Entgeltpunktezuschlags in einem Bescheid über die Bewilligung einer Witwenrente - keine Übertragung der Rechtsprechung zu Rentenanpassungsmitteilungen auf einen rückwirkenden wegen geänderten Einkommens ergangenen Rentenänderungsbescheid - Auslegung
F vom 19.2.2002 - keine Änderung rentenrechtlicher Vorschriften durch die Gesetzesnovelle zum 1.1.2012 Leitsatz
Verfügungssatzes zur Rentenhöhe. Auf einen für die Vergangenheit auch wegen geänderten Einkommens ergangenen Rentenänderungsbescheid findet die Rechtsprechung zum begrenzten Regelungsgehalt von lediglich die Zukunft betreffenden Rentenanpassungsmitteilungen keine Anwendung. (Rn.34) 4. § 78a SGB VI war bereits in seiner ursprünglichen Fassung dahingehend auszulegen, dass die Zugehörigkeit einer Person zum Personenkreis
Abs 4 SGB VI allein der Annahme von "Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind" iS
Die Gesetzesnovelle zum 1.1.2012 hatte hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Personenkreises nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 22. November 2024, S 20 R 4/23 Tenor Das Urteil
Sozialgerichts Schleswig vom
Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2022 wird geändert und die Beklagte verurteilt, eine höhere Witwenrente unter Berücksichtigung
Zuschlags nach § 78a SGB VI für die Erziehungszeit für die Kinder M.C. und P.C.ab dem 1. Januar 2012 zu gewähren. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtlichen Kosten
Vor-, Klage- und Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung
Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Erziehungszeiten zur Witwenrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2012. Randnummer 2 Die Klägerin ist Witwe
im März 2009 verstorbenen C.. Die Klägerin ist Beamtin seit dem
bestehenden Beamtenverhältnisses geboren seien. Daher erfolge die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beider Kinder vollumfänglich durch das Land Schleswig-Holstein. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfolge jedoch erst bei Eintritt der Klägerin in den Ruhestand in Hinblick auf deren Ruhegehalt. Randnummer 3 Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. Mai 2009 eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem März 2009. Im Versicherungsverlauf
verstorbenen Versicherten waren keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthalten. Randnummer 4 Die Beklagte erließ in der Folge diverse Rentenbescheide, mit denen die Rente unter anderem wegen der Anrechnung von Einkommen oder dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung neu festgestellt wurde. Randnummer 5 Die Klägerin beantragte im August 2022 die Neuberechnung der Witwenrente seit 2009, da die Entgeltpunkte aufgrund ihrer Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Dies stehe ihr aufgrund von § 78a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI zu. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Überprüfungsbescheid vom 25. Januar 2023 ab, der in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Zuschlages bei Witwenrente wegen Kindererziehung ab Rentenbeginn in 2009 gestellt habe, folge noch ein gesonderter Bescheid. Randnummer 9 Die Klägerin hat am
Widerspruchsbescheides vom
Witwenrentenzuschlages sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Randnummer 15 Mit Urteil vom 22. November 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren sei durchgeführt und ein Widerspruchsbescheid erlassen worden, gegen den innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe Klage erhoben worden sei. Ob der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei, sei von der Kammer im Rahmen der Begründetheit der Klage zu überprüfen. Selbst wenn diese Prüfung ergeben sollte, dass der Widerspruch zu Recht als unzulässig abgelehnt worden sei, ändere dieses nichts daran, dass die Klage zulässig sei. Die Frage, ob die Beklagte den Widerspruch zu Recht aufgrund
sen als unzulässig zurückgewiesen hatte, weil noch kein Verwaltungsakt vorliege, ließ das Sozialgericht offen. Es könne dahinstehen, ob durch den angefochtenen Bescheid vom
halb von einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ausgeschlossen. Sie habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten ab dem
1 GG vor. Es werde nicht wesentlich Gleiches unterschiedlich behandelt. Ein Ausschluss von Beamten verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung sei aus Sicht der Kammer durchaus gerechtfertigt, da die Kindererziehungszeiten der Klägerin, wie vom Dienstgeber der Klägerin angegeben, bei den späteren Versorgungsbezügen vollumfänglich berücksichtigt würden und der Klägerin nicht verloren gingen. Hier stelle sich eher die Frage, ob eine doppelte Berücksichtigung bei der Witwenrente und bei den späteren Versorgungsbezügen gerechtfertigt sei. Randnummer 16 Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. November 2024 zugestellte Urteil am 16. Dezember 2024 Berufung eingelegt. Die Rechtsauffassung der Beklagten, sie – die Klägerin – habe den Anspruch auf Kinderzuschlag bisher nicht erhoben, sei falsch. Der Anspruch sei mit Antragstellung im Jahre 2009 erhoben worden.
