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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer 8 A 206/19 Urteil Bauvorbescheid

Bauvorbescheid Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 24. Februar 2025, 1 LA 76/22, Beschluss Tenor · Die Beschiede vom 10.04.2019 und 28.10.2019 we

§ 35Abs. 4 S.1 Nr. 4 Bau

GB bzw. Nr.2. Außerdem würde es keine öffentlichen Belange beeinträchtigten, so dass es auch gem. § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden könne. Randnummer 17 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.10.2019 ab. Zur Begründung heißt es, dass die Errichtung des Dachstuhles gem. § 62 Abs.1 LBO genehmigungspflichtig sei. Es seien nicht nur Dachbalken erneuert worden. Vielmehr sei der komplette Dachstuhl entfernt und neu errichtet worden. Außerdem sei das Wohnhaus mit einem neuen Ringbalken und einer neuen Balkenlage versehen worden. Das Gebäude sei als Neubau einzustufen. Der Bestandsschutz sei entfallen. Dass Vorhaben sei weder nach §§ 35 Abs. 2 noch nach 35 Abs. 4 BauGB genehmigungsfähig. Randnummer 18 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2019 zurück. Randnummer 19 Am 05.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass das Vorhaben bereits genehmigungsfrei sei.

§ 63Abs.

1 Ziffer 11d LBO . Es seien auch nur einzelne Bauteile ausgebessert bzw. ausgetauscht worden. Es sei nur der funktionsfähige Zustand wiederhergestellt worden. Insofern handele es sich um Instandhaltungsarbeiten bei bestandsgeschützten Anlagen. Die Erneuerung des Daches sei aber auch genehmigungsfähig. Das Gebäude habe seine Identität nicht verloren. Es handle sich nicht um eine Neuerrichtung. Im Übrigen sei es nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.

