Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Ersatz von Mangelfolgeschäden gegen den Architekten Leitsatz Bei der Pflicht, die Beseitigung der als unwesentlich einzuordnenden Mängel zu betreuen, handelt es sich um die Nebenpflicht. Sie betrifft nicht die Herstellung des eigentlichen Architektenwerks. Das Bestehen dieser Betreuungspflichten stand der Abnahme der Hauptleistungen nicht entgegen. (Rn.63) Orientierungssatz 1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 634a BGB gilt nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks, sondern auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen wie etwa bei der Sanierung der Fassade, die einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommt (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 184/17). (Rn.50) 2. Bei vorbehaltloser Zahlung des restlichen Werklohns ist eine konkludente Abnahme anzunehmen (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2019 - I-16 U 140/18). (Rn.57) 3. Verletzt der Architekt die ihm obliegende Verpflichtung, den Bauherrn unverzüglich über Ursachen von Baumängeln und die daraus folgende Rechtslage, auch soweit seine eigene Haftung in Frage kommt, aufzuklären, begründet dies einen Schadensersatzanspruch mit der Folge, dass die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen als nicht eingetreten gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84). (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg, kein Datum verfügbar, 2 OH 6/18 Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 722.573,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 sowie weitere 6.026,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag in Höhe von 722.573,53 EUR hinausgehende Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin wegen der unzureichend verklebten Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, den nicht fachgerecht eingebauten Außenfensterbänken, einen nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade und dem nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss an der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Fassade der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… . in F… bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Flensburg, Az. 2 OH 6/18 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 742.573,53 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Ingenieur bzw. Architekt auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Planungs- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Sanierung der Außenfassade und der Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems an der Wohnungseigentumsanlage der Klägerin in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahr 2008 auf Grundlage des Angebots vom 23.06.2008 mit der ingenieurmäßigen Betreuung der Sanierung der Süd-West-, Süd- Ost- und Nord-West-Außenwände der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… in F…. Mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte die Klägerin die Firma Bauunternehmen H… L… u. Sohn GmbH & Co. KG aus H…. Randnummer 3 Die Fassadenarbeiten wurden im Jahr 2008 abgeschlossen. Eine Abnahme dieser Arbeiten erfolgte am 26.03.2009 anlässlich einer Bauausschusssitzung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei dieser Abnahme wurden verschiedene Mängel festgehalten. Zu diesen Mängeln gehörten unter anderem Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich der Fassade, die sich durch "hinterlaufendes Wasser am Kellerniedergang Haus …" zeigten. Der Beklagte erstellte seine Schlussrechnung, die von der Klägerin im Juni 2009 bezahlt wurde. Randnummer 4 Am 18.08.2010 wurde die Liquidation der Firma Bauunternehmen H… L… u. Sohn GmbH & Co. KG in Folge des Insolvenzverfahrens im Handelsregister eingetragen. Randnummer 5 Nach den vom Beklagten veranlassten Reparaturmaßnahmen an den Regenfallrohren stellte die Klägerin erneut eine Feuchtebelastung fest und zeigte diese dem Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2015 an. Randnummer 6 Die Klägerin beauftragte vorgerichtlich eine Untersuchung der Feuchtigkeit im