halb sei es unerheblich, ob die Beklagte bei der Erstellung
ersten Rentenbescheids entweder die Prüfung
Zuschlags vergessen habe oder ob die Prüfung zwar vorgenommen, aber nicht dokumentiert worden sei. Beides wirke sich gleich aus. Der im Klageverfahren geäußerte Einwand der Beklagten „der Rentenbescheid könne nicht alles aufführen, worauf kein Anspruch bestehe“, sei nur dann nachvollziehbar, wenn es abwegig erscheine, dass eine Prüfung vorzunehmen sei. Da der Beklagten aber bekannt sei, dass sie zwei Kinder habe, seien selbstverständlich alle Aspekte zu prüfen, die die Rentenhöhe aufgrund der Kindererziehung beeinflussen könnten. Sollten dann Ausschlussgründe vorliegen, seien diese im Rentenbescheid zu benennen. Das Fehlen der Prüfung, ob ihr ein Zuschlag zustehe oder nicht, habe dazu geführt, dass sie gar nicht habe erkennen können, dass ihr der Zuschlag verweigert worden sei. Ansonsten hätte sie schon 2009 versucht, ihren Rechtsanspruch auf den Zuschlag durchzusetzen. Den meisten Betroffenen würde der fehlende Zahlbetrag gar nicht auffallen. Dies beruhe darauf, dass der Bescheid
Rentenversicherungsträgers nicht erkennen lasse, dass der Zuschlag verweigert werde. Die Bescheide seien daher fehlerhaft und zu korrigieren. Randnummer 17 Die Begründung der Kammer, warum diese keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkenne, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorschrift
Verbeamtete Witwenrentenbezieherinnen würden gegenüber solchen, die nicht verbeamtet seien, ungleich behandelt. Eine Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen sei aber nur dann verfassungsgemäß, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Dieser Grund müsse zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Ungleichbehandlung stehen. Ein sachlicher Grund könne vorliegen, wenn die Hinterbliebene aus einem anderen Versorgungssystem gleichzeitig Anspruch auf eine gleichwertige Leistung geltend machen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass Anwartschaften auf Versorgung im Alter erworben würden, könne kein sachlicher Grund dafür sein, dass dieser Personenkreis vom Kinderzuschlag ausgeschlossen werde, da sich die Anwartschaft nicht auf die Höhe der Hinterbliebenenrente und der Bezug der Hinterbliebenenrente sich zudem auch nicht auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirke. Eine Doppelleistung bei Hinterbliebenenrenten, die hier — so offensichtlich die Intention
Gesetzgebers — vermieden werden sollte, sei nur denkbar, wenn der Verstorbene und nicht der Hinterbliebene zu Lebzeiten in zwei unterschiedlichen Versorgungssystemen rentenversichert gewesen sei. Der Gesetzgeber habe somit eine fehlerhafte Vorschrift erlassen. Randnummer 18 Das Sozialgericht habe keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen, da es eine Ungleichbehandlung zwischen gesetzlich Versicherten und Beamten für gerechtfertigt halte, da die Kindererziehungszeiten der Klägerin bei ihren späteren Versorgungsbezügen berücksichtigt werden würden. Diese Begründung sei allein schon
halb abwegig, da ja bei allen Menschen, die Kinder erzogen hätten, diese Kindererziehungszeiten berücksichtigt würden, sowohl bei der Rente als auch bei den Versorgungsbezügen. Zudem habe der Gesetzgeber seinen Fehler inzwischen erkannt und die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geändert. Er habe nunmehr klargestellt, dass auch verbeamtete Hinterbliebene einen Anspruch auf den Zuschlag hätten, sofern sie nicht zeitgleich eine gleichwertige Leistung tatsächlich erhalten. Der Kammer sei offensichtlich nicht bekannt, dass der Kinderzuschlag nach § 78a SGB VI keinen Zusammenhang zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei den Versorgungsbezügen von Beamten habe. Die Berücksichtigung bei der Altersrente / Versorgung solle die grundsätzliche Lebensleistung während der Kindererziehungszeit honorieren. In beiden Versicherungssystemen werde dies entsprechend berücksichtigt. Der Grund für die Einführung
Kinderzuschlags zu der Hinterbliebenenrente sei jedoch ein ganz anderer gewesen. In der Gesetzesbegründung zur Änderung
SGB VI ab 2012 heiße es dazu: „Da das Regelungsziel von § 78a jedoch darin besteht, die Absenkung
Versorgungssatzes der Witwen- beziehungsweise Witwerrente von 60 auf 55 Prozent zu kompensieren, wenn Kinder erzogen wurden, verfehlt die Vorschrift in den Fällen ihr Ziel, in denen zwar Kinder erzogen wurden, aus anderen Gründen aber gleichwohl keine Berücksichtigungszeiten anzurechnen sind — und damit derzeit auch kein Zuschlag gewährt wird. Mit der Einfügung
