nicht. Ein atypischer Fall, der eine Abweichung von den Regelerteilungsvoraussetzungen rechtfertige, sei nicht ersichtlich. Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger befinde sich in Haft und könne der in Bezug genommenen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Randnummer 31 Der Kläger erhob mit Schreiben vom
. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1
gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1
genannten Schutzgüter (hierzu unter 1.). Eine einzelfallbezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter 2.). Randnummer 55 1. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1
ist anzunehmen. Randnummer 56 Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1
setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit "hinreichend" ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem "Aufenthalt" des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Randnummer 57 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben liegt im Falle des Klägers ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vor. Es kann dahinstehen, ob daneben auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse anzunehmen ist. Randnummer 58 Ein Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur liegt vor. Bei der Verwirklichung eines der in § 54
genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1
entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54
stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Randnummer 59 Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Gefahr handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Es ist vielmehr auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden bzw. das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 56 ; VGH München, Beschl. v. 10.04.2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10 juris m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00–, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.05.1990 – 1 B 82/89 –, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist ( OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, juris Rn. 58 ). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Urt. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei qualifizierten Eigentumsdelikten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20 –, juris Rn. 33). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (VG Bremen, Urt. v. 04.09.2023 – 4 K 238/22 –, juris Rn. 23 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 11; OVG Bremen, Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 36 ff.). Randnummer 60 Dies zugrunde gelegt, ist eine hinreichende Wiederholungsgefahr für die Begehung erneuter Straftaten zur Überzeugung der Kammer anzunehmen. Der Kläger hat während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Anzahl von Straftaten und wiederholt Wohnungseinbruchsdiebstähle begangen. Sämtliche gegenüber dem Kläger ergangene staatliche Sanktionen, auch in Gestalt von Haftstrafen, haben ihn bislang nicht davon abhalten können, fortgesetzt und beständig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Randnummer 61 Aufgrund begangener Straftaten ist der Kläger bereits in der Vergangenheit aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden, was ihn jedoch ebenfalls zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung veranlasst hat. Ganz im Gegenteil hat er auch nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im Jahr 2017 fortgesetzt und beharrlich weitere Straftaten begangen, die schließlich zu seiner erneuten Inhaftierung führten. Selbst die ihm im Jahr 2022 durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung hat der Kläger nicht für eine positive Entwicklung seiner Persönlichkeit im Sinne einer Straffreiheit nutzen können. Er ist vielmehr erneut und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits deutlich weniger als ein Jahr nach der Wirksamkeit des Strafaussetzungsbeschlusses des Landgerichts Lübeck vom
verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) "Interessen an der Ausreise" gegenüber den (individuellen) "Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers". Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Randnummer 68 Zur Gewichtung der "Interessen an der Ausreise" bzw. des damit gleichzusetzenden "Ausweisungsinteresses" (vgl. § 54
) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Randnummer 69 Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1
. Nach § 53 Abs. 2
sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sogenannten Boultif/Üner-Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53
/ Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m.w.N.). Randnummer 70 Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54
das Ausweisungsinteresse, während § 55
die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55
typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Randnummer 71 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. Randnummer 72 Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers ist insgesamt als besonders schwerwiegend einzustufen. Randnummer 73 Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1
wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1
unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer, wie hier der Kläger (vgl. Verurteilung vom 28.08.2023 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bzw. der insoweit nachträglich im Rahmen der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten; vgl. zur umfassten <nachträglich gebildeten> Gesamtfreiheitsstrafe auch Fleuß, in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 31.10.2024,
16), wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, zugunsten des Klägers von dieser gesetzlichen Wertung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 74 Die Voraussetzungen eines besonders schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d
