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LG Kiel 6. Zivilkammer 6 O 274/23 Urteil Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Aus

Verfahrensgang anhängig Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 5 U 132/24 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorl

BDSG, 3. Auflage 2021,

Art. 15Rn. 32; Schmidt-Wudy, in: Beck

OK Datenschutzrecht, 49. Edition, Stand: 01.08.2024,

Art. 15Rn.

81 f.; Franck, in: Gola/Heckmann,

BDSG, 3. Auflage 2022,

Art. 15Rn.

20). Randnummer 78

  1. b)Soweit ein Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestand, ist er infolge Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte ist dem klägerischen Auskunftsersuchen jedenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2024 (Anlage B8) nachgekommen. In diesem Schreiben erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft in Form einer Instruktion unter Nutzung eines Selbstbedienungstools zur Einsichtnahme der von ihm bei der Beklagten gespeicherten Daten und deren Verwendung. Hierbei stellte die Beklagte klar, dass sie keine von Drittunternehmen weitergeleiteten Daten des Klägers verarbeite, da der Kläger nicht in eine entsprechende Datenverarbeitung über die Einstellung "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" eingewilligt habe (Anlage B8). Diesen Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten. Randnummer 79 Zudem kann der Kläger über die von der Beklagten zur Verfügung gestellten "Self-Service"-Tools jederzeit ohne Weiteres selbst auf die von ihm begehrten Informationen zugreifen. Dem Kläger ist es zuzumuten, auf der Webseite der Beklagten die Seite "Einstellungen und Privatsphäre" aufzusuchen, um dort die von der Beklagten über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen. Dabei genügt die Beklagte den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO an eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Information. Insbesondere findet die Aufklärung über die Verwendung der Daten in verständlicher Sprache statt, wie es nach Inaugenscheinnahme der Seite "Einstellungen und Privatsphäre" zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO feststeht. Randnummer 80 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung bzw. Anonymisierung der im Antrag zu Ziffer 2) genannten personenbezogenen Daten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit.
  2. d)DSGVO. Randnummer 81
  3. a)Nach Art. 17 Abs. 1 lit.
  4. d)DSGVO hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Maßgeblich ist die gegenwärtige Rechtswidrigkeit der Verarbeitung. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit.
  5. d)DSGVO bestimmt sich dabei vor allem auf der Grundlage und am Maßstab von Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO. Eine Unrechtmäßigkeit liegt nicht nur vor, wenn es am Vorliegen eines Rechtmäßigkeitsgrundes im Sinne von Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO fehlt, sondern darüber hinaus auch dann, wenn die Verarbeitung aus anderen Gründen gegen die DSGVO verstößt (vgl. Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Auflage 2024,

Art. 17Rn.

28; Paal, in: Paal/Pauly,

BDSG, 3. Auflage 2021,

Art. 17Rn. 26; Worms, in: Beck

OK Datenschutzrecht, 49. Edition, Stand: 01.08.2024,

Art. 17Rn.

43). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine der in der Anlage K2 aufgeführten Webseiten von Drittanbietern besucht hat. Ebenfalls kann offenbleiben, ob Art. 17 Abs. 1 DSGVO als Minus zum Recht auf Löschung ein Recht auf Anonymisierung gewährt. Randnummer 82

  1. b)Jedenfalls hat die Beklagte keine personenbezogenen Daten des Klägers im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit.
  2. d)DSGVO unrechtmäßig verarbeitet. Die Beklagte hat bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers nicht gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Randnummer 83
  3. aa)So hat die Beklagte keine von Drittunternehmern – insbesondere über die xxx – weitergeleiteten personenbezogenen Daten des Klägers gespeichert, weil der Kläger die hierfür erforderliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.
  4. a)DSGVO nicht erteilt hat. Randnummer 84