neuen Absatzes 1a wird diesem Mangel abgeholfen.“ Richtig sei somit, dass die Kindererziehungszeiten sowohl bei der Witwenrente als auch bei den späteren Versorgungsbezügen berücksichtigt würden, jedoch mit einer völlig unterschiedlichen Intention
Gesetzgebers. Randnummer 19 Durch das Festhalten der Beklagten an der Nichtgewährung
Kinderzuschlags nach § 78a SGB VI auch für die Zeit nach der – unstreitig zu Gunsten der Klägerin vorgenommenen – Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 werde die Ungleichbehandlung noch verfestigt. Nunmehr finde eine solche auch noch im Vergleich zu dem eigentlich aufgrund von § 56 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossenen, über die seit 2012 geltende Rückausnahme
1a SGB VI aber wieder eingeschlossenen Personenkreises statt, bei dem der Versicherungsfall erst nach dem 1. Januar 2012 eingetreten sei. Die Beklagte lehne die Berücksichtigung
Kinderzuschlags ab dem 1. Januar 2012 unter Verweis auf das Rentenbeginnprinzip ab. Somit seien alle Bestandswitwenrentner nicht nur in der Zeit von 2001 bis 2011 benachteiligt gewesen, sondern blieben nun dauerhaft vom Bezug
Kinderzuschlags ausgeschlossen. Der Grundsatz
Rentenbeginnprinzips in § 306 Abs.1 SGB VI diene in erster Linie dem Vertrauensschutz
Leistungsempfängers in den Bestand von laufenden Renten. Eine Benachteiligung von Bestandsrentnern sei zwar unter gewissen Voraussetzungen hinzunehmen, in diesen Fällen sei der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, ab wann die neue Regelung gelten solle und habe hinreichend zu begründen, warum Bestandsrentner von verbesserten Leistungen ausgeschlossen würden. Dies sei aber nicht geschehen. Schon allein daher könne § 306 SGB VI keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber habe sich leider nicht damit befasst, wie mit den Bestandsrentnern einer Witwen- bzw. Witwerrente verfahren werden solle, die in den Jahren 2001 bis 2011, in denen die bis dahin mangelhafte Vorschrift
SGB VI zu einer Ablehnung
Anspruchs auf Kinderzuschlag geführt habe, erstmalig eine Hinterbliebenenrente als Witwe oder Witwer erhalten hätten. Randnummer 20 Kern ihrer Klage bleibe aber, dass sie bereits durch das 2009 geltende Recht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt worden sei, weil sie nicht die gleiche Begünstigung erhalte wie Hinterbliebenenrentnerinnen und Hinterbliebenenrentner, die nicht zum Personenkreis
4 SGB VI gehörten. Der Zuschlag zur Witwenrente werde ihr verwehrt, obwohl sie zwei Kinder erzogen habe, eine Absenkung der Witwenrente hinnehmen müsse und ihr dafür keinerlei Ausgleich durch ein anderes Versicherungssystem zustehe. Alle wesentlichen Aspekte für die Zahlung
Zuschlags erfülle sie. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 das Urteil
Sozialgerichts Schleswig vom
Widerspruchsbescheides vom
Zuschlags für Erziehungszeiten für die Kinder M. und P. C. für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 neu zu berechnen und eine höhere Witwenrente zu gewähren. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie beruft sich auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz und verweist hinsichtlich der Unzulässigkeit
Klagebegehrens auf Rechtsprechung
Bayerischen LSG (vom
Abs. 1a mit der Einführung
Absatzes 3 in Zusammenhang. Danach sollten die Fälle mit "Doppelleistungen" aus dem Beamtenbereich und der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden, die es vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 auch gegeben haben dürfte. Der Grundsatz der Nicht-Rückwirkung ("lex retro non agit") im deutschen Rechtssystem diene insbesondere dem Schutz der Rechtssicherheit und
Vertrauens der Bürger in die Kontinuität und Berechenbarkeit der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3 GG). Soweit der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG beanstandet werde, sei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
Bundessozialgerichtes in
sen Urteil vom 10. November 2022 – B 5 R 29/21 R – sowie
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in
sen Beschluss vom
Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung hat Erfolg. Sie ist sowohl statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Randnummer 29 Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 30 1. Gegenstand
Verfahrens ist neben dem Urteil
Sozialgerichts Schleswig vom 22. November 2024 und
Bescheids der Beklagten vom 6. September 2022 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2022 der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Zahlung einer höheren Witwenrente unter Berücksichtigung
Zuschlags für Erziehungszeiten für die Kinder M. und P. C. für die Zeit ab dem