Bereich des Wärme-Dämm-Verbundsystems. Dafür sind die folgenden Kosten entstanden: Randnummer 7 - A… L… N…1.457,75 EUR, Randnummer 8 - Firma R… Sachverständigenbüro für Bauwesen GmbH 472,03 EUR, 673,73 EUR und 210,43 EUR, Randnummer 9 - Firma S… 1.692,81 EUR, Randnummer 10 - M… S…-H… 1.088,37 EUR, Randnummer 11 - L… 168,34 EUR, Randnummer 12 - Firma C… Bauingenieure 5.431,65 EUR, Randnummer 13 - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 3.258,90 EUR, 203,53 EUR und 75,80 EUR, Randnummer 14 - Bauordnungsamt F…11,50 EUR, Randnummer 15 - Mauerer- und Fliesenlegermeister H… D… 113,05 EUR. Randnummer 16 Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 09.03.2018 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches vor dem Landgericht Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 geführt wurde. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. H… stellte fachtechnische Mängel wegen einer nicht ausreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, eines nicht fachgerechten Einbaus der Außenfensterbänke, einen nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade sowie einen nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss fest. Randnummer 17 Für die Herstellung und das Verschließen der erforderlichen Bauteilöffnungen sind der Klägerin die folgenden Kosten entstanden: Randnummer 18 - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 8.754,39 EUR, Randnummer 19 - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 1.156,20 EUR und 289,74 EUR, Randnummer 20 - Firma Bauunternehmen K… M… GmbH 5.220,00 EUR, 4.844,25 EUR und 2.351,06 EUR. Randnummer 21 Die Klägerin behauptet, der Leistungsinhalt der von dem beklagten übernommenen Pflichten ergebe sich aus seinem schriftlichen Angebot vom 23.06.2008 (Anlage K 6). Danach schulde der Beklagte insbesondere die Bauleitung, Bauüberwachung, Abnahmen und Durchführung von Zwischenprüfungen für z. B. die Vernadelung oder Verdübelung der Wärmedämmung. Randnummer 22 In Bezug auf die unzureichende Verklebung der Dämmplatten liege eine Pflichtverletzung in Form eines Bauüberwachungsfehlers des Beklagten vor. Die Einbaumängel an den Außenfensterbänken beruhten ebenfalls auf Pflichtverletzungen des Beklagten. Dieser habe keinerlei objektspezifische Detailausführungsplanung und keine darauf basierende Leistungsbeschreibung erstellt. Zu diesem Planungsfehler trete dann noch eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten in Form eines Bauüberwachungsfehlers hinzu, weil der Beklagte im Rahmen der übernommenen Bauüberwachung grundsätzlich zu überprüfen gehabt hätte, ob der Einbau der Fensterbänke herstellerkonform erfolgte. Die zu hohe Wasserdurchlässigkeit des Fugenmörtels der Riemchenklinkerfassade sei ebenfalls auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Denn dieser habe im Rahmen der vertraglich übernommenen Bau- bzw. Objektüberwachung nicht geprüft, ob bei der Ausführung der Arbeiten Schutzmaßnahmen gegen die Witterungsbedingungen ergriffen werden müssen. Darüber hinaus hätte der Beklagte bei der Abnahme der Werkleistungen die Wasserdurchlässigkeit des Fugenmörtels überprüfen müssen. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe schließlich darin, dass er im Zuge des vertraglich übernommenen Leistungsbildes der Ausführungsplanung keinen Dachanschluss geplant habe, der den anerkannten Regeln der Technik entspreche, sondern stattdessen eine Sonderkonstruktion gewählt habe, deren Schlagregendichtheit nicht nachgewiesen sei. Auch hier trete neben den Planungsfehler noch ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten als weitere Pflichtverletzung hinzu. Denn ihm hätte im Rahmen der Bauüberwachung auffallen müssen, dass der Dachanschluss nicht schlagregendicht hergestellt wurde. Randnummer 23 Sie beantragt, Randnummer 24 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 722.573,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 zu zahlen; Randnummer 25 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag in Höhe von 722.573,53 EUR hinausgehende Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin wegen