liegen gleichermaßen vor. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs.1
wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers aufgrund der Verurteilung wegen (versuchten) Wohnungseinbruchsdiebstahls in mehreren Fällen vom 23. Juni 2019 (1 Jahr Freiheitsstrafe) bzw. 11. Januar 2021 (1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe; unter Einbeziehung der Entscheidung aus dem Jahr 2019) sowie der vorgenannten Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu 2 Jahren vom 28. August 2023 gegeben. Randnummer 75 Daneben liegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10
ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Hiernach ist ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse stets dann anzunehmen, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Ein Rechtsverstoß ist nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Er ist immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32 ; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.02.2020 – 3 A 44/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern regelmäßig beachtlich (vgl. Beschl. der Kammer v. 31.03.2021 – 11 B 112/20 –, juris Rn. 32 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 54 Rn. 134 m.w.N.). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers wegen der zuvor benannten Delikte liegen nicht nur vereinzelte und nicht nur geringfügige, sondern vielmehr schwerwiegende Vorsatzstraftaten vor, die den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 10
im Sinne der vorstehenden Maßgaben erfüllen. Randnummer 76 Diesen besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen keine typisierten Bleibeinteressen von vergleichbarem Gewicht gegenüber. Randnummer 77 Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3
liegt nicht vor. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Die Norm knüpft an die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Ausländer und dem minderjährigen ledigen Ausländer an. Ein Ausländer, der sich – wie der Kläger – in Haft befindet, kann sich auf ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nur dann berufen, wenn das Personensorgerecht bzw. der Umgang unmittelbar vor Beginn der Haft ausgeübt wurde und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann weder festgestellt werden, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung das Personensorgerecht für seine Kinder ausgeübt hat noch, dass der Kläger das Personensorgerecht unmittelbar nach einer etwaigen Haftentlassung ausüben wird. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dem Kläger ein Personensorgerecht zur Seite steht. Auch im Hinblick auf ein etwaiges Umgangsrecht ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger hat – trotz seiner dahingehenden Mitwirkungspflicht im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1
– weder hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass er unmittelbar vor der Inhaftierung den – gar regelmäßigen – Umgang mit seinen Kindern gepflegt hat noch wäre derartiges sonst für das Gericht hinreichend ersichtlich. Während der Inhaftierung hat es ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt auch lediglich sporadisch persönlichen (Besuchs-)Kontakt zu zwei der drei Kinder gegeben. Im September 2024 konstatierte die Justizvollzugsanstalt, dass es zwei Besuche gegeben habe. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern eine derartige persönliche Bindung besteht, auf welche die Kinder des Klägers zu ihrem Wohle zwingend angewiesen wären und eine regelmäßige Wahrnehmung eines Umgangsrechts im Falle einer Haftentlassung zu erwarten wäre. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass seine vormalige Ehefrau einen Kontakt zu den Kindern nicht in dem von ihm gewünschten Maße zulasse, hat er weder dargelegt noch entsprechende Unterlagen dazu übersandt, dass er sich nachhaltig – ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Umgangsverfahrens – um einen Umgang mit seinen Kindern bemüht hätte. Randnummer 78 Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt auch kein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5
vor, weil durch die Ausweisung die Belange des Kindes des Klägers berührt werden. Von dem Auffangtatbestand werden unter anderem Fälle erfasst, in denen ein Kind als Familienangehöriger von einer Ausweisungsentscheidung betroffen ist (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025,
25). Es liegt kein schwerwiegendes Bleibeinteresse in diesem Sinne vor, da die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet für die Belange und das Wohl seiner Kinder nicht erforderlich ist (vgl. zu einem entsprechenden Maßstab VG München, Urt. v. 23.01.2019 – M 25 K 16.3546 –, juris Rn. 34). Zwischen dem Kläger und seinen Kindern besteht – wie dargelegt – keine feststellbare persönliche Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung die Kinder zu ihrem Wohl angewiesen wären. Selbst wenn man jedoch hilfsweise davon ausgeht, dass ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im vorgenannten Sinne bestünde, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen ein typisiertes Bleibeinteresse von vergleichbaren Gewicht gegenüberstünde. Randnummer 79 Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2
vorzunehmende Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Die Gefahr der Begehung von schwerwiegenden Eigentumsdelikten durch den Kläger ist auch mit Blick auf seine Bindungen an das Bundesgebiet und seinen mehrjährigen hiesigen Aufenthalt nicht hinzunehmen; die Ausweisung erweist sich trotz der Eingriffe in den Rechtskreis des Klägers insbesondere als verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 80 Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 <Üner> –, NVwZ 2007, 1279 und v. 02.08.2001 – 54273/00 <Boultif> –, InfAuslR 2001, 476 –; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl., 2025, Vorb. §§ 53-56