halb unzulässig, weil es an einem anfechtbaren Bescheid fehlen würde. Ein solcher anfechtbarer Bescheid liegt vor. Randnummer 32 a) Diese Frage wurde vom Sozialgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat die Klage schon allein
halb für zulässig erachtet, weil das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt und ein Widerspruchsbescheid erlassen worden war, gegen den innerhalb der Monatsfrist Klage erhoben wurde. Diese Voraussetzungen allein reichen aber für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- bzw. einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nicht aus. Erforderlich ist zusätzlich, dass sich die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (VA) richtet ( Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 8 ). Randnummer 33 Ohne Belang für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist es, wenn die Behörde – wie hier – den Widerspruch wegen aus ihrer Sicht fehlenden Verwaltungsaktes als unzulässig verworfen hat, jedenfalls dann, wenn dies – wie hier – unzutreffend erfolgt ist, und die Behörde eigentlich eine Entscheidung in der Sache hätte treffen müssen. Die Klage ist dann nicht schon
halb unzulässig, weil die Behörde den Widerspruch als unzulässig angesehen hat. Die Gegenansicht (etwa Burkiczak , „ Setzt eine zulässige Anfechtungsklage einen zulässigen Widerspruch voraus ?“ SGb 2016, 189, 193, dort auch mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand ) berücksichtigt aus Sicht
Senats nicht ausreichend, dass dem Argument der Prozessökonomie in Fällen, in denen die Behörde den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, wegen
bereits eingetretenen Zeitablaufs höheres Gewicht zukommt. Zudem hat die Behörde gem. § 78 SGG die Möglichkeit zur Selbstkorrektur gehabt. Die Doppelfunktionalität
Vorverfahrens als Selbstkorrektur der Verwaltung und Prozessvoraussetzung ist damit erschöpft. Einem ggf. (hier jedoch nicht) durch aufwändige Nachermittlungen bei Gericht, und nicht bei der hierfür eigentlich zunächst zuständigen Behörde, entstehenden höheren Ermittlungsaufwand kann durch Anwendung
4 SGG, der Auferlegung der durch notwendige Nachermittlungen entstandenen Kosten, oder in besonderen Fällen
5 SGG, die Zurückverweisung an die Behörde wegen erheblicher erforderlicher Nachermittlungen, begegnet werden. Randnummer 34
bisherigen Bewilligungsbescheids entschieden hat. Der Zuschlag nach § 78a SGB VI ist lediglich ein Berechnungselement
Verfügungssatzes über die Rentenhöhe. Randnummer 35 In einem Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage
zutreffenden Sachverhalts und
für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen ( BSG , Urteil vom
Satz 1 SGB X): Er stellte – wie nach der ständigen Rechtsprechung
BSG ( vgl BSGE 46, 236, 237 mwN; BSG, Urteil vom
Rechts der Klägerin auf Witwenrente, für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 neu fest und hob den vorherigen Bescheid auf. Dies ergibt sich aus dem Verfügungssatz
Bescheides, demzufolge der bisherige Bescheid „hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2012“ aufgehoben wurde. Randnummer 37 Die Berücksichtigung (oder – wie hier – Nichtberücksichtigung) eines Zuschlags gem. § 78a SGB VI zu den persönlichen Entgeltpunkten ist bei der Bewilligung der Witwenrente ein (Berechnungs-) Element. Es ist Teil
sich aus mehreren Faktoren zusammengesetzten Verfügungssatzes zur Rentenhöhe. Dieser ist lediglich in Bezug auf verschiedene Zeitabschnitte unterscheid- und aufteilbar. Er ist innerhalb der Zeitabschnitte nicht weiter aufteilbar, da die Faktoren lediglich Berechnungselemente eines einheitlichen Streitgegenstandes der Höhe der Witwenrente sind. ( vgl. zu entsprechenden Konstellationen in der Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil v. 9. Dezember 2004, B 7 AL 24/04 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 6. August 2008 – L 8 R 73/07, juris, Rn. 13 ). Der Klägerin kann
halb aber auch nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe in dem Rentenbescheid vom 6. September 2022, in dem die Höhe der Rente neu berechnet und festgestellt wurde, über ein einzelnes Berechnungselement noch nicht entschieden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte dieses Berechnungselement bewusst oder unabsichtlich unberücksichtigt gelassen hat. Randnummer 38 Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten zu einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zu Rentenanpassungsmitteilungen. Die von der Beklagten in der Berufungserwiderung zitierten Urteile
Bayerischen Landesozialgerichts betreffen Rentenanpassungsmitteilungen bzw. deren begrenzten Regelungsgehalt, der sich in einer zukunftsgerichteten Änderung der wertmäßigen Bestimmung
Rentenrechts nach Änderung der Bemessungsgrundlage bzw.