§35Abs. 4 S.1 Nr. 4 bzw. Nr. 2 Bau

GB. Das Gebäude präge die besondere Kulturlandschaft auf der Halbinsel X. Im Übrigen stünden keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2019 und 28.10.2019 zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid für die Erneuerung des Dachstuhles des auf dem Grundstück X X 34 in X (Gemarkung X, Flur X, Flurstück X, befindlichen Bestandsgebäudes zu erteilen. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er nimmt zur Erwiderung auf den Inhalt der Bescheide Bezug. Randnummer 24 Die beigeladene Gemeinde stellt keinen Antrag. Randnummer 25 Sie hat das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB im Verwaltungsverfahren erteilt. Randnummer 26 Das Gericht hat am 16.06.2022 einen Ortstermin durchgeführt. Dies bezüglich wird auf das Protokoll bezuggenommen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Bauvoranfrage vom 10.01.2019 zu Ziffer 2 dahingehend beantwortet wird, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Randnummer 29 Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Ziffer 1 der Bauvoranfrage vom 10.01.2019 abzuweisen. Randnummer 30 Die Klage hat keinen Erfolg soweit es um Ziffer 1 aus der Bauvoranfrage vom 10.01.2019 geht. Die vom dem Kläger durchgeführte Erneuerung des Dachstuhls (inkl. Balkenlage und Ringbalken) ist nicht verfahrensfrei. (Dies ergibt aus dem Urteil des OVG Schleswig v. 06.02.2020 (1LB 4/17). Randnummer 31 Insofern ist das Verfahren gem. §62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig. Randnummer 32 Allerdings hat die Klage in Bezug auf die Beantwortung der Ziffer 2 aus der Bauvoranfrage vom 10.01.2019 Erfolg. Zunächst ist die Fragestellung aber auslegungsbedürftig. Wörtlich heißt es dort, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Allerdings ergibt sich im Zusammenhang mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom. 08.01.2019, dass es allein um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geht. Bauordnungsrechtliche Probleme oder Fragen werden nicht angesprochen. Auch der Beklagte nimmt den angefochtenen Bescheiden lediglich Stellung zur der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Insofern ist es gerechtfertigt den Antrag dahingehend auszulegen, dass es nur um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geht. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Formulierung des Klagantrags in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt. Randnummer 33 Die so ausgelegte Frage ist positiv zu beantworten. Dem Vorhaben stehen keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Darin heißt es, dass für Vorhaben, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die Vorschriften der §§ 30-37. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um die Errichtung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Von einer Errichtung, das heißt Neuerrichtung kann nicht gesprochen werden. Dies bezüglich wird auf das Urteil in der Sache 8 A 205/19 bezuggenommen. Randnummer 34 Auch um eine Nutzungsänderung geht es nicht. In Betracht kommt deshalb lediglich eine Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 S 1 BauGB. Diese ist aber nicht entgegen. Reparatur- und Wiederinstandsetzungsarbeiten stellen keine Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar, wenn sie nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und vom Bestandsschutz gedeckt werden. Instandsetzungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität, der baulichen Anlage zu verändern. Sie dienen dazu, die Gebrauchsfähigkeit und den Wert von Anlagen und Einrichtungen unter Belassung von Konstruktionen und äußerer Gestalt zu erhalten. Bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Dazu gehört auch die Wiedererrichtung schadhafter Bauteile. ( vgl. Krautsberger, innen: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, §29 Randnummer 47 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 35 Bauliche Maßnahmen stellen nur dann eine Änderung im Sinne des § 29 Abs.1 BauGB dar, wenn die Maßnahmen bauplanungsrechtliche Relevanz haben. Dies ist dann der Fall, wenn von einem Identitätsverlust des Bauwerks auszugehen ist. Bauliche Maßnahmen, die die bisherige Nutzung sicherstellen und vom Bestandsschutz gedeckt sind, stellen keine Änderung im Sinne des § 29 Abs.1 BauGB dar. (vgl. Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB Handkommentar, § 29 Randnummer 8). Randnummer 36 Insofern unterscheidet sich § 62 Abs. 1 LBO vom § 29 Abs. 1 BauGB. In § 29 Abs.1 BauGB geht es allein um bauplanungsrechtliche Belange. Im Gegensatz dazu nimmt § 62 Abs. 1 LBO auch das Bauordnungsrecht in den Blick. Randnummer 37 Der bundes-und der landesrechtliche Begriff der Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung einer baulichen Anlage sind nicht kongruent. Randnummer 38 Einmal geht es um die Frage ob das bundesrechtliche Bauplanungsrecht eingehalten wird. In § 62 Abs. 1 LBO geht es darüber hinaus um die Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorschriften (vgl. Schlichter, Berliner Kommentar zum BauGB, § 29 Randnummer 2). Randnummer 39 Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf das Urteil des OVG Schleswig vom 06.02.2020 ( 1 LB 4/17 ) geboten. Dort wird die Genehmigungsbedürftigkeit lediglich anhand von § 62 Abs. 1 LBO einer baulichen Maßnahme geprüft. Fragen des Bestandsschutzes werden ausdrücklich nicht erörtert, weil die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Landesrecht und dem Bestandsschutz des Gebäudes zu unterscheiden sind (vgl. Randnummer?). Randnummer 40 Diese Unterscheidung ist hier maßgeblich und deshalb aufzugreifen. Insofern ist gerade nicht allein zwischen Genehmigungsbedürftigkeit und Bestandsschutz abzugrenzen. Viel mehr kann sich die Genehmigungsbedürftigkeit isoliert aus § 62 Abs.1 LBO ergeben. Die Frage des Bestandschutzes ist damit aber noch nicht entschieden. Vorliegend ist ein passförm Bestandsschutz gegeben. Insoweit wird auf das Urteil in dem Verfahren 8 A 205/19 bezuggenommen. Randnummer 41 Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Genehmigungspflicht bei der Errichtung eines neuen Dachstuhls bereits deshalb anzunehmen ist, weil bauordnungsrechtliche Fragen betroffen sind. Die bauplanungsrechtlichen Fragen sind davon zu unterscheiden und gesondert zu beantworten. Insofern kann auch eine nach § 62 LBO genehmigungsbedürftige Maßnahme bauplanungsrechtlich Bestandsschutz genießen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die baulichen Maßnahmen nicht die Annahme rechtfertigen, dass es der Sache nach um eine Neuerrichtung geht. Randnummer 42 Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 22.07.2010 (4 B 22/10, Juris) nochmals ausdrücklich klargestellt. Insofern sind die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 abschließend. Das entgegenstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.1986 (4 C 80/82) wurde ausdrücklich aufgegeben. (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004, 4 C 4.03, Juris Randnummer 17). Randnummer 43 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nach Auffassung des Gerichts die Erwägungen zum Bestandsschutz hier zwar keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 oder Abs. 4 BauGB rechtfertigen. Allerdings führt die Annahme, dass der Bestandsschutz des Gebäudes nicht verloren gegangen ist, vorliegend dazu, dass bereits die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB nicht vorliegen. Einer Baugenehmigung gem. § 35 BauGB bedarf es deshalb nicht. Randnummer 44 Der Klage ist deshalb statt zu geben, soweit es um die Ziffer 2 der Bauvoranfrage geht. Die Kostenentscheidung folgt auf § 155 Abs.1 VwGo. Dabei sind Ziffer 1 und Ziffer 2 der Bauvoranfrage gleich gewichtet worden. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.2 i.V.m.§§ 708 Nr:11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001618295

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