← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat 6 UKl 3/25 Urteil Dringlichkeitsprüfung im einstweiligen Rechtsschutz; Ankündigung verbrauche

laG, wenn ein Verbraucherschutzverband nach der Ankündigung einer verbraucherschutzwidrigen Praktik mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Beginn des beanstandeten Verhaltens wartet.

Art. 79Rn.

10, 11). Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei dazu, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021,

Art. 79Rn. 16-17a; Eu

GH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist auch der EuGH der Ansicht, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einer besonderen Dringlichkeit bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Rs. C-465/93, NJW 1996, 1333). Randnummer 46 Der Senat ist der Auffassung, dass die vermutete Dringlichkeit für das klägerische Begehren im Sinne von § 12 UWG durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten widerlegt ist, da die Verfügungsklägerin durch die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten bereits längere Zeit vor dem Beginn des beanstandeten Verhaltens Kenntnis von demselben hatte (hierzu unter a.). Die Verfügungsbeklagte hat es trotz Kenntnis dieser eindeutigen Ankündigungen unterlassen, bis einen Monat nach Beginn der angekündigten Handlungen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Von einer Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher offenkundig nicht mehr auszugehen (hierzu unter b.). a. Randnummer 47 Sämtliche mit den Anträgen beanstandete Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten waren bereits Gegenstand ihrer Ankündigung vom 14.04.2025 und der nachfolgenden E-Mails an die Nutzer zwischen dem