aktuellen Rentenwerts erschöpft ( Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom
BSG ), und damit nicht den hiesigen Fall. Diese Grundsätze sind auf den hier streitigen Bescheid vom
Rechtsschutzbedürfnisses für die beiden letztlich auf dasselbe Ziel gerichteten Verfahren nicht mehr. Randnummer 40
Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2022 ist – soweit er angefochten wurde – rechtswidrig und verletzt die Klägerin
halb insoweit in deren Rechten. Die Beklagte hat bei der in diesem Bescheid vorgenommenen Neuberechnung der großen Witwenrente für den Zeitraum ab dem
SGB VI in
sen ursprünglicher und vorliegend anzuwendenden Fassung. Randnummer 43 a) Der Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Streitig ist allein im Rahmen der Rentenhöhenberechnung, ob der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gem. § 78a SGB VI zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Witwenrente errechnet sich gem. der Rentenformel (§ 64 SGB VI) als Produkt aus Randnummer 44 1. den unter Berücksichtigung
Zugangsfaktors, der gem. § 77 SGB VI im Regelfall vom Alter
Versicherten bei Rentenbeginn oder wie im Falle einer Witwenrente bei Tod abhängt, ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (dazu näher gleich), Randnummer 45
sen Einführung im Ausgangspunkt in § 78a SGB VI geregelt (für Waisenrenten in § 78 SGB VI). Die Höhe
Zuschlags an Entgeltpunkten hängt gemäß § 78a SGB VI von der Dauer der Kindererziehung der Witwe ab. Der Zuschlag hängt nicht von dem Versicherungsleben
Verstorbenen ab. Dies unterscheidet die Regelungsmechanik von der gesetzlichen Betrachtung bei Waisenrenten. Die „Kinderkomponente“
SGB VI bei Witwenrenten ist und war als die Kindererziehung privilegierender Ausgleich für die Verringerung
Rentenartfaktors für die Witwen- und Witwerrente von 60 auf 55 v.H. (s.o.) ab dem Jahre 2002 gedacht ( BT-Drs. 14/6044, S. 5.; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
halb ausgeschlossen, weil eine sogenannte „Altehe“ vorläge. Da die oben geschilderte Verringerung
Rentenartfaktors von 60 auf 55 v.H. im Falle einer „Altehe“ nicht vorgenommen wird (§§ 255 Abs. 1, 265 Abs. 7 SGB VI), ist der Zuschlag
2 SGB VI in der bis Ende 2012 gültigen Fassung vom
Versicherungsfalls im März 2009 geltenden Recht für die Bemessung der Witwenrente zu berücksichtigen. Randnummer 51 Maßgeblich ist aufgrund der Regelung
SGB VI der Rechtszustand zum Zeitpunkt
Versterbens
Ehegatten („Rentenbeginn-Prinzip“). Nach der Vorschrift werden aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, wenn der Anspruch auf Leistung der Rente bereits vor dem Zeitpunkt der Rechtsänderung bestand, soweit nicht in den folgenden – hier jedoch nicht einschlägigen – Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Nach § 306 SGB VI hat somit eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte für die gesamte Bezugszeit der Rente keine Auswirkungen, soweit der Gesetzgeber eine solche nicht ausdrücklich als Ausnahme vom „Rentenbeginn-Prinzip“ für Bestandsrenten anordnet. Für den durch Art. 4 Nr. 4 Buchst.
Vierten Gesetzes zur Änderung
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (v.