der unzureichend verklebten Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, den nicht fachgerecht eingebauten Außenfensterbänken, dem Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade mit zu hoher Wasserdurchlässigkeit und dem nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss an der Süd-West-, Süd-Ost- und Nord-West-Fassade der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… F… bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen; Randnummer 26 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.026,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2022 zu zahlen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Er behauptet, eine Ausführungsplanung und Genehmigungsplanung sei nicht beauftragt worden. Ebenso sei das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel nicht im Auftragsumfang enthalten gewesen. Randnummer 30 Die von der Klägerin gerügten Mängel seien im selbständigen Beweisverfahren nicht festgestellt worden. Planungs- oder Bauüberwachungsfehler würden nicht vorliegen. Bei der Abnahme seien durch den Beklagten Mängel festgestellt und gegenüber dem ausführenden Unternehmen gerügt worden. Damit seien die Leistungen des Beklagten erfüllt worden. Randnummer 31 Er erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin räume in ihrer Klageschrift selbst ein, dass die Erkennbarkeit der Baumängel bereits 2009 gegeben gewesen sei. Dieser Umstand markiere den Beginn des Laufs der Verjährung. Im Übrigen würde der vom BGH aufgestellte Grundsatz nur so lange gelten, wie die ausführende Firma überhaupt willens und in der Lage war, die Mängel zu beseitigen. Hier sei es so, dass das Insolvenzverfahren 2010 zur Liquidation der ausführenden Firma führte und sich das Vertragsverhältnis zwischen der Firma L… und der Klägerin in ein Abwicklungsverhältnis umwandelte. Eine Überwachung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sei objektiv nicht mehr möglich gewesen, weil die wechselseitigen Erfüllungspflichten der Vertragsparteien erloschen waren. Randnummer 32 Schließlich sei dem Beklagten im August 2011 von der Hausverwaltung im Auftrag der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine weitere Tätigkeit seinerseits im Zusammenhang mit den Feuchteschäden nicht gewünscht sei. Dies habe der Beklagte in einem Schreiben an die Hausverwaltung vom 25. August 2011 bestätigt. Randnummer 33 Die vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten seien in diesem Verfahren nicht verwertbar, weil sie von einer GmbH erstattet wurden, obwohl das Gericht Herrn H… als Gutachter persönlich beauftragt hatte. Randnummer 34 Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Flensburg, Az. 2 OH 6/18 sind beigezogen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Dipl.-Ing. H… vom 11.04.2019, 11.12.2019, 31.07.2020 sowie 09.06.2021. Zudem hat er seine Ergebnisse in den mündlichen Verhandlungen vom 09.05.2022 und 21.06.2022 mündlichen erläutert. Entscheidungsgründe I. Randnummer 35 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Vorfinanzierung ihrer Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 685.100,00 € gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. 1. Randnummer 36 Die Parteien haben ein Vertrag über die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen geschlossen, deren Inhalt sich aus dem Schreiben vom 23.06.2008 (Anlage K 6) ergibt. Gegenstand des Auftrags war danach die Planung der Sanierungsmaßnahme sowie die Bauleitung und Bauüberwachung. 