, Rn. 113 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 <530 ff.>, m.w.N.) mit Blick auf die vom Aufenthalt des Klägers ausgehenden Gefahren gerechtfertigt. Randnummer 81 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gerichtshof) kann eine Aufenthaltsbeendigung einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privat- oder Familienleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (Urt. v. 16.06.2005 – Sisojeva u.a. Lettland [Sisojeva I], Nr. 60654/00 – EuGRZ 2006, 554). Eine danach den Schutz des Privat- oder Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, NVwZ 1999, 303). Mögliche Eingriffe in das Recht eines Ausländers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 8.09 –, juris m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Randnummer 82 Hinsichtlich des Schutzes der familiären Beziehungen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. "Boultif-Kriterien" ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 <Üner> –, juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weiter zu berücksichtigen, dass auch Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formalrechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris). Wie der Europäische Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 23). Es ist insbesondere zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 a.a.O., Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, NVwZ 2013, 1207). Über die familiären Belange hinaus ist das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und des Maßes seiner Integration angemessen zu würdigen. Randnummer 83 Hinsichtlich des Klägers ist zunächst nicht festzustellen, dass er sein Leben deswegen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland führen könnte, weil es sich bei ihm um einen sog. "faktischen Inländer" handeln würde oder er sonst umfänglich in der Bundesrepublik Deutschland integriert wäre. Zwar hat sich der Kläger langjährig und wiederholt in der Bunderepublik Deutschland aufgehalten und verfügt nach allen erkennbaren Umständen über erweiterte Kenntnisse der deutschen Sprache. Ihm ist in der langjährigen, im Wesentlichen nicht legalen Aufenthaltszeit gleichwohl nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse zu integrieren. Randnummer 84 Dem Kläger ist es insbesondere offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er hat während seines hiesigen Aufenthalts – wie aus dem Sachverhalt ersichtlich – eine nicht unerhebliche Zahl von Straftaten verübt, zuletzt insbesondere in Gestalt qualifizierter Eigentumsdelikte. Er hat hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland offenbart. Randnummer 85 Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Bundesrepublik Deutschland ist zudem weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Kläger besuchte in der Bunderepublik Deutschland zwar eine Hauptschule und absolvierte ein berufsvorbereitendes Jahr. Er schloss – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – vor seiner Inhaftierung gleichwohl weder eine berufliche Ausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikationsmaßnahme erfolgreich ab noch ging er langfristig und über den Zeitraum seines Aufenthalts konstant einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nach. Randnummer 86 Insgesamt spricht für eine Annahme, dass es sich bei dem Kläger um einen faktischen Inländer handele, im Wesentlichen sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, was jedoch nicht ausreicht, um eine hinreichende Verwurzelung bei summarischer Prüfung annehmen zu können. Bestehende soziale Kontakte sind außerhalb der Kernfamilie (vgl. insoweit zur Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der sozialen Integration VGH München, Beschl. v. 07.10.2021 – 19 CE 21.2020 –, juris Rn. 16) nicht dargelegt und führen daher zu keiner abweichenden Gesamtbeurteilung. Randnummer 87 Dem Kläger ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass der Kläger mit den heimatstaatlichen Lebensverhältnissen vertraut ist und über hinreichende Kenntnisse in der dortigen Sprache verfügt, auf die er in der Türkei prognostisch aufbauen können wird. Von einer bloßen Verbindung des Klägers zur Türkei durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Kläger – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in der Türkei, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das dortige Wirtschaftsleben für den Kläger unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 88 Der Kläger kann sich im Übrigen nicht erfolgreich auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK berufen, denn der Anspruch des Klägers auf Schutz seines Privatlebens wird jedenfalls von den widerstreitenden öffentlichen Belangen überwogen, namentlich den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belangen der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Delinquenz des Klägers und die Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte in Gestalt des wiederholt verübten Wohnungseinbruchsdiebstahls in private Wohnräume, wobei es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1 StGB), überwiegen seine schutzwürdigen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Randnummer 89 Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine durch Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Bindung des Klägers zu seinen Kindern besteht, wäre diese nicht geeignet, die Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen und das öffentliche Interesse an der Ausreise zu überwiegen. Es spricht nichts dafür, dass