Die Gesetzesnovelle hatte hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit
Personenkreises
4 SGB VI nur deklaratorische, und keine konstitutive Wirkung. Randnummer 52 Die Gesetzesneufassung zum 1. Januar 2012 stellte
halb insoweit keine „Änderung rentenrechtlicher Vorschriften“ im Sinne von § 306 SGB VI dar. Schon der ursprüngliche Witwenrentenbescheid war aufgrund der Nichtberücksichtigung
Zuschlags zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Dieser Fall ist wie die Aufhebung bereits ursprünglich rechtswidriger Bescheide im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X von § 306 SGB VI nicht erfasst (siehe zum Ganzen: Udo Diel in: Hauck/Noftz SGB VI,
Versicherungsfalls im März 2009 geltenden Recht für die Bemessung der Witwenrente zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf den Zuschlag. Denn § 78a SGB VI war bereits in seiner zum Zeitpunkt
Todes
Ehemannes der Klägerin geltenden Fassung dahingehend auszulegen, dass die Zugehörigkeit einer Person – wie der Klägerin – zum Personenkreis
4 SGB VI allein der Annahme von „Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind“ im Sinne
1 S. 2 SGB VI nicht entgegenstand. Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht
Senats aus verfassungsrechtlichen Gründen aus dem Gleichheitssatz
1 S. 2 SGB VI stellt auf die Zuordnung der Zeiten wegen Kindererziehung im eigenen Versorgungssystem der Witwe oder
Witwers ab. Die Regelung schließt die Zeiten als Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI ebenso ein, wie die Zuschläge zu den Ruhegehältern wegen Kindererziehung in den beamtenrechtlichen Versorgungsgesetzen. Randnummer 55
Nach dieser würden während der Kindererziehung verbeamtete Witwen – wie die Klägerin – ausgeschlossen und gegenüber während dieser Zeit nicht verbeamteten Witwen benachteiligt (dazu (a)). Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund (dazu (b)). Die vom Senat gefundene Auslegung von § 78a SGB VI in seiner ursprünglichen Form führt dazu, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt. Randnummer 56 (a) Nach dem von der Beklagten vertretenen Verständnis
SGB VI hätte der Zuschlag für die Erziehung von Kindern der Klägerin im Zeitpunkt
Versicherungsfalles im Jahre 2009 und bis zur Änderung der Vorschrift zum 1. Januar 2012 nicht zugestanden. § 78a SGB VI lautete in seiner ursprünglichen, durch Art. 1
Altersvermögensergänzungsgesetzes vom
Versterbens
Ehegatten der Klägerin im März 2009 und der Bewilligung der großen Witwenrente mit Bescheid vom
Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Randnummer 59
dritten Lebensjahres
Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt
Todes an der Vollendung
dritten Lebensjahres
Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt
Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn
Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum Personenkreis
4 gehören (Satz 4). Randnummer 60 Die schon in der Ursprungsfassung der Norm in Abs. 1 Satz 2 erwähnten „Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ sind in § 57 SGB VI normiert.
sen seit Einführung
SGB VI nicht geänderter Satz 1 lautet: Randnummer 61 § 57 Berücksichtigungszeiten Randnummer 62 Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu
sen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Randnummer 63 Was Kindererziehungszeiten sind, welchem Elternteil sie zuzuordnen sind und unter welchen Voraussetzungen sie nicht anrechenbar sind, ist in § 56 SGB VI normiert. In der vom
sen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet , wenn Randnummer 66
Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. Randnummer 70
Verweises auf § 5 Abs. 1 SGB VI, würde die von § 56 Abs. 4 SGB VI betroffene verbeamtete Klägerin gegenüber einer im Versorgungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung abgesicherten Person wesentlich ungleich bei der Höhe der Witwenrente behandelt, da sie aufgrund der Bezugnahme
4 SGB VI auf § 5 Abs. 1 SGB VI nicht in den Genuss
Zuschlags zu den Entgeltpunkten käme. Randnummer 81 (b) Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung lag nicht vor. Randnummer 82 Entgegen der Auffassung
Sozialgerichts liegt stets eine Doppelberücksichtigung vor, wenn die Erziehungszeiten der Kinder bei der Witwe Berücksichtigung finden. Daher kann dieses Argument nicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden. § 78a SGB VI sieht eine Doppelberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durchaus vor. Diese ist jedoch vom Gesetzgeber gewollt. Sie ist auch in der seit 2012 geltenden Fassung in § 78a SGB VI enthalten und gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob ein „rein rentenrechtlicher“ oder ein Fall mit beamtenrechtlichem Bezug vorliegt. Randnummer 83 Der Ausschluss einer noch weitergehenden Versorgung nach § 78a Abs. 3 SGB VI neuer Fassung kann sich lediglich auf die Fälle beziehen, in denen bei Witwengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits ein Zuschuss wegen Kindererziehung berücksichtigt wird. Randnummer 84 Entgegen der Auffassung