(1)Der Kläger hat schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte über ihn betreffende von Drittunternehmen weitergeleitete personenbezogene Daten verfügt, die gelöscht oder anonymisiert werden könnten. Der Kläger nutzt das soziale Netzwerk der Beklagten freiwillig und unter Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen (Anlage B2) und der Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) der Beklagten. Wie die Beklagte detailliert ausgeführt hat, verarbeitet sie keine von Drittunternehmen stammenden Daten des Klägers, da der Kläger nicht in eine entsprechende Datenverarbeitung über die Einstellung "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" eingewilligt hat. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte – unter Verstoß gegen ihre eigene Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) – von Drittunternehmern übermittelte Informationen ohne Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO speichert. Randnummer 85 Erst recht hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass Drittunternehmen sensible personenbezogene Daten, insbesondere solche im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, an die Beklagte weitergeleitet hätten. Nach den Nutzungsbedingungen für die Business Tools (Anlage B5) sind die Drittunternehmen, die xxx nutzen, verpflichtet, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderliche Einwilligung von den Besuchern der Webseite einzuholen. Die Business Tool-Nutzungsbedingungen untersagen den Drittunternehmen ausdrücklich das Teilen von sensiblen Daten an die Beklagte über Tools wie die streitgegenständlichen Business Tools. Hierzu hat die Beklagte detailliert vorgetragen. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten. Randnummer 86
(2)Selbst wenn die Beklagte über von Drittunternehmen stammende personenbezogene Daten des Klägers verfügte, wäre der Kläger nicht darauf angewiesen, dass die Beklagte diese Daten löscht oder anonymisiert. Der Kläger könnte die mit seinem Konto verknüpften und von Drittunternehmen geteilten Informationen über die Einstellung "xxx" von seinem Konto trennen, was zur Folge hätte, dass künftige von Drittunternehmen geteilten Informationen nicht mehr in seinem Facebook-Konto gespeichert würden. Darüber hinaus stünde es dem Kläger frei, frühere von Drittunternehmen geteilte Aktivitäten zu löschen. Dem Kläger bleibt es zudem unbenommen, seinen xxx zu löschen oder das werbefreie Abonnement zu nutzen. Randnummer 87
  1. bb)Schließlich verstößt die Beklagte nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, soweit sie personenbezogene Daten des Klägers aus der Europäischen Union in Drittstaaten, namentlich die xxx, übermittelt. Die entsprechende Datenübermittlung ist von der Einwilligung des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.
  2. a)DSGVO gedeckt. Durch seine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen (Anlage B2) und der Datenschutzrichtlinie (Anlage K1) der Beklagten hat der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.
  3. a)DSGVO in die Datenübermittlung in Drittstaaten gemäß den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie eingewilligt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Randnummer 88 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den xxx nicht um einen "unsicheren Drittstaat", sondern um einen Staat, der jedenfalls seit dem 10.07.2023 gemäß Art. 45 DSGVO ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Dabei kann dahinstehen, ob die Datenübermittlung der Beklagten aus der Europäischen Union in die xxx vom 25.05.2018 bis zum 09.07.2023 mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020 (Az. C-311/18 – Schrems II) rechtswidrig war. Wie dargelegt, kommt es für die Unrechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit.
  4. d)DSGVO allein auf die gegenwärtige Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung an. Jedenfalls seit die Europäische Kommission am 10.07.2023 den Angemessenheitsbeschluss für das "EU-US Data Privacy Framework" gemäß Art. 45 DSGVO angenommen hat, ist die Datenübermittlung der Beklagten aus der Europäischen Union in die USA rechtmäßig. Randnummer 89 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. Randnummer 90
  5. a)Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Aus dem Vortrag der Beklagten geht hervor, dass diese sich als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ansieht (s.o.). Allerdings sind die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllt. Randnummer 91