2. Randnummer 37 Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Denn der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. H… stellte in dem selbständigen Beweisverfahren fachtechnische Mängel wegen einer nicht ausreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten des Wärmedämmverbundsystems, eines nicht fachgerechten Einbaus der Außenfensterbänke, einen nicht ausreichend wasserundurchlässig hergestellten Fugenmörtel der Riemchenklinkerfassade sowie einen nicht schlagregendicht hergestellten Dachanschluss fest. Diese Mängel beruhen neben Ausführungsfehlern auf Planungs- und Bauüberwachungsfehlern des Beklagten. Randnummer 38 Ausweislich des Ausgangsgutachtens vom 11.04.2019 hätten "die Dämmstoffplatten aus Mineralfasern so verklebt werden müssen, dass eine Verklebung von mindestens 60% erreicht wird" (vgl. Seite 45 ff. des Gutachtens vom 11.04.2019). An keiner der vom Sachverständigen H... vorgenommenen Bauteilöffnungen ist eine solche Verklebung festzustellen gewesen. Diese lag lediglich im Bereich zwischen 5% bis 36% und damit unter den mindestens erforderlichen 60%. Die unzureichende Verklebung der Mineralfaserplatten wäre für den Beklagten im Rahmen der von ihm geschuldeten Bauüberwachung erkennbar gewesen (Protokoll des Termins vom 09.05.2022 in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Flensburg zum Aktenzeichen 2 OH 6/18 (dort Seite 5 f.)). Randnummer 39 Ein weiterer Mangel besteht in dem nicht fachgerechten Einbau der Außenfensterbänke. So hat der Sachverständige H... bei den von ihm untersuchten Fensterbänken festgestellt, dass diese mit diversen Fehlstellen verbaut wurden (Gutachten des Sachverständigen H... vom 11.04.2019 (Seite 38 unter Ziffer 5.5.10.15). Darüber hinaus steht bei diversen Fensterbänken das Bordprofil aus dem Wärmedämmverbundsystem heraus (3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H... vom 09.06.2021 (Seite 35 ff.)). Hierdurch kommt es zu einem Feuchtigkeitseintrag in die Fassade bzw. einer Durchfeuchtung des Wärmedämmverbundsystems. Randnummer 40 Diese beiden Mängel beruhen zunächst darauf, dass der Beklagte keinerlei objektspezifische Detailausführungsplanung und keine darauf basierende Leistungsbeschreibung erstellt hat (3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H... vom 09.06.2021, Seite 34 unter Ziffer 5.14.2.2). Zu diesem Planungsfehler tritt dann noch ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten hinzu, weil dieser im Rahmen der übernommenen Bauüberwachung grundsätzlich zu überprüfen gehabt hätte, ob der Einbau der Fensterbänke herstellerkonform erfolgte. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen (3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H... vom 09.06.2021, Seite 36 unter Ziffer 5.14.2.7). Randnummer 41 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens steht zudem fest, dass der Fugenmörtel nicht ausreichend wasserundurchlässig ist und es deshalb zu einem Feuchtigkeitseintrag in das Wärmedämmverbundsystem kommt. Die genaue Ursache dieses Mangels konnte bislang nicht abschließend ermittelt werden. Randnummer 42 Im Termin zur mündlichen Erläuterung der Sachverständigengutachten am 09.05.2022 hat der Sachverständige H... jedoch ausgeführt, dass der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Abnahme die Wasseraufnahmefähigkeit des Fugenmörtels prüfen muss. Hierzu kann er sich zweier zerstörungsfreien Verfahren bedienen, dem sogenannten Karstensen‘schen Prüfröhrchen oder der Frank’schen Wasserplatte. Da der Beklagte derartige Untersuchungen nicht durchführte, begründet dies einen weiteren Bauüberwachungsfehler des Beklagten. Randnummer 43 Ein weiterer Mangel besteht schließlich darin, dass der Dachanschluss vom Beklagten nicht schlagregendicht geplant und dementsprechend auch nicht schlagregendicht ausgeführt wurde (Seite 29 unter Ziffer 5.4.4.14 des Ausgangsgutachtens vom 11.04.2019). Im Termin am 21.06.2022 hat der Sachverständige H... hierzu noch einmal anschaulich dargelegt, dass der vorhandene Dachanschluss eine Sonderkonstruktion darstellt, die von einer Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht. Die Schlagregendichtheit ist für diese Sonderkonstruktion nicht nachgewiesen (2. Ergänzungsgutachten vom 31.07.2020 auf Seite 20 unter Ziffer 5.2.2.14). Randnummer 44 Die Beweisaufnahme ist auch verwertbar. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H... ist vom Gericht als Sachverständiger bestellt worden, hat die Beweisaufnahme selbst durchgeführt und seine Gutachten persönlich erstellt und unterzeichnet. Dass er sich zur internen Verwaltung einer eigenen Firma als juristischen Person bedient, ist unschädlich. 