Sozialgerichts spricht die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der eigenen Altersversorgung der Klägerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht gegen die Berücksichtigung im Rahmen der Witwenrente. Es handelt sich um keine Doppelversorgung, zumindest nicht um eine solche, die nicht in allen Fällen
Randnummer 85 Die vom Sozialgericht angenommene „Doppelversorgung“ beim gleichzeitigen Bezug einer (beamtenrechtlichen) Altersversorgung neben einer Witwenrente hat
halb nichts mit dem hier streitigen Zuschlag nach § 78a SGB VI zu tun, sondern besteht immer, und immer auch in rein rentenrechtlichen Fällen ohne beamtenrechtlichen Bezug. Denn die Besonderheit
„Kinderkomponenten-Zuschlags“
SGB VI besteht gerade darin, dass er aufgrund einer eigenen Tätigkeit der Kindererziehung bei der Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. Sie werden zu den „fremden“ persönlichen Entgeltpunkten
verstorbenen Ehegatten hinzugerechnet, die dieser im Laufe seiner Erwerbsbiographie erworben hat. Wenn dann die Witwenrente beziehende Witwe später eine eigene Altersversorgung bezieht, werden die Kindererziehungszeiten immer und immer ein weiteres Mal berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob die eigene Altersversorgung aus gesetzlicher Rentenversicherung erfolgt (dann wird die Kindererziehung über §§ 56 und 70 SGB VI in Form der Berücksichtigung als Entgeltpunkte berücksichtigt), oder wie im vorliegenden Fall aus einem eigenen Beamtenverhältnis heraus (wie es der Dienstherr der Klägerin für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei den späteren Versorgungsbezügen bestätigt hat). Diese „Doppelberücksichtigung“ von Kindererziehungszeiten sowohl beim gleichzeitigen Bezug einer auf „fremder“ Versicherung beruhenden Witwenrente als auch einer eigenen gesetzlichen Renten- oder beamtenrechtlichen Versorgung gilt also für jede Witwenrente und hat ihren Grund in deren Natur als Rente aus einer fremden Versicherung, bei deren Berechnung eigene Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Sie ist offensichtlich vom Gesetzgeber gewollt – und sollte noch nie (auch nicht von § 78a Abs. 3 SGB VI neuer Fassung) ausgeschlossen werden. Randnummer 86 Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und ausgeschlossene Doppelversorgung läge vor, wenn der verstorbene Versicherte (der Ehegatte der Klägerin) neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben hätte und die kindererziehende Witwe (die Klägerin)
halb eine Hinterbliebenenversorgung aus der beamtenrechtlichen Versorgung
verstorbenen Versicherten erhielte, bei deren Berechnung die Kindererziehung ebenfalls berücksichtigt würden. So wird nach § 59
Gesetzes
Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012, ähnlich wie nach dem hier streitigen § 78a SGB VI, ein das Witwengeld erhöhender Kinderzuschlag gewährt. Dann bestünde nach § 78a Absatz 3 SGB VI trotz der der Klägerin nach dem SGB VI zuzuordnenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kein Anspruch auf den hier streitigen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente nach dem SGB VI, da dann eine dem Zuschlag gleichwertige Leistung aus der Versorgung
verstorbenen Versicherten nach beamtenrechtlichen Vorschriften erbracht würde. Diese Konstellation wird auch auf dem Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung - Literatursystem - §§ 76 - 100 - § 78a SGB VI: Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten, dort ganz am Ende) zutreffend als Beispiel für die von Abs. 3 ausgeschlossene Doppelversorgung genannt. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, da der verstorbene Ehegatte der Klägerin kein Beamter war und die Klägerin kein Witwengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhält. Randnummer 87
Mit § 78a Abs. 2 S. 4 SGB VI in der damals geltenden Fassung („ Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum Personenkreis
4 gehören. “) wollte der Gesetzgeber offensichtlich eine besondere, auf den Personenkreis
4 zugeschnittene Regelung treffen. Diese Regelung in Abs. 2 aber wäre – zumindest in der von der Beklagten vorgenommenen Lesart
1 S. 2 SGB VI – überflüssig gewesen, da sie keinerlei eigenen Anwendungsbereich gehabt hätte. Denn der Personenkreis
4 SGB VI wäre ja – in der Lesart der Beklagten – etwa aufgrund seines Beamtenstatus‘ – über die oben dargestellte Normenkette der §§ 57, 56 und 5 SGB VI von vornherein von Zuschlägen nach § 78a SGB VI ausgeschlossen gewesen. § 78a Abs. 2 S. 4 SGB VI konnte also nur dann einen Anwendungsbereich haben, wenn Abs. 1 S. 2 der Norm nicht im Sinne der Beklagten, sondern – wie vom Senat für zutreffend gehalten – dergestalt ausgelegt wurde, dass eben die bloße Zugehörigkeit einer Person zum Personenkreis
4 SGB VI der Annahme von „Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind“ im Sinne
1 S. 2 SGB VI einen Hinweis darauf, dass der „normale“ (und für die Klägerin auch nach Auffassung
