gehend AG Ahrensburg, 30. Juli 2025, 62 M 404/25 Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 04.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 30.07.2025 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I.) Randnummer 1 Die Gläubiger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Randnummer 2
dem Landgericht Hamburg (Az.: …) hat Herr … mit seiner Klage gegen mehrere Beklagte obsiegt. In dem Urteil vom … ist Herr … als Kläger bezeichnet worden. Die Verurteilung hat auf Zahlung bzw. Herausgabe an den Kläger gelautet. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist Herr … gestorben. In den laufenden Rechtsstreit sind die Gläubiger eingetreten. In dem Urteil vom … (Az.: …) hat das Hanseatische Oberlandesgericht den verstorbenen Herrn … als Kläger zu 1) und die beiden Gläubiger als Kläger zu 2) und zu 3) bezeichnet. Die Berufung hat das Hanseatische Oberlandesgericht zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagten jeweils zur Zahlung nicht an den - verstorbenen - Kläger zu 1), sondern „an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen Kläger zu 1) (…) verurteilt werden.“ In den Urteilsgründen sind beide Gläubiger als Erben des Klägers zu 1) bezeichnet worden. Unter Nr. II 3.
lage der transmortalen Vollmacht nicht in Betracht. Zum einen sei die Ausfertigung der transmortalen Vollmacht nicht dem Gläubiger zu 2) erteilt worden. Zum anderen ändere die
lage der Vollmacht nichts daran, dass nicht klar erkennbar sei, an wen die titulierte Forderung auszuzahlen sei. Laut Tenor habe die Zahlung an die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erfolgen. Aus welchen Personen die ungeteilte Erbengemeinschaft bestehe oder durch welche Person diese vertreten werde, ergebe sich weder aus der Klausel noch aus dem Rubrum. Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils sei nicht der Erbengemeinschaft, sondern der Klagepartei erteilt worden. Den Gläubigern, also den Klägern zu 2) und 3), werde jedoch im Tenor kein Zahlungsanspruch zugesprochen. Es sei daher nicht zweifelsfrei erkennbar, ob die Zahlung entsprechend des Rubrums und der Klausel jedoch entgegen dem Tenor an die Kläger zu 2) und 3) oder entsprechend des Tenors jedoch entgegen dem Rubrum und der Klausel an die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erfolgen habe. Es bestehe insoweit keine Übereinstimmung zwischen Rubrum, Tenor und der Vollstreckungsklausel. Randnummer 7 Hiergegen wenden sich die Gläubiger mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 04.08.2025. Sie überreichen zunächst als Scan die Ausfertigung der transmortalen notariellen Vollmacht, welche dem Gläubiger zu 2) erteilt worden ist. Weiter führen sie zur Begründung aus, dass beide Gläubiger ausweislich der Vollstreckungsklausel berechtigt seien, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu betreiben. Zahlungen hätten ausweislich des Tenors an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Kläger zu 1) zu erfolgen, deren Vertreter aufgrund der Vollmacht der Gläubiger zu 2) sei. Auf jene Vollmacht komme es allerdings noch nicht einmal maßgeblich an, da Zahlungen auf das Nachlasskonto - und somit auf das Konto der Erbengemeinschaft - verlangt würden. Eine namentliche Nennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft im Tenor sei nicht erforderlich. Es sei nicht zutreffend, dass stets Rubrum, Tenor und Vollstreckungsklausel übereinstimmen müssten. Zumindest sei der zu vollstreckende Betrag zu hinterlegen. Randnummer 8 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 05.08.2025 nicht abgeholfen und die Beschwerdesache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung
gelegt. II.) Randnummer 9 Die nach § 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 10 Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht entsprochen werden. Randnummer 11 Der Titel, aus dem die Gläubiger die Zwangsvollstreckung in der Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren, ist nicht hinreichend bestimmt. Denn er bezeichnet keinen Rechtsträger bzw. Rechtsinhaber, dem gegenüber die Forderung zu erfüllen ist. Randnummer 12
anzustellen ist, dass der Inhalt einer zu erzwingenden Leistung durch Auslegung des Titels festzustellen ist (Heinze in: Stein/Jonas, 23. Aufl.
27). Der übrige Inhalt des Verfahrens ist nur hilfsweise heranzuziehen, falls der Gläubiger das vollständige Urteil usw.
legt (Heinze in: Stein/Jonas, 23. Aufl.
27). Bestimmt ist ein Titel auch dann, wenn Angaben enthalten sind zum Verhältnis der Verpflichtung mehrerer Schuldner oder der Berechtigung mehrerer Gläubiger, sofern jedenfalls die Entscheidungsgründe eine Auslegung zugunsten - zum Beispiel bei Gläubigern - von § 428 oder 432 BGB erlauben (Heinze in: Stein/Jonas, 23. Aufl.