3. Randnummer 45 Bereits zur Beseitigung des Mangels wegen der unzureichenden Verklebung der Mineralfaserplatten sind sämtliche in der Anlage GA 5 zum Ausgangsgutachten vom 11.04.2019 aufgeführten Maßnahmen erforderlich, was der Sachverständige H... im Termin zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten am 21.06.2022 ausdrücklich bestätigt hat. Es kommt somit zur Ermittlung der Höhe des Kostenvorschusses nicht auf die weiter festgestellten Mängel an. Diese würden im Rahmen der Sanierung ohnehin beseitigt werden müssen. Randnummer 46 Es muss zunächst ein abgeplantes Baugerüst und ein Gerüstaufzug an den betroffenen Fassadenseiten sowie ein WC-, ein Umkleide- und ein Sozialcontainer aufgestellt werden. Sodann ist die vorhandene WDVS-Fassade inkl. Riemchenverkleidung, Verfugung, Mineralwolldämmung, Verdübelung usw. abzubrechen und zu entsorgen. Anschließend muss ein neues Wärmedämmverbundsystem an den drei betroffenen Fassadenseiten hergestellt werden, wobei die Außenfensterbänke nunmehr fachgerecht einzubauen sind. Der vorhandene Dachüberstand ist mit ausreichenden Tropfkanten und einem fachgerechten Anschluss an die Fassade zu ertüchtigen. Abschließend ist eine Bau- bzw. Schlussreinigung durchzuführen. Die damit verbundenen Kosten schätzte der Sachverständige H... in seinem Ausgangsgutachten zunächst auf insgesamt 527.000,00 EUR. Aufgrund der allgemeinen Baukostensteigerung teilte der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage im Termin am 21.06.2022 mit, dass sich die Kosten für die vorstehenden Maßnahmen um ca. 30% erhöht haben dürften und daher voraussichtlich 685.100,00 EUR betragen werden. Randnummer 47 Der Beklagte hatte im Termin am 21.06.2022 eingewandt, dass die unzureichende Verklebung der Mineralfaserplatten alternativ durch ein (günstigeres) Injektionsverfahren behoben werden könnte. Bei einem solchen Injektionsverfahren handelt es sich allerdings um eine von den anerkannten Regeln der Technik abweichende Sonderlösung, die für das streitgegenständliche Bauvorhaben ursprünglich auch nicht vorgesehen war. Hierauf wurde auch vom Sachverständigen H... im Termin am 21.06.2022 hingewiesen. Randnummer 48 Darüber hinaus ist es infolge der ebenfalls mangelhaften Fensterbänke, des wasserdurchlässigen Fugenmörtels und des nicht schlagregendichten Dachanschlusses bereits zur Durchfeuchtung des Wärmedämmverbundsystems gekommen. Dieses muss daher auch aus diesem Grund komplett ausgetauscht werden, um die Durchfeuchtung zu beseitigen. Das Injektionsverfahren könnte jedoch allenfalls den Mangel der nicht hinreichenden Verklebung der Mineralfaserplatten, nicht aber deren Durchfeuchtung aufgrund der weiteren Mängel besteigen. 4. Randnummer 49 Der Anspruch der Klägerin ist durchsetzbar. Er ist nicht verjährt. Denn der Beklagte kann sich aus Gründen der Sekundärhaftung nicht auf die am 12.08.2014 eingetretene Verjährung berufen. Randnummer 50 Gemäß § 634a BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken fünf Jahre. § 634 a BGB ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt die Frist aus § 634a BGB auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII ZR 184/17). So liegt es hier. Der Beklagte sollte als Ingenieur die Sanierung der Süd-West-, Süd- Ost- und Nord-West-Außenwände der Wohnungseigentumsanlage in der S… S… in F… planen und überwachen. Die Sanierung der Fassade kam einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich. Denn aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits war zu erwarten, dass etwaige Mängel der Sanierungsarbeiten erst spät erkennbar werden. Dies entspricht der typischen Risikolage, die der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. (Vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 182/10.) Randnummer 51 Die Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme des Bauwerkes zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB. Vorliegend begann der Fristlauf gemäß § 187 BGB am 13.08.2009. Denn durch Bezahlung der Schlussrechnung hat die Klägerin die Leistung des Beklagten am 12.08.2009 konkludent abgenommen.
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