  1. und 19.04.2024 und daher ab diesem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin bekannt. Randnummer 48 Es ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin von der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2025 Kenntnis hatte und im Verlauf der zweiten Aprilhälfte 2025 sowohl selbst als auch in Teilen des Vorstands In-App- und E-Mail-Benachrichtigungen zu der beanstandeten Datennutzung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassten die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft die nun von der Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Handlungen. Randnummer 49 Soweit die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Verfügungsklägerin auch heute noch nicht wisse, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle verwende, könnte dies bereits dafür sprechen, dass die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet sind, da eine Betrachtung nicht näher spezifizierter verbraucherschutzwidriger Praktiken kaum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach dem UKlaG sein kann. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin in den gestellten Anträgen zu erkennen gegeben, welches konkrete Verhalten der Verfügungsbeklagten sie beanstandet. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin allerdings trotz entsprechenden Hinweises des Senats vor der mündlichen Verhandlung, wann die einzelnen handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin tatsächlich von Ankündigungen der beanstandeten Datennutzungen Kenntnis erlangt hatten und welche Überlegungen und Entscheidungen seitens dieser Personen dazu führten, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits Anfang oder Mitte Mai 2025, sondern erst am 27.06.2025 beantragt wurde. Randnummer 50 Zu den Anträgen im Einzelnen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Ankündigungen mit der tatsächlich erfolgten Datennutzung: aa. Randnummer 51 Mit dem Antrag zu
  2. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Diensten F. und I. veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten nur auf Grundlage des berechtigten Interesses, also ohne Einwilligung, zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeite. Randnummer 52 Dieses Verhalten hat die Verfügungsbeklagte bereits am 14.04.2025 angekündigt, in dem sie darauf hinwies, dass sie damit beginnen werde, ihre KI-Modelle anhand von Informationen zu trainieren, die von Erwachsenen in M.-Produkten öffentlich geteilt werden. In dieser Ankündigung ist offensichtlich zu erkennen, dass es bei diesen Inhalten nicht nur um personenbezogene Daten der erwachsenen Nutzer selbst gehen wird, auf dessen Profil diese Informationen enthalten sind. Es ist offensichtlich, dass eine solche Ankündigung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten, sowie Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen wird, nämlich in dem Fällen, wenn solche Daten in öffentlichen (Bild-)Beiträgen oder öffentlichen Kommentaren auf den Profilen erwachsener Nutzer genannt oder auf veröffentlichten Bildern solcher Profile mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet werden. Die Verfügungsbeklagte hat sodann zwar offenbar in der Zeit vor Beginn der angekündigten Datenverarbeitung und teilweise in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen wie De-Identifizierung und Tokenisierung von Inhalten vorgenommen, um das Datenschutzniveau der beabsichtigten Datenverarbeitung zu erhöhen, jedoch bereits nach eigenem Vorbringen keineswegs wirksam ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten von nichtregistrierten Nutzern oder Kindern und Jugendlichen oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO in den Trainingsdatensätzen für ein KI-Modell oder in dem KI-Modell selbst enthalten sind. Schließlich teilt die Verfügungsbeklagte selbst mit (Schriftsatz vom 23.07.2025, Seite 28 und 35), dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das KI-Modell personenbezogene Daten über private Personen ausgeben könne, sondern nur die Wahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Wenn schon das KI-Modell solche Daten ausgeben kann, obwohl es laut Vortrag der Verfügungsbeklagten programmiertechnisch dazu angehalten ist, solche Daten nicht auszugeben, erscheint es dem Senat als gesichert, dass solche Daten im KI-Modell selbst und damit auch im Trainingsdatensatz enthalten sind. Dabei ist zu bedenken, dass bei Umprogrammierung des Ausgabe-Prompts des KI-Modells oder bei Auswertung des Lerndatensatzes mittels eines KI-Modells eine De-Identifizierung und Tokenisierung erwartbar durchaus ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung der sensiblen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO von nicht als Nutzer registrierten Personen, deren Daten ohne ihre Einwilligung von registrierten Nutzern auf Konten veröffentlicht wurden, grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt und kann nicht Gegenstand einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sein. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es allen Betroffenen anders als bei Suchmaschinen im Internet nicht möglich ist, herauszufinden, ob ihre Daten oder Abbildungen im Lerndatensatz der KI und damit ggf. auch im KI-Modell selbst rechtswidrig verwendet werden. Randnummer 53 Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit - worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies - durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit - gerade als Fachverband - bekannt. Randnummer 54 Auch die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegte E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 19.04.2025 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) belegt deutlich, dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen und die Verfügungsklägerin demnach positive Kenntnis davon hatte, dass die öffentlichen geteilten Informationen verwendet werden sollten und zwar auf der „Grundlage berechtigten Interesses“ und nicht etwa aufgrund einer Einwilligung. Die Nutzer wurden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so dass der Verfügungsklägerin klar sein musste, dass es sich nicht um eine „diffus kommunizierte“ Ankündigung handelte, sondern eine sehr konkret beabsichtigte Datenverarbeitung. Zwar wurde nicht der Ablauf der Datenverarbeitung im Detail dargestellt, jedoch ausführlich geschildert, welche Daten betroffen sein werden. Ebenso wurde dargestellt, dass diese KI-Modelle nicht nur auf F. oder I. genutzt werden würden, sondern in anderen Produkten der Verfügungsbeklagten. Randnummer 55 Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, den institutionellen Profilen auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten sei kein Widerspruch zur Datennutzung für KI-Zwecke möglich, weist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsklägerin deren Interessen nicht vertritt, sondern die der Verbraucher. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, es könnten auf solchen Profilen auch die Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden sein, die dann Gegenstand des KI-Trainings werden, dürfte dies grundsätzlich in Betracht kommen, ist jedoch zur Überzeugung des Senats ebenfalls von den Ankündigungen der Verfügungsbeklagten spätestens im April 2025 umfasst. So findet sich in der E-Mail vom 19.04.2025, welche die Verfügungsklägerin vorgelegt hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) kein Hinweis darauf, dass die Datenverarbeitung sich nicht auf die Daten von institutionellen Profilen beziehe. Dort heißt es: Randnummer 56 „Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind.“ Randnummer 57 Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Inhalte von institutionellen Profilen wie beispielsweise eines Kindergartens oder einer Gewerkschaft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den natürlichen Personen, die für die Registrierung und Pflege solcher Profile zuständig sind, um volljährige Nutzer handelt. Anders wäre es dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte in der E-Mail darauf hingewiesen hätte, dass sie nur die öffentlichen Informationen von Profilen „natürlicher Personen“ verwendet und tatsächlich wider Erwarten die Profile von Institutionen genutzt hätte. Die Verfügungsklägerin konnte - trotz grundsätzlichen Hinweises des Senats zur Frage der Dringlichkeit - nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchem Grund die zuständigen Personen bei der Verfügungsklägerin ursprünglich davon ausgegangen sein könnten, dass Inhalte institutioneller Profile nicht für das KI-Training verwendet werden würden und aufgrund welcher Tatsachen sich diese Annahme später geändert haben sollte. Randnummer 58 Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte benutze tatsächlich personenbezogene Daten ihrer Nutzer für das KI-Training, die sie von Werbepartnern erhalte, hat sie diese streitige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag ausdrücklich entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie technische Protokolldaten und personenbezogene Daten von Dritten, die über ihre Nutzer dort gesammelt und dann zur Verfügung gestellt würden, nicht zum KI-Training nutze, da diese für solche Zwecke ungeeignet seien (Seite 6, Rn. 13, Schriftsatz vom 23.07.2025). Dieser Vortrag ist für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend. Der grundsätzliche Hinweis der Verfügungsklägerin, eine solche Nutzung ergebe sich aus den Datenschutzrichtlinien (Seite 7 der Anlage ASt2) ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da sich aus diesen eine solche konkrete Nutzung personenbezogener Daten nicht ergibt. Auf Seite 130 von 149 des Ausdrucks der Datenschutzrichtlinie (Bl. 340 d.A.) ergibt sich nur die allgemeine Kategorie hinsichtlich der Herkunft sämtlicher möglicherweise verarbeiteten Daten. Es ist demnach nur der Hinweis für die Nutzer enthalten, dass die Verfügungsbeklagte ganz allgemein Informationen von Dritten über den Nutzer erhält und verarbeitet. Eine Aussage, dass die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder anderer Personen, die sie von Werbepartnern erhalten hat, tatsächlich für Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung ihrer KI-Technologien nutzt, ist hiermit ersichtlich nicht verbunden. bb. Randnummer 59 Mit dem Antrag zu
  3. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Diensten veröffentlichte personenbezogene Daten besonderer Kategorien ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeite. Wie bereits dargestellt, war eben dieses Verhalten von der Ankündigung vom 14.04.2025 offenkundig umfasst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte eine Ankündigung gemacht hätte, im Rahmen umfassender Datenverarbeitung solche Daten nicht verarbeiten zu wollen und dann entgegen dieser Ankündigung gehandelt hätte. cc. Randnummer 60 Mit dem Antrag zu
  4. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte nutze die auf F. und I. veröffentlichen Inhalte zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste, ohne dies in den AGB der Plattformen mit Stand vom 01.01.2025 vorzusehen. Auch diese inhaltliche Nutzung hatte die Verfügungsbeklagte bereits mit der Mitteilung vom 14.04.2025 und den nachfolgenden E-Mails im April 2025 angekündigt, da dort von „unseren KI-Modellen“ die Rede war und „KI bei M.“ erläutert wurde. Gerade für die Verfügungsklägerin als auf Online-Sachverhalte spezialisiertem Verbraucherschutzverband, war daher offenkundig erkennbar, dass es nicht nur um plattformintegrierte KI-Funktionen, sondern auch um die KI-Anwendung „L.“ der Verfügungsbeklagten, bzw. der M.-Unternehmensgruppe ging, welche senatsbekannt bereits seit 2023 auf dem Markt ist. Randnummer 61 Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin eine solche Nutzung nicht in ihren AGB vorsieht, bedeutet im Kern kein anderes Verhalten als das bereits mit den Anträgen zu
  5. und
  6. gerügte Verhalten. In den Anträgen zu
  7. und
  8. hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren schließlich nicht auf KI-Werkzeuge und -Dienste innerhalb der beiden Plattformen F. und I. beschränkt, sondern auf „Technologien der künstlichen Intelligenz“ der Verfügungsbeklagten allgemein erstreckt. Dies umfasst damit alle KI-Technologien und -Angebote der Verfügungsbeklagten. Indem die Verfügungsklägerin beanstandet, die Verfügungsbeklagte sehe in den AGB keine solche Nutzung vor, rügt sie erneut, dass die Nutzer zu einer solchen Verwendung keine Zustimmung erteilt hätten, diese Nutzung also nicht Vertragsbestandteil geworden sei. dd. Randnummer 62 Mit dem Antrag zu
  9. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte führe zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Technologien die Nutzerdaten der Plattformen F. und I. zusammen, gebe den Nutzern keine Wahl und hole keine Einwilligung in die Datennutzung ein. Auch die Ankündigung dieses beanstandeten Verhaltens erfolgte bereits am 14.04.2025, indem die Verfügungsbeklagte ankündigte, die öffentlichen Inhalte „auf M.-Produkten“ für „unsere KI-Modelle“ zu nutzen. Dies kann zur Überzeugung des Senats - zumindest aus Sicht eines Verbraucherschutzfachverbands - nicht so verstanden werden, dass die Daten von F. nur für eine F.-interne KI-Technologie und die Daten von I. nur für eine I.-interne KI-Technologie verwendet werden, sondern ließ eindeutig den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte eine plattformübergreifende Technologie „KI bei M.“ unter Nutzung der Daten sämtlicher M.-Produkte entwickelt, die dann in die einzelnen M.-Produkte eingebettet wird. Aus welchem Grund welche konkret handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin ein anderes Verständnis entwickelt haben sollten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargestellt. Randnummer 63 Auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa eine eingeschränktere Nutzung angekündigt hätte, z.B. beschränkt auf eine plattformspezifische KI-Anwendung, und dann in der Folge etwas darüber hinausgehende Datennutzung vorgenommen hat. b. Randnummer 64 Aus Sicht der Verfügungsklägerin lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.06.2025 nicht mehr die erforderliche Dringlichkeit vor. Sie hat nach Kenntnis der Ankündigung der beanstandeten verbraucherschutzwidrigen Praktiken so lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, dass eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht mehr gegeben ist. Randnummer 65 Im Rahmen der Betrachtung der - auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen - Dringlichkeit gibt es weder im deutschen noch im Europarecht die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, nach welchem nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Eilbedürftigkeit in dem Maße vorliegt, die prozessual im Verhältnis der Parteien den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die überwiegende Auffassung deutscher Obergerichte geht von einem Zeitraum von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme aus (vgl. Übersicht bei Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen,
  10. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.15b, 2.15c). Als Beginn der Dringlichkeitsfrist wird regelmäßig auf die sichere Kenntnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung und nicht erst auf die Rechtsverletzung selbst abgestellt (OLG München, Urteil vom 28.06.2012 - 29 U 539/12 - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 88/12, GRUR-RR 2014, 82). Das wäre zur Überzeugung des Senats hier der 14.04.2025 gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2025 nicht mehr von einer Dringlichkeit auszugehen wäre. Randnummer 66 Allerdings kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum als angemessen erachtet werden, wenn der Verfügungskläger triftige Gründe für ein längeres Zuwarten vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Solche triftigen Gründe aus Sicht ihrer handelnden Personen hat die Verfügungsklägerin trotz Hinweises des Senats nicht vorgebracht. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren - anders als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - so lange zugewartet hat, bis die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Verhalten am 27.05.2025 tatsächlich begann, konnte die Verfügungsklägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 nicht geben. Dies belegt eindrücklich, dass es der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Kenntnis des potentiellen Umfangs einer Datennutzung, auch wenn ihr die Details etwaiger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, sowie die technische Umsetzung damals wie heute nicht bekannt gewesen sein sollten, möglich gewesen wäre, ebenso wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, spätestens am 12.05.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu beantragen. Randnummer 67 Hierzu steht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 79 DSGVO nicht im Widerspruch. Es ist europarechtlich anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen müssen, um es Betroffenen zu ermöglichen, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini,
  11. Aufl. 2021,