28). Randnummer 13 Daran gemessen, ergibt sich folgendes: Nicht unklar ist, dass die Gläubiger Parteien des Rechtsstreits im Verlaufe des Berufungsverfahrens
dem Hanseatischen Oberlandesgerichts geworden sind. Beide Gläubiger sind im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts als Kläger zu 2) und 3) bezeichnet. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, sind die beiden Gläubiger Erben nach Herrn … geworden. Herr … ist im Urteil des Landgerichts Hamburg als Kläger und im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts als Kläger zu 1) bezeichnet worden. Den Urteilsgründen des Hanseatischen Oberlandesgerichts lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Gläubiger nach dem Tod von Herrn … als Erben in den Rechtsstreit eingetreten (§ 250 ZPO) und Kläger geworden sind. Insofern sind die Gläubiger nicht als Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 ZPO zu behandeln. Randnummer 14 Unbestimmt ist der Titel jedoch insoweit, als um die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Rechtsinhabers geht, demgegenüber die ausgeurteilten Verpflichtungen zu erfüllen sind. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat nicht zur Erfüllung (Zahlung, Herausgabe) an die Gläubiger als Kläger zu 2) und 3) verurteilt, sondern „an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen Kläger zu 1) (…)“. Eine Auslegung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts ergibt nicht, dass die Gläubiger (Kläger zu 2) und 3)) die alleinigen Erben des Klägers zu 1) sind, und ergibt auch nicht, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Kläger zu 1) allein aus den Gläubigern (Kläger zu 2) und 3)) besteht. Zwar formuliert das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter Nr. II 3. a), dass den „Klägern“ gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch zustehe. Im letzten Absatz zu a) heißt es dann aber, dass die Zahlung gemäß § 2039 BGB an die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erfolgen habe. Denn „der Miterbe (hier die Kläger zu 2 und 3)“, der einen Aktivprozess fortführe, habe die Rechte der anderen Miterben zu berücksichtigen und könne gemäß § 2039 S. 1 BGB Leistung nicht an sich, sondern nur an alle Miterben verlangen. Zudem haben die Gläubiger im Verlaufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens bestätigt, dass gegenwärtig eine rechtssichere Angabe der Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht möglich sei. Randnummer 15 Es bestehen allerdings keine Bedenken an der Berechtigung der Gläubiger, Forderungen für eine „ungeteilte Erbengemeinschaft“ einzuklagen und nach Erhalt eines Zwangsvollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung zu betreiben - diese folgt aus § 2039 BGB (vgl. hierzu Rißmann/Szalai in BeckOGK, Stand: 01.05.2025, § 2039 BGB, Rn. 27 ff., 37). Diese
schrift berechtigt den einzelnen Miterben dazu, eine zum Nachlass gehörende Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Auf diese Weise haben die Gläubiger (Kläger zu 2) und 3)) auch den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel
dem Hanseatischen Oberlandesgericht erwirkt. Jeder Miterbe, der allein oder mit anderen Titelgläubiger ist, kann auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist (vgl. BGH NJW 2021, 634).
aussetzung ist aber, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zugunsten aller Miterben durchgeführt wird, der Erlös der Zwangsvollstreckung also allen Miterben zugutekommt (vgl. BGH NJW 2021, 634). Grundsätzlich bedarf es bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel zugunsten eines Miterben keines besonderen Hinweises darauf, dass Leistungen an alle Miterben erfolgen müssen, da sich dies aus dem zugrunde liegenden Titel zu ergeben hat (vgl. BGH NJW 2021, 634). Randnummer 16 Von dieser Berechtigung ist indes die inhaltliche Bestimmtheit des Zwangsvollstreckungstitels zu unterscheiden. Diese
aussetzung liegt nicht
. Die Angabe in dem Tenor des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts „an die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am … verstorbenen Kläger zu 1) (…)“ genügt für eine Bezeichnung, an welchen Rechtsträger bzw. Rechtsinhaber die ausgeurteilten Verpflichtungen zu erfüllen sind, nicht. Ein Titel ist grundsätzlich nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Lackmann in: Musielak/Voit, 22. Aufl.
lage der auf den Gläubiger zu 2) lautenden transmortalen notariellen Vollmacht des verstorbenen Klägers zu 1) verhilft den Gläubigern nicht zum Erfolg. Denn der Tenor des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts lautet nicht auf eine Verurteilung zugunsten des verstorbenen Klägers zu 1), sondern zugunsten der ungeteilten Erbengemeinschaft. Wie bereits ausgeführt, ist der Titel hinsichtlich der Bezeichnung des empfangenden Rechtsträgers bzw. des empfangenden Rechtsinhabers nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 19 Auch lediglich eine Pfändung (§ 829 ZPO) oder eine Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages kommt nicht in Betracht. Denn (allgemeine)
aussetzung für eine Vollstreckung ist, dass der Zwangsvollstreckungstitel hinreichend bestimmt ist. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch wenn bei einer Pfändung ohne Überweisung keine Auszahlung an die Gläubigerseite erfolgt, muss gleichwohl nicht nur feststehen, wer die Zwangsvollstreckung betreibt, sondern für welchen Rechtsträger bzw. Rechtsinhaber die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Randnummer 20 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da an dem Beschwerdeverfahren allein die Gläubiger beteiligt sind und sich die Haftung für die Gerichtsgebühr Nr. 2121 KV GKG schon aus § 29 Nr. 1 GKG ergibt. Randnummer 21 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 574 ZPO). Denn die Frage, ob und inwieweit die Bezeichnung der Erbengemeinschaft im Urteilstenor im Falle einer gesetzlichen Prozessstandschaft durch Mitglieder der Erbengemeinschaft die Bezeichnung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gesamthandsgläubiger geboten ist, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001617578
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