die Kinder des Klägers zu ihrem Wohle zwingend auf die Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik angewiesen wären. Es bestand in den vergangenen Jahren ein lediglich sporadischer persönlicher Kontakt, der sich auf wenige Treffen reduziert hat. Es ist dem Kläger demzufolge zumutbar, die Bindung durch Besuchskontakte in der Türkei und unter Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel (z.B. Videotelefonie) aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder des Klägers bereits während der derzeitigen langjährigen Inhaftierung des Klägers auf Besuchskontakte bzw. auf Telekommunikationsmittel verwiesen waren bzw. sind. Insofern war der Kontakt der Kinder des Klägers zu letzterem bereits während der Haftzeit stark eingeschränkt. Randnummer 90 Nach alledem ist anzunehmen, dass die Ausweisung des Klägers als Eingriff in das Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belange gerechtfertigt und in der Gesamtabwägung verhältnismäßig ist. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der Notwendigkeit für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten und aus dem Schutz des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung anderer, konkret aus der Schwere der abgeurteilten Straftaten, der bestehenden Wiederholungsgefahr und aus dem Recht der Konventionsstaaten, den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Gebiet zu kontrollieren und zu regeln. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig, weil er einen gerechten Ausgleich herstellt zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens einerseits und der Verhütung von Straftaten andererseits. Randnummer 91 II. Die zulässige Anfechtungsklage gegen das in der angegriffenen Verfügung enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gleichermaßen unbegründet. Randnummer 92 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1
ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 93 Nach § 11 Abs. 2 Satz 3
ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1
. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll dabei zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, § 11 Abs. 5 Satz 1
. Randnummer 94 Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025,
58). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2
schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Randnummer 95 Diesen Maßgaben genügt der angegriffene Bescheid in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre. Allein berücksichtigungsfähige Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst für die Kammer ersichtlich. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung über die Länge der Frist in ihrem Ermessen stehe. Sie ist sodann davon ausgegangen, dass der Zweck der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Fernhaltung des Klägers über den Zeitraum der von ihm ausgehenden Gefahr nach sieben Jahren prognostisch erreicht sei. Sie hat diese Frist sodann unter Einbeziehung der berücksichtigungsfähigen Belange des Klägers, namentlich seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie des Aufenthaltes der Familie des Klägers im Bundesgebiet und der Bindung zu den Geschwistern und Eltern, "relativiert" und nach Gesamtabwägung auf fünf Jahre festgesetzt. Randnummer 96 Diese Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes steht auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers nicht völlig außer Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr. Derartiges liegt in dem vorliegend zu beurteilenden Fall angesichts der vom Kläger ausgehenden und vorstehend näher beschriebenen Gefahren, auch unter Berücksichtigung seiner vorstehend benannten Interessen am Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, und dem Umstand, dass die Beklagte lediglich die Hälfte des möglichen zeitlichen Rahmens des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1
) ausgeschöpft hat, fern. Randnummer 97 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden wäre. Dem steht insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ausweislich derer Einreise- und Aufenthaltsverbote bei Ausweisungen, die nicht mit einer Rückkehrentscheidung i.S.d. RL 2008/115/EG einhergehen, unionsrechtswidrig sind, nicht entgegen. Rückkehrentscheidung in diesem Sinne ist im deutschen Recht die Abschiebungsandrohung, nicht die Ausweisung selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 56). Eine entsprechende Abschiebungsandrohung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 erlassen. Diese Rückkehrentscheidung geht auch mit dem nunmehr durch die Beklagte verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG einher. Für das "Einhergehen" genügt das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung, die anders als in einem Schriftstück zusammen mit der Ausweisung, insbesondere auch – wie vorliegend – von einer anderen Behörde als der ausweisenden Ausländerbehörde oder aus einem anderen Anlass erlassen worden ist, etwa durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus Anlass der Ablehnung eines Asylantrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 56). Randnummer 98 III. Soweit die Beklagte unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides den Aufenthalt des Klägers für den Fall der Entlassung aus der Haft bzw. einem öffentlichen Gewahrsam auf den Bereich der Hansestadt Lübeck beschränkt hat, erweist sich dies als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 99 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1
liegen vor. Hiernach kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers unabhängig von § 61 Abs. 1 bis 1b
angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Kläger ist unstreitig wegen einer Mehrzahl von Straftaten verurteilt worden. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Randnummer 100 Die Beklagte hat überdies das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten; die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Randnummer 101 Die räumliche Beschränkung ist geeignet, den behördlichen Zugriff zu erleichtern. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die räumliche Beschränkung diene dem öffentlichen Vollzugsinteresse, das sich aus der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der Verhinderung eines weiteren strafbaren Aufenthaltes ergebe. Der Kläger müsse zum Zwecke der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen. Diese Erwägung ist sachgerecht: Sollte sich der Kläger außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für seine Abschiebung zuständigen Behörde aufhalten, könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen (erheblich) verzögert werden. Damit ist die räumliche Beschränkung geeignet, den Zugriff der Beklagten auf den Kläger im Zeitpunkt seiner Abschiebung zu fördern. Randnummer 102 Die räumliche Beschränkung ist erforderlich, denn sie ist das mildeste erfolgversprechende Mittel der Beklagten, den Zugriff auf den Kläger zu sichern. Andere gleichgeeignete und weniger eingriffsintensive Mittel sind durch den Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 103 Die räumliche Beschränkung ist nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Die Maßnahme und das durch diese verfolgte Ziel – die Erreichung einer hohen Verfügbarkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen – stehen nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff. Unter Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem zeitnahen Zugriff auf den Kläger im Zeitpunkt des Beginns aufenthaltsbeendender Maßnahmen einerseits und dem privaten Interesse des Klägers an einer ungehinderten Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet nach Art. 2 Abs. 1 GG überwiegt hier das öffentliche Interesse. Der Kläger ist ausreisepflichtig, nicht freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet nach Art. 11 GG, sondern lediglich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Der Schutzbereich wird durch die räumliche Beschränkung erheblich beeinträchtigt, weil sein Aufenthalt auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck beschränkt wird. Diese Beschränkung wiederum rechtfertigt sich aus der Zuwanderungskontrolle, denn am weiteren Aufenthalt des ausreisepflichtigen stehenden Klägers besteht keinerlei öffentliches Interesse. Vielmehr ist die Aufenthaltsbeendigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1
und Art. 8 Abs. 1 RL 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 – C-112/20 –, juris Rn. 30) geboten. Randnummer 104 Die Verfügung ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil sie zeitlich unbefristet erlassen worden ist. Zwar kann es Fallkonstellationen geben, in welchen die zeitlich unbefristete räumliche Beschränkung den jeweils betroffenen Ausländer über Gebühr belastet und zur Erreichung des Zwecks völlig außer Verhältnis steht (vgl. Beschl. der Kammer v. 12.03.2024 – 11 B 20/24 –, juris Rn. 10 ff.). Entsprechendes ist in dem vorliegenden Fall, in welchem die räumliche Beschränkung ausschließlich unter der Bedingung der Entlassung aus der Haft bzw. einem Gewahrsam und unter der Ankündigung einer unmittelbaren Veranlassung der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung angeordnet wurde, – im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht erkennbar. Auf etwaig veränderte Umstände nach einer Haftentlassung, etwa das Entstehen von tatsächlichen und rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1
, müsste die Beklagte erforderlichenfalls reagieren, da diese zu einer Rechtswidrigkeit der räumlichen Beschränkung führen können. Dies führt aber in der vorliegenden Konstellation nicht dazu, dass die zeitlich unbefristete räumliche Beschränkung bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig, da unverhältnismäßig, zu qualifizieren ist. Randnummer 105 IV. Die unter der Ziffer 5 des Bescheides vom
kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (vgl. Wunderle/Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025,
3). Hierzu kann zum Beispiel die Anordnung getroffen werden, sich zu bestimmten Tageszeiten in der Unterkunft bereitzuhalten und Aufenthalte außerhalb der Wohnung der Ausländerbehörde anzuzeigen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018 – 7 E 4941/18 –, juris Rn. 7 ff.; Wunderle/Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025,
7 m.w.N.; Broscheit, in: GK-
, Stand: Juni 2022, § 46 Rn. 23 f. und Rn. 29 f.). Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.12.2019 – 13 ME 353/19 –, juris Rn.4 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6). Randnummer 107 Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vor. Der Kläger ist nämlich infolge der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
dies nachvollziehbar darlegen, um eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme rechtfertigen zu können. Daran fehlt es hier. Auch bei Anerkennung einer zuzubilligenden Notwendigkeit einer gewissen zeitlichen und planerischen Flexibilität bei der konkreten Durchführung von Abschiebungen, ist es regelmäßig nicht erforderlich, dass sich der von einer anstehenden Abschiebung Betroffene auch bereits ab 20:00 Uhr des vorangehenden Tages in seiner Unterkunft aufhält bzw. diesbezüglich Wechsel des Aufenthaltsortes anzeigt. Dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls vorliegend etwas anderes gelten könnte, ist weder aus der Begründung der Ermessensentscheidung noch sonst hinreichend ersichtlich. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001614921
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