Art. 79Rn. 16-17a; Eu

GH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Die Annahme einer Dringlichkeit liegt also insbesondere dann nahe, wenn die beanstandete Datenverarbeitung noch nicht begonnen hat. Randnummer 68 Das konkrete Verhalten der Verfügungsklägerin hat hier mutwillig dazu geführt, dass diese Voraussetzung für das Erfordernis einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung entfallen ist. Die Verfügungsklägerin hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur bis zu dem Tag des Beginns der von ihr beanstandeten rechtswidrigen Datenverarbeitung zugewartet, sondern danach sogar noch einen weiteren Monat verstreichen lassen. Selbst wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandete Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße die Rechte von Verbrauchern verletzt, hat das Verhalten der Verfügungsklägerin zu einer Verwirklichung dieser Rechtsverletzung beigetragen, indem sie es unterließ, rechtzeitig tätig zu werden. Randnummer 69 Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr, bzw. ihren Prozessbevollmächtigten sei erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 22.05.2025 klar geworden, welchen Umfang die Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte habe, rechtfertigt dies nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Verbraucher von einer Dringlichkeit auszugehen. Vielmehr verdeutlicht eben dieser Vortrag, und hierfür sprechen auch die Urteilsgründe des OLG Köln, dass dort bereits zu diesem Zeitpunkt einstweiliger Rechtsschutz im Umfang sämtlicher auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Technologien künstlicher Intelligenz zugunsten der Verbraucher geprüft werden konnte. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit dem Ergebnis der Prüfung durch das OLG Köln nicht einverstanden ist, lässt weder eine Dringlichkeit neu entstehen noch lässt es die Notwendigkeit erkennen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbraucher trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits erfolgten Datennutzung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen zu müssen. 2. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001616802

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.