  6. aa)Es fehlt bereits an einem Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (s.o.). Randnummer 92
  7. bb)Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Eintritt des Schadens muss dabei im Sinne des § 287 ZPO als überwiegend wahrscheinlich dargetan werden (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 21. Auflage 2024, ZPO § 287 Rn. 7). Randnummer 93
(1)Die von der DSGVO verwandten Begriffe "immaterieller" und "materieller" Schaden sind unionsautonom auszulegen und setzen nach dem Wortlaut der Norm, der Systematik und dem Telos des Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO sowie der Art. 77 bis 84 DSGVO und nach den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 DSGVO einen über den schlichten Verstoß gegen die DSGVO hinausgehenden Schaden voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791 Rn. 134 ff.; OLG München, Verfügung vom 14.09.2023 – 14 U 3190/23 e, GRUR-RS 2023, 24733 Rn. 96 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, GRUR-RS 2023, 37546 Rn. 23 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 30.01.2024 – 4 U 1398/23, GRUR-RS 2024, 2997 Rn. 29 ff.; LG Kiel, Urteil vom 12.01.2023 – 6 O 154/22 , ZD 2023, 282 Rn. 50 ff.; LG Gießen, Urteil vom 03.11.2022 – 5 O 195/22, ZD 2023, 103 Rn. 18 f.). Auch wenn der Schadensbegriff im Lichte des Erwägungsgrundes 146 Satz 3 DSGVO weit zu verstehen ist, muss ein Schaden auch wirklich erlitten, d.h. spürbar und objektiv nachvollziehbar, sein. Ein solcher Schaden setzt zwar nicht voraus, dass der Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die aus dem Datenschutzverstoß folgenden Nachteile per se einen haftungsbegründenden Schaden darstellen; denn der EuGH führt explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, dass "eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 dieser Verordnung darstellen" (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50). Randnummer 94 Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (Az. C-456/22). Auch darin führt der EuGH aus, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen sei, den Nachweis erbringen müsse, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung reiche nämlich nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 21 ff.). Randnummer 95
(2)Hieran gemessen ist es dem Kläger nicht gelungen, einen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO hinreichend substantiiert darzulegen. Der Kläger benennt zwar als immaterielle Schadenspositionen Unwohlsein und Sorgen in Bezug auf einen potentiellen Missbrauch seiner Daten durch die Beklagte. Er habe das Gefühl, im Privatleben vollständig von der Beklagten überwacht zu werden, und fühle sich der Beklagten aufgrund von deren Marktmacht ausgeliefert. Randnummer 96 Das Gericht kann aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger unter derartigen Ängsten und Sorgen tatsächlich leidet. Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten ihn in seiner Lebensführung spürbar beeinträchtigt. So hat der Kläger ausgeführt, er habe sein xxx bislang nicht gelöscht, da er auf das Netzwerk nicht ganz verzichten wolle. Zudem nutze er weiterhin das kostenfreie Angebot von xxx mit personalisierter Werbung. Er habe sich gegen das werbefreie Abonnement entschieden, weil er die von der Beklagten angezeigte personalisierte Werbung nicht als störend empfinde. Durch dieses Nutzungsverhalten setzt sich der Kläger zu den von ihm vorgetragenen Sorgen und Ängsten in Widerspruch. Sollte der Kläger sich durch den Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten spürbar beeinträchtigt fühlen, so wäre zu erwarten, dass er sein xxx gelöscht oder das werbefreie Abonnement gewählt hätte. Randnummer 97 Darüber hinaus nutzt der Kläger neben xxx eine Vielzahl weiterer – teilweise ebenfalls registrierungspflichtiger – Online-Services. Bei der Nutzung des Internets gibt der Kläger unterschiedlichen Unternehmen eine Vielzahl personenbezogener Daten preis. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass der Kläger gerade den Umgang der Beklagten mit seinen personenbezogenen Daten als spürbare Beeinträchtigung empfindet. Randnummer 98 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass er durch die Aktivitäten der Beklagten einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten hätte, läge hierin noch kein Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Kontrollverlust betrifft als generelles Risiko der unrechtmäßigen Verarbeitung der Daten alle Personen gleichermaßen. Realisiert sich das generelle Risiko, dessen Eintritt durch die DSGVO verhindert werden soll, kommt es zwangsläufig zum Kontrollverlust. Daraus allein resultiert aber noch kein tatsächlicher Schaden im konkreten Einzelfall. Denn der Kontrollverlust in Form des unkontrollierten Abrufs der Daten ist die zwangsläufige und generelle Folge einer unrechtmäßigen bzw. unzureichend geschützten Datenverarbeitung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22, NZA 2024, 56 Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Rn. 136). Randnummer 99