Senats geltende) „Kindererziehungs-Anrechnungsausschluss“
4 SGB VI im Rahmen etwa einer eigenen Altersrente für den „Kinderkomponenten-Zuschlag“ nach § 78a SGB VI schon von Anfang an nicht im Fokus
Gesetzgebers stand. Denn der eigentliche Schwerpunkt der Regelung
1 S. 2 SGB VI lag von Anfang an darin, dass rentenrechtliche Zeiten aus zwei verschiedenen Versicherungsverläufen für die Berechnung ein und derselben Rente Berücksichtigung finden, nämlich die „normalen“ („fremden“) Entgeltpunkte
versicherten Verstorbenen aus
sen Versicherungsverlauf (etwa aufgrund von „normalen“ Beitragszeiten) und die „eigenen“ der Witwe aus deren Kindererziehung (siehe dazu schon oben). Ob es jedoch tatsächlich eigene Kindererziehungszeiten der Witwe sind, mit anderen Worten: ob ihr diese zuzuordnen sind, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Für solche Fälle sieht das Gesetz das Instrumentarium
2 SGB VI vor, wo – recht detailliert – geregelt ist, welchem Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. In dem Verweis auf dieses Regelwerk ist der eigentliche Hauptzweck
1 S. 2 SGB VI zu sehen. Die dortige Betonung, dass die Zeiten für die Berechnung
Zuschlags entscheidend sind, die „der Witwe oder dem Witwer zugeordnet“ sind, nimmt erkennbar auf das Regelungsgefüge und den Wortlaut (nur)
2 SGB VI („Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der…“) Bezug. Wenn auch schon die ursprüngliche Fassung
1 S. 2 SGB VI den gesamten § 56 SGB VI, also insbesondere auch
sen „Anrechnungs-Ausschlussnorm“ in Abs. 4 in Bezug hätte nehmen sollen, hätte es bereits sprachlich nähergelegen, nicht von „zugeordneten“, sondern von „angerechneten“ Zeiten zu sprechen. Randnummer 89
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
Absatzes 2 aufgehoben und Absatz 3 angefügt, so dass die Norm in der vom
Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Randnummer 93
halb nicht angerechnet werden, weil Randnummer 94 1. die Voraussetzungen
die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder Randnummer 96 3. sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind. Randnummer 97
dritten Lebensjahres
Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt
Todes an der Vollendung
dritten Lebensjahres
Kindes fehlt. 2Sterben Versicherte vor der Geburt
Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn
Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt. Randnummer 98
zum 1. Januar 2012 eingeführten § 78a Abs. 1a SGB VI (siehe oben) ist gemein, dass sie Fälle betreffen, in denen zwar Kinder erzogen wurden, gleichwohl aber (etwa aufgrund der von der Beklagten vertretenen Lesart der bis dahin geltenden Normfassung in Verbindung mit § 56 Abs. 4 SGB VI) keine Berücksichtigungszeiten angerechnet wurden. Diese Auslegung hat die Gesetzgebung selbst als Mangel wahrgenommen und
halb den Absatz 1a mit Wirkung vom
Vierten Gesetzes zur Änderung
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
Zuschlags bisher auf die Anrechenbarkeit von Berücksichtigungszeiten abgestellt. Da das Regelungsziel von § 78a jedoch darin besteht, die Absenkung
Versorgungssatzes der Witwen- beziehungsweise Witwerrente von 60 auf 55 Prozent zu kompensieren, wenn Kinder erzogen wurden, verfehlt die Vorschrift in den Fällen ihr Ziel, in denen zwar Kinder erzogen wurden, aus anderen Gründen aber gleichwohl keine Berücksichtigungszeiten anzurechnen sind – und damit derzeit auch kein Zuschlag gewährt wird. Mit der Einfügung
neuen Absatzes 1a wird diesem Mangel abgeholfen. “ Randnummer 101 Zudem hieß es in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) – einleitend zu den für § 78a SGB VI beabsichtigten Änderungen: Randnummer 102 „ Mit den Ergänzungen in § 78a soll das Regelungsziel dieser Vorschrift zielgenauer als bisher zum Ausdruck gebracht werden .“ Randnummer 103 Schon dieser Satz zeigt, dass der Gesetzgeber selbst von keiner – konstitutiv wirkenden – materiellen Änderung der Rechtslage ausging, sondern diese Änderung lediglich klarstellender Natur sein sollte. Das Regelungsziel sollte nicht geändert, sondern nur zielgenauer zum Ausdruck gebracht werden. Randnummer 104 e) Die übrigen Voraussetzungen
Zuschlags nach § 78a SGB VI lagen unstreitig vor; entgegenstehende Anhaltspunkte wurden weder vorgetragen noch waren sie sonst ersichtlich. Randnummer 105 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 106 5) Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Auslegung von § 78a SGB VI in seiner ursprünglichen, bis Ende 2011 geltenden Fassung grundsätzliche Bedeutung hat und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Aufgrund möglicher Zugunstenverfahren auch für Altfälle hat die vom Senat entschiedene Rechtsfrage trotz
zeitlichen Abstands zur Neuregelung
SGB VI im Jahr 2012 eine erhebliche verbleibende Breitenwirkung für die Witwen- und Witwerversorgung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001614938
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.