  1. b)Aus den soeben dargestellten Gründen besteht in Ermangelung eines ersatzfähigen Schadens auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag. Randnummer 100
  2. c)Ein immaterieller Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 327, 327e, 327i BGB, weil der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat (s.o.). Randnummer 101
  3. d)Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (s.o.). Randnummer 102
  4. e)Aus denselben Gründen scheitert ein immaterieller Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund kann die Anwendbarkeit des nationalen Rechts neben der DSGVO dahingestellt bleiben. Randnummer 103 4. Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, jeweils i.V.m. § 257 BGB, da es in der Hauptsache bereits an einem Anspruch mangelt. Randnummer 104 5. Aus demselben Grund scheitert ein Zinsanspruch des Klägers aus § 291 BGB. III. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 106 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. IV. Randnummer 107 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3, 5 Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Randnummer 108 1. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 1) ist gemäß § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 500,00 € festzusetzen. Randnummer 109 Den Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche bestimmt das Gericht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen; er kann im Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert von 5.000,00 € erheblich abweichen.Dabei sind insbesondere das Interesse des Klägers und seine zu besorgende wirtschaftliche sowie persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind zudem die Stellung der Parteien sowie Art und Umfang der begehrten Handlung. Die Wertangaben in der Klageschrift sind für das Gericht nicht bindend; ihnen kommt aber, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, ein erhebliches Gewicht zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791 [1807 Rn. 258 f.] m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22, BeckRS 2023, 3092 Rn. 11). Randnummer 110 Der Wert des mit dem Antrag zu Ziffer 1) geltend gemachten Auskunftsanspruchs bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt. Dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. In Anbetracht dessen, dass es sich um einen Annexantrag im Zusammenhang mit Leistungsanträgen wegen behaupteter Rechtsverletzungen durch den Betreiber eines sozialen Netzwerks handelt, erachtet das Gericht insoweit einen Streitwert von 500,00 € als angemessen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 – 10 W 5/23, GRUR-RS 2023, 16073 Rn. 10 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 12). Randnummer 111 2. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 2) ist gemäß § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 500,00 € festzusetzen. Randnummer 112 Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 2) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der beantragten Löschung bzw. Anonymisierung. Dieses Interesse orientiert sich an einem entsprechenden Schadensersatzantrag, umfasst aber nur einen Bruchteil desselben. Vor dem Hintergrund, dass die betreffenden Daten nach dem Vortrag des Klägers bereits unbefugt verwendet worden sind, erachtet das Gericht für den Antrag zu Ziffer 2) einen Streitwert von 500,00 € als angemessen. Randnummer 113 3. Der Streitwert für den Antrag zu Ziffer 3) ist gemäß § 3 ZPO auf 5.000,00 € festzusetzen.Der Streitwert ergibt sich aus dem von dem Kläger begehrten (Mindest-)Schadensersatzbetrag, da insoweit keine offensichtlich übertriebene Einschätzung seitens des Klägers vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR 2023, 1791 [1807 Rn. 255] m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22, BeckRS 2023, 3092 Rn. 14). Randnummer 114 4. Der Antrag zu Ziffer 4) erhöht den Streitwert nicht, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Var